Urteil
3 Ca 1461 d/22
ArbG Elmshorn 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGELM:2023:0503.3CA1461D22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Streitwert für dieses Urteil beträgt EUR 12.354,30.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Berufung ist für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Streitwert für dieses Urteil beträgt EUR 12.354,30. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Berufung ist für den Kläger zugelassen. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). I. Die Klage ist zulässig erhoben. Der Bestimmtheit der Klage i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht es nicht entgegen, dass der Kläger den Zahlungsantrag nicht beziffert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Kläger – gerade auch im Rahmen von § 15 Abs. 2 S. 1 AGG – einen unbezifferten Klageantrag stellen, sofern er dem Gericht die maßgeblichen Tatsachen zur Bemessung des Betrages mitteilt und eine Größenordnung der geltend gemachten Forderung mitteilt (vgl. BAG Urt. v. 13.10.2011 – 8 AZR 608/10 m.w.N.). Der Kläger hat sowohl die aus seiner Sicht erforderlichen Tatsachen wie auch einen Mindestbetrag von drei Bruttomonatsgehältern zu EUR 4.118,10 benannt. Hingegen ist der Hilfsantrag unzulässig. § 15 Abs. 2 S. 2 AGG stellt keine weitere Anspruchsgrundlage neben § 15 Abs. 2 S. 1 AGG dar, sondern begrenzt diesen Anspruch alleine dem Umfang nach (vgl. ErfK/Schlachter AGG § 15 Rn. 11). Einen gesonderten eigenen Anspruch, den der Kläger neben dem Ersatz des immateriellen Schadens geltend machen kann, folgt hieraus nicht. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.2020 – 8 AZR 170/19). II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht zu. 1. Der Kläger hat die Klagefrist aus § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt. Die Klage ist nicht bereits aus diesem Grund unbegründet. 2. Die Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht als Beschäftigter i.S.v. § 6 AGG zu betrachten wäre. Der Kläger ist als Bewerber Beschäftigter im Sinne des Gesetzes, § 6 Abs. 1 S. 2 AGG. Zu den geschützten Personen des AGG gehören neben den Beschäftigten auch die Bewerber auf eine Stelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es alleine auf eine formale Bewertung des Bewerberbegriffs an und einer Bewerbung steht allenfalls der Einwand des treuwidrigen Verhaltens entgegen, wenn sich der Bewerber nicht ernsthaft bewirbt, sondern alleine um eine Entschädigung geltend zu machen (BAG, Urt. v. 19.05.2016 – 8 AZR 470/14 m.w.N.). Dies war für die Kammer nicht erkennbar. 3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung aus §§ 15 Abs. 1, 2 AGG nicht zu, es liegt keine Benachteiligung des Klägers durch den Beklagten i.S.v. § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes auf Grund der Nichteinladung vor. a. Der Kläger hat eine Benachteiligung durch den Beklagten auf Grund eines in § 1 AGG benannten Merkmals nicht dargelegt und bewiesen. Dass zwischen der Nichteinladung und dem Merkmal i.S.v. § 1 AGG eine Verknüpfung besteht, hätte gerade durch den Kläger nachgewiesen bzw. mit hinreichenden Indizien belegt werden müssen. Nach § 22 AGG wird die Beweislast für den Fall umgekehrt, dass der Kläger Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Der Kläger hat einen Sachverhalt, aus dem sich hinreichende Indizien für das Bestehen einer Diskriminierung ergeben, nicht dargelegt. Der Kläger hat hinreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG nicht vorgetragen. Maßstab ist insofern nicht alleine, dass sich der Bewerber diskriminiert fühlt. Er muss konkrete Ansatzpunkte dafür vortragen, dass er aus Gründen i.S.v. § 1 AGG eine schlechtere Behandlung erfahren hat, als eine vergleichbare Person in dieser Situation. Der Bewerber muss für eine Umkehr der Beweislast Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (BAG, Urt. v. 19.05.2016 – 8 AZR 470/14 m.w.N.). Er muss insofern Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass er schlechter behandelt wird, als ein anderer Bewerber, der diese Merkmale nicht aufweist und diese Behandlung gerade durch das Vorliegen eines Grundes i.S.v. § 1 AGG bedingt ist. Alleine das Erfüllen eines Merkmals aus § 1 AGG ist noch kein Indiz. Die Ungleichbehandlung muss auf Grund eines Merkmals aus § 1 AGG erfolgen. b. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Indiz für eine Benachteiligung regelmäßig vor, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber unter Verstoß gegen § 165 S. 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch für eine ausgeschriebene Stelle nicht einlädt. Eine solche Pflichtverletzung ist grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG, Urt. v. 11.08.2016 – 8 AZR 375/15). Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass eine Benachteiligung nicht vorlag. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG a.a.O.). Hingegen stellt eine solche Nichteinladung nur den Regelfall für eine Vermutung dar. Ein solcher Regelfall und die daraus folgende Vermutung besteht jedoch beispielsweise dann nicht, wenn sich ein Bewerber auf zwei Stellen eines Arbeitgebers mit identischem Anforderungsprofil an unterschiedlichen Tätigkeitsorten bewirbt und die Arbeitgeberin ihn nur für eine der Stellen zu einem Auswahlgespräch einlädt, auch wenn die Auswahlkommissionen nicht personenidentisch besetzt sind. Die Nichteinladung zu einem weiteren Gespräch stellt mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann kein Indiz für eine Ungleichbehandlung auf Grund eines Merkmals aus § 1 AGG dar (vgl. BAG, Urt. v. 25.6.2020 – 8 AZR 75/19). Danach kommt die öffentliche Stelle ihrer Verpflichtung bereits mit einer einmaligen Einladung nach. In einem solchen Fall reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig aus, den/die schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch für eine der zu besetzenden Stellen einzuladen, sofern dieselbe für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers für die Stellen ein identisch ausgestaltetes Auswahlverfahren nach identischen Auswahlkriterien durchführt (BAG a.a.O.). Der Zweck der Einladungsverpflichtung dem/der schwerbehinderten Bewerber/in die Möglichkeit zu geben, den Arbeitgeber – über die Papierform hinaus – von seiner/ihrer Eignung für die zu besetzende Stelle zu überzeugen und eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen, werde – sofern mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil ausgeschrieben werden, die in etwa zeitgleich zu besetzen sind, dieselbe Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständig ist und für die Stellen ein identisch ausgestaltetes Auswahlverfahren nach identischen Auswahlkriterien durchführt – nämlich regelmäßig bereits dadurch erreicht, dass der/die schwerbehinderte Bewerber/in einmalig die Gelegenheit erhält, sich bei der für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständigen Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren (BAG a.a.O.). Vergleichbar liegt der Fall hier. Der Kläger bewarb sich mehrfach auf die identische Stelle und wurde vor der Absage zunächst zweifach zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Das beklagte Land sah dann auf die dritte gleichbleibende Bewerbung auf die identische Stellenausschreibung hin von einer dritten Einladung binnen drei Jahren ab. Dafür, dass diese Nichteinladung ihren Anlass in der bestehenden Schwerbehinderung des Klägers ihren Anlass haben könnte, bestand für die Kammer kein Anzeichen. Das beklagte Land hat sich mit der zweifachen Einladung jeweils rechtstreu hinsichtlich der Verpflichtung aus § 165 S. 3 SGB IX verhalten. Dass nunmehr die Rechte eines Schwerbehinderten durch die Nichteinladung beschnitten werden sollten, war nicht erkennbar. Vielmehr hatte der Kläger bereits zweifach die Gelegenheit, das beklagte Land von seinen Fähigkeiten für eben diese gleichbleibende Stelle zu überzeugen. Dies gelang ihm nicht. Der Zweck von § 165 SGB IX ist damit erreicht, dem Kläger wurde zweifach die Gelegenheit gewährt, sich in einem persönlichen Gespräch vorzustellen und außerhalb seiner „Papierform“ die Gesprächspartner in den Gesprächen zu überzeugen. Auch wenn zwischen den Bewerbungsverfahren mehrere Monate lagen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist durch den Kläger nicht dargelegt, dass zwischenzeitlich eine Änderung der persönlichen Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften eingetreten wäre. Mit der gleichbleibenden Auswahlkommission musste das beklagte Land den Kläger nicht erneut einladen, um sich ggf. auch gegenüber neuen Mitgliedern der Kommission zu präsentieren. Das beklagte Land durfte vielmehr davon ausgehen, dass es auf eine inhaltliche erneute Wiederholung der bisherigen Gespräche hinausgelaufen wäre. Dies ist nicht Sinn und Zweck von § 165 S. 3 SGB IX. c. Insoweit ist unerheblich, ob man der Rechtsprechung des LAG Nürnberg folgt und eine offensichtlich fehlende Eignung aufgrund von charakterlichen Mängeln annimmt, die eine Einladung zu einer bloßen Förmelei machten (LAG Nürnberg, Urt. v. 20.05.2021 – 5 Sa 417/20; bestätigt durch BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 8 AZR 438/21). Auf die Frage einer „offensichtlich fehlenden Eignung“ i.S.v. § 165 S. 4 SGB IX kam es damit nicht an. d. Selbst wenn man hingegen von einem Indiz i.S.v. § 22 Abs. 1 AGG ausginge, kam das beklagte Land der Darlegungslast nach § 22 AGG nach. Mit dem Vortrag der Beklagten blieb unstreitig, dass das beklagte Land den Kläger alleine aufgrund der vermeintlich bestehenden charakterlichen Mängel nicht einlud. Dass die Nichteinladung ihren Grund damit nicht in einem Merkmal i.S.v. § 1 Abs. 1 AGG hatte, stellt der Kläger nicht in Abrede. Er stellt vielmehr darauf ab, dass die fachliche Eignung nicht – jedenfalls nicht offensichtlich – fehle bzw. die angelegten Maßstäbe des beklagten Landes nicht objektivierbar seien. Zu einer bestehenden Kausalität zwischen der Schwerbehinderteneigenschaft und einer Ungleichbehandlung trägt er auf den Vortrag des beklagten Landes nicht substantiiert vor. III. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Zahlungsansprüche wurden mit dem Nennwert bemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 2 Lit. b) ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer behaupteten Diskriminierung durch das beklagte Land im Rahmen eines Bewerbungsprozesses. Der Kläger, geboren am 11.10.1974, Dipl.-Sozialpädagoge / -Sozialarbeiter ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Er bewarb sich beim beklagten Land auf die ausgeschriebene Stelle „Bewährungshelferin/Bewährungshelfer in Vollzeit bei dem Landgericht ...“. Mit dieser ist laut Ausschreibung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S15TV-L verbunden. Eine identische Stelle war bereits in den Jahren 2020 und 2021 ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich mit identischen Anschreiben in den Jahren 2020 und 2021 bereits auf diese Stellen. Der Kläger wurde in den Jahren 2020 und 2021 zu Bewerbungsgesprächen eingeladen. An diesen nahmen für das beklagte Land jeweils die damalige Vizepräsidentin und heutige Präsidentin des Landgerichts ..., die Geschäftsstellenleiterin ..., der Sprecher der Bewährungshilfe, ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehindertenbeauftragte und die Gleichstellungsbeauftragte teil. Die Vorstellungsgespräche blieben ohne Erfolg. Frau ... notierte für das Gespräch im August 2020 u.a.: „Den für die Arbeit als Bewährungshelfer notwendigen gegenseitigen Respekt insbesondere gegenüber den Probanden hat er vermissen lassen. Im Gesprächsverlauf vermittelte er den Eindruck, schnell entwertend zu sein. Im Hinblick auf die Arbeit mit Probanden, die ihrerseits viel Entwertung erfahren haben, ist dieser Eindruck schwerwiegend. Herr ... zeigte sich wenig kritikfähig und auseinandersetzungsbereit. Das Auftreten gegenüber der anwesenden Fach- und Dienstaufsicht Frau Vizepräsidentin ... war dominant, sich überlegen fühlend und ist damit inakzeptabel. Übereinstimmend wurde seitens des Gremiums festgestellt, dass Herr ... in keine[r] Weise für die Besetzung der Stelle geeignet ist.“ Für das Gespräch 2021 hielt sie in einem Vermerk vom 26.04.2021 u.a. fest: „Damals wie auch dieses Mal zeigte Herr ... im Bewerbungsgespräch ein überschätztes Selbstbild. Er war wiederum kaum in der Lage, auf konkret gestellte Fragen konkret zu antworten und musste wiederholt aufgefordert werden, doch nun die gestellte Frage zu beantworten. Er berichtete überwiegend aus seinen Praxisfällen und versuchte Inhalte zu vermitteln, die gar nicht Gegenstand der Fragen waren. Wie bereits 2020 vermittelte er den Eindruck, schnell entwertend zu sein. Im Hinblick auf die Arbeit mit Probanden, die ihrerseits viel Entwertung erfahren haben, ist diese negative Eindruck schwerwiegend. Herr ... zeige sich wenig kritikfähig. Sein Auftreten gegenüber Frau ... war dominant, sich überlegen fühlen und ist damit inakzeptabel. Übereinstimmend wurde seitens des Gremiums festgestellt, dass Herr ... in keiner Weise für die Besetzung der Stelle geeignet ist.“ Auf die Bewerbung – erneut unter Verweis auf eine bestehende Schwerbehinderung – unter dem 02.09.2022 hielt Frau ... Rücksprache mit dem damaligen Schwerbehindertenvertreter Herrn ... und das beklagte Land entschied, den Kläger nicht erneut zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Mit Schreiben vom 14.10.2022 teilte das beklagte Land unter Verweis auf die vorherigen Bewerbungsverfahren mit, dass der Kläger nicht in das weitere Auswahlverfahren einbezogen werden könne (Anl. K 3, Bl. 23 d. A.). Das Bewerbungsverfahren blieb erfolglos, es wurde keine Bewerberin eingestellt. Die Stelle wurde erneut ausgeschrieben, der Kläger bewarb sich erneut unter dem 14.11.2022. Mit Schreiben vom 24.11.2022, dem beklagten Land zugegangen am 26.11.2022, machte der Klägervertreter einen Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land geltend. Nach einem Wechsel in der Position des Schwerbehindertenvertreters lud das beklagte Land den Kläger auf diese vierte Bewerbung mit Schreiben vom 02.12.2022 zu einem Bewerbungsgespräch ein. Der Kläger sagte unter dem 14.12.2022 die Teilnahme ab. Unter dem 20.12.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass das beklagte Land ihn auch für das erneute Bewerbungsverfahren zu einem Gespräch hätte einladen müssen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen, die persönliche Eignung fehle nicht und stünde jedenfalls einer Einladungspflicht nicht entgegen. Das Land verhalte sich widersprüchlich, wenn es die Eigenschaften als objektivierbar darstelle und dennoch bei einer Änderung in der Zusammensetzung der Auswahlkommission eine Änderung in der Einladungspraxis vornehme. Auf die subjektive Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen könne es nicht ankommen, entscheidend sei alleine ein offensichtliches Fehlen der fachlichen Eignung. Er meint, dass das aus der Nichteinladung nach § 165 S. 3 SGB IX folgende Indiz der Diskriminierung das Land nicht entkräftet habe. Für die Entschädigung werde eine Mindestsumme von drei Bruttomonatsgehältern zu je EUR 4.118,10 verfolgt. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen. Soweit sich im Rahmen des Verfahrens herausstellen sollte, dass der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, stellt er folgenden Hilfsantrag: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 12.354,30 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Partei ist der Ansicht, dass eine Benachteiligung des Klägers nicht vorliege. Es sei kein Bewerber ausgewählt worden, sodass der Kläger nicht weniger günstig behandelt worden sei. Das beklagte Land meint, der Kläger sei persönlich ungeeignet und eine Einladung hätte nicht mehr erfolgen müssen. Er habe bereits die Gelegenheit erhalten, die Auswahlkommission von seinen Fähigkeiten zu überzeugen. Diese Gelegenheit brauche ihm nicht erneut eingeräumt werden. Der Kläger erfülle bereits die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht, so dass keine Einladungspflicht bestanden habe. Die Anforderungen seien auch objektivierbar. Der Kläger hätte Anhaltspunkte dafür mitteilen müssen, dass sich seine Persönlichkeit und seine Haltung und Einstellung gegenüber anderen Menschen grundlegend geändert hätte, um eine Einladung zu begründen. Das Land ist der Ansicht, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er auf die spätere Einladung zu einem Vorstellungsgespräch absagte. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer diesbezüglichen Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).