Urteil
1 Ca 1815/23
ArbG Erfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2024:1010.1CA1815.23.00
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Leitsätze
1. Eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs liegt nicht vor, wenn zwar eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers vorliegt, jedoch kein Urlaubsentgelt ausgezahlt oder eine Sicherstellung der Vergütung aufgrund einer vorbehaltlosen Zahlungszusage getroffen wurde.(Rn.30)
(Rn.37)
2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs 1 Nr 3 InsO dar, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wegen einer erklärten Freistellung nicht in Anspruch genommen hat. Es handelt sich dann um keine Neumasseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs 1 Nr 2 InsO.(Rn.39)
3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 188/24.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger weitere 9.973,08 € als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 9.973,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs liegt nicht vor, wenn zwar eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers vorliegt, jedoch kein Urlaubsentgelt ausgezahlt oder eine Sicherstellung der Vergütung aufgrund einer vorbehaltlosen Zahlungszusage getroffen wurde.(Rn.30) (Rn.37) 2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs 1 Nr 3 InsO dar, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wegen einer erklärten Freistellung nicht in Anspruch genommen hat. Es handelt sich dann um keine Neumasseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs 1 Nr 2 InsO.(Rn.39) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 188/24. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger weitere 9.973,08 € als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 9.973,08 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG eröffnet, da eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis streitgegenständlich ist. 2. Die Klage ist zulässig. a) Das Arbeitsgericht Erfurt ist gem. § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG örtlich zuständig, da der Kläger seine Arbeit gewöhnlich am Arbeitsort in Ilmenau und damit im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Erfurt verrichtet hat. b) Das gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen der Masseverbindlichkeit in Form des Urlaubsabgeltungsanspruchs festgestellt wird. Eine Leistungsklage wäre unzulässig, da vom Kläger eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt wird, nachdem die Beklagte die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und daher ein Vollstreckungsverbot wegen einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO besteht (BAG, Urteil vom 7. November 2017, Az. 1 AZR 186/16; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001, Az. 9 AZR 459/00). Es handelt sich gerade nicht um eine Neumasseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die nicht den Vollstreckungsverboten des § 210 InsO und des § 123 Abs. 3 S. 2 InsO unterliegt und daher mit der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. 3. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung i. S. d. § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von EUR 9.973,08 als Altmasseforderung i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet. a) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Gem. § 7 Abs. 4 BurlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Das bedeutet, dass sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, ohne dass es dafür weiterer Handlungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitnehmers bedürfte (BAG, Urteil vom 19. August 2003, Az. 9 AZR 619/02). Bei dem gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch handelt es sich um einen Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht (a. a. O.). aa) Unstreitig ist zunächst der klägerische Urlaubsanspruch i. H. v. 30 Kalendertagen für das Jahr 2023 sowie ein Teilurlaubsanspruch i. H. v. 3 Tagen für den Kalendermonat Januar 2024 gem. § 5 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Abs. 2 BurlG entstanden. bb) Die vorgenannten Urlaubsansprüche haben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses noch bestanden, da sie nicht durch Erfüllung i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind. Die durch die Beklagte vom 11. Oktober 2023 erklärte unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung noch offener und künftig noch entstehender Urlaubsansprüche führte nicht zu der Erfüllung des klägerischen Urlaubsanspruches. (1) Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung der Arbeitgeberin (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 455/13). Eine solche arbeitgeberseitige Freistellungserklärung kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass die Arbeitgeberin ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaubs von der Arbeitspflicht freistellen will (a. a. O.). Diese Freistellung kann auch dadurch entstehen, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt (a. a. O.). (2) Neben der Freistellungserklärung bedarf es zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB entweder der Auszahlung des Urlaubsentgelts zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs oder der Sicherstellung der Vergütung aufgrund einer vorbehaltlosen Zahlungszusage (BAG, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 9 AS 1/21; BAG 20. August 2019, Az. 9 AZR 468/18). Bestandteil der wirksamen Gewährung von Urlaub ist insoweit die Zahlung der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs oder die vorbehaltlose Zusage der Zahlung (Hamacher, NZA 2018, 487/488; zust. NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2023, § 7 BUrlG Rn. 51). Der Urlaubsanspruch ist nicht allein auf Freistellung gerichtet, sondern verlangt i. S. d. § 1 BUrlG zudem, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit „bezahlt“ sein muss (a. a. O.; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 7 BUrlG Rn. 4). § 1 BUrlG entspricht insoweit Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG und ist damit einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 455/13; BAG 5. August 2014, Az. 9 AZR 77/13). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet der in Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG enthaltene Begriff des bezahlten Jahresurlaubs, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne der Richtlinie weiter zu gewähren ist, also der Arbeitnehmer diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 455/13 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Mai 2014, Az. C-539/12; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, Az. C-155/10, EuGH, Urteil vom 16. März 2006, Az. C-131/04). Nach der Arbeitszeitrichtlinie sind der Anspruch auf Jahresurlaub und derjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 455/13). Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung ist integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub (BAG, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 9 AS 1/21; BAG 20. August 2019, Az. 9 AZR 468/18). Zur Erfüllung des Anspruchs auf den gesetzlichen Urlaub reicht die Entbindung von der Arbeitsverpflichtung allein nicht aus, sondern die Zeit der Freistellung von der Arbeit muss „bezahlt“ sein (BAG, Urteil vom 16. November 2022, Az. 10 AZR 210/19; dazu MHdB ArbR/Klose, 6. Aufl. 2024, § 86 Rn. 1). Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 455/13 im Anschluss an EuGH 22. Mai 2014, Az. C-539/12). Hiernach muss dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts sicher sein (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 9 AZR 455/13). (3) Nichts anderes gilt in der Insolvenz der Arbeitgeberin. Auch die Insolvenz der Arbeitgeberin vermag nichts daran zu ändern, dass der Anspruch auf Jahresurlaub und die Zahlung des Urlaubsentgeltes zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs sind. Die entgegenstehende Rechtsprechung, wonach bei der Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub die Erfüllungswirkung eintreten und der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach § 362 Abs. 1 BGB erlöschen könne, wenn die Arbeitgeberin ausdrücklich erklärt, dass der Arbeitnehmer ohne Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde und dies lediglich bewirke, dass nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits mit Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsvergütung der Schuldnerverzug eintritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf (BAG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. 9 AZR 295/04; zu § 286 BGB auch Hessisches LAG, Urteil vom 10. April 2017, Az. 7 Sa 650/16), kann nicht mehr herangezogen werden. Der vorgenannten Rechtsprechung lag ausdrücklich die Wertung zu Grunde, dass die Entgeltfortzahlung während des Erholungsurlaubs weder Inhalt der Pflicht zur Urlaubserteilung noch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erfüllung des urlaubsrechtlichen Freistellungsanspruchs sei (so explizit BAG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az. 9 AZR 295/04). Soweit die Beklagte sich weiterhin auf diese Rechtsprechung, namentlich auf die gleichlautenden Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu § 286 BGB beruft, verkennt sie die unionsrechtlich determinierte urlaubsrechtliche Rechtsprechungsänderung. Soweit die Beklagte auch nach der vorgenannten Rechtsprechungsänderung weiterhin in Anlehnung an das Hessisches Landesarbeitsgericht meint, die Nichtzahlung des Urlaubsentgelts habe nur Folgen für den Verzug, verkennt sie, dass nach heutigem urlaubsrechtlichen Verständnis die Frage des Leistens des Urlaubsentgelts schon die Frage betrifft, ob überhaupt Urlaub gewährt wurde. Ohne Auszahlung des Urlaubsentgelts zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs oder der Sicherstellung der Vergütung aufgrund einer vorbehaltlosen Zahlungszusage (vgl. BAG, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 9 AS 1/21; BAG 20. August 2019, Az. 9 AZR 468/18) kann die Arbeitgeberin daher schon gar keinen Urlaub gewähren und der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird nicht erfüllt und erlischt daher auch nicht. Da das Urlaubsentgelt daher mangels Urlaubsgewährung schon nicht fällig ist, kann daher auch kein Schuldnerverzug eintreten. (4) Die Beklagte hat daher mit der Freistellungserklärung vom 11. Oktober 2023 unter Hinweis darauf, dass keine Vergütung geleistet werden könne, nicht wirksam Urlaub gewährt. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte lediglich mitgeteilt habe, dass aufgrund der Masseunzulänglichkeit keine Vergütung erfolgen könne und sie sich – wie sie vorträgt – nicht geweigert habe, das Urlaubsentgelt zu zahlen. Die Beklagte hat unstreitig weder das Urlaubsentgelt gezahlt noch hat sie die Zahlung vorbehaltlos zugesagt. Dies betrifft sowohl den Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2023 i. H. v. 30 Tagen als auch den erst im Kalendermonat Januar 2024 entstehenden Urlaub in Höhe von drei Tagen: Da durch die Freistellung ohne Vergütungszusage schon kein Urlaub gewährt wurde, sind die Urlaubsansprüche des Klägers nicht erloschen. Es kann insoweit dahinstehen, ob den Kläger in der Zeit, für die die Beklagte Urlaub gewähren wollte, wegen des vom Kläger im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 S. 1 SGB III bezogenen Arbeitslosengelds arbeitsförderungsrechtliche Obliegenheiten und Pflichten trafen, die einer Urlaubsgewährung entgegenstanden. Dies gilt ebenso für die Frage, ob der Urlaubsgewährung die Anrechnung anderweitigen Verdienstes i. S. d. § 615 S. 2 BGB entgegenstand. b) Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt eine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Es handelt sich um keine Neumasseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. aa) Da von der Beklagten die Masseunzulänglichkeit i. S. d. § 208 InsO angezeigt wurde, führte dies zu einer Neuordnung der insolvenzrechtlichen Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (BAG, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 9 AS 1/21 m. w. N.). bb) Neumasseverbindlichkeiten i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind solche Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Für Dauerschuldverhältnisse konkretisieren § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO die Abgrenzung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten: Als Neumasseverbindlichkeiten gelten gem. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit die Insolvenzverwalterin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Bezogen auf Arbeitsverhältnisse ist das der Fall, wenn die Insolvenzverwalterin den Arbeitnehmer zur Arbeit heranzieht (BAG, Teilurteil vom 10. September 2020, AZ. 6 AZR 94/19 (A)). Wird die Arbeitsleistung in Anspruch genommen, sind im Gegenzug unabhängig von ihrem Entstehungsgrund alle Verpflichtungen aus dem nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis von der Insolvenzverwalterin zu erfüllen (BAG, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 9 AS 1/21). Dies betrifft sämtliche Pflichten der Arbeitgeberin, weshalb im Arbeitsverhältnis bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfortzahlungspflichtige „unproduktive“ Ausfallzeiten wie bspw. Urlaub zu berücksichtigen sind und daher auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG als einer dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage zustehenden Geldleistung umfasst ist (BAG, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 9 AS 1/21). Eine (nur) anteilige Zuordnung bzw. eine (nur) quotalen Rangzuordnung der „geldwerten Urlaubsansprüche“ als Masse- bzw. Neumasseverbindlichkeiten widerspricht § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO sowie § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO und wird auch vom Neunen Senat des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr vertreten (BAG, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 9 AS 1/21). cc) Vorliegend hat die Beklagte die Gegenleistung, namentlich die Arbeitsleistung des Klägers, nicht in Anspruch genommen, sondern ihn mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 sofort und unwiderruflich freigestellt. Es fehlt daher an den Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, sodass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um nachrangige Altmasseverbindlichkeiten i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt. Nichts anderes begehrt der Kläger, wie sich bereits aus der ursprünglichen Formulierung in dem zunächst noch hilfsweise gestellten Antrag und insbesondere dem ausdrücklichen Verweis auf § 209 Abs. 1 N3. 3 InsO ergibt. Dass die Beklagte daher ausführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neumasseverbindlichkeiten habe, ist zwar zutreffend, wurde jedoch auch vom Kläger nicht behauptet. c) Die Höhe der als Altmasseverbindlichkeit festzustellende Urlaubsabgeltung beträgt EUR 9.973,08. Die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung bemisst sich nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG. Die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat (BAG, Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 10 AZR 191/14). Dass der Kläger aufgrund der Masseunzulänglichkeit in dieser Zeit gar keine Vergütung erhielt, ist unschädlich. Maßgeblich ist vielmehr dasjenige Entgelt, dass der Arbeitnehmer gesetzlich oder vertraglich zu erhalten hatte (BAG, Urteil vom 11. April 2000, Az. 9 AZR 266/99). Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer die jeweilige Vergütung tatsächlich erhalten hat (Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, 12. Aufl. 2021, § 11 BUrlG Rn. 12). Maßgeblich ist daher derjenige Arbeitsverdienst, der sich aus dem klägerischen Bruttojahresgehalt rechnerisch für dreizehn Wochen ergibt. Für dreizehn Wochen ist dies eine Vergütung i. H. v. EUR 19.250,01. Aus der sich unter Berücksichtigung einer Fünf-Tage-Woche errechneten Vergütung für einen Urlaubstag ergibt sich für 33 Urlaubstage der im Antrag genannte Betrag. d) Dass für den Zeitraum, in dem die Beklagte Urlaub gewährt haben will, jedenfalls aufgrund des Teilvergleiches zwischen den Parteien der Vergütungsspruch des Klägers (abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes) als Altmasseverbindlichkeit anerkannt wurde, ändert hieran nichts. Für die Zeit, in der gerade kein Urlaub gewährt werden konnte, besteht eine Altmasseverbindlichkeit in Form des Vergütungsanspruchs. Eine Verrechnung mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch findet nicht statt. Es gilt insoweit nichts anderes, als wenn ein Arbeitnehmer außerhalb der Insolvenz für Zeiten der Freistellung seine Vergütung erhält und – soweit keine Urlaubsgewährung erfolgen konnte – gleichwohl Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 f. ZPO sowie Ziff. 8 des Teilvergleiches vom 2. April 2024 i. V. m. § 98 ZPO. Die Parteien haben über einen Teil der ursprünglich anhängigen Streitgegenstände einen Teilvergleich geschlossen, in dessen Ziff. 8 sie entsprechend § 98 ZPO Kostenaufhebung vereinbart haben. Dies ist hinsichtlich der Kostenentscheidung bezüglich der durch den Teilvergleich erledigten Streitgegenstände zu Grunde zu legen. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestanden habenden Streitgegentands hat die Beklagte gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze haben im Rahmen der einheitlich zutreffenden Kostenentscheidung gem. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 60 % und der Kläger zu 40 % zu tragen. III. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG hat. IV. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ZPO ff. mit dem geltend gemachten Betrag bemessen. Die Parteien streiten zuletzt noch über das Bestehen einer Altmasseverbindlichkeit in Form von Urlaubsabgeltungsansprüchen des Klägers. 1. Der am 2. Mai 1978 geborene und verheiratete Kläger wurde von der Insolvenzschuldnerin zum 1. Oktober 2020 als System Architect Sterile Products beschäftigt. Arbeitsort war Ilmenau. Zwischen den Parteien war eine regemäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden sowie eine Fünf-Tage-Woche vereinbart. Die jährliche Bruttovergütung des Klägers betrug EUR 77.000,00, was einem errechneten Bruttomonatsgehalt i. H. v. EUR 6.416,67 entspricht. Ferner haben die Parteien in § 8 des Arbeitsvertrags einen Jahresurlaubsanspruch i. H. v. 30 Kalendertagen bei einer Fünf-Tage-Woche vereinbart. 2. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023, Az. 177 IN 237/23, eröffnete das Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte die Beklagte zur Insolvenzverwalterin. Hinsichtlich des konkreten Ablaufes des Insolvenzverfahrens wird auf Bl. 102 f. d. A. Bezug genommen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10. Oktober 2023 wurde gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt, welche das Insolvenzgericht am 19. Oktober 2023 veröffentlichte (Bl. 103 d. A.). 3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 stellte die Beklagte den Kläger unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Wörtlich lautete das vorgenannte Schreiben auszugsweise wie folgt: „1. Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung Ich bin hiermit zunächst gehalten, Sie ab sofort unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Die Freistellung bezieht sich zunächst auf etwaig noch offene und künftig noch entstehende Urlaubsansprüche, sodann auf etwaig noch offene Freizeitausgleichsansprüche, für welche jeweils eine Anrechnung erfolgt. Die unwiderrufliche Freistellung erfolgt unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes (§ 615 Satz 2 BGB). 2. Masseunzulänglichkeit Darüber hinaus muss ich Sie darauf hinweisen, dass in dem vorliegenden Insolvenzverfahren die zur Verfügung stehende Masse nicht ausreicht, um sämtliche Massegläubiger zu befriedigen. Hierzu gehören auch Ihre Lohn-/Gehaltsansprüche für die Zeit ab Ihrer Freistellung im Oktober 2023. Bitte beachten Sie, dass Sie bereits für die Zeit der Freistellung, für die ich Sie aufgrund der Masseunzulänglichkeit nicht vergüten kann, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld haben könnten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der sog. Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III. […]“ Auf den Inhalt des als Anlage K 6 zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens, Bl. 25 ff. d. A., wird Bezug genommen. 4. Zum Zeitpunkt der Freistellungserklärung stand dem Kläger noch ein Urlaubsanspruch i. H. v. 30 Tagen für das Kalenderjahr 2023 zu. Darüber hinaus entfallen auf den Monat Januar 2024 weitere 3 Urlaubstage. 5. Mit Schreiben vom 27.Oktober 2023, das dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte dem Kläger ordentlich zum 31. Januar 2024. 6. Mit Beschluss vom 2. April 2024 stellte das Arbeitsgericht Erfurt das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleiches fest (Bl. 99 d. A.). Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm durch Freistellungserklärung vom 11.Oktober 2023 keinen Urlaub gewähren können, da die Beklagte zugleich mitgeteilt habe, dass aufgrund der Masseunzulänglichkeit keine Vergütung erfolge (Bl. 110 d. A.). Aufgrund der Weigerung einer Bezahlung sei die angeordnete Urlaubsgewährung unwirksam, da Urlaubsgewährung notwendig mit der Zahlung des Urlaubsentgelts verbunden sei. Zudem stehe der wirksamen Urlaubsgewährung entgegen, dass die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes stattfinde. Der Urlaubsanspruch sei daher nicht durch Erfüllung untergegangen und habe sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gewandelt. Auch zeige die Empfehlung der Beklagten, sich arbeitslos zu melden, dass Urlaubsentgelt nicht zugesagt worden sei und dass es sich nicht um eine Freistellung zum Zwecke der Erholung gehandelt habe, sondern dass den Kläger sozialversicherungsrechtliche Pflichten und Obliegenheiten in dem Zeitraum der vermeintlichen Urlaubsgewährung getroffen hätten (Bl. 112 d. A.). Neben der Verfügbarkeit des Klägers für Vermittlungsbemühungen habe der Kläger den Nahbereich der Agentur für Arbeit gem. § 3 Erreichbarkeits-Anordnung für maximal drei Wochen im Kalenderjahr nach vorheriger Genehmigung verlassen dürfen. Dem Kläger stehe daher ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 33 Urlaubstage zu (ebd.). Der Kläger beantragt zuletzt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger weitere EUR 9.773,08 als Masseverbindlichkeit i. S. v. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe dem Kläger im Schreiben vom 11. Oktober 2023 lediglich mitgeteilt, dass sie ihn aufgrund der Masseunzulänglichkeit nicht vergüten könne. Da die Masseverbindlichkeiten des Klägers für den Zeitraum der Freistellung ab 11. Oktober 2023 mit dem Teilvergleich vom 2. April 2024 tituliert wurden, habe sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, die Gehaltsansprüche auch für den gewährten Urlaub in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung zu erfüllen, sofern die Masseunzulänglichkeit überwunden werden kann (Bl. 104 d. A.). Aus diesem Grund habe die Beklagte den geschuldeten Urlaub unter Zahlung von Urlaubsentgelt gewährt (Bl. 104 d. A.). Die Beklagte ist der Auffassung, dass aufgrund der wirksamen Urlaubsgewährung im Zeitraum der unwiderruflichen Freistellung zum Beendigungszeitpunkt kein Urlaubsanspruch mehr bestanden habe, der habe abgegolten werden können (ebd.). Zudem stehe die Anrechnung anderweitigen Verdienstes der Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Bei rechtswirksamen Freistellung von der Arbeitspflicht durch den Insolvenzverwalter, kämen Ansprüche aus Annahmeverzug nicht in Betracht. Das sei der Fall, wenn mit der Freistellung Urlaubsansprüche erfüllt werden sollen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.