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Urteil

3 Ca 38/22

ArbG Erfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERF:2023:0224.3CA38.22.00
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Leitsätze
Der Arbeitnehmer wird im Rahmen einer Provisionsregelung unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sog. Stornoreserven erst zur Auszahlung gelangen sollen, wenn für sämtliche Verträge, für die vorschüssige Vergütungen gewährt worden sind, die Provisionshaftungszeit abgelaufen ist.(Rn.47)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.827,18 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Arbeitnehmer wird im Rahmen einer Provisionsregelung unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sog. Stornoreserven erst zur Auszahlung gelangen sollen, wenn für sämtliche Verträge, für die vorschüssige Vergütungen gewährt worden sind, die Provisionshaftungszeit abgelaufen ist.(Rn.47) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.827,18 EUR festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.932,32 € aus dem Schuldanerkenntnis und keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages für geleistete Provisionsvorschüsse in Höhe von 9.962,54 €. 1. Der zu Gunsten der Klägerin auf der Grundlage des Schuldanerkenntnisses bestehende Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 2.932,32 €, welcher nicht der Verfallfrist des § 15 des Arbeitsvertrages unterfällt, ist wegen der erklärten Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 3.008,96 € erloschen. a) Der Klägerin stand mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zahlungsanspruch im Umfang des noch nicht zurückgezahlten Darlehens in Höhe von 2.932,32 EUR zu. b) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin unterfällt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Verfallfrist des Arbeitsvertrages, da es sich bei der Rückzahlungsforderung der Klägerin nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt, den § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nach seinem eindeutigen Wortlaut zwingend voraussetzt. Gemäß § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages müssen Ansprüche, die aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis resultieren – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Unternehmens oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren –, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Unter die gewählte Formulierung „Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis“ fallen alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. hierzu BAG Urt. v. 16.12.2014 – 9 AZR 295/13; BAG Urt. v. 20.02.2011 – 9 AZR 11/00; LAG Niedersachsen Urt. v. 27.02.20219 – 2 Sa 244/18). Erfasst werden mithin vor allem jene Ansprüche, die ihre Grundlage in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien haben. Das hier streitgegenständliche Darlehen ist zwar zwischen den Arbeitsvertragsparteien gewährt worden, jedoch bildet es mit dem Arbeitsverhältnis selbst keinen so engen Lebensvorgang, dass es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Vielmehr steht es allein aufgrund der Identität der Arbeitsvertragsparteien und der Darlehensvertragsparteien mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung. Eine derartige weite Erfassung sämtlicher Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ist § 15 des Arbeitsvertrages nicht zu entnehmen. c) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.932,32 € ist jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten mit dem ihr zustehenden Stornoreserveanspruch in Höhe von 3.008,96 € erloschen. Die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Stornoreserve ist – soweit sie einen Betrag von 3.008,96 € nicht übersteigt – zwischen den Parteien unstreitig. Die Stornoreserve in Höhe von 3.008,96 € ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch fällig. Die Fälligkeit der Stornoreserve ergibt sich aus dem Umstand, dass die Regelung des § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages, nach der die Stornoreserven erst nach Ablauf sämtlicher Provisionshaftungszeiten zur Auszahlung gelangen sollen (Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes), wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu u.a. BAG Urt. v. 21.01.2015 - 10 AZR 84/14; OLG Düsseldorf Urt. v. 26.10.2012 – 16 U 134/11). In der Folge waren die Stornoreserven der Beklagten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. aa) Gemäß § 307 Abs. 1 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. bb) Gemäß § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages gelangen Stornoreserven erst zur Auszahlung, wenn für sämtliche Verträge, für die vorschüssige Vergütungen gewährt worden sind, die Provisionshaftungszeit abgelaufen ist. Bei Vertragsbeendigung wird das Stornoreservekonto als Kontokorrentkonto weitergeführt, bis die Voraussetzung der Auszahlung der Stornoreserve vorliegen. Aufgrund dieser Regelung ist die Auszahlung der angelegten Stornoreserve während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nahezu ausgeschlossen, da grundsätzlich stets neue Verträge hinzukommen können, für die vorschüssige Vergütung gezahlt wird und erst nach Ablauf sämtlicher Provisionshaftungszeiten für diese Verträge eine Auszahlung möglich ist. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt eine Auszahlung erst in Betracht, wenn die Provisionshaftungszeit abgelaufen ist. Die Auszahlung kann sich folglich – ausgehend von einer Provisionshaftungszeit von 2 bis 5 Jahren – bis zu 5 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinziehen. Grundsätzlich ist eine derartige Sicherungsmaßnahme zu Gunsten des Arbeitgebers verständlich, jedoch überschreitet sie die Grenze der angemessenen Belastung, wenn unabhängig von der Höhe der Stornoreserve und der Höhe des Stornorisikos allein an die Provisionshaftungszeit angeknüpft wird (vgl. hierzu (vgl. hierzu u.a. BAG Urt. v. 21.01.2015 - 10 AZR 84/14; OLG Düsseldorf Urt. v. 26.10.2012 – 16 U 134/11). So liegt der Fall hier. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geleisteten Provisionsvorschüsse in Höhe von 9.962,54 €, da diese der Regelung des § 15 des Arbeitsvertrages unterliegen und nicht innerhalb der Ausschlussfrist durch die Klägerin geltend gemacht worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass § 15 des Arbeitsvertrages unwirksam ist, da die Klägerin als Verwenderin der Klausel an die von ihr vorgegebenen Regelungen gebunden ist. Gemäß § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages müssen Ansprüche, die aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis resultieren – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Unternehmens oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen –, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Bei den auf der Grundlage des Arbeitsvertrages gemäß § 3 des Arbeitsvertrages gezahlten Provisionsvorschüssen an die Klägerin handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, da diese unmittelbar von der Hauptleistungspflicht der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis erfasst sind. Die Provisionsvorschüsse sind nach der Regelung des § 3 des Arbeitsvertrages und ihrem Sinn und Zweck nach Vorschusszahlungen an den Arbeitnehmer. Derartige Vorschüsse werden gemäß § 14 des Arbeitsvertrages im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. Die Klägerin hätte ihre Ansprüche auf Zahlung der Provisionsvorschüsse, die bereits im September 2020 in Höhe von 9.768,14 € bestanden, spätestens bis zum 02.01.2022 bzw. in Höhe eines weiteren Betrages von 194,40 € (vgl. Provisionskontoauszug vom 23.03.2022) bis zum 23.06.2022 schriftlich gegenüber der Klägerin geltend machen müssen. Erstmals erfolgte die Geltendmachung jedoch mit der Klageerweiterung unter dem 07.09.2022 und mithin nicht innerhalb der von § 15 des Arbeitsvertrages gesetzten Drei-Monats-Frist. Die Regelung des § 15 des Arbeitsvertrages ist zwar aufgrund des enthaltenen Schriftformerfordernisses wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 13b BGB unwirksam, jedoch ist der Klägerin als Verwenderin der Klausel die Berufung auf die Unwirksamkeit verwehrt (vgl. hierzu BAG Urt. v. 28.09.2017 – 8 AZR 67/15; BAG, Urt. v. 26.11.2020 – 8 AZR 58/20), so dass die nicht fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs zum Verfall gem. § 15 des Arbeitsvertrages führt. II. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten sind wegen des vollständigen Unterliegens durch die Klägerin zu tragen. 2. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Nennwert der Zahlungsanträge wobei gem. § 45 Abs. 3 GKG der Wert der Gegenforderung, die zur Aufrechnung gestellt worden ist, zu addieren war. 3. Umstände, die gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG eine gesonderte Zulassung der Berufung begründen, liegen nicht vor. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin (Arbeitgeberin) aus einem Schuldanerkenntnis und Provisionsvorschusszahlungen an die Beklagte. Die Parteien waren ursprünglich durch ein Arbeitsverhältnis verbunden. Das Arbeitsverhältnis begann aufgrund des Arbeitsvertrages vom 07.12.2017 am 01.01.2018 (vgl. Bl. 12 ff. d. Akte). In § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte eine monatliche, mit Provisionen verrechenbare Provisionsgarantie in Höhe von 1.600,00 € erhält (vgl. Bl. 13 d. Akte). Zur Vergütung enthält § 3 zudem folgende Regelungen: (1) „Der Arbeitnehmer erhält vom Unternehmen aufgrund einer besonderen Vereinbarung eine leistungsabhängige Provision nach Maßgabe der in Anlage 1 dieses Vertrages benannten Provisionsliste, die mit dem Gehalt verrechnet wird. Die monatliche, mit Provision verrechenbare Provisionsgarantie betragt 1.600 €. Die verrechenbare Provisionsgarantie bedeutet: gegen die tatsächlich gezahlte Provisionsgarantie wird die monatliche Provision nach den vereinbarten Abschlussprovisionssätzen gegengerechnet. Ergibt sich eine Unterdeckung, so wird diese auf ein Vorschusskonto gebucht und mit eventuellen Überdeckungen verrechnet. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einer erwirtschafteten Provision von 1.000,00 EUR dennoch das Gehalt von 1.600,00 EUR gezahlt wird und 660,00 EUR auf ein Vorschusskonto gebucht werden. Sollte in einem späteren Monat 1.800,00 EUR Provision erwirtschaftet werden, würden ebenfalls 1.600,00 EUR Festgehalt gezahlt werden, dass Vorschusskonto würde auf 400,00 EUR sinken. Wenn insgesamt nach den Verrechnungen ein Überschuss für den Mitarbeiter entsteht, wird der Betrag ausgezahlt. Eine Rückforderung von Vorschüssen auf dem Vorschusskonto, die durch diese Abrechnungsform entstanden sind, findet nicht satt. Der Mitarbeiter kann also durchaus mehr als 1.600,00 EUR verdienen, muss aber nie eine Rückzahlung der Unterdeckung fürchten. Allerdings behält sich das Unternehmen vor, bei einer dauerhaften massiven Unterschreitung der erforderlichen Produktion und der Produktionsziele mit dem Mitarbeiter Vertragsgespräche über eine Senkung der Festbezüge zu führen um das Unternehmen nicht in Unwirtschaftlichkeit zu bringen. (2) … (3) … (4) Im Falle von vorschüssig ausgezahlten Vergütungen wird zur Sicherung eine Stornoreserve gebildet. Die Stornoreserve wird vom Unternehmen einbehalten und auf ein nicht verzinsliches Stornoreservekonto gebucht. Die Auszahlung der Stornoreserve erfolgt, wenn für sämtliche Verträge, für die vorschüssige Vergütungen gewährt wurden, die Provisionshaftungszeit abgelaufen ist. Bei Vertragsbeendigung wird das Stornoreservekonto als Kontokorrentkonto weitergeführt bis die Voraussetzungen der Auszahlung der Stornoreserve vorliegen. Die Höhe der Stornoreserve wird in Anlage 1 dieses Vertrages geregelt. (5) … (6) Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung des provisionspflichtigen Geschäfts. Darüber hinaus entfällt der Provisionsanspruch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet; er mindert sich anteilsmäßig, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Vorschussprovisionen hat der Arbeitnehmer dem Unternehmen zurück zu zahlen. Soweit entsprechende Erstattungen seitens des Arbeitnehmers an das Unternehmen vorzunehmen sind, ist der Arbeitnehmer damit einverstanden, dass das Unternehmen sein Stornoreservekonto entsprechend belastet. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Zahlungen der Endkunden durch das Ergreifen rechtlicher Schritte zu erzwingen. (7) Ferner entsteht der Provisionsanspruch nicht, wenn das provisionspflichtige Geschäft – gleich aus welchem Grunde – storniert, umgewandelt, geändert oder beitragsfrei gestellt wird. Auch in diesem Fall ist das Unternehmen berechtigt, bereits gezahlte Vorschussprovisionen vom Arbeitnehmer zurückzufordern und ggf. das Stornoreservekonto des Arbeitnehmers zu belasten.“ Über die Provisionen, Provisionsvorschüsse und die Stornoreserven führte die Klägerin für die Beklagte insgesamt drei Provisionskonten mit den jeweiligen Endziffern 50, 49 und 22 (vgl. Bl. 73 d. Akte). Über die Provisionen und Stornoreserven rechnete die Klägerin während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zudem regelmäßig ab (vgl. Bl. 73 d. Akte). Die Abrechnung für September 2020 wies auf den Konten dabei folgende Stornoreserveguthaben aus: Endziffer-49 4.841,62 €, Endziffer-22 5.351,87 € und Endziffer-50 129,08 € (vgl. Bl. 73 und 75 ff. d. Akte). Das Provisionskonto mit der Endziffer 22 wies zugunsten der Klägerin einen Provisionsvorschuss in Höhe von 9.768,14 € aus (vgl. Bl. 82 d. Akte). Unter dem 21.06.2022 (vgl. Bl. 96 d. Akte) wies das Provisionskonto mit der Endziffer 50 eine Stornoreserve in Höhe von 117,46 € aus und das Provisionskonto mit der Endziffer 49 eine Stornoreserve in Höhe von 4.407,72 € aus (vgl. Bl. 98 d. Akte). Das Provisionskonto mit der Endziffer 22 wies unter dem 23.03.2023 einen Provisionsvorschuss zugunsten der Klägerin in Höhe von 9.962,54 € und eine Stornoreserve zugunsten der Beklagten in Höhe von 5.351,87 € aus (vgl. Bl. 100 d. Akte). Der Arbeitsvertrag enthält unter § 15 eine Klausel zu Verfallfristen mit folgendem Inhalt: (1) „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Unternehmens oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – resultieren, müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. (2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ Der Arbeitsvertrag trifft unter § 14 folgende Regelung zu Vorschüssen und Darlehen: (1) „Vorschüsse und Darlehen werden im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sollte ein noch offener Restbetrag bestehen – ohne Rücksicht auf die bei der Gewährung getroffene Vereinbarung fällig, es sei denn, das Unternehmen hat das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt oder der Arbeitnehmer hat aus einem von dem Unternehmen zu vertretenden Grund außerordentlich gekündigt und hierauf hingewiesen.“ Die Klägerin gewährte der Beklagten als Arbeitgeberin ein Darlehen in Höhe von 4.000,00 € (vgl. Bl. 3 d. Akte). Unter dem 07.11.2019 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte ein Schuldanerkenntnis, mit dem die Beklagte anerkennt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € seit dem 07.11.2019 zu schulden. Hinsichtlich der Rückzahlung des gewährten Betrages enthält das Schuldanerkenntnis folgende Regelungen: 1. „Der Schuldner verpflichtet sich, den vorstehenden Betrag laut beigefügtem Tilgungsplan an die Gläubigerin zurückzuzahlen, Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Der Schuldner erklärt sich damit einverstanden, dass die Raten mit der monatlichen Verdienstabrechnung durch die Gläubigerin einbehalten werden. Die monatlichen Auszahlungen erfolgen abzüglich der vereinbarten Raten. 2. Das Darlehen wird mit 3,9 % p.a. durch den Schuldner verzinst. Der Zinssatz kann entsprechend der Entwicklung des EZB-Basiszinssatzes gem. § 247 Abs. 2 BGB, ausgehend vom Stand 01.01.2017, angepasst werden. 3. Sollte der Schuldner vor der vollständigen Tilgung des Darlehens bei dem Gläubiger ausscheiden oder mit der Rückzahlung nur einer Rate in Verzug geraten, wird der gesamte dann noch offene Betrag zur Rückzahlung fällig.“ Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 28.09.2020 zum 02.10.2020 (vgl. Bl. 44 und 71 d. Akte). Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses valutierte das Darlehen noch in Höhe von 2.932,32 € (vgl. Bl. 3 d. Akte). Mit Schreiben vom 10.06.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages in Höhe von 2.932,32 € unter Fristsetzung bis zum 30.06.2021 auf. In Ermangelung einer Zahlung forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2021 erneut zur Zahlung auf (vgl. Bl. 3 d. Akte). Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB zu stehe. Bei ihrem Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Darlehens handele es sich um einen Anspruch, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehe und daher von § 15 des Arbeitsvertrages nicht erfasst werde, da § 15 des Arbeitsvertrages einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis verlange (vgl. Bl. 50 d. Akte). Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliege der Provisionsvorschussanspruch nicht der Regelung des § 15 des Arbeitsvertrages. Dies ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag selbst. In § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages sei geregelt, dass im Falle von vorschüssig ausgezahlten Vergütungen zur Sicherung eine Stornoreserve gebildet wird und die Auszahlung der Stornoreserve erste erfolgt, wenn für sämtliche Verträge, für die vorschüssige Vergütung gewährt wurde, die Provisionshaftungszeit abgelaufen ist (vgl. Bl. 95 d. Akte). Die Stornoreserve diene also dem Zweck, gezahlte Provisionsvorschüsse abzusichern. Der Klägerin sei es also erst nach Ablauf der Provisionshaftungszeit möglich, das Stornoreserveguthaben entsprechend dem vertraglich vorgesehenen Zweck mit den Provisionsvorschüssen zu verrechnen (vgl. Bl. 95 d. Akte). Die Klausel in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages sei auch nicht wegen unzulässiger Benachteiligung der Beklagten unwirksam (vgl. Bl. 167 d. Akte). Die Klägerin behauptet, dass die Stornoreserven zugunsten der Beklagten nur in Höhe von 3.008,96 € bestünden, da Stornoreserven in Höhe von insgesamt 134,74 € erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig seien (vgl. Bl. 167 d. Akte). Anders als die Beklagte meint, handele es sich bei der streitgegenständlichen (Darlehens)Forderung nicht um einen Lohnvorschuss, sondern um ein Darlehen (vgl. Bl. 51 d. Akte). Die Klägerin hat zuletzt beantragt, zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.932,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.962,54 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche (Darlehens)Forderung der Verfallklausel des § 15 des Arbeitsvertrages unterfalle und die Voraussetzungen des § 15 vorliegen (vgl. Bl. 44 d. Akte). Bei der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin handele es sich um eine „Forderung aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 15 des Arbeitsvertrages wie bei einer Betrachtung des § 14 des Arbeitsvertrages, welcher mit „Vorschüsse und Darlehen“ überschrieben ist, deutlich werde (vgl. Bl. 45 d. Akte). Zudem sei die Behauptung der Klägerin, dass es sich um ein Darlehen handele falsch. Vielmehr habe es sich bei den 4.000,00 € um eine Vorschusszahlung gehandelt. Dies ergebe sich auch aus den Lohnabrechnungen, welche die monatliche Rate mit der Bezeichnung „stehender Vorschuss“ auswiesen. Gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.932,32 € rechnet die Beklagte mit einem Anspruch auf Auszahlung einbehaltener Stornoreserven in Höhe von 3.143,70 € auf (vgl. Bl. 138 d. Akte). Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Provisionsvorschusses § 15 des Arbeitsvertrages unterliege und wegen der verspäteten Geltendmachung verfallen sei. Der Provisionsvorschussanspruch der Klägerin sei wegen § 14 des Arbeitsvertrages bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden (vgl. Bl. 105 d. Akte). Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 08.12.2021 und die Sitzungsniederschriften der Kammertermine am 06.06.2022, 23.09.2022 und 24.02.2023 Bezug genommen.