Urteil
3 Ga 3/23
ArbG Erfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2023:0303.3GA3.23.00
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Leitsätze
1. Legt der Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht glaubhaft dar, dass er im Zeitpunkt der begehrten Urlaubsgewährung arbeitsfähig ist und dem Urlaubsanspruch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 7 Abs 1 BUrlG entgegenstehen, besteht der Verfügungsanspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub nicht.(Rn.27)
2. Während einer bestehenden Erkrankung kommt eine Urlaubsgewährung nicht in Betracht.(Rn.28)
3. Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt, welche nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. An den Verfügungsgrund sind daher strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.30)
4. Der mit jeder Ablehnung eines konkreten Urlaubsgesuchs einhergehende gewöhnliche Nachteil ist nicht ausreichend für eine Verfügungsgrund.(Rn.30)
Tenor
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 630,96 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt der Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht glaubhaft dar, dass er im Zeitpunkt der begehrten Urlaubsgewährung arbeitsfähig ist und dem Urlaubsanspruch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 7 Abs 1 BUrlG entgegenstehen, besteht der Verfügungsanspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub nicht.(Rn.27) 2. Während einer bestehenden Erkrankung kommt eine Urlaubsgewährung nicht in Betracht.(Rn.28) 3. Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt, welche nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. An den Verfügungsgrund sind daher strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.30) 4. Der mit jeder Ablehnung eines konkreten Urlaubsgesuchs einhergehende gewöhnliche Nachteil ist nicht ausreichend für eine Verfügungsgrund.(Rn.30) 1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 630,96 €. I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO, dass sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorliegen. Zugunsten der Klägerin liegt weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. 1) Ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin besteht nicht, da die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sie im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung arbeitsfähig ist und dem Urlaubsanspruch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 7 Abs. 1 BUrlG entgegenstehen. Eine Urlaubsgewährung kommt während einer bestehenden Erkrankung nicht in Betracht. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit schließen sich u.a. aufgrund der Zweckrichtung des Urlaubes aus (vgl. hierzu u.a. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.2015 – 3 SaGa 6/14; LAG Köln, Urt. v. 10.10.2012 – 5 Sa 255/12). Zwar reicht die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Verfügungsklägerin „nur“ bis zum 08.03.2023 und umfasst damit den begehrten Zeitraum der Urlaubsgewährung nicht, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin durchgehend seit dem 23.08.2022 arbeitsunfähig erkrankt ist und sich die Arbeitsunfähigkeit auch auf die bereits aus der Arbeitsunfähigkeit heraus beantragten Urlaubszeiträume erstreckte. Der Umstand der über einen Zeitraum von 6 Monaten bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfordert nach Auffassung der Kammer zumindest die Darlegung, dass ab dem 09.03.2023 mit einer Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu rechnen ist. Eine entsprechende Darlegung ist nicht erfolgt. Auch der Vortrag der Verfügungsklägerin, dass es ihr nicht verwehrt sein könne, aus der Arbeitsunfähigkeit heraus einen Urlaubsantrag zu stellen, vermag daran nichts zu ändern. Der Urlaubsgewährung stehen zudem dringende betriebliche Belange der Verfügungsbeklagten entgegen. Zugunsten der Verfügungsbeklagten ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Arbeitnehmer der Verfügungsbeklagten die bisherige Arbeit der Verfügungsklägerin über einen sehr langen Zeitraum übernommen haben und eine Verlängerung der Abwesenheit über die Arbeitsunfähigkeit der Verfügungsklägerin hinaus den betrieblichen Abläufen entgegensteht. 2) Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt. Diese ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. An den Verfügungsgrund sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Die Verfügungsklägerin muss dabei auf die sofortige Erfüllung ihres Urlaubsanspruches dringend angewiesen, die Erwirkung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein und der der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, welcher der Verfügungsklägerin aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung droht (vgl. hierzu Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil v. 28.04.2016 – SaGa 5/16). Der mit jeder Ablehnung eines konkreten Urlaubsgesuchs einhergehende gewöhnliche Nachteil ist daher nicht ausreichend. Die Verfügungsklägerin hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb sie darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihr begehrten Zeitraum Urlaub zu erhalten und worin der die normalen Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung des konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre. Dieser Darlegungslast ist die Verfügungsklägerin nicht nachgekommen. Soweit die Verfügungsklägerin ausführt, dass sich der Verfügungsgrund aus einem möglichen Verfall der 7 Urlaubstage aus dem Vergleich vom 29.11.2021 zum 31.03.2023 ergebe, verfängt dies nicht, da ein Verfall der Urlaubstage gem. § 7 Abs. 3 BUrlG nicht droht. Die Verfügungsklägerin ist seit dem 23.08.2022 durchgehend arbeitsunfähig, so dass der Urlaub bisher weder im Jahr 2022 noch im Jahr 2023 genommen werden konnte. Ein Verfall der 7 Urlaubstage wird nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraumes zum 31.03.2023 eintreten, da die Verfügungsbeklagte nach übereinstimmenden Vortrag ihrer Mitwirkungsobliegenheit (vgl. hierzu BAG Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15) nicht nachgekommen ist. Ein Verfügungsgrund ergibt sich zu Gunsten der Klägerin auch nicht aus der Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter. Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie ihre Mutter täglich morgens vor der Arbeit und nachmittags nach der Arbeit betreue. Vor dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit am 23.08.2022 sei dies kein Problem gewesen, da sie wegen der angeordneten Kurzarbeit – anders als zuvor – erst um 8:00 Uhr und nicht bereits um 7:00 Uhr die Arbeit habe aufnehmen müssen. Kehre die Verfügungsklägerin nun bei einer eintretenden Genesung an den Arbeitsplatz zurück, sei davon auszugehen, dass sie möglicherweise wieder um 7:00 Uhr zur Arbeit erscheinen müsse. Für diesen Fall stünde für den Zeitraum vom 09.03.2023 bis 17.03.2023 die Tochter der Verfügungsklägerin jedoch für die Betreuung der Mutter der Verfügungsklägerin nicht zur Verfügung. Diese Besorgnis der Verfügungsklägerin ist durch die Erklärung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2023, die Verfügungsklägerin werde auch zukünftig in einem Umfang von 30 Wochenstunden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr beschäftigt, für die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht ausreichend. II. 1) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 2) Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Wert der begehrten Urlaubstage. Die Parteien streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Gewährung von Urlaub für den Zeitraum vom 09.03.2023 bis 17.03.2023. Die Verfügungsklägerin ist seit dem Jahr 2005 bei der Verfügungsbeklagten als Büroangestellte tätig (vgl. Bl. 3 d. Akte). In einem vor dem Arbeitsgericht Erfurt unter dem 29.11.2022 geschlossenen Vergleich (Az. 3 Ca 1595/22) vereinbarten die Parteien des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens unter Ziffer 2 folgendes: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Resturlaub der Klägerin aus dem Vorjahr 2021 von sieben Arbeitstagen besteht und auf das Kalenderjahr 2022 übergegangen ist.“ Eine Urlaubsgewährung erfolgte im Kalenderjahr 2022 nicht mehr. Die Verfügungsklägerin ist seit dem 23.08.2022, mit Ausnahme des Zeitraumes vom 14. bis 16.12.2022, bis einschließlich 08.03.2023 arbeitsunfähig erkrankt, wobei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterschiedliche Diagnosen zu Grunde liegen. Die Krankheitszeiträume schlüsseln sich wie folgt auf: 17.12.2022 bis 03.01.2023, 03.01.2023 bis 26.01.2023, 26.01.2023 bis 23.02.2023, 23.02.2023 bis 08.03.2023. Mit E-Mail vom 11.01.2023 beantragte die Verfügungsklägerin die Gewährung ihres Resturlaubes aus dem Jahr 2022 inklusive der 7 Tage aus dem Vergleich vom 29.11.2022 für den Zeitraum ab dem 27.01.2023 (vgl. Bl. 16 d. Akte). Den seitens der Verfügungsklägerin gestellten Urlaubsantrag lehnte die Verfügungsbeklagte aus betrieblichen Gründen ab und teilte hierzu mit, dass eine Urlaubsgewährung erst erfolgen könne, wenn eine vollständige Genesung der Verfügungsklägerin eingetreten sei und seitens der Verfügungsbeklagten wieder Arbeitsabläufe für einen normalen Geschäftsbetrieb organisiert werden könnten, da die Kollegen aktuell einer zusätzlichen Arbeitsbelastung auf Grund des Fehlens der Verfügungsklägerin ausgesetzt seien (vgl. Bl. 16 d. Akte). Mit E-Mail vom 21.02.2023 (vgl. Bl. 3 und 7 d. Akte) beantragte die Verfügungsklägerin Urlaub im Umfang von 7 Tagen aus dem Jahr 2021 für den Zeitraum vom 09.03.2023 bis zum 17.03.2023. Mit E-Mail vom 21.02.2023 (vgl. Bl. 8 d. Akte) lehnte die Verfügungsbeklagte die Urlaubsgewährung ab und führte hierzu aus: „Sehr geehrte … …, die uns aktuell vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.01.2023 endet voraussichtlich am 23.02.2023. Auf Grund Ihres bisherigen Genesungsverlaufs lehnen wir jegliche Urlaubsbeantragung vor einer Rückkehr an Ihrem Arbeitsplatz und Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit ab. […]“ Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die erneute Ablehnung der Urlaubsgewährung für den Zeitraum vom 09.03.2023 bis 17.03.2023 eine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB sei, weil es die Verfügungsklägerin gewagt habe, die Verfügungsbeklagte gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Auch ergebe sich ihr Anspruch auf Urlaubsgewährung aus dem Umstand, dass der Urlaub ansonsten mit Ablauf der 31.03.2023 zu verfallen drohe (vgl. Bl. 3 d. Akte). Die Verfügungsklägerin meint zudem, dass dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Verweigerung des beantragten Urlaubes rechtfertigen könnten, gerade nicht vorlägen (vgl. Bl. 3 d. Akte). Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, es läge ein Verfügungsgrund vor und behauptet hierzu, dass sie die Urlaubstage für die Pflege ihrer pflegebedürftigen Mutter benötige. Die Mutter der Verfügungsklägerin sei mit dem Pflegegrad 3 pflegebedürftig. Die Pflege erfolge in häuslicher Pflege durch die Verfügungsklägerin. Im Falle der Verhinderung der Verfügungsklägerin durch Krankheit oder eigenen Urlaub erfolge die Pflege durch die Tochter der Verfügungsklägerin. Da der Pflegebedarf seit dem Jahr 2021 bestehe, würden sich die Verfügungsklägerin und ihre Tochter bei Abwesenheit wechselseitig vertreten. In der Zeit vom 09.03.2023 bis 17.03.2023 sei die Tochter der Verfügungsklägerin verhindert, so dass die Verfügungsklägerin die Pflege ihrer Mutter übernehme (vgl. Bl. 3 d. Akte). Die Verfügungsklägerin hat zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin in der Zeit vom 09.03.2023 bis 17.03.2023 Erholungsurlaub zu gewähren. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass dem Urlaubsbegehren der Klägerin dringende betriebliche Gründe entgegenstünden und behauptet hierzu, dass die Arbeit der Verfügungsklägerin weiterhin von Kollegen übernommen werden müsste. Die Verfügungsbeklagte meint zudem, dass der Urlaubsanspruch der Verfügungsklägerin beginnend ab dem 09.03.2023 schon deswegen zu versagen sei, weil nach dem bisherigen Genesungsverlauf der Verfügungsklägerin derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verfügungsklägerin ab dem 09.03.2023 wieder arbeitsfähig sei (vgl. Bl. 17 d. Akte). Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 03.03.2023 Bezug genommen.