Urteil
4 Ca 475/23
ArbG Erfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2023:1025.4CA475.23.00
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Leitsätze
1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht erschüttert, wenn zwar eine Folgebescheinigung eine zeitliche Nähe zu der ausgesprochenen Arbeitnehmerkündigung besitzt, jedoch bereits zuvor verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Folgebescheinigungen ausgestellt worden waren, die keine zeitliche Nähe mit der Eigenkündigung haben.(Rn.23)
2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 247/23.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.773,33 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten.
3. Der Streitwert beträgt 1.773,33 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht erschüttert, wenn zwar eine Folgebescheinigung eine zeitliche Nähe zu der ausgesprochenen Arbeitnehmerkündigung besitzt, jedoch bereits zuvor verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Folgebescheinigungen ausgestellt worden waren, die keine zeitliche Nähe mit der Eigenkündigung haben.(Rn.23) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 247/23. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.773,33 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten. 3. Der Streitwert beträgt 1.773,33 €. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 01. – 19.02.2023 mindestens in Höhe von 1.773,33 € brutto. Die Beweiskraft der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nach Auffassung der Kammer nicht erschüttert. Vor Zugang der klägerischen Eigenkündigung am 06.02.2023 waren bereits Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden für den Zeitraum 27.01.2023 – 10.02.2023. Es handelte sich dabei um eine Erstbescheinigung vom 27.01.2023 nur für diesen Tag und um Folgebescheinigungen vom 30.01.2023, 31.01.2023 sowie 03.02.2023 für den Zeitraum bis 10.02.2023. Aus diesen Zeitdaten allein lässt sich kein nachvollziehbarer Zweifel an der Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ableiten. Lediglich die Folgebescheinigung vom 06.02.2023 besitze eine zeitliche Nähe zu der am 06.02.2023 vorgefundenen Eigenkündigung der Klägerin vom 05.02.2023. Angesichts der bereits vorher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vermag diese keine ausreichenden Zweifel an der Beweiskraft aller Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu begründen, zumal die vor Zugang der Kündigung ausgestellte Folgebescheinigung vom 03.02.2023 eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 10.02.2023 bescheinigt und damit die Erklärung der Klägerin für eine bereits am 06.02.2023 ausgestellte Folgebescheinigung, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hätte, als durchaus plausibel darstellt. Mögliche Verletzungen der Anzeige- und Nachweispflicht durch die Klägerin, die im Übrigen nicht unstreitig sind, haben nach Auffassung der Kammer keinen Einfluss auf die Beweiskraft der tatsächlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Da die Klägerin keinen Einfluss auf die elektronische Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse und deren Abfrage durch den Arbeitgeber hat, vermögen Unregelmäßigkeiten in dieser Sphäre keinen Einfluss zu nehmen auf die Beweiskraft der tatsächlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird von der Beklagten nicht angegriffen und erscheint bei einer Quotelung von 30 Kalendertagen für den Februar 2023 keinesfalls überhöht. Der Klägerin stehen daher jedenfalls die geltend gemachten 1.773,33 € zu. Der Verzugszeitpunkt ergibt sich aus der Fälligkeitsregelung des Arbeitsvertrages. 2. Die Kosten des Rechtsstreites sind gem. den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Entgeltfortzahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.11.2022 bis 19.02.2023 bei der Beklagten als Buchhalterin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.800,00 € beschäftigt. Am 27.01.2023 teilte die Klägerin der Mitarbeiterin B. mit, dass sie erkrankt sei und übersandte per WhatsApp an die Mitarbeiterin B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.01.2023 für den 27.01.2023. Nachfolgend legte die Klägerin folgende Folgebescheinigungen vor: Folgebescheinigung vom 30.01.2023 bis 31.01.2023 Folgebescheinigung vom 31.01.2023 bis 03.02.2023 Folgebescheinigung vom 03.02.2023 bis 10.02.2023 Folgebescheinigung vom 06.02.2023 bis 17.02.2023. Am 06.02.2023 lag die Eigenkündigung der Klägerin vom 05.02.2023 im Briefkasten der Beklagten. Die Eigenkündigung der Klägerin vom 05.02.2023 sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 19.02.2023 beenden. Für Februar 2023 verweigert die Beklagte die Entgeltfortzahlung an die Klägerin. Die Klägerin trägt u. a. vor, Die Klägerin sei seit dem 27.01.2023 erkrankt. Ihr stehe Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Für den Monat Februar 2023 stünden der Klägerin bis zum 19.02.2023, mithin für 19 Tage, der Betrag von 1.773,33 € zu (2.800,00 € geteilt durch 30 x 19 Tage). Die Krankschreibungen seien nicht wie in dem Sachverhalt der Entscheidung des BAG (5 AZR 149/21) von Anfang an bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses erfolgt. So sei die Klägerin zuerst am 27.01.2023, sodann mit Folgebescheinigung vom 30.01.2023 bis 31.01.2023, erneut mit Folgebescheinigung vom 31.01.2023 bis 03.02.2023 und nochmal mit Folgebescheinigung vom 03.02.2023 bis 10.02.2023 krankgeschrieben. Weil der Gesundheitszustand der Klägerin sich verschlechtert habe, habe sie bereits am 06.02.2023 den Arzt aufgesucht, der sodann mit Folgebescheinigung vom 06.02.2023 die Klägerin bis zum 17.02.2023 arbeitsunfähig krankgeschrieben habe. Es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin erschüttern würden. Die Klägerin beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 1.773,33 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt K l a g e a b w e i s u n g . Sie führt u. a. aus, bestritten werde, dass die Klägerin ab dem 27.01.2023 arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. Tatsächlich habe die Klägerin am 27.01.2023 der Mitarbeiterin B. mitgeteilt, dass sie an diesem Tag krank sei. Anschließend habe sich die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten gemeldet. Die Beklagte hätte am 04.02.2023 bei der Klägerin angerufen und eine Nachricht hinterlassen, dass sie sich wegen ihres Fehlens melden möge. Dies habe die Klägerin nicht getan. Stattdessen habe die Beklagte am 06.02.2023 die Kündigung der Klägerin in ihrem Briefkasten gefunden. Eine Abfrage am 06.02.2023 bei der Krankenkasse habe ergeben, dass dort lediglich die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 27.01.2023 hinterlegt wäre. Stattdessen habe Frau B. am 13.02.2023 wiederum auf ihrem privaten WhatsApp-Account u. a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.02.2023 bis 17.02.2023 erhalten. Der Entgeltfortzahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie sei zum einen weder der Anzeige- noch der Nachweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie habe der Beklagten eine behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.01.2023 gar nicht mitgeteilt. In Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 sei der Beweiswert der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.