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Urteil

4 Ca 369/24

ArbG Erfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERF:2025:0129.4CA369.25.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 495,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %. 4. Der Streitwert wird auf 495,63 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 495,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %. 4. Der Streitwert wird auf 495,63 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet. I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer 495,63 Euro brutto als Weihnachtsgratifikation gemäß § 19 MTV nebst Zinsen im tenorierten Umfang. 1. Der MTV gilt zwischen den Parteien unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich (§ 1 MTV) ist eröffnet. 2. Dass die Klägerin nach § 19 MTV dem Grunde nach Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2023 hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit 3. Der Anspruch der Klägerin besteht auch in der geltend gemachten Höhe. a) Nach § 19 Satz 1 MTV beträgt die Weihnachtsgratifikation 60% des Tarifbruttolohnes/-gehaltes. Ausgehend von dem Tabellenentgelt in Höhe von 3.523,29 Euro bei Vollzeittätigkeit belief sich der Anspruch der Klägerin ursprünglich auf 3.523,29 Euro x 35/39 x 60% = 1.897,16 Euro. Nach Erfüllung durch die Beklagte in Höhe von 1.401,52 Euro brutto verbleibt ein Anspruch in Höhe von 495,64 Euro brutto, von dem die Klägerin 495,63 Euro brutto anhängig gemacht hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Die Beklagte war nicht berechtigt, den Anspruch der Klägerin nach § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV zu kürzen. aa) Nach dieser Vorschrift mindern Mutterschutzfristen sowie Erziehungsurlaub bis zu sechs Monate den Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation nicht. Die Auslegung der Tarifnorm (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 5. März 2024 – 9 AZR 46/23 – Rn. 25) ergibt, dass hiernach eine Kürzung erst dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit (und Mutterschutz) im Umfang von mehr als sechs Monaten innerhalb desjenigen Kalenderjahres genommen hat, für das die Weihnachtsgratifikation gezahlt wird. bb) Der Wortlaut des § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV ist allerdings für die Auslegung unergiebig. Die Norm drückt nicht explizit aus, dass nur innerhalb eines Kalenderjahres genommener Erziehungsurlaub (Elternzeit) zu einer anteiligen Kürzung berechtigt. Umgekehrt schließt der Wortlaut eine solche Auslegung aber auch nicht aus, da es in § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV an jedem Anknüpfungspunkt für den Bezugszeitraum der Elternzeit fehlt. cc) Die Systematik der Regelung spricht für das von der Klägerin vertretene Auslegungsergebnis. (1) Zunächst ergibt sich – davon gehen beide Parteien übereinstimmend und zutreffend aus –, dass für die Auslegung des § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV auch Satz 1 der Regelung in den Blick zu nehmen ist. So erschließt sich nur unter Einbeziehung von Satz 1, dass bei einer Elternzeit von mehr als sechs Monate eine Kürzung „für jeden angefangenen Monat um 1/12“ vorzunehmen ist. Eine eigenständige Regelung zum Umfang der Kürzung enthält § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV nicht. Die Stellung der Regelung innerhalb desselben Absatzes mit der Regelung zur Kürzung bei Krankheit spricht dafür, dass zum Umfang der Kürzung Satz 1 der Norm entsprechend gilt. Danach kann bei Krankheit, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate gedauert hat, die Gratifikation für jeden angefangenen Monat um 1/12 gekürzt werden. Dabei bezieht sich die Formulierung „für jeden angefangenen Monat“ auf den Zeitraum der Arbeitsunterbrechung „länger als 6 Monate“. Eine Kürzung von 6/12 oder weniger ist nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 9 Satz 1 MTV gar nicht vorgesehen. Das muss wegen des systematischen Zusammenhangs dann auch für § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV gelten. Daraus wird bereits ersichtlich, dass dem Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation das Kalenderjahr als Anspruchszeitraum zugrunde liegt und auch die Zeiten der Arbeitsunterbrechung durch Krankheit (Satz 1) und Elternzeit (bzw. Erziehungsurlaub und Mutterschutz, Satz 2) nur innerhalb des Anspruchszeitraums betrachtet werden. (2) Den Zusammenhang zwischen Anspruchs- und Kürzungszeitraum erkennt letztlich auch die Beklagte an, wenn sie im vorliegenden Fall die Weihnachtsgratifikation der Klägerin gerade um 4/12 kürzen will (was ihr freilich rechnerisch nicht ganz gelungen ist). Die Beklagte wollte den Anspruch der Klägerin um diejenigen vier (angefangenen) Monate kürzen, die die Klägerin im Kalenderjahr 2023 in Elternzeit war. Die Kürzung „für jeden angefangenen Monat um 1/12“ erfordert daher die Betrachtung der Monate Januar bis Dezember des jeweiligen Jahres, für das die Weihnachtsgratifikation gezahlt wird. Dass die kalenderjahresbezogene Betrachtung nur für die Bildung der Kürzungsquote, nicht aber für die Bestimmung der Überschreitung des Sechs-Monats-zeitraums maßgeblich sein soll, ist in der Norm nicht angelegt. (3) Die kalenderjährliche Betrachtung wird durch weitere Regelungen in § 19 MTV bestätigt. So heißt es in Satz 2 der Vorschrift, die „Weihnachtsgratifikation steigt für das Jahr 2025 auf 75%“. Nach Abs. 2 ist Voraussetzung für den Anspruch die Unternehmenszugehörigkeit am 31. Dezember des laufenden Jahres, wobei nach Abs. 2 ein anteiliger Anspruch für Arbeitnehmer besteht, die noch nicht ein volles Jahr – zu diesem Stichtag – dem Betrieb angehören. Maßgeblich ist also auch für diese anteilige Berechnung die Zugehörigkeit im jeweiligen Kalenderjahr. Entsprechendes gilt für die anteilige Berechnung bei Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden (Abs. 6) sowie Arbeitnehmern, die wegen Erreichens des Rentenalters ausscheiden (Abs. 10 i.V.m. § 3 Abs. 4 MTV). (4) Demgegenüber kann – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus dem Verzicht auf Formulierungen wie das „laufende Jahr“ in Abs. 9 nicht auf den Willen der Tarifparteien geschlossen werden, die Dauer der Elternzeit kalenderjahresübergreifend zu betrachten. Entscheidend für die Erwähnung des „laufenden Jahres“ in § 19 Abs. 2 und 4 und des „Folgejahres“ in Abs. 3 ist, dass diese Regelungen konkrete mit Datum bezeichnete Stichtage enthalten, die damit ohne Benennung des maßgeblichen Jahres unverständlich wären. Dies gilt erst recht für § 19 Abs. 10 MTV mit der Formulierung „in diesem Jahr“. dd) Der Zweck der Tarifnorm bestätigt ebenfalls, dass die Schwelle von „bis zu sechs Monaten“ innerhalb des dem Anspruch zugrundeliegenden Kalenderjahres überschritten sein muss. (1) Bei der tariflichen Weihnachtsgratifikation handelt es sich um eine Sonderzahlung, die sowohl Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist als auch Anreiz zu künftiger Betriebstreue des Arbeitnehmers sein soll („Mischcharakter)“. Dies folgt aus Zweck und Motiv der Zahlung (vgl. BAG 10. Januar 1991 - 6 AZR 205/89 – zu II 2 a der Gründe). Insbesondere der vorausgesetzte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Anspruchsjahres (§ 19 Abs. 2 MTV) und die Rückzahlungsregelung bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres (Abs. 3) verdeutlichen den Betriebstreuecharakter der Gratifikation. Die an die Dauer der Fehlzeiten geknüpften Kürzungsvorschriften (Abs. 1, 6, 9 und 10) sowie die Vorgaben zur anteiligen Berechnung bei Teilzeittätigkeit (Abs. 7) und bei Kurzarbeit (Abs. 8) lassen erkennen, dass die Zahlung auch an die erbrachte Arbeitsleistung anknüpft und daher auch Entgeltcharakter hat. (2) Dieser „Mischcharakter“ drückt sich auch in der Kürzungsvorschrift des § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV aus. Einerseits soll eine Kürzung anteilig nach Zeiten ohne Arbeitsleistung möglich sein (Entgeltcharakter). Andererseits gilt dies erst, wenn die Fehlzeiten den Zeitraum von 6 Monaten übersteigen, was den Entgeltcharakter teilweise einschränkt. Dem Zweck, mit der Weihnachtsgratifikation jedenfalls auch erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten und daher zeitanteilig zu kürzen, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird, wird die Vorschrift indes nur gerecht, wenn auch die Mindestfehlzeit von sechs Monaten innerhalb des Kalenderjahres als Anspruchszeitraum aufgelaufen ist. Sinnwidrig wäre es hingegen, eine Kürzung des Anspruchs aufgrund von Fehlzeiten im vorangegangenen Jahr anzuordnen. ee) Dieses Auslegungsergebnis führt, anders als die Beklagte meint, auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 6 Monate Elternzeit nehmen, gegenüber Arbeitnehmern, die – wie die Klägerin – die Elternzeit im gleichen Umfang auf zwei Kalenderjahre erstrecken. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht. (1) Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (BAG in st. Rspr., vgl. nur 20. Juli 2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 38 m.w.N.; vgl. auch BVerfG 28. Juni 2022 – 2 BvL 9/14 - Rn. 70). (2) Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Tarifautonomie frei, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahressonderzahlung gewährt wird und welche Tatbestände gegebenenfalls zu einer Kürzung führen. Insbesondere sind sie dabei in der Entscheidung frei, ob die Erbringung von Arbeitsleistung Voraussetzung für einen Sonderzahlungsanspruch ist (BAG 12. Dezember 2012 – 10 AZR 718/11 – Rn. 10 m.w.N.). (3) Danach durften die Tarifvertragsparteien in zulässigerweise danach differenzieren, ob die Elternzeit innerhalb eines Kalenderjahres den Zeitraum von sechs Monaten überschritten hat oder lediglich über einen Jahreswechsel hinweg. Da der Zweck der Weihnachtsgratifikation auch in der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung liegt, ist es sachlich gerechtfertigt, den Anspruch (ausschließlich) daran zu knüpfen, dass im Anspruchszeitraum nicht mehr als sechs Monate Elternzeit genommen werden. 4. Die tarifliche Ausschlussfrist nach § 9 MTV hat die Klägerin mit ihren Geltendmachungsschreiben vom 14. Januar 2024 und vom 26. Februar 2024 gewahrt. 5. Der Anspruch der Klägerin ist nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 16. Dezember 2023 zu verzinsen. Die Klage war insoweit abzuweisen, als die Klägerin Zinsen bereits ab dem 2. Dezember 2023 verlangt. Nach der Fälligkeitsregelung in § 19 Abs. 4 MTV erfolgt die Zahlung der Weihnachtsgratifikation in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres. Die Beklagte befand sich daher erst ab dem 16. Dezember 2023 mit der Zahlung in Verzug. II. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme verhältnismäßig zu teilen. III. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß §§ 3 ff. ZPO mit dem Wert der bezifferten Klageforderung anzusetzen. IV. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) ArbGG. Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Weihnachtsgratifikation. Zwischen den Parteien besteht seit 2011 ein Arbeitsverhältnis, in dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Milchwirtschaft Ost gelten. Die Klägerin erhält ein Entgelt nach der tariflichen Gehaltsgruppe K2/B, das sich im Monat November 2023 auf 3.523,29 Euro brutto für eine Vollzeittätigkeit (39 Stunden/Woche) belief. § 19 des Manteltarifvertrags für die Milchwirtschaft Ostdeutschland in der Fassung vom 20. Juli 2022 (i.F. MTV) lautet: „§ 19 Weihnachtsgratifikation Die gewerblichen Beschäftigten und Angestellten erhalten eine Weihnachtsgratifikation von 60 % eines Tarifbruttolohnes/-gehaltes. Die Weihnachtsgratifikation steigt für das Jahr 2025 auf 75 %. Ab dem Jahr 2026 wird eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Tarifbruttolohnes/-gehaltes (100 %) gezahlt. Berechnungsgrundlage ist das Entgelt des Monats November. Die Weihnachtsgratifikation wird unter folgenden Bedingungen gewährt: 1. Für Beschäftigte, die noch nicht ein volles Jahr dem Betrieb angehören, beträgt die Weihnachtsgratifikation so viele 1/12 wie volle Kalendermonate Betriebszugehörigkeit vorliegen. 2. Anspruch auf diese Weihnachtsgratifikation haben Beschäftigte, die am 31. Dezember des laufenden Jahres dem Unternehmen angehören. Beschäftigte, die am Fälligkeitstag in selbst gekündigtem Arbeitsverhältnis – ausgenommen Kündigung wegen Erreichens der Altersgrenze – stehen oder aus wichtigem Grund rechtswirksam gekündigt worden sind, haben keinen Anspruch auf die Gratifikation. 3. Beschäftigte, die aus Gründen, die in ihrer Person liegen, bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Betrieb ausscheiden, haben die erhaltene Weihnachtsgratifikation bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses voll zurückzuzahlen. Der Betrag bis zu 102,26 EUR verbleibt jedoch in jedem Falle dem Beschäftigten. 4. Die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgt in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres. 5. Auszubildende haben Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe der angegebenen Prozentsätze ihrer monatlichen Ausbildungsvergütung. 6. Wehrpflichtige und Zivildienstleistende haben nur Anspruch auf so viele 1/12 der Weihnachtsgratifikation, wie sie volle Kalendermonate tatsächliche Arbeitsleistung im Betrieb erbracht haben. 7. Für Teilzeitbeschäftigte, bei denen die vereinbarte Arbeitszeit geringer ist als die tarifliche, mindert sich der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation im Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. 8. Kurzarbeiter mit Null-Stunden erhalten den vereinbarten Prozentsatz auf den Leistungssatz von 63 bzw. 68 % ihres Bruttotariflohnes/-gehaltes. Kurzarbeiter, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, erhalten für diese Monate durch Zwölftelung den vereinbarten Prozentsatz vom Bruttotariflohn/-gehalt. 9. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate gedauert hat, die Weihnachtsgratifikation für jeden angefangenen Monat um 1/12 gekürzt werden, es sei denn, die Krankheit ist die Folge eines Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit. Mutterschutzfristen sowie Erziehungsurlaub bis zu sechs Monaten mindern den Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation nicht. 10. Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem Auszahlungstermin ausscheiden, erhalten 1/12 für jeden Monat der Tätigkeit in diesem Jahr. Scheidet der Arbeitnehmer nach dem 1. September aus, dann erhält er die volle Weihnachtsgratifikation.“ Die Klägerin befand sich von Juni 2022 bis zum 15. April 2023 in der Elternzeit. Im November 2023 war in Teilzeit im Umfang von 35 Stunden pro Wochen für die Beklagte tätig. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für 2023 eine gekürzte tarifliche Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.401,52 Euro brutto. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 14. Januar 2024 und vom 26. Februar 2024 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung der Weihnachtsgratifikation in voller Höhe geltend gemacht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf die volle Weihnachtsgratifikation. Die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV lägen nicht vor. Im Jahr 2023 sei die Klägerin nicht mehr als sechs Monate in Elternzeit gewesen. Die Weihnachtgratifikation nach § 19 MTV stelle grundsätzlich auf das Kalenderjahr ab. Entsprechend sei auch der Sechs-Monats-Zeitraum in § 19 Abs. 9 Satz 2 auf das Kalenderjahr zu beziehen. Abweichende Hinweise enthalte die Tarifnorm nicht. Die Klägerin hat die ursprünglich auf Zahlung eines Betrags von 1.897,15 Euro brutto gerichtete Klage in Höhe von 1.401,52 Euro brutto zurückgenommen. Sie beantragt daher zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, 495,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.12.2023 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, sie habe die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2023 um 4/12 kürzen dürfen. Die Klägerin habe sich insgesamt mehr als sechs Monate in Elternzeit befunden. Dabei komme es nicht darauf an, dass sich die Elternzeit über zwei Kalenderjahre erstreckt habe. Der Wortlaut von § 19 Abs. 9 Satz 2 MTV stelle gerade nicht auf das Kalenderjahr ab, anders als etwa in den Abs. 2, 3 und 4 der Tarifnorm auf das „laufende Jahr“ oder das „Folgejahr“ Bezug genommen werde. Eine andere Betrachtung wäre unbillig und führte dazu, dass Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate, insgesamt aber kalenderübergreifend mehr als sechs Monate Elternzeit nähmen, einen vollen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation hätten, während Arbeitnehmer, die in einem Kalenderjahr über sechs Monate Elternzeit nähmen, einen gekürzten Anspruch hätten. Darin läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vor der Kammer vom 29. Januar 2025 (Abl. 39/40) verwiesen.