Leitsatz: 1.) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat zur Vorbereitung der Verhandlungen über einen Sozialplan auf dessen Verlangen eine aktuelle Liste der zum Zeitpunkt der Betriebsänderung in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nebst deren Sozialdaten auszuhändigen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, sich angemessen auf die Sozialplanverhandlungen vorzubereiten und - sowohl im berechtigen Interesse des Betriebs als auch der Belegschaft - es dem Betriebsrat ermöglichen, als kompetenter Verhandlungspartner des Arbeitgebers mit diesem gleichberechtigt die Verhandlungen über einen Sozialplan zu führen. 2.) Der Betriebsrat kann auch verlangen, daß ihm der Arbeitgeber die Liste bereits vor der ersten Sitzung der Einigungsstelle aushändigt. Die Mißachtung des entsprechenden Beteiligungsrechts des Betriebsrats allein ergibt aber noch keinen Verfügungsgrund zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Maßgebend ist vielmehr, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber (Antragsgegnerin) verpflichtet ist, dem antragstellenden Betriebsrat bereits vor Beginn der Verhandlungen über einen Sozialplan eine Liste aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auszuhändigen. Der beteiligte Arbeitgeber plante in der zweiten Hälfte des Jahres 1997, seinen Betrieb in Essen, in dem zuletzt 36 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt waren, still-zulegen. Am 19. September 1997 teilte der Arbeitgeber dem Antragsteller - dem im Betrieb Essen des Arbeitgebers gebildeten 3-köpfigen Betriebsrat - mit, daß er die Liquidation des Betriebes beabsichtige. In der Folge stellte der Arbeitgeber die Geschäftstätigkeit mit Wirkung zum 31. Dezem-ber 1997 ein und liquidierte den Betrieb; allen Beschäftigten wurde betriebsbedingt gekündigt. Außerdem verkaufte der Arbeitgeber sein gesamtes bewegliches betriebliches Vermögen. Nachdem sich der Arbeitgeber zunächst nicht bereitgefunden hatte, wie von dem antragstellenden Betriebsrat gefordert, mit diesem in Verhandlungen über einen Sozialplan einzutreten, hat das Arbeitsgericht Essen am 18. November 1997 in einem diesbezüglich geführten Beschlußverfahren - 6 BV 72/97 - auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle bestellt, deren erste Sitzung am 09. Februar 1998 sein wird. Der antragstellende Betriebsrat forderte daraufhin den Arbeitgeber auf, ihm eine Liste aller am 19. September 1997 in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, enthaltend deren Name, Vorname, Geburtsdatum, Beginn der Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Steuerklasse, Schwerbehinderteneigenschaft sowie monatliche Bruttovergütung oder Stundenlohn, zur Verfügung zu stellen. Daraufhin teilte die Geschäftsführerin des Arbeitgebers dem Betriebsratsvorsitzenden in einem Telefonat am 23. Januar 1998 zunächst mit, sie sei zur Übergabe einer derartigen Liste nicht bereit, weil sie auch mit der Einsetzung der Einigungsstelle nicht einverstanden sei. Mit dem daraufhin von ihm beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nimmt der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Aushändigung der genannten Liste in Anspruch. Zur Begründung trägt er vor, er müsse sich auf die Sozialplanverhandlungen in der Einigungsstelle angemessen vorbereiten können. Hierzu benötige er die im Antrag bezeichnete Liste. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Sozialplanverhandlungen bedürfe es einer Entscheidung hierüber durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Der Betriebsrat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung wie folgt zu erkennen: Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine Liste aller am 19.09.1997 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer auszuhändigen mit folgenden Daten: Name Vorname Geburtsdatum Beginn der Betriebszugehörigkeit Familienstand Steuerklasse Schwerbehinderteneigenschaft monatliche Bruttovergütung oder Stundenlohn. Der Arbeitgeber beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, es treffe zu, daß am 09. Februar 1998 der erste Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle stattfinden werde. Die zur Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle notwendigen Informationen würden dem Einigungsstellenvorsitzenden selbstverständlich zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus würden auch die Beisitzer im Termin mit den erforderlichen Informationen vertraut gemacht. Die Übergabe einer Liste mit den Namen der Arbeitnehmer und der Sozialdaten sei zur Zeit nicht erforderlich. Sollte es dem Betriebsrat darum gehen, daß er die getroffene Sozialauswahl überprüfen wolle, sei dem entgegenzuhalten, daß sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt worden sei und dieser Punkt nicht mehr zur Diskussion stehe. Im übrigen fehle es auch an der Eilbedürftigkeit, da allen Einigungsstellenbeteiligten im Termin am 09. Februar 1998 alle vom Einigungsstellenvorsitzenden angeforderten und für notwendig erklärten Informationen, Schriftstücke und Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt würden. Der Betriebsrat erwidert, er müsse sich auf die Verhandlungen vor der Einigungsstelle vorbereiten. Deshalb sei es erforderlich, daß der Betriebsrat die Unterlagen bereits vor Beginn der Einigungsstellensitzung in Händen habe, um sie überprüfen zu können und ggf. Rückfragen bei den Arbeitnehmern anstellen zu können. In der mündlichen Anhörung der Beteiligten am 03. Februar 1998 hat der Arbeitgeber nochmals definitiv zugesichert, dem Betriebsrat die mit dem vorliegenden Antrag begehrte Liste der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und ihrer Sozialdaten unmittelbar bei Beginn der ersten Sitzung der Einigungsstelle auszuhändigen. B. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. I. 1. Das geltend gemachte Begehren wird von dem Betriebsrat zutreffend im arbeits-gerichtlichen Beschlußverfahren verfolgt. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 2 a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG. 2. Das - im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren stets erforderliche und von Amts wegen zu prüfende (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 80 Rdz. 20 - 22; Germel-mann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 81 Rdz. 23 - 32; Rewolle/Bader, ArbGG, § 81 Erl. 1) - Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Betriebsrats ergibt sich daraus, daß die Beteiligten darüber streiten, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat noch vor der ersten Sitzung der Einigungsstelle eine Liste der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, enthaltend deren Personalien und Sozialdaten, auszuhändigen (vgl. § 80 Abs. 2 S. 2, 1. HS BetrVG). Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen daher keine Bedenken. II. Der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Entscheidung der Kammer gestellte Antrag ist jedoch unbegründet, denn für den Erlaß der vom Betriebsrat begehrten einstweiligen Verfügung fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. 1. Allerdings ist davon auszugehen, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine geplante Betriebsänderung, hier also über die bereits vollzogene Schließung des Betriebes zu unterrichten hat (vgl. § 111 S. 1 BetrVG) und daß er den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (vgl. § 80 Abs. 2 BetrVG). Zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz u.a. zukommenden Auf-gaben gehört es auch, im Falle einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG mit dem Unternehmer in Verhandlungen über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan), einzutreten. Zur Durchführung dieser, ihm durch das Betriebsverfassungsgesetz übertragenen, Aufgabe ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, dem Betriebsrat eine aktuelle Liste der zum Zeitpunkt der Betriebsänderung in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nebst deren Sozialdaten auf Verlangen auszuhändigen. Diese, sich zwanglos aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebende, Verpflichtung des Arbeitgebers soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, sich angemessen auf die Sozialplanverhandlungen vorzubereiten und - sowohl im berechtigten Interesse des Betriebs als auch der Belegschaft - es dem Betriebsrat ermöglichen, als kompetenter Verhandlungspartner des Arbeitgebers mit diesem gleichberechtigt die Verhandlungen über einen Sozialplan zu führen. Anders als vorliegend der Arbeitgeber gemeint hat, dient diese Verpflichtung auch nicht dazu, etwa im Falle einer Betriebsstillegung eine - dann gar nicht mehr zu treffende - Sozialauswahl unter sämtlichen entlassenen Arbeitnehmern auf ihre Richtigkeit zu über-prüfen, sondern vielmehr dazu, den Betriebsrat für die Verhandlungen über einen Sozialplan in die Lage zu versetzen, sich im Hinblick auf die ihm mitzuteilenden Personalien und Sozialdaten der ehemals im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sachgerecht auf die einzelnen möglichen Punkte der Verhandlungen über den Sozialplan vorzubereiten. Ein Anspruch des antragstellenden Betriebsrats auf Aushändigung der im Antrag ge-nannten Liste an ihn ist deswegen nach Auffassung der erkennenden Kammer ohne weiteres zu bejahen. 2. Gleichwohl konnte der Antrag des Betriebsrats keinen Erfolg haben, denn die Angelegenheit ist jedenfalls nicht so eilbedürftig, daß der Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt erschiene, um den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat die fragliche Liste bereits vor der ersten Sitzung der Einigungsstelle auszuhändigen. Auch insoweit ist die erkennende Kammer freilich der Auffassung, daß es sehr wohl sachgerecht gewesen wäre, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die im Antrag bezeichnete Liste bereits vor der ersten Sitzung der Einigungsstelle hätte zukommen lassen. Wird die fragliche Liste, wie der Arbeitgeber in der mündlichen Anhörung der Beteiligten am 03. Februar 1998 gegenüber dem Gericht und dem antragstellenden Betriebsrat verbindlich zugesagt hat, nämlich erst in der ersten Sitzung der Einigungsstelle am 09. Februar 1998 dem Betriebsrat ausgehändigt, so kann dies dazu führen, daß die Verhandlungen über den Abschluß eines Sozialplans hierdurch sehr wohl verzögert werden könnten, denn der Betriebsrat könnte sich unter Umständen gezwungen sehen, um Vertagung des Termins vor der Einigungsstelle zu ersuchen, um sich in Ruhe mit der ihm gerade erst überreichten Liste zu beschäftigen. Da der Einigungsstellenvorsitzende einem solchen - wohl sachgerechten - Begehren des Betriebsrats dann vermutlich entsprechen würde, würde hierdurch ein zügiger Abschluß der Verhandlungen über einen Sozialplan, der auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers liegen sollte, eventuell verzögert. Außerdem könnten sich hierdurch die durch das Einigungsstellenverfahren ohnehin zu Lasten des Arbeitgebers entstehenden Kosten erheblich erhöhen. All diese Überlegungen ersetzen jedoch vorliegend nicht das fehlende Eilbedürfnis für den Erlaß der vom Betriebsrat begehrten einstweiligen Verfügung. Denn wenn die im Antrag genannte Liste dem Betriebsrat in der ersten Sitzung der Einigungsstelle ausge-händigt wird, so wäre dieser - wie ausgeführt - sehr wohl in der Lage, den Einigungsstellenvorsitzenden, um sich genauer mit dieser Liste beschäftigen zu können, eben um Vertagung des Einigungsstellenverfahrens auf einen weiteren Termin zu ersuchen. Dies hätte zwar zur Folge, daß sich das Einigungsstellenverfahren über die Aufstellung eines Sozialplans zeitlich verzögern und zu Lasten des Arbeitgebers weitere Kosten entstehen könnten; diesen Gesichtspunkten kann jedoch nicht dadurch begegnet werden, daß hierdurch das - vorliegend eben fehlende - Eilbedürfnis zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung ersetzt würde. Die Mißachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats ergibt nämlich per se regel-mäßig noch keinen Verfügungsgrund (vgl. LAG Düsseldorf vom 16.05. 1990 - 12 Ta BV 9/90 - NZA 1991, 29; Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Wetekamp, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 2. Aufl. 1991, B 7.2.2, S. 367 f). Maßgebend ist vielmehr, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O. § 85 Rdz. 37 ). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der beantragte Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorliegend nicht erforderlich : Da die zu dem vorliegenden Einigungsstellenverfahren führende betriebsverfassungs-rechtliche Angelegenheit - "Stillegung des ganzen Betriebs" (vgl. § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG) - vorliegend bereits zum 31. Dezember 1997 erfolgt ist, geht es in den Ver-handlungen vor der Einigungsstelle nicht mehr um den Abschluß eines Interessenaus-gleichs (der bekanntlich das Ob, Wann und Wie der beabsichtigten Betriebsänderung zu regeln hätte), sondern um die Aufstellung eines Sozialplans. Insoweit hat der vor der Betriebsänderung bestehende Betriebsrat zur Sicherung der Beteiligungsrechte in Fällen von Betriebsänderungen den Auftrag, die Interessen der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer so lange wahrzunehmen, bis ein Sozialplan rechtswirksam zustande gekommen ist oder die Verpflichtung zur Aufstellung des Sozialplans rechtskräftig abgelehnt wurde. Eine Verzögerung der Verhandlungen über die Aufstellung eines Sozialplans - etwa weil der antragstellende Betriebsrat in der Sitzung am 09. Februar 1998 zwecks Überprüfung der ihm erst in diesem Termin überreichten Liste um Vertagung der Verhandlungen bitten müßte - wäre daher zwar auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers alles andere als ideal, würde jedoch in der Sache weder die Verhandlungsposition des Betriebsrats noch das Einigungsstellenverfahren im übrigen tangieren, denn ein Sozialplan kann, wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, notfalls auch noch Jahre nach bereits erfolgter Betriebsänderung zwischen dem Unternehmer und dem vor der geplanten Betriebsänderung bestehenden Betriebsrat ausgehandelt werden (vgl. z. B. exemplarisch: BAG vom 16. Juni 1987 - 1 ABR 41/85 - AP Nr. 19 zu §111 BetrVG 1972 = NZA 1987, 671). Demzufolge ist das von dem antragstellenden Betriebsrat verfolgte Begehren zwar in der Sache verständlich; es fehlt jedoch die zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung nun einmal erforderliche Eilbedürftigkeit, denn nachdem der Arbeitgeber zugesichert hat, zu Beginn der ersten Sitzung der Einigungsstelle - also nur wenige Tage nach dem Gerichtstermin - die im Antrag genannte Liste an den Betriebsrat auszuhändigen, hat sich kein Eilbedürfnis des Betriebsrats dafür erkennen lassen, die fragliche Liste bereits vor diesem Termin per einstweiliger Verfügung herauszuverlangen. Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).