Urteil
2 Ca 2983/97
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:1999:0803.2CA2983.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeits- verhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 30. Juni 1997 beendet worden ist. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 5/6 und der beklagte Verein zu 1/6 zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 118.000,00 DM festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1997 beendet worden ist sowie über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz. 3 Der am 28. Dezember 1961 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1995 bei dem beklagten Verein, der seinerzeit der 2. Fußball-Bundesliga angehörte, als Berufsfußballspieler beschäftigt. 4 In § 9 des vom 23. Juni 1993 datierenden schriftlichen Arbeitsvertrages (vgl. Bl. 5/6 d.A.) vereinbarten die Parteien - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit interessierend - : 5 § 9 Dauernde Spielunfähigkeit 6 Der Verein versichert den Spieler für den Todesfall und 7 den Fall der dauernden vollständigen Spielunfähigkeit 8 durch Unfall oder Krankheit mit DM 100.000,--. Bezugs- 9 berechtigte sind der versicherte Spieler bzw. seine Erben. 10 Der Abschluß eines Gruppenvertrages ist zulässig. Der 11 Verein trägt die Hälfte der Prämie. 12 Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, auf seine Kosten 13 den Spieler für den Todesfall oder für den Fall der dauern- 14 den vollständigen Spielunfähigkeit durch Unfall oder 15 Krankheit höher zu versichern. Soweit hieraus Ansprüche 16 entstehen, tritt sie der Spieler an den Verein ab. 17 Dieser Verpflichtung kam der beklagte Verein nach, indem er über den Versicherungsmakler H. eine Gruppenversicherung bei Lloyd`s in London abschloß. 18 Versicherungsnehmer dieser Versicherung war der Verein, versicherte Personen dessen Spieler einschließlich des Klägers (vgl. Bl. 56 - 73 d.A.). Bezugsberechtigter für den Fall der Vollinvalidität war der Kläger (vgl. Bl. 60 d.A.). 19 Unter Ziffer 1 lit. a) der Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung für Lizenz-Fußballspieler (vgl. Bl. 68 - 70 d.A.) war festgelegt, daß Versicherungsschutz für den Fall bestand, 20 daß der Versicherte ausschließlich und unmittelbar infolge 21 eines ihm während der Vertragsdauer zustoßenden Unfalles 22 vollständig außerstande ist, künftig seinen Beruf als Lizenz- 23 Fußballspieler auszuüben (dauernde vollständige Spielun- 24 fähigkeit). 25 Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung für Lizenz-Fußballspieler enthält folgende Regelung: 26 ... Eine dauernde vollständige Spielunfähigkeit als Unfall- 27 folge muß innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerech- 28 net eingetreten sein; sie muß spätestens vor Ablauf einer 29 Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärzt- 30 lich festgestellt und geltend gemacht sein. 31 Das Wort Invalidität in den AUB 88 sowie den Zusatzbe- 32 dingungen für die Gruppenunfallversicherung wird durch 33 das Wort Spielunfähigkeit ersetzt. 34 Im Rahmen des Zweitliga-Punktspiels des beklagten Vereins gegen den FC Homburg erlitt der Kläger am 08. Oktober 1993 eine Kniegelenksverletzung, nachdem ihm ein gegnerischer Spieler beim Kampf um den Ball mit gestrecktem Bein vor das linke Kniegelenk gesprungen war. Im Januar 1994 wurde der Kläger am Knie operiert. Ab dem 01. April 1994 nahm der Kläger wieder am Training und am Spielbetrieb teil, wobei der Umfang seiner Teilnahme zwischen den Parteien streitig ist. 35 Hinsichtlich der Verletzung des Klägers erstattete der beklagte Verein bei der Versicherung keine Unfallmeldung. Auch stellte er keinen Antrag auf Invalidität in Bezug auf den Kläger. 36 Mit Schreiben vom 13. September 1996 (vgl. Bl. 31 d.A.) wandte sich der Kläger an den Versicherungsmakler, um zu erfahren, wie hinsichtlich der aus seiner Sicht eingetretenen Berufsinvalidität der Stand der Schadensregulierung sei. Die Versicherungsmakler teilten dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 1996 (vgl. Bl. 32 d.A.) jedoch mit, daß bei ihnen eine Unfallmeldung vom 08.10.1993 nicht vorliege und auch ein Antrag auf Invalidität für den Kläger nicht gestellt worden sei; aus diesem Grund sei jeglicher Anspruch aus der Police erloschen. 37 Mit Vertrag vom 03. Juni 1996 (vgl. Bl. 33/34 d.A.) vereinbarten die Parteien, daß der Kläger vom 01. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1998 bei dem beklagten Verein als 38 Co-Trainer arbeiten solle. 39 Unter Ziffer 1. enthält der Vertrag u. a. folgende Vereinbarung: 40 Herr H. wird vom 01.01.1997 - 30.06.1998 als 41 Co-Trainer der 1. Mannschaft des Vereins angestellt. 42 Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. 43 Unter Ziffer 2. regelt der Vertrag u. a.: 44 Als Vergütung erhält Herr H. ein monatliches 45 Gehalt in Höhe von DM 5.000,-- brutto. 46 Ab dem 01.07.1997 erhöht sich das monatliche Gehalt 47 um DM 1.000,-- auf dann DM 6.000,-- brutto. 48 ... 49 Ziffer 6. des Vertrages enthält folgende Vereinbarung: 50 Dieser Vertrag besitzt nur für die 2. Bundesliga Gültigkeit. 51 ... 52 Die 1. Mannschaft des beklagten Vereins stieg 19:.us der 2. Bundesliga in die Regionalliga ab. Daraufhin weigerte sich der Verein, den Kläger über den 30. Juni 1997 hinaus weiterzubeschäftigen und wies dem Kläger, der seine Arbeitskraft mehrmals tatsächlich anbot, keine Arbeit mehr zu, wobei sich der Verein zur Begründung auf die Regelung aus Ziffer 6 des Anstellungsvertrages berief. 53 Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den beklagten Verein auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Außerdem wendet er sich gegen die Rechtswirksamkeit der vertraglich vereinbarten Befristung. 54 Zur Begründung trägt er vor, durch seinen Unfall am 08. Oktober 1993 sei, bezogen auf seine damalige Tätigkeit als Lizenz-Fußballspieler, Berufsinvalidität eingetreten. Infolge dessen stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme in Höhe von DM 100.000,00 zu. Dadurch, daß der beklagte Verein eine Unfallmeldung an die Versicherung unterlassen sowie auch einen Antrag auf Invalidität bezüglich des Klägers bei der Versicherung nicht gestellt habe, sei der Anspruch aus der Gruppenversicherung erloschen. Aufgrund der schuldhaften Versäumnisse des Vereins stehe dem Kläger daher ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Versicherungssumme von 100.000,00 55 DM gegenüber dem Verein zu. 56 Im übrigen habe er nur einige wenige und sehr kurze Trainingseinheiten ab dem 01. April 1994 absolviert, wobei er unter starken Schmerzen und unter Hinzuziehung von Medikamenten und schmerzstillenden Spritzen trainiert habe. Auch am Spielbetrieb habe er nicht voll umfänglich teilgenommen. Vielmehr sei er lediglich einige wenige Male kurz in Spiele eingewechselt worden, wobei auch hierbei seine Teilnahme nur unter Schmerzen und unter Einsatz schmerzstillender Spritzen möglich gewesen sei. 57 Die in dem Anstellungsvertrag vom 03. Juni 1996 vereinbarte Befristung zum 30. Juni 1997 sei rechtsunwirksam. Die Vereinbarung stelle inhaltlich eine auflösende Bedingung dar, die unwirksam sei, da durch sie die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften umgangen würden. Auch werde durch diese Klausel unzulässigerweise das Unternehmer- 58 risiko einseitig vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt. 59 Der Kläger beantragt, 60 1. den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger 61 DM 100.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 25. August 62 1997 zu zahlen; 63 2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehen- 64 de Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung 65 nicht zum 30. Juni 1997 beendet worden ist. 66 Der beklagte Verein beantragt, 67 die Klage abzuweisen. 68 Zur Begründung macht der beklagte Verein geltend, bei der Regelung in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages vom 03.06.1996 handele es sich nicht um eine auflösende Bedingung, sondern vielmehr um eine sog. Zweckbefristung. Selbst wenn man insoweit aber von einer auflösenden Bedingung ausgehen wolle, sei diese jedoch vorliegend zulässig gewesen. Der Umstand, von dem die Beendigungswirkung abhänge - der Abstieg des beklagten Vereins in die Regionalliga - sei nämlich nicht von den Parteien zu beeinflussen gewesen. Eine entsprechende Beschränkung auf die 2. Bundesliga sei sachlich vor dem Hintergrund gerechtfertigt, daß der Verein in der Regionalliga, einer Amateurliga, gegenüber der Bundesliga als Profiliga keine oder nur wesentlich verringerte Zahlungen vom Deutschen Fußballbund erhalte, was für den beklagten Verein einen Verlust von ca. 3 Millionen DM bedeute. Vor diesem Hintergrund handele es sich auch um eine völlig branchenübliche Vereinbarung. 69 Der Arbeitnehmer sei auch in ausreichendem Maße geschützt, da die Beendigung zum einen bei einem Abstieg nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen könne und zum anderen der Abstieg nicht plötzlich erfolge, sondern vorhersehbar sei. 70 Was den vom Kläger verfolgten Schadensersatzanspruch angehe, so habe diesem weder ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer zugestanden, noch habe der Verein die Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs des Klägers vereitelt. In der Person des Klägers habe es nämlich bereits am Eintritt einer dauernden, vollständigen Spielunfähigkeit gefehlt. Diese ergebe sich schon daraus, daß der Kläger ab dem 01. April 1994 wieder am Training des Vereins und auch am Spielbetrieb teilgenommen habe. 71 Im übrigen bestreitet der beklagte Verein vorsorglich, daß eine etwa in der Person des Klägers eingetretene Spielunfähigkeit allein auf das fragliche Unfallgeschehen zurückzuführen sei und daß eine - etwa bestehende - dauernde vollständige Spielunfähigkeit des Klägers innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallgeschehen ärztlich festgestellt worden sei. Dies ergebe sich, meint der Verein, bereits anhand des vom Kläger selbst vorgelegten Gutachtens, wonach nicht von einer vollständigen dauernden Spielunfähigkeit auszugehen sei. Schließlich habe der Verein auch keine Veranlassung gehabt, eine angebliche dauernde vollständige Spielunfähigkeit des Klägers an die Versicherung zu melden, denn der Kläger habe über den Ablauf von 15 Monaten nach dem Unfallgeschehen hinaus weiterhin am Spiel- und Trainingsbetrieb des beklagten Vereins teilgenommen. 72 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. 73 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 74 Die zulässige Klage ist nur im Umfange des Feststellungsantrags begründet, im übrigen jedoch unbegründet. 75 I. 76 Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch den Abstieg des beklagten Vereins in die Regionalliga zum 30. Juni 1997 beendet worden. Die diesbezüglich im Arbeitsvertrag vom 03. Juni 1996 unter Ziffer 6. vereinbarte Klausel hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und ist unwirksam. 77 1. Zunächst ist festzustellen, daß es sich bei der infrage stehenden Vertragsklausel 78 der Vertrag besitzt nur für die 2. Bundesliga Gültigkeit 79 um eine auflösende Bedingung, und nicht - wie der beklagte Verein fälschlich angenommen hat - um eine sog. Zweckbefristung handelt. Eine Bedingung ist eine Bestimmung, nach der die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen soll. Dagegen ist die Befristung eine Bestimmung, die die Wirkung des Rechtsgeschäfts vom Eintritt eines bestimmten Termins, also eines zukünftigen gewissen Ereignisses, abhängig macht (vgl. Brox, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 432 f). Zwar mag der beklagte Verein bereits Mitte 1996 damit gerechnet haben, ein Jahr später möglicherweise aus der 2. Bundesliga abzusteigen, gleichwohl kann der dann später tatsächlich erfolgte Abstieg auch bei ihm nicht als gewisses Ereignis im Rechtssinne bewertet werden. 80 Im übrigen kann vorliegend von einer Zweckbefristung schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Zweck der vereinbarten Tätigkeit des Klägers durch den Abstieg in die Regionalliga nicht entfallen bzw. erreicht ist. 81 Die Aufgaben des Klägers umfaßten gemäß Ziffer 1 des Vertrages vom 03. Juni 1996 (vgl. Bl. 33 d.A.) die Betreuung des Trainings- und Spielbetriebs der Mannschaft sowie die konzeptionelle Spielbeobachtung zur Vorbereitung auf die Wettspiele. Diese Aufgaben sind nicht dadurch entfallen bzw. erreicht, daß die Mannschaft des beklagten Vereins aus der 2. Bundesliga in die Regionalliga abgestiegen ist. Vielmehr hat die 1. Mannschaft des Vereins auch weiterhin am Spielgeschehen teilgenommen - wenngleich nunmehr in der tieferen Spielklasse - und bedurfte auch eines Trainers und Co-Trainers. 82 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung grundsätzlich zulässig (vgl. BAG vom 09. Februar 83 1984 - 2 AZR 402/83 - AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung; BAG vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung; BAG vom 27. Oktober 1988 84 - 2 AZR 109/88 - AP Nr. 16 zu § 620 BGB Bedingung = NZA 1989, 643; BAG vom 04. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 70 zu § 620 BGB Bedingung = NZA 1992, 838 = BB 1992, 709). Sie bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes, wenn und soweit durch die Befristung dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender Kündigungsschutznormen genommen wird (vgl. BAG vom 04. Dezember 85 1991 - 7 AZR 344/90 - a.a.O.). 86 Dabei ist die Vereinbarung auflösender Bedingungen in Arbeitsverträgen nur im Rahmen der Rechtsgrundsätze wirksam, die zur Vereinbarung der Befristung von Arbeitsverträgen entwickelt worden sind (vgl. grundlegend: BAG vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - 87 AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 04. Dezember 1991 88 - 7 AZR 344/90 - a.a.O.). 89 a) Im Streitfall ist dem Kläger durch die infrage stehende Vertragsklausel der Schutz zwingender Kündigungsschutznormen - namentlich der des Kündigungsschutzgesetzes - genommen worden. 90 Demgegenüber fehlt es vorliegend an einem sachlichen Grund, der so gewichtig wäre, daß er die Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften rechtfertigen könnte. Vielmehr beruht die vorliegend vereinbarte auflösende Bedingung nicht auf einem verständigen, sachlichen Grund. 91 Dem beklagten Verein ist zwar zuzugeben, daß sich die finanzielle Situation eines Fußballvereins beim Abstieg aus einer Profi- in eine Amateurliga in der Regel drastisch verändert. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die vorliegend in Streit stehende Klausel ebenso anwendbar gewesen wäre, wenn der beklagte Verein - was gleichfalls theoretisch denkbar gewesen wäre - in die 1. Fußball-Bundesliga aufgestiegen wäre. 92 Festzuhalten bleibt, daß der Bedingungseintritt zumindest zu einem großen Teil dem Einfluß der Vertragsparteien entzogen gewesen ist. Der Auf- oder Abstieg konnte abhängen von Verletzungen, von der Spielstärke anderer Mannschaften und - nicht zuletzt - in nicht unerheblichem Maß auch vom Zufall. Damit liegen aber typische Faktoren des sog. Unternehmerrisikos vor, das nicht einseitig auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf. Vielmehr wäre es für den beklagten Verein zumutbar gewesen, im Falle eines Abstiegs in die Regionalliga oder auch des Aufstiegs in die 1. Bundesliga ggf. eine ordentliche - notfalls eine außerordentliche - Kündigung gegenüber dem Kläger auszusprechen, die dieser dann ggf. von den Gerichten für Arbeitssachen hätte überprüfen lassen können. Erforderlichenfalls hätte, weil die Tätigkeit eines Co-Trainers in der Amateurliga ebenso notwendig sein kann wie in einer Profiliga, der beklagte Verein den Kläger auch zu gekürzten Bezügen weiterbeschäftigen oder ihm notfalls eine andere Aufgabe zuweisen können, so daß auch der Ausspruch einer möglichen Änderungskündigung in die Überlegungen des Vereins hätte einbezogen werden müssen. 93 b) Grundsätzlich darf nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Befristung nicht dazu dienen, das Unternehmerrisiko (Beschäftigungsrisiko) einseitig auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (vgl. KR-Hillebrecht, 4. Aufl. § 620 BGB Rdz. 166). Der Arbeitgeber muß grundsätzlich das Risiko der weiteren wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung tragen, soweit die Ungewißheit von ihm zu steuern ist (vgl. BAG vom 09. Juli 1981 - 2 AZR 788/78 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Bedingung = DB 1982, 121). 94 Dieser Grundsatz gilt auch für das beim Abschluß des Vertrages für den beklagten Verein bestehende Risiko, wegen Abstiegs aus der 2. Bundesliga aus wirtschaftlichen Grün-den den Kläger nicht bis zum 30. Juni 1997 einsetzen zu können. 95 Der beklagte Verein hat sich insoweit in der gleichen Lage wie z.B. ein Arbeitgeber befunden, für den die Möglichkeit besteht, daß er in der Zukunft aufgrund sich drastisch vermindernder Einnahmen nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitnehmerschaft im bisherigen Umfang weiterzubeschäftigen. Ebenso wie ein solcher Unternehmer hat es auch ein Fußballverein der 2. Bundesliga in der Hand, durch sachgemäße organisatorische und sportpolitische Maßnahmen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Verbleib in der 2. Bundesliga zu schaffen und zu erhalten. Hingegen hatte der Kläger in seiner Eigenschaft als Co-Trainer der 1. Mannschaft nur einen verhältnismäßig geringfügigen Einfluß auf die sportliche und wirtschaftliche Entwicklung des Vereins. 96 Die auflösende Bedingung des Vertrages mit dem Kläger hat danach objektiv keinen anderen Sinn gehabt als den, das Beschäftigungsrisiko völlig einseitig ohne jede Interessenabwägung dem Kläger aufzubürden. Demnach ist die auflösende Bedingung gemäß § 134 BGB wegen der objektiven Umgehung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes wie auch der des § 626 BGB nichtig. 97 II. 98 Hingegen hat der Kläger gegen den beklagten Verein keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Versicherungssumme. 99 Der Kläger hat das Vorliegen eines etwaigen Schadens nicht schlüssig darlegen können. 100 Die Ausführungen des Klägers vermögen bereits das ursprüngliche Bestehen eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme gegenüber dem Versicherer nicht zu begründen, so daß der Eintritt eines Schadens zu Lasten des Klägers durch die nicht erfolgte Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 100.000,00 DM nicht hat festgestellt werden können. 101 Auf die weitergehende Frage, ob ein eventueller Schaden dann ggf. auch durch die Verletzung von, dem beklagten Verein obliegender, Pflichten begründet worden wäre, kommt es daher gar nicht mehr an. 102 1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer wäre gemäß Ziffer 1 lit. a) der Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung für Lizenz-Fußballspieler zunächst, daß der Versicherte vollständig außerstande gewesen wäre, künftig seinen Beruf als Lizenzfußballer auszuüben (dauernde vollständige Spielunfähigkeit). Darüber hinaus hätte die dauernde vollständige Spielunfähigkeit als Unfallfolge gemäß Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung für Lizenz-Fußballspieler innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, eingetreten und spätestens nach Ablauf von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein müssen. 103 Im Hinblick auf das Erfordernis der dauernden vollständigen Spielunfähigkeit ist der Regelung in Ziffer 1 lit. a) zu entnehmen, daß ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme erst dann in Betracht kommen soll, wenn der versicherte Spieler überhaupt nicht mehr in der Lage ist, so am Spielgeschehen teilzunehmen, wie es die Tätigkeit eines Lizenz-Fußballspielers erfordert. 104 2. Eine solche dauernde vollständige Spielunfähigkeit, welche - vom Unfalltag an gerechnet - innerhalb eines Jahres hätte eingetreten sein müssen, hat in der Person des Klägers nicht vorgelegen. 105 Das Jahr nach dem Unfall des Klägers vom 08. Oktober 1993 war am 08. Oktober 1994 abgelaufen. 106 Der Kläger hat jedoch unstreitig ab dem 01. April 1994 wieder am Spielbetrieb des beklagten Vereins teilgenommen. Zwar geschah dies nach der Behauptung des Klägers unter Schmerzen bzw. unter Einnahme schmerzstillender Medikamente. Außerdem ist der Kläger - unstreitig - von dem beklagten Verein nicht über volle 90 Minuten eingesetzt worden, sondern lediglich als Einwechselspieler (Ergänzungsspieler) zeitweise zum Einsatz gekommen. Entscheidend ist aber insoweit, daß der Kläger überhaupt in der Lage gewesen ist, seinen Beruf als Lizenz-Fußballspieler auszuüben. 107 Überdies hat der Kläger gegenüber dem Gutachter Dr. med. Christoph von Hasselbach, dessen Gutachten er als Anlage mit der Klageschrift vorgelegt hat (vgl. Bl. 7 - 30 d.A.) erklärt, er habe die volle Leistungsfähigkeit im Beruf nicht wiedererlangt; er sei im Beruf stark gehandikapt und habe sich in verschiedenen Bewegungsabläufen umstellen müssen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei er erneut arbeitsunfähig. Der Zeitpunkt, zu dem der Kläger die der Anamnese zugrundeliegenden Angaben gemacht hat, ergibt sich nicht aus dem Gutachten selbst; nach dem - vom Kläger nicht bestrittenen - Vorbringen des beklagten Vereins ist dies aber im Dezember 1995 gewesen. 108 Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Kläger, wenn auch eingeschränkt, zur Ausübung seiner Tätigkeit als Lizenz-Fußballspieler durchaus in der Lage gewesen. Der Umstand, daß er sich in verschiedenen Bewegungsabläufen umgestellt hat, impliziert, daß er sich mit der von ihm erlittenen Verletzung in einer Art und Weise arrangiert hatte, die ihm gerade eine weitere Ausübung seines Berufes ermöglicht hat und widerspricht der von ihm angenommenen dauerhaften Spielunfähigkeit. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, daß zu der Zeit, zu der der Kläger diese Angaben gemacht hat - im Dezember 1995 - der Zeitpunkt, zu dem die vollständige dauerhafte Spielunfähigkeit hätte eingetreten sein müssen, um einen Anspruch gegen die Versicherung zu begründen - der 08. Oktober 1994 - bereits seit über einem Jahr verstrichen gewesen ist. 109 Aus den genannten Gründen hat daher eine vollständige dauerhafte Spielunfähigkeit im Sinne der Ziffer 1 lit. a) der Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung für Lizenz-Fußballspieler von der Kammer nicht festgestellt werden können, so daß dem Kläger der von ihm angenommene Schaden - Nichtauszahlung der Versicherungssumme - mangels Bestehens eines entsprechenden Anspruchs des Klägers nicht entstanden ist. 110 Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. 111 III. 112 1. Die Kosten des Rechtsstreits haben gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit 113 § 46 Abs. 2 ArbGG die Parteien im Umfange ihres Obsiegens bzw. Unterliegens an- 114 teilig zu tragen. 115 2. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1, § 12 Abs. 7, 116 § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff ZPO festgesetzt. 117 RECHTSMITTELBELEHRUNG 118 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden, soweit mit ihr eine Beschwer von mehr als 800,-- DM verfolgt wird. 119 Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 120 Die Berufungsschrift muß 121 binnen einer Notfrist * von einem Monat 122 nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard- 123 Allee 21, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. 124 Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf in gleicher Form schriftlich zu begründen. 125 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 126 B a c h l e r