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Urteil

4 Ca 3072/04 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2004:1117.4CA3072.04.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

2.. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Vertragsbedingungen hin-

sichtlich der Reisekostenabrechnungen mit Schreiben der Beklagten

vom 29.06.2004 unwirksam ist und die Beklagte verpflichtet ist, an

den Kläger weiterhin gemäß den bisherigen vertraglichen Bedingungen

eine Reisekostenpauschale von monatliche 490,00 EUR brutto zu

zahlen, sofern keine Büro-, Kranken- oder Urlaubstage angefallen sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 356,37 EUR brutto nebst

Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem

01.08.2004 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,00 EUR brutto abzüglich

209,22 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem

Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,09 EUR brutto abzüglich

203,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem

Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 311,82 EUR brutto abzüglich

134,75 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem

Basiszinssatz seit dem 01.11.2004 zu zahlen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Der Streitwert beträgt 7.200,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 2.. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Vertragsbedingungen hin- sichtlich der Reisekostenabrechnungen mit Schreiben der Beklagten vom 29.06.2004 unwirksam ist und die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weiterhin gemäß den bisherigen vertraglichen Bedingungen eine Reisekostenpauschale von monatliche 490,00 EUR brutto zu zahlen, sofern keine Büro-, Kranken- oder Urlaubstage angefallen sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 356,37 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,00 EUR brutto abzüglich 209,22 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,09 EUR brutto abzüglich 203,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 311,82 EUR brutto abzüglich 134,75 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2004 zu zahlen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Streitwert beträgt 7.200,00 EUR. T a t b e s t a n d Der Kläger ist bei der Beklagten als Außendienstangestellter auf Grund schriftlichen Vertrages vom 28.08.2001 beschäftigt (Kopie des Vertrages Bl. 3 f. d.A.) Eingangs des Vertrages heißt es: Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Vertrag einschließlich der beigefügten Anlagen, aus dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (Teile I, III und IV) in der jeweils gültigen Fassung sowie den den Außendienst betreffenden Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen und aus den gesetzlichen Bestimmungen. Unter Punkt 5 des Vertrages heißt es weiter: Reisekostenpauschale (monatlich): 950,00 DM Teil III § 20 des MTV enthält folgende Regelung: Fahrtauslagen und Spesen 2.. Notwendige tatsächliche Fahrtauslagen werden den Angestellten gemäß vorheriger schriftlicher Vereinbarung ersetzt. Pauschale Abgeltung kann vereinbart werden. 2. Spesen werden je nach Art der Tätigkeit und der Arbeits- gebiete auf Grund von Erfahrungssätzen berechnet und in freier Vereinbarung schriftlich festgelegt. Im Zuge der Euroumstellung wurde die Pauschale auf 490,00 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 29.06.2004(Kopie Bl. 5 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger, wie allen anderen Außendienstmitarbeitern auch, mit, dass sie das Reisekostenerstattungssystem zum 01.07.2004 umstelle. Wie bisher erhielte er die notwendigen Dienstreiseaufwendungen erstattet, bis auf Weiteres erfolge dies im Wege der Einzelkostenabrechnung. Im Juli 2004 übersandte die Beklagte dem Kläger einen von ihr mit Datum 12.07.2004 unterzeichneten Nachtrag zum Vertrag vom 26.08.2001 (Kopie Bl. 14 d.A.), der unter Punkt 5 Reisekosten folgende Bestimmung enthält: Die Gesellschaft legt fest, ob die Erstattung von Aufwendungen für Dienstreisen mittels Einzelkostenabrechung oder durch Zahlung einer angemessenen Reisekostenpauschale erfolgt. Der Kläger unterschrieb diesen Nachtrag nicht und begehrt mit seiner am 14.07.2004 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet sei, eine Reisekostenpauschale von 490,00 € monatlich zu zahlen. Der Kläger ist der Auffassung, eine Änderung der Vereinbarung könne die Beklagte einseitig nur durch eine Änderungskündigung herbeiführen. Der Kläger beantragt, 2..Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Vertrags- bedingungen hinsichtlich der Reisekostenabrechnungen mit Schreiben der Beklagten vom 29.06.2004 unwirksam sind und die Beklagte verpflichtet ist, an ihn weiterhin gemäß den bisherigen vertraglichen Bedingungen eine Reisekostenpauschale von monatlich 490,00 € brutto zu zahlen, sofern keine Büro-, Kranken- oder Urlaubstage angefallen sind. 2.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 356,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz sei dem 01.078.2004 zu zahlen. 3.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 490,00 € brutto abzüglich 209,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen. 4.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 490,00 € brutto abzüglich 203,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen. 5.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 490,00 € brutto abzüglich 134,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig und vertritt die Auffassung: Ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Zahlung der Reisekostenpauschale folge nicht aus der Erwähnung im Nachtrag zum Anstellungsvertrag bzw. im Arbeitsvertrag selbst, wo sie klar als eigener Punkt von der eigentlichen Vergütungsregelunge abgehoben sei. Sie habe die Funktion einer vorgreifenden Erfüllungsvereinbarung gem. § 363 BGB. Materiell-rechtlich ergebe sich der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten und Spesen aus § 20 MTV, bei fehlender Tarifbindung in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag, und zwar nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Sie besitze bei der Festlegung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, was u.a. in Ziffer 2.5.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Ausdruck komme, wonach bei einer Änderung der Dienststellung und/oder des Arbeitsgebietes die Reisekostenpauschale neu festgesetzt werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, Anlagen und die Protokollerklärungen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergibt sich jedenfalls aus § 256 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Kläger, durch neben oder nach der Hauptklage erhobene Zwischenfeststellungsklage einen rechtskräftigen Ausspruch auch über alle für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Dadurch erwachsen auch die den Leistungsbefehl tragenden Rechtsgründe in Rechtskraft (Vgl. Zöller-Greger, 23. Aufl., § 256 Rn 21). Vorgreiflich für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche ist die Frage, ob er einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Reisekosten-pauschale besitzt, und damit ein Rechtsverhältnis. Die Entscheidung über die Zahlungsanträge regelt dieses streitige Rechtsverhältnis auch nicht vollständig, weil auch künftig weitere Ansprüche auf Zahlung von Differenzbeträgen zwischen den von der Beklagten zugrundegelegten tatsächlichen Aufwendungen und der Pauschale entstehen können. Der Feststellungsantrag ist auch ausreichend bestimmt, um den zwischen den Parteien allein strittigen Punkt, pauschale Abgeltung der Aufwendungen oder Einzelkostenabrechnung, zu klären. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Parteien haben in Punkt 5 des Anstellungsvertrages die pauschale und nicht die einzelfallbezogene Erstattung von Aufwendungen und ihre Höhe vertraglich festgelegt. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ist nicht vorgesehen. Eine einseitige Änderung kann die Beklagte deshalb nur im Wege der Änderungskündigung erreichen, weil eine Teilkündigung unzulässig ist. Ob die Vereinbarung der Reisekostenpauschale tatsächlich, wie der Kläger ohne nähere Darlegung der konkreten Umstände behauptet, dazu dienen sollte, seine Bruttobezüge aufzustocken, um diese über der Pflichtversicherungs-grenze der Krankenversicherung zu halten, ist für die Entscheidung unerheblich. Auch wenn man in ihr in Übereinstimmung mit 2.5.3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen einen - umfassenden - Ausgleich der durch Dienstreisen verursachten Ausgaben und damit Aufwendungsersatz sieht, was auch in Einklang mit § 20 MTV steht, der durch die Verwendung der Begriffe notwendige tatsächliche Fahrtauslagen und Spesen ebenfalls nur Aufwendungen anspricht, ändert sich der Charakter der Regelung in Punkt 5 des Anstellungsvertrages nicht. Sie ist eine vertragliche Abmachung, durch die sich die Parteien auf eine bestimmte Art und eine bestimmte Höhe des Aufwendungsersatzes festlegen und nicht lediglich der Arbeitgeber eine einseitige Zusage macht, mit der Option diese einseitig zu ändern und neu festzulegen. Schon vom äußeren Erscheinungs- bild der Vertragsurkunde her, erscheint der Punkt Reisekostenpauschale als gleichartiger Regelungsgegenstand wie Dienststellung und Arbeitsgebiet. Ein generelles Recht, das System des Aufwendungsersatzes zu ändern, behält sich die Beklagte auch nicht in ihren Allgemeinen Vertragsbestimmungen vor. Denn 2.5.4 gibt ihr lediglich das Recht, die Pauschale bei Änderungen von Dienststellung und Arbeitsgebiet neu festzusetzen, nicht aber das System des Aufwendungsersatzes generell ohne arbeitsplatzbezogenen Anlass selbst umzustellen. § 20 MTV eröffnet den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, die Frage des Aufwendungsersatzes pauschal zu regeln. Dabei schreibt er den rechtlich dabei einzuschlagenden Weg eindeutig vor, nämlich den der vertraglichen Verein- barung und nicht der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber. Hinsichtlich des Umfangs des vertraglichen Gestaltungsspielraums unter- scheidet die Bestimmung zwischen den Fahrtauslagen und den Spesen. Bei ersteren muss die einzelvertragliche Regelung die notwendigen Kosten decken, wobei es die Vertragsparteien nicht in der Hand haben, einzelne Kostenelemente völlig von der Erstattung auszunehmen oder einen Kilometer- auslagensatz zugrunde zu legen, der weit unterhalb der tatsächlichen Kosten liegt (vgl. BAG Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 471/92 unter B III 2 c bb und d bb der Gründe). Gleichwohl gibt die ausdrücklich eröffnete Möglichkeit pauschaler Abgeltung den Arbeitsvertragsparteien einen Gestaltungsspielraum, der die Möglichkeit einer Unter- wie einer Überdeckung im Einzelfall selbst bei den Fahrtkosten zulässt. Es liege nämlich, so das Bundesarbeitsgericht unter B III 2 c aa) der Gründe, in der Natur von Pauschalregelungen, dass sie im Interesse der Praktikabilität von Schätz- und Durchschnittswerten ausgingen, die mit den entsprechenden exakt berechneten Werten meist nicht übereinstimmten, sei es, dass sie höher, sei es, dass sie niedriger seien als diese. Bei der Festlegung der Spesen haben die Vertragsparteien einen weiten Gestaltungsspielraum, was sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bereits daraus ergibt, dass Absatz 2 nicht auf tatsächliche Auslagen, sondern auf Erfahrungssätze abstelle und damit ein grob pauschalierendes Element zum Maßstab erhoben werde, das von den Gegebenheiten des Einzelfalls möglicherweise stark abweiche. Durch die Verwendung des Adjektivs "frei" werde dieser Gestaltungsspielraum für die Vertragsparteien noch hervor- gehoben. Schließlich, so das Bundesarbeitsgericht, sei der durch Spesen abzudeckende Mehraufwand, insbesondere für Verpflegung, sehr unter- schiedlicher Art und daher schwerer abzuschätzen (3 a bb der Gründe). Zwischen einer Pauschalregelung und einem auf die tatsächlichen Aufwendungen und den Einzelfall abstellenden Aufwendungsersatz bestehen demnach so erhebliche Unterschiede, dass in der vertraglichen Festlegung einer Pauschale keine bloße Erfüllungsvereinbarung gesehen werden kann, sie lässt auch nicht die Befugnis für den Arbeitgeber offen einen einseitigen Systemwechsel vorzunehmen. Dass im Einzelfall eine Überdeckung zugunsten des Arbeitnehmers durch die Entscheidung für eine Pauschalregelung auftritt, nehmen die Vertragsparteien mit dieser Entscheidung in Kauf. Gegen eine massive Unterdeckung schützt den Arbeitnehmer bei den Spesen die Verweisung auf Erfahrungssätze, Art der Tätigkeit und Arbeitsgebiet, die klarstellen, dass sich die Tagegelder in einer Größenordnung bewegen müssen, in der erfahrungsgemäß Mehraufwand bei Geschäftsreisen anfällt. Diese Gestaltungsspielräume haben die Parteien durch die Regelung in Punkt 5 des Vertrages übereinstimmend ausgefüllt. Die Beklagte möchte sie durch eine weitgehende eigene Regelungsbefugnis ersetzen, so behält sie sich zum Beispiel unter Punkt 5.2. der einseitig aufgestellten Reiserichtlinien das Recht vor, die Höhe der Tagesgeldpauschalen jederzeit zu ändern und unter Punkt 2.2. hält sie sich die Möglichkeit offen, die Richtlinie insgesamt jederzeit zu ändern. Dies ist aus den aufgezeigten Gründen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht möglich. Da die vertragliche Regelung weiter gilt, sind die Zahlungsansprüche gem. Punkt 5 des Anstellungsvertrages ebenfalls begründet. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger für eine Dienstreise außerhalb seines Bezirks ein Anspruch auf Reisekostenerstattung von 190,50 € netto zusteht. Die Kammer hat bei der Tenorierung lediglich eine Verrechnung der beiden Nettobeträge vorgenommen. Der Zinsanspruch steht dem Kläger aus Verzugsgesichtspunkten zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 61 Abs. 2. ArbGG, 42 Abs. 3 GKG. Sie hat dabei einen geschätzten Differenzbetrag zwischen alter und neuer Reisekostenregelung von 200,00 € monatlich x 36 Monate zugrundegelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Pannenbäcker