Urteil
1 Ca 182/07
ARBG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ruhegeldanspruch nach der Leistungsordnung besteht fort, wenn der Arbeitnehmer dienstunfähig im Sinne der LeistO ist; für die Frage der Dienstunfähigkeit ist maßgeblich, ob der Arbeitnehmer eine seiner Vorbildung und bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit ausüben kann.
• Hat der Arbeitgeber Verweisungstätigkeiten zu benennen, bleibt die weitergehende Darlegungslast beim Arbeitgeber; benennt er keine vergleichbaren Tätigkeiten, geht dies zu seinen Lasten.
• Die Aufnahme einer anderweitigen, nicht mit der früheren Dienststellung vergleichbaren Tätigkeit (z.B. Lehramt ohne Personalverantwortung) begründet nicht notwendigerweise Wegfall der Dienstunfähigkeit und des Ruhegeldanspruchs.
Entscheidungsgründe
Fortbestehen des Ruhegeldanspruchs bei fehlender Vergleichbarkeit neuer Tätigkeit • Ein Ruhegeldanspruch nach der Leistungsordnung besteht fort, wenn der Arbeitnehmer dienstunfähig im Sinne der LeistO ist; für die Frage der Dienstunfähigkeit ist maßgeblich, ob der Arbeitnehmer eine seiner Vorbildung und bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit ausüben kann. • Hat der Arbeitgeber Verweisungstätigkeiten zu benennen, bleibt die weitergehende Darlegungslast beim Arbeitgeber; benennt er keine vergleichbaren Tätigkeiten, geht dies zu seinen Lasten. • Die Aufnahme einer anderweitigen, nicht mit der früheren Dienststellung vergleichbaren Tätigkeit (z.B. Lehramt ohne Personalverantwortung) begründet nicht notwendigerweise Wegfall der Dienstunfähigkeit und des Ruhegeldanspruchs. Der Kläger war von 1986 bis 2000 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als außertariflicher Abteilungsleiter über Tage mit hoher Personalverantwortung. Wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit schied er aus und erhielt ab 1.5.2000 Ruhegeld nach der Leistungsordnung; die Beklagte zahlte bis Januar 2004. Ab Februar 2003 nahm der Kläger eine Lehrtätigkeit an einer Realschule auf (teilweise Vollzeit, deutlich geringere Vergütung) und meldete dies der Beklagten. Die Beklagte stellte daraufhin die Ruhegeldzahlungen ab Februar 2004 ein und forderte Rückzahlung für Februar 2003 bis Januar 2004. Streitpunkt ist, ob der Kläger nach §2 LeistO weiterhin dienstunfähig ist, weil er eine seiner Vorbildung und bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. • Der Kläger hat Anspruch auf das Ruhegeld nach der Leistungsordnung, weil die Voraussetzungen der LeistO vorgelegen und die Höhe unstreitig ist. • Streitig ist allein die fortdauernde Dienstunfähigkeit im Sinne von §2 Abs.1 Buchst. a i.V.m. §2 Abs.2 LeistO; das arbeitsmedizinische Gutachten vom 23.3.2007 bestätigt, dass der Kläger seit mindestens Januar 2000 nicht mehr in der Lage ist, seine frühere Tätigkeit als Abteilungsleiter auszuüben. • Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten (Sachverständiger/Gutachter) sind ungeeignet, den Wegfall der Dienstunfähigkeit zu begründen, weil unklar ist, ob diese Tätigkeiten die körperlichen Anforderungen erfüllen und weil sie in wesentlichen Merkmalen, insbesondere Vergütung und Personalverantwortung, nicht mit der früheren Dienststellung vergleichbar sind. • Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast: Arbeitgeber muss zunächst vergleichbare Verweisungstätigkeiten benennen; unterlässt er dies, trägt dies das Risiko, sodass beim Kläger die Annahme der Fortwirkung der Dienstunfähigkeit verbleibt. • Die Lehrtätigkeit des Klägers ist trotz vergleichbarer Vorbildung nicht mit der früheren Dienststellung vergleichbar, weil sie keine Personalverantwortung umfasst und deutlich geringer vergütet wird; daher rechtfertigt sie keine Aberkennung des Ruhegeldanspruchs. Die Klage wird stattgegeben: Die Beklagte hat ab 01.02.2004 Ruhegeld in Höhe von 510,70 € monatlich zu zahlen; die Widerklage auf Rückforderung wird abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger nach der Leistungsordnung weiterhin dienstunfähig ist, weil er keine seiner früheren Dienststellung und Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausüben kann und die von der Beklagten genannten Alternativen entweder nicht dargelegt oder nicht vergleichbar sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; der Streitwert wird auf 18.385,00 € festgesetzt.