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Urteil

7 Ca 1285/07 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2007:1106.7CA1285.07.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe A III, Stufe 3 des TV Ärzte/Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.850,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 650,00 € seit 01.08.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.09.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.10.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.11.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.12.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.01.2007, aus weiteren 650,00 € seit 01.02.2007, aus weiteren 650,00 € seit 01.03.2007 und aus weiteren 650,00 € seit 01.04.2007 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 29.250,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe A III, Stufe 3 des TV Ärzte/Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.850,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 650,00 € seit 01.08.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.09.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.10.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.11.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.12.2006, aus weiteren 650,00 € seit 01.01.2007, aus weiteren 650,00 € seit 01.02.2007, aus weiteren 650,00 € seit 01.03.2007 und aus weiteren 650,00 € seit 01.04.2007 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 29.250,-- € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ordnungsgemäß in den Tarifvertrag-Ärzte (im Folgenden: TV-Ä) eingruppiert ist. Die am 01.04.1958 geborene Klägerin ist seit 1985 als Ärztin bei der Beklagten beschäftigt, ursprünglich im Beamtenverhältnis und seit dem 01.10.1996 als Angestellte. Sie ist mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit am Universitätsklinikum F. im Zentrum für Augenheilkunde tätig. Die Klägerin trägt seit 1990 die Bezeichnung "Oberärztin"; seit dem 01.10.1996 leitet sie in dem Zentrum für Augenheilkunde, Vorderer Abschnitt die Sehbehindertenambulanz. Hier erfolgen u.a. die Betreuung der Säuglinge und Kinder mit Sehschädigungen, die Anpassung medizinisch-komplizierter Kontaktlinsen auch im Babyalter nach Katarakt-Operationen, die Anpassung vergrößernder Sehhilfen sehgeschädigter Menschen jeden Alters und die schulische, berufliche und soziale Rehabilitation. Wegen der einzelnen zu behandelnden Krankenbilder wird auf die Auflistung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2007, Bl. 138 d.A., Bezug genommen. In der Sehbehindertenambulanz ist neben der Klägerin eine Orthoptistin mit einer ½ Stelle tätig. Diese ist ausschließlich der Sehbehindertenambulanz zugeteilt; an den Besprechungen der übrigen Orthoptistinnen der Sehschule nimmt sie nicht teil. Ob darüber der Sehbehindertenambulanz darüber hinaus ein Assistenzarzt mit einer ½ Stelle zugewiesen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls ist diese Stelle zumindest seit dem Jahre 2004 tatsächlich nicht besetzt. Tätigkeiten in der Sehbehindertenambulanz sind auch nicht Teil der Weiterbildung zum Facharzt für Augenheilkunde. Räumlich befindet sich die Sehbehindertenambulanz in 2 Räumen innerhalb der Sehschule. Einer der Räume wird dabei lediglich am Vormittag von der Orthoptistin genutzt; am Nachmittag steht er der Sehschule bzw. der Tumorsprechstunde zur Nutzung zur Verfügung. Der zweite Raum ist ausdrücklich als "Sehbehindertenambulanz" an der Tür gekennzeichnet; er steht ausschließlich der Klägerin zur Verfügung, die ihn bei Nichtgebrauch verschließt. Die von der Klägerin behandelten Patienten werden entweder von den Stationen des vorderen bzw. des hinteren Augenabschnitts an sie überwiesen. Überweisungen erfolgen auch direkt an die Sehbehindertenambulanz durch niedergelassene Ärzte. Bei der Behandlung stationärer Patienten wird die Klägerin bei Bedarf hinzugezogen. Für die Sehbehindertenambulanz besteht eine sogenannte Institutsermächtigung. Eine Institutsermächtigung besteht daneben auch für die Abteilung "Erkrankung des hinteren Augenabschnitts" sowie "Erkrankung des vorderen Augenabschnittes". Auf den Inhalt der Erneuerung der Institutsermächtigung vom 18.10.2004, Bl. 105 ff. d.A., wird Bezug genommen. Die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 16.09.1996 bezeichnet unter "Stellenbezeichnung" die Klägerin als "Oberärztin/Leiterin". Unter Ziffer 3 "Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers" ist aufgeführt: "Fachärztliche Leitung und Organisation der im Großraum NRW einzigen Unersuchungsstelle für Sehbehinderte und der Kontaktlinsensprechstunde für medizinisch indizierte Kontaktlinsen. Einarbeitung und kontinuierliche Betreuung der Mitarbeiter (z.T. Rotationsassistenten) in das Spezialgebiet. Kontinuierliche Versorgung der Dauerpatienten (Bezugsperson für Kleinstkinder, Behinderte, Tumorpatienten wichtig). Repräsentation der Abteilung im regionalen und überregionalen Bereiche." Wegen des weiteren Inhalts der Tätigkeitsdarstellung wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 11 ff. d.A., Bezug genommen. Bis einschließlich Juni 2006 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT I a eingruppiert. Seit dem 01.11.2006 gilt zwischen den Parteien auf der Basis von § 34 Abs. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes i.V.m. dem TVÜ-Ärzte der TV-Ä. Zur Eingruppierung ist unter § 12 geregelt: "Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: A1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit A2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit A3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. A4...." Die Klägerin wurde von der Beklagten in die Vergütungsgruppe A2 eingruppiert; dementsprechend wurde an die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 2.750,00 € brutto gezahlt. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 20.12.2006 (Bl. 15 d.A.) sowie anwaltlichem Schreiben vom 5.3.2007, in denen eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A3 und entsprechende Zahlung gefordert wurde. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei als Oberärztin in die Vergütungsgruppe A3 einzugruppieren. Hierzu trägt sie im wesentlichen vor: Die Sehbehindertenambulanz stelle einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik dar. Zum einen sei sie als wissenschaftlicher Spezialbereich im Sinne des TV-Ä anzusehen. Insoweit verweist die Klägerin auf die selbständige Institutsermächtigung für diesen Bereich, deren Voraussetzungen medizinisch allein durch die fachlichen Kompetenzen der Klägerin erfüllt werde. Eine gesonderte Sehbehindertenambulanz bestehe an zahlreichen Kliniken. Hierzu würden Fachkongresse mit speziellen wissenschaftlichen Veranstaltungen durchgeführt. Der Berufsverband der Augenärzte habe für diesen Bereich eine gesonderte Kommission eingerichtet, die DOG eine solche für ophtalmologische Rehabilitation. Als Folge dieser (wissenschaftlichen) Qualifizierung ergebe sich, dass die Klägerin während ihrer Abwesenheit nicht vertreten werden könne, da andere Fachärzte der Augenheilkunde diese Qualifizierung nicht erfüllten. Zum anderen sei die Sehbehindertenambulanz eine insbesondere von der Sehschule abgrenzbare selbständige Einheit. In der Sehbehindertenambulanz würden andere Behandlungen als in der Sehschule durchgeführt werden. Es ginge u.a. neben der Anpassung von (speziellen) Kontaktlinsen um die häufig jahrelange Betreuung der Patienten einschließlich der Zusammenarbeit mit Frühförderstellen und Sehbehindertenschulen im Falle von Kindern sowie evt. erforderlicher Umschulungen, Ausstattung von sehbehindertengerechten Arbeitsplätzen und weiteren beruflichen Rehabilitationen. Die Patienten würden der Klägerin dementsprechend auch nicht von der Sehschule zugewiesen werden; vielmehr erfolge die Überweisung direkt an die Sehbehindertenambulanz durch die niedergelassenen Augenärzte bzw. die Abteilungen des vorderen oder hinteren Augenabschnitts. Die Bewertung als Teil- oder Funktionsbereich könne entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht von der Größe oder Bedeutung einer Abteilung abhängig sein. Die Anzahl der behandelten Fälle müsse in Relation zu den eingesetzten Ärzten gesehen werden. Die "Bedeutung" sei kein konkretes Abgrenzungskriterium. Die Eigenständigkeit in organisatorischen Fragen könne gleichfalls kein relevantes Abgrenzungskriterium darstellen, da Teil- oder Funktionsbereiche immer Teile der Gesamtklinik seien. Die Eigenständigkeit könne sich daher nur auf den zu leitenden Bereich - vorliegend die Sehbehindertenambulanz - beziehen, nicht aber auf die Gesamtklinik. Eine organisatorische Abgrenzung innerhalb einer Fachabteilung sei damit ausreichend. Dies gestehe auch die Beklagte zu, indem in der Poliklinik zwei Ärzte als Oberärzte i.S.d. § 12 TV-Ä eingruppiert seien, obwohl für die Kliniken "hinterer" und "vorderer Augenabschnitt" ein gemeinsames Büro eingerichtet sei. Die Eigenständigkeit der Klägerin ergäbe sich bereits daraus, dass diese allein als Ärztin in der Sehbehindertenambulanz tätig sei. Deren komplette Organisation laufe daher über die Klägerin; die Orthoptistin und Sekretärinnen arbeiteten auf Anweisung der Klägerin. Die Terminsvergabe durch das Sekretariat erfolge nach Vorgaben der Klägerin, z.T. auch durch diese direkt. Darüber hinaus sei sie den Assistenzärzten/Stationsärzten der Kinderstation gegenüber weisungsbefugt. Im Rahmen der Rotation seien Assistenzärzte in der Sehbehindertenambulanz ergänzend tätig; insoweit verweist die Klägerin auf die Listen "Funktionseinteilung für den Vorderabschnitt" 2005 bis zum 1. Halbjahr 2006 (Bl. 192 bis 194 d.A). Zwar würden die gemäß dieser Liste zugewiesenen Ärzte, die im übrigen nicht Weiterbildungsassistenten der Sehschule seien, nicht kontinuierlich in der Sehbehindertenambulanz arbeiten. Bis zum Jahr 2003 sei der Sehbehindertenambulanz jedoch ein Assistenzarzt mit ½ Stelle zugewiesen worden. Hierzu verweist die Klägerin auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 17.09.1996, welche unter Punkt 4.1. als ständig unmittelbar unterstellte Mitarbeiterin eine Assistenzärztin sowie einen Rotationsstationsarzt aufführt (Bl. 12 d.A.). Die tatsächlich fehlende Stellenbesetzung könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Personalverantwortung sei darüber hinaus im Tarifvertrag als Eingruppierungskriterium gerade nicht aufgenommen und nicht erforderlich. Der Klägerin sei die medizinische Verantwortung von der Beklagten für die Sehbehindertenambulanz auch übertragen worden. Diesbezüglich verweist die Klägerin zunächst auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung aus dem Jahre 1996 sowie auf die Institutsermächtigung. Weiterhin sei sie - was bereits die Stellenausschreibung vom 29.08.1997 (Bl. 70 d.A.) zeige - als Nachfolgerin der Leiterin der Sehbehindertenambulanz eingestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Eingruppierung als Oberärztin sei nicht von einem konstitutiven Übertragungsakt des Arbeitgebers abhängig. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck von § 12 TV-Ä sprächen dafür, dass es allein auf die Übertragung der tatsächlichen Tätigkeiten und Aufgaben ankäme, nicht auf den Titel "Oberarzt". Die Leitung der Sehbehindertenambulanz einschließlich der hiermit verbundenen Aufgaben, Funktionsbeschreibungen und Zuständigkeiten seien der Klägerin von der Beklagten eingeräumt worden; diese "Übertragung" sei durch Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages nicht fortgefallen. Die medizinische Verantwortung für die Sehbehindertenambulanz liege allein bei der Klägern Sie entscheide eigenverantwortlich und ohne Weisungen Dritter über die Behandlung der Patienten. Dabei behandele sie im gleichen Maße Patienten aus der Klinik für Erkrankungen des vorderen Augenabschnittes wie aus derjenigen des hinteren Augenabschnittes. Stationäre Patienten würden, soweit rehabilitative Maßnahmen oder Kontaktlinsenanpassungen erforderlich seien, direkt durch die Klägerin mit betreut. Die alleinige medizinische Verantwortung werde auch daran deutlich, dass aufgrund des erforderlichen Spezialwissens für den Bereich Sehbehindertenambulanz eine Vertretung der Klägerin in Urlaubs- und Krankheitsfällen unstreitig nicht gewährleistet sei und auch nicht durchgeführt werde. Eine zusätzliche wissenschaftliche Qualifikation und Aktivität sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Voraussetzung für die Eingruppierung als Oberärztin; dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Davon unabhängig sei die Klägerin regelmäßig als Referentin zu ihrem Spezialgebiet tätig. Bei korrekter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A3 stünden ihr monatlich 3.400,00 € brutto zu, so dass ihr monatlich noch 650,00 € brutto zu den bereits gezahlten 2.750,00 € brutto zu zahlen seien. Mit ihrer am 02.04.2007 beim Arbeitsgericht F. eingegangenen Klage beantragt die Klägerin, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä III, Stufe 3, des TV-Ärzte/Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.850,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 650,00 € seit 01. August 2006, aus weiteren 650,00 € seit 01. September 2006, aus weiteren 650,00 € seit 01. Oktober 2006, aus weiteren 650,00 € seit 01. November, aus weiteren 650,00 € seit 01. Dezember 2006, aus weiteren 650,00 € seit 01. Januar 2007, aus weiteren 650,00 € seit 01. Februar 2006, aus weiteren 650,00 € seit 01. März 2007 und aus weiteren 650,00 € seit dem 01. April 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A2 sei korrekt erfolgt. Hierzu trägt sie im wesentlichen vor: Die Bezeichnung als Oberärztin stelle kein Indiz für die Eingruppierung gem. § 12 TV-Ä dar. Die Ernennungen zum Oberarzt seien in der Vergangenheit ohne Auswirkungen auf die Vergütungszahlungen gewesen; erstmals mit dem TV-Ä sei für diese Gruppe eine eigene Vergütungsgruppe geschaffen worden. Da die Oberarzternennungen von den Kliniken nach völlig unterschiedlichen und nicht transparenten Kriterien erfolgt sei, hätten die Tarifvertragsparteien sich dahingehend verständigt, dass die Bezeichnung als Oberarzt zwar weitergeführt werden könne, für die Eingruppierung aber keine Relevanz habe. Insofern verweist die Beklagte auf die Niederschrifterklärung zu § 4 TÜV-Ärzte, in welcher es wie folgt heißt: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31.10.2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin bzw. Oberarzt nach § 12 TV-Ä zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe A3 ist hiermit nicht verbunden. Die Tarifvertragsparteien werden im Frühjahr 2007 auf Verlangen des Marburger Bundes gemeinsam die ordnungsgemäße Überleitung in den TV-Ä prüfen. Die missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine höhere Eingruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig." Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A 3 gem. § 12 TV-Ä ein separater konstituierender Ernennungsakt des Arbeitgebers erforderlich sei. Die Arbeitgeberseite sei bei den Tarifverhandlungen zur Schaffung der neuen Entgeltgruppe nur bereit gewesen, wenn eine Steuerungsmöglichkeit eingefügt würde. Der Sinn des Wortes "übertragen" bedeute damit, dass nach Inkrafttreten des TV-Ä der in Betracht kommende Arzt ausdrücklich eingruppierungsrelevant zum Oberarzt/ärztin ernannt werden müsse. Dies erfordere eine nicht willkürliche, aber von der bisherigen Handhabung unabhängige Organisationsentscheidung, was "Teil- oder Funktionsbereiche/Abteilung" und "medizinische Verantwortung" i.S.v. § 12 A3 ist/sind. Erst anschließend könne die Übertragung durch das zuständige Organ erfolgen. Eine solche eingruppierungsrelevante Übertragung sei im Falle der Klägerin nicht erfolgt. Weder der Stellenbeschreibung noch der Institutsermächtigung sei dies zu entnehmen. Jedenfalls habe weder die Beklagte als Arbeitgeberin bzw. der kaufmännischer Direktor des Universitätsklinikums als für diese handelnde Person einen derartigen Übertragungsakt vorgenommen. Die Leiter der einzelnen Abteilungen seien weder Arbeitgeber der Ärzte noch Vertreter der Beklagten. Bei der Sehbehindertenambulanz handele es sich darüber hinaus nicht um einen Teil- oder Funktionsbereich bzw. eine Abteilung. Der Funktionsbereich sei in der Protokollnotiz Nr. 5 zur Anlage 1a Teil I zum BAT im Bereich des Bundes und der TdL wie folgt definiert: "Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung." In diesem Sinne hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff unverändert in den TV-Ä übernommen. Die Sehbehinderten-Ambulanz stelle keinen Funktionsbereich in diesem Sinne dar. Die Sehbehindertenambulanz sei kein vollständiges wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb des Fachgebietes Augenheilkunde. Eine Selbständigkeit bestehe nur im funktionalen, nicht jedoch im organisatorischen Sinne in Gestalt von räumlicher Abgrenzbarkeit, zugeordnetem Personal und eigenen Aufgaben. Die Sehbehinderten-Ambulanz stelle auch keinen Teilbereich i.S. des Tarifvertrages dar. Bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages ergäbe sich aufgrund der Verwendung des Wortes "oder", dass hinsichtlich Größe, Bedeutung bzw. organisatorischer Eigenständigkeit keine geringeren Anforderungen an den Teilbereich als an den Funktionsbereich gestellt werden dürften. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages, der nicht bei der Zuständigkeit einer irgendwie abgrenzbaren Organisationseinheit die Leitung eines "Teilbereichs" erreichen, sondern die strenge Beschränkung auf ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet erweitern wollte, ohne gleichzeitig eine "Atomisierung" der Organisationseinheiten herbeizuführen. In der Klinik des vorderen Augenabschnitts gebe es dementsprechend drei Funktions-/Teilbereiche i.S.v. § 12 TV-Ä: Den stationären Bereich, die Sehschule sowie die Poliklinik/Ambulanz. Die Leiter dieser Bereiche seien als Oberärzte eingruppiert worden, soweit sie nicht verbeamtet seien. Für die Einordnung als Teil- bzw. Funktionsbereich/Abteilung habe die Beklagte die Größe und Bedeutung sowie die Eigenständigkeit/organisatorische Einbindung herangezogen. Danach sei die Sehbehindertenambulanz kein Bereich i.d.S.. Im Gegensatz zur Sehschule mit ca. 3.710 Behandlungsfällen im Jahr 2006 habe die Sehbehinderten-Ambulanz lediglich 943 Behandlungsfälle gehabt. Sie verfüge nicht über eine eigenständige Administration; die Sprechstunden würden über die Sehschule organisiert. Auch das Personal sei gering; der Klägerin sei lediglich eine nichtärztliche Mitarbeiterin (Orthoptistin) zugeordnet. Fach- oder Assistenzärzte seien der Klägerin nicht untergeordnet. Sowohl die Größe als auch die Bedeutung bzw. die Eigenständigkeit fehlten für einen eigenständigen Teil-/Funktionsbereich i.S.v. § 12 TV-Ä; die Sehbehinderten-Ambulanz sei damit ein unselbständiger Teil der Sehschule. Die gesamte Administration werde unstreitig vom Büro der Sehschule abgewickelt. Dort existiere ein Sekretariat mit 1,5 Vollzeitstellen. Die Nachsorge der Patienten, welche die Sehbehindertenambulanz nur z.T. mittels der Anpassung von Kontaktlinsen wahrnehme, erfolge unter der medizinischen Verantwortung und Aufsicht von Oberarzt Prof. Dr. Esser als Leiter der Sehschule. Dieser sei gegenüber der Klägerin weisungsbefugt. Darüber hinaus verfüge die Sehbehindertenambulanz nicht über ein eigenes Budget. Etwas anderes ergäbe sich auch weder aus der Institutsermächtigung noch aus der selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben durch die Klägerin. Die Institutsermächtigung sei ein Begriff der kassenärztlichen Versorgung, welcher unabhängig von organisatorischen Bedeutung oder Eigenständigkeit für unterschiedliche fachliche Teilbereiche erteilt werde. Diese beschreibe lediglich ein medizinisches Krankheitsbild, nicht aber eine Organisationseinheit, so dass sie keine Indizwirkung für die eingruppierungsrelevanten Tatbestandsvoraussetzung "Teilbereich" habe. Darüber hinaus sei diese Ermächtigung auch nicht an bestimmte Personen gebunden. Die Sehbehinderten-Ambulanz stelle auch keine Abteilung i.S.v. § 12 TV-Ä dar. Abteilung sei mit "Klinik" gleichzusetzen; dies werde durch das Bindewort "bzw." deutlich. So würden verschiedene Kliniken eines medizinischen Fachgebietes zu Zentren zusammengefasst, die auch als "Abteilungen" bezeichnet würden. Die Beklagte vertritt schließlich die Auffassung, dass auch das Kriterium der "medizinischen Verantwortung" nicht gegeben sei. Allein die fachärztliche Tätigkeit der Klägerin reiche zur Erfüllung dieses Kriteriums nicht aus. Darüber hinaus nehme die Klägerin aber keine Leitungsfunktion für eine eingruppierungsrelevante Teileinheit der Klinik wahr, insbesondere nicht im personellen Sinne. Dies sei aufgrund der Systematik und der Abgrenzung zur "bloßen" Facharzttätigkeit aber erforderlich. Zur Voraussetzung der Vorgesetztenfunktion für die Eingruppierung als Oberärztin verweist die Beklagte auf ein Urteil des ArbG Düsseldorf vom 12.07.2007 (14 Ca 669/07). Darüber hinaus erfülle die Klägerin auch nicht die in einem Universitätsklinikum im Rahmen der "medizinischen Verantwortung" neben der Versorgung der Patienten erforderliche Verantwortung für die Ausbildung des Medizinernachwuchses sowie die medizinische Forschung. Voraussetzung hierfür sei die Habilitation sowie die wissenschaftliche Aktivität, vor allem in Gestalt entsprechender Veröffentlichungen. Dies sei bei den als Oberärzten eingruppierten Mitarbeitern im übrigen der Fall. Darüber hinaus betreue die Klägerin auch keinen festen Rotationsassistenten. Eine Eingruppierung als Oberärztin ohne unmittelbaren - auch fachlichen - Vorgesetztenfunktionen gegenüber nachgeordneten Fach- und Assistenzärzten widerspreche aber der Systematik des TV-Ä. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist im Hinblick auf beide Anträge zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 1) auf Seiten der Klägerin. Mit dem Leistungsantrag zu Ziffer 2) kann die Klägerin lediglich Zahlung für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum geltend machen. Sie hat aber auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der richtigen Eingruppierung, da hierdurch der Streit für die Zukunft insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann (vgl. BAG vom 24.06.2004, 8 AZR 280/03; BAG vom 06.07.2005, 4 AZR 54/04). B. Die Klage ist auch begründet. I. Die Klägerin ist nach der Entgeltgruppe A 3, Stufe III, des TV-Ä zu vergüten. 1. Der TV-Ä/Tarifgemeinschaft Deutscher Länder ist unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. 2. Die Klägerin erfüllt die Tätigkeitsmerkmale des § 12 Entgeltgruppe III des TV-Ärzte. Ihr ist gem. § 12 TV-Ä die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich übertragen worden. Gem. § 12 TV-Ä ist Oberarzt/Oberärztin derjenige, dem die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich beziehungsweise einer Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Allein die Übertragung des Titels "Oberarzt" genügt damit diesen Anforderungen nicht. Das ergibt sich auch aus der Niederschrifterklärung der Tarifvertragsparteien zu § 4 Tarifvertrag Übergang- Ärzte, der ausdrücklich zu der Problematik Stellung nimmt, dass denjenigen Ärzten, die den Titel "Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen des § 12 TV-Ä, Entgeltgruppe III zu erfüllen, der Titel nicht entzogen werden darf. Eine solche Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die vor Inkrafttreten des TV-Ä ernannten Oberärzte automatisch zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe III geführt hätte. Die Sehbehindertenambulanz, die von der Klägerin geleitet wird, stellt jedoch einen Teilbereich der Augenklinik i.S.v. § 12 TV-Ä dar. a. § 12 TV-Ä verlangt u.a. die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich. aa. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Dieser Begriff ist unter Geltung des BAT analog der ärztlichen Weiterbildungsordnung verstanden worden, wie sich aus der Protokollnotiz Nr. 5 zur Anlage 1 a Teil I zum BAT im Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft der Länder ergibt. Ein anerkanntes "Gebiet" definiert danach die Grenzen der Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Erforderlich ist zumindest die Möglichkeit des Erwerbs einer Schwerpunktkompetenz bzw. Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung, wie sie in der Inneren Medizin etwa im Hinblick auf die Gebiete Gastroenterologie bzw. Kardiologie bestehen. Hieran hat sich durch den TV-Ärzte nichts geändert (vgl. ArbG Düsseldorf vom 12.07.2007, 14 Ca 669/07; ArbG Kassel vom 27.06.2007, 5 Ca 116/07; Hillmann-Stadtfeld in Deutsches Ärzteblatt, Heft 23, S. 1437). Als ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet in diesem Sinne ist die von der Klägerin geleitete Sehbehindertenambulanz nicht zu sehen. Dass Fachkongresse zu dem Thema Sehbehinderung durchgeführt werden bzw. beim Berufsverband der Augenärzte eine gesonderte Kommission besteht, führt nicht zu einem anderen Schluss. Innerhalb des Fachgebiets Augenheilkunde sind zwar Spezialisierungen - u.a. aufgrund unterschiedlicher Operationstechniken - üblich; Weiterbildungen für Spezialgebiete sind aber nicht vorgesehen. Darüber hinaus werden - wie die Klägerin selbst zugestanden hat - für die Weiterbildung zum Facharzt für Augenheilkunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Sehbehindertenambulanz nicht gefordert; diese sind also kein notwendiger Teil der Weiterbildung und damit des Erwerbs des Facharztes. bb. Der Teilbereich i.S.v. § 12 TV-Ä als neuer Tatbestand soll dagegen unstreitig eine Abgrenzung und Erweiterung des Funktionsbereiches darstellen. Die genaue Definition ist jedoch streitig. Nach einer Ansicht ist ein Bezug zur ärztlichen Weiterbildung überhaupt nicht erforderlich, so dass eine Verantwortung für abgrenzbare Aufgaben innerhalb der Klinik, z.B. Station, Ambulanz, Brustzentrum, Zentral-OP, Hygiene oder Transfusion, ausreichen soll (vgl. Hillmann-Stadtfeld a.a.O.). Nach anderer Ansicht ist für einen Teilbereich ebenfalls die organisatorische Abgrenzbarkeit erforderlich; es soll sich aber um einen Bereich innerhalb einer Fachabteilung (z.B. DRG-Codierung, OP-Management) handeln müssen (ArbG Kassel 5 Ca 116/07 a.a.O.). Unabhängig davon, welcher Ansicht gefolgt wird, ist die Sehbehindertenambulanz als ein Teilbereich i.S.v. § 12 TV-Ä anzusehen. Diese stellt sowohl einen abgegrenzten Bereich innerhalb der "Fachabteilung" Augenklinik und damit auch innerhalb der gesamten Klinik dar. Insbesondere konnte die Beklagte nicht substantiiert darlegen, dass es sich bei der Sehbehindertenambulanz um einen unselbstständigen Teil der Sehschule handelt. Die Sehbehindertenambulanz verfügt über eigene Räumlichkeiten. Zwar befinden sich diese im Bereich der Sehschule. Der der Sehbehindertenambulanz zur Verfügung stehende Raum ist aber abgetrennt von der Sehschule gesondert gekennzeichnet; er steht darüber hinaus anderen Ärzten für die Behandlung von Sehschulpatienten nicht zu Verfügung. Weiterhin verfügt die Sehbehindertenambulanz über eigenes Personal. Neben der Klägerin ist zumindest eine Orthoptistin ausschließlich der Sehbehindertenambulanz zugeordnet. Diese wird daneben nicht in der Sehschule tätig. Ein Austausch der Orthoptistinnen zwischen Sehschule und Sehbehindertenambulanz findet nicht statt. Eine personelle Abgrenzung findet darüber hinaus auch auf der ärztlichen Ebene statt. Die Klägerin als Fachärztin für Augenheilkunde ist ausschließlich für die Sehbehindertenambulanz tätig. In der Sehschule wird sie nicht - auch nicht im Vertretungsfall - eingesetzt. Weiterbildungsassistenten der Sehschule werden gleichfalls nicht in der Sehbehindertenambulanz eingesetzt. Diese personelle Eigenständigkeit findet sich auch in den von der Klägerin eingereichten "Funktionseinteilung für den Vorderabschnitt" wieder: Hier sind die tätigen Fachärzte, die für die jeweiligen Stationen, die Poliklinik, die Orthoptik und die Untersuchungsstelle für Sehbehinderte tätig sind, aufgeführt. Die Klägerin und ein Assistenzarzt sind gerade nicht der Orthoptik zugewiesen, sondern explizit der Untersuchungsstelle für Sehbehinderte. Diese Abgrenzung auf räumlicher und personeller Ebene führt sich auch im Hinblick auf die zu behandelnden Patienten fort. Die Klägerin behandelt nicht Patienten, die an die Sehschule überwiesen wurden. Vielmehr werden die Patienten von den niedergelassenen Ärzten bzw. den Kliniken des hinteren bzw. vorderen Augenabschnitts, der die Orthoptik zugerechnet ist, direkt an die Sehbehindertenambulanz, nicht jedoch an die Sehschule, überwiesen. Nun mag der Beklagten zwar zugestanden werden, dass der formale Akt der Überweisung nicht aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit, sondern aus abrechnungstechnischen Gründen erfolgt. Insofern führt auch die von der Kassenärztlichen Vereinigung gewährte Institutsermächtigung nicht dazu, dass nur die hier aufgeführten Abteilungen als abgrenzbare "Teilbereiche" anzusehen sind. Folgerichtig hat die Beklagte u.a. auch die Orthoptik, für die keine gesonderte Institutsermächtigung besteht, als Teilbereich i.S.v. § 12 TV-Ä angesehen. Mit der Beantragung der Institutsermächtigung für die Sehbehindertenambulanz und der hieraus folgenden abrechnungstechnisch erforderlichen Selbständigkeit hat die Beklagte jedoch bestimmte Strukturen geschaffen, die sie sich im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen muss. Die in der Sehbehindertenambulanz zu behandelnden Erkrankungen bzw. Behinderungen sind von ihr in Abgrenzung zu den übrigen Kliniken in einer "Untersuchungsstelle" zusammengefasst worden. Diese sind abrechnungstechnisch nicht Teil der Klinik vorderer Augenabschnitt, sondern selbständig. Diese Selbständigkeit wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Untersuchungsstelle für Sehbehinderte gleichfalls an die Abteilungen für die Erkrankung des hinteren bzw. vorderen Augenabschnitts Patienten überweisen kann. Dementsprechend handelt es sich bei der Sehbehindertenambulanz um einen räumlich und personell eigenständigen Bereich der Augenklinik, der darüber hinaus aufgrund einer eigenen Ermächtigung die Leistungen selbständig abrechnen kann. Unerheblich ist demgegenüber, dass die Klägerin für Verwaltungsaufgaben, z.B. die Terminsvergabe, auf die der Sehschule zugewiesenen Sekretärinnen zurückgreift. Die Sekretärinnen werden für die Sehbehindertenambulanz nur auf Anweisung der Klägerin tätig. Die Zentralisierung von Bürotätigkeiten führt nicht zu einer Unselbständigkeit der Sehbehindertenambulanz. Unerheblich ist auch der Einwand der Beklagten, die Sehbehindertenambulanz weise aufgrund des zugewiesenen Personals sowie der Behandlungsfälle nicht die erforderliche Größe eine Teilbereichs i.S.v. § 12 TV-Ä auf. Der TV-Ä fordert ausdrücklich gerade keine bestimmte Mindestgröße eines "Teilbereichs". Ein solches Abgrenzungskriterium wäre auch zu unbestimmt, um zu einem sinnvollen Ergebnis zu gelangen. So wäre bereits fraglich, was zur Bestimmung einer Mindestgröße dienen könnte. Insbesondere Behandlungszahlen scheinen als Abgrenzungskriterium nicht tauglich, da diese nach Zeitfaktor und Abrechenbarkeit kaum aussagekräftig sind. b. Die Klägerin hat für den Teilbereich "Sehbehindertenambulanz" auch die medizinische Verantwortung. Das Erfordernis der medizinischen Verantwortung ist erfüllt, wenn der Arzt nicht ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, sondern auch ärztlich tätig ist. Durch das Wort "Verantwortung" wird deutlich, dass allein die medizinische Versorgung der Patienten nicht ausreicht. Diese wird auch vom Assistenz- bzw. Facharzt durchgeführt, der ebenfalls für seine ärztliche Tätigkeit die Verantwortung trägt (vgl. auch ArbG Düsseldorf a.a.O.). Voraussetzung für die Eingruppierung als Oberarzt ist - auch unter dem Gesichtspunkt eines hierarchischen Aufbaus - eine leitende Tätigkeit, d.h. die Aufsichtsfunktion über ärztliches bzw. nichtärztliches Personal (vgl. ArbG Düsseldorf a.a.O.). Die Klägerin trägt unstreitig die Verantwortung für die Ausführung der in der Sehbehindertenambulanz wahrzunehmenden Behandlungen. Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 16.09.1996. Hier ist unter Ziffer 4.3.ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin die Aufgaben innerhalb der Sehbehindertenambulanz gemäß Ziffer 3, d.h. die "fachärztliche Leitung und Organisation der (...) Untersuchungsstelle für Sehbehinderte (...), die kontinuierliche Versorgung der Dauerpatienten, die Repräsentation der Abteilung sowie die "Einarbeitung und kontinuierliche Betreuung der Mitarbeiter (...) in das Spezialgebiet" eigenständig wahrzunehmen hat. Dass die Klägerin als Leiterin der Sehschule die medizinische Versorgung und Behandlung der der Sehbehindertenambulanz zugewiesenen Patienten eigenständig wahrnimmt, hat die Beklagte auch nicht bestritten. Im Gegenteil ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Vertretung der Klägerin in Abwesenheitsfällen aufgrund des bei den anderen Ärzten fehlenden Spezialwissens in diesem Bereich nicht gewährleistet ist. Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, ob die von der Klägerin wahrzunehmenden Aufsichtsfunktionen über zugewiesenes Personal ausreicht, um von einer "leitenden Tätigkeit" sprechen zu können. Unstreitig ist der Klägerin eine Orthoptistin unterstellt, der gegenüber sie weisungsbefugt ist. Ob ihr als Leiterin der Sehbehindertenambulanz darüber hinaus ärztliches Personal unterstellt ist, ist dagegen streitig. Die Klägerin behauptet hierzu, dass bis zum Jahre 2003 ein Assistenzart der Sehbehindertenambulanz zugewiesen war; hierfür spricht auch die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung aus dem Jahre 1996, in welchem unter Ziffer 4.1 als ständig unmittelbar unterstellte Mitarbeiter neben einer Orthoptistin eine Assistenzärztin sowie ggf. ein Rotationsassistenz aufgeführt sind. Unstreitig arbeitet die Klägerin seit dem Jahre 2003 als Ärztin allein in der Sehbehindertenambulanz, obwohl nach der Funktionseinteilung noch ein weiterer Assistenzarzt der Untersuchungsstelle zugewiesen ist. Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin ärztliches Personal unterstellt sei. Nach den vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin ursprünglich ein/e Assistenzärztin unterstellt war. So ist auch der Stellenausschreibung vom 29.08.1997 (Bl. 70 d.A.) zu entnehmen, dass neben der damals schon als Leiterin der Sehschule tätigen Klägerin und der Orthoptistin eine weitere Assistenzärztin mit einer halben Stelle als Nachfolgerin der zum 01.10.1997 ausscheidenden Assistenzärztin gesucht wurde. Dass vormals in der Sehschule der Klägerin auch ärztliches Personal unterstellt war, ergibt sich des weiteren aus der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung von 1996. Unter Ziffer 3 der Tätigkeitsdarstellung ist zudem unter Einarbeitung und "kontinuierliche Betreuung der Mitarbeiter" auch der Rotationsassistent aufgeführt. Grundsätzlich hat die Klägerin in er Vergangenheit Aufsichtsfunktionen über ärztliches Personal innegehabt. Unstreitig ist aber auch, dass der Klägerin seit nunmehr zumindest 3 Jahren kein ärztliches Personal mehr unterstellt ist. Nach Auffassung der Kammer kommt es auf die Unterstellung ärztlichen Personals aber auch nicht an, zumal im Falle der Zuweisung eines Assistenten zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte, dass dieser der Klägerin als "Leiterin" der Sehbehindertenambulanz unterstellt wäre. Aus der Tätigkeitsdarstellung geht eindeutig hervor, dass der Klägerin als Leiterin der Sehbehindertenambulanz die Betreuung der Mitarbeiter obliegt. Soweit der Klägerin damit Personal zugewiesen ist - auch Rotationsassistenten - nimmt sie die Vorgesetztenfunktion wahr. Dementsprechend hat sie auch die Vorgesetztenfunktion gegenüber der ihr zugewiesenen Orthoptistin. Dass neben der Aufsicht über nichtärztliches Personal für eine Tätigkeit als Oberarzt auch die Aufsicht über ärztliches Personal erforderlich ist, lässt sich dem TV-Ä nicht entnehmen. Nicht ausreichen soll lediglich die Verantwortung nur für das eigene Handeln. Soweit aber auch (medizinische) Verantwortung für das Handeln anderer - ob Pflege- oder ärztliches Personal - übernommen wird, besteht eine Leitungsposition. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem auch nicht entgegen, dass die Klägerin wiederum anderen gegenüber weisungsgebunden ist. In Bezug auf den Chefarzt der Klinik, Herrn Prof. Dr. Steuhl, entspricht dies dem hierarchischen Aufbau in einer Klinik. Die Oberärzte sind dem Chefarzt unterstellt, womit auch ein fachliches und organisatorisches Weisungsrecht einhergeht (vgl. ArbG Kassel a.a.O.; ArbG Aachen a.a.O.). Soweit die Beklagte darüber hinaus die Weisungsgebundenheit der Klägerin gegenüber dem Leiter der Sehschule, Herrn Prof. Dr. Esser behauptet, fehlt es an einem substantiierten Vortrag. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin alleinverantwortlich Entscheidungen über die Behandlung der Patienten trifft. Rücksprachen über Behandlungen mit dem Leiter der Sehschule finden nicht statt. Sie trifft des weiteren auch allein die Entscheidung über die Terminierung der Patienten. Auch aus der zugrunde liegenden Tätigkeitsdarstellung und -bewertung von 1996 geht nicht hervor, dass die Klägerin dem Leiter der Sehschule hierarchisch unterstellt ist. Insofern hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, worauf sich die Weisungsbefugnis des Leiters der Sehschule bezieht und wo die Parteien diese geregelt haben. Allein die pauschale Behauptung ist nicht einlassungsfähig, zumal die Beklagte selbst zugesteht, dass tatsächlich Weisungen nicht erteilt werden. c. Schließlich ist der Klägerin die medizinische Verantwortung für die Sehbehindertenambulanz auch übertragen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist mit dem Erfordernis der "Übertragung" nicht ein förmlicher Bestellungsakt gemeint. Es reicht jedoch auch nicht aus, dass der Arzt eine Leitungsfunktion ohne ausdrückliche Anordnung tatsächlich wahrnimmt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Arzt die entsprechenden Aufgaben, die die oberärztliche Tätigkeit bedingen, aufgrund einer Anordnung der zuständigen Organe des Arbeitgebers wahrnimmt (vgl. ArbG Kassel a.a.O.; ArbG Düsseldorf a.a.O.). Dabei kann eine solche Anordnung auch konkludent erfolgen. Ein Krankenhausträger verhält sich nämlich widersprüchlich, wenn einem Arzt eine Spezialfunktion im Sinne der Vergütungsgruppe A 3 zugewiesen wird, er sich dann aber weigert, eine ausdrückliche Übertragung vorzunehmen, um auf diese Weise die Höhergruppierung zu vereiteln (vgl. ArbG Düsseldorf a.a.O.). Indizien, die für eine Übertragung sprechen, sind z.B. die Zahlung einer Funktionszulage, Erhöhung der Haftpflichtversicherung, die Weiterbildungsermächtigung oder die Durchführung eigener Dienstbesprechungen. Erfolgt eine leitende Tätigkeit in Kenntnis der Klinikleitung und übt der Arzt die Tätigkeit erkennbar über einen erheblichen Zeitraum aus, so liegt ein Fall der Duldungsvollmacht vor (vgl. ArbG Düsseldorf a.a.O.; ArbG Aachen a.a.O.). Die Universität bzw. ein Universitätsklinikum muss sich dann auch das Handeln des Klinikdirektors zurechnen lassen. Die Beklagte hat vorliegend der Klägerin ausdrücklich die Funktion der "Leiterin" der "Untersuchungsstelle für Sehbehinderte" und damit die medizinische Verantwortung für diesen "Teilbereich" übertragen. Die Übertragung der leitenden Position erfolgte spätestens 1996 durch den Geschäftsführenden Direktor der Klinik Vorderer Abschnitt, Herrn Prof. Dr. Steuhl, ausweislich der Tätigkeitsbewertung vom 17.09.1996. Seit 1996 arbeitet die Klägerin in Kenntnis der Klinikleitung in dieser Position. Damit muss sich die Klinikleitung die Übertragung der Leitung der Sehbehindertenambulanz -einer Aufgabe, mit der die oberärztliche Stellung i.S.v. § 12 TV-Ä verbunden ist - im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. II. Aufgrund der Verpflichtung zur Eingruppierung gemäß Vergütungsgruppe A III, Stufe 3, des TV-Ärzte/Tarifgemeinschaft deutscher Länder steht der Klägerin die geltend gemachte Nachzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis zum 01. April 2007 in Höhe von monatlich 650,00 €, mithin insgesamt 5.850,00 € brutto zu. Die Klägerin hat als Teilzeitkraft einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 3.400,00 € brutto. Diesen Anspruch hat sie schriftlich zumindest am 20.12.2006 geltend gemacht. Die Beklagte hat der Klägerin jedoch lediglich 2.750,00 € brutto monatlich gezahlt, so dass eine monatliche Differenz in Höhe von 650,00 € brutto besteht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 288, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach alledem C.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. § 42 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Sie ist gleichzeitig maßgeblich zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.