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Urteil

8 Ca 1926/07

ARBG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nicht hinreichend darlegt, dass aufgrund der Gesundheitsprognose erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. • Bei der Prüfung krankheitsbedingter Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen sind negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (Betriebsablaufstörungen oder außergewöhnliche Entgeltfortzahlungskosten) und eine Interessenabwägung in drei Stufen zu prüfen. • Eine bloße Auflistung von Fehlzeiten und pauschale Behauptungen zu Betriebsstörungen genügen nicht; der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche Fehlzeiten welche Störungen oder Mehrkosten verursacht haben. • Ein Arbeitnehmer hat bei Unwirksamkeit der Kündigung Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt substanziierten Vortrag zur Behinderung im Sinne des AGG voraus; bloße Krankheit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Krankheitsbedingte Kündigung: fehlende Darlegung erheblicher Betriebsbeeinträchtigungen • Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nicht hinreichend darlegt, dass aufgrund der Gesundheitsprognose erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. • Bei der Prüfung krankheitsbedingter Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen sind negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (Betriebsablaufstörungen oder außergewöhnliche Entgeltfortzahlungskosten) und eine Interessenabwägung in drei Stufen zu prüfen. • Eine bloße Auflistung von Fehlzeiten und pauschale Behauptungen zu Betriebsstörungen genügen nicht; der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche Fehlzeiten welche Störungen oder Mehrkosten verursacht haben. • Ein Arbeitnehmer hat bei Unwirksamkeit der Kündigung Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt substanziierten Vortrag zur Behinderung im Sinne des AGG voraus; bloße Krankheit genügt nicht. Der seit 1992 bei der Beklagten als Kommissionierer beschäftigte Kläger erhielt zum 15.05.2007 eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung zum 30.11.2007. Der Kläger wies seit 2000 wiederholte krankheitsbedingte Ausfallzeiten auf, die die Beklagte mit Entgeltfortzahlungskosten von insgesamt 33.130,56 € bezifferte. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, verlangte Weiterbeschäftigung, ein qualifiziertes Zwischenzeugnis und eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen angeblicher Behinderung. Die Beklagte begründete die Kündigung mit negativer Gesundheitsprognose, erheblichen Entgeltfortzahlungskosten und Störungen im Kommissionier- und Auslieferungsprozess. Der Kläger bestritt erhebliche Kosten und Wiederholungsgefahr sowie das Vorliegen einer Behinderung. Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der Kündigung nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Dreischritt-Kriterien. • Anwendbarkeit des KSchG wurde festgestellt; Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben (§§ 1, 4, 23 KSchG). • Bei krankheitsbedingter Kündigung prüfen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (Betriebsablaufstörungen oder außergewöhnliche Entgeltfortzahlungskosten über 6 Wochen/Jahr) und anschließende Interessenabwägung (§ 1 Abs.2 KSchG). • Selbst bei Unterstellung einer negativen Gesundheitsprognose hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass zu erwartende Fehlzeiten zu erheblichen Entgeltfortzahlungskosten über dem zumutbaren 6‑Wochen-Rahmen führen. Im maßgeblichen Vierjahreszeitraum lagen die jährlichen Entgeltfortzahlungstage unterhalb der kritischen Grenze; einmalige, ausgeheilte Erkrankungen sind herauszurechnen. • Die Beklagte hat zudem nicht schlüssig und konkret dargelegt, welche konkreten Fehlzeiten welche Betriebsablaufstörungen verursacht hätten; pauschale Darstellungen zu Verzögerungen und Mehrarbeit genügen nicht. Angaben zu Überstunden und deren Verursachung durch die Fehlzeiten des Klägers sind unplausibel und nicht nachgewiesen. • In der Interessenabwägung sprechen Alter, familiäre Unterhaltspflichten und der Umstand, dass keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gegen eine Kündigung; schützenswerte Arbeitgeberinteressen wurden nicht hinreichend dargetan. • Mangels Erfolg der Behauptung einer Behinderung hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG; der Begriff der Behinderung erfordert eine länger dauernde Teilhabeeinschränkung und bedarf substanziierten Vortrags. • Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung besteht ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft des Verfahrens (§ 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag) sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (§ 109 ZPO). Das Gericht stellte fest, dass die ordentliche Kündigung vom 15.05.2007 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Beklagte wurde verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Kommissionierer weiterzubeschäftigen und ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die weitergehenden Klageanträge, insbesondere die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG in Höhe von 30.000 €, wurden abgewiesen, weil der Kläger das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des AGG nicht substanziiert darlegte. Die Kündigung war sozial nicht gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber weder außergewöhnliche Entgeltfortzahlungskosten noch konkret nachweisbare Betriebsablaufstörungen ausreichend dargelegt hat; daher überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers.