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Urteil

7 Ca 5210/06 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2008:0122.7CA5210.06.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.481,23 € (i.W.: Dreitausend-

vierhunderteinundachtzig 23/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basis-

zinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.01.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 3.481,23 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.481,23 € (i.W.: Dreitausend- vierhunderteinundachtzig 23/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basis- zinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.01.2008 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 3.481,23 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Nachzahlung von betrieblichem Ruhegeld. Der am 23.05.1937 geborene Kläger, der seit dem 01.05.1955 Mitglied in der Gewerkschaft J. ist, war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er erhält ein ihm zugesagtes Ruhegeld nach der Leistungsordnung des C. Verbandes. Dieser Verband bündelt die Anpassungsprüfung für die Betriebsrenten, die von den ihm angeschlossenen Unternehmen gezahlt werden, dreijährig. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2000 um 1,2 %. Auf das Anschreiben des C. Verbandes, die Anpassung der Leistungen zum 01.01.2000 betreffend (Bl. 161 d.A.), wird Bezug genommen. Die Teuerungsrate betrug zu diesem Zeitpunkt 3,44 %. Mit seiner am 23.10.2006 beim Arbeitsgericht F. eingegangenen Klage begehrt der Kläger Nachzahlung seiner betrieblichen Altersversorgung wegen unzureichender Anpassung in den Jahren 2000 bis einschließlich Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 3.481,23 € brutto. Der Kläger macht im wesentlichen geltend: Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung in Höhe der Teuerungsrate bestehe gem. § 20 LO des C. Verbandes, weil der vom C. Verband für den Stichtag des 01.01.2000 bestehende Beschluss, die Betriebsrenten unterhalb der Teuerungsrate lediglich in Höhe von 2 % anzupassen, rechtswidrig sei. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Nettoeinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer geringer angepasst worden seien als in Höhe der Teuerungsrate. Insofern verweist der Kläger auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 (3 AZR 179/02) und vom 19.02.2002 (3 AZR 299/01 u.a.). Darüber hinaus ergäbe sich der geltend gemachte Anspruch auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegen die Beklagte hätten zahlreiche Betriebsrentner höhere Anpassungen zu den streitigen Stichtagen 01.01.1997 und 01.01.2000 eingeklagt. Anfang 2005 habe sich die Beklagte nach weiteren Entscheidungen des BAG bereit erklärt, die geltend gemachten höheren Anpassungen zu zahlen. Insbesondere in den in der Folgezeit anhängig gemachten Gerichtsverfahren habe die Beklagte die Altersversorgungsleistungen neu berechnet und die Differenzbeträge ausgezahlt. Hunderte von mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmern hätten danach die begehrten höheren Rentenleistungen erhalten. Die nunmehr in diesem Verfahren erfolgte Ablehnung der Erhöhung erstmals mit Schriftsatz vom 30.03.2007 sei willkürlich. Insbesondere bestreitet der Kläger das Bestehen einer Stichtagsregelung. Zumindest dem J. gegenüber habe die Beklagte eine solche nicht deutlich gemacht. Unter Berufung auf das Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.12.2006 (4 Sa 671/06) behauptet der Kläger, dass die Beklagte auch nach dem 01.09.2005 zumindest Ansprüche von Betriebsrentnern ohne gerichtliche Geltendmachung befriedigt habe, die Mitglieder im VdF bzw. J. gewesen seien. Darüber hinaus habe die Beklagte auch noch nach dem 01.01.2006 - dem Stichtag der letzten Betriebsrentenanpassung - die Praxis der außergerichtlichen Zahlung zur Erfüllung von Ansprüchen auf nachträgliche Betriebsrentenanpassung ohne erkennbare zeitliche Begrenzung fortgesetzt. Insofern verweist der Kläger beispielhaft auf die Erklärung der Beklagten in dem vor dem Arbeitsgericht F. rechtshängig gewesenen Verfahren zu dem Aktenzeichen 3 Ca 3229/06. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verwirkt. Der Kläger habe durch die Gewerkschaft J. seinen Anspruch auf eine höhere Anpassung rechtzeitig vor dem nachfolgenden Stichtag des 01.01.2003 geltend gemacht. Die Beklagte selbst habe in anderen Rechtsstreitigkeiten eine solche Geltendmachung der J. zugestanden. Insoweit verweist der Kläger auf den Rechtsstreit vor dem LAG Düsseldorf, 14 (10) Sa 677/06. Der Geltendmachung der nachträglichen Anpassung stehe auch nicht eine Verwirkung des Klagerechts entgegen. Es fehle insoweit an dem erforderlichen Umstandsmoment, da die Beklagte aufgrund der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten nicht darauf vertrauen konnte, der Kläger werde seinen Anspruch auf eine nachträgliche Anpassung zum 01.01.2000 nicht mehr geltend machen. Zumindest der Anspruch auf Gleichbehandlung könne noch geltend gemacht werden, da dieser frühestens im Jahre 2005 entstanden sei. Wegen der Berechnung der Forderung des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 22.01.2008, Bl. 169 d.A., Bezug genommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.481,23 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger könne einen vollen Teuerungsausgleich für das Anpassungsruhegeld gem. § 20 LO nicht verlangen, weil die Realeinkünfte im fraglichen Zeitraum für vergleichbare aktive Arbeitnehmer geringer gestiegen seien, als es der Geldentwertungsrate entsprochen habe. Wegen der Einzelheiten der Darlegung zur Steigerung der Realeinkünfte wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2007, S. 11 ff d. A. (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen. Dies habe in den von dem Kläger zitierten Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.05.2003 sowie 19.02.2002 mangels ausreichenden Vortrages nicht berücksichtigt werden können. Nunmehr sei die Beklagte willens und in der Lage, die Realeinkünfte vergleichbarer Arbeitnehmer substantiiert darzulegen. Sie sei hierzu auch noch berechtigt; insbesondere sei ihr Recht zur Vorlage dementsprechenden Materials auch nicht verwirkt. Die Beklagte habe in der Vergangenheit immer darauf hingewiesen, lediglich zum entsprechenden Zeitpunkt zur Reallohnobergrenze nicht vortragen zu können. Damit habe sie keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, für die Zukunft auf das Einbringen derartigen Materials in einen Prozess verzichten zu wollen. Insoweit verweist die Beklagte auch auf ein Urteil des BAG vom 25.4.2006 (3 AZR 184/05), in welchem betont werde, dass in jedem Verfahren der Vortrag der Beklagten zur Reallohnobergrenze erneut zu prüfen sei. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es fehle bereits an einer von der Beklagten geschaffenen abstrakten Regelung, von der zu Ungunsten des Klägers abgewichen werde. Die außergerichtliche Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche von Betriebsrentnern sei nicht Folge einer solchen Regelung. Die Beklagte habe hierdurch insbesondere keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie sich künftig gegen erhobene Ansprüche nicht verteidigen würde. Vielmehr habe sie immer darauf hingewiesen, dass Zahlungen allein deshalb vorgenommen würden, weil sie sich aktuell nicht in der Lage sah, das vom Bundesarbeitsgericht geforderte Datenmaterial vorzulegen. Darüber hinaus habe eine präzise Stichtagsregelung bestanden. Voraussetzung für eine Zahlung nach der Klagewelle 2005 sei gewesen, dass die Versorgungsberechtigten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Ansprüche angemeldet haben mussten. Dies sei zunächst der 01.03.2005 gewesen; auf Bitten des Verbands der Führungskräfte (VdF) sei dieser Termin zunächst bis zum 15.06.2005 und danach nochmals bis zum 01.09.2005 hinausgeschoben worden. Nach dem 01.09.2005 erhobene Ansprüche habe die Beklagte nicht mehr einvernehmlich erfüllt; über diese Absicht seien der VdF wie auch die J. ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte behauptet, dass seit dem 01.09.2005 ohne Klageverfahren keine Ansprüche mehr befriedigt worden seien. Darüber hinaus sei seit Beginn des Jahres 2006 der Nachweis einer Mitgliedschaft im VdF bzw. J. verlangt worden. Da der Kläger vorliegend nach dem 31.12.2005 Klage erhoben habe, bestehe keine Vergleichbarkeit mit den Betriebsrentnern, deren Ansprüche außergerichtlich befriedigt worden seien. Ein weitere sachlicher Grund, Forderungen nach einer nachträglichen Anpassung zu den Stichtagen 01.01.1997 und 01.01.2000 abzuwehren, stelle der Umstand dar, dass die Beklagte seit Ende März 2007 in der Lage sei, zur reallohnbezogenen Obergrenze differenziert vorzutragen. Wegen der nicht in Höhe der Teuerungsrate erfolgten Erhöhung der Reallohnnettobezüge vergleichbarer Arbeitnehmer bestehe aber kein Anspruch der Betriebsrentner auf nachträgliche Anpassung ihrer betrieblichen Altersversorgung. Da die Beklagte dies nunmehr substantiiert darlegen könne, sei sie zu einer differenzierten Behandlung der Betriebsrentner berechtigt. Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagerecht des Klägers sei darüber hinaus verwirkt. Dieser hätte nach erfolgter Rüge der unzureichenden Anpassung zum 01.01.2000 bis zum Ablauf der nächsten Rügefrist Klage erheben müssen. Dies wäre spätestens der 31.12.2005 gewesen. Da dies mit der zum 23.10.2006 erhobenen Klage nicht erfolgt sei, könne der Kläger eine nachträgliche Anpassung nicht mehr geltend machen. Insoweit verweist die Beklagte auf ein Urteil des BAG vom 25.04.2006, 3 AZR 377/05. Dass die Beklagte trotz Verwirkung des Klagerechts noch an Versorgungsberechtigte Zahlungen leistete, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Über eine Verwirkung des Klagerechts habe das BAG erst mit Urteil vom 25.04.2006 (3 AZR 372/05) entschieden; der Beklagten war dieser Umstand somit erst zu diesem Zeitpunkt bekannt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 3.481,23 € brutto wegen unzureichender Anpassung der Betriebsrente zu dem Anpassungsstichtag 01.01.2000. 1. Der Kläger macht vorliegend eine nachträgliche Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung gelten. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist zwischen der sogenannten nachträglichen sowie der nachholenden Anpassung zu unterscheiden. Die nachholende Anpassung betrifft die Höhe des Anpassungsbedarfs unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn. Dagegen soll die Betriebsrente bei der nachträglichen Anpassung bezogen auf einen früheren Anpassungsstichtag unter Berücksichtigung der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erhöht werden (vgl. BAG v. 17.04.1996, 3 AZR 56/95 in NZA 1997, 155 ff.). Vorliegend hat der Kläger nicht den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn berechnet, sondern den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich von der Beklagten durchgeführten Anpassung sowie der Teuerungsrate seit dem 01.01.2000 und diesen für die nicht verjährte Zeit geltend gemacht. 2. Ob ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung in Höhe der Teuerungsrate gem. § 20 LO C. Verband gegeben ist, oder ob die Beklagte diesem Anspruch die Reallohnnettoentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum entgegenhalten kann, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a. Der Gleichbehandlungsgrundsatz als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt. Ob der Arbeitgeber die zweckmäßigste bzw. gerechteste Lösung gewählt hat, ist insbesondere bei freiwilligen Leistungen nicht zu überprüfen. Liegt kein ausreichender sachlicher Grund vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (BAG Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 640/04 in NZA 1418 ff.; LAG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2006, 14 (3) Sa 700/06). Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch auf Ansprüche von Betriebsrentnern Anwendung (BAG AP BetrAVG § 16 Nr. 17; Blomeyer BetrAVG Ahnh. § 1 Rz 31). Er ist etwa dann verletzt, wenn der Arbeitgeber die Renten einzelner Gruppen von Betriebsrentnern anpasst, bei anderen Gruppen dagegen nicht, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. In gleicher Weise ist er gehalten, einzelne Betriebsrentner nicht in sachwidriger Weise gegenüber anderen Betriebsrentnern zu benachteiligen, indem er bei gleicher Sachverhaltsgestaltung unterschiedlich verfährt (BAG vom 23.04.1985, 3 AZR 156/83 in AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG; LAG Düsseldorf vom 13.12.2006, 4 Sa 671/06). b. Vorliegend hat die Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie ohne sachlichen Grund den Kläger von der anderen gewährten Betriebsrentenanpassung zum 01.01.2000 in der Höhe der damaligen Preissteigerungsrate von 3,44 % ausgeschlossen hat. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe in einer Vielzahl von Fällen Betriebsrentnern, die ihre Rechte bis zum 31.12.2005 außergerichtlich oder im Klagewege geltend gemacht hatten, eine Anpassung der Betriebsrenten zum 01.01.2000 in dem hier geforderten Umfang vorgenommen, ohne dabei im Einzelfall zu prüfen, ob wegen einer Mitgliedschaft im VdF bzw. J. von einer fristgerechten Rüge wegen unzureichender Anpassung auszugehen sei. Insofern verweist der Kläger auf ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.12.2006 (4 Sa 671/06), in welchem es wie folgt lautet: „(...) 2. Geht man von diesen Grundsätzen im Streitfall aus, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte, wie sie selbst einräumt (Seite 12 des Schriftsatzes vom 03.11.2006 zweiter Instanz) unabhängig von der von ihr behaupteten Stichtagsregelung jedenfalls bis zum 31.12.2005 und damit zeitlich vor dem erneuten Anpassungsstichtag am 01.01.2006 an eine Reihe von Betriebsrentnern nachträgliche Anpassungszahlungen vorgenommen hat, soweit eine nachträgliche Anpassung - so die Beklagte ausdrücklich auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 19.10.2006 - seitens dieser Rentner oder den die Rentner vertretenden Verbänden und/oder Gewerkschaften geltend gemacht worden ist. Aus dieser tatsächlichen Handhabung folgt aber - hierauf wurden die Parteien zuvor durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 04.12.2006 hingewiesen - ein Vertrauenstatbestand, der die Beklagte zur Gleichbehandlung aller dieser Betriebsrentner unter den von ihr selbst praktizierten Voraussetzungen unabhängig davon verpflichtet, ob sie (intern) eine Stichtagsregelung zu einem früheren Zeitpunkt für sich festgesetzt hatte. Für diesen von der Beklagten selbst gesetzten Vertrauenstatbestand und der daraus folgenden Selbstbindung der Beklagten kommt es auf eine fehlende Information ihrer Prozessbevollmächtigten schon deshalb nicht an, weil es unter dem hier angesprochenen Gesichtspunkt nicht auf die fehlende/fehlerhafte Information der Prozessbevollmächtigten sondern allein auf die tatsächliche vorbehaltslose nachträgliche Auszahlung der hier in Frage stehenden Nachzahlungsbeträge durch die Beklagte selbst ankommt. Aus der allein maßgeblichen Sicht der hiervon betroffenen Betriebsrentner wäre es aber durch nichts zu rechtfertigen und damit schlechthin willkürlich, wenn angesichts dieser von der Beklagten selbst praktizierten Verhaltensweise - Nachzahlung, falls bis zum 31.12.2005 vor dem erneuten Anpassungsstichtag am 01.01.2006 Ansprüche geltend gemacht worden sind - im vorliegenden Verfahren ein Anspruch verneint würde. (...)“ Diese Erwägungen der 4. Kammer des LAG Düsseldorfs haben zur Folge, dass die unstreitig vor dem 01.01.2006 erfolgte Geltendmachung des J. für seine Mitglieder unabhängig von einer Klageerhebung ausreichend ist, einen Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente in Höhe der Preissteigerungsrate nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu begründen. Da der Kläger seit 1955 Mitglied in der Gewerkschaft ist, würde die Geltendmachung der J. auch für ihn wirken, so dass eine Geltendmachung vor dem 01.01.2006 erfolgt wäre. Den Ausführungen der 4. Kammer des LAG Düsseldorf schließt sich die 7. Kammer des Arbeitsgerichts F. an. Insbesondere hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren keinen neuen Sachvortrag gebracht, der zu einer abweichenden Entscheidung führen würde. aa. Auch im vorliegenden Verfahren konnte die Beklagte nicht darlegen, die Ansprüche von Betriebsrentnern im Jahre 2005 befriedigt zu haben, ohne diesbezüglich eine bewusste Regelung schaffen zu wollen. Zwar ist richtig, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingreift, wenn Leistungen im Betrieb nach einem erkennbaren Prinzip in Gestalt abstrakter Regelungen gewährt werden. Entscheidend ist damit, ob der Arbeitgeber eine Gruppenbildung vorgenommen oder ob er aufgrund seiner Vertragsfreiheit lediglich einzelne individuelle Vereinbarungen geschlossen hat (BAG 25.4.1995, 3 AZR 446/94). Die Gruppenbildung anhand abstrakter Kriterien gesteht die Beklagte aber selbst zu, indem sie an Betriebsrentner zahlen wollte, die ihre Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend gemacht haben. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt wollte sie auf Gegenargumente verzichten. Hätte sie allein quasi als „Vollzug“ der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehandelt, hätte sie an alle Betriebsrentner unabhängig von einer Geltendmachung bzw. einer Verbandsmitgliedschaft zahlen müssen. Dass sie selbst behauptet, bei Zahlungen immer betont zu haben, dass sie nur „derzeit“ keine andere Handhabung sähe, führt im Umkehrschluss dazu, dass sie eine abstrakte Regelung aufstellte. bb. Es konnte auch dem Vortrag der Beklagten nicht gefolgt werden, Voraussetzung für eine Befriedigung des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente für die Stichtage 1997 und 2000 sei eine Klageerhebung gewesen; die außergerichtliche Geltendmachung war zumindest für Verbandsmitglieder ausreichend. Unstreitig hat die Beklagte vor dem 01.09.2005 Ansprüche von Betriebsrentnern, die Mitglieder im VdF bzw. J. waren, befriedigt, ohne dass diese Klage erhoben hatten. cc. Die Beklagte konnte auch nicht substantiiert darlegen, dass sich diese ursprüngliche Verhaltensweise - Befriedigung der Ansprüche von Gewerkschaftsmitgliedern nach (außergerichtlicher oder gerichtlicher) Geltendmachung im Jahre 2005 - erkennbar ab dem 01.09.2005 geändert hatte, dass mithin aufgrund einer Stichtagsregelung nur noch eine Befriedigung nach gerichtlicher Geltendmachung erfolgte. Eine andere Stichtagsregelung als diejenige des 31.12.2005 ist nicht ersichtlich. Insofern behauptet die Beklagte selbst nicht, nach dem 01.09.2005 keine Ansprüche mehr befriedigt zu haben. Auch den Nachweis der Mitgliedschaft im VdF oder in der J. als Voraussetzung für eine Erfüllung geltend gemachter Ansprüche forderte sie nach ihrem eigenen Vortrag erst ab Januar 2006. Sie trägt lediglich vor, ihre ursprüngliche Verhaltensweise - Zahlung der nachträglichen Anpassung nach Geltendmachung - verändert zu haben, indem ab dem 01.09.2005 nicht mehr die außergerichtliche Geltendmachung ausreichen sollte, sondern eine Befriedigung erst nach Klageerhebung erfolgte. Anerkannt ist, dass eine sogenannte Stichtagsregelung eine Differenzierung von Arbeitnehmergruppen rechtfertigen kann. Eine solche muss jedoch auf den verfolgten Zweck sowie die betroffene Leistung abgestimmt sein, z.B. der Begrenzung der Kostenbelastung sowie dem Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen. Soweit die Beklagte als Stichtag den 01.09.2005 behauptet, hat sie sich selbst an diese Regelung nicht gehalten. Sie hat noch in einer Vielzahl von Fällen an Betriebsrentner eine Anpassung in Höhe der Teuerungsrate im streitgegenständlichen Zeitraum allein aufgrund außergerichtlicher Geltendmachung vorgenommen. Für vom VdF vertretene Betriebsrentner gesteht sie dies auch zu, indem sie erklärt, die Zahlung an Nichtverbandsmitglieder sei noch bis zum 31.12.2005 erfolgt, jedoch in Unkenntnis der fehlenden Mitgliedschaft im Verband. Darüber hinaus erscheint der Kammer der von der Beklagten behauptete Stichtag zum 01.09.2005 willkürlich aufgrund der Tatsache, dass diese selbst zugesteht, erst seit März 2007 zur reallohnbezogenen Nettoobergrenze vortragen zu können; die Einrichtung einer Kommission zur Ermittlung der Daten erfolgte Ende 2006. Die Beklagte kann nicht einerseits mit dem Argument der Begrenzung der Kostenbelastung einen Stichtag zum 01.09.2005 einrichten wollen, weil sie ab diesem Tag Betriebsrentnern „Datenmaterial für eine niedrigere reallohnbezogene Obergrenze“ entgegenhalten wollte (so die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 09.10.2007, S. 9), anderseits aber erst mehr als ein Jahr später mit der Ermittlung des erforderlichen Datenmaterials beginnen. Ob eine Änderung des Verhaltens der Beklagten nach dem 01.01.2006 erfolgte, ist zur Entscheidung unerheblich, da der Kläger vor diesem Stichtag seinen Anspruch mittels des J. geltend gemacht hatte. 3. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die von der Beklagten vorgetragene abweichende Reallohnnettoentwicklung nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte vorträgt, ein Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zu dem Stichtag 01.01.2000 komme nicht in Betracht, weil die Reallohnnettoentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer unterhalb der Teuerungsrate lag, konnte dies nicht berücksichtigt werden. Die von der Beklagten dargelegte Reallohnnettoentwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmer - diese als richtig unterstellt - stellt keinen sachlichen Grund dar, den Kläger als Betriebsrentner zu den bereits in der begehrten Anpassung befriedigten Betriebsrentnern ungleich zu behandeln. Ein die Differenzierung objektiv rechtfertigender Grund liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber darlegen und nachweisen kann, dass das verwendete Differenzierungsmerkmal einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dient und zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich ist (Blomeyer a.a.O. Rz. 52). Dies hat die Beklagte nicht substantiiert vortragen können. Der Umstand der Reallohnnettoentwicklung in dem Zeitraum 1997 bis 1999 hat sich seit dem Zeitpunkt der Befriedigung der Betriebsrentner 2005 und März 2007 - dem erstmaligen Vorbringen einer niedrigeren Reallohnnettoentwicklung - nicht geändert. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten haben sich nicht die zugrundeliegenden Zahlen geändert, sondern allein der Umstand, dass die Beklagte die - unveränderten Zahlen - den Klägern nunmehr vorhält. Dies stellt aber keinen sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung dar, da die Recherche der Zahlen auch bereits 2005 hätte erfolgen können. Die Beklagte hat keinen dem Bedürfnis des Unternehmens dienenden Grund vorgetragen, der den Zeitpunkt der erst Ende 2006 begonnene Zusammenstellung der Zahlen rechtfertigen würde, etwa durch Darlegung des nicht erwarteten Umfangs der Antragsteller im Vergleich zu den zur Verfügung stehenden Finanzen. Insbesondere stellt der Umstand, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2006 (3 AZR 184/05) den Rechtsstreit an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen hat, keinen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund dar, sondern war allenfalls Anlass für die Beklagten, die vorhandenen Zahlen nochmals zu recherchieren. In diesem Rechtsstreit, der seit September 2004 anhängig war - und damit vor der durch die Beklagte im Jahr 2005 erfolgten Befriedigung der zumindest durch den VdF und J. geltend gemachten Ansprüche von Betriebsrentnern - war die Frage eines Anspruchs nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht Streitgegenstand. Darüber hinaus wurden in diesem Urteil auch nicht neue, der Beklagten nicht bekannte Voraussetzungen hinsichtlich der Darlegung zur reallohnbezogenen Obergrenze verlangt. Vielmehr führt das BAG aus. „ ... Die maßgeblichen Daten müssen hinreichend zuverlässig sein, dürfen keine ergebnisrelevanten Fehler aufweisen und müssen im Ergebnis eine Anpassung unterhalb der Geldentwertungsrate rechtfertigen. Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen liegen umso näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Je differenzierter und komplizierter die gewählte Methode ist, desto genauer müssen die Vorgaben sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Missverständliche, fehleranfällige Kriterien sind durch ergänzende Fragen, Stichproben und Plausibilitätskontrollen zu überprüfen. Eine zu hohe Fehleranfälligkeit kann dazu führen, dass die reallohnbezogene Obergrenze keine praktische Bedeutung gewinnt. Bei der Datenerhebung sind seitens des C. Verbandes Vergütungsbestandteile, die nicht einbezogen werden sollen unmissverständlich gegenüber den Mitgliedsunternehmen zu benennen (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu I 3 b dd (1) der Gründe). Alle nicht „karrierebedingten“ Vergütungsbestandteile sind zu berücksichtigen (BAG 23. Mai 2000 - 3 AzR 103/99 - AP BetrAVG 3L 16 Nr. 44 ...).“ Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich in diesem Urteil auf seine Rechtsprechung aus den Jahren 2003 und 2004, in denen die von der Beklagten zu beachtenden Voraussetzungen zur Darlegung der reallohnbezogenen Obergrenze bereits dargestellt waren. Die Beklagte hat also nicht aufgrund neuer Rechtserkenntnisse eine Chance zu einem ausreichenden Vortrag gesehen und deshalb Ende 2006 mit der Recherche der Zahlen begonnen. Damit stellt aber allein der Umstand, dass das Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit 3 AZR 184/05 durch Zurückverweisung an das LAG Düsseldorf der Beklagten die Möglichkeit gab, zur reallohnbezogenen Nettoobergrenze vorzutragen, keinen sachlich rechtfertigenden Grund zur Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Betriebsrentnern dar, deren durch den J. bis zum 31.12.2005 geltend gemachte Ansprüche befriedigt worden sind. 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auch nicht verwirkt. Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist immer ein Zeit- sowie ein Umstandsmoment. Zeitablauf und Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten reichen für sich allein genommen für einen Vertragsverwirkungseinwand nicht aus. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die spätere Geltendmachung des Rechtes als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Verwirkungseinwand dient dem Vertrauensschutz (BAG vom 25.04.2001, 5 AZR 497/99 in BAGE 97, 326, 329; BAG vom 18.02.2003, 3 AZR 160/02 in DB 2003, 2181). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zumindest der Anspruch des Klägers auf Anpassung der Betriebsrente nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwirkt. Dieser Anspruch ist erst durch entsprechende Handhabung der Beklagten im Laufe des Jahres 2005 entstanden, so dass bereits wegen des fehlenden Zeitmoments eine Verwirkung nicht eingetreten ist (LAG Düsseldorf vom 18.12.2006, 14 (3) Sa 700/06). Darüber hinaus fehlt es auch an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte ist seit mehreren Jahren mit einer regelrechten Klagewelle überzogen worden. Sie konnte keinesfalls darauf vertrauen, dass andere Mitglieder der Verbände, die bisher keine Klage eingereicht und damit die Ruhegeldanpassung zum 01.01.2000 nicht gerichtlich angegriffen hatten, dies auch künftig unterlassen würden. Ein solches Vertrauen konnte insbesondere auch nicht dadurch entstehen, dass etwa der VdF - den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt - letztmalig die unzutreffende Ruhegeldanpassung zum 01.01.2000 gerügt hatte. 5. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Die Beklagte ist der letzten Berechnung aus dem Schriftsatz vom 22.01.2008 des Klägers substantiiert nicht entgegengetreten. Das monatliche Ruhegeld des Klägers betrug zum Anpassungsstichtag am 01.01.1997 2.128,93 € brutto. Dieses wurde gemäß Anpassungsschreiben des C. Verbandes vom 14.12.1999 (Bl. 161 d.A.) um 1,2 % auf 4.213,79 DM (entsprechend 2.154,48 €) angehoben. Bei einer Erhöhung um 3,44 % hätte das Ruhegeld ab dem 01.01.2000 und damit die Bemessungsgrundlage für die Ruhegeldanpassung bis zum Anpassungsstichtag 01.01.2003 2.202,17 € brutto betragen. Die Differenz bezogen auf den Zeitraum 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 beträgt 1.716,67 € brutto. Zum 01.01.2003 wurde das tatsächlich gezahlte Ruhegeld in Höhe von 2.154,48 € um 6,5 % auf 2.294,52 € angehoben (Bescheid vom 04.02.2003, Bl. 162 d.A.). Die Beklagte bzw. der C. Verband hätte zum 01.01.2003 als Bemessungsgrundlage ein Ruhegeld in Höhe von 2.202,17 € heranziehen und dieses um 5,5 % auf 2.323,28 € erhöhen müssen. Die Differenz zwischen beiden Beträgen ergibt 28,76 € brutto pro Monat, so dass sich für den Zeitraum 01.01.2003 bis zum 31.12.2005 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.035,51 € brutto ergibt. Das tatsächlich gezahlte Ruhegeld in Höhe von 2.294,52 € wurde schließlich zum 01.01.2006 um 5,38 % auf 2.417,90 € brutto erhöht. Tatsächlich hätte der C. Verband als Bemessungsgrundlage ein Ruhegeld in Höhe von 2.323,28 € heranziehen müssen. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem geschuldeten Ruhegeld in Höhe von 2.448,28 € beträgt 30,38 €, mithin für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 729,05 € brutto. Die Nachzahlungsbeträge ergeben die Klageforderung in Höhe von 3.481,23 € brutto. II. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der geltend gemachte Anspruch beruht auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz; es bedurfte damit nicht der gerichtlichen Ersetzung des Beschlusses des C. Verbandes zur Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung, die erst mit Urteil wirksam würde, so dass sich kein Zinsanspruch ergäbe. III. Die Kostenentscheidung erging gem. § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung entsprechend dem bezifferten Antrag erging gem. § 61 ArbGG i.Vm. §§ 3 ff. ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gleichzeitig maßgeblich zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. - Sell -