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Urteil

2 Ca 3837/07

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2008:0205.2CA3837.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in § 9 Abs. 2 und in § 9 Abs. 4 S. 1 - 3 des Arbeitsvertrages vom 23.03.2007 rechtsunwirksam sind. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Klausel. 3 Der 1969 geborene Kläger war seit dem 02. April 2007 in den Diensten der Beklagten als Montagehelfer zu einem Brutto-Stunden-Lohn von zuletzt € 11,50 brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beschäftigt. 4 In § 9 des zwischen den Parteien unter dem 23.03.2007 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags heißt es - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit interessierend - auszugsweise wie folgt: 5 „§ 9 Arbeitsfähigkeit 6 ... 7 Zur Arbeitsfähigkeit im Sinne der Ausübung der o. g. Tätigkeit ist zwingend der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, Führerscheinklasse 3 (bzw. neue FS-KL „B“) erforderlich. 8 Der o. g. Arbeitnehmer, Herr H., ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 3 bzw. Führerscheinklasse B. 9 Es wurde in diesem Falle deshalb vereinbart: 10 Der Arbeitnehmer, Herr H., verpflichtet sich hiermit zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B innerhalb der nächsten 3 Monate, spätestens ist die o. g. gültige erlangte Fahrerlaubnis zum 15.08.2007 dem Arbeitgeber vorzulegen. 11 Der Verlust der o. g. Fahrerlaubnis bedingt gleichzeitig den Verlust der Arbeitsfähigkeit. In diesem Falle kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltzahlungen bis zum Erlangen der Fahrfähigkeit des Arbeitnehmers ruhen lassen. Gleiches gilt für das Nichterlangen der Fahrerlaubnis bis spätestens zum 15.08.2007. 12 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber sofort und unverzüglich den Verlust der Fahrerlaubnis mitzuteilen und des weiteren diese einmal jährlich dem Arbeitgeber zur Einsicht vorzulegen.“ 13 Nachdem der Kläger auch bis dato immer noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2007 wie folgt an ihn: 14 „Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis bis zum 31.10.2007 15 Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.11.2007 gemäß den Bedingungen § 9 Ihres Arbeitsvertrages 16 Sehr geehrter Herr H., 17 wir beziehen uns hiermit auf die Bedingungen des § 9 des mit Ihnen am 23.03.2007 geschlossenen Arbeitsvertrages und fordern Sie nunmehr ohne jede Nachfrist zur Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis FSK B/FSK 3 bis zum 31.10.2007 auf. 18 Sollten Sie dieser Vorlageaufforderung nicht bis zum 31.10.2007 nachkommen, teilen wir Ihnen hiermit mit, dass das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2007 bis zur Erlangung einer gültig erlangten Fahrerlaubnis entgeltlos, d. h. ohne weitere Lohnbezüge, ruhen wird. 19 Alle weiteren vertraglichen Bestandteile des Arbeitsvertrages bleiben hiervon unberührt. 20 Begründung: 21 Gemäß § 9 des mit Ihnen am 23.03.2007 geschlossenen Arbeitsvertrages haben Sie sich verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten seit Vertragsabschluss, also bis zum 24.06.2007, jedoch spätestens zum 15.08.2007, eine gültige Fahrerlaubnis FSK B/FSK 3 zu erwerben und sich vertraglich verpflichtet, dies uns auch bis spätestens zum 15.08.2007 nachzuweisen. 22 Aus persönlichen Gesprächen mit Ihnen haben wir entnommen, daß es stets zu Verzögerungen hinsichtlich des Erwerbs der erforderlichen Fahrerlaubnis gekommen ist. 23 Aus diesem Grunde haben wir diese Frist wohlwollend bis zum heutigen Tage verlängert und die Verzögerungen zum Erwerb Ihrer o. g. Fahrerlaubnis stillschweigend toleriert und, wenn auch ungern, in Kauf genommen. 24 Bis zum heutigen Zeitpunkt, also 4 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt bzw. 2 Monate nach Ablauf der vertraglichen Vorlagefrist haben Sie uns keine gültige Fahrerlaubnis vorgelegt, obwohl Sie sich hierzu vertraglich verpflichtet haben. 25 Da Ihre Einsatzfähigkeit und damit Ihre Arbeitsfähigkeit in unserem Hause, wie bereits in den letzten 6 Monaten stark eingeschränkt ist, sehen wir uns leider gezwungen, das Arbeitsverhältnis ohne weitere Lohnbezüge ab dem 01.11.2007 bis zur Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis FSK B/FSK 3 ruhen zu lassen. 26 Wir gehen davon aus, dass Sie uns die erforderliche Fahrerlaubnis möglichst bald vorlegen, damit das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß weitergeführt werden kann.“ 27 Nachdem sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt hatte, das Arbeits-verhältnis zwischen den Parteien ruhe ohne Lohn- bzw. Lohnersatzleistungen seit dem 01.11.2007 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei, begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksam-keit der Regelung in § 9 des Arbeitsvertrages vom 23.03.2007. Zur Begründung macht er geltend, zu seiner Tätigkeit als Montagehelfer sei ein Führerschein nicht zwingend erforderlich, vielmehr könne er bei Arbeitskollegen mitfahren. Er halte daher die von der Beklagten vorformulierte Klausel in § 9 des Arbeits-vertrages für eine unangemessene Benachteiligung ihm gegenüber, weshalb diese Klausel rechtsunwirksam sei. 28 Der Kläger beantragt 29 festzustellen, dass die Regelung in § 9 des Arbeits-vertrages vom 23.03.2007 rechtsunwirksam ist. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die in Frage stehende Arbeitsvertragsklausel sei keine allgemein übliche Klausel, sondern speziell als Individualvereinbarung auf den Kläger zugeschnitten vereinbart worden, da dieser bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3/B gewesen sei. Da bei der Beklagten grundsätzlich nur Personen eingestellt würden, die im Besitz einer solchen Fahrerlaubnis seien, um eigenständig als Monteure eingesetzt werden zu können, handele es sich um eine individuell verhandelte Ausnahmeklausel, bei der das Arbeitsamt sogar die Kosten für die Ausbildung und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis übernommen habe. Der Umstand, dass diese Klausel nicht habe eingehalten werden können, sei allein durch den Kläger und dessen Verhalten bedingt. Infolge dessen habe sich die fehlende Qualifikation des Klägers zum Einsatz als Monteur leider realisiert. Vorliegend handele es sich daher nicht um eine Klausel im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern um eine speziell ausschließlich mit dem Kläger ausgehandelte Regelung im Arbeitsvertrag, die insoweit einer Inhaltskontrolle nicht unterliege. 33 Von einer weitergehenden Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 35 Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet. 36 I. 37 Die Klage ist zulässig. 38 Zwar kann nach § 256 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (vgl. BAG vom 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht = DB 1985, 132 = ZfA 1985, 543, zu A I der Gründe). Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch - wie vorliegend - einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BAG vom 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - a.a.O.). 39 Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Regelung in § 9 des Arbeitsvertrages rechtswirksam ist, denn die Rechtswirk-samkeit dieser Vertragsklausel wirkt sich im Streitfall unmittelbar auf die Frage aus, ob dem Kläger ab dem 01.11.2007 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges des Arbeitgebers, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. zusteht. Daher hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. 40 Auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bestehen vorliegend gegen die Erhebung der Feststellungsklage keine Bedenken, weil ein für den Kläger obliegendes Urteil geeignet ist, dem Kläger hinsichtlich aller von der Rechtswirksamkeit der in Frage stehenden Vertragsklausel abhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Folgen Rechtsklarheit zu bringen. 41 II. 42 Die in § 9 Abs. 2 und in § 9 Abs. 4 S. 1 - 3 des Arbeitsvertrages vom 23.03.2007 enthaltenen Regelungen stellen eine objektive Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts (§ 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG, § 622 Abs. 1 und Abs. 5 BGB) dar und sind daher gemäß § 134 BGB nichtig. 43 Die als typische Vertragsklausel zu wertende Regelung in § 9 des Arbeitsvertrages stellt die Vereinbarung eines der Beklagten zustehenden einseitigen Leistungsverweigerungsrechts hinsichtlich der Leistung von Lohn und Lohnersatzleistungen an den Kläger dar. Die vertragliche Zuerkennung eines derartigen einseitigen Leistungsverweigerungsrechts stellt selbst unter Beachtung der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine arbeitsvertragliche Gestaltung dar, die zu einer objektiven Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts führt und daher gem. § 134 BGB nichtig ist. 44 a) Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeit-gebers. Bei der Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung handelt es sich ebenso wie bei der Vergütungspflicht um eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Von derartigen Pflichten kann sich der Arbeitgeber nicht von vornherein einschränkungslos - und womöglich formularmäßig - freizeichnen (vgl. Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II f 10, Rz. 9, S. 924 ff.). Die Regelung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten gehört zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass diese Arbeitsbedingungen lediglich durch Gesetz, Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag gestaltbar sind. Das Bundesarbeitsgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG vom 10. November 1955 - 2 AZR 591/54 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungs-pflicht; BAG vom 14. Juli 1965 - 4 AZR 347/63 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Direktionsrecht = DB 1965, 1446; BAG vom 11. Juni 1958 - 4 AZR 514/55 - AP Nr. 2; BAG vom 14. Dezember 1961 - 5 AZR 180/61 - AP Nr. 17; BAG vom 16. Oktober 1965 - 5 AZR 55/65 - AP Nr. 20, alle zu: § 611 BGB Direktionsrecht) die Auffassung, dass das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung umfasst. Dies gilt nach Auffassung des Bundes-arbeitsgerichts sogar auch dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (vgl. BAG vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - NZA 1985, 321 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1985, 1240 = EzA § 315 BGB Nr. 29). Dies muss umso mehr für eine Vertragsklausel gelten, die - wie vorliegend § 9 des Arbeitsvertrages - den Arbeitgeber einseitig berechtigt, den Arbeitnehmer für unbegrenzte Zeit ohne Zahlung jedweder Vergütung freizustellen. 45 b) Durch die vorliegend zu beurteilende einzelvertragliche Einräumung eines - zeitlich unbefristet geltenden - einseitigen Leistungsverweigerungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich einer Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis wird in den kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich des Arbeits-verhältnisses eingegriffen. 46 Eine objektive Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes ergibt sich vorliegend aus den folgenden Erwägungen: Die Regelungen in § 9 Abs. 2 und in § 9 Abs. 4 S. 1 - 3 des Arbeitsvertrages definieren den Begriff der „Arbeitsfähigkeit“ dahingehend, dass für diese „zwingend der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, Führerscheinklasse 3 (bzw. neue FS-KL „B“) erforderlich“ sei und berechtigen den Arbeitgeber in diesem Fall, „das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltzahlungen bis zum Erlangen der Fahrfähigkeit des Arbeitnehmers ruhen“ zu lassen. Diese Vertragsklausel soll somit die Beklagte auf unbegrenzte Zeit berechtigen, den Kläger ohne Gewährung jedweder Lohn- oder Lohnersatz-Leistungen freizustellen, ihn andererseits jedoch an das Arbeitsverhältnis gebunden zu halten - und dies unter Umständen auf unabsehbar lange Zeit bzw. so lange, bis sich der Kläger selbst gezwungen sieht, seinerseits das Arbeitsverhältnis zu kündigen. 47 Mit dieser Vertragsgestaltung will sich die Beklagte erklärtermaßen den Ausspruch einer ansonsten erforderlichen personenbedingten Kündigung gegenüber dem Kläger wegen des Nichterlangens einer gültigen Fahrerlaubnis ersparen. Die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung würde - ihre Zulässigkeit unterstellt - dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis, ohne dass die Beklagte gegenüber dem Kläger Entgeltzahlungen erbringen müsste, so lange ruhen würde, bis der Kläger eine gültige Fahrerlaubnis erlangt hätte. Für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit hätte der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Da der Kläger - schließlich stünde er trotz ruhendem Arbeitsverhältnis weiterhin in den Diensten der Beklagten - auch keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erlangen könnte, wäre er letztendlich gezwungen, seinerseits umgehend zu kündigen und zu versuchen, für die Zwischenzeit staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. 48 Für den Arbeitnehmer bedeutet daher eine Vertragsgestaltung der vorliegenden Art eine erhebliche Verschlechterung seines kündigungsrechtlichen und sozialen Status. Der Arbeitgeber erhält dem gegenüber ein nicht an die zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts gebundenes einseitiges Gestaltungsrecht, das ihn dazu berechtigt, ohne Bindung an Kündigungsfristen einseitig in den Kernbereich des Arbeitsverhält-nisses einzugreifen. Durch die in § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 S. 1 - 3 des Arbeitsvertrages enthaltene Klausel entzieht sich somit eine Vertragspartei der Vertragsbindung, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Partei zu verzichten. Die von der Beklagten gewählte Vertrags-gestaltung stellt also eine objektive Umgehung des zwingenden Kündigungs-schutzes dar und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. 49 c) Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, für sie sei es aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt erforderlich, dass der Kläger als Montagehelfer über eine Fahrerlaubnis verfüge, anderenfalls könne er die in seinem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten nur bei gleichzeitiger Anwesen-heit eines Arbeitskollegen, nicht jedoch selbständig verrichten, um nämlich die jeweiligen Einsatzorte auch eigenständig erreichen zu können, müsse er im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, so ist dieses Argument zwar nachvollziehbar, rechtfertigt jedoch nicht die in § 9 des Arbeitsvertrages gewählte Vertrags-gestaltung. 50 Es ist zwar richtig, dass die von der Beklagten angeführten Umstände nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich Gründe für eine personenbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen können, auch hätte die Beklagte bei der Einstellung des Klägers mit diesem einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen können um sicherzustellen, dass der Kläger nach Ablauf einer angemessenen Frist im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und somit in der Lage wäre, Baustellen und Einsatzorte der Beklagten auch tatsächlich per Pkw erreichen zu können. Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag jedoch die Tatsache, dass sich ein Arbeitgeber unter mehreren von der Rechtsordnung für derartige Sonderfälle zur Verfügung gestellten Vertragsgestaltungen für eine den Arbeitnehmer unangemessen belastende entschieden hat, diese nicht zu rechtfertigen. 51 Demgemäß war antragsgemäß festzustellen, dass die Regelungen in § 9 Abs. 2 und in § 9 Abs. 4 S. 1 - 3 des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam sind. Anhaltspunkte dafür, dass § 9 des Arbeitsvertrages auch im übrigen rechtsunwirksam wäre, hat der Kläger weder schriftsätzlich darlegen können, noch sind solche objektiv erkennbar. Daher konnte die Klage nur teilweise Erfolg haben. 52 III. 53 1. Die Kosten des Rechtsstreits haben gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG die Parteien im Umfange ihres Obsiegens bzw. Unterliegens anteilig zu tragen. 54 2. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt. 55 3. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch im übrigen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorgelegen haben, bestand keine Veranlassung, im Streitfall das nicht eröffnete Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht zuzulassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG). 56 ... [ Mitgeteilt von Richter am ArbG Horst H. Bachler, Essen ]