Urteil
5 Ca 652/08
ARBG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Prüfung der Anpassung betrieblicher Versorgungsleistungen vorzunehmen; diese Pflicht kann durch eine danach für spätere Zusagen vorgesehene 1%-Garantie nicht wirksam für Zusagen vor dem 01.01.1999 abbedungen werden.
• § 30c Abs.1 BetrAVG schränkt die Anwendung von § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG auf Zusagen ein, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden; der Gesetzeswortlaut und -zweck sprechen gegen eine Ausdehnung auf früher erteilte Zusagen.
• Betriebsvereinbarungen über eine jährliche Anpassung um 1% greifen für laufende Versorgungsleistungen ein; sie sind auf die tatsächlich laufende Rente anzuwenden und führen nicht zu kumulativen parallelen Berechnungssträngen mit § 16 BetrAVG.
Entscheidungsgründe
Dreijahresprüfung nach §16 BetrAVG gilt für vor 1999 erteilte Versorgungszusagen • § 16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Prüfung der Anpassung betrieblicher Versorgungsleistungen vorzunehmen; diese Pflicht kann durch eine danach für spätere Zusagen vorgesehene 1%-Garantie nicht wirksam für Zusagen vor dem 01.01.1999 abbedungen werden. • § 30c Abs.1 BetrAVG schränkt die Anwendung von § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG auf Zusagen ein, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden; der Gesetzeswortlaut und -zweck sprechen gegen eine Ausdehnung auf früher erteilte Zusagen. • Betriebsvereinbarungen über eine jährliche Anpassung um 1% greifen für laufende Versorgungsleistungen ein; sie sind auf die tatsächlich laufende Rente anzuwenden und führen nicht zu kumulativen parallelen Berechnungssträngen mit § 16 BetrAVG. Der Kläger war bis Ende 1995 außertariflich beschäftigt und bezieht seit Januar 1996 ein Ruhegeld. Sein Anstellungsvertrag verweist auf betriebliche Ruhegeldrichtlinien, die 1989 durch RL 02/89 geregelt waren. 2006 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung (GBV 2006), die eine jährliche Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen um 1% vorsieht. Auf dieser Grundlage erhöhte die Beklagte die Rente des Klägers zum 01.07.2007 um 1%. Der Kläger verlangt Teuerungsausgleich nach § 16 Abs.1 BetrAVG sowie Anpassungen für verschiedene Zeiträume und bestreitet die Wirksamkeit der 1%-Regelung für vor 1999 erteilte Zusagen. Die Beklagte sieht in der GBV 2006 eine wirksame Abbedingung der Anpassungspflicht und verweist auf § 16 Abs.3 Nr.1 i.V.m. § 30c Abs.1 BetrAVG. • Klage ist zulässig; künftige wiederkehrende Leistungen sind nach § 258 ZPO geltend zu machen. • § 16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet zur dreijährigen Prüfung von Betriebsrenten; diese Pflicht wurde durch die GBV 2006 nicht wirksam für Zusagen vor dem 01.01.1999 aufgehoben. • § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG, der eine 1%-Garantie regelt, ist gemäß § 30c Abs.1 BetrAVG auf Zusagen ab dem 01.01.1999 beschränkt; Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck sprechen gegen Anwendung auf vor 1999 erteilte Zusagen. • Der Begriff 'laufende Leistungen' in § 30c Abs.1 BetrAVG bezieht sich auf die anzupassenden Leistungen, nicht auf den Zeitpunkt der Zusagenerteilung; eine Ausdehnung durch Auslegung ist unzulässig. • Die Anpassungsprüfung für den Kläger war zuletzt zum 01.01.2008 durchzuführen, weil der Dreijahresturnus des § 16 BetrAVG gilt; gebündelte Prüfungstermine sind zulässig, wurden hier aber nicht einheitlich vereinbart. • Für den Prüfungszeitraum ist die maßgebliche Preissteigerungsrate unter Berücksichtigung der Indexumstellung (LHK bis Dez.2002, VPI ab 01.01.2003) zu ermitteln; hier ergibt sich eine Steigerung von 20,99 % von Dez.1995 bis Dez.2007. • Mangels substantiierten Vortrags der Beklagten über geringere Nettolohnerhöhungen oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit war die Betriebsrente entsprechend der Preissteigerung anzuheben; daraus errechnen sich konkrete Nachzahlungs- und Folgeansprüche. • Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der GBV 2006 besteht jedenfalls ein Anspruch auf die zum 01.07.2008 mindestens um 1% erhöhte Rente, da entweder die GBV 2006 die laufende Rente um 1% anzupassen verpflichtet oder nach RL 02/89 eine mindestens 1%ige Erhöhung geboten gewesen wäre. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; die Beklagte geriet spätestens zum 01.04.2009 in Verzug mit rückständigen Zahlungen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte hat den Kläger für den Zeitraum 01.01.2008–30.06.2008 mit 1.282,02 € brutto und für 01.07.2008–31.03.2009 mit 1.942,29 € brutto zuzüglich Zinsen zu bezahlen; ab 01.04.2009 ist monatlich eine weitere Differenz von 215,81 € brutto zu leisten. Die Entscheidung beruht darauf, dass § 16 Abs.1 BetrAVG die dreijährige Anpassungsprüfung auch für Zusagen vor dem 01.01.1999 verlangt und die Übergangsregelung des § 30c Abs.1 BetrAVG die 1%-Garantie nicht auf solche Zusagen erstreckt. Soweit die GBV 2006 eine jährliche 1%-Anpassung vorsieht, ist diese auf die tatsächlich laufende Betriebsrente anzuwenden; jedenfalls stand dem Kläger für den 01.07.2008 eine um mindestens 1% erhöhte Rente zu. Die Beklagte trägt die Hauptlast der Prozesskosten; Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.