Urteil
4 Ca 3728/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2010:0217.4CA3728.09.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 22. September 2009
auf die Klägerin entsprechend anzuwenden ist und ihr
entsprechende Ansprüche zustehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der
Beklagte zu 15 %.
4. Streitwert: 29.041,67 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 22. September 2009 auf die Klägerin entsprechend anzuwenden ist und ihr entsprechende Ansprüche zustehen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %. 4. Streitwert: 29.041,67 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen R. ausgesprochener Kündigungen sowie über die Frage, ob die Klägerin Ansprüche aus einem Sozialplan beanspruchen kann. Die Klägerin ist bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 01.04.1999, zuletzt als Leiterin des Quelle Technik-Centers in Düsseldorf beschäftigt. Sie ist 49 Jahre alt und verheiratet. Ihr Bruttoeinkommen belief sich auf ca. 5.100,00 €. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte bundesweit 1.022 Arbeitnehmer in 109 Technik-Centern. Die Gesamtzahl der Beschäftigten betrug 3.451. Mit Schreiben vom 25.09.2009, welches die Klägerin am 26.09.2009 erhielt, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2009 gekündigt. Mit Schreiben vom 26.11.2009, Zugang am 27.11.2009, kündigte der Beklagte erneut zum 28.02.2010. Beide Kündigungen greift die Klägerin an, die erste mit der am 16.10.2009 erhobenen Kündigungsschutzklage, die zweite mit Klageer-weiterung vom 02.12.2009. Zwischen Gesamtbetriebsrat und Beklagtem wurde vor dem Ausspruch der ersten Kündigung unter dem 23.09.2009 ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin auf dieser Namensliste erscheint. Gleichzeitig wurde ein Sozialplan (Kopie Bl. 111 ff. d. A.) vereinbart, der u.a. folgende Regelungen enthält: § 1 Geltungsbereich 1. Dieser Sozialplan gilt personell für alle Arbeitnehmer der von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen Betriebe, in denen Betriebsräte gewählt sind und deren Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat durch Delegationsbeschluss zur Verhandlung und zum Abschluss eines Sozialplans bevollmächtigt haben.... Zwischen den Parteien bestehen im Übrigen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob der Gesamtbetriebsrat bereits originär gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss des Sozialplans zuständig ist und der personelle Anwendungs- bereich sich daher auch auf die Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin erstreckt, die keinen Delegationsbeschluss nach § 50 Abs. 2 BetrVG gefasst haben (§ 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BetrVG). Anders als der Insolvenzverwalter geht der Gesamtbetriebsrat von seiner originären Zuständigkeit aus. Zur Klärung der Frage nach der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans wird der Gesamtbetriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren vor dem zuständigen Arbeits- gericht Nürnberg einleiten mit dem Ziel, den Insolvenzverwaltern zum Abschluss eines Sozialplans auf der Basis der originären Zuständigkeit auch für die Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin, die keinen Delegationsbeschluss gefasst haben, zu verpflichten... Das Technik-Center in Düsseldorf hat keinen Betriebsrat gewählt. Unter dem 23.11.2009 wurde ein zweiter Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des gesamten Unternehmens R. zum 28.02.2010 vorsieht. Der Beklagte hat am 29.10.2009 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Klägerin macht geltend: Die Kündigungen seien unwirksam. Sie bestreitet den Stilllegungsbeschluss sowie bei beiden Kündigungen die ordnungsgemäße Durchführung der sozialen Auswahl, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und die ordnungsgemäße Massenentlassungs-anzeige. Sie ist der Auffassung, dass die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch für den Abschluss eines Sozialplans gegeben sei und sie deshalb Ansprüche in entsprechender Anwendung dieses Sozialplans besitze. Sie beantragt: 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen vom 25. September 2009, zugegangen am 26. September 2009 und 26. November 2009, zugegangen am 27. November 2009, nicht aufgelöst worden ist; 2.festzustellen, dass der Sozialplan vom 22. September 2009 entsprechend auf sie anzuwenden ist und ihr entsprechende Ansprüche zustehen. Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die erste Kündigung sei betriebsbedingt wirksam erfolgt auf Basis eines Restrukturierungsplans. Der mit dem Gesamtbetriebsrat ausgehandelte Interessenausgleich mit Namensliste gelte auch für das Technik Center Düsseldorf, weil der Gesamtbetriebsrat insoweit originär zuständig sei. Eine Betriebsratsanhörung sei nicht erforderlich gewesen, weil für Düsseldorf kein Betriebsrat gewählt worden sei. Eine Massenentlassungsanzeige habe nicht abgegeben werden müssen, weil in Düsseldorf nur 6 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Sie sei dennoch gegenüber der Arbeitsagentur Nürnberg auch für die Arbeitnehmer in Düsseldorf am 16. September 2009 erfolgt (Kopie der Unterlagen Bl. 298 ff. d. A.) Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans sei nicht anzunehmen, weil einheitliche Kompensationsregelungen durch die Begrenzungsregelungen für Abfindungen gem. § 123 InsO nicht notwendig seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, Anlagen und Protokollerklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kündigungsschutzklagen sind unbegründet. Die weitere Feststellungsklage ist begründet. Die Kündigung des Beklagten vom 25.09.2009 hat das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen gem. § 1 Abs.1 und 2 KSchG in Verbindung mit § 125 InsO zum 30.11.2009 beendet. Die zweite Kündigung geht deshalb ins Leere. Da, wie mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist, der Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen hat, in der auch der Name der Klägerin erscheint, wird vermutet, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt ist. Dies führt zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Die Kündigung erweist sich auch nicht wegen einer grob fehlerhaften sozialen Auswahl gem. §§ 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO als sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Der Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 3 KSchG wird durch § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO modifiziert und auf offensichtliche und eindeutige Fehler bei der sozialen Auswahl beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht nur für die Sozialindikatoren und die Bildung der Vergleichsgruppen, sondern erstreckt sich auf die soziale Auswahl insgesamt (KR-Weigand, § 125 InsO Randnummer 22 m. w. Nachw.). Die soziale Auswahl der Klägerin durch den Beklagten könnte deshalb nur dann unwirksam sein, wenn der Beklagte verkannt hätte, dass es sich bei dem Technik Center in Düsseldorf offensichtlich und unzweifelhaft nur um eine unselbständige Abteilung gehandelt hätte und der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Mitarbeiter hätte weiter gefasst werden müssen. Dies ist nicht der Fall gewesen. Allein die Ausführungen der Prozess-bevollmächtigten zu dieser Frage zeigen eindeutig, dass die Fragestellung, ob das Technik Center in Düsseldorf die Qualität eines Betriebes besitzt oder nicht, komplexer Natur ist und die Antwort nicht eindeutig und offen erkennbar zu Tage liegt. Die Kündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Eine Betriebsratsanhörung war nicht durchzuführen, weil in Düsseldorf kein Betriebsrat gewählt worden ist. Ob eine Massenentlassungsanzeige erforderlich war oder nicht, muss nicht entschieden werden. Das Verfahren gem. §§ 17 ff KSchG hat der Beklagte eingehalten. Dies ist gem. § 138 ZPO als unstreitig zu betrachten. Als Anlage B 7 zu seinem Schriftsatz vom 20.01.2010 (Bl. 298 ff. d. A.) hat er belegt, dass die Anzeige unter dem 16.09.2009 erfolgt ist und die Agentur für Arbeit Nürnberg unter dem 25.09.2009 ihre Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen erteilt hat. Zu diesen detaillierten Ausführungen hätte die Klägerin ihrerseits entsprechend konkret darlegen müssen, in welchen Punkten sie die Darlegungen der Gegenseite für unzutreffend hält und welche der kopierten Unterlagen sie aus welchen Gründen in Zweifel ziehen will. Das ist nicht geschehen. Da bereits die erste Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, entfaltet die zweite Kündigung keine rechtliche Wirkung. Für eine entsprechende Fest-stellung besteht aber kein rechtliches klägerisches Interesse, dies ist allein darauf gerichtet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Der auf die Feststellung, dass ihr Ansprüche entsprechend dem Sozialplan zustehen, gerichtete Antrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist vorhanden. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig und es ist für beide Seiten von Bedeutung, alsbald zu wissen, ob Ansprüche der Klägerin bestehen. Eine Leistungsklage kann die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht erheben, weil die Höhe der Leistungen derzeit nicht abzusehen ist. Das Rechtsschutz-interesse entfällt auch nicht deshalb, weil im Sozialplan ausdrücklich festgehalten ist, dass der Gesamtbetriebsrat seine Zuständigkeit im Rahmen eines Verfahrens beim Arbeitsgericht Nürnberg klären lassen soll. Denn bis heute ist nach Auskunft der Parteien ein solcher Rechtsstreit nicht anhängig gemacht worden und es ist auch nicht zu sehen, dass sich daran kurzfristig etwas ändern wird. Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin kann verlangen, dass sie die gleichen Leistungen erhält, wie sie der Sozialplan für die Arbeitnehmer der Betriebe, in denen ein Betriebsrat gewählt worden ist, erhält. Zwar nimmt § 1 des Sozialplans sie ausdrücklich aus dem personellen Geltungsbereich heraus. Sie kann aber gestützt auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und gem. § 75 BetrVG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ihre Gleichbehandlung verlangen. Allerdings folgt aus der von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht bezweifelten originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss des Interessenausgleichs nicht automatisch seine Kompetenz für den Abschluss auch des Sozialplans. Hierfür muss vielmehr auch insoweit ein zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung bestehen (BAG Beschluss vom 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - und Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 -). Ein solches zwingendes Bedürfnis nimmt der siebte Senat bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung an, wenn Nachteile, wie sie durch einen Arbeitsplatzwechsel an einen anderen Ort entstehen, ausgeglichen werden sollen. Dies könne nur im Rahmen einer unternehmenseinheitlichen Konzeption sachgerecht geschehen (BAG a. a. O juris Randnummer 27). In seinem Beschluss vom 03.05.2006 sieht der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar in dem Umstand, dass der Arbeitgeber allein die Mittel zur Finanzierung des Sozialplans aufzubringen hat, keinen zwingenden Grund für eine betriebsübergreifende Regelung, begründet dies aber damit, dass es anders als bei freiwilligen Regelungen keinen Topf gäbe, den es zu verteilen gälte (BAG a. a. O. juris Randnummer 32). Genau diese Situation liegt hier aber vor. Es existiert für die unternehmensweit zu erbringenden Sozialplanleistungen ein gesetzlich in zweifacher Hinsicht definierter Topf. § 123 Abs. 1 InsO sieht als Höchstbetrag für die Gesamt-leistungen die Summe von zweieinhalb Monatsverdiensten pro betroffenem Mitarbeiter vor und § 123 Abs. 2 Satz 2 schreibt vor, dass nicht mehr als ein Drittel der Masse für Sozialplanforderungen verwendet werden darf. Daran haben sich grundsätzlich (Gesamt-) Betriebsrat und Insolvenzverwalter zu halten, auch wenn in Satz 3 die anteilige Kürzung der Ansprüche bei einer Überschreitung vorgesehen ist. Wie diese begrenzten Mittel bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung sachgerecht aufgeteilt werden, kann nur unter Beachtung der Verhältnisse sämtlicher betroffener Betriebe und der Belange aller Arbeitnehmer entschieden werden. Da der Gesamtbetriebsrat somit originär zuständig ist, hat er gem. § 50 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG auch die Belange der Arbeitnehmer in Betrieben ohne Betriebsrat wahrzunehmen. Diese können gestützt auf § 75 BetrVG und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dieselben Leistungen verlangen wie die Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat, denn sie sind in gleicher Weise wie diese von der Betriebsänderung betroffen. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG. Dabei hat die Kammer den Feststellungsantrag mit € bewertet. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Pannenbäcker