OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ca 152/10 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2010:0831.2CA152.10.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

ohne

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 639,71 EUR

festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ohne 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 639,71 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, hinsichtlich der Vergütung des Klägers die Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Hessen in der derzeit gültigen Fassung zugrunde zu legen sowie über hieraus resultierende Vergütungsdifferenzen. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Metall- und Elektro-industrie mit Hauptsitz in Frankfurt am Main und bundesweit verteilten Nieder-lassungen. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Beklagten ist die Erbringung technischer Dienstleistungen u. a. im Bereich der Automatisierungstechnik. Der Kläger steht nach vorheriger Lehre seit dem 30. Juni 1971 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin und ist in deren Niederlassung in F. seit dem 01.12.1997 als Montageprojektleiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (vgl. Bl. 13 - 15 d. A.) die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen Anwendung. Die Tarifvertragsparteien, die IG Metall und Hessenmetall, haben im Zusammenhang mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens [im Folgenden: ERA] in den Unternehmen der hessischen Metall- und Elektro-industrie errechnet, dass aufgrund der Einführung des ERA für die Unternehmen Mehrkosten in Höhe von 2,79 % anfallen werden. Zur Kompensation dieser Mehrkosten wurde in den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektro-industrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 unter anderem geregelt, dass die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt werden sollten: Eine Komponente sollte der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (tabellenwirksame Erhö-hung) dienen, die andere Komponente (Einmalzahlung/Strukturkomponente) sollte in ERA-Strukturkomponenten fließen, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt (Einmalzahlung), in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden sollten. Im Juni 2003 zahlte die Beklagte die ERA-Strukturkomponente von 0,9 % an ihre Arbeitnehmer aus. Am 11. Juni 2003 schlossen verschiedene Metallarbeitgeberverbände für die Beklagte mit der IG Metall einen ersten Ergänzungstarifvertrag, wonach die für September 2003 vorgesehene Auszahlung der ERA-Strukturkomponente von 0,5 % entfiel. Am 30. September 2003 schlossen die vorgenannten Tarifvertragsparteien einen weiteren Ergänzungstarifvertrag (vgl. Bl. 41 - 47 d. A.; im Folgenden: ETV), wonach ab dem 01. Januar 2004 für alle Standorte der Beklagten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebiets Hessen gelten sollten (§ 2). Die Präambel des ETV erläutert, dass die Beklagte einem hohen Kostendruck unterworfen sei. Der Tarifvertrag solle zu Erhaltung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten und zur Erhaltung der Arbeitsplätze beitragen. Der ETV lautet, soweit vorliegend interessierend, wie folgt: § 3 (1)Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen Bis zum 31. Dezember 2003 gelten die jeweiligen regionalen Tariftabellen mit Stand vom 01. Juni 2002. Ab 01. Januar 2004 gilt der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der gem. Abs. 1 geltenden Fassung mit den Tabellensätzen vom 01. Juni 2002. (2) Zu erwartende Tariferhöhungen Eine nach Auslaufen des derzeit gültigen Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen zu erwartende Tariferhöhung wird erst zum 1. Juli 2004 umgesetzt. Alle weiteren bis zum 31. Dezember 2006 zu erwartenden Tariferhöhungen werden jeweils sechs Monate später umgesetzt. … Die sich aus den vorgenannten Regelungen ergebenden Tariftabellen werden zwischen den Tarifvertragsparteien nach kaufmännischen Rundungsgrund-sätzen abgestimmt. ... § 6 In-Kraft-Treten und Kündigung (2.) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Oktober 2003 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden. ... Protokollnotizen: Bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages werden die Tarifvertrags-parteien für D. eine Entgeltlinie für die neuen Entgeltgruppen E 1 - E 11 vereinbaren, die den dann geltenden D.-Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen. … Im Oktober 2003 informierte die IG Metall ihre Mitglieder über das Verhandlungsergebnis für das Unternehmen der Beklagten in einem Mitteilungsblatt unter "Eckpunkte des Ergebnisses" u. a. wie folgt: ?Die Tariferhöhung vom Juni 2003 wird nicht weitergegeben, d. h. die Lohn- und Gehaltstabellen 2002 gelten weiter. ?Die nächste Tariferhöhung in 2004 wird voll weitergegeben, aller-dings erst im Juli 2004; die kommenden Tariferhöhungen bis Ende 2006 verschieben sich um jeweils 6 Monate; die Einmalzahlungen aufgrund der ERA-Strukturkomponente entfallen. ... Am 30. September 2004 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Änderung zum ETV [im Folgenden: ETVÄ (vgl. Bl. 48 - 50 d. A.)] u. a. wie folgt: 1.Die Bestimmung des § 4 Beschäftigungssicherung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: § 4 Beschäftigungssicherung und Anpassungsmaßnahmen (1)... (2)Das Unternehmen ist bestrebt, die sich aus § 3 Ziff. (1) und (2) ergebenden jeweiligen D.-Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen schrittweise wieder an die jeweils gültigen Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für das Land Hessen heranzuführen. Dazu wird folgende Vereinbarung getroffen. -Ab 01. Januar 2007 erhalten die Mitarbeiter eine Erhöhung ihres tariflichen Grundgrundentgelts um ein Drittel der Differenz, die sich aus den dann für das Land Hessen geltenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungen und den dann für das Unternehmen geltenden Tabellen ergibt. -Im 3. Quartal 2007 werden die Tarifvertragsparteien zusammen mit den Betriebsparteien darüber beraten, ob und in welcher Weise eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der zukünftigen ERA-Einführung erfolgen kann. 2.Diese Änderungen des Ergänzungstarifvertrages vom 30. September 2003 treten zum 01. Oktober 2004 in Kraft. 3.Die übrigen Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrages vom 30. September 2003 bleiben unverändert bestehen. Die vorgenannte Erhöhung der Tabellenentgelte ab dem 01. Januar 2007 wurde bei der Beklagten umgesetzt. Auch wurde im IV. Quartal 2007 beraten, ob eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Entgelttabellen der Fläche erfolgen könne. Hierüber konnten die Tarifvertragsparteien jedoch keine Einigung erzielen. Am 06. Oktober 2008 wurde zwischen den Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie und der IG Metall vereinbart, dass für die deutschen Betriebe der Beklagten das Entgeltrahmenabkommen der hessischen Metall- und Elektroindustrie spätestens am 01. April 2009 eingeführt wird. Seit der ERA-Einführung zum 01. April 2009 ist der Kläger in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert. Zusätzlich erhält er ein Leistungsentgelt von 11 % auf das Grundentgelt sowie einen ERA-Über-Ausgleichsbetrag in Höhe von EUR 50,71 brutto, so dass er insgesamt ein Bruttomonatsentgelt von EUR 5.233,28 bezieht (vgl. Bl. 16 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe das Grundentgelt nach der Entgelttarifvertragstabelle der ERA-Tarifverträge für das Tarifgebiet Hessen zu. Die Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV könne nur bedeuten, dass sich die Tarifvertragsparteien hätten zusammensetzen und gemeinsam eine Entgeltlinie hätten finden und beschließen wollen. Es habe verhindert werden sollen, dass einseitig Entgeltlinien festgesetzt würden. Die Protokollnotiz zum ETV könne zukünftig geltende Entgelttabellen nicht außer Kraft setzen. Eine Protokollnotiz beinhalte nämlich kein materielles Tarifrecht. Insbesondere handele es sich bei einer solchen nicht um eine Tarifnorm, die die Geltung der tariflich vereinbarten Entgelttabellen außer Kraft setze. Wäre dies nämlich Inhalt der Protokollnotiz, so würden - mangels Vereinbarungen - für die Arbeitsverhältnisse im Betrieb der Beklagten auf unabsehbare Zeit überhaupt keine Entgelttabellen gelten. Setze die Protokollnotiz aber zukünftig geltende Entgelttabellen nicht außer Kraft und beinhalte sie auch keine Abweichungen von den Entgelttabellen, so enthalte sie keine materielle Tarifnorm, sondern gebe lediglich eine übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Gestaltung eines zukünftigen Tarifvertrages wieder. Mithin berühre die Protokollnotiz also die Geltung der ERA-Entgelttabellen für das Unternehmen der Beklagten nicht. Eine tarifliche Vereinbarung für die Beklagte habe es sodann nicht gegeben. Der ETV regele nur den Übergangszeitraum bis zur ERA-Einführung. Da für die Zeit nach der ERA-Einführung eine tarifliche Regelung fehle, seien die ERA-Entgelttabellen-Hessen auf das Arbeitsver-hältnis des Klägers anwendbar mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger ein um EUR 37,63 brutto monatlich höheres Entgelt zu zahlen, welches der Kläger nach fruchtloser gerichtlicher Geltendmachung mit seiner Klage für die Monate April 2009 bis einschließlich August 2010 verlangt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 639,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2010 zuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterliege aufgrund des ETV einschließlich Änderungen und Ergänzungen desselben den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen. Die dortigen flächentariflichen Regelungen seien jedoch aufgrund der sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten durch die für die Beklagte nach wie vor geltenden Regelungen des ETV abgeändert worden. Die bestehende Tarifkonkurrenz zwischen den flächentarifvertraglichen Regelungen und der Regelung des ETV müsse notwendigerweise durch Kollisionsregeln aufgelöst werden, weil die konkurrierenden Tarifverträge unterschiedliche Rechtsfolgeanordnungen im selben Arbeitsverhältnis setzen könnten, die regelmäßig nicht kompatibel seien. Das Bundesarbeitsgericht habe mangels ausdrücklicher Regelungen im TVG als Kollisionsregel das Prinzip der Sachnähe und der Spezialität entwickelt. Danach finde der Tarifvertrag betrieblich Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs am ehesten gerecht werde. Nach diesen Grundsätzen stellten Firmentarifverträge bzw., wie in diesem Fall, firmenbezogene Verbandstarifverträge gegenüber Flächentarifverträgen stets die speziellere und damit einschlägigere Regelung dar. Somit fänden die in 2003, 2004 und 2008 geschlossenen und nach wie vor ungekündigt fortgeltenden Ergänzungstarifverträge bzw. deren Änderungen und Ergänzun-gen für das Unternehmen der Beklagten Anwendung. Die flächentarifliche Regelung zur ERA-Entgeltlinie-Hessen und folglich die daraus ableitbaren Individualansprüche würden abschließend und vollumfänglich verdrängt. Die Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV befreie die Beklagte mithin abweichend von den flächentarifvertraglichen Regelungen von der Anwendung der Entgeltlinie des Flächentarifvertrages. Demzufolge bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Entgelts für den Kläger. Der für die Beklagte Anwendung findende ETV lege in seiner Protokollnotiz Nr. 1 unmissverständlich fest, dass bei der Einführung des ERA bei der Beklagten in den neuen Entgeltgruppen E1 bis E11 eine Entgeltlinie hinterlegt werden müsse, die den zum Zeitpunkt der ERA-Einführung bei der Beklagten geltenden Lohn- und Gehaltslinien entspreche. Die D.-Tabellen im März 2009 hätten aufgrund des ungekündigten ETV nicht den Lohn- und Gehalts-tabellen der Fläche entsprochen, sondern seien nach wie vor um etwa 1,65 % abgesenkt gewesen. Daher habe der Arbeitgeberverband Hessen im Januar 2009 eine D.-ERA-Entgeltlinie errechnet, die um etwa 1,65 % unterhalb der ERA-Flächen-Entgeltlinie Hessen liege. Die Beklagte sei auch berechtigt, den rechnerischen Abstand zum ERA-Entgelttarifvertrag-Hessen weiterhin zu wahren. Die Ergänzungstarifverträge seien aufgrund ihrer Spezialität vorrangig heranzuziehen. Die Ansprüche aus der ERA-Entgeltlinie-Hessen würden hierdurch verdrängt. Die Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV zeige, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss desselben am 30.09.2003 bereits vereinbart hätten, dass für die Beklagte eine abgesenkte D.-Entgeltlinie mit Einführung des ERA Anwendung finde. Es sei klar geregelt worden, dass die neue ERA-Entgeltlinie bei der Beklagten, die D.-Entgeltlinie, den bisherigen Lohn- und Gehaltslinien der Beklagten entsprechen müsse. Allerdings hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des ETV am 30.09.2003 diese D.-ERA-Entgeltlinie noch nicht beziffern können, da sowohl die Entgeltentwicklung in der Metall- und Elektroindustrie Hessen ab September 2003 als auch der Zeitpunkt der ERA-Einführung bei der Beklagten damals noch nicht bekannt gewesen seien. Nur diesem Umstand sei es geschuldet, dass die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV zwar die materielle Regelung gefunden hätten, dass bei Einführung des ERA eine abgesenkte Entgeltlinie bei der Beklagten Anwendung hätte finden sollen, diese jedoch noch nicht beziffert worden sei. Die Tarifvertragsparteien des ETV hätten also seinerzeit wirksam über das Ob der Tarifentwicklung eine Vereinbarung gefunden. Auch über das Wie sei bereits in 2003 eine Vereinbarung getroffen worden. So sei in der Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV ein klar definiertes Verfahren zur Findung der D.-Entgeltlinie - auch nach Einführung des ERA - vereinbart worden. Insoweit sei eindeutig geregelt worden, dass die neue ERA-Entgeltlinie bei der Beklagten, die D.-ERA-Entgeltlinie, den bisherigen Lohn- und Gehaltslinien bei der Beklagten hätte entsprechen müssen. Die Berechnung (Wie) habe somit bereits ebenfalls seit 2003 festgestanden, lediglich die konkreten Zahlen seien offen geblieben. Diese Vereinbarung sei seinerzeit notwendig gewesen, um dem Ziel des ETV gerecht zu werden, dass nämlich die Beklagte insgesamt derart hätte entlastet werden sollen, dass bei ihr keine Kosten im Zusammenhang mit ERA entstünden. Schließlich habe auch der ETVÄ vom 30.09.2004 keine andere Vorgehensweise vorgesehen. Die dort gefundene Regelung habe gerade kein zwingendes Beratungsergebnis in 2007 im Hinblick auf eine Heranführung an die flächentarifvertraglichen Regelungen erfordert, sondern sei vielmehr aufgrund der auch in 2004 anhaltend schwierigen und unsicheren wirtschaftlichen Situation der Beklagten bewusst offen gehalten worden. Im Übrigen lasse sich auch der Formulierung der Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien infolge der Vereinbarung der Anwendung einer speziellen D.-Entgeltlinie bei ERA-Einführung schon im Jahre 2003 es als möglich angesehen hätten, dass es zu keiner weiteren Heranführung kommen werde. Auch anlässlich der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien in 2004 (wie auch in 2008) hätten die Tarifvertragsparteien keine Notwendigkeit gesehen, die Protokollnotiz Nr. 1 aus 2003 abzuändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Differenzen in Höhe von EUR 37,63 brutto für den Zeitraum von April 2009 bis einschließlich August 2010. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers könnte nur § 611 BGB in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag Hessen sowie dem Arbeitsvertrag des Klägers sein. Die im Entgelttarifvertrag Hessen geregelten Entgelttabellen, anhand derer sich die vom Kläger begehrte monatliche Entgeltdifferenz errechnet, sind jedoch nicht anwendbar, sondern werden verdrängt von dem ungekündigten ETV. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - wie im ETV geregelt - ab 2004 auf alle Standorte und damit auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Hessen Anwendung finden (§ 2 ETV vom 30.09.2003). Das gilt aber nur, soweit nicht in dem ETV in der Fassung des ETVÄ abweichende inhaltliche Regelungen enthalten sind. Da der ETV in der Fassung des ETVÄ nach wie vor ungekündigt in Kraft ist, ist dieser, soweit seine Regelungen reichen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, da der ETV als der speziellere, sachnähere Firmentarifvertrag den Flächentarifvertrag für das Tarifgebiet Hessen verdrängt (vgl. BAG vom 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16). a) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden kraft arbeits-vertraglicher Vereinbarung grundsätzlich "die Bestimmungen der für die Gesellschaft räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung" Anwendung. Damit finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Hessen mit den im ETV und im ETVÄ vorgesehenen abweichenden Regelungen Anwendung. So wurde in dem ETV von den Tarifvertragsparteien u. a. vereinbart, dass alle bis zum 31.12.2006 zu erwartenden Tariferhöhungen erst 6 Monate später umgesetzt werden sollten. Außerdem wurde in der Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV festgehalten, dass bei Einführung des ERA die Tarifvertragsparteien für das Unternehmen der Beklagten eine Entgeltlinie für die neuen Entgeltgruppen E1 bis E11 vereinbaren werden, die den dann geltenden D.-Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über Entgelttabellen gewollt gewesen ist und keine tarifliche Entgeltautomatik. In dem ETVÄ vom 30.09.2004 wurde sodann eine Erhöhung der tariflichen Grundentgelte vereinbart, die zuvor eingefroren worden waren, und zwar um ein Drittel der Differenz, die sich aus den gemäß dem Entgelttarifvertrag Hessen ab dem 01.01.2007 bestehenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungs-vergütungen und den dann für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tabellen ergab. Außerdem enthält der ETVÄ eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien, zusammen mit den Betriebsparteien darüber zu beraten, ob und in welcher Weise eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens der Beklagten und der zukünftigen ERA-Einführung erfolgen könne. Die übrigen Bestimmungen des ETV sollten nach Ziff. 2. des ETVÄ bestehen bleiben, d. h. auch die Regelung in der Protokollnotiz Nr. 1 des ETV. Sowohl durch die Änderung Nr. 2 zum ETV vom 27. Mai 2008 als auch durch die Regelung vom 06. Oktober 2008, in welcher die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, ERA spätestens am 01. April 2009 einzuführen, wurde der ETV in der Fassung des ETVÄ nicht aufgehoben. Da auch eine Kündigung des ETV nicht erfolgt ist, sind die dortigen Regelungen weiterhin auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung gemäß der Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Hessen hat, sondern nur in Höhe der Absenkung des ETVÄ vom 30.09.2004. b) Soweit der Kläger beanstandet hat, die Beklagte habe nicht das Recht, einseitig unterhalb der Entgeltlinie des Entgelttarifvertrages Hessen eigene Entgelttabellen festzulegen, so ist bei dieser Überlegung nur der gedankliche Ausgangspunkt zutreffend. Der Kläger übersieht, dass der ETV in der Fassung des ETVÄ nach wie vor ungekündigt Geltung hat und dass dieser eine Kürzung der Tabellenentgelte gegenüber der Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages Hessen vorsieht. Insofern hat die Beklagte in Form der von ihr fortgeschriebenen D.-Tabellen die in der Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV vereinbarte Absicht der Tarifvertragsparteien, auch zukünftig Entgeltlinien für das Unternehmen der Beklagten einzuführen, die den zum Zeitpunkt der ERA-Einführung gültigen D.-Tabellen - unter Berücksichtigung der zwischen-zeitlichen Entgelterhöhungen des Flächentarifvertrages und unter Wahrung des im ETVÄ vereinbarten Abstandsfaktors - entsprechen sollten, jedenfalls nicht einseitig eine den Kläger rechtswidrig belastende Regelung getroffen, sondern vielmehr nur das nachvollzogen hat, was die Tarifvertragsparteien nachfolgend umzusetzen unterlassen haben. Durch die Fortschreibung der Entgeltlinien in Form der D.-Tabelle ist jedenfalls, ausgehend von allen denkbaren Anspruchsgrundlagen zugunsten des Klägers, dieser nicht benachteiligt worden. c) Hätten dagegen die Tarifvertragsparteien mit der Vereinbarung vom 06. Oktober 2008 die volle Einführung des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Hessen für das Unternehmen der Beklagten überein-stimmend gewollt, d. h. auch im Hinblick auf ungekürzte Tabellenentgelte, dann hätte es im Hinblick auf den ebenfalls zwischen ihnen vereinbarten und noch geltenden ETV einer ausdrücklichen und klarstellenden Regelung diesbezüglich bedurft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in der Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV, in welcher die Tarifvertragsparteien sich darauf verständigt hatten, bei der ERA-Einführung Entgeltlinien zu vereinbaren, die den dann geltenden D.-Tabellen entsprechen sollten. Allein die Einigung der Tarifvertragsparteien über die Einführung des ERA ohne spezielle Aussagen über die Höhe der Tabellenentgelte - d. h. Ablösung der in dem ETV abgesenkten Tabellenentgelte - hat nicht zu einer Ablösung des ETV durch die Regelungen des Flächentarifvertrages geführt. 2. Da nach allem der ETV in der Fassung des ETVÄ vom 30.09.2004 nach wie vor ungekündigt in Kraft ist, gilt dieser auch weiterhin in den Betrieben der Beklagten normativ und verdrängt als unternehmensspezifische tarifliche Regelung weiterhin die Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen nach dem Spezialitätsprinzip (vgl. BAG vom 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244; BAG vom 04. April 2001 - 4 AZR 237/00 - AP Nr. 26 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz = EzA TVG § 3 Nr. 22; BAG vom 16. Mai 2001 - 10 AZR 357/00 - EzA TVG § 3 Nr. 23; BAG vom 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - a.a.O.; BAG vom 20. Januar 2009 - 9 AZR 146/08 - JURIS). Beide Tarifverträge regeln die Höhe der Vergütung in unterschiedlicher Höhe. Der zwischen denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossene ETV regelt für die Arbeitnehmer der Beklagten vom Entgelttarifvertrag abweichende Vergütungssätze. Er ist für die Beklagte somit der speziellere Tarifvertrag und verdrängt den Flächentarifvertrag. Firmentarifverträge stellen gegenüber Flächentarifverträgen stets die speziellere Regelung dar (vgl. BAG vom 04. April 2001 - 4 AZR 237/00 - NZA 2001, 1085 = AP Nr. 26 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz = DB 2001, 1999 = EzA § 3 TVG Nr. 22, zu II 1 d der Gründe; BAG vom 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeit = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Zwar hätte für die an den Tarifvertragsverhandlungen beteiligte Gewerkschaft IG Metall die Möglichkeit bestanden, wegen der verspäteten Einführung des ERA bei der Beklagten den ETV in diesem Punkt nachzuverhandeln und zu ergänzen oder insgesamt zu kündigen, dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen. 3. Auch die Tarifgeschichte belegt dieses Ergebnis: Im ETV vom 30. September 2003 wurden verschiedene Abstriche von den Leistungen des Flächentarifvertrages vereinbart, um der besonderen wirtschaftlichen Situation der Beklagten Rechnung zu tragen. So wurde eine Reduzierung des Anspruchs auf Urlaubsgeld sowie der betrieblichen Sonderzahlung vereinbart. Die Tarif-erhöhung von Juni 2003 erfolgte nicht, so dass fortan für die Beklagte besondere Entgelttabellen zur Anwendung kamen. Alle weiteren bis zum 31. Dezember 2006 zu erwartenden Tariferhöhungen sollten nur mit zeitlicher Verzögerung umgesetzt werden. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Strukturkomponente September 2003 sowie alle zukünftig als Struktur-komponenten (im Volumen von 1,39 %) auszuzahlenden Einmalbeträge in vollem Umfang entfallen sollten. Dies bedeutete letztlich, dass auch die allgemeinen Tariferhöhungen nach Juni 2003 nicht in vollem Umfange weitergeben wurden, sondern die Arbeitnehmer-seite auf den Teil, der auf die ERA-Strukturkomponente entfiel, verzichtete. Soweit die für die Beklagte geltenden Lohn- und Gehaltstabellen somit niedriger lagen als sie es bei vollständiger Einarbeitung der allgemeinen Tariferhöhungen getan hätten, ist dies auf die Beiträge der Arbeitnehmer zur Kosteneinsparung und Sicherung der Arbeitsplätze zurückzuführen und nicht auf die zu erwartende Einführung des ERA. Der in den reduzierten Löhnen und Gehältern liegende Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer ist - wie bereits ausgeführt - auch nicht in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien vor dem Hintergrund der anhaltenden wirtschaftlichen Probleme der Beklagten in dem ETVÄ vom 30. September 2004 - also bereits ein Jahr nach Abschluss des ETV - auch für die im Unternehmen der Beklagten ab dem 01. Januar 2007 zu zahlenden Entgelte unter Änderung und Neufassung des § 4 ETV eine von den Entgeltsätzen des Flächenvertrages Hessen nach unten abweichende, zeitlich nicht befristete Sonderregelung getroffen, anhand derer die Beklagte die sog. D.-Tabellen in Abstimmung mit der IG Metall entwickelt und - nach dem späteren vergeblichen Versuch der Tarifvertragsparteien, diesbezüglich für die folgenden Jahre eine Anpassungsregelung zu finden - fortgeschrieben hat. Demnach lässt sich sagen, dass die allgemeinen Tariferhöhungen bei der Beklagten auch über den 31.12.2006 hinaus nicht in vollem Umfang tabellenwirksam werden sollten und wurden, um eine - zeitlich zunächst nicht befristete - Personalkostenentlastung herbeizuführen. Die Tarifvertragsparteien haben auch im Jahre 2008 anlässlich der Vereinbarung der "Änderung Nr. 2 zum Ergänzungstarifvertrag" an der Regelung in § 4 (2) ETV in der Fassung des ETVÄ festgehalten. Nach allem konnte die Klage daher keinen Erfolg haben. II. 1. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbin- dung mit § 46. Abs. 2 ArbGG der Kläger zu tragen. 2. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 S. 1 GKG, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Für die Beklagte ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, M.-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.