Urteil
7 Ca 2112/10
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2010:1112.7CA2112.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.05.2009 nicht auf Grund der vertraglichen Befristungsvereinbarung am 30.06.2010 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 26 % und die Klägerin zu 74 %. 4. Der Streitwert wird auf 11.306,04 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie um Vergütung von Reisezeit. 3 Die Beklagte, welche bundesweit ca. 120 Angestellte beschäftigt, veranstaltet sogenannte L.. Die entsprechenden Produktionen finden in ganz Deutschland in hierfür angemieteten Räumlichkeiten, z.B. in Hotels oder Restaurants statt. Die Mitarbeiter der Beklagten reisen zu den Produktionen an. 4 Die Klägerin ist aufgrund verschiedener Verträge bei der Beklagten seit dem 25.08.2008 beschäftigt. 5 In der Zeit vom 25.08.2008 bis zum 28.02.2009 war sie auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 25.08.2008 als Produktionsleiterin für die Tourneeproduktion
. tätig. Wegen des Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 11 ff. d.A., Bezug genommen. 6 Es folgte ein Arbeitsvertrag vom 26.03.2009, nach welchem die Klägerin ab dem 01.04.2009 unbefristet als Produktionsupervisor gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.373,00 € brutto zzgl. Rufbereitschaftspauschale beschäftigt wurde. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird gleichfalls auf die eingereichte Kopie, Bl. 14 ff. d.A., Bezug genommen. 7 Unter dem 20.05.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, nach welchem die Klägerin in den Produktionen
. und
. die Aufgaben des Tourleiters übernahm. In § 2 des Vertrages ist unter der Überschrift "Vertragsdauer und Kündigung" folgendes vereinbart: 8 "1. Der Vertrag beginnt am 27.07.2009 und endet am 30.06.2010, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf
. Die Zeit vom 27.07.2008 bis 31.10.2009 gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Nach Ablauf der Probezeit gilt für beide Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. 9 2. Es besteht für den Arbeitgeber die Option, den Vertrag bis zum 31.07.2010 zu verlängern. Diese Entscheidung wird 30 Tage vor Ablauf des Vertrages getroffen." 10 Zur Übernahme von Reisekosten findet sich im Arbeitsvertrag folgende Regelung: 11 "7. Für die Rückfahrtage nach einem Tourblock werden Spesen mit folgender Staffelung gezahlt: bis 400 km keine, zwischen 400-600 km 10,00 €, zwischen 600-800 km 15,00 €, ab 800 km 20,00 €. 12 8. - 9.
13 10. Fahrten zu den Veranstaltungsorten werden in Absprache der Darsteller mit dem Tourleiter geplant. Standort der Produktion ist X.. Aus logistischen Gründen können auch andere Sammelpunkte geplant werden, an denen sich der Tourleiter pünktlich einfindet. Während der Tour wird ein Produktionsfahrzeug eingesetzt, mit dem das Team kostenfrei zu den Veranstaltungsorten gefahren wird. 14 11. Die Anreise zu den vereinbarten Sammelpunkten organisiert der Tourleiter für sich und die Darsteller selbst. Die Kosten für die Anreise zum Veranstaltungsort werden von H. in folgender Form übernommen: entweder durch eine organisierte Mitfahrgelegenheit im Tourfahrzeug oder - sollte eine selbständige Anreise aus logistischen Gründen nötig sein - als Kilometerpauschale (100,00 € pro 100 km ab dem ersten Fahrkilometer). Dies gilt nicht für die Anreise zu Sammelpunkten innerhalb des Wohnortes und für die Anfahrt zu Probentagen.
" 15 Wegen des weiteren Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 17. ff. d.A., Bezug genommen. 16 Die Klägerin ist schwanger. Seit dem 12.04.2010 besteht ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist am 11.09.2010. Die gesetzliche Schutzfrist endet am 18.12.2010. 17 Die Klägerin begehrt mit ihrer am 20.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung, zum anderen die Vergütung von Reisezeit. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor: 18 Die Befristung des Arbeitsvertrages sei unwirksam, weil kein sachlicher Grund bestehe. 19 Eine sachgrundlose Befristung sei unwirksam. Dass die Beklagte erst seit Anfang 2006 existiere, bestreitet die Klägerin. Zumindest führe sie bereits seit dem Jahre 2000 Veranstaltungen durch. Darüber hinaus handele sich um Verträge mit unterschiedlichem Inhalt und der Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten. 20 Ein Befristungsgrund bestehe nicht. Zum einen sei die Beklagte nicht mit einer üblichen "Bühne" vergleichbar, die zum Erhalt des Publikums auf wechselnde Inszenierungen einschließlich Ensemblemitglieder angewiesen sei. Darüber hinaus sei die Tourleiterin kein künstlerisches Bühnenmitglied. Vielmehr bestehe der Schwerpunkt der Tätigkeit in organisatorischen und planerischen Aufgaben, wie sich aus dem Arbeitsvertrag eindeutig ergebe. Die Klägerin hätte lediglich die Weisungen und Vorstellungen der Beklagten umzusetzen. Weder die Begrüßung der Gäste noch die Platzanweisung oder die Verabschiedung lasse ein individuelles kreatives Element erkennen. Gleiches gelte für den Aufbau der Tische und Requisiten, zumal konkrete Vorgaben der Beklagten umzusetzen gewesen seien. 21 Selbst wenn aber ein Befristungsgrund bestehen sollte, wäre das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Denn die Parteien hätten den unbefristeten Arbeitsvertrag vom 26.03.2009 nicht aufgehoben, so dass dieser wieder aufleben würde. 22 Das Arbeitsverhältnis habe auch ganzjährig gestanden. Während der Spielpause hätten regelmäßig - im Schnitt zweimal wöchentlich - Proben stattgefunden, die mit jeweils 50,00 € brutto vergütet worden seien. Die Klägerin nimmt hier Bezug auf den Probenplan August 2009, Bl. 57 d.A.. 23 Weiterhin besteht nach Ansicht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung der Reisezeiten. 24 Eine solche Vergütung sei im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Es fänden sich lediglich Vereinbarungen zu Spesen und Kilometerpauschalen. 25 Die Reisezeiten hätten innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit gelegen; denn alle Mitarbeiter hätten anreisen müssen. Sie seien aber nicht vergütet worden. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf eine Arbeitsanweisung zum "Ablauf generell", Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 21 d.A.. Danach hätten sich die Mitarbeiter um 15.00 Uhr am Veranstaltungsort einzufinden, um 23.00 Uhr sei Veranstaltungsende. Die Mitarbeiter könnten nach Abbau um ca. 0.30 Uhr des Folgetages abreisen. Reisezeiten seien hier nicht berücksichtigt. 26 Die Hin- und Rückfahrten zu den Veranstaltungen seien Teil der Hauptleistungs-pflichten der Klägerin, da sie aufgrund der Weisung der Beklagten erfolgten, dass die Klägerin als Tourleiterin bei den Vorstellungen anwesend sein müsse und den Tourbus zu fahren hätte. Während der Fahrten seien organisatorische Maßnahmen und Abläufe besprochen und erarbeitet worden. Die an die Klägerin gezahlte Gage erreiche keine Höhe, die die Reisezeiten als Pauschale mit abgelte, zumal die Klägerin auch keine leitende Position inne gehabt habe. 27 In dem Zeitraum des Vertrages vom 25.08. bis 31.03.2009 seien Reisezeiten von 274,09 Stunden angefallen. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf eine Auflistung, Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 06.09.2010, Bl. 59 ff. d.A.. Als Arbeitsvergütung im Rahmen dieses Vertrages war eine Gage pro Vorstellung in Höhe von 82,00 € sowie ein Verpflegungsgeld in Höhe von 48,00 € vereinbart. Unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 9,5 Stunden errechne sich damit eine Stundenvergütung in Höhe von 13,68 €, mithin ein Anspruch auf Reisezeitvergütung in Höhe von 3.749,55 €. 28 Die im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.05.2009 angefallenen Reisezeiten von 107 Stunden seien auf der Grundlage des zweiten Vertrages vom 26.03.2009 vergütet worden. 29 In dem Zeitraum des Vertrages vom 15.05.2009 seien schließlich 313,08 Stunden an Reisezeit angefallen; hier nimmt die Klägerin Bezug auf eine Auflistung, Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 06.09.2010, Bl. 63 ff. d.A.. Bei einer Arbeitszeit von 9,5 Stunden pro Vorstellung und einer Gage von 114,00 € brutto zzgl. festen Verpflegungsgeldes in Höhe von 12,00 € brutto sei von einem Stundenlohn in Höhe von 13,26 € brutto auszugehen. Insofern bestünde ein Anspruch auf Reisezeitvergütung in Höhe von 4.151,44 €. 30 Für den Fall der Wirksamkeit der Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses stünde der Klägerin eine Urlaubsabgeltung zu. Diese macht die Klägerin hilfsweise geltend. Die Klägerin hat einen Urlaubsanspruch für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2010 von 12 Tagen. Dies ergibt nach Auffassung der Beklagten unter Zugrundelegung einer Gage in Höhe von 114 € pro Vorstellung 1.368,00 € brutto. Unstreitig hat die Klägerin im Juli 2010 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 736,44 € brutto erhalten, so dass sie zuletzt noch 631,56 € brutto geltend macht. 31 Die Klägerin beantragt, 32 1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.05.2009 nicht auf Grund der vertraglichen Befristungsvereinbarung am 30.06.2010 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 33 2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.900,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 34 Hilfsweise beantragt sie, 35 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 631,56 € zu zahlen. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Nach ihrer Ansicht ist die zwischen den Parteien vereinbarte Befristungsabrede wirksam. 39 Die Tätigkeit der Beklagten als Tourleiterin und die damit zusammenhängende Auflösung des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 28.03.2009 erfolgt auf Bitten der Klägerin. Es sei zunächst ein befristeter Vertrag vom 01.05.2009 bis 30.06.2009 geschlossen worden, da zu diesem Zeitpunkt die Saison 2008/2009 endete. Für die Spielzeit 2009/2010 habe die Klägerin dann einen neuen befristeten Vertrag vom 01.09.2009 bis 30.06.2010 erhalten. Zwischen dem 30.06. und dem 01.09. eines jeden Jahres bestehe eine Spielpause. 40 Die Befristungen seien wirksam. Zum einen beruft sich die Beklagte auf § 14 Abs. 2 a TzBfG; die Beklagte existiere erst seit Anfang des Jahres 2006. Eine sachgrundlose Befristung sei damit für die Dauer von 4 Jahren möglich. Es liege auch ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor, welches lediglich mehrfach verlängert worden sei. 41 Darüber hinaus bestehe aber auch ein Sachgrund für die Befristung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 TzBfG, da die Klägerin als künstlerisch tätige Mitarbeiterin eingestellt sei. Ausweislich des Arbeitsvertrages wirke sie an der künstlerischen Gestaltung der Veranstaltung mit, sei etwa für die Kostümpflege und das Ankleiden der Darsteller zuständig. 42 Dass mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden könnten, liege in jahrelangem Bühnenbrauch. Ein Künstlerengagement sei vom Ansatz her nicht auf Dauer angelegt. Auch die Beklagte müsse die Möglichkeit haben, durch Auswechselung der Mitarbeiter das künstlerische Niveau der Veranstaltungen zu halten. Hierzu trügen alle Beteiligten bei. 43 Sämtliche vor Ort eingesetzten Mitarbeiter würden inszenatorisch eingesetzt werden. Auch der Tourleiter sei in das Schauspielgeschehen eingebunden, wenn es darum gehe, das Publikum zu begrüßen, zu platzieren, anzuleiten und zu verabschieden. Er ersetze bei Ausfall einen Schauspieler. Die Klägerin hätte damit die Aufgaben gehabt, die Mitarbeiter anzuweisen, den Saal zu checken, Aufbauanweisungen für die Spielszenen-Positionen zu definieren, die Auf- und Abbauten zu kontrollieren und die Requisiten unter künstlerischen Gesichtspunkten zu arrangieren. Auch die Besprechung und Kontrolle der Lichteffekte und Beschallung habe ihr gemeinsam mit den Beleuchtungstechnikern oblegen. Aufgrund der Einbeziehung des Publikums sowie dem Umstand, dass die Vorstellungen mitten im Saal stattfänden, sei die Koordination der Sitzordnung der Gäste und Positionierung der Tische künstlerisch veranlasst. Der Ablauf der Show sowie das Timen der einzelnen Spielszenen wie auch die abendliche Spielleitung einschließlich Regieanweisungen sei ebenfalls Aufgabe der Klägerin gewesen. 44 Der Arbeitsvertrag vom 26.03.2009 sei am 15.05.2009 mit dem Abschluss des aktuellen Vertrages aufgehoben worden; die Klägerin sei nicht mit zwei parallelen Arbeitsverträgen beschäftigt worden. 45 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung von Reisezeit. Zum einen zählt diese nicht zur Arbeitszeit. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin während der Anfahrt zum Veranstaltungsort Arbeitsleistung hätte erbringen müssen; das sei nicht der Fall gewesen. Weder habe die Klägerin den Tourbus gefahren noch seien Besprechungen von organisatorischen Maßnahmen und Abläufen erfolgt. Zumindest sei eine Reisezeit durch die Gage abgegolten. Die Klägerin habe mit der Gage in Höhe von 114,00 € pro Vorstellung eine Pauschale erhalten, die etwaige Reisezeiten umfasse. 46 Die von der Klägerin dargelegten Stunden an Reisezeit bestreitet die Beklagte. Darüber hinaus könne auch nicht von einem Stundenlohn in Höhe von 12,00 € ausgegangen werden: Es handele sich bei der Gage um eine Pauschale. Darüber hinaus sei keine regelmäßige Arbeitszeit von 9,5 Stunden pro Vorstellung vereinbart worden. 47 Ein Urlaubsabgeltungsanspruch in geltend gemachter Höhe bestehe nicht. Die Klägerin sei nicht als Vollzeitkraft tätig gewesen; es habe lediglich eine Vorstellungsgarantie von 8 Vorstellungen pro Saison bestanden. Des Weiteren sei ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 12 Tage bereits erfüllt; insoweit verweist die Beklagte auf die Abrechnung Juni 2010 sowie Dezember 2009 (Bl. 46 f. d.A.). 48 Wegen des weiteren Sach - und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 49 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 50 Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. 51 Soweit die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung sowie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses beantragte, war die Klage erfolgreich; im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen. 52 I. 53 Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung zum 30.06.2010, sondern besteht gem. § 16 TzBfG unbefristet fort. Die vereinbarte Befristung ist aufgrund eines fehlenden Sachgrundes für die Befristung unwirksam. 54 1. 55 Die Klägerin hat gem. § 17 S.1 TzBfG rechtzeitig die Feststellung begehrt, dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Mit ihrer am 20.07.2010 beim Arbeitsgericht F. eingegangenen Klage hat sie die 3-Wochen-Frist eingehalten, da das Fristende auf den 30.06.2010 vereinbart war. 56 2. 57 Die vereinbarte Befristung ist mangels eines bestehenden Sachgrundes für die Befristung unwirksam. 58 Dabei kam es vorliegend allein darauf an, ob dem zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag vom 15.05.2009 ein sachlicher Grund zugrunde lag. Denn in Fällen mehrfacher Befristung oder einer Kette von Arbeitsverträgen ist nur auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen (ständige Rspr., etwa BAG vom 28.10.1992, 7 AZR 464/91) 59 a) 60 Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es vorliegend zur Wirksamkeit der Befristung eines sachlichen Grundes. Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis nicht gem. § 14 Abs. 2 a TzBfG sachgrundlos befristen. 61 Unabhängig von dem Zeitpunkt der Gründung der Beklagten handelte es sich vorliegend nicht um eine Verlängerung des Vertrages gem. § 14 Abs. 2 a TzBfG. 62 Gem. § 14 Abs. 2 a TzBfG ist für Existenzneugründer der Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen für den Zeitraum von 4 Jahren möglich. Die gegenüber der sachgrundlosen Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG bestehende Privilegierung betrifft zum einen die Dauer der zeitlichen Befristung (vier statt zwei Jahre), zum anderen die mögliche Zahl der Verlängerungen: Hier ist eine Höchstzahl nicht vorgesehen (vgl. KR-Lipke, § 14 TzBfG Rz. 332). Keine Vergünstigung sieht das Gesetz allerdings bei den Voraussetzungen der Verlängerung vor: Als Verlängerung ist auch hier die einvernehmliche Abänderung des zunächst für die Befristung vorgesehenen Endtermins zu verstehen, wobei grundsätzlich die bisherigen im Verlängerungszeitpunkt bestehenden Arbeitsbedingungen beibehalten werden müssen (BAG vom 23.08.2006, 7 AZR 12/06; KR-Lipke, Aufl., § 14 TzBfG Rz. 332). 63 Eine solche Verlängerung haben die Parteien nicht vereinbart. Bei dem vorab zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelte es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Klägerin war als Produktionssupervisorin gegen eine monatlich feste Vergütung beschäftigt. Der hier streitgegenständliche Arbeitsvertrag sah dagegen eine Beschäftigung als Tourleiterin gegen eine monatliche Gage, welche von der Anzahl der Aufführungen abhängig war, vor. 64 Nachdem die Klägerin bereits bei der Beklagten tätig gewesen war, konnte diese den hier streitgegenständliche Arbeitsvertrag auch nicht erstmals sachgrundlos gem. § 14 Abs. 2 a TzBfG befristen. Denn derselbe Arbeitgeber kann mit demselben Arbeitnehmer die sachgrundlose Befristung nicht auf die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 a TzBfG stützen, wenn dieser bereits früher einmal bei ihm befristet oder unbefristet beschäftigt war (vgl. § 14 Abs. 2 a S. 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG). 65 b) 66 Die Befristung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass ihr gem. § 14 Abs. 1 S. 4 TzBfG ein Sachgrund zugrunde lag; die Klägerin als Tourleiterin war nicht künstlerisch tätige Mitarbeiterin. 67 aa) 68 Es ist anerkannt, dass befristete Arbeitsverträge mit künstlerisch tätigen Bühnenmitgliedern zulässig sind. Dabei entspricht die Befristungsmöglichkeit nicht nur der Üblichkeit, sondern auch einer verantwortungsvollen und verständigen Auffassung eines Bühnenbetriebs: Es soll dem berechtigten Bestreben der Bühne Rechnung getragen werden, künstlerische Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehen künstlerischen Bühnenpersonal zu verwirklichen und zugleich dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums entgegenzukommen (BAG vom 21.05.1981, 2 AZR 1117/78; KR-Lipke § 14 TzBfG Rz. 131). Dem entspricht auch das Interesse des Künstlers am Erhalt der Freiheit eines Engagementwechsels, das nur dadurch verwirklicht werden kann, dass durch die übliche Beendigung befristeter Engagements an anderen Bühnen Arbeitsplätze frei werden (BAG vom 26.08.1998, EzA § 4 TVG Bühnen Nr.6; BAG vom 02.07.2003, EzA § 620 2002 Bedingung; KR-Lipke § 14 TzBfG, Rz. 131). 69 Die zulässige Sachgrundbefristung im Bühnenbereich gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ist allerdings auf das künstlerische Bühnenpersonal beschränkt. Technisches Personal, Beschäftigte in Verwaltungen oder sog. Abendpersonal können mit dieser Begründung nicht wirksam befristet beschäftigt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und Eigenschaften Einflussmöglichkeiten auf die Verwirklichung des künstlerischen Konzepts des Intendanten zugemessen werden können (vgl. BAG vom 12.10.1992, 2 AZR 340/92, zit. n. Juris). 70 bb) 71 Dies zugrunde gelegt konnte die Beklagte nicht darlegen, dass die Klägerin als Tourleiterin zum künstlerisch tätigen Personal gehörte. Dass die Klägerin Einflussmöglichkeiten auf die Verwirklichung eines künstlerischen Konzepts hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus den vertraglich festgelegten Aufgaben des Tourleiters, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im organisatorischen Bereich liegt. 72 Gemäß § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2009 war die Klägerin als Tourleiterin für die Planung des Ablaufes eines Veranstaltungstages verantwortlich. Hierzu gehörten rein organisatorische Aufgaben wie die Kommunikation mit den Verantwortlichen am Veranstaltungsort sowie dem Veranstaltungsbüro, die Pflege der Kostüme, die Abstimmung der Abrechnungslisten, ggfls. anfallende Hotelbuchungen, das Führen des Kassenbuches, Abrechnungen sowie die Pflege des Produktionsfahrzeuges einschließlich von Fahrertätigkeiten (§ 1 Ziffer 5). Weitere Aufgaben hingen enger mit der eigentlichen "Show" zusammen, wie die Hilfe beim Auf- und Abbau des Sets, das Dressen der Darsteller, die Abendspielleitung und ggfls. die Vertretung eines ausfallenden Darstellers (§ 1 Ziffer 4). Allerdings konnte der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, dass die Klägerin mittels dieser Aufgaben ein künstlerisches Konzept beeinflussen könnte. 73 So hatte die Klägerin unstreitig keinen Einfluss auf die Gestaltung der Garderobe der Schauspieler. Pflege und Hilfe beim Anziehen sind reine Hilfstätigkeiten, ohne dass gestalterisch auf die Inszenierung des Stückes Einfluss genommen werden könnte. Gleiches gilt für den Auf- und Abbau des Sets. Dass die Klägerin hier Bühnenbilder gestalten oder entwickeln könnte, ist nicht vorgetragen. Dass der Klägerin die Entscheidung über die Tischordnung oblag, war den wechselnden Gegebenheiten am Veranstaltungsort geschuldet und stellt damit keine Verwirklichung künstlerischer Ideen dar, sondern gehörte zur Organisation. Gleiches gilt für die Hilfe beim Aufbau der Beleuchtung, zumal für diese ein Techniker zum Team gehörte. Die Vertretung eines ausfallenden Darstellers beschränkte sich unstreitig auf das Lesen der Rolle. Die fehlende Eigenverantwortung in Bezug auf künstlerische Entscheidungen zeigt sich auch in der Regelung in § 1 Ziffer 8 des Arbeitsvertrages, wonach die Klägerin u.a. dem Regisseur, dem Produzenten und dem Choreograph gegenüber weisungsgebunden war. 74 Insgesamt lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht darin, durch eigene künstlerische Ideen und Gestaltungsmöglichkeiten eine Inszenierung zu gestalten oder zu prägen, sondern sie hatte durch organisatorische Entscheidungen für einen reibungslosen Ablauf einer vorab geprobten Aufführung bzw. Tour zu sorgen, wobei sich ausweislich des Arbeitsvertrages diese Organisation auf bestimmte Inszenierungen beschränkte (
.,
.). Da die zu erbringenden Tätigkeiten ohne künstlerischen Einfluss auf die Inszenierungen waren, könnte die Klägerin sie unabhängig von der jeweiligen Produktion erbringen. Damit besteht kein Grund, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zwecks Erleichterung des Wechsels der personellen Zusammensetzung eines Ensembles zum Erhalt eines lebendigen Theaters durch immer neue künstlerische Impulse und Ideen befristet abgeschlossen wurde. 75 Ein Sachgrund ergibt sich mithin nicht aus der Eigenart des Arbeitsverhältnisses "Bühne". Ein anderweitiger Sachgrund ist nicht ersichtlich. 76 c) 77 Mangels des Vorliegens eines Sachgrundes ist die in dem hier maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 15.09.2009 vereinbarte Befristung gem. § 16 TzBfG unwirksam. Das Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat nicht am 30.06.2010 sein Ende gefunden. 78 II. 79 Soweit die Klägerin darüber hinaus die Vergütung von Reisezeiten verlangt, war ihre Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Reisezeitvergütung besteht weder für die im Zeitraum des Vertrages vom 25.08. bis 31.09.2009 angefallenen Zeiten noch für die nach dem 15.05.2009 angefallenen Zeiten. Weitere Reisezeiten waren nach der Klageänderung mit Schriftsatz vom 06.09.2010 nicht mehr streitig. 80 1. 81 Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der im Zeitraum vom 25.08.bis 31.03.2009 angefallenen Reisezeiten in Höhe von 3.749,55 €. 82 a) 83 Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. 84 Die Klägerin war in diesem Zeitraum gegen eine Gage in Höhe von 82,00 € brutto pro Vorstellung/50,00 € brutto pro Probentag zzgl. Verpflegungsmehraufwand und Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschlag bzw. Ausfallgage oder Spesen für Off-Tage als Produktionsleiterin tätig. In § 3 Ziffer 11 des Arbeitsvertrages vom 25.08.2008 haben die Parteien eine Reisekostenregelung getroffen: Die Ensemblemitglieder sollten grundsätzlich von einem Sammelpunkt aus, der nicht mehr als 50 km entfernt liegen sollte, mit dem Produktionsfahrzeug zu den jeweiligen Veranstaltungsorten gebracht werden. Bei einer ausnahmsweise erforderlichen selbständigen Anreise sollte eine Kilometerpauschale in Höhe von 10,00 € pro 100 km gezahlt werden. Eine ausdrückliche Regelung zur Vergütung der Reisezeit über die gezahlte Gage hinaus erfolgte nicht. 85 b) 86 Ein Anspruch auf Reisezeitvergütung ergibt sich auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Denn dass es sich bei der Reisezeit um Mehrarbeit handelt, ist nicht ersichtlich. 87 § 612 BGB kann Anspruchsgrundlage für Sachverhalte sein, in denen entweder überhaupt keine Vergütungsvereinbarung vorliegt oder aber über die vereinbarte Tätigkeit hinaus höhere Dienste oder Überstunden bzw. Mehrarbeit geleistet wurden (BAG vom 03.09.1997, 5 AZR 428/96, zit. n. Juris). Gem. § 612 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Zahlung einer - nicht ausdrücklich vereinbarten - Vergütung dann davon ab, ob die Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist. Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Tätigkeit, die Höhe der regelmäßigen Vergütung sowie die Branchenüblichkeit (BAG vom 03.09.1997 a.a.O.). 88 Die von der Klägerin behaupteten Reisezeiten stellen danach keine Mehrarbeit i.S.v. § 612 BGB dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Reisezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelte oder nicht. Denn jedenfalls wäre diese Reisezeit durch die an die Klägerin gezahlte Vergütung abgegolten. 89 aa) 90 Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den von der Klägerin erbrachten Reisezeiten zwischen dem Sammelpunkt und dem Veranstaltungsort um Arbeitszeit. 91 Ob es sich bei Reisezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt oder nicht, ist nach der sogenannten Beanspruchungstheorie zu entscheiden. Danach ist Reisezeit Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeiten in einem Umfang beanspruch wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert (Baeck/Lösler, Neue Entwicklungen im Arbeitszeitrecht, NZA 2005, S. 247,249). 92 Die Beklagte unterhält keine ständige Betriebsstätte. Vielmehr finden die Veranstaltungen an unterschiedlichen Orten statt. Die Ensemblemitglieder trafen sich an bestimmten Sammelpunkten und wurden von dort kostenfrei mit dem Produktionsbus zu der Veranstaltung gebracht. Damit stellt sich der Fahrt der Klägerin zwischen Wohnung und Sammelpunkt als nicht vergütungspflichtige Tätigkeit dar (Wegezeit), die vor der eigentlichen Aufnahme der Arbeit liegt. Dagegen ist die Fahrt vom Sammelpunkt zum Veranstaltungsort als Arbeitszeit zu werten, weil die Klägerin diese Reise nicht nur auf Veranlassung der Beklagten unternahm, sondern diese zwingend Voraussetzung für die Erfüllung der Hauptleistung war. Die Veranstaltungen an verschiedenen Orten sind Inhalt des Unternehmenskonzepts. Eine eigene Bühne, an der üblicherweise Aufführungen stattfinden, unterhält die Beklagte nicht. Ist die Reisezeit aber notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht, gehört sie zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf der Reise Arbeitsleistungen erbringt oder nicht (Baeck/Lösler a.a.O., S. 250). 93 bb) 94 Auch wenn es sich damit bei der Reisetätigkeit der Klägerin um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt, besteht kein Vergütungsanspruch der Klägerin gem. § 612 BGB. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Reisezeiten Teil der vereinbarten Tätigkeiten und mit der an sie geleisteten Gage gem. § 611 BGB erfüllt. 95 Die Parteien haben ausdrücklich keine Arbeitszeit vertraglich vereinbart. Eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarung gem. §§ 133, 157 BGB ergibt allerdings, dass die Anreise zum Vorstellungsort von der vereinbarten Vergütung mit umfasst sein soll. 96 Bei der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung einer Willenserklärung ist maßgebend, wie die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufzufassen ist. Zunächst ist vom Wortlaut der Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem darin objektiv zum Ausdruck kommenden Parteiwillen auszugehen. Maßgeblich ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. 97 Ansatzpunkt ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Erst wenn dieser nicht eindeutig ist, kommt es darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werde muss (vgl. BAG vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06; LAG Düsseldorf vom 22.04.2009, 7 Sa 1628/08, zitiert nach Juris). In einem zweiten Schritt sind dann die bei Abgabe der Erklärung bestehenden äußeren Umstände hinzuzuziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Auch zeitlich nach Abgabe der Erklärung liegende Umstände, Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteien können zumindest als Indizien für die Auslegung von Bedeutung sein (LAG Düsseldorf vom 22.04.2009 a.a.O.). 98 Dies zugrundegelegt kann zunächst festgestellt werden, dass gem. § 3 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages der Klägerin eine Gage "pro Vorstellung" gezahlt wurde. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass mit "Vorstellung" nicht allein die abendliche Show gemeint ist, sondern zumindest die Zeit ab Ankunft an dem Vorstellungsort. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang mit der Vereinbarung eines Verpflegungsmehraufwandes sowie der Ziffern 4, 7, 10 und 11 des § 3 AV sowie § 1 Ziffer 2 AV, dass die Reisezeit von der Gage mit umfasst ist. 99 Die von der Beklagten veranstalteten Shows finden nicht an einem festen Veranstaltungsort statt. Die Anreise zu diesen ist damit Voraussetzung für die Erfüllung der Arbeitspflicht; sie gehört damit bereits zur Vorbereitung der Vorstellung wie der Aufbau ebenfalls. Insofern unterscheidet der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Gagenhöhe auch zwischen derjenigen im "Tourneebetrieb" und derjenigen für einen "Probetag"; letztere beträgt gem. § 3 Ziffer 4 lediglich 50,00 €. Diese Unterscheidung zeigt bereits die höhere zeitliche Inanspruchnahme während der Tournee. Dass während der "Tournee" die Anreise zur Arbeitszeit gehört, zeigt sich auch in der Vereinbarung eines Verpflegungsmehraufwandes während des Tourneebetriebes. Darüber hinaus regelt der Vertrag in § 3 Ziffer 10 und 11 gerade die Unterscheidung zwischen der eigenständig zu organisierenden Anreise zu den Sammelpunkten, für die in keinem Fall seitens der Beklagten Fahrtkosten übernommen werden, und den Fahrten zu den Veranstaltungsorten, welche mittels eines Produktionsfahrzeug kostenfrei übernommen wird. Insofern wird in den vertraglichen Regelungen eindeutig zwischen Wegekosten und Reisekosten unterschieden. Im Falle der notwendigen eigenen Anreise sagt die Beklagte darüber hinaus die Übernahme von Fahrtkosten vertraglich zu. Da zudem die Klägerin als Produktionsleiterin sogar zum Fahren des Produktionsfahrzeuges verpflichtet war, sich zudem ausdrücklich pünktlich am Sammelpunkt einzufinden hatte, begann ihre Arbeitspflicht dort. Mit der "Gage pro Vorstellung" ist somit nach dem Sinn und Zweck des Vertrages die Zeit ab dem Treffpunkt am Sammelpunkt bis zur Rückkehr dorthin bzw. zu einem Hotel innerhalb eines Tourenblocks umfasst. 100 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K5, welche u.a. unter der Überschrift "Ablauf generell" damit beginnt, dass die Teilnehmer um 15.00 Uhr, z.T. auch um 18.00 Uhr an der "Location" einzutreffen haben. Denn hiermit ist zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit keine Aussage getroffen. Da die Anreisen unterschiedlich lang sind, die entsprechenden Treffen an den Sammelpunkten entsprechend der Anreise vom Produktionsleiter zu organisieren sind und dies ausdrücklich in § 3 AV aufgeführt ist, bedurfte es der Anreise keiner weiteren Erklärungen, zumal sich die Anlage auf die Position des Tourleiters bezog. 101 cc) 102 Da aufgrund der vertraglichen Vereinbarung davon auszugehen ist, dass die vereinbarte Gage auch die Reisezeit mit umfassen sollte, besteht kein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch der Klägerin gem. § 612 BGB. 103 Dass die Gage der Höhe nach nicht der Üblichkeit i.S.v. § 612 BGB entsprach, hat die Klägerin substantiiert selbst nicht behauptet. 104 dd) 105 Da es bereits an einer Anspruchsgrundlage für eine weitere Vergütung der Reisezeit fehlte, konnte dahingestellt bleiben, ob ein Zahlungsanspruch der Klägerin gem. § 10 des Arbeitsvertrages verfallen war, da ein solcher nicht innerhalb der hier vereinbarten Frist von 2 Monaten geltend gemacht wurde. 106 2. 107 Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der als Tourleiterin geleisteten Reisezeiten besteht gleichfalls nicht, da die Anreise als notwendiger Bestandteil der Hauptleistungspflichten durch die an die Klägerin gezahlte Gage bereits gem. § 611 BGB erfüllt ist. Es liegt keine darüber hinaus vergütungspflichtige Mehrarbeit gem. § 612 BGB vor. 108 Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu der Tätigkeit der Klägerin als Produktionsleiterin Bezug genommen werden. Die Regelungen zu den Pflichten eines Tourleiters gem. § 1 des Arbeitsvertrages sowie zu der zu beanspruchenden Vergütung gem. § 3 des Arbeitsvertrages sind denen des Produktionsleiters gleich mit Ausnahme der Höhe der Gage, welche für den Tourleiter 114,00 € pro Vorstellung beträgt. 109 Nach alledem war der Leistungsantrag der Klägerin abzuweisen. 110 III. 111 Da dem Feststellungsantrag stattgegeben wurde, war über den nur hilfsweise gestellten Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung nicht zu entscheiden. 112 IV. 113 Die Kostenentscheidung erging gem. § 92 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Quotelung entspricht dem verhältnismäßigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. 114 Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. § 42 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Sie ist gleichzeitig maßgeblich zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG. 115 Rechtsmittelbelehrung 116 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden und der beklagten Partei 117 B e r u f u n g 118 eingelegt werden. 119 Die Berufung muss 120 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 121 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 122 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 123 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 124 1.Rechtsanwälte, 125 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 126 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 127 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 128 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 129 - Sell -