Urteil
3 Ca 174/11
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2011:0407.3CA174.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2011. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 19.362,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2011 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Streitwert: 31.362,39 €. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen den beklagten Chefarzt einen Anspruch auf Beteiligung an Liquidationserlösen hat. 3 Die Klägerin ist Fachärztin für Plastische Chirurgie und seit dem 01.06.1999 in der
. tätig. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.07.2011 auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs (LAG Düsseldorf, Az.: 6 Sa 1668/10) enden. Der Beklagte ist an diesem Krankenhaus liquidationsberechtigter Chefarzt der Abteilung für Plastische Chirurgie. Nach seinem Arbeitsvertrag ist er "verpflichtet,
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder, soweit solche nicht bestehen, angemessen an seinem Honorar zu beteiligen". 4 Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 01.01.2005 Oberärztin, mit Schreiben vom 13.05.2005 ernannte der Beklagte sie zu seiner "offiziellen Vertreterin". 5 Seit dieser Zeit bis einschließlich 2009 bezog die Klägerin eine jährliche Beteiligung an den Privatliquidationen des Beklagten in Höhe von 12.000,- € brutto. Zudem erhielt sie vom Beklagten für von ihr durchgeführte "Selbstzahler-Operationen" 50 % des Rechnungsbetrages, abzüglich etwaiger Materialkosten. 6 Im November 2009 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien, woraufhin der Beklagte der Klägerin die Funktion als Stellvertreterin entzog. Bereits geplante "Selbstzahlereingriffe", für die die Klägerin als Operateurin vorgesehen war, wurden von dieser noch durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte kein Einsatz mehr im Rahmen der Nebentätigkeit des Beklagten. An den Liquidationserlösen für das Jahr 2010 wurde die Klägerin nicht mehr, auch nicht für ihren Einsatz bei Operationen. 7 Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte in 2010 wie auch in den Vorjahren alle Ärzte, die Sekretärinnen und sogar die Auszubildenden an den Honoraren beteiligt habe. Der Verteilungsschlüssel belaufe sich auf 1.000,- € im Monat für Oberärzte und auf 500,- € für Assistenzärzte. Nur sie sei hiervon ausgenommen worden. 8 Sie behauptet des Weiteren, dass der Beklagte anlässlich ihrer Ernennung zur Oberärztin im Mai 2005 ausdrücklich die Zahlung von 1.000,- € pro Monat zugesagt habe. Er habe ihr die Wahl gelassen, ob der Betrag monatlich oder als jährliche Einmalzahlung erfolgen sollte. Zudem habe er ihr zugesagt, dass sie sich als Oberärztin einen eigenen Patientenstamm aufbauen und zusätzliche Einnahmequellen über eigene "Selbstzahlerpatienten" erschließen könne. Die Abrechnung sollte zwar über ihn als liquidationsberechtigten Chefarzt erfolgen, doch nach Abzug von Kosten, eines Abzugs von 30 % für das Krankenhaus sowie 20 % für ihn wegen der anfallenden Umsatzsteuer würden die verbleibenden 50 % des Rechnungsbetrages an sie ausgeschüttet. Der Beklagte habe erklärt, dass dies für sie im Zweifel günstiger wäre, als wenn sie direkt mit dem Krankenhaus ein eigenes Liquidationsrecht aushandele. 9 Die Klägerin beantragt: 10 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12.000,00 brutto als Poolgeld für das Jahr 2010 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2011. 11 Sie beantragt mit Klageerweiterung vom 04.02.2011: 12 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 19.362,39 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2011. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin nicht als einzige von der Beteiligung an den Honoraren ausgenommen wurde. Vielmehr hätten die Ärzte E. auch kein sogenanntes Poolgeld erhalten. Der Entzug der Vertretungsposition und die Reduzierung des Einsatzes seien auf das die Kollegen beleidigende und diskreditierende Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt hätten. 16 Er ist der Ansicht, dass mangels vertraglicher Absprache der Parteien kein Anspruch auf Beteiligung an Einnahmen für Wahlleistungen bestehe. Auch aus dem Arbeitsvertrag des Beklagten lasse sich ein solcher Anspruch zugunsten der Klägerin nicht herleiten. Ein angemessener Ausgleich stehe ihr schon deshalb nicht zu, weil sie nicht mehr die Position als seine Stellvertreterin inne gehabt habe. 17 Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 13.620,58 €. Hierbei handelt es sich um aus seiner Sicht zu viel gezahlte Beträge an die Klägerin seit 2004, da bei der Auszahlung des hälftigen Rechnungsbetrages aus den sogenannten Selbstzahleroperationen nicht zuvor die anfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht wurde. 18 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die etwaige Herausnahme der Ärzte E. nicht gegen die Berechtigung ihrer Ansprüche spreche, da, - dies ist unstreitig,- ein Kollege selbst berechtigt ist, privat zu liquidieren, und der andere Kollege sich noch in der Probezeit befindet. 19 Zum hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruch des Beklagten vertritt die Klägerin der Auffassung, dass der Umfang der Steuerschuld des Beklagten ohne Einfluss auf die Ansprüche der Klägerin sei. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 A. 23 Der beschrittene Rechtsweg ist zulässig gem. § 2 Abs.1 Nr.9 ArbGG. 24 Besteht Streit darüber, wie die Einnahmen aus Privatliquidationen zwischen Ärzten eines Krankenhauses zu verteilen sind, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit iSv ArbGG § 2 Abs 1 Nr 9 (BGH 26.Februar 1998 - III ZB 26/97 - ArztR 1998, 88; LAG L. 12.Mai 2009 - 4 Ta 111/09 - PersV 2010, 270). 25 B. 26 Die Klage ist begründet. 27 I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 12.000,- € brutto als Beteiligung an den Chefarzthonoraren des Beklagten für das Jahr 2010. 28 1. Der Anspruch steht ihr auf Grundlage einer entsprechenden einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien zu. 29 a) Die Klägerin hat das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung schlüssig dargelegt. 30 aa) Verträge kommen nach §§ 145 ff. BGB durch Antrag und Annahme zu Stande. Sie setzen sich deckende Willenserklärungen voraus. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin behauptet. Der Beklagte soll ausdrücklich erklärt haben, die Klägerin werde an den Einnahmen aus Privatliquidationen von Patienten mit 1.000,- € pro Monat beteiligt. Damit war die Klägerin einverstanden, spätestens mit der Aufnahme der Dienste. 31 bb) Der Beklagte verfügte nach dem Vortrag der Klägerin über den erforderlichen Rechtsbindungswillen. 32 (1) Die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsvertrages zur Leistungserbringung verpflichtet war. 33 Auch dann, wenn der nachgeordnete Arzt seine Leistungen auf Grund des mit dem Krankenhausträger geschlossenen Arbeitsvertrags erbringt, kann sich ein leitender Arzt nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit verpflichten, den nachgeordneten Arzt an Privaterlösen ohne Rücksicht auf dessen Dienstaufgaben zu beteiligen. Es ist dann Sache des nachgeordneten Arztes, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Verpflichtung des leitenden Arztes zu einer solchen zusätzlichen Honorierung über die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung hinaus ergeben soll. Auf den Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrags iSv. § 611 BGB zwischen leitendem und nachgeordnetem Arzt kommt es dann nicht an. Der Anspruch rechtfertigt sich aus der vom leitenden Arzt eingegangenen Verpflichtung (BAG 20.Juli 2004 - 9 AZR 570/03 - EzA § 611 BGB 202 Krankenhausarzt Nr.2). 34 (2) Bei der Auslegung der Erklärung des leitenden Arztes ist zu prüfen, ob lediglich zum Ausdruck gebracht wurde, dass er seine berufsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen will. Dann wäre ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zu verneinen (LAG L. 30.November 2000 - 2 Sa 895/00 - zitiert nach Juris). Wird hingegen die Zahlung eines bestimmten Betrages zugesagt, ohne etwaige Standes- oder Verpflichtungen aus dem Chefarztvertrag auch nur zu erwähnen, kann der objektive Erklärungswert nur dahingehend ausgelegt werden, dass der leitende Arzt sich gegenüber dem nachgeordneten Arzt rechtsgeschäftlich binden wollte (BAG 27.November 1991 - 5 AZR 36/91 - zitiert nach Juris). 35 (3) Ein berücksichtigungsfähiger Umstand in diesem Zusammenhang ist die Beteiligung des nichtärztlichen Personals (BAG 27.November 1991 - 5 AZR 36/91 - zitiert nach Juris; LAG L. 30.November 2000 - 2 Sa 895/00 - zitiert nach Juris). Dies ist ein Indiz dafür, dass nicht lediglich standesrechtliche oder Verpflichtungen aus seinem Chefarztvertrag erfüllt werden sollten, die lediglich das ärztliche Personal betreffen, sondern weitergehende Verpflichtungen begründet wurden. 36 (4) Unter Anwendung dieser Grundsätze bestand nach dem Vortrag der Klägerin ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille des Beklagten. 37 Es existiert keine berufsrechtliche Regelung in Nordrhein-Westfalen, die eine Beteiligung an Privatliquidationen vorsieht. Demnach können die behaupteten Äußerungen des Beklagten auch kein bloßer Hinweis auf bestehendes Standesrecht gewesen sein. Die Erklärung zahlen zu wollen, kann dann nicht mehr ohne Weiteres als unverbindliche Aussage oder Bezugnahme auf anderweitige bestehende Regelungen verstanden werden. Auch eine etwaige Verpflichtung aus dem Chefarztvertrag, den der Beklagte mit der gemeinsamen Arbeitgeberin abgeschlossen hat, hat in dem Gespräch keine Erwähnung gefunden. Der diesbezügliche Inhalt des Vertrages war der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2011 nicht einmal bekannt. 38 Auch der Inhalt der Erklärungen des Beklagten spricht gegen eine unverbindliche Erläuterung. So wurde nach Darstellung der Klägerin nicht lediglich erklärt, dass der Beklagte beabsichtigte, sie angemessen zu beteiligen. Vielmehr erfolgte eine Zusage zur Beteiligung in einer bestimmten Höhe und zwar 1.000,- € brutto monatlich. 39 Hinzu kommt, dass der Beklagte laut Klägerin ein eigenes System hatte, nach dem die Beteiligung der Ärzte gestaffelt nach ihrer Position und darüber hinaus auch eine Beteiligung des nichtärztlichen Personals der Abteilung erfolgte. Gerade die Beteiligung der Sekretärinnen der Abteilung zeigt, dass es dem Beklagten nicht darum ging, lediglich etwaige Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Vielmehr hat er die Klägerin über die Grundsätze informiert, nach denen er eine Beteiligung vornimmt. Dass diese Handhabung eine freiwillige oder widerrufliche war, hat er nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu erkennen gegeben. 40 Abschließend spricht auch der von der Klägerin geschilderte Umstand, dass er ihr die Wahl überließ, wann die Beträge fällig wurden, darauf hin, dass eine vertragliche Abrede getroffen wurde, in der auch die Einzelheiten durch übereinstimmende Erklärungen ausgehandelt wurden. 41 b) Soweit der Beklagte Existenz und Inhalt der von der Klägerin behaupteten Absprache schlicht bestreitet, ist dieses Bestreiten nach § 138 Abs.1 und 2 ZPO unzureichend und damit unerheblich. 42 aa) Der Beklagte weist den Vortrag der Klägerin damit zurück, dass "die Sachverhaltsdarstellung weitestgehend unzutreffend" [Bl.52 der Gerichtsakte] sei. Ergänzt wird dies durch die Behauptung, dass die Vereinbarung "in der geschilderten Form nicht getroffen" wurde und insbesondere "keine verbindliche Zusage" [Bl.124 der Gerichtsakte] gemacht wurde. Diese Einlassung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 auch nicht ergänzt. 43 bb) Damit lässt der Vortrag des Beklagten offen, was denn aus seiner Sicht tatsächlich zwischen den Parteien besprochen wurde. Das Negieren einer verbindlichen Absprache ist kein Tatsachenvortrag, sondern lediglich die von ihm vorgenommene rechtliche Wertung. Eines ergänzenden Vortrages hätte es vor allem auch deshalb bedurft, weil die Schilderungen der Klägerin sich mit dem decken, wie die Beteiligung in den Folgejahren gehandhabt wurde. So hat sie in den Jahren bis 2009 nicht nur angemessene Beteiligungen in unterschiedlicher Höhe, sondern genau die 12.000,- € im Jahr als Einmalzahlung erhalten, die nach ihrem Vortrag vereinbart worden waren. Auch die anderen Mitarbeiter sind beteiligt worden, wie es die Klägerin vorgetragen hat. Zumindest bestreitet der Beklagte lediglich die Beteiligung zweier Ärzte, von denen der eine selbst liquidieren darf und der andere noch in der Probezeit war. Deren Herausnahme aus der Beteiligung an den Honoraren steht nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin geschilderten Systematik. 44 c) Der Anspruch ist nicht gem. § 389 BGB durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem behaupteten Gegenanspruch von 13.620,58 € untergegangen, da ein solcher Gegenanspruch nicht besteht. 45 aa) Einem Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Beträge bei den Honorarbeteiligungen der letzten Jahre auf Grundlage des § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB steht schon nach dem Vortrag des Beklagten § 814 BGB entgegen. 46 Der Beklagte geht davon aus, dass er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Beteiligung der Klägerin an seinen Liquidationserlösen verpflichtet war. Da er in Kenntnis der Nichtschuld handelte, scheidet nach § 814 BGB ein Rückforderungsanspruch von vornherein aus. 47 bb) Auch wenn man den Vortrag des Beklagten dahingehend versteht, dass er sich hilfsweise die Auffassung der Klägerin zu eigen macht, fehlt es an einer rechtsgrundlosen Leistung im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB. 48 Denn nach dem Vortrag der Klägerin einigten sich die Parteien bei den von der Klägerin durchgeführten Selbstzahleroperationen auf eine Beteiligung der Klägerin mit 50 % vom Rechnungsbetrag. Die anfallende Umsatzsteuer sollte hierbei nicht gesondert abgezogen werden, sondern war als Rechengröße im Anteil des Beklagten enthalten. Danach sind die Zahlungen in der Vergangenheit gemäß dem Inhalt der Absprache erfolgt. 49 Die Existenz einer Vereinbarung mit abweichendem Inhalt, die einen Rückzahlungsanspruch begründen könnte, hat der Beklagte nicht behauptet. 50 2. Ob sich ein darüber hinaus ein Anspruch der Klägerin auf angemessene Beteiligung auf der Grundlage des Chefarztvertrages im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter ergibt, kann offen bleiben. Denn zumindest auf Grundlage einer einzelvertraglichen Verpflichtung besteht ein Zahlungsanspruch in eingeklagter Höhe. 51 3. Die Begründetheit der Nebenforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch war zum Jahresende fällig, so dass es einer Mahnung zur Begründung des Verzuges gem. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB nicht bedurfte. 52 II. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 19.362,39 € brutto als Beteiligung an den Liquidationserlösen aus von ihr durchgeführten Selbstzahleroperationen. 53 1. Auch insoweit hat die Klägerin das Bestehen einer einzelvertraglichen Abrede als Anspruchsgrundlage schlüssig dargestellt. Der Beklagte besprach nicht nur die Beteiligung an Liquidationserlösen, die unabhängig von Einsätzen ihrerseits erfolgen sollte und von ihr als "Poolgeld" bezeichnet werden. Darüber hinaus erläuterte der Beklagte ihr, dass sie die Möglichkeit haben sollte, sich eigene Einnahmequellen zu erschließen, indem sie "eigene" Patienten operierte. Auch insoweit erfolgte kein Hinweis auf etwaige standes- oder arbeitsvertragliche Verpflichtungen des Beklagten. Es blieb nicht bei einem Hinweis auf angemessene Beteiligungen, sondern der Anteil der Klägerin wurde genau festgelegt und begründet. Ein zusätzliches Indiz für die Verbindlichkeit der Absprache ist der von der Klägerin geschilderte Hinweis des Beklagten, dass diese Form der Abrechnung für die Klägerin günstiger sei, als wenn sie mit der Arbeitgeberin ein eigenes Liquidationsrecht aushandelte. Denn günstiger ist eine Abrechnung "über den Beklagten" nur, wenn sie die Beteiligung rechtlich beanspruchen kann und diese nicht vom Willen des Beklagten abhängt. 54 2. Der Beklagte hat wiederum auf eine Erläuterung der Absprachen, wie sie sich aus seiner Sicht darstellen, verzichtet. Dabei entsprach die Handhabung in den Folgejahren unstreitig den Darstellungen der Klägerin. Damit ist das Bestreiten auch in diesem Zusammenhang unerheblich nach § 138 Abs.1 und 2 ZPO. 55 3. Der Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. 56 Die Klägerin hat die von ihr zwischen November 2009 und Mai 2010 durchgeführten Operationen an Selbstzahlerpatienten, für die eine Beteiligung unstreitig nicht erfolgte, im Einzelnen aufgelistet und den sich ergebenden Anteil am Rechnungsbetrag in Höhe von 50 % beziffert [vgl. Bl.44 der Gerichtsakte]. Der Richtigkeit der Aufstellung ist der Beklagte an keiner Stelle entgegen getreten, so dass ihr Inhalt nach § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden gilt. 57 4. Die Berechtigung der Nebenforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte hat trotz Mahnung und Fristsetzung zum 31.01.2011 nicht gezahlt, so dass er spätestens seit dem 01.02.2011 mit der Leistung im Verzug war. 58 C. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. 60 Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und gleichzeitig gem. § 63 Abs.2 GKG. 61 RECHTSMITTELBELEHRUNG 62 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. 63 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 64 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 65 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 66 Ludwig-Erhard-Allee 21 67 40227 Düsseldorf 68 Fax: 0211-7770 2199 69 eingegangen sein. 70 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 71 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 72 1.Rechtsanwälte, 73 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 74 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 75 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 76 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden 77 gez. Schönbohm