Urteil
4 Ca 2868/10 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2011:0914.4CA2868.10.00
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Leitsätze
./.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 59.934,36 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Streitwert: 59.934,36 €. T a t b e s t a n d : Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz, weil er auf die im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbarte Abfindung von 61.788,00 € im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L., der Beklagten zu 7), lediglich einen Betrag von 1.853,64 € als Insolvenzquote erhalten hat. Der Kläger, der als Abteilungsleiter in der Zentrale tätig war, schloss mit der Beklagten zu 7) sowie der S. am 19.11.2008 einen Vertrag (Kopie Bl. 10 ff d. A.) ab, der in seiner Präambel auf einen am 22.10.2008 mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich und Sozialplan (Kopie Bl. 15 ff d. A.) hinweist. In einer von der Beklagten unterzeichneten Notiz zum Vertrag (Kopie Bl. 14 d. A.) wird festgehalten, dass der Kläger aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Sozialleistung aus dem Sozialplan eine Abfindung von 61,788,00 € brutto erhält. Anfang Juni 2009 stellte die Beklagte zu 7) Insolvenzantrag. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 160 IN 107/09 beim Amtsgericht F. geführt und durch Aufhebungsbeschluss zum 30.09.2010 beendet. Der Kläger macht geltend: Bereits bei Aufnahme der Verhandlungen über den Transferbetrag sei die Beklagte zu 7) überschuldet und insolvenzreif gewesen. Im 3. Quartal 2008 habe die Beklagte zu 7) einen Verlust von 51 Mio. EUR erwirtschaftet und ihre Gesamtverschuldung sei auf 1,5 Mrd. EURO angewachsen. Nach dem Verkauf ihrer Immobilien unter Wert und der anschließenden Anmietung zu überhöhten Mieten sei kein Liquiditätsspielraum mehr vorhanden und eine erfolgreiche Sanierung durch Restrukturierung ausgeschlossen gewesen. Im Rumpfgeschäftsjahr 2007 habe die Beklagte zu 7) keinen Überschussmehr erwirtschaftet, am 12.06.2009 fällige Darlehensverpflichtungen über 650 Mio. EUR gehabt und die Pensionsverpflichtungen hätten sich auf 2,960 Mrd. EUR belaufen. Im Frühjahr 2008 seien Verhandlungen über eine Verlängerung der Kredite gescheitert. Im September 2008 habe der B. Konzern ca. 1 Mrd. EUR an acht Banken zurückzahlen oder neu finanzieren müssen und nur durch geschicktes Verhandeln des Beklagten zu 6) eine Verlängerung bis zum 12.06.2009 erreichen können. Mit einer weiteren Verlängerung sei bei realistischer Einschätzung nicht zu rechnen gewesen. Nur durch Ausnutzung bilanzieller Gestaltungsspielräume seit 2006 habe man die tatsächliche finanzielle Situation verdecken können. Spätestens im Herbst 2008 hätten die Beklagten gewusst, dass ein funktionsfähiges Cash-Pooling nicht mehr vorhanden gewesen sei. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters an die Gläubigerversammlung vom 10.11.2009 gehe hervor, dass zumindest in den letzten drei Rumpfgeschäftsjahren von 2007 bis zum 31.08.2009 die Verlustübernahme im Cash-Pooling durch keine werthaltigen Forderungen mehr gedeckt gewesen sei und "Erträge durch Verlustübernahme" nicht mehr hätten bilanziert werden dürfen. Wenn nicht bereits in 2006, so habe die Insolvenzreife spätestens Ende September 2007, jedenfalls schon vor Verkündung des Effizienzprogramms durch Personalabbau in der Hauptverwaltung und auch vor der unstreitigen Abfassung eines Rundschreibens vom 30.09.2008 durch Vorstandsvorsitzenden E., dem Beklagten zu 6), festgestanden. In dem Rundschreiben (Kopie Bl. 23 d. A.) habe der Beklagte zu 6) unstreitig erklärt, nach Billigung des Refinanzierungskonzepts durch den Aufsichtsrat stehe die langfristige Finanzierung des B. Konzerns. Der Beklagte zu 6) und die ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 7), die Beklagten zu 1) bis 5), hätten die Insolvenzreife gekannt und eine Insolvenzverschleppung begangen. Trotzdem hätten sie sich unstreitig mit Rundschreiben vom 13.08.2008 (Kopie Bl. 24 d. A.) an die Mitarbeiter gewandt und unter Berufung auf das vorgesehene Fitnessprogramm um Vertrauen für die Zukunft geworben. Sie hätten wider besseres Wissen in Kauf genommen, dass er und die übrigen Mitarbeiter, die über die angebotenen Transferverträge ausgeschieden seien, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine wertlose Abfindungszusage erhalten hätten. Durch die Verschiebung des Fälligkeitstermins für die Auszahlung der Abfindungen bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern auf den 30. 06.2009 und damit auf einen Zeitpunkt von zwei Wochen nachdem Fälligkeitstermin für die Rückzahlung von Bankkrediten in Höhe eines Teilbetrages von rund 650 Mio. EUR hätten die Beklagten das Risiko, nicht imstande zu sein, die Entschädigung an ihn und die übrigen freiwillig ausgeschiedenen Arbeitnehmer auszuzahlen, einseitig auf sie verlagert. Hierin liege eine gemeinsame sittenwidrige Schädigung. Jedenfalls habe die Geschäftsführung der Beklagten zu 7) eine erhöhte Beobachtungspflicht getroffen hinsichtlich einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere der Beklagte zu 2) habe Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen gehabt sowie die aus seiner Stellung resultierende Verpflichtung, die wirtschaftliche Situation persönlich zu bewerten und rechtzeitig zu reagieren. Diese Verpflichtung, die die gesamte Geschäftsführung besessen habe, lasse sich auch nicht auf Dritte wie z.B. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlagern. Der Beklagte zu 6) als Vorstandsvorsitzender der B. AG habe als treibende Kraft Zukunftspaket, Effizienzprogramm und Umsetzung den damaligen Geschäftsführern der Beklagten zu 7) vorgegebenen. Letztere habe über keine eigene Kreditlinie verfügt und ihr Wert sei vom Insolvenzverwalter im Insolvenzplan vom 10.11.2009 für den Fall einer Zerschlagung mit Null angegeben worden. Die Beklagte zu 7) hafte aus ihrer Zusage im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag. Das Verhalten ihrer Organmitglieder müsse sie sich zurechnen lassen. Es verstoße gegen § 138 BGB, wenn die Beklagte sich durch eine Planinsolvenz von einer Abfindungszusage gegenüber Arbeitnehmern lösen könne, die auf ihren Arbeitsplatz im Vertrauen auf die Entschädigungszusage verzichtet hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 61.788,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen, abzüglich am 05.07.2011 gezahlter 1.853,64 €. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) bis 6) machen geltend: Der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass bei Abschluss des Interessenausgleichs und des Sozialplans Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung der Beklagten zu 7) vorgelegen habe. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung sei erst sieben Monate später erfolgt, offensichtlich habe die Karstadt Warenhaus AG bis zu diesem Zeitpunkt ihre Verpflichtungen erfüllt. Ebenso fehle ein substantiierter Vortrag, dass eine bilanzielle Überschuldung vorgelegen habe. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bestehe kein Anlass. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007/2008 weise eine ausgeglichene Bilanz aus und sei durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft uneingeschränkt bestätigt worden. Der Kläger müsse deshalb im Einzelnen darlegen, woraus sich eine bilanzielle Überschuldung ergeben solle. Der Prüfbericht des Insolvenzverwalters vom 04.11.2009 stelle auf der Grundlage eines von der B. AG erstellten Überschuldungsgutachtens der L. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 21.05.2009 unstreitig fest, dass er keine Haftung der Geschäftsführung wegen Insolvenzverschleppung erkennen könne, auch wenn eine erneute Prüfung der Vermögensverhältnisse zu neuen Ergebnissen führen würde, spreche viel dafür, dass auf Seiten der Geschäftsführung kein Verschulden vorliege. Der Beklagte zu 1) führt ergänzend aus: Die Behauptungen des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erfolgten ins Blaue hinein, die Beweisantritte hätten unzulässige Ausforschungsbeweise zum Gegenstand. Das im Herbst ausgehandelte Effizienzprogramm habe eine positive Fortführungsprognose zur Grundlage und sei mit Einverständnis von Betriebsrat und Gewerkschaften zustande gekommen. Die tatsächlichen Behauptungen zur finanziellen Lage und der Miethöhe würden bestritten. Im Juli 2007 seien mit verschiedenen Banken Kreditverträge abgeschlossen worden. Die vorgesehene Kreditlinie habe eine Laufzeit bis zum 12.06.2009 vorgesehen mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Ab März 2009 habe man sich von dem renommierten Insolvenzspezialisten Rechtsanwalt Piepenburg begleiten lassen, der zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Insolvenzantragstellung vor dem 09.06.2009 gesehen habe. Erst nachdem im Juni 2009 Anträge auf Finanzierungshilfen durch den Deutschlandfond abgelehnt worden seien und die eingeleiteten Maßnahmen nicht schnell genug gegriffen hätten sowie angesichts der Finanzkrise, die verschärfend hinzugekommen sei, habe man angesichts der Fälligkeit von Krediten über 650 Mio. EUR Insolvenzantrag gestellt. Selbst bei Unterstellung einer Insolvenzverschleppung wäre der Kläger als Neugläubiger anzusehen und so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Insolvenzeröffnung gestanden hätte. Dass es dann zu einer besseren Regelung für ihn gekommen wäre, habe er nicht dargelegt, zudem müsse er sich alle Vorteile, die er durch den dreiseitigen Vertrag erhalten habe. anrechnen lassen. Der Beklagte zu 6) macht ergänzend geltend: Aus seinem Schreiben vom 30.09.2008 und dem Schreiben der Geschäftsführung der Beklagten zu 7) vom 13.08.2008 könne keine Haftung aus § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB begründet werden. Sein Schreiben gebe nur die Situation zum damaligen Zeitpunkt zutreffend wieder, das Schreiben vom 13.08.2008 habe er nicht verfasst und es kündige lediglich Unternehmensziele sowie deren Umsetzung an. Die Refinanzierung der B. AG und der Beklagten zu 7) sei auch vollzogen worden. Zum Kläger habe er keinerlei rechtliche Verbindung und sei auch nie mit ihm in Kontakt getreten. Er selbst sei am 28.02.2009 aus dem Vorstand der AG ausgeschieden und könne mangels eigener Unterlagen zu den vom Kläger behaupteten Zahlen, die er bestreite, nichts sagen. Selbst wenn sie zutreffend sein sollten, ergebe sich daraus nicht die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 7) bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages. Insolvenzreife sei erst im Mai 2009 eingetreten. Dies belege die unstreitige Tatsache, dass der Konzernjahresabschluss zum 30.09.2008 am 05.12.2008 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einem unbeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden sei. Unabhängig davon sei dem Kläger auch nach seinem Vortrag kein Schaden entstanden, denn bei einem früheren Insolvenzverfahren wäre es auch nicht zum Abschluss dieses Sozialplans gekommen. Die Beklagte zu 7) macht geltend: Die Klage sei unzulässig, weil der Abfindungsanspruch auf der Grundlage des Sozialplans beruhe und deshalb Insolvenzforderung sei, die durch den rechtskräftigen Insolvenzplan untergegangen sei. Einen eigenständigen Abfindungsanspruch begründe der dreiseitige Vertrag vom Oktober 2008 nicht. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung bestehe nicht, selbst wenn man einen solchen annehmen wollte, sei er nur eine Insolvenzforderung, weil er vor der Insolvenzeröffnung entstanden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, insbesondere die darin enthaltenen Beweisantritte, und die dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Der Kläger hat nicht ausreichend darlegen können, dass die Beklagten zu 1) - 5) schuldhaft ihre Verpflichtungen gem. § 64 Abs. 1 GmbHG verletzt haben und sich deshalb gemäß § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Auch lässt sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagten zu 1) - 5) nicht feststellen. Die Beklagten haften ebenfalls nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten oder solchen aus § 311 Abs. 3 BGB. Unabhängig davon besteht zwischen dem vom Kläger geltend gemachten Schaden und der behaupteten Pflichtverletzung auch nach seiner Darlegung kein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang und den Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Kläger selbst dann keinen werthaltigen Abfindungsanspruch erhalten hätte, wenn ein Insolvenzverfahren zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden wäre. Im Einzelnen gilt Folgendes: Eine Insolvenzantragspflicht gem. § 64 Abs. 1 GmbHG, der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwenden ist, besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Eine Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses von Interessenausgleich und Sozialplan sowie des darauf basierenden dreiseitigen Vertrages, den der Kläger abgeschlossen hat, hat der Kläger nicht behauptet. Denn er ist dem Vortrag, die Beklagte sei noch Monate nach dem Vertragsabschluss ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, nicht konkret entgegengetreten. Aber nach Auffassung der Kammer ist es dem Kläger auch nicht gelungen, den Tatbestand der Insolvenzverschleppung wegen vorliegender Überschuldung schlüssig vorzutragen. Den Beweis für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Antragspflicht hat grundsätzlich der Gläubiger zu erbringen (vgl. BAG Urteil vom 03.09.1998 - 8 AZR 189/97 - Juris Randnummer 48; BGH Urteil vom 27.04.2009 - II ZR 253/07 - Juris Randnummer 9), ihm kommen dabei auch grundsätzlich die Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb seiner Wahrnehmungssphäre lägen, nicht zugute, weil die maßgeblichen Tatsachen im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen sind (BGH Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 288/08 - Juris Randnummer 12). Zusätzlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass auch die Beklagten zu 1) bis 4), da bei der Beklagten zu 7) nicht mehr beschäftigt, keinen unmittelbaren Zugang zu Geschäftsunterlagen mehr haben. Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2009 auch festgehalten, dass der wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommene Geschäftsführer bei Anwendung der bis zum 17.10.2008 geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 InsO die Umstände darzulegen und zu beweisen habe, aus denen sich eine günstige Fortführungsprognose ergeben soll ( BGH a.a.O. Juris Randnummer 11). Uhlenbruck kommt zu der Feststellung, dass die Feststellung der Überschuldung zu den schwierigsten Problemen des Insolvenzrechts gehöre (Uhlenbruck/Uhlenbruck, 10. Auflage, § 19 Randnummer 28). Nach Auffassung der Kammer haben die Beklagten zu 1) bis 5) durch ihren Hinweis auf die als solche unstreitigen Punkte, dass man sich mit Betriebsrat und Gewerkschaften auf ein Sanierungsprogramm verständigt habe und dass die Refinanzierung bis zum Juni 2009 gesichert gewesen sei und ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss auch für das Geschäftsjahr 2007/2008 attestiert worden sei, in ausreichender Weise dargelegt, dass sie jedenfalls im Herbst 2008 von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen durften und sie es nicht schuldhaft versäumt haben, bereits zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Hierfür sprechen auch die Feststellungen des Insolvenzverwalters in seinem Prüfbericht vom 04.11.2009. Dass er mittlerweile etwa in seinem Schlussbericht von dieser Auffassung abgerückt wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Erst recht lässt sich keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB durch das Verhalten der Beklagten zu 1) bis 5) feststellen, denn dies würde voraussetzen, dass sich die Schädigung des Klägers und der anderen Gläubiger auf Grund der äußeren Umstände den Geschäftsführern geradezu aufgedrängt haben müsste (vgl. BAG Urteil vom 03.09.1998 - 8 AZR 189/97 - Juris Randnummer 52). Daran fehlt es, solange die Geschäftsführung mit vertretbaren Argumenten annehmen darf, das Unternehmen noch retten zu können (BAG a.a.O. Randnummern 47 und 53). Dies war im Herbst 2008 noch der Fall. Auch auf die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten oder auf § 311 Abs. 3 BGB kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Die vertraglichen Pflichten treffen die Beklagte zu 7) als Arbeitgeberin und nicht die Geschäftsführer, die lediglich als deren Organ gehandelt haben. In dieser Funktion sind sie auch in ihrem Rundschreiben vom 13.08. 2008 aufgetreten. Dass sie damit eine rechtlich verbindliche zusätzliche eigene Haftung und quasi eine Erfolgsgarantie abgeben wollten, ist dem Schreiben auch aus Sicht der angesprochenen Arbeitnehmer nicht zu entnehmen. Letzten Endes können diese Fragen jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man eine Haftung dem Grunde nach bejahen würde, stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 5) zu, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass er bei einer aus seiner Sicht pflichtgemäßen Vorgehensweise, eine Abfindung in der festgelegten Höhe erhalten hätte oder dass die Insolvenzquote höher ausgefallen wäre. Bei einer Insolvenzverschleppung hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass er einer insolvenzreifen Gesellschaft eine Leistung erbracht hat, ohne einen werthaltigen Gegenanspruch zu erhalten. Er ist deshalb so zu stellen, wie wenn er mit der Gesellschaft keinen Vertrag geschlossen hätte (BGH Urteil vom 27.04.2009 - II ZR 253/07 - Juris Randnummer 15). Einem solchen Anspruch kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativerhaltens entgegengehalten werden. Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2007 - 8 AZR 769/06 - berufen. Zwar sieht das Bundesarbeitsgericht im Verlust des Bestandsschutzes im Rahmen von § 628 BGB eine eigene auszugleichende Schadensposition, deren Höhe sich nach den §§ 9, 10 KSchG (siehe Juris Randnummer 30) bemisst. Im vorliegenden Fall haben die Parteien aber keine entschädigungslose Aufgabe des Arbeitsplatzes vereinbart, sondern vielmehr in einem Sozialplan Abfindungen festgelegt, der bei der dreiseitigen Aufhebungsvereinbarung angewandt worden ist. Im vom BAG entschiedenen Fall sollte dieser Schadensersatzanspruch auch lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Danach ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, um den Anspruch auf Schadensersatz, weil sich die vereinbarte Abfindung als wertlos herausgestellt hat, zu rechtfertigen. Denn nach seinem Vortrag hätten die Geschäftsführer bereits weit vor dem Herbst 2008 einen Insolvenzantrag stellen müssen, in diesem Fall wäre es nicht zu der getroffenen Vereinbarung gekommen und der Kläger hätte jedenfalls nicht die darin vorgesehene Abfindung erhalten. Eine Haftung des Beklagten zu 6) scheidet bereits deshalb aus, weil er in keinen vertraglichen Beziehungen zum Kläger gestanden hat. Das Schreiben vom 30. September 2008 (Kopie Bl. 23 d. A.) ist ein allgemeiner Appell an sämtliche Mitarbeiter des Konzerns und gibt lediglich die aktuelle Einschätzung des Beklagten zu 6) wieder. Dass er damit zusätzliche persönliche Verpflichtungen übernehmen wollte, war aus diesem Schreiben auch aus Sicht der Arbeitnehmer nicht erkennbar. Unabhängig von diesen Überlegungen scheitert ein Schadensersatzanspruch auch aus den weiteren zu den Beklagten zu 1) bis 5) dargelegten Gründen. Schließlich haftet die Beklagte zu 7) dem Kläger gegenüber schon deshalb nicht auf Schadensersatz, weil ein derartiger Anspruch, woraus sie zutreffend hingewiesen hat, im Rahmen des Insolvenzverfahrens hätte erhoben und abgewickelt werden müssen, da die vom Kläger behaupteten Gründe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Unabhängig davon ist die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 7) aus den eingangs dargestellten Gründen nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Pannenbäcker