Urteil
3 Ca 3774/10
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2012:1129.3CA3774.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 312,66 € nebst Zinsen aus je 14,20 € seit dem 01.08.2007, dem 01.09.2007, dem 01.10.2007, dem 01.11.2007, dem 01.12.2007, dem 01.01.2008, dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, dem 01.04.2008, dem 01.05.2008, dem 01.06.2008 und dem 01.07.2008, jedoch nur bis zum 31.07.2010, aus je 29,67 € seit dem 01.08.2008, dem 01.09.2008, dem 01.10.2008, dem 01.11.2008, dem 01.12.2008, dem 01.01.2009, dem 01.02.2009, dem 01.03.2009, dem 01.04.2009, dem 01.05.2009, dem 01.06.2009 und dem 01.07.2009, jedoch nur bis zum 31.07.2010, aus je 25,32 € seit dem 01.08.2008, dem 01.09.2008, dem 01.10.2008, dem 01.11.2008, dem 01.12.2008, dem 01.01.2009, dem 01.02.2009, dem 01.03.2009, dem 01.04.2009, dem 01.05.2009, dem 01.06.2009 und dem 01.07.2009, aus 29,97 € seit dem 01.08.2009, jedoch nur bis zum 31.07.2010, aus 8,82 € seit dem 01.08.2009, aus je 38,79 € seit dem 01.09.2009, dem 01.10.2009, dem 01.11.2009, dem 01.12.2009, dem 01.01.2010, jedoch nur bis zum 31.07.2010, zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits der Kläger. 4. Der Streitwert wird auf 15.917,68 € festgesetzt. 5. Die Berufung der Beklagten wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten darüber, wie die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist. 3 Der am 02.05.1943 geborene Kläger war vom 08.07.1963 bis zum 31.07.2003 bei der S. beschäftigt, zuletzt in Altersteilzeit. Zum 01.08.2001 wechselte er in die Freistellungsphase, zum 31.07.2003 endete das Arbeitsverhältnis. Seit dem 01.08.2003 bezieht er ein betriebliches Altersruhegeld aufgrund der bei den Beklagten geltenden "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der S., F." in der Fassung vom 09.02.1989 (im Folgenden: RL 89). 4 Die Höhe des Ruhegeldes wird gem. §§ 4, 6 RL 89 ermittelt: 5 § 4 Höhe des Ruhegeldes 6 (1)Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz). 7 (2)Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. 8 des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden. 9 (3)Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. 10 (4)Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. 11 (5)Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. 12 § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit 13 (1)Es ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. 14 (2)Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. 15 (3)Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürften diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. 16 (4)Unfall- bzw. Verletztenrenten, für die Arbeitgeber Beiträge, Prämien oder Umlagen geleistet haben, werden auf das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld insoweit angerechnet, als sie dazu bestimmt sind, Verdienstminderungen auszugleichen. Nicht anzurechnen ist derjenige Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach 31 des Bundesversorgungsgesetztes bei vergleichbarem Grad der Behinderung entspricht. Unfall-Kapitalbeträge werden nicht angerechnet; dies gilt nicht für kapitalisierte Renten. 17 (5)Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung. 18 Höchstgrenzen sind bei
35 Dienstjahren
78 %.... 19 (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen. 20 Diensteinkommen im Sinne von § 5. 21 (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven 22 Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem 23 Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 24 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser 25 Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, 26 zugrundezulegen. 27 (10) Jede Änderung des Einkommens aus anrechnungspflichtigen und nicht 28 anrechenbaren Bezügen im Sinne der Abs. 2 bis 4 ist dem Unternehmen sofort 29 unter Vorlage der Unterlagen mitzuteilen
. 30 Es handelt sich demnach um eine Altersversorgung nach dem Prinzip der limitierten Altersversorgung. Hiervon ausgehend berechnete die Beklagtenseite die Rente des Klägers wie folgt: Sie ging von einem ruhegeldfähigen Einkommen in Höhe von 4.238,39 € aus. Gemäß § 4 RL 89 wurden von diesem Betrag 75 % zugrunde gelegt. Davon wiederum wurden gem. § 6 Abs. 2 RL 89 50 % der Sozialversicherungsrente in Abzug gebracht. Anschließend nahm die Beklagtenseite den in § 6 Abs. 5 und 8 der RL 89 vorgesehenen Vergleich vor: Das Gesamteinkommen des Klägers, bestehend aus Ruhegeld und Sozialversicherungsrente, wurde der in § 6 Abs. 5 und 8 RL 89 definierten Obergrenze (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens) gegenüber gestellt. Da das Gesamteinkommen die Obergrenze überstieg, wurde der Differenzbetrag vom Ruhegeld in Abzug gebracht. Abschließend wurde das Ruhegeld wegen des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs.1 BetrAVG mit dem Quotienten 0,9339 gekürzt. Dies ergab für den Kläger eine Erstrente in Höhe von 1.691,29 €. 31 Der Kläger hält die Berechnung der Erstrente in zweierlei Hinsicht für fehlerhaft. 32 Zum einen sei er zumindest so zu stellen, als wenn das Arbeitsverhältnis als Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Ende der Aktivphase geendet hätte. Wenn er schon zum 31.07.2001 als Arbeitnehmer in Vollzeit ausgeschieden wäre, hätte sein ruhegeldfähiges Einkommen 4.434,58 € betragen. Und hiervon ausgehend hätte sich ein Ruhegeldanspruch in Höhe von 1.976,78 € ergeben [zur Berechnung vgl. Bl.453 der Gerichtsakte]. Die Beklagten dürften ihn wegen seiner Altersteilzeit nicht schlechter stellen als einen Mitarbeiter in Vollzeit, so dass von dem errechneten Betrag von 1.976,78 € als Erstrente auszugehen sei. 33 Zudem habe die Beklagtenseite die einzelnen Rechenschritte in der falschen Reihenfolge durchgeführt, da sie die Vollrente dem Vergleich mit der Obergrenze unterzogen und erst anschließend die Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorgenommen habe. Korrekt sei es, zunächst die Quotierung vorzunehmen und anschließend die ermittelte Teilrente dem Vergleich zu unterziehen. Dies führe dazu, dass beim Kläger ein deutlich geringerer Abzug nach § 6 Abs. 5 RL 89 vorzunehmen sei. 34 Auch bei den Anpassungsentscheidungen habe die Beklagtenseite die Ansprüche des Klägers, die sich aus § 5 Abs.5 ff. der RL 89 ergeben, nicht in vollem Umfang erfüllt. Insbesondere stehe die Anpassung für 2006 in Höhe der Inflationsrate noch aus. 35 Mit der Klage werden die sich ergebenden Differenzen für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2009 geltend gemacht. 36 Für diese haften aus seiner Sicht neben der Beklagten zu 3), die unstreitig als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin Versorgungsschuldnerin ist, die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund eines Schuldbeitritts in einem Schreiben vom 01.11.2007. 37 Für den Fall, dass die aus der Altersteilzeit resultierende Kürzung nicht als unzulässige Diskriminierung anzusehen sei, werde im Wege des Hilfsantrags der Anspruch weiterverfolgt, der sich aus der Korrektur der Reihenfolge des Rechenweges ergebe. 38 Der Kläger hat in der Sitzung vom 30.08.2012, nach Klagerücknahme im Übrigen, den Antrag gestellt, 39 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 15.917,68 € nebst Zinsen in Höhe von 4.526,94 € zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.917,68 € seit dem 21.08.2012 zu zahlen, 40 und hilfsweise, 41 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 7.395,08 € nebst Zinsen in Höhe von 2.208,77 € zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.395,08 € seit dem 21.08.2012 zu zahlen, 42 Die Beklagten beantragen, 43 die Klage abzuweisen. 44 Soweit der Kläger die Berechnung der Erstrente im Wege der "Quotierung vor Begrenzung" verfolge, sind die Beklagten der Auffassung, dass ihre Vorgehensweise im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die mit der Entscheidung vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05) eine Änderung erfahren habe, stehe. 45 Eine diskriminierende Ungleichbehandlung des Klägers wegen seiner Altersteilzeit sei nicht erkennbar. Er sei wie alle Mitarbeiter behandelt worden, indem das ruhegeldfähige Einkommen nach § 5 der RL 89 errechnet worden sei. Demnach verlange der Kläger nicht eine Gleich-, sondern eine Besserstellung gegenüber seinen Kollegen, ohne eine Anspruchsgrundlage hierfür zu nennen. Zudem blende er völlig aus, dass im Rahmen der Altersteilzeit Aufstockungsleistungen, eine Abfindung und eine gegenüber dem Gesetz günstigere Quotierung bei der Berechnung des Ruhegelds vereinbart wurde. 46 Ansprüche auf Differenzzahlungen würden sich höchstens daraus ergeben, dass die Anpassungen der letzten Jahre nicht mehr auf Grundlage der RL 89 erfolgten, sondern aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2006, die jedoch nach zwischenzeitlich übereinstimmender Auffassung nicht anzuwenden sei. Auf die Ansprüche anzurechnen sei jedoch eine mit Schreiben vom 29.07.2010 [Bl. 145 der Gerichtsakte] erläuterte Nachzahlung. 47 Die Anwendung der RL 89 führe bei der Anpassungsentscheidung zum 01.07.2006 zu einer "Nullrunde". Nach § 5 Abs.5 RL 89 sei die Anpassung entsprechend der Erhöhung der Nettovergütungen der S. oder entsprechend der Inflationsrate vorzunehmen, wobei der niedrigere Wert maßgeblich sei. Mangels Erhöhung der Tarifgehälter zwischen dem 01.05.05 und 01.07.06 fehle es an einer positiven Entwicklung der Nettolöhne und damit auch an den Voraussetzungen für eine Erhöhung der Ruhegelder. 48 Versorgungsschuldnerin sei allein die Beklagte zu 3) als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin. 49 Hinsichtlich der zum 01.07.2006 getroffenen Anpassungsentscheidung vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagtenseite berücksichtigen müsse, dass die Tarifvertragsparteien mit Vergütungstarifvertrag vom 27.03.2006 für den Zeitraum April bis Dezember 2006 eine pauschalierte Entgelterhöhung in Form einer Einmalzahlung vereinbarten. Dies habe zu einer erheblichen Gehaltssteigerung geführt, so dass für das Jahr 2006 eine Anpassung in Höhe der Inflationsrate hätte erfolgen müssen. 50 Die Klage ist mit Klageschrift vom 27.12.2009 am 30.12.2009 bei Gericht eingegangen und am 11. bzw. 12.01.2010 zugestellt worden. Der Kläger hat nach dem Ende der mündlichen Verhandlung im Rahmen des gewährten Schriftsatznachlasses die Klageforderung mit Schriftsatz vom 06.11.2012 noch einmal erweitert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 51 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 52 A. 53 Entschieden worden ist über den in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2012 gestellten Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 17.08.2012. 54 I. 55 Die Klageerweiterung vom 06.11.2012 ist gem. §§ 261 Abs.2, 297 ZPO nicht rechtshängig geworden, weil sie nicht in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht und damit auch nicht Streit- und Verfahrensgegenstand geworden ist. 56 Von der Kammer bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde hingegen die in dem Schriftsatz vom 06.11.2012 erstmalig enthaltene Begründung zur Höhe der rechtshängigen Zahlungsansprüche, dass zum 01.07.2004 eine Anpassung in Höhe der Inflationsrate von 1,72 % vorzunehmen war. 57 II. 58 Die Auslegung der Anträge des Klägers ergibt, dass mit dem Haupt- und Hilfsantrag nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen im Sinne des § 260 ZPO geltend gemacht wird, sondern das einheitliche Klagebegehren einer Nachzahlung von Rentenansprüchen auf unterschiedliche rechtliche Begründungen gestützt wird. In dem als Hauptantrag bezeichneten Zahlungsantrag werden Rentenzahlungen auf der Basis eines erhöhten Diensteinkommens bei gleichzeitiger Berechnung nach der Regel "Quotierung vor Begrenzung" geltend macht. Im Hilfsantrag wurde lediglich der Teil des Anspruchs heraus gerechnet, der sich daraus ergibt, dass der Kläger davon ausgeht, dass die Beklagte ein zu niedriges Diensteinkommen zugrunde gelegt hat. Ein weiterer Streitgegenstand, der nicht bereits im Hauptantrag enthalten wäre, liegt hierin nicht. 59 B. 60 Die Klage ist überwiegend unbegründet. 61 Die Beklagtenseite hat die Erstrente des Klägers zutreffend ermittelt. Lediglich hinsichtlich der jährlich vorzunehmenden Anpassungen ist ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 312,66 € noch nicht erfüllt. 62 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Erstrente in Höhe von 1.976,78 €. 63 1. Ein Anspruch auf Zahlung der Rente, die sich aus der RL 89 bei Zugrundelegung seines Einkommens als Vollzeitkraft ergeben würde, besteht schon dem Grunde nach nicht. 64 Eine Anspruchsgrundlage hierfür lässt sich nicht aus § 5 Abs.1 der RL 89, der für die Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens ausdrücklich auf die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung abstellt, herleiten. Die Altersteilzeitvereinbarung vom 22.01.1998 [Bl.401 der Gerichtsakte] und die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 01.07.1997 [als Anlage nicht beigefügt; Bl.504 der Gerichtsakte enthält die BV Altersteilzeit vom 14.12.2010] enthalten diesbezüglich auch keine speziellen Berechnungsregeln. 65 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, dass die Regelungen zur Berechnung des Ruhegeldes ihn als Teilzeitkraft gem. § 4 Abs.1 TzBfG unzulässig diskriminieren und er deshalb so zu behandeln ist, als wenn er (zumindest bis zur Beendigung der Aktivphase) eine Vollzeitkraft mit entsprechendem Entgelt gewesen wäre. 66 a) Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Im Gegenteil, die Vorschriften zur Berechnung des Ruhegeldes in § 5 RL 89 differenzieren nicht nach Voll- und Teilzeitkraft. Der Kläger wird also mit seinen Kollegen, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit tätig waren, gleich behandelt, indem in § 5 Abs.1 RL 89 auf den tatsächlichen letzten Verdienst zur Ermittlung des Ruhegeldes abgestellt wird. 67 b) Was der Kläger verlangt, ist demnach keine Gleichbehandlung, sondern eine Sonderbehandlung für Arbeitnehmer, die von dem Angebot der Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben. 68 Eine Grundlage hierfür ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Regelungen zur Altersteilzeit nicht alle wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Arbeitszeitreduzierung und vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, kompensieren, begründet keine Ansprüche des Klägers. 69 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Erstrente aufgrund fehlerhafter Anwendung der RL 89 durch die Beklagten. Das dem Kläger zum 01.08.2003 zustehende Ruhegeld ist mit einem Betrag von 1.691,29 € zutreffend errechnet worden. Bei der Berechnung des Ruhegeldes war zunächst die Begrenzung nach § 6 RL 89 und anschließend die Quotierung zur Ermittlung der Teilrente vorzunehmen. 70 1. Die Parteien gehen in ihrer Argumentation zutreffend von den Grundsätzen aus, die das BAG in seiner Entscheidung vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05 - AP Nr 51 zu § 2 BetrAVG) aufgestellt hat. 71 In älteren Entscheidungen wurde noch die Auffassung vertreten, dass eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- oder Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen sind, und dass diese Renten erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen sind (BAG 28.03.1995 - 3 AZR 900/94 - AP Nr 21 zu § 6 BetrAVG; 08.05.1990 - 3 AZR 341/88 - AP Nr 18 zu § 6 BetrAVG; 24.06.1986 3 AZR 630/84 - AP Nr 12 zu § 6 BetrAVG). Diese Auffassung wurde in der Entscheidung vom 21. März 2006 modifiziert. Dort heißt es wörtlich: Höchstbegrenzungsklauseln dienen nicht oder jedenfalls nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Sie können auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. Dann sind sie Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen auf Grund vorzeitigen Ausscheidens und vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen (II 2) c) aa) (2) der Gründe). 72 Die dargestellte Rechtsprechungsänderung führt demnach zu einer Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Soll beim vorzeitig ausgeschiedenen Versorgungsgläubiger zunächst die Teilrente ermittelt und anschließend die Begrenzung berücksichtigt werden, muss dies in der Versorgungsordnung zum Ausdruck kommen. 73 2. Aus der Versorgungsordnung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht herauslesen, dass die Begrenzungsklausel in § 6 RL 89 ausschließlich oder zumindest vorwiegend dazu dient, eine Überversorgung zu verhindern. 74 a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führen (BAG 30.11.2012 - 3 AZR 475/09 - AP Nr 10 zu § 1 BetrAVG Auslegung; 19.06.2012 - 3 AZR 289/10 - BB 2012, 2828; 11.12.2007 - 1 AZR 953/06 - AP Nr 37 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). 75 b) Die Vermeidung einer Überversorgung als alleiniger oder vorwiegender Zweck der Begrenzungsklausel lässt sich nicht aus der Präambel der RL 89 herleiten. 76 aa) Darin heißt es: 77 Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: 78 -Abbau der Überversorgung 79 -Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen 80 -Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. 81 bb) Aus dieser Formulierung lässt sich lediglich ersehen, dass es den Betriebspartnern bei Abschluss der RL 89 auch darum ging, eine Überversorgung der Betriebsrentner zu vermeiden. Ein ausschließlicher oder zumindest überwiegend dorthin gehender Zweck lässt sich dem nicht entnehmen. Dies zeigt sich darin, dass die Überversorgung innerhalb einer beispielhaften Aufzählung genannt wird, die durch ein "insbesondere" eingeleitet wird. 82 cc) Zu berücksichtigen ist auch, dass laut Präambel die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens insgesamt gesenkt werden sollte. Dies war der Anlass und Zweck für die Änderung der bis dato geltenden Richtlinie aus dem Jahre 1966. 83 Die Betriebspartner gingen demnach davon aus, dass die zuvor geltende Obergrenze von 83 % eine übermäßige Belastung für das Unternehmen darstelle. Darin liegt gleichzeitig die Aussage, dass eine Begrenzung des Ruhegeldes auf maximal 78 % des letzten Einkommens als angemessen, weil verhältnismäßig erachtet wird. 84 c) Aus der Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte nach § 6 Abs. 5 RL 89 lässt sich auch nicht herleiten, dass alleiniger Zweck der Begrenzung die Vermeidung einer Überversorgung des Ruhegeldempfängers ist. 85 aa) Es ist schlicht konsequent, wenn eine Ruhegeldordnung, die als Gesamtversorgungssystem ausgestaltet ist, nicht nur gesetzliche Rentenansprüche, sondern auch sonstige Einkommen des Ruhegeldempfängers bei der Bemessung des Anspruchs berücksichtigt. Eine Aussage darüber, ob die vereinbarte Höchstgrenze am Ende der Berechnung einer Teilrente oder schon bei der Festlegung der Ermittlung der Vollrente zu berücksichtigen ist, enthält sie nicht. 86 bb) Im Gegenteil, diesem in der RL 89 zum Ausdruck kommenden Gedanken der Entlastung der Beklagten als Versorgungsschuldnerin entspricht es, dass sich die Lasten der betrieblichen Altersversorgung nicht durch einen vorgezogenen Ruhestand erhöhen sollen. Dieser Gedanke findet sich auch in der Staffelung gem. § 4 Abs. 1, 2 RL 89 sowie in § 7 Abs. 2 RL 89. Eine Verschiebung innerhalb der Gesamtversorgung zu Lasten der Beklagten bestünde aber bei einer Höchstbegrenzung nach Quotierung, weil letztendlich die Quotierung durch "Verzicht" auf eine Höchstbegrenzung durch den Versorgungsschuldner ausgeglichen würde. 87 d) Schon der Umstand, dass in der RL 89 überhaupt keine Regelung dazu existiert, inwieweit die Begrenzungsklausel bei der Ermittlung von Teilrenten Berücksichtigung finden soll, spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass der von der Beklagten gewählte Rechenweg der richtige ist. 88 Wenn einziger Regelungsgegenstand einer Versorgungsordnung die Berechnung der Vollrente ist, dann ist die Entscheidung zur Schaffung einer Höchstgrenze des betrieblichen Ruhegeldes grundsätzlich auch immer eine Entscheidung darüber, welche Höchstrente als angemessen angesehen wird. Hinter dem Ziel, eine Überversorgung zu verhindern, steht die in einem ersten Schritt getroffene Wertung, dass die Überschreitung einer bestimmten Höchstgrenze keine angemessene Belohnung geleisteter Betriebstreue mehr darstellt. Deshalb ist es zur Entscheidung der streitgegenständlichen Auslegungsfrage aus Sicht der Kammer nicht bedeutend, ob die Betriebspartner bei der Einführung bzw. Kürzung der Höchstgrenze in der RL 89 deutlich zwischen den Begrifflichkeiten Überversorgung und Angemessenheit der Höchstrente differenziert haben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Betriebspartner in der BV 89 ausschließlich die Vollrente definiert haben. Und damit ist die Höchstgrenze auch automatisch "Teil der Definition der Vollrente", die erreicht werden kann. Und dies, so die zutreffende Wertung des BAG, führt dazu, dass ohne deutliche Hinweise die Höchstgrenze bei der Ermittlung der Vollrente, die bei vorzeitigem Ausscheiden anschließend noch zu kürzen ist, nicht ignoriert werden kann. 89 e) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck, der mit der Quotierung verfolgt wird. Eine Kürzung der betrieblichen Altersversorgung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor Erreichen der festen Altersgrenze rechtfertigt sich aus zwei Gesichtspunkten: Dadurch dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze erbracht hat, wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis eingegriffen. Weiterhin verschieben sich die in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisse von Leistung und Gegenleistung, indem die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch genommen wird (BAG 30.11.2012 - 3 AZR 475/09 - AP Nr 10 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG vom 19.04.2011, - 3 AZR 318/09 - AP Nr 63 zu § 2 BetrAVG; vom 12.12.2006, - 3 AZR 716/05 - AP Nr 32 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Der erste Aspekt wird in der RL 89 dadurch berücksichtigt, dass sich die Höhe des Ruhegeldes gem. Ziffer 4 RL 89 nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet. Der zweite Aspekt ist in der RL 89 nicht berücksichtigt; ein versicherungsmathematischer Abschlag wird nicht vorgenommen. Die Quotierung wurde jedoch später in anderen Betriebsvereinbarungen ausdrücklich geregelt. Diese bewirkt, dass zusätzlich zu der Staffelung nach Dienstjahren gem. § 4 RL 89 eine Kürzung der Betriebsrente erfolgt und zwar eine Kürzung derjenigen Rente, die der Betriebsrentner aufgrund der geleisteten Dienstjahre nach seiner Versorgungsordnung hätte in Anspruch nehmen können. In Anspruch nehmen konnte er die Betriebsrente aber gem. § 6 RL 89 nur nach Höchstbegrenzung. Andernfalls würde diese Kürzung innerhalb des Gesamtversorgungssystems leer laufen: Die Quotierung würde aufgrund der wegen geringerer Dienstjahre auch geringeren Betriebsrente und der deshalb in der Regel nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung kompensiert werden. Dies würde im Ergebnis zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers innerhalb des Gesamtversorgungssystems führen. Diesem Ergebnis entsprechen auch andere Regelungen in der RL 89, etwa § 7 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1, die ausdrücklich festlegen, dass der vorzeitige Ruhestand nicht zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers innerhalb des Gesamtversorgungssystems führen soll. 90 3. Eine vom Grundsatz abweichende Handhabung der Berechnung des Rentenanspruchs des Klägers wurde auch nicht in den Regelungen, auf deren Grundlage er vorzeitig ausschied, getroffen. 91 Der Kläger schied aufgrund einer Altersteilzeitregelung vom 22.01.1998 [Bl.401 der Gerichtsakte] aus dem Arbeitsverhältnis aus, die ihrerseits auf eine Betriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 01.07.1997 Bezug nimmt. Weder Einzelvertrag noch Betriebsvereinbarung enthalten Sonderregeln zur Berechnung des Ruhegeldes. Hierauf beruft sich auch der Kläger nicht. 92 III. Soweit der Kläger von den Beklagten die vollständige Erfüllung seiner Rentenansprüche seit 2006 aufgrund der ausstehenden Anpassungen nach § 5 RL 89 geltend macht, ist die Klage in einem Umfang von 312,66 € begründet, im Übrigen unbegründet. 93 1. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für die Versorgungsansprüche des Klägers. 94 a) Die Beklagte zu 3) haftet als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 95 b) Ebenfalls passivlegitimiert sind die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund eines Schuldbeitritts, den sie in einem Schreiben vom 01.11.2007 erklärt haben. Dieser führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit der ursprünglichen Versorgungsschuldnerin. 96 aa) Zum Zwecke der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen wurde die Beklagte zu 1) vom RWE-Konzern gegründet. Seit dem 01.11.2007 erfüllt sie die Versorgungsansprüche des Klägers und ca. 23.000 weiterer Versorgungsempfänger. Hierüber wurden die Versorgungsempfänger mit Schreiben vom 01.11.2007 informiert, das von Vertretern der Beklagten zu 1) und 2) unterzeichnet wurde. Darin heißt es unter anderem: 97 Mit Wirkung zum 01. November 2007 hat die S. den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S., übertragen. Sie erhalten deshalb ihre Betriebsrente ab November 2007 unmittelbar von der S.. Dementsprechend richtet sich ihr Rechtsanspruch auf ihre derzeitige Rente gleichfalls künftig gegen die S.. Die Bedingungen ihrer Pensionszusage, insbesondere die Höhe ihrer Betriebsrente und der monatliche Zahlungstermin verändern sich nicht
.Darüber hinaus haften die S. sowie ihr früherer Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur S., für die Erfüllung der Pensionszusagen. 98 bb) Wie das LAG Düsseldorf bereits in einer Entscheidung vom 10. November 2009 (6 Sa 659/09 - zitiert nach Juris) zu genau diesem Schreiben ausgeführt hat, ergibt dessen Auslegung, dass den Betriebsrentnern vor Augen geführt wurde, dass durch die Änderung des Durchführungsweges den Arbeitnehmern ein neuer Schuldner hinsichtlich der Pensionszahlungen geschaffen werden sollte. Es lässt sich aus dem Schreiben vom 01.11.2007 gerade nicht entnehmen, dass etwa die Pensionäre darauf hingewiesen worden wären, dass sie trotz der Änderung des Durchführungsweges verpflichtet wären, ihre Ansprüche wie früher geltend zu machen. Ganz im Gegenteil wird ausdrücklich erklärt, dass weitere Schuldner neben den Arbeitgeber getreten sind. 99 cc) Ein fehlender Rechtsbindungswille oder eine Begrenzung der Haftung auf die 1%igen jährlichen Anpassungen, wie sie in Anwendung der BV 2006 vorgenommen wurden, lässt sich dem Schreiben an keiner Stelle entnehmen. 100 Der diesbezügliche Hinweis der Beklagten darauf, dass die Änderung des Durchführungsweges keinen Einfluss darauf hat, dass der Arbeitgeber Versorgungsschuldner bleibt (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - NZA 2002, 554), ist zutreffend. Richtig ist auch, dass entsprechende Änderungen Anlass für das Informationsschreiben an die Mitarbeiter war. Die Beklagten haben es in dem Schreiben jedoch gerade nicht dabei belassen, auf die Gründung und Einschaltung der Beklagten zu 1) hinzuweisen, sondern darüber hinaus erklärt, dass diese ebenso wie die Beklagte zu 2) Schuldnerin sei. 101 2. Es besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 312,66 € für den Zeitraum Juli 2008 bis Juli 2009. 102 a) Nach der Entscheidung des BAG vom 28.06.2011 (3 AZR 137/09 - zitiert nach Juris), wonach die BV 2006, die abweichend von der RL 89 eine jährliche Anpassung um 1 % vorsah, keine Anwendung findet, gehen die Parteien dem Grunde nach nunmehr übereinstimmend davon aus, dass dem Kläger gem. § 5 Abs. 5-9 der RL 89 jeweils zum 01.07. eine jährliche Anpassung in Höhe der Inflationsrate bzw. der Erhöhung der Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer zustand. 103 b) Dies führt für die Rentenzahlungen für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2009,- nur diese sind Streitgegenstand, - zu einem offenen Anspruch in Höhe von insgesamt 312,66 €: 104 Jahr Inflations-rate Ruhegeld Anpas-sung gezahlt Monatl Diff Gesamtdiff. ab 08/03 1.691,29 ab 07/04 1,72 1.691,29 1.720,38 ab 07/05 1,79 1.720,38 1.751,17 1.751,17 ab 07/07 1,81 1.751,17 1.782,87 1.798,05 ab 07/08 3,28 1.782,87 1.841,35 1.816,03 25,32 303,84 07/09 0,09 1.841,35 1.843,01 1.834,19 8,82 8,82 ab 08/09 1.867,35 Summe: 312,66 105 aa) Die für die Anpassungen der Jahre 2004, 2005 sowie 2007-2009 maßgebliche Inflationsrate ist zwischen den Parteien unstreitig. 106 bb) Im Ergebnis ebenfalls unstreitig ist die Höhe der von Beklagtenseite geleisteten Zahlungen. 107 Soweit der Kläger abweichende Zahlungen im Vergleich zur Beklagten vorträgt [Bl.455 der Gerichtsakte], berücksichtigt er nicht die mit der Juliabrechnung 2010 erfolgte Nachzahlung, zu der die Beklagtenseite in ihrem Schreiben vom 29.07.2010 eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs.1 BGB vorgenommen hat: 108 (1) Für das Jahr 2006 bis Juni 2007 einschließlich zahlte die Beklagtenseite 1.751,16 € als monatliches Ruhegeld. 109 Soweit die Klägerseite darauf hinweist, dass die Beklagtenseite die Zahlung einer monatlichen Rente von 1.751,16 € erst im Februar 2007 aufnahm und die sich schon seit Juli 2004 ergebenden Differenzen lediglich durch Nachzahlung erfüllt wurden, ist dies nur für die Nebenforderung von Bedeutung. 110 (2) Die Beklagtenseite hat ab Juli 2007 zunächst ein Ruhegeld in Höhe von 1.768,67 € gezahlt. Durch die Nachzahlung aus Juli 2010 wurden hierauf nachträglich weitere 29,38 € geleistet, so dass sich die Rente auf die in der Aufstellung genannten 1.798,05 € erhöhte. 111 (3) Ab Juli 2008 zahlte die Beklagtenseite zunächst eine Rente in Höhe monatlicher 1.786,36 €, die sich durch die Nachzahlung in Höhe von 29,67 € auf 1.816,03 € erhöhte. 112 (4) Im Juli 2009 zahlte die Beklagtenseite zunächst ein Ruhegeld in Höhe von 1.804,22 €, der eine Nachzahlung in Höhe von 29,97 € folgte und damit eine Erhöhung der Rente auf 1.834,19 €. 113 (5) Für die Zeit ab August 2009 folgte der ursprünglichen Rentenzahlung von 1.804,22 eine Nachzahlung von monatlich 63,13 €. Das gezahlte monatliche Ruhegeld beläuft sich demnach auf 1.867,35 €. 114 cc) Offen stehende Differenzen ergeben sich entsprechend der obigen Aufstellung demnach nur für den Zeitraum Juli 2008 bis Juli 2009 einschließlich. 115 c) Dieser Anspruch ist nicht, auch nicht teilweise, durch Aufrechnung mit erfolgten Überzahlungen der Beklagten nach § 389 BGB untergegangen. 116 Die Aufrechnungserklärung der Beklagten [Bl.136 der Gerichtsakte] ist unbestimmt. Es bleibt unklar, welche konkrete Forderung des Klägers und welche der Beklagten durch die Aufrechnung im Einzelnen erlöschen sollen. 117 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 118 a) Da die Ruhegelder gem. § 18 Abs.1 der RL 89 jeweils zum Monatsende fällig sind, befand sich die Beklagtenseite mit Beginn des Folgemonats in Verzug. 119 Anders als bei Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG, die von einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen abhängen, ist die Höhe, in der anzupassen ist, in § 5 der RL 89 festgeschrieben und der Anspruch auf Zahlung der angepassten Rente zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (BAG 28.06.2011 - 3 AZR 137/09 - zitiert nach Juris). 120 b) Bei den Zinsansprüchen waren sowohl die noch offen stehenden Forderungen als auch die zum Teil erst nach Fälligkeit ausgeglichenen Forderungen zu berücksichtigen. 121 aa) Die Differenz von monatlich 25,32 € bei den Rentenzahlungen von Juli 2008 bis Juni 2009 und die Differenz von 8,82 € im Monat Juli 2009 wurden noch nicht erfüllt, so dass Zinsansprüche für den ersten Tag nach Fälligkeit entstehen. 122 bb) Soweit Ansprüche in 2006 bis Juni 2007 erst verspätet erfolgten, trägt die Klägerseite nicht vor, wann die Zahlungen erfolgt sind, so dass sich der Zeitraum, für den ggf. Zinsansprüche entstanden sind, nicht bestimmen und demnach auch nicht tenorieren ließ. 123 cc) Die Beklagte zahlte im Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 zunächst 14,20 € zu wenig (1.768,67 € statt geschuldeter 1.782,87 €), so dass sie für diese Monate bis zur Nachzahlung Ende Juli 2010 Verzugszinsen schuldet. 124 dd) Für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 zahlte die Beklagtenseite für jeden Monat 29,67 € nach, so dass der Zinsanspruch auch insoweit auf den Zeitpunkt der Nachzahlung begrenzt ist. 125 ee) Entsprechendes gilt für die Nachzahlung für Juli 2009 in Höhe von 29,97 €. 126 ff) Für die Monate August bis Dezember 2009 zahlte die Beklagtenseite zunächst 38,79 € zu wenig (1.804,22 € statt geschuldeter 2.843,01 €). Diese Verpflichtung erfüllte sie mit der Nachzahlung im Juli 2010, so dass in Höhe des Differenzbetrages ein Zinsschaden für den Zeitraum bis zur verspäteten Erfüllung entstanden ist. 127 4. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind unbegründet. 128 Die vom Kläger ermittelten deutlich höheren Zahlungsdifferenzen resultieren zum einen daraus, dass er von einer höheren Erstrente ausgeht, so dass sich die Unbegründetheit der Forderung insoweit aus den obigen Ausführungen ergibt. 129 Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Rente in Höhe der Inflationsrate ab dem 01.07.2006 besteht ebenfalls nicht. In diesem Jahr war keine Anpassung vorzunehmen, da die Nettogehälter der aktiven Mitarbeiter nicht angestiegen sind. 130 a) Gemäß § 5 Abs.5 und 8 der RL 89 ist jährlich zum 01.07. eines Jahres eine Anpassungsprüfung vorzunehmen. Dabei erfolgt eine Anpassung der Versorgungsbezüge entsprechend der Inflationsrate oder der Entwicklung der Nettogehälter der aktiven Mitarbeiter, wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist. Als Bemessungsgrundlage für die Entwicklung der Nettovergütung ist gemäß § 5 Abs. 6 der RL 89 die Vergütung "auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages" heranzuziehen. Die Vergütungsgruppe 9 Erfahrungsstufe 16 des Vergütungstarifvertrages (VTV) a.F. entspricht der Vergütungsgruppe B4/E4 des VTV n.F.. 131 b) Im Jahre 2006 sind die Nettogehälter der aktiven S. überhaupt nicht angestiegen, so dass im Ergebnis keine Anpassung vorzunehmen war. 132 aa) Zwischen den Anpassungsstichtagen 01.07.2005 und 01.07.2006 erfolgte keine Erhöhung der Tarifbezüge. Der Vergütungstarifvertrag vom 27.03.2006 sieht in § 1 eine Verlängerung der Laufzeit des VTV vom 25.05.2005 auf den 30.06.2006 vor. § 2 Ziffer 2 VTV regelt die Anhebung der Eckvergütung um 3,1% zum 01.01.2007. 133 bb) Die in § 3 Ziffer 1 des VTV vom 27.03.2006 vereinbarte Pauschalabgeltung von 3.600,- € für alle die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zwischen dem 01.04. und 31.12.2006 nicht ruhten, ist bei der Betrachtung der Nettolohnentwicklung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 der RL 2/89 nicht zu berücksichtigen. 134 (1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, wonach die Nettovergütung "auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16" maßgeblich ist. Die Bezugsgröße ist demnach das Tabellenentgelt und nicht etwaige Einmalzahlungen, unabhängig davon, ob diese Entgeltcharakter haben oder nicht. Denn die erfolgte Einmalzahlung hat gerade keine Auswirkung auf die Höhe des Entgelts der Vergütungsgruppe 9. Wäre es die Absicht der Betriebspartner gewesen, sämtliche Leistungen mit Entgeltcharakter im Rahmen der Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen, hätte dies in der RL 89 zum Ausdruck kommen müssen. 135 (2) Gegen eine Anrechnung von Einmalzahlungen spricht auch das in der Regelung erkennbare Ziel, eine möglichst klare und einfach zu handhabende Bemessungsgrundlage für die Betrachtung der Entwicklung der Nettoentgelte zu schaffen. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn der Arbeitgeber durch einen Blick auf das aktuelle Tabellenentgelt der Vergütungsgruppe 9 bzw. jetzt Vergütungsgruppe B4/E4 unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge bei Steuerklasse III/0 und Sozialabgaben die Entwicklung der Nettoentgelte ermitteln kann. 136 Würde hingegen eine Berücksichtigung der Einmalzahlung nötig werden, so bestünden erheblich Unklarheiten, wie diese zu erfolgen hätte. In Ermangelung einer Regelung hierzu in der RL 89 würde die Möglichkeit bestehen, diese zum einen - wie der Kläger berechnet - schlicht auf zwölf Monate umzulegen. Jedoch wirkt nach Ablauf dieses Zeitraumes die Einmalzahlung nicht nachhaltig auf die Rentenhöhe ein, so dass ggf. eine Umrechnung auf längere Zeiträume, z.B. die zu erwartende durchschnittliche Rentenlaufzeit vorzunehmen wäre. Hierbei handelt es sich jedoch um gerade keine einfach handhabbare Lösung, wie die Betriebsparteien mit der Präambel angestrebt haben, deren Bezugsgrößen von diesen auch nicht in der RL 89 vereinbart wurden. 137 (3) Im Übrigen wurde die Einmalzahlung in Höhe von 3.600,- € nach § 3 Ziffer 7 des VTV vom 27.03.06 erst mit dem Entgelt für Juli 2006 und damit nicht zum Anpassungsstichtag, dem 01.07.2006 fällig, so dass auch aus diesem Grunde eine Einbeziehung des Betrages im Rahmen der Anpassungsprüfung nicht in Betracht kommt. 138 c. Da die Nettoentgelte auch nicht aus anderen Gründen, etwa wegen einer Reduzierung der Steuer- bzw. Sozialabgabenlast, gestiegen sind, kam eine Anpassung der Versorgungsbezüge in diesem Jahr nicht in Betracht. 139 C. 140 I. Die Kostenentscheidung erging gem. §§ 92 Abs.2 Nr.1, 269 ZPO. 141 Da die Beklagten gemessen an der zuletzt noch rechtshängigen Forderung von knapp 16.000,- € lediglich geringfügig mit einem Betrag von rund 300,- € unterlegen sind, waren dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen, den nach § 269 ZPO auch die Kostenlast für die in einem Umfang von 16.545,55 zurückgenommene Forderung trifft. 142 II. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Es war der bezifferte Wert der Hauptforderung zugrunde zu legen. Die Nebenforderung war gem. § 4 Abs.1 Hs.2 ZPO nicht zu berücksichtigen. 143 III. Die Berufung der Beklagten war mangels Bestehens eines Berufungsgrundes im Sinne des § 64 Abs.3 ArbGG nicht zuzulassen. 144 RECHTSMITTELBELEHRUNG 145 Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Berufung eingelegt werden. 146 Für die Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 147 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 148 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 149 Ludwig-Erhard-Allee 21 150 40227 Düsseldorf 151 Fax: 0211-7770 2199 152 eingegangen sein. 153 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 154 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 155 1.Rechtsanwälte, 156 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 157 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 158 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 159 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 160 gez. Schönbohm