Urteil
3 Ca 466/12
ARBG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versorgungsrichtlinie RL 89 ist so auszulegen, dass die in ihr enthaltene Höchstbegrenzung Teil der Definition der Vollrente ist und daher bereits bei der Ermittlung der Rente bei vorzeitigem Ausscheiden zu berücksichtigen ist.
• Die Altersteilzeitvereinbarung begründet keine Anspruchsgrundlage dafür, den Teilzeitrentner so zu stellen, als sei er Vollzeit beschäftigt gewesen; eine unzulässige Diskriminierung nach dem TzBfG liegt nicht vor, wenn die Versorgungsordnung nicht zwischen Voll- und Teilzeit unterscheidet.
• Ansprüche auf Anpassungen der Betriebsrente nach § 5 Abs.5 ff. RL 89 sind grundsätzlich zum jeweiligen Stichtag fällig; offene Anpassungsdifferenzen sind zahlungs- und verzinsbar.
• Übertragung des Durchführungsweges und Informationsschreiben können zu gesamtschuldnerischer Haftung der neuen Versorgungsträger führen, wenn diese im Schreiben als weitere Schuldner benannt wurden.
Entscheidungsgründe
Höchstbegrenzung in Versorgungsordnung bei Teilrente: Begrenzung vor oder nach Quotierung • Die Versorgungsrichtlinie RL 89 ist so auszulegen, dass die in ihr enthaltene Höchstbegrenzung Teil der Definition der Vollrente ist und daher bereits bei der Ermittlung der Rente bei vorzeitigem Ausscheiden zu berücksichtigen ist. • Die Altersteilzeitvereinbarung begründet keine Anspruchsgrundlage dafür, den Teilzeitrentner so zu stellen, als sei er Vollzeit beschäftigt gewesen; eine unzulässige Diskriminierung nach dem TzBfG liegt nicht vor, wenn die Versorgungsordnung nicht zwischen Voll- und Teilzeit unterscheidet. • Ansprüche auf Anpassungen der Betriebsrente nach § 5 Abs.5 ff. RL 89 sind grundsätzlich zum jeweiligen Stichtag fällig; offene Anpassungsdifferenzen sind zahlungs- und verzinsbar. • Übertragung des Durchführungsweges und Informationsschreiben können zu gesamtschuldnerischer Haftung der neuen Versorgungsträger führen, wenn diese im Schreiben als weitere Schuldner benannt wurden. Der Kläger, langjähriger Mitarbeiter, schied nach Altersteilzeit zum 31.07.2003 aus und bezog ab 01.08.2003 eine Betriebsrente nach den Richtlinien RL 89. Streitgegenstand war die korrekte Berechnung der Erstrente und ausstehende Anpassungen für den Zeitraum 2006–2009. Die Beklagten berechneten die Rente unter Zugrundelegung eines ruhegeldfähigen Einkommens, wendeten zunächst die in § 6 RL 89 enthaltene Höchstbegrenzung an und kürzten anschließend wegen des vorzeitigen Ausscheidens (Quotierung). Der Kläger verlangte alternativ (hilfsweise) eine Quotierung vor Begrenzung und forderte außerdem Anpassungszahlungen wegen nicht erfolgter Inflationsanpassungen. Die Beklagten berufen sich auf richtige Anwendung der RL 89 und auf eine nachträgliche Nachzahlung; die Beklagte Nr.3 ist Versorgungsschuldnerin, Beklagte Nr.1 und Nr.2 haften nach eigenem Schuldbeitritt. • Die Klage ist überwiegend unbegründet; die Beklagten haben die Erstrente in Höhe von 1.691,29 € zutreffend ermittelt. • Zur Auslegung der RL 89 ist auf Wortlaut, Systematik und Zweck abzustellen; die Präambel zeigt u.a. Zielsetzungen wie Vermeidung von Überversorgung und Verringerung der Belastung des Unternehmens. • BAG-Rechtsprechung (insb. 21.03.2006) erlaubt, dass eine Höchstbegrenzung Teil der Definition der Vollrente sein und deshalb bereits bei der Ermittlung der Rente für vorzeitig Ausgeschiedene zu berücksichtigen sein kann; das gilt hier, weil die RL 89 keine konkreten Anhaltspunkte enthält, die Begrenzung ausschließlich als reine Überversorgungsvermeidung auszuweisen. • Die RL 89 differenziert nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten; daher liegt keine unzulässige Diskriminierung nach § 4 Abs.1 TzBfG vor, wenn der Kläger nicht so gestellt wird, als sei er Vollzeitbeschäftigter gewesen. • Quotierung wegen vorzeitigem Ausscheiden ist nach Darstellung der RL 89 mit der Begrenzung zu verrechnen; eine entgegenstehende Regelung in der Altersteilzeitvereinbarung oder Betriebsvereinbarung fehlt. • Bezüglich Anpassungen nach § 5 Abs.5 ff. RL 89 ist maßgeblich der niedrigere Wert aus Inflationsrate oder Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter; Einmalzahlungen des Tarifvertrags 2006 sind nicht als Tabellenentgelt zu berücksichtigen, sodass für 2006 keine Anpassungspflicht bestand. • Für den Zeitraum Juli 2008 bis Juli 2009 bestehen offene Anpassungsdifferenzen (Gesamt 312,66 €) und daraus resultierende Verzugszinsen; die Beklagten haften gesamtschuldnerisch, da die neue Durchführungsform im Informationsschreiben als zusätzlicher Schuldner dargestellt wurde. Die Klage wird überwiegend abgewiesen; die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Nachzahlung von 312,66 € nebst Zinsen verurteilt, da für den Zeitraum Juli 2008 bis Juli 2009 Anpassungen nach § 5 Abs.5 ff. RL 89 nicht vollständig erfüllt wurden. Die geltend gemachte höhere Erstrente ist unbegründet, weil die RL 89 die Höchstbegrenzung als Teil der Definition der Vollrente enthält und diese bereits bei der Rentenermittlung zu berücksichtigen ist; eine diskriminierende Benachteiligung wegen Altersteilzeit ließ sich nicht feststellen. Soweit Nachzahlungen bereits geleistet wurden, wurden diese berücksichtigt; verbleibende Differenzen wurden konkret berechnet und verzinst. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; die Berufung der Beklagten wurde nicht zugelassen.