Urteil
7 Ca 4859/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2012:1218.7CA4859.09.00
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Leitsätze
ohne
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt e. Kläger.
III. Der Streitwert wird auf 10.189,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ohne I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt e. Kläger. III. Der Streitwert wird auf 10.189,71 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers. Der am 28.02.1939 geborene Kläger war vom 01.01.1973 bis zum 4..06.1997 bei der S., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) ist, beschäftigt. Seit dem 01.03.1999 bezieht er ein betriebliches Altersruhegeld aufgrund der bei den Beklagten geltenden "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, F." in der Fassung vom 09.02.1989 (im Folgenden: RL 2/89). Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich auf 4.793,05 €. J. §§ 4 und 6 RL 2/89 finden sich zur Höhe des Ruhegeldes folgende Regelungen: § 4 Höhe des Ruhegeldes (1)Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 6. ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 2. letzter Satz). (2)Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 2. v.H. des letzten nach § 6. ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 2. ist nicht aufzurunden. (3)Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 6. nicht übersteigen. (4)Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten nach § 6. ruhegeldfähigen Diensteinkommens. (5)Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1)Es ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich eines Einkommens im Sinne des § 6. gestanden hat. (2)Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. (3)Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürften diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 6. unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 6.. Von e. Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. (4)Unfall- bzw. Verletztenrenten, für die Arbeitgeber Beiträge, Prämien oder Umlagen geleistet haben, werden auf das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld insoweit angerechnet, als sie dazu bestimmt sind, Verdienstminderungen auszugleichen. Nicht anzurechnen ist derjenige Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach 31 des Bundesversorgungsgesetztes bei vergleichbarem Grad der Behinderung entspricht. Unfall-Kapitalbeträge werden nicht angerechnet; dies gilt nicht für kapitalisierte Renten. (5)Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung. Höchstgrenzen sind bei
31 Dienstjahren
75,6 %.... (6)
(7)
(8)Als Begrenzungsgrundlage gilt 2./12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 6.. (9)Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 6. S. 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen. (10)Jede Änderung des Einkommens aus anrechnungsfähigen und nicht anrechenbaren Bezügen im Sinne e. Abs. 2 bis 4 ist dem Unternehmen sofort unter Vorlage der Unterlagen mitzuteilen.
" Wegen des weiteren Inhalts der Richtlinie wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 11 a ff. d.A., Bezug genommen. Gemäß § 4 RL 2/89 wurden 71 % des ruhegeldfähigen Einkommens zugrunde gelegt. Hiervon wurden gem. § 6 Abs. 2 RL 2/89 50 % der Sozialversicherungsrente in Abzug gebracht. Anschließend nahm die Beklagtenseite den in § 6 Abs. 6. und 8 der RL 89 vorgesehenen Vergleich vor: Das Gesamteinkommen des Klägers bestehend aus Ruhegeld und Sozialversicherungsrente wurde der in § 6 Abs. 6. und 8 RL 89 definierten Obergrenze (75,6 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens) gegenüber gestellt. Da das Gesamteinkommen die Obergrenze überstieg, wurde der Differenzbetrag vom Ruhegeld in Abzug gebracht Abschließend wurde das Ruhegeld wegen des vorzeiten Ausscheidens nach § 2 Abs. 2. BetrAVG mit dem Quotienten 0,8399 gekürzt. Dies ergab für den Kläger eine Erstrente in Höhe von 2.064,76 €. Auf die Erstberechnung, Bl. 118 d.A., wird Bezug genommen. Unter dem 01.11.2007 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 3) ein auch von e. Beklagten zu 2.) unterschriebenes Schreiben, in dem ihm u.a. folgendes mitgeteilt wurde: "(
) Mit Wirkung zum 2.. November 2007 hat die S. den Durchführungsweg e. betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S., übertragen. Sie erhalten deshalb Ihre Betriebsrente ab November 2007 unmittelbar von der S.. Dementsprechend richtet sich Ihr Rechtsanspruch auf Ihre derzeitige Rente gleichfalls künftig gegen die S.. (
) Darüber hinaus haften die S. sowie Ihr früherer Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur S. - für die Erfüllung der Pensionszusagen.(
)." Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 181 d.A., Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Berechnung der Erstrente durch die Beklagte fehlerhaft gewesen sei. Die Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers habe nicht nach der Höchstbegrenzung gem. § 6 Abs. 6., 8 RL 2/89 vorgenommen werden dürfen. Korrekt sei es, zunächst die Quotierung vorzunehmen und anschließend die ermittelte Teilrente dem Vergleich zu unterziehen. Dies führe im Falle des Klägers dazu, dass kein Abzug gem. § 6 Abs. 6. RL 2/89 vorzunehmen sei, weil der Kläger unterhalb der Höchstgrenze liege. Unter Verweis auf eine neue Berechnung (Bl. 210 f. d.A.) bestand seiner Ansicht nach ein Anspruch auf eine Erstrente ab Eintritt in den Ruhestand zum 01.03.1999 in Höhe von 2.240,37 €. Mit der Klage macht der Kläger die sich ergebenden Differenzen für den Zeitraum 01.01.2006 bis 4..06.2010 geltend. Dabei sei neben der fehlerhaften Erstberechnung insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Anpassung zum 01.07.2002 und 01.07.2006 gem. § 6. RL 2/89 erfolgt sei. Dass die Nettovergütung zu diesen Stichtagen nicht gestiegen sei, bestreitet der Kläger. Die tariflich geleisteten Einmalzahlungen seien zu berücksichtigen. Zur Berechnung seiner Klageforderung verweist e. Kläger auf die Anlage K 2. zu seinem Schriftsatz vom 09.10.2012, Bl. 444 bis 447 d.A.. Nach Ansicht des Klägers würden alle vier Beklagten haften. Die Beklagte zu 2) im Wege der Rechtsnachfolge als letzte Arbeitgeberin des Klägers, die Beklagten zu 2.) und 3) aufgrund eines Schuldbeitritts in einem Schreiben vom 01.11.2007 und die Beklagte zu 4), da deren Haftung für Versorgungsansprüche dem Kläger mitgeteilt worden sei. Der Kläger beantragt nach Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 8..530,22 € nebst Zinsen in Höhe von 2.659,49 € zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 6. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8..530,22 € seit dem 10.10.2012 zu zahlen. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass ihre Berechnung der Erstrente des Klägers im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die mit der Entscheidung vom 3..03.2006 (3 AZR 374/05) eine Änderung erfahren habe, stehe. Ansprüche auf Differenzzahlungen hätten sich in der Vergangenheit daraus ergeben, dass die Anpassungen der letzten Jahre nicht mehr auf Grundlage der RL 2/89 erfolgten, sondern aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2006, die jedoch nach zwischenzeitlich übereinstimmender Auffassung nicht anzuwenden sei. Eine Nachzahlung an den Kläger sei bereits im Juli 2010 erfolgt. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die dem Kläger erläuterte Anpassung gem. § 16 BetrAVG sowie übersandte Anpassungs-prüfung, Bl. 186 ff. d.A.. Unter Berücksichtigung dieser Nachzahlung ergäben sich keine weiteren Ansprüche des Klägers. Insoweit wird auf die zusammenfassende Berechnung der Beklagten, Bl. 196 d.A., Bezug genommen. Dass die Beklagten zu 2.) und 3) Versorgungsschuldnerinnen seien, bestreiten die Beklagten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Beklagten sind Versorgungsschuldner. Die Beklagte zu 2) haftet als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenfalls passivlegitimiert sind die Beklagten zu 2.) und 3) aufgrund eines Schuldbeitritts, den sie in einem Schreiben vom 01.11.2007 erklärt haben. Dieser führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit der ursprünglichen Versorgungsschuldnerin. Bereits das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2009 (6 Sa 659/09 - zit. n. Juris) zu genau diesem Schreiben ausgeführt, dass den Arbeitnehmern ein weiterer Schuldner hinsichtlich der Pensionszahlungen mitgeteilt wurde. Das LAG führt hierzu unter Ziffer I. der Gründe aus: "Die Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt hier, worauf auch das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass den Betriebsrentnern vor Augen geführt wurde, dass durch die Änderung des Durchführungsweges den Arbeitnehmern ein neuer Schuldner hinsichtlich der Pensionszahlungen und damit auch hinsichtlich der entsprechenden Anpassungsverpflichtungen geschaffen werden sollte. Es lässt sich aus dem Schreiben vom 01.11.2007 gerade nicht entnehmen, dass etwa die Pensionäre darauf hingewiesen worden wären, dass sie trotz der Änderung des Durchführungsweges verpflichtet wären, ihre Anpassungsansprüche ausdrücklich nur noch wie früher gegen die S. geltend zu machen. Ganz im Gegenteil enthalten alle Hinweise in dem Schreiben, dass ein neuer Schuldner neben den Arbeitgeber treten sollte. a) Die S. hat dem Kläger eine Versorgungszusage gemacht und dabei deutlich gemacht, dass sich die Leistungen nach den jeweils geltenden Richtlinien richten sollen. Die S. hat den Mitarbeitern mit Schreiben vom 01.11.2007 (Bl.120-123 d. A.) bekanntgemacht, dass der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S., also die Beklagte, übertragen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter deshalb ihre Betriebsrente künftig von der Beklagten erhalten und die derzeitige Rente sich gleichfalls gegen die Beklagte richtet. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die S. sowie der frühere Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur Beklagten - für die Erfüllung der Pensionszusagen haften. Damit hatte die Beklagte neben der Arbeitgeberin, die mit dieser vereinbarten Rechtspflichten aus der Pensionszusage bzw. den Richtlinien übernommen und deutlich gemacht, dass unter Einschaltung des Pensionsfonds Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verschafft werden sollen. Die S. hat sich hierdurch verpflichtet, für eine den Richtlinien entsprechende Leistungsfähigkeit der Pensionskasse zu sorgen und für deren ausreichende Dotierung zu sorgen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Hinweisen, dass entsprechende Rückstellungen gebildet worden sind. Daraus, dass die Leistungsfähigkeit damit gesichert werden sollte und gegebenenfalls der Pensionssicherungsfonds einzugreifen habe, ergibt sich zudem, dass hinreichend deutlich geworden ist, dass nicht nur die S. sondern die Beklagte als zusätzlicher Schuldner geschaffen werden sollte. Aufgrund e. ihnen erteilten Zusagen haben sich die Arbeitnehmer an die Pensionskasse zu wenden. Über diese wird die Zahlung - wie ausdrücklich definiert - abgewickelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Passivlegitimation es nicht ausgeschlossen, die Pensionskasse auf eine Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ausweislich der Mitteilung vom 01.11.2007 sowohl Anpassungen entsprechend vertraglicher' (also Versorgungszusagen mit Verweis auf die Versorgungsrichtlinien) als auch gesetzlicher Verpflichtungen (also § 16 BetrAVG) erfolgen sollen. Alle Anpassungen sollten sowohl von der Beklagten als auch gegebenenfalls durch die S. erfolgen. (
) c) Auch in der Entscheidung vom 17.05.1973 - 4 AZR 381/72 - hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Unterstützungskasse darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitgeber zusammen mit der Unterstützungskasse den Arbeitnehmern mitteilt, dass Leistungen entsprechend von Richtlinien geleistet werden, daraus für die Kasse die Verpflichtung entstehen kann, den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen die entsprechende Rente zu zahlen, sofern diese die in dem Leistungsplan niedergelegten Voraussetzungen erfüllen. Auch wenn grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht die Pensionskassen Adressaten von § 16 BetrAVG sind, so kann der Arbeitgeber die Anpassung durch einen Vertrag zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 328 Abs. 2. BGB) auf die Pensionskasse übertragen (vgl. BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - a. a. O.; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentenrecht, 11. Aufl. 2007, § 16, Rdn. 4)." Diesen Ausführungen des LAG Düsseldorfs schließt sich die 7. Kammer des Arbeitsgerichts F. an. Insbesondere lässt sich dem Schreiben vom 01.11.2007 auch nicht entnehmen, dass die Mithaftung auf die ursprünglich beabsichtigte 2.%ige jährliche Anpassung begrenzt sein sollte. Die Beklagten haben es in dem Schreiben gerade nicht dabei belassen, auf die Gründung und Einschaltung der Beklagten zu 2.) hinzuweisen, sondern darüber hinaus erklärt, dass diese ebenso wie die Beklagte zu 3) Schuldnerin sei. Die Haftung e. Beklagten zu 4) ist zwischen den Parteien unstreitig. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung seiner Betriebsrente in Höhe von 8..530,22 €. Es ergeben sich weder Zahlungsansprüche wegen der fehlerhaften Erstberechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers (unter Ziffer 2..) noch wegen einer fehlerhaften Anpassung gem. § 6. Abs. 6. der Richtlinie für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft F. (im Folgenden RL 2/89). 2.. Die von der Beklagten durchgeführte Erstberechnung, die für den Kläger ein Ruhegeld in Höhe von 4.038,51 DM (2.064,86 €) ausweist, ist nicht fehlerhaft. Insbesondere hätte die Beklagte nicht die Quotierung des Ruhegeldes wegen des vorzeitigen Ruhestandes vor der Höchstbegrenzung gem. § 6 RL 2/89 vornehmen müssen. § 2 RL 2/89 regelt den Eintritt des Versorgungsfalls. Gem. § 2 Abs. 2. Nr. 2b) unterfällt auch der Betriebsrentner, der vorgezogen Altersrente in Anspruch nimmt, der RL 2/89, d.h. diesem steht ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung entsprechend der in dieser Richtlinie geregelten Berechnung zu. Die Quotierung wegen der Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhe-geldes i.S.v. § 2 Abs. 2. BetrAVG erfolgt infolge der "Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen" vom 4..06.2000 (51er-Regelung) bzw. 03.02.1999 (55er-Regelung). Entgegen der Ansicht des Klägers greift diese Quotierung erst nach vollständiger Berechnung der Altersrente gemäß der RL 2/89 ein und damit nach Begrenzung der dem Kläger nach der RL 2/89 zustehenden Altersrente durch die Höchstbe-grenzungsklausel. a)Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führen (vgl. BAG vom 19.06.2012 - 3 AZR 289/10 -; vom 11.12.2007 - 2. AZR 953/06; BAG vom 4..11.2012 - 3 AZR 475/09 -). b)Dies zugrundegelegt erfolgt die Quotierung gemäß e. BV "Vorgezogene Altersrente" nach der Berechnung gemäß der RL 2/89. aa)Hierfür spricht zunächst die Systematik der Regelungen: Die Berechnung des Ruhegeldes und die Quotierung im Falle des vorgezogenen Ruhestands sind in getrennten Vereinbarungen geregelt. Dies lässt bereits darauf schließen, dass zunächst die Betriebsrente berechnet wird, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Dienstjahre nach der für ihn geltenden Versorgungsordnung zusteht und die Kürzung erst dann erfolgt. Diese Annahme ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die BV "Vorzeitige Auflösung" nicht nur für die RL 2/89 gilt, sondern auch für andere im Konzern bestehende Versorgungsordnungen. Dem entspricht insbesondere auch der Sinn und Zweck, der mit der Quotierung verfolgt wird. Eine Kürzung der betrieblichen Altersversorgung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor Erreichen der festen Altersgrenze rechtfertigt sich aus zwei Gesichtspunkten: Dadurch dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze erbracht hat, wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis eingegriffen. Weiterhin verschieben sich die in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisse von Leistung und Gegenleistung, indem die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch genommen wird (BAG vom 12.12.2006, - 3 AZR 716/05; BAG vom 4..11.2012 a.a.O.; BAG vom 19.04.2011, - 3 AZR 318/09 -). Der erste Aspekt wird in der RL 2/89 dadurch berücksichtigt, dass sich die Höhe des Ruhegeldes gem. Ziffer 4 RL 2/89 nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet. Der zweite Aspekt ist in der RL 2/89 nicht berücksichtigt; ein versicherungsmathematischer Abschlag wird nicht vorgenommen. Eine Quotierung wurde jedoch später in anderen Betriebsvereinbarungen festgelegt. Diese bewirkt, dass zusätzlich zu der Staffelung nach Dienstjahren gem. § 4 RL 2/89 eine Kürzung der Betriebsrente erfolgen darf und zwar eine Kürzung derjenigen Rente, die der Betriebsrentner aufgrund der geleisteten Dienstjahre nach seiner Versorgungsordnung hätte in Anspruch nehmen können. J. Anspruch nehmen konnte er die Betriebsrente aber gem. Ziffer 6 RL 2/89 nur nach Höchstbegrenzung. Dass die BV 2/89 also allein die Berechnung der Vollrente regelt, führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass die Betriebspartner mit einer Höchstbegrenzungsklausel zum Ausdruck bringen wollen, welche Höchstrente als Vollrente angemessen sein soll. Andernfalls würde diese Kürzung innerhalb des Gesamtversorgungssystems auch leer laufen: Die Quotierung würde wegen der wegen geringerer Dienstjahre auch geringeren Betriebsrente und e. deshalb in der Regel nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung kompensiert werden. Dies würde im Ergebnis zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers innerhalb des Gesamtversorgungssystems führen. Diesem Ergebnis entsprechen auch andere Regelungen in der RL 2/89, etwa § 8. Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2., die ausdrücklich festlegen, dass der vorzeitige Ruhestand nicht zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers innerhalb des Gesamtversorgungssystems führen soll. bb)Gegen diese Auslegung spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch weder eine Auslegung der in der BV 2/89 geregelte Höchstbegrenzungsklausel noch der Wortlaut der BV "Vorgezogenes Altersruhegeld". Höchstbegrenzungsklauseln dienen nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 3..03.2005 - 3 AZR 374/05 -, zit. n. Juris) nicht bzw. nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Vielmehr können sie auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. J. diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei e. Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen auf Grund vorzeitigen Ausscheidens und vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen (BAG vom 3..03.2005 a.a.O.) Richtig ist zwar, dass vorliegend die Höchstbegrenzungsklausel auch der Vermeidung der Überversorgung dienen soll. Diesen Zweck haben die Betriebspartner ausdrücklich in die Präambel aufgenommen. Darüber hinaus haben die Betriebspartner aber in der Präambel auch andere Zielsetzungen ausgeführt, etwa dass das Risiko des Unternehmens begrenzt werden soll, welches sich aus der Gesamtversorgung für den Fall des Sinkens der Renten aus der Sozialversicherung ergibt. Hieraus wird deutlich, dass die Höchstbegrenzungsklausel gem. § 6 RL 2/89 nicht allein der Vermeidung einer Überversorgung dient, sondern auch der Entlastung bzw. Schutz des Versorgungsschuldners vor erhöhtem Ausgleich innerhalb der Gesamt-versorgung. Auch § 6 Abs. 10 RL 2/89, nach dem die Betriebsrentner eine unverzügliche Mitteilungspflicht bei Änderungen ihres anrechnungsfähigen Einkommens haben, dient der Umsetzung dieses Schutzgedankens. Diesem in der RL 2/89 zum Ausdruck kommenden Gedanken der Entlastung der Beklagten als Versorgungsschuldnerin entspricht es, dass sich die Lasten der betrieblichen Altersversorgung nicht durch einen vorgezogenen Ruhestand erhöhen sollen. Dieser Gedanke findet sich auch in der Staffelung gem. § 4 Abs. 2., 2 RL 2/89 sowie in § 8. Abs. 2 RL 2/89. Letztendlich gingen die Betriebspartner bei der Änderung der bis dato geltenden Richtlinie aus dem Jahre 1966 damit davon aus, dass die zuvor geltende Obergrenze von 83 % ein übermäßig Belastung für das Unternehmen darstellte; die Begrenzung des Ruhegeldes auf maximal 78 % des letzten Einkommens sollte angemessen sein. Eine Verschiebung dieser Aussage innerhalb der Gesamtversorgung zu Lasten der Beklagten bestünde aber bei einer Höchstbegrenzung nach Quotierung, weil letztendlich die Quotierung durch "Verzicht" auf eine Höchstbegrenzung durch den Versorgungsschuldner ausgeglichen würde. Wie bei einem mit 65 Jahren ausscheidenden Arbeitnehmer ist damit zunächst die Betriebsrente der Höchstbegrenzungsklausel zu unterwerfen, bevor dann von dieser Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens ein quotierter Abschlag abgezogen wird. 2. Dem Kläger steht auch kein Zahlungsanspruch gem. § 6. Abs. 6. RL 2/89 wegen fehlerhafter Anpassung zu. a) Nach der Entscheidung des BAG vom 28.06.2011 (3 AZR 137/09 - zit. n. Juris), wonach die BV 2006, die abweichend von der RL 2/89 eine jährliche Anpassung um 2. % vorsah, keine Anwendung findet, gehen die Parteien über-einstimmend davon aus, dass dem Kläger gem. § 6. RL 2/89 jeweils zum 01.07. eine jährliche Anpassung in Höhe der Inflationsrate bzw. in Höhe der Nettovergütungen zustand. b) Gem. § 6. Abs. 6., 8 RL 2/89 erfolgt die Anpassung der Versorgungsbezüge entsprechend der Inflationsrate oder der Entwicklung der Nettogehälter der aktiven Mitarbeiter, wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist. Als Bemessungsgrundlage für die Entwicklung der Nettovergütung ist gem. § 6. Abs. 6 e. RL 2/89 die Vergütung "auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages" heranzuziehen. Die Vergütungsgruppe 9 Erfahrungsstufe 16 des Vergütungstarifvertrages (VTV) a.F. entspricht der Vergütungsgruppe B4/E4 des VTV n.F.. aa) Die Höhe der Inflationsrate seit Rentenbeginn steht zwischen den Parteien nicht im Streit. bb) Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, ob auch zum 01.07.2002 bzw. zum 01.07.2006 eine Erhöhung der Betriebsrente in Höhe der Inflationsrate hätte vorgenommen werden müssen, oder ob die Beklagte sich darauf berufen konnte, dass die Nettolöhne - wegen Nichtanrechenbarkeit von Einmalzahlungen - nicht gestiegen waren. Entgegen der Ansicht des Klägers war wegen nicht erhöhter Nettogehälter der aktiven S.-Mitarbeiter im Ergebnis keine Anpassung vorzunehmen. (2.) Die zu den streitigen Anpassungsstichtagen den aktiven Arbeitnehmern gewährten Einmalzahlungen sind bei der Betrachtung der Nettolohnentwicklung nach Maßgabe des § 6. Absatz 6 e. RL 2/89 nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Reglung, wonach die Nettovergütung "auf der Grundlage e. Vergütungsgruppe 9, Stufe 16" maßgeblich ist. Die Bezugsgröße ist demnach das Tabellenentgelt und nicht etwaige Einmalzahlungen, unabhängig davon, ob diese Entgeltcharakter haben oder nicht. Denn die erfolgte Einmalzahlung hat gerade keine Auswirkung auf die Höhe des Entgelts der Vergütungsgruppe 9. Wäre es die Absicht der Betriebspartner gewesen, sämtliche Leistungen mit Entgeltcharakter im Rahmen der Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen, hätte dies in der RL 2/89 zum Ausdruck kommen müssen. Gegen eine Anrechnung von Einmalzahlungen spricht auch das in der Regelung erkennbare Ziel, eine möglichst klare und einfach zu handhabende Bemessungsgrundlage für die Betrachtung der Entwicklung der Nettoentgelte zu schaffen. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn der Arbeitgeber durch einen Blick auf das aktuelle Tabellenentgelt der Vergütungsgruppe 9 bzw. jetzt Vergütungsgruppe B4/E4 unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge bei Steuerklasse III/0 und Sozialabgaben die Entwicklung der Nettoentgelte ermitteln kann. Im Übrigen wurde die Einmalzahlung - etwa in Höhe von 3.600,- € nach § 3 Ziffer 8. des VTV vom 3..03.06 - erst mit dem Entgelt für den Monat Juli 2006 und damit nicht zum Anpassungsstichtag, dem 01.07.2006 fällig, so dass auch aus diesem Grunde eine Einbeziehung des Betrages im Rahmen der Anpassungsprüfung nicht in Betracht kommt. (2) Soweit der Kläger weiterhin für den Stichtag 01.07.2006 darlegt, eine Erhöhung des Tabellenentgelts um 2,3 % ergebe sich daraus, dass für den Stichtag 01.07.2005 ein solches in Höhe von 3.153,00 € und nicht von 3.301,00 € zugrunde zu legen sei, konnte dem die Kammer nicht folgen. J. § 6. Abs. 6 RL 2/89 ist geregelt, dass die vergleichbare Nettovergütung auf der Grundlage der "Vergütungsgruppe" 9, Stufe 16 ergibt. "Vergütungsgruppe" meint aber die hiernach geschuldete Monatsvergütung, nicht die "Tabellenvergütung". Dementsprechend hat die Beklagte auch ausweislich ihrer Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 16.2..2012 (Bl. 192 ff.) in jedem Jahr die Tabellenvergütung zzgl. der garantierten individuellen Zulage als vergleichbare Nettovergütung zugrunde gelegt wurde. Dass zwischen den Anpassungsstichtagen 01.07.2005 und 01.07.2006 keine Erhöhung der Tarifbezüge erfolgte, ergibt sich auch aus § 2. des Vergütungstarifvertrags vom 3..03.2006, der eine Verlängerung der Laufzeit des VTV vom 25.05.2005 auf den 4..06.2006 vorsieht. § 2 Ziffer 2 VTV regelt die Anhebung der Eckvergütung um 3,2. % erst zum 01.07.2007. cc) Da die Nettoentgelte auch nicht aus anderen Gründen, etwa wegen einer Reduzierung der Steuer- bzw. Sozialabgabenlast, gestiegen sind, kam eine Anpassung der Versorgungsbezüge zu diesen Anpassungsstichtagen gem. § 6. RL 2/89 nicht in Betracht. c) Auf der Grundlage des § 6. RL 2/89 ergeben sich damit folgende Ansprüche des Klägers, wobei die maßgebliche prozentuale Erhöhung kursiv gekennzeichnet ist: Jahr Nettovergütung (Erhöhung) Inflationsrate Ruhegeld (Anspruch gem.§ 6. RL) Zahlung Differenz (ab 01.01.2006) 3/99 2.064,86 2.064,86 8./99 2.,03 % 2.086,13 2.086,13 8./00 2,00 % 2.,72 % 2.122,01 2.098,65 8./01 4,14 % 2.91 % 2.183,76 2.134,74 8./02 0,00 % 2.,00 % 2.183,76 2.180,85 8./03 2.,82 % 0,02 % 2.184,10 2.203,53 8./04 4,52 % 2.,72 % 2.221,77 2.241,43 3/05 2.221,77 2.257,92 8./05 2,12 % 2.,79 % 2.261,54 2.281,53 0,00 8./06 0,00 % 2,04 % 2.261,54 2.281,53 0,00 8./07 3,47 % 2.,81 % 2.302,47 2.304,35 0,00 3/08 2.302,47 2.304,35 + 101,3. 2.405,56 0,00 8./08 3,59 % 3,28 % 2.377,99 2.327,39 + 102,23 2.429,62 0,00 8./09 3,8 % 0,09 % 2.380,13 2.350,66 + 103,26 2.453,92 0,00 8./10 3,63 % 0,93 % .2.402,3. 2.478,46 0,00 8./11 2,83 % 2,31 % 2.503,24 0,00 Soweit der Kläger zur Begründung eines Zahlungsanspruchs mit Schriftsatz vom 09.10.2012 in einer Tabelle dargelegt hatte, bis zum Juni 2007 lediglich die Erstrente in Höhe von 2.064,76 € erhalten zu haben und vom 01.07.2007 bis zum 01.07.2010 eine solche wiederum ohne weitere Erhöhung in Höhe von 2.304,34 € konnte dem die Kammer nicht folgen. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 16.01.2012 die geleisteten Zahlungen dargelegt: Aus der Anlage B 3 (Bl. 186 - 191 d.A.), dem dem Kläger unstreitig zugegangenen Schreiben vom 29.07.2010, gehen die Zahlungen seit März 2005 - und damit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - hervor. Hier ist der dem Kläger sowohl gem. § 16 BetrAVG als auch gem. § 6. RL 2/89 nach Auffassung der Beklagten zustehende Anspruch sowie die Nachzahlung unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen aufgeführt. Auf diese Zahlungen hat die Beklagte nochmals in ihrer Berechnung, die sie als Anlage B 6. in demselben Schriftsatz (Bl. 196 d.A.) beigelegt hatte, Bezug genommen. Es wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er die Behauptung der Beklagten zu den tatsächlichen Zahlungen substantiiert bestreitet, zumal unstreitig auf der Grundlage der BV 2006 eine jährliche Erhöhung um 2.% erfolgt ist, die der Kläger in seiner Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zinszahlungen in Höhe von 2.659,49 € brutto gem. § 288 BGB. Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab e. Fälligkeit e. Forderung. Gleiches gilt für die Verzugszinsen. Anders als gem. § 16 BetrAVG tritt die Fälligkeit der Anpassung gem. § 6. RL 2/89 nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, sondern zum Anpassungsstichtag ein: Dies ergibt sich daraus, dass die Anpassung nicht nach billigem Ermessen erfolgt, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten geschuldet ist (vgl. BAG vom 28.06.2011 - 3 AZR 282/09 - zit. n. Juris). Vorliegend war lediglich ein Verzug mit der Anpassung gem. § 6. RL 2/89 für den Stichtag 01.07.2008 sowie zum 01.07.2009 feststellbar, wobei die Beklagte zum 01.07.2010 eine Nachzahlung vorgenommen hat. J. welcher Höhe sich hieraus Verzugszinsen ergeben könnten, war dem klägerischen Vortrag jedoch nicht zu entnehmen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; dem Kläger als unterlegener Partei waren die Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe des bezifferten Antrages. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 3. 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit e. Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer e. in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit e. Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. - Sell -