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Urteil

2 Ca 5/14

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGE:2014:0520.2CA5.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.447,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.447,71 EUR festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob der TVöD auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist sowie über hieraus zugunsten des Klägers resultierende Vergütungsdifferenzen. 3 Der am 19. September 1958 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01. Mai 1984 in den Diensten der Beklagten, die mit der G. in F. eine große Rehabilitationsklinik betreibt, als Masseur und med. Bademeister angestellt. Die Beklagte ist sog. OT-Mitglied im Verband der kommunalen Arbeitgeber NRW. 4 In dem vom 21.03.1984 datierenden schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 103/104 d. A) finden sich u. a. folgende, vorliegend interessierende, Regelungen: 5 § 2 6 Tarifvertrag 7 Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die FRR erlassenen Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen und Richtlinien, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind. 8 § 5 9 Vergütung 10 Die Eingruppierung des Angestellten erfolgt entsprechend § 22 BAT in Vergütungsgruppe BAT VI b. 11 … 12 Die Parteien streiten bereits seit Jahren über die Frage, ob dem Kläger nunmehr eine Vergütung nach den Entgelttabellen des TVöD zusteht. 13 Im Jahr 2004 verhandelte die Beklagte mit der Gewerkschaft w. zwei Not-lagentarifverträge. Im Hinblick auf diese Tarifverträge unterzeichnete der Kläger im Dezember 2004 eine Erklärung, nach der er diese Tarifverträge als Ergänzung seines Arbeitsvertrages anerkannte. Die Notlagentarifverträge traten jedoch letztendlich beide nicht in Kraft, weil die sog. Clearingstelle der Gewerkschaft w. im Jahr 2005 deren Unterzeichnung aus "politischen Gründen" ablehnte. 14 Gleichwohl wendete die Beklagte ab dem 01.01.2005 auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die die ihnen im Dezember 2004 übersandte Erklärung unterzeichnet hatten, die nicht in Kraft getretenen Notlagentarifverträge I und II an. 15 Hiergegen wandte sich der Kläger in dem vor dem Arbeitsgericht Essen geführten Rechtsstreit - 8 (6) Ca 4610/06 -. Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat die Achte Kammer daraufhin wie folgt erkannt: 16 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2006 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Kr-Anwendungstabelle Anlage 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 zu vergüten. 17 3.Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. 18 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundes-arbeitsgericht zurückgewiesen. In den folgenden Jahren war der Kläger mehrfach gezwungen, Vergütungsdifferenzen vor dem ArbG Essen einzuklagen (- 8 Ca 346/08 -; - 4 Ca 4383/08 -; - 3 Ca 4749/09 - ; - 4 Ca 3561/10 - ; - 1 Ca 3196/11 -; - 2 Ca 1708/12 -). 19 Am 09.04.2008 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (vgl. Bl. 105 - 111 d. A.), in der neben einer Garantieerklärung für Verpflichtungen der Beklagten durch deren Muttergesellschaft auch ein Schutz vor betriebs-bedingten Kündigungen geregelt ist, soweit 95 % der Mitarbeiter mit BAT-Verträgen einer Änderung dahingehend zustimmten, dass der BAT statisch auf dem Stand vom 31.01.2003 gelte. 20 Für die Monate Januar 2013 bis März 2013 zahlte die Beklagte an den Kläger jeweils ein monatliches Grundgehalt von € 2.733,00 brutto und ab April 2013 von € 2.763,06 brutto. Ausweislich der durch die Beklagte vorgelegten Abrechnungen (Bl. 42 ff. d. A.) erhielt der Kläger einen monatlichen Sonderbonus in Höhe von € 10,94 brutto sowie im November 2013 eine Sonderzuwendung von € 300,00 brutto. 21 Mit seiner am 02. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die für die Monate Januar bis November 2013 aufgelaufenen Differenzen zwischen der von der Beklagten gezahlten und der ihm nach TVöD zu zahlenden Vergütung einschließlich der tariflichen Sonderzahlung. Die tatsächlich geleistete Sonderzahlung von € 300,00 brutto im November 2013 lässt er sich ebenso anrechnen wie den Sonderbonus von monatlich € 10,94 brutto. Hinsichtlich der diesbezüglichen Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. 22 Wie sich anhand des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 - 8 (6) Ca 4610/06 - ergebe, finde der TVöD auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Die von der Beklagten angezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil es hinsichtlich des Betriebes der Beklagten nie zu einem Betriebsübergang gekommen sei. Im Übrigen ändere die Entscheidung auch nichts an dem im Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen rechtskräftigen Urteil. Hinzu komme, dass die Beklagte, bevor sie durch die N. AG übernommen worden sei, auch nicht Mitglied im Arbeitgeberverband gewesen sei. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.447,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie ist der Ansicht, der TVöD in der aktuellen Fassung finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Beklagte habe auf den TVöD keinen Einfluss. Als Unternehmen des Privatrechts habe sie noch nicht einmal die Möglichkeit, dem zuständigen Arbeitgeberverband beizutreten. Hieraus ergebe sich aufgrund europarechtlicher Vorschriften, dass die aufgrund eines Betriebsübergangs wirkenden Kollektivverträge nicht dynamisch für die Beklagte als Betriebsübernehmerin Geltung fänden. Insoweit verweist die Beklagte auf das Urteil des EuGH vom 18.07.2013 - C - 426/11 -. 28 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorangegangenen rechtskräftigen Urteilen des ArbG Essen, die nach Auffassung der Beklagten keine Wirkung für die Zukunft entfalteten. Zumindest sei aber von einer Durchbrechung der Rechtskraft durch das Urteil des EuGH auszugehen. Der TVöD könne lediglich in der Fassung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 Anwendung finden. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. 32 I. 33 Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger - die ihrer Höhe und Berechnung nach zwischen den Parteien unstreitigen - Vergütungsdifferenzen aus den Monaten Januar bis November 2014 (abzüglich des von der Beklagten gezahlten Sonderbonus von € 10,94 brutto monatlich) sowie die Jahressonderzahlung 2013 (abzüglich der von der Beklagten geleisteten Sonderzuwendung von € 300,00 brutto), somit insgesamt € 4.447,71 brutto, zu zahlen. 34 1. In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 - 8 (6) Ca 4610/06 - zurückgewiesen. Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. 35 Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die Beklagte seinerzeit verpflichtet war, den Kläger nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Kr-Anwendungstabelle zu vergüten. Darüber hinaus steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass das Tarifwerk des TVöD dynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. 36 2. Diese Rechtslage ist durch die Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 nicht geändert worden. 37 Unabhängig davon, dass der Regelung von Vergütungsbedingungen durch Betriebsrat und Arbeitgeber bereits § 77 Abs. 3 BetrVG entgegenstünde (sog. Tarifsperre), ergibt sich aus der Betriebsvereinbarung lediglich, dass den Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag auf den BAT Bezug nimmt, eine Änderungsvereinbarung vorgelegt werden sollte und dass bei einer Annahmequote von 95 % die Schutzmechanismen der Betriebsvereinbarung greifen sollten. Es ist jedoch weder ersichtlich noch gar seitens der Beklagten auch nur behauptet, dass der Kläger diese Änderungsvereinbarung etwa unterzeichnet hätte. 38 3. Die Beklagte hat auch keine hinreichenden Gesichtspunkte für eine Durchbrechung der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils dargelegt. 39 a) Für die Frage der Rechtskraft eines Urteils kommt es nicht darauf an, ob es sachlich richtig ist oder nicht. Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gebietet die Rechtsbeständigkeit des Abschlusses von Rechtsstreitigkeiten. Dementsprechend lassen auch eine Änderung der Gesetzgebung oder ein Wandel der Rechtsprechung die Rechtskraftwirkung früherer Urteile regelmäßig unberührt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 322 Rz. 53). 40 b) Der Präklusion der im Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 - 8 (6) Ca 4610/06 - ergangenen Feststellungen steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht eine zeitliche Begrenzung der Rechtskraft entgegen. Zwar handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich um einen dynamischen Prozess, bei dem sich vertragliche Ansprüche insbesondere durch die Änderung von Verträgen oder aber durch die Änderung vorgehender zwingender Regelungen verändern können. 41 Aus § 322 ZPO ergibt sich aber, dass das Gericht lediglich Tatsachen berücksichtigen kann, die vor der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Der unterlegenen Partei muss es deshalb erlaubt sein, in einem weiteren Prozess geltend zu machen, die Tatsachenlage und die daraus folgende rechtliche Bewertung habe sich gegenüber dem Stand zu dem genannten Zeitpunkt geändert. Dieser Möglichkeit ist durch die Regelung in §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen, die die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils ermöglichen. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung des Urteils wäre dazu allerdings eine Änderung der tatsächlichen Grundlage. Diese ist vorliegend nicht eingetreten. 42 Vielmehr bezieht sich die Beklagte auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 09. März 2006 - C-499/04 - sowie vom 18. Juli 2013 - C-426/11 -, die die rechtliche Bewertung einer Bezugnahmeklausel betreffen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei Erlass des Feststellungstenors das Urteil des EuGH vom 09.03.2006 bereits bekannt und veröffentlicht war. Die Beklagte vertritt die Auffassung, im Streitfall führe die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag nicht zu einer dynamischen Bezugnahme auf den TVöD. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung der Tatsachengrundlage, sondern um eine rechtliche Bewertung. Diese führt grundsätzlich nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft. 43 aa) Darüber hinaus hat die Kammer aber auch nicht festzustellen vermocht, dass überhaupt ein Sachverhalt vorliegt, in welchem ein Arbeitgeber - vorliegend: die Beklagte - aufgrund eines Rechtsträgerwechsels und den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen an die Klauseln gebunden ist. 44 Die Beklagte ist zwar unstreitig am 01.01.2002 durch die N. AG übernommen worden, es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern sie aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur zuvor in der Lage gewesen wäre, Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands zu sein. Nach der aktuell im Internet veröffentlichten Satzung des Verbandes Kommunaler Arbeitgeber Nordrhein-Westfalen (VkA), dort § 3 Abs. 1, können die Mitgliedschaft folgende juristische Personen erwerben: 45 a) Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige 46 öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 47 sowie deren Verbände. b) Selbständige Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, 48 - an denen unter Buchst. a) genannte Mitglieder unmittelbar oder 49 mittelbar beteiligt sind oder - die tatsächlich unter maßgeblichem kommunalem Einfluss stehen 50 oder - an deren Mitgliedschaft ein kommunales Interesse besteht oder - die eine enge Zusammenarbeit mit den Kommunen pflegen. 51 Darüber hinaus steht fest, dass die Beklagte jedenfalls 2007 sog. OT-Mitglied im VkA-NRW gewesen ist. Insoweit ist daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte, unabhängig von ihrer Gesellschafterstruktur, jemals die Möglichkeit gehabt hätte, Einfluss auf die Vertragsbedingungen, zu nehmen. 52 bb) Darüber ist auch unter Einbeziehung der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 18.07.2013 (C-426/11) von einer dynamischen Geltung auszugehen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2012 - 8 Sa 537/13 - [Rz. 111 ff.] zur Frage der Auslegung von Bezugnahmeklauseln folgendes festgestellt: 53 Die Bindung des Betriebserwerbers an die vom Betriebsveräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt auch nicht gegen Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG. Die Systematik des § 613a Abs. 1 BGB und seine Konsequenzen für die Fortgeltung vertraglichen und tarifvertraglichen Rechts über den Betriebsübergang hinaus entspricht der der Betriebsübergangsrichtlinie. Auch diese unterscheidet in Art. 3 zwischen den beiden unterschiedlichen Wirkungsgründen individualvertraglich und kollektivvertraglich begründeter Rechte und Pflichten. 54 Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG entspricht insoweit sowohl nach den Voraussetzungen als auch nach den mit ihr herbeigeführten Rechtsfolgen der Vorschrift in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie bezweckt mit dem unmittelbaren und automatischen Eintritt des Erwerbers in die arbeitsvertragliche Rechtsstellung des Veräußerers, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unter den gleichen Vertragsbedingungen weiterarbeiten kann, die er mit dem Veräußerer vereinbart hatte (EuGH, Urteil vom 12.11.1992, C-209/91 (Rask); EuGH, Urteil vom 14.09.2000, C-343/98 (Collino/Chiappero)). Aufgrund des zwingenden Charakters des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes kann der Übergang der Arbeitsverhältnisse nicht vom Willen des Betriebserwerbers abhängig gemacht werden (EuGH, Urteil vom 14.11.1996, C-305/94 (de Hertaing)). 55 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG regelt die - qualifizierte - Weitergeltung von kollektivvertraglich begründeten Rechten und Pflichten eigenständig. Danach erhält der Erwerber nach dem Betriebsübergang die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Der Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen kann durch die Mitgliedstaaten gesetzlich begrenzt werden, allerdings nicht auf eine kürzere Zeitspanne als ein Jahr. Die Ablösung dieser Bedingungen kann damit innerhalb dieser Zeit auch nach der Richtlinie grundsätzlich nicht einzelvertraglich erfolgen, wie dies für die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG genannten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag möglich ist (EuGH, Urteil vom 12.11.1992, C-209/91 (Rask); EuGH, Urteil vom 14.09.2000, C-343/98 (Colline, Chiappero). Daraus wird deutlich, dass auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht der kollektivrechtliche Charakter der vor dem Betriebsübergang normativ geltenden - und nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in das Arbeitsverhältnis transformierten - Mindestarbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang erhalten bleibt (BAG, Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 331/08 Rn. 34). 56 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil "X." des EuGH vom 9. März 2006 (C499/04). Diese Entscheidung des EuGH schließt es aus, eine Verweisung auf Tarifverträge oder Tarifwerke im Falle eines Betriebsübergangs unabhängig vom übereinstimmend gebildeten Willen der Arbeitsvertragsparteien stets so zu verstehen, dass der Erwerber an die betreffenden Tarifverträge auch in den Fassungen gebunden ist, die erst nach dem Betriebsübergang vereinbart wurden. Die Frage, wie das von Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer hinsichtlich einer Tarifanwendung privatautonom Vereinbarte auszulegen ist, das gemäß Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie nach dem Übergang des Betriebes beim Erwerber weiter gilt, war ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs wie eine abschließende gemeinschaftsrechtliche Bewertung, dass ein bestimmtes Klauselverständnis mit höherrangigem Recht kollidiert (BAG, Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 331/08 Rn. 37). 57 Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Urteil "B." vom 18. Juli 2013 (C-426/11). Die B.-Entscheidung betrifft Fallgestaltungen nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG; sie bezieht sich dagegen nicht auf Fallgestaltungen, die unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG fallen. 58 Das ergibt sich allerdings nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Entscheidung. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen. Der EuGH stellt sowohl im Tenor wie auch in den Entscheidungsgründen pauschal auf Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG ab, anstatt zwischen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 zu differenzieren. 59 Aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Bezugnahmeklausel folgt jedoch, dass es um Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie ging. Der EuGH hatte sich mit einer englischen Bezugnahmeklausel zu befassen, die mit deutschen Bezugnahmeklauseln nicht vergleichbar sind. Nach englischem Recht können Bezugnahmeklauseln nicht nur durch "custom and practice" in den Vertrag eingeführt werden, sondern schon dann anzunehmen sein, wenn der Vertrag anderenfalls nicht durchführbar wäre (Forst DB 2014, 1847). Im englischen Tarifvertragsrecht sind arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln erforderlich, um eine rechtsverbindliche Wirkung des Tarifvertrags im einzelnen Arbeitsverhältnis zu begründen, da keine unmittelbare und zwingende Geltung der Tarifnormen existiert (Klauk/Klein, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18. Juli 20133, zitiert nach Juris). Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags können daher in England nach einem Betriebsübergang nur aufrechterhalten werden, wenn auch die Verweisungsklausel weiter Bestand hat. Damit geht es in der Entscheidung funktional um die kollektiv-rechtliche Wirkung und somit um Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie (Klauk/Klein, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18. Juli 2013, zitiert nach Juris; Forst, DB 2013, 1847, 1849). Unter Berücksichtigung der Veränderungssperre in Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie kann der Argumentation des EuGH mit der Vertragsfreiheit gefolgt werden. 60 Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel übertragbar. Die Beklagte kann zwar als Erwerberin keinen Einfluss auf die Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst nehmen. Sie kann aber mangels Geltung der Veränderungssperre des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB mit ihren Arbeitnehmern Änderungsverträge schließen oder ggfs. eine Änderungskündigung aussprechen. Damit ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit (vgl. Rn. 36 der Entscheidung des EuGH) ausreichend geschützt. 61 Schließlich ist der Sinn und Zweck der Betriebsübergangsrichtlinie zu berücksichtigen. Sie dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Allein durch den Betriebsübergang soll der Arbeitsvertragsinhalt nicht verändert werden. Das wäre aber der Fall, wenn allein der Betriebsübergang dazu führte, dass die Bezugnahmeklausel nicht mehr dynamisch gelten würde. 62 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Die Beklagte ist bereits nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht durch § 613 a BGB in ihrer weiteren Gestaltungsfreiheit beschränkt. Sie kann jederzeit Änderungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern schließen oder aber, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein sollten, Änderungskündigungen aus-sprechen. 63 Tatsächlich ist auch die Situation der Beklagten nicht dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Die Beklagte war immer ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen. Die vorherigen Gesellschafter haben - nach dem Vortrag der Beklagten ohne Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes - die Entscheidung getroffen, diese mittels Bezugnahmeklauseln zur Grundlage der Vergütung der Arbeitnehmer zu machen. Damit ist aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung unabhängig von jeder Tarifbindung und gerade nicht aufgrund einer bestehenden Tarif-bindung und einem möglichen Gleichstellungsgedanken, wie er der Auslegung des Arbeitsvertrags als Altvertrag entsprochen hätte, das Tarifwerk in Bezug genommen worden. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt jedoch gerade darauf ab, dass der Wechsel des Betriebs aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft erhebliche Anpassungsmaßnahmen erfordert, die aufgrund der Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht möglich sind. 64 Im vorliegenden Fall hat es sich hingegen um eine freie Entscheidung eines Privatunternehmens gehandelt, seinen Beschäftigten die Bedingungen des öffentlichen Tarifrechts anzubieten. Der Europäische Gerichtshof erkennt zwar an, dass ein Erwerber in der Lage sein muss, die notwendigen Anpassungen für die Fortsetzung einer Tätigkeit durchzuführen (vgl. EuGH vom 09. März 2006 - C-499/04 - "X.", Rz. 31; EuGH vom 18. Juli 2013 - C-426/11 - "B.", Rz. 27 ff.). Die Situation des Erwerbers unterscheidet sich vorliegend jedoch in keinster Weise von der des Veräußerers, mithin den vorherigen Gesellschaftern der Beklagten, die ebenfalls keinen Einfluss auf die Tarifgestaltung hatten nehmen können. Eine besondere Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die Besonderheiten des Übergangs kollektivrechtlicher Vorschriften ist damit auch aus diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich. 65 4. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess hat der Kläger damit auch für das Kalenderjahr 2013 einen Anspruch auf Vergütungszahlung entsprechend den Bestimmungen des TVöD. Die Höhe der hiernach von der Beklagten geschuldeten Vergütung steht zwischen den Parteien außer Streit. 66 Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten tatsächlichen Zahlungen ergibt sich ein Anspruch in geltend gemachter Höhe. 67 5. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD für das Jahr 2013 in Höhe von 2.670,41 € brutto unter Abzug der bereits geleisteten Sonderzahlung von € 300,00 brutto. 68 § 20 TVöD findet Anwendung. Gemäß Ziffer 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 - 8 (6) Ca 4610/06 - steht fest, dass der TVöD in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich anhand des Durchschnitts der tariflichen Vergütung des Klägers für den Zeitraum Juli bis September 2013. Die diesbezüglich vom Kläger angestellte Berechnung steht zwischen den Parteien außer Streit. 69 II. 70 1. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. 71 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG als unterlegene Partei die Beklagte zu tragen. 72 3. Den Wert des - auch für die Gerichtskosten maßgebenden - Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt. 73 RECHTSMITTELBELEHRUNG 74 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 75 B e r u f u n g 76 eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. 77 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 78 Die Berufung muss 79 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 80 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. 81 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 82 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 83 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 84 Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 85 1.Rechtsanwälte, 86 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 87 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 88 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 89 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 90 gez. B a c h l e r