Beschluss
6 BV 100/15 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2015:1209.6BV100.15.00
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Leitsätze
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Tenor
Das Betriebsratsmitglied L. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: --- Das Betriebsratsmitglied L. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 2.) aus dem Betriebsrat. Antragstellerin ist die Arbeitgeberin. Der Beteiligte zu 3.) ist der bei ihr gewählte Betriebsrat, der Beteiligte zu 2.) dessen Vorsitzender. Hintergrund des Antrages ist eine Sitzung des Betriebsrats am 09.02.2015. Zu dieser legt die Antragstellerin eine auf den 02.02.2015 datierende Ladung zu dieser Sitzung an die Betriebsratsmitglieder T., C., X., K. und A. sowie das Ersatzmitglied W. vor (Bl. 6 f. d. A.), in der unter TOP 1 als Tagesordnungspunkt unter anderem "Seminarplan des Betriebsrates für 2015" angegeben war. Ausweislich des Seminarplans (Bl. 8 f. d. A.) sollte das Betriebsratsmitglied K. in der Zeit vom 23. - 27.03.2015 an einem Seminar "Der Wirtschaftsausschuss - Kennzeichenanalyse" teilnehmen. Die Ladung ist von dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden D. unterzeichnet. Die Antragstellerin hat ein Protokoll der Sitzung vom 09.02.2015 vorgelegt (Bl. 10 f. d. A.), in der unter TOP 1 "Beschlussfassung: Beauftragung des Rechtsanwalts I." unter anderem beschlossen wird: "Es wird insoweit einstimmig (7 Ja Stimmen, 0 Nein Stimmen, 0 Enthaltungen) beschlossen, dass der Betriebsrat die Weiterbildung gemäß § 37 6 BetrVG in der bisherig bereits diskutierten Form mit den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern beschließt und gleichzeitig beschließt, dass Herr Rechtsanwalt H. diesen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberseite im Beschlussverfahren durchsetzen soll". Dieses Protokoll enthält die Unterschrift des Beteiligten zu 2.). Weiterhin legt die Antragstellerin eine weitere auf den 02.02.2015 datierende Ladung zu der Sitzung am 09.02.2015 an die Mitglieder T., D., C., X., K., A. und das Ersatzmitglied T. vor (Bl. 13 f. d. A.), die einen weiteren TOP 6 "Beschlussfassung, Seminarwechsel K." vorsieht. Diese Einladung ist von dem Beteiligten zu 2.) unterzeichnet. Zudem legt sie ein weiteres Protokoll der Sitzung vom 09.02.2015 vor (Bl. 15 f. d. A.), in dem unter TOP 6 vermerkt ist: "Der Betriebsrat beschließt, das der Kollege N. K., nicht an dem Seminar "Der Wirtschaftsausschuss Kennzahlenanalyse" teilnimmt. Dafür besucht er das Seminar "Methodenkompetenz" Seminarnumemr S 100 15 013. Dieser Beschluss erging einstimmig. (7 Ja Stimmen, 0 Nein Stimmen, 0 Enthaltungen)." Das Protokoll enthält die Unterschriften des Beteiligten zu 2.) sowie des Herrn K.. Herr K. besuchte im März 2015 das Methodenseminar. Mit Schreiben vom 10.07.2015 hörte die Antragstellerin den Beteiligten zu 2.) zu dem Verdacht einer Protokollfälschung an (Bl. 18 f. d. A.). Hierzu nahm der Betriebsrat mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2015 (Bl. 20 f. d. A.) Stellung. Mit ihrem am 05.10.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den Beteiligten zu 2.) und 3.) am 08.10.2015 zugestellten Antrag verlangt die Antragstellerin den Ausschluss des Beteiligten zu 2.) aus dem Betriebsrat. Sie behauptet, in der Betriebsratssitzung vom 09.02.2015 sei kein Beschluss über die Entsendung von Herrn K. zu dem Methodenseminar getroffen worden. Vielmehr hätten der Beteiligte zu 2.) und Herr K. das Protokoll der Sitzung gefälscht, um die tatsächliche Teilnahme am Seminar ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss zu verschleiern. In der Woche, in der Herr K. sich auf dem entsprechenden Seminar befand, habe der Geschäftsführer N. das Betriebsratsmitglied D. zufällig getroffen und ihn darauf angesprochen, ob Herr T. und Herr K. auf das Seminar gefahren seien. Herr D. habe geantwortet, "ja, zum Wirtschaftsausschuss-Seminar". Herr D. könne im Übrigen am 10.02.2015 gar nicht an einem Protokoll mitgewirkt haben, da er sich nicht im Betrieb, sondern im Kraftwerk L. auf Außenmontage befunden habe. Vor diesem Hintergrund seien die zweite Einladung vom 02.02.2015 nachträglich sowie das zweite Protokoll der Sitzung am 09.02.2015 unrichtig erstellt worden. Damit läge eine schwere Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten vor, die den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertige. Die Antragstellerin hat unter dem Aktenzeichen 6. ein entsprechendes Verfahren gegen Herrn K. eingeleitet. Die Antragstellerin beantragt, das Betriebsratsmitglied L. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie tragen vor, bereits vor dem Urlaub des Beteiligten zu 2.) in der Zeit vom 26.01. - 09.02.2015 habe die J. die Zusage erteilt, dass Herr K. an dem Seminar teilnehmen könne. Aufgrund des Urlaubs des Beteiligten zu 2.) habe der Schriftführer Herr K. die Ladung auf Basis der zuvor mit dem Beteiligten zu 2.) mündlich abgesprochenen Tagesordnungspunkte erstellt. Vor diesem Hintergrund habe er unter TOP 4 "Ausbildungsplan", gemeint sei der Seminarplan, aufgenommen. Herr D. als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender habe die Einladung sodann unterzeichnet. Fehlerhaft sei aber zum einen Herr D. selbst nicht in die Ladungszeile mit aufgenommen worden und Frau W. anstatt von Herrn T. als Ersatzmitglied geladen worden. Zudem sei in TOP 5 das Thema Weihnachtsgeld mit dem Thema Urlaubsgeld verwechselt worden. Der Beteiligte zu 2.) habe die Absicht gehabt, unter dem Tagesordnungspunkt 4 auch den Seminarwechsel zu besprechen. Nachdem er in Vorbereitung der Sitzung die Ladung geprüft habe, seien ihm diese Punkte aufgefallen. Hierüber habe er am 02.02.2015 bereits mit Herrn K. telefoniert. Vor diesem Hintergrund habe er nochmals am 08.02.2015 die weitere Ladung mit den neuen Tagesordnungspunkten zugestellt und den Betriebsratskollegen noch vor der Sitzung am 09.02.2015 übergeben. Unstreitig lag in der Sitzung eine Anwesenheitsliste vor, die bereits Herrn T. als Anwesenden und nicht Frau W. enthielt. Der ursprüngliche Entwurf des Protokolls sei schon vor der Sitzung vorbereitet worden. Im Laufe der Sitzung am 09.02.2015 sei sodann der Seminarplan des Betriebsrats erörtert worden. Der anwesende Rechtsanwalt H. habe festgestellt, dass der Seminarplan so nicht mehr umgesetzt werden könne und Änderungen beschlossen werden müssten. Es sei darüber gesprochen worden und sodann durch Beschluss entschieden worden, dass Herr K. ein anderes als das ursprüngliche Seminar besuchen sollte. Nach der Sitzung habe der Beteiligte zu 2.) das Protokoll gefertigt und Herrn Rechtsanwalt H. zur Prüfung vorgelegt. Dieses Vorabexemplar sei aber schon von dem Beteiligten zu 2.) und Herrn D. unterzeichnet worden. Nachdem Herr D. am 10.02.2015 das Büro gegen 12 Uhr verlassen habe, sei Herr K. gegen 12.30 Uhr erschienen und habe festgestellt, dass die Änderung des Seminarthemas nicht in das Protokoll aufgenommen worden war und habe die Abänderung veranlasst und neu ausgedruckt. Dieses Protokoll habe der Beteiligte zu 3.) in der Sitzung am 12.03.2015 auch ausdrücklich genehmigt (Bl. 42 d. A.). Zudem stelle sich die Vorgehensweise der Antragstellerin als eine betriebsverfassungsfeindliche Handlung dar. Es gehe allein darum, Druck auf den Betriebsrat auszuüben. Das Gericht hat am 09.12.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., X., C. und A.. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1.Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied auf den Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG, Beschluss vom 05.09.1967, 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 48/14 Rn. 50; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40). Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (BAG, Beschluss vom 22.06.1993, 1 ABR 62/92 AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1976; BAG, Beschluss vom 21.02.1978l 1 ABR 54/76 BB 1178, 116; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 48/14 Rn. 50; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG, Beschluss vom 22.06.1993, 1 ABR 62/92 AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 21.02.1978, 1 ABR 54/76, BB 1178, 116). Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG, Beschluss vom 22.06.1993, 1 ABR 62/92 AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 448/14 Rn. 60; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12 Rn. 40; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, 17 TaBV 1318/12). Ob die Pflichtverletzung stets schuldhaft, gegebenenfalls sogar vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen sein muss, ist streitig (verneinend BAG, Beschluss vom 05.09.1967, 1 ABR 1/67 AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; GK-Oetker § 23 Rn. 47; aA Hess u.a./Huke § 23 BetrVG Rn. 17; Fitting § 23 BetrVG Rn. 16; für das Erfordernis einfaches Verschuldens Richardi/Thüsing § 23 BetrVG Rn. 28). Jedenfalls muss das Verhalten des Betriebsratsmitglieds aber das Vertrauen des Betriebsrats zur Belegschaft oder aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder aber innerhalb des Gremiums in hohem Maße erschüttern. Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. wiederum BAG, Beschluss vom 05.09.1967, 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2015, 6 TaBV 48/14 Rn. 51). 2.Nach diesen Vorgaben liegt eine grobe Pflichtverletzung des Beteiligten zu 2.) vor, die das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber derartig erschüttert hat, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit iSd § 2 BetrVG nicht mehr möglich ist. a)Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, der Beteiligte zu 2.) habe in der von ihm mit gefertigten bzw. unterzeichneten Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 09.02.2015 bewusst falsche Tatsachen niedergelegt, stellt eine derartig grobe Pflichtverletzung dar. § 34 BetrVG setzt genaue Vorgaben dazu, wie die Sitzungsniederschrift zu fertigen ist. Der Sitzungsniederschrift kommt ein hoher Beweiswert zu. Eine ordnungsgemäße Niederschrift ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Zwar hängt deren Wirksamkeit regelmäßig nicht von der Aufnahme des Betriebsratsbeschlusses in das Sitzungsprotokoll ab, da die Niederschrift nicht Teil der Beschlussfassung selbst ist (BAG, Beschluss vom 30.09.2014, 1 ABR 32/13 Rn. 42; BAG, Beschluss vom 08.02.1977, 1 ABR 82/74). Die Anfertigung einer Niederschrift ist für die Wirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforderlich, wenn dieser aufgrund gesetzlicher Vorgaben (zB § 27 Abs. 2 Satz 3, §§ 36, 50 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) der Schriftform bedarf (Fitting § 34 BetrVG Rn. 27). Der Sitzungsniederschrift ist durch § 34 BetrVG eine besondere Dokumentationsfunktion zugewiesen. Da dem Protokoll für die weit überwiegende Anzahl der Betriebsratsbeschlüsse keine konstitutive Bedeutung zukommt, können die im Gesetz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie einen für Betriebsrat und Dritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefassten Betriebsratsbeschlüsse bewirken soll. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Niederschrift den Beschlussinhalt sowie das Stimmenverhältnis enthalten, daneben sind ihr eine von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste sowie schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Diese Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Dies gilt auch für etwaige Ladungsmängel. Die vermeintlich übergangenen Betriebsratsmitglieder können insoweit schriftliche Einwendungen erheben. Durch die Dokumentation der gesetzlich normierten Angaben wird ein in der Folgezeit möglicherweise entstehender Streit um das Vorliegen und den Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses weitgehend vermieden. Ebenso wird etwaigen Beweisschwierigkeiten entgegen gewirkt, die durch den Zeitablauf und die wechselnde personelle Zusammensetzung des Betriebsrats entstehen können (BAG, Beschluss vom 30.09.2014, 1 ABR 32/13 Rn. 43). Eine Sitzungsniederschrift ist daher solange aufzubewahren, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist (Wedde in DKKW 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 12). Der Dokumentationsfunktion einer Sitzungsniederschrift und dem damit verbundenen Beweiswert steht nicht entgegen, dass die Niederschrift vom Betriebsrat selbst erstellt wird. Der gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigkeiten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzlich von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet werden muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), sie von sämtlichen Mitgliedern eingesehen werden kann (§ 34 Abs. 3 BetrVG) und Einwendungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift beizufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (BAG, Beschluss vom 30.09.2014, 1 ABR 32/13 Rn. 45; BAG, Beschluss vom 25.03.1992, 7 ABR 65/90, BAGE 70, 85). Die besondere Bedeutung der Sitzungsniederschrift führt dazu, dass diese auch mit besonderer Sorgfalt insbesondere im Hinblick auf die konkret getroffenen Beschlüsse abzufassen ist. Die Sitzungsniederschrift stellt für den Arbeitgeber den Nachweis dafür dar, dass der Betriebsrat bestimmte Beschlüsse, die für ihn Rechtsfolgen haben und die er ggf. sogar umzusetzen hat, gefasst hat. Er darf sich bereits aufgrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 BetrVG darauf verlassen, dass die Sitzungsniederschrift den Ablauf der Betriebsratssitzung und die dort gefassten Beschlüsse insbesondere im Hinblick auf das Recht des Betriebsrats, selbst bei Erforderlichkeit die Teilnahme an Schulungen, die Durchführung von Betriebsversammlungen etc. zu bestimmen. Hierdurch wird der betriebliche Ablauf unmittelbar beeinflusst und entstehen Kosten, sei es auch nur durch den Ausfall eines Mitarbeiters, dessen fehlende Arbeitskraft, aus der der Arbeitgeber unternehmerischen Gewinn erzielt, ersetzt werden muss, wiederspiegelt. Damit stellt die Fälschung eines Sitzungsprotokoll bzw. die bewusst falsche Wiedergabe des Inhalts der Sitzung im Hinblick auf den hohen Beweiswert eine schwere Pflichtverletzung dar. b)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass in der Sitzung am 09.02.2015 durch den Betriebsrat kein (Einzel-)Beschluss über den Seminarwechsel des Betriebsratsmitglieds K. gefällt wurde wie er in unter dem Tagesordnungspunkt 6 der von den Antragsgegnern als maßgeblich erachteten Sitzungsniederschrift für den 09.02.2015 vermerkt ist. Damit ist die durch den Beteiligten zu 2.) gemeinsam mit dem Betriebsratsmitglied K. gefertigte Sitzungsniederschrift falsch. Die Zeugen C. und A. haben sich beide in keinster Weise an konkrete Abläufe in dieser Sitzung erinnert. Die Aussagen der Zeugen waren unergiebig. Die Zeugen D. und X. haben jedoch beide angegeben, dass in der Sitzung kein konkreter Beschluss über den Seminarwechsel des Betriebsratsmitglieds K. getroffen wurde. Der Zeuge D. hat dazu angegeben, dass es überhaupt keinen Beschluss über Seminare gegeben hat, während der Zeuge X. angegeben hat, dass in dieser Sitzung im Hinblick auf zwischenzeitliche Planänderungen bzw. Seminarabsagen ein Beschluss gefasst wurde, der sich auf alle zu ändernden Seminare bezog. Zwar hat der Zeuge X. nach Einsicht in das nach Auffassung der Antragsgegner maßgebliche Protokoll vom 09.02.2015 (Anlage AS 4) zwar erklärt, dass man den Beschluss bezüglich Herrn K. gefasst habe, da das Seminar kurzfristig anstand, der Zeuge hat aber auf ausdrückliches Befragen des Gerichts erklärt, dass es lediglich einen Beschluss bezüglich aller Seminare gegeben habe und keinen Einzelbeschluss bezüglich des Betriebsratsmitglieds K., er könne sich die Aufnahme dieses Einzelbeschlusses in das Protokoll nicht erklären. Insbesondere der Zeuge X. erscheint der Kammer glaubwürdig. Seine Aussage war glaubhaft. Sie war in sich widerspruchsfrei, der Zeuge konnte sich, was aufgrund des Zeitablaufs auch nachvollziehbar ist, nicht an alle Details der Sitzung erinnern. Er hat jedoch mehrfach deutlich gemacht, dass ein Beschluss, der sich ausschließlich auf den konkreten Seminarwechsel des Betriebsratsmitglied K. bezog, in dieser Sitzung nicht gefällt wurde. Hierbei ist der Zeuge auch nach einem eindringlichen Hinweis des Vertreters des Arbeitgebers geblieben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Mitglied des Beteiligten zu 3.) und im Hinblick auf den zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3.) bestehenden Konflikt, kein Interesse daran haben dürfte, den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gremium auszuschließen. Insbesondere besteht kein Anlass dafür, dass ein persönlicher Konflikt besteht. Der Zeuge hat trotzdem eine für den Betriebsrat nicht günstige Aussage abgegeben, obwohl der Betriebsrat am 07.12.2015 unter seiner Leitung die Sitzung vom 09.02.2015 nochmals rekapituliert hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Differenzen zwischen den Aussagen der Zeugen D. und X.. Der Zeuge D. hat zwar angegeben, dass es überhaupt keinen Beschluss in dieser Sitzung über die Verlegung von Seminarterminen gegeben hat. Er hat aber im Einklang mit dem Zeugen X. angegeben, dass es keinen konkreten Einzelbeschluss über den Seminarwechsel gegeben hat. Diese Aussage ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls glaubwürdig. Auffälligkeiten im Hinblick auf den durch den Beteiligten zu 2.) nach Ende der Beweisaufnahme mitgeteilten gesundheitlichen Einschränkungen des Zeugen sind nicht aufgetreten. Es ist auch im Hinblick auf den Zeugen D. nicht ersichtlich, dass ein Konflikt zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2.) besteht. Für die Richtigkeit der Aussage spricht zudem auch, dass sie sich gegen das Interesse des eigenen Gremiums stellt, obwohl nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 3.) in der Sitzung am 07.12.2015, mithin zwei Tage vor dem Termin nochmals der Ablauf der Sitzung am 09.02.2015 rekapituliert wurde. Für die Kammer steht damit fest, dass der in dem durch die Antragsgegner als maßgeblich erachteten Protokoll der Sitzung vom 09.02.2015 unter TOP 6 festgehaltene Beschluss in dieser Form nicht getroffen wurde. Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2.) gemeinsam mit dem Betriebsratsmitglied K. das Protokoll so abgefasst hat, um im Hinblick auf das kurzfristig anstehende Seminar den Wechsel zu legitimieren, ohne dass überhaupt ein Beschluss stattgefunden hat oder aber ob zwar ein genereller Beschluss des Betriebsrats über den Wechsel von Seminaren festlag ohne dass aber - wie der Zeuge X. glaubhaft angegeben hat - eine konkrete Liste vorlag, aus der sich die neuen Seminare bzw. Termine ergaben, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden konnte. Jedenfalls deckt das Protokoll nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sich nicht mit den in der Sitzung am 09.02.2015 gefassten Beschlüsse. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2.) und 3.) Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Buschkröger