Beschluss
1 BV 2/16
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2016:0609.1BV2.16.00
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Tenor
Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin U. wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin U. wird ersetzt. Az.: 1 BV 2/16 Verkündet am 09.06.2016 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1 . B., gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden N., Q. 5, 5. Antragsteller und Beteiligter zu 1 Verfahrensbevollmächtigte Dipl.-Kfm. N., Q. 5, 5. 2 . Betriebsrat des B., vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden N., Q. 5, 5. Beteiligter zu 2 Verfahrensbevollmächtigte T.., L., 5. hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2016 durch die Richterin am Arbeitsgericht Sell als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Hanebeck und Knipping beschlossen: Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin U. wird ersetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zu einer Eingruppierung. Die Arbeitgeberin beschäftigt seit dem 01.12.2011 Frau O. als Altenpflegerin. Ursprünglich war sie mit Arbeitsvertrag vom 21.11.2011 (Bl. 4 ff. d.A.) in der EG Kr 7a TV B. NRW eingruppiert. Seit dem 01.08.2013 wurde sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22.07.2013 (Bl. 7 ff. d.A.) als Wohnbereichsleiterin in der EG Kr 9c beschäftigt. Vom 11.10.2013 bis zum 30.11.2014 absolvierte Frau O. eine berufsbegleitende funktionsbezogene Weiterbildung zur Wohnbereichsleitung. Auf das in Kopie eingereichte Zertifikat, Bl 13 d.A., wird Bezug genommen. Nach Schwangerschaft und Elternzeit, die bis zum 03.01.2016 dauerte, bewarb sich Frau O. auf eine Stelle als Altenpflegerin im Nachtdienst mit dem Wunsch der Stundenreduzierung auf 20 Wochenstunden. Unter dem 15.12.2015 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine Tätigkeit als Altenpflegerin überwiegend im Nachtdienst mit einer Arbeitszeit von 51,28 % bei einer Eingruppierung in die EG Kr 7a/3 mit Wirkung ab 04.01.2016. Auf die Anlage zum Anstellungsvertrag vom 22.07.2013, Bl. 12 d.A., wird Bezug genommen. Der beteiligte Betriebsrat stimmte der Maßnahme zu, widersprach jedoch der Eingruppierung mit der Begründung, dass Frau O. unter Berücksichtigung der von ihr erworbenen Qualifizierung in die Vergütungsgruppe Kr VI BMT-AW II, entsprechend 9a TV B. NRW einzugruppieren sei. Die Vergütungsgruppe AW-KrT VI des BMT-AW II lautet: 1. "Krankenschwestern, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 und 3) 2. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe AW-KrT V Fallgruppe 2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe AW-KrT Va Fallgruppe 1 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 und 3) 4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AW-KrT Va Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT VI: Fallgruppe 1 und 3 Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind a. Krankenschwestern/Altenpflegerinnen, deren Leitung einer Station oder einer vergleichbaren organisatorischen Einheit auf ausdrückliche Anordnung übertragen ist, b. Krankenschwestern/Altenpflegerinnen mit entsprechender Zusatzqualifikation (mindestens 400 Stunden) c. Krankenschwestern/Altenpflegerinnen, denen die Vertretung der Leitung einer Station oder einer vergleichbaren organisatorischen Einheit auf ausdrückliche Anordnung übertragen ist, wenn in der Einrichtung mehr als 25 Pflegepersonen tätig sind." Mit am 05.01.2016 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Antragsschrift begehrt der antragstellende Arbeitgeber die Zustimmungsersetzung. Seiner Ansicht nach ist die Eingruppierung Frau Neufelds in die Kr 7a ordnungsgemäß. Examinierte Altenpfleger bzw. Altenpflegerinnen seien unstreitig in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Für die Eingruppierung nach Kr 9a bedürfe es neben der funktionsbezogenen Weiterbildung auch der Übernahme und Ausübung der entsprechenden Funktion. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Von 600 Mitarbeitern würden lediglich 4 eine Vergütung nach Kr 9a nach einer Weiterbildung ohne Tätigkeit in der Wohnbereichsleitung erhalten, weil deren tägliche Arbeit sich qualitativ deutlich von der üblichen Arbeit des Altenpflegers absetze. Bei den Protokollerklärungen im Tarifvertrag handelt es sich nach Auffassung der Arbeitgeberin um Erläuterungen und nicht um Normsetzungen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass Frau O. auf ausdrücklich eigenen Wunsch die Wohnbereichsleitung nicht mehr ausübe. Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt: Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin U. wird ersetzt. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), zurückzuweisen. Er habe seine Zustimmung zu Recht verweigert. Im Betrieb bestehe eine Tarifbindung zu sämtlichen Tarifverträgen der B. NRW. Soweit Merkmale der ursprünglichen Vergütungsgruppe AW KrT VI erfüllt seien, seien die betroffenen Mitarbeiter wegen des Überleitungstarifvertrages vom 22.10.2012 in die VergG Kr 9a TV B. einzugruppieren. Diesen Anspruch habe auch Frau O.. Ausweislich der Protokollnotiz, die eine eigenständige Erklärung mit Normsetzung darstelle und keine bloße Auslegungsregel, erfülle Frau O. das Regelbeispiel b) der Protokollerklärung zu VergG AW-KrT VI. Es komme allein auf die erlangte Zusatzqualifikation an, nicht auf die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der antragstellende Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung von Frau O. in die EG KR 7a Stufe 3 TV B. NRW; ein Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 BetrVG besteht nicht. Frau O. kann eine Eingruppierung in die EG KR 9a TV B. NRW nicht beanspruchen, da sie aufgrund der mit dem beteiligten Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung vom 15.12.2015 nicht mit der von ihr erworbenen Qualifikation tätig ist. 1. Dass der Arbeitgeber vorliegend den Betriebsrat vorab ausreichend über die personelle Maßnahme der Eingruppierung in erforderlichem Umfang unterrichtet hat, so dass dieser in der Lage war zu überprüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht werden kann, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Gleichfalls steht nicht im Streit, dass der Betriebsrat mit der im Schreiben vom 17.12.2015 dargelegten Begründung innerhalb der Wochenfrist seine Zustimmung verweigert hat. Mit dem Verweis auf die seiner Ansicht nach nicht tarifgerechte Eingruppierung bezieht er sich insbesondere auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. 2. Der Betriebsrat war zur Verweigerung der Zustimmung jedoch nicht berechtigt, da die von dem Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung Frau Neufelds in die EG KR 7a Stufe 3 TV B. NRW für deren Tätigkeit als Altenpflegerin vorwiegend im Nachtdienst korrekt ist. Allein der Umstand, dass Frau O. eine Weiterbildung zur Wohnbereichsleitung mit 464 Unterrichtsstunden erfolgreich absolviert hat führt ohne die hiermit entsprechende Tätigkeit nicht zu einem Anspruch auf Eingruppierung in die EG KR 9a TV B. NRW. Es liegt kein Verstoß gegen tarifliche Regelungen vor, der den Antragsgegner zu einer Zustimmungsverweigerung berechtigt hat. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die bei der beteiligten Arbeitgeberin beschäftigten examinierten Altenpflegerinnen in die EG KR 7a TV B. NRW einzugruppieren sind; streitig ist allein, ob Frau O. wegen der von ihr erfolgreich absolvierten Qualifizierungsmaßnahme „Wohnbereichsleitung“ der Vergütungsgruppe AW-KrT VI und damit der EG KR 9a TV B. NRW unterfällt, auch wenn sie tatsächlich keine Wohnbereichsleitung ausübt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nach Auslegung der tariflichen Regelung AW-KrT VI nicht der Fall. a) Nach allgemeiner Rechtsprechung folgt die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggfls. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 29.08.2001 in AP TVG § 1 Auslegung Nr. 174; BAG vom 16.06.2004 AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 24; BAG vom 6.7.2006 NZA 2007, 167). b) Dies zugrunde gelegt führt nicht allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine Qualifizierung von mindestens 400 Stunden absolviert hat zu der Höhergruppierung, sondern es bedarf auch des „entsprechenden“ Einsatzes. In den Ziffer 1 bis 4 sind in der Vergütungsgruppe AW-KrT VI zunächst die Übertragung von leitenden Aufgaben aufgeführt, die für die Eingruppierung maßgebend sind: Genannt sind die ständige Unterstellung von mindestens 10 Pflegepersonen oder die fünfjährige Bewährung als ständige(r) Vertreter(in) einer solchen leitenden Kraft. Diesen letztendlich mit Personalführung beauftragten Pflegekräften werden ausweislich der Erläuterungen gleichgestellt Personen, die mit einer Stationsleitung bzw. vergleichbaren organisatorischen Einheit betraut sind (lit.a), Vertretungen von diesen Einheiten, sofern mehr als 25 Pflegepersonen in der Einrichtung tätig sind (lit. c) oder „Krankenschwestern/Altenpflegerinnen mit entsprechender Zusatzqualifikation (mindestens 400 Stunden)“ (lit. b). Nur die letzte Alternative verlangt nach dem Wortlaut keine Leitungsverantwortung, sondern führt die Qualifikation des betreffenden Mitarbeiters als Grund für die höhere Bewertung der Tätigkeit an. Da Frau O. unstreitig die Leitung einer Station oder vergleichbaren organisatorischen Einheit nicht übertragen ist, kommt für eine Höhergruppierung nur diese Alternative in Betracht. Dabei hat nach Auffassung der Kammer die Protokollnotiz durchaus Tarifcharakter und ist nicht nur Auslegungshilfe. Unabhängig von der Benennung der Tarifvertragsparteien kann auch in einer Protokollnotiz oder einer „Erläuterung“ der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BAG vom 24.11.1993 – 4 AZR 402/92 – in NZA 1994, 669 – beck.online; BAGE 41, 307 (313f.) = AP Nr. 20 zu § 1 TVG; BAGE 56, 120 (123f.) = NZA 1988, 29 = AP Nr. 15 zu § 4 TVG Effektivklausel). Vorliegend werden in den „Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT VI“ weitere Fallgruppen detailliert benannt, so dass sich bereits hieraus der Wille zur Normsetzung ergibt. Lit. b) der Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT VI, Fallgruppen 1 und 3, verlangt allerdings nicht allein die Absolvierung einer Zusatzqualifikation, sondern auch den Einsatz mit einer solchen. Dies geht aus dem Wort „entsprechend“ und dem Gesamtzusammenhang hervor. Mit den Erläuterungen haben die Tarifvertragsparteien zwar weitere Fallgruppen der Höhergruppierung geschaffen, diese sind jedoch im Zusammenhang mit den eigentlichen Fallgruppen zu sehen: Nicht nur die personelle Leitung, sondern auch die Leitung von Organisationseinheiten unabhängig von unterstellten Personen sollen als höher zu gruppierende Tätigkeit betrachtet werden, wobei die ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers erforderlich ist. Die Zusatzqualifikation von mindestens 400 Stunden ersetzt diese leitende Tätigkeit, d.h. es muss sich um eine Zusatzqualifikation handeln, die für die auszuübende, d.h. übertragene, Tätigkeit Voraussetzung, zumindest förderlich ist. Nur dann besteht eine vergleichbare Situation mit einer leitenden Tätigkeit entsprechend den übrigen Fallgruppen. Eine nicht eingesetzte Qualifikation – wobei im vorliegenden Fall der Einsatz der Qualifikation auch nicht beabsichtigt ist – „entspricht“ gerade nicht einer tatsächlich übertragenen Leitung einer Station oder vergleichbaren Einheit und führt deshalb auch nicht zu einer höher zu vergütenden Tätigkeit. Die Qualifikation i.S.v. lit. b) der Erläuterungen zur Vergütungsgruppe AW-KrT VI ersetzt also die Leitung der Station/organisatorische Einheit, es bedarf aber darüber hinaus der Übertragung der Tätigkeit entsprechend der Qualifikation, wie es in den übrigen Fallgruppen der Anordnung des Arbeitgebers bedarf. Danach ist die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung korrekt. Ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung besteht für den Betriebsrat nicht. Die Zustimmung war entsprechend zu ersetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Richterin am Arbeitsgericht