Schlussurteil
3 Ca 3018/11
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2017:0324.3CA3018.11.00
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Tenor
- 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.000,-- EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.000,-- EUR seit dem 01.01.2012, aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.04.2013, aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.09.2014 sowie aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
- 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.343,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.717,20 EUR seit dem 01.12.2011 und dem 01.01.2012, aus jeweils 1.117,19 EUR seit dem 01.02.2012 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2013, aus 894,48 EUR seit dem 01.02.2013 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2014, aus 975,11 EUR seit dem 01.02.2014 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.09.2014.
- 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.
- 5. Streitwert: 222.104,47 EUR.
- 6. Die Berufung wird, sofern sie nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 b), c) ArbGG), nicht gesondert zugelassen. *2
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.000,-- EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.000,-- EUR seit dem 01.01.2012, aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.04.2013, aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.09.2014 sowie aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.10.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.343,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.717,20 EUR seit dem 01.12.2011 und dem 01.01.2012, aus jeweils 1.117,19 EUR seit dem 01.02.2012 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2013, aus 894,48 EUR seit dem 01.02.2013 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2014, aus 975,11 EUR seit dem 01.02.2014 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.09.2014. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. 5. Streitwert: 222.104,47 EUR. 6. Die Berufung wird, sofern sie nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 b), c) ArbGG), nicht gesondert zugelassen. *2 3 Ca 3018/11 Verkündet am 24.03.2017 Högner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes S C H L U S S U r t e i l In dem Rechtsstreit der Frau Privatdozentin Dr. med. D., M., 5., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S., X., 6., g e g e n die V., vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch den Vorstand des V., dieser vertr. d.d. Ärztlichen Direktor Herrn Q., I., 5., *1 - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., N., 5., hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2017 durch den Richter Dr. Olschewski als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Wippich und die ehrenamtliche Richterin Da Silva Ribeiro für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.000,-- EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.000,-- EUR seit dem 01.01.2012, aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.04.2013, aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.09.2014 sowie aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.10.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.343,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.717,20 EUR seit dem 01.12.2011 und dem 01.01.2012, aus jeweils 1.117,19 EUR seit dem 01.02.2012 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2013, aus 894,48 EUR seit dem 01.02.2013 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2014, aus 975,11 EUR seit dem 01.02.2014 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.09.2014. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. 5. Streitwert: 222.104,47 EUR. 6. Die Berufung wird, sofern sie nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 b), c) ArbGG), nicht gesondert zugelassen. *2 T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Auskunft für ausgezahlte Boni an Oberärzte der L. für das Jahr 2011, über Annahmeverzugslohnansprüche – insbesondere wegen eines Nichteinsatzes bei Rufbereitschaftsdiensten in der L. – sowie über diverse Ansprüche hinsichtlich des Inhalts und der Führung der Personalakte der Klägerin. Die Klägerin ist seit Januar 1991 bei der Beklagten im V. tätig. Der Einsatz erfolgte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.02.2007 (Bl. 11 f. d. A.) als Oberärztin für den ambulanten Bereich der L.. § 1 des Arbeitsvertrags sieht u. a. eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an V. (im Folgenden: „TV-Ärzte“) vor. In der L. war die Klägerin bis zum 30.06.2010 beschäftigt. Am 30.06.2010 versetzte die Beklagte die Klägerin als Oberärztin in die Klinik für O.. Es ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Versetzung unwirksam ist. Die Beklagte setzt die Klägerin nach wie vor in der Klinik für O. ein, ohne dass eine weitere Versetzungsmaßnahme getroffen wurde. Seit dem Juni 2010 zahlt die Beklagte an die Klägerin lediglich die regelmäßige Vergütung aus. Dies führte zur Durchführung dieses Verfahrens. Mit ihrer am 16.11.2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 19 d. A.) am 24.11.2011 zugestellten Klage vom 14.11.2011 begehrte die Klägerin u. a. die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr seit dem 31.05.2010 Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste zu zahlen, hilfsweise, Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls welchen ärztlichen Mitarbeitern der L. für die Zeit ab dem 31.05.2010 zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste gezahlt worden seien, ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern sowie ggf. die aufgrund der Auskunft der Höhe nach noch zu ermittelnde Annahmeverzugsvergütung zzgl. Verzugszinsen zu zahlen. Mit Klageerweiterung vom 09.05.2012, die bei Gericht am 20.05.2012 eingegangen und der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 196a d. A.) am 14.05.2012 zugestellt worden ist, kündigte die Klägerin an, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, Annahmeverzugslohn wegen Nichteinsatzes bei Rufbereitschaftsdiensten in der L. an sie monatlich 1.973,96 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schreiben vom 02.11.2012 (Bl. 1176 f. d. A.) teilte Herr Q. der Klägerin in seiner Funktion als ärztlicher Direktor der Beklagten u. a. Folgendes mit: „(...) Bezug nehmend auf Ihr Anspruchsschreiben zu Bonuszahlungen vom 22.06.2012 möchte ich Sie bitten, Ihre Forderung zu überdenken. Die Zahlungen an die in der L. tätigen Ärztinnen und Ärzte erfolgen aufgrund des dortigen Beitrags zur Behandlung von Patienten, an denen Sie – ganz unabhängig von einer Ursache betrachtet – nicht teilnehmen. Daher entspricht es, auch wenn rechtliche Ansprüche eine Berechtigung haben, gegenüber den dort tätigen Kolleginnen und Kollegen nicht der Fairness diese weiter zu beanspruchen. (...) “ Das in Bezug genommene Schreiben der Klägerin vom 22.06.2012 befindet sich auf Blatt 1294 der Akte. Mit Schreiben vom 04.05.2016 (Bl. 1178 d. A.) teilte Herr Q. der Klägerin in seiner Funktion als kaufmännischer Direktor der Beklagten u. a. mit, dass den Oberärzten der L. für die Jahre 2010, 2012, 2013 und 2014 ein Bonus i. H. v. 6.000,-- EUR geleistet worden seien; die Auszahlungsmonate sind hierbei in dem Schreiben jeweils genannt worden. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2016 (Bl. 1146 ff. d. A.) weist u. a. Folgendes aus: „(...) Auf Nachfrage des Gerichts erklärt Herr Q.: Für die Beklagte erteile ich die Auskunft, dass für das Jahr 2011 an die Oberärzte der L. keine Boni gezahlt wurden. Vorgelesen und genehmigt (...)“ Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, an der Richtigkeit der für das Jahr 2011 erteilten Auskunft bestünden Zweifel. Wäre die Erklärung richtig, hätte Herr Q. wohl nicht an sie sein Schreiben vom 02.11.2012 (Bl. 1176 f. d. A.) gerichtet, sondern schlicht erklärt, dass kein ärztlicher Mitarbeiter der L. für 2011 einen Bonus erhalten habe. Es sei auch schlicht unglaubhaft, dass Jahr für Jahr an alle ärztlichen Mitarbeiter einer bestimmten Klinik Sonderzahlungen gewährt würden und man lediglich in einem Jahr keinem ärztlichen Mitarbeiter dieser Klinik eine Sonderzahlung gewährt haben wolle. Dass die Zahlungen in lediglich einem Jahr ausgesetzt worden seien, sei kein gewöhnlicher, sondern ein erklärungsbedürftiger Umstand. Dies folge auch daraus, dass die Leistungszahlen der Klinik 2011 nicht zurückgegangen, sondern gestiegen seien. Eine Änderung des jahrelang geübten Grundsatzes der Sonderzahlung hätte der Zustimmung des Personalrates nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG bedurft. Dass eine Zustimmung erteilt worden sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Zudem habe die Beklagte unterschiedliche Erklärungen abgegeben. Im Wege der offenen Teilklage werde der Anspruch auf Bonuszahlung auf Grundlage der von der Beklagten erteilten Auskunft i. H. v. insgesamt 24.000,-- EUR brutto geltend gemacht. Die Beklagte schulde zudem nach § 615 Satz 1 und Satz 2 BGB die Zahlung von Rufbereitschaftsdienstvergütung für den Zeitraum ab Juni 2010, da sie weiterhin als Oberärztin der L. angehöre und als solche amtsangemessen und tarifgerecht zu beschäftigen und zu vergüten sei. Hierzu beziehe sie sich insbesondere auf die als Anlage K 15 (Bl. 1179 ff. d. A.) zur Gerichtsakte gereichte Aufzeichnung von Rufbereitschaftsdiensten sowie ihre Ausführungen auf Seite 3 ff. des Schriftsatzes vom 06.01.2017 (Bl. 1341 ff. d. A.). Sie stütze sich bei der Berechnung auf die Vergütung, die sie vom 01.11.2008 bis zum 31.10.2009 für Rufbereitschaftsdienste in der L. erhalten habe. Dies führe zu einem monatlichen Betrag i. H. v. 1.973,95 EUR brutto. Es seien hierbei noch zu berücksichtigende Tariflohnerhöhungen für bestimmte Zeiträume zu addieren, welche in konkreter Höhe angegeben werden. Es habe eine Schätzung nach § 287 ZPO zu erfolgen. Der Umfang der in der Vergangenheit geleisteten Dienste sei hierbei nach Auffassung des Arbeitsgerichts auf Seite 26 des rechtskräftigen Teilurteils vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.), mit welchem der Auskunftsantrag zurückgewiesen worden sei, die maßgebliche Basis für die Schätzung nach § 287 ZPO. Diese tragenden Entscheidungsgründe seien gemäß § 318 ZPO für die Entscheidung über den Leistungsantrag bindend. Die Ausschlussfrist des § 37 TV-Ärzte sei gewahrt, weil sie sich fristgerecht gegen die Versetzung gewendet habe. Hilfsweise und vorsorglich stütze sie ihren Anspruch auf den Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2017. Sie habe zudem ein Interesse daran, dass für sie lediglich eine Personalakte geführt werde. Das Führen von Geheimakten sei nicht gestattet. Falls mehrere Akten geführt würden, folge hieraus ein Anspruch auf entsprechende Vermerke. Es bestünden Anhaltspunkte, anzunehmen, dass nicht nur eine Haupt-Personalakte, sondern mehrere Akten mit Bei- oder Nebenakten bzw. Sonderakten über sie geführt würden. Die Klägerin sei vor der Aufnahme der Unterlagen in ihre Personalakte nicht gehört worden. Die Schreiben seien in diesem Verfahren als Anlagen von der Beklagten als Anlagen B 5, B 7 und B 8 zur Gerichtsakte gereicht worden. Dass weitere Nebenakten geführt würden, ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Professoren E., F., H., L. und N. vom 22.11.2010 (Bl. 829 d. A.). Dieses Schreiben habe sich auch am 10.01.2017 noch in der Personalakte befunden. Ansonsten habe sie die von ihr aufgeführten Schreiben am 10.01.2017 nicht in der Personalakte finden können; es sprächen aber starke Indizien dafür, dass die Schriftstücke in anderen Akten, die über die Klägerin geführt würden, befindlich seien. Hinsichtlich der weiteren von ihr angegebenen Dokumente habe sie einen Anspruch auf Aufnahme in ihre Personalakte. Eine Fotokopie der mit dem Antrag zu 5) d) aufgeführten Urkunde habe sich am 10.01.2017 nicht in der Personalakte befunden. Diese habe sie ihrem Vorgesetzten, Herrn Prof. Dr. C., bereits unmittelbar nach Bestehen der betreffenden Prüfung überreicht. Das Gericht habe zu berücksichtigen, dass sie sich mit Schreiben vom 12.03.2015, 13.04.2015, 11.05.2015, 18.01.2016 und 06.05.2016 an die Beklagte gewandt habe, damit ein Termin zur Akteneinsicht sowie Aktenbereinigung und Zusammenführung diverser Personalakten mitgeteilt würde. Das Gericht hat am 12.04.2012 ein erstes Teilurteil (Bl. 197 ff. d. A.) erlassen. Mit Urteil vom 21.02.2013 (Bl. 631 ff. d. A.) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Teilurteil zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 30.01.2014 (Bl. 689 ff. d. A.) hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde der Klägerin vom 30.01.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf als unzulässig verworfen. Die Parteien haben unter dem 27.11.2015 (Bl. 740 d. A.) einen Teilvergleich geschlossen; dieser betrifft die Bonuszahlung für das Jahr 2009. Das Gericht hat am 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) ein weiteres Teilurteil erlassen; hierbei hat das Gericht den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für Rufbereitschaftsdienste als unzulässig abgewiesen; den Hilfsantrag auf Auskunft bezüglich Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste der L. hat das Gericht als unbegründet erachtet. Mit Urteil vom 08.06.2016 (Bl. 1156 ff. d. A.) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Teilurteil als unzulässig verworfen, soweit mit dem Berufungsantrag Auskunft betreffend die Klinik für O. begehrt wurde. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 (Bl. 1373 ff. d. A.) – Seite 6 – hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 5) a) bis c) und 5) e) und f) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 (Bl. 1442 d. A.) angeschlossen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der hinsichtlich der Gewährung von Boni an ärztliche Mitarbeiter der L. für das Jahr 2011 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.000,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000,-- EUR seit dem 01.01.2012, aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.04.2013, aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.09.2014 aus weiteren 6.000,-- EUR seit dem 01.10.2015 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 108.110,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.973,96 EUR seit dem 01.07.2010 und dem 01.08.2010, aus jeweils 2.048,97 EUR seit dem 01.09.2010 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.11.2011, aus jeweils 2.122,73 EUR brutto seit dem 01.12.2011 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.03.2013, aus jeweils 2.177,92 EUR seit dem 01.04.2013 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.03.2014, aus jeweils 2.221,48 EUR seit dem 01.04.2014 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.09.2014 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, folgende Schreiben aus der Personalakte der Klägerin ersatzlos zu entfernen: a) Schreiben des PD Dr. med. I. vom 16.02.2012; b) Schreiben des PD Dr. med. I. vom 31.08.2010 c) Schreiben des Dr. med. S. vom 27.08.2010; d) Schreiben des Dr. med. N. vom 31.08.2010; e) Schreiben des PD Dr. med. N. vom 31.08.2010; f) Schreiben des Prof. Dr. med. B. (undatiert); g) Schreiben der Professores E., F., H. L. und N. vom 22.11.2010. 5. Die Beklagte zu verurteilen, eine Fotokopie der folgenden Urkunde in die Personalakte der Klägerin aufzunehmen: d) die Schwerpunktbezeichnung I. und J.. 6. Die Beklagte zu verurteilen, lediglich eine einheitliche Personalakte zu führen, hilfsweise im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen, in der Haupt-Personalakte an hervorgehobener Stelle zu vermerken, wo welche Teilakten, Beiakten, Nebenakten oder Sonderakten über die Klägerin geführt werden, gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Vermerks an Eides Statt zu versichern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . Sie trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen von § 259 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft folgten auch nicht aus dem Schreiben von Herrn Q. vom 02.11.2012 (Bl. 1176 f. d. A.). Eine Aussage dazu, ob für das Jahr 2011 Bonuszahlungen an die Oberärzte der L. geleistet worden seien, enthalte das Schreiben nicht. Bei Fertigstellung des Schreibens habe noch nicht festgestanden, ob und wenn ja welche Oberärzte der L. für das Jahr 2011 einen Bonus erhalten würden. Zudem sei diese Entscheidung von Herrn Prof. Dr. C. und nicht von Herrn Q. zu treffen gewesen. Der Antrag auf Zahlung von 24.000,-- EUR brutto sei bereits deswegen zurückzuweisen, weil die Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht habe, auf welche Jahre sie sich jeweils beziehe. Einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn hinsichtlich der Rufbereitschaftsdienste habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Es müsse Berücksichtigung finden, dass in der Zeit von Juni 2010 bis August 2014 deutlich weniger Rufbereitschaftsdienste angefallen seien. Man habe die Zahl der Rufbereitschaftsdienste ausführenden ärztlichen Mitarbeiter erhöht. Weitere Oberärzte, die Rufbereitschaftsdienste verrichtet hätten, seien einzig die Herren M. und U. gewesen. Diese hätten seit dem Jahr 2011 eine nicht annähernd so hohe Vergütung erzielt, wie sie die Klägerin nunmehr beanspruche. Herr U. habe hierfür im Jahr 2011 einen Betrag i. H. v. 20.606,37 EUR, im Jahr 2012 13.406,23 EUR, im Jahr 2013 12.215,80 EUR, im Jahr 2014 11.253,41 EUR und im Jahr 2015 10.154,42 EUR erhalten. Herr M. habe in den Jahren 2011 und 2012 keine solche Vergütung erhalten; im Jahr 2013 habe er 9.251,77 EUR, im Jahr 2014 12.150,18 EUR und im Jahr 2015 17.980,33 EUR erhalten. Zudem liege der Einsatz von Ärzten hinsichtlich von Rufbereitschaftsdiensten im Ermessen des Klinikdirektors. Nicht sämtliche Oberärzte würden hierbei eingesetzt. Ab dem 01.04.2014 habe man einen ärztlichen Schichtdienst für die Intensivstation KMT 3 zusätzlich zum ärztlichen Bereitschaftsdienst für die Stationen KMT 1 und KMT 2 eingeführt, was zu einem weiteren Rückgang des oberärztlichen Rufbereitschaftsdienst geführt habe. Im Übrigen seien Teile der Annahmeverzugslohnansprüche gemäß § 37 Abs. 1 TV-Ärzte verfallen. Ein Vermerk vom 08.06.2011 (Bl. 1300 d. A.) weise aus, dass sämtliche der von der Klägerin benannten Schreiben mit Ausnahme des Schreibens der Professoren E., F., H., L. und N. vom 22.11.2010 (Bl. 829 d. A.) nicht Teil der Personalakte der Klägerin seien. Das vorgenannte Schreiben habe man nunmehr am 07.02.2017 aus der Personalakte entfernt. Einen Anspruch auf Entfernung habe die Klägerin im Übrigen nicht substantiiert dargelegt. Der mit dem Antrag zu 5) verfolgte Anspruch sei erfüllt. Die Kopien der Urkunden betreffend die Gebietsbezeichnung Innere Medizin, die Anerkennung der Schwerpunktbezeichnung H. und F., die Lehrbefugnis für Innere Medizin sowie die Ernennung zur Privatdozentin seien bereits seit dem 12.03.2015 Teil der Personalakte. Die fehlende Kopie der Urkunde zur Schwerpunktbezeichnung I. und J. habe man nach Übergabe durch die Klägerin am 07.02.2017 ebenfalls zur Personalakte der Klägerin genommen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Führung einer einheitlichen Personalakte, auf Aufnahme von Vermerken sowie auf Abgabe einer Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines solchen Vermerkes an Eides statt. In welcher Form der Arbeitgeber Personalakten führe, liege in seinem Organisationsermessen. Weder in der L. noch in der Klinik für F. würden Personalakten der Klägerin geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie die enthaltenen Beschlüsse, Teilurteile und Berufungsentscheidungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hatte – soweit über sie noch zu entscheiden war – teilweise Erfolg. I. 1. Der zulässige Antrag zu 1) aus dem klägerischen Schriftsatz vom 17.06.2016 (Bl. 1172 d. A.) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die von der Klägerin eingeforderte eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Auskunft über die Gewährung von Boni an ärztliche Mitarbeiter der L. für das Jahr 2011 abzugeben. Die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB liegen hinsichtlich der Auskunft der Beklagten, dass für das Jahr 2011 an die Oberärzte der L. keine Boni gezahlt wurden, nicht vor. a) Hiernach gilt, dass, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern hat, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Es muss also der Verdacht bestehen, dass die erteilten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden (MüKo- Krüger , BGB, 7. Auflage 2016, § 259 BGB Rdnr. 39; Jauernig- Stadler , BGB, 16. Auflage 2015, Anm. zu den §§ 259-261 BGB Rdnr. 9). b) Einen solchen Verdacht hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt. aa) Im Ausgangspunkt gilt hierzu, dass aus dem Schreiben von Herrn Q. vom 04.05.2016 (Bl. 1178 d. A.) und seiner Erklärung vor dem Landesarbeitsgericht vom 08.06.2016 (Bl. 1146 ff. d. A.) aus Sicht eines objektiven Adressaten abzuleiten ist, dass die Auskunft erteilt werden soll, für das Jahr 2011 seien an die Oberärzte der L. keine Boni gezahlt worden. Wird eine solche Auskunft, dass keine Auszahlungen erfolgten, erteilt, werden ergänzende und erläuternde Angaben zunächst nicht erforderlich sein, um von einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung auszugehen. Es reicht schlichtweg aus, anzugeben, dass keine Zahlungen erfolgten. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn – wie vorliegend – aus der Auskunft für mehrere Jahre abzuleiten ist, dass lediglich für ein Jahr keine Auszahlung erfolgt sein soll. bb) Ein hinreichender Verdacht, dass diese Angaben der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt wurden, folgt nach Auffassung der Kammer nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.11.2012 (Bl. 1176 f. d. A.). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Inhalt des vorgenannten Schreibens nicht zu der zwingenden Annahme, für das Jahr 2011 seien Bonuszahlungen an die Oberärzte der L. erfolgt, weil in dem Schreiben aus dem Jahr 2012 nicht ausgeführt wurde, dass für das Jahr 2011 Zahlungen nicht erfolgten. Dem Inhalt des vorgenannten Schreibens ist zunächst zu entnehmen, dass es sich auf das Anspruchsschreiben der Klägerin vom 22.06.2012 (Bl. 1294 d. A.) bezieht, in welchem sich die Klägerin auf die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 bezog. Eine konkrete und ausschließlich Bezugnahme auf Bonuszahlungen für das Jahr 2011 lässt sich dem Inhalt des Schreibens ebenfalls nicht entnehmen. In dem Schreiben wird vielmehr offensichtlich im Allgemeinen Stellung zu der Geltendmachung von Bonuszahlungen durch die Klägerin für mehrere Jahre genommen. Hierbei wird an lediglich die Klägerin appelliert, auch wenn rechtliche Ansprüche eine Berechtigung hätten, aus Gründen der Fairness gegenüber den tätigen Kolleginnen und Kollegen diese nicht zu beanspruchen. All dies ergibt auch dann Sinn, wenn es für das Jahr 2011 gar keine Auszahlung gab. Hinzu kommt, dass die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, zum Zeitpunkt des Schreibens habe noch nicht festgestanden, ob und inwieweit Auszahlungen für das Jahr 2011 erfolgen würden, nicht substantiell entgegengetreten ist. Stand noch gar nicht fest, ob Zahlungen für das Jahr 2011 erfolgen würden, leuchtet es nicht ein, weshalb in dem Schreiben eine Mitteilung nahe liegend gewesen wäre, dass keine Auszahlung für das Jahr 2011 erfolgt sei. cc) Auch im Übrigen hat die Klägerin keine verdachtsbegründenden Anhaltspunkte vorgetragen. Hierzu gilt nach Auffassung der Kammer insbesondere Folgendes: (1) Allein die Tatsache, dass nach der Auskunft der Beklagten in dem Schreiben von Herrn Q. vom 04.05.2016 (Bl. 1178 d. A.) in den Jahren 2010, 2012, 2013 und 2014 – also für vier Jahre – Bonuszahlungen in der Höhe von jeweils 6.000,-- EUR brutto erfolgten, lässt nach Auffassung nicht substantiell an der Auskunft zweifeln, in 2011 hätte es keine solche Auszahlung gegeben. Dies führt nicht zu einem Verdacht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden, weil ein besonderer und erklärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag und eine Erklärung hierfür nicht erteilt worden ist. (2) Entgegen der klägerischen Auffassung hat die Beklagte keine unterschiedlichen Erklärungen abgegeben, die zu einer Annahme führen, die Beklagte habe sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt über die Bonuszahlungen für das Jahr 2011 erklärt. Es ist hierbei insbesondere nicht ersichtlich, dass Erklärungen abgegeben worden wären, die hinsichtlich ihres Inhalts so erheblich voneinander abweichen, um von einem Verdacht unsorgfältiger Angaben auszugehen. (3) Selbst wenn nach der Behauptung der Klägerin die Leistungszahlen der Klinik für das Jahr 2011 nicht zurückgegangen, sondern gestiegen sind, führt auch dies nicht zu einem hinreichenden Verdacht, für das Jahr 2011 hätte es Bonuszahlungen an Oberärzte der L. geben müssen. Hierfür müsste ein konkreter, rechtlicher Zusammenhang zwischen der betreffenden Bonusauszahlung und den betreffenden Leistungsdaten der Klinik bestehen. Diesen hat die Klägerin aber nicht dargetan. (4) Auch der Umstand, dass die Beklagte nichts zu einer Zustimmung des Personalrates im Hinblick auf die nach Vortrag der Beklagten geänderte Zahlungspraxis für das Jahr 2011 vorgetragen hat, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Es ist zunächst nicht ersichtlich, ob und inwieweit eine solche Zustimmung erforderlich war. Maßgeblich hinzu tritt nach Auffassung der Kammer, dass ein Fehlen einer Zustimmung nicht zu der Annahme führen muss, es hätte Zahlungen gegeben. 2. Der Antrag zu 2) aus dem klägerischen Schriftsatz vom 27.06.2016 (Bl. 1172 d. A.) ist zulässig und begründet. a) Der Einwand der Beklagten, es handle sich hierbei um eine unzulässige Teilklage, greift nicht durch. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt ( LAG Düsseldorf 18.12.2013 – 7 Sa 343/13 mit Verweis auf BAG 06.11.1970 – 3 AZR 541/69). bb) Diesen Voraussetzungen genügt das klägerische Vorgehen. Die Klägerin hat mehrfach ausgeführt, dass sie sich insoweit auf die Angabe der Beklagten in dem Schreiben vom 04.05.2016 (Bl. 1178 d. A.) bezieht. Hieraus folgt, dass sie für die Jahre 2010, 2012, 2013 und 2014 den betreffenden Bonus einklagen will. Dies ist der Streitgegenstand des Antrags zu 2) aus dem klägerischen Schriftsatz vom 27.06.2016 (Bl. 1172 d. A.). b) Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 24.000,-- EUR brutto nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu zahlen. aa) Der Anspruch folgt aus § 615 Satz 1 BGB. (1) Die Beklagte schuldet hiernach der Klägerin die Bonuszahlung dem Grunde nach aufgrund der rechtswidrigen Versetzung als Annahmeverzugsvergütung. (2) Hinsichtlich der Höhe der Ansprüche hat sich die Klägerin – wie bereits ausgeführt – auf die Mitteilung der Beklagten bezogen. Auf Grundlage der erteilten Auskunft der Beklagten ergibt sich der klägerische Anspruch in der geltend gemachten Höhe. In dem Schreiben der Beklagten vom 04.05.2016 (Bl. 1178 d. A.) sind die betreffenden Beträge konkret aufgeführt. Einwände der Beklagten, dass die Klägerin diese Beträge nicht erhalten hätte, wenn es nicht zu der rechtswidrigen Versetzung gekommen wäre, sind nicht ersichtlich. Es erschließt sich der Kammer daher nicht, weshalb die Beklagte insoweit nicht zur Zahlung verpflichtet sein könnte. bb) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Hinsichtlich der betreffenden Zeiträume hat sich die Klägerin – wiederum zu Recht – an dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 04.05.2016 (Bl. 1178 d. A.) orientiert. 3. Der zulässige Antrag zu 3) aus dem klägerischen Schriftsatz vom 25.10.2016 (Bl. 1261 d. A.) ist teilweise begründet. a) Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 53.343,12 EUR brutto zu zahlen. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen. aa) Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung wegen eines Nichteinsatzes bei der Rufbereitschaft in der L. für den Zeitraum von Juni 2010 bis Ende Oktober 2011 sind gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte verfallen. Insoweit war die Klage abzuweisen. Hiernach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Vorliegend ist diese Frist erst durch Zustellung der Klageerweiterung vom 09.05.2012. (Bl. 180 ff. d. A.) am 14.05.2012 gewahrt worden. Im Einzelnen: (1) Die Regelung ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags vom 14.02.2007 (Bl. 11 f. d. A.) wird hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den TV-Ärzte Bezug genommen. (2) Die Ansprüche sind vorliegend erst durch Zustellung der Klageerweiterung vom 09.05.2012 (Bl. 180 ff. d. A.) am 14.05.2012 hinreichend geltend gemacht worden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte erfolgt die Zahlung des Entgelts am letzten Tag des Monats. Jeweils ab diesem Zeitpunkt war die betreffende Annahmeverzugsvergütung fällig. Dementsprechend sind die Annahmeverzugsansprüche, die auf einen Nichteinsatz bei Rufbereitschaftsdiensten abstellen, für den Zeitraum vor November 2011 verfallen. (3) Die Klageschrift vom 14.11.2011 (Bl. 1 ff. d. A.) stellt keine hinreichende Geltendmachung i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte dar. (a) Eine wirksame Geltendmachung erfordert, dass der Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet wird; der Anspruch muss so beschrieben werden, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt er in Anspruch genommen wird (vgl. Küttner- Schmidt , Personalbuch, 23. Auflage 2016, Stichwort: Ausschlussfrist Rdnr. 29 m. w. N.). (b) Diesem Maßstab wird die Klageschrift vom 14.11.2011 (Bl. 1 ff. d. A.) im Hinblick auf den hier betreffenden Streitgegenstand nicht hinreichend gerecht. In der Klageschrift ist u. a. auf Seite 4 ausgeführt worden, die Klägerin habe bis Januar 2010 regelmäßig Rufbereitschaftsdienste geleistet und hierfür eine zusätzliche Vergütung erhalten. Im Jahr 2009 habe sich das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen insgesamt auf 11.130,82 EUR belaufen. Das aktuelle durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen belaufe sich demgegenüber auf 7.353,19. Hiermit hat die Klägerin keine tragenden Ausführungen zu der Höhe des hier maßgeblichen Annahmeverzugslohns wegen eines Nichteinsatzes zu Rufbereitschaftsdiensten in der L. gemacht. Dass die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 4) aus der Klageschrift vom 14.11.2011 (Bl. 2 d. A.) eine Stufenklage hinsichtlich der Rufbereitschaftsvergütung erhoben hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass eine Stufenklage grundsätzlich ausreicht, um hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Verfallfristen zu wahren (vgl. BAG 03.08.2016 – 10 AZR 710/14, NZA 2016, S. 1334, 1337 m. w. N.). Wie das Gericht auf Seite 26 des Teilurteils vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) jedoch ausgeführt hat, war es der Klägerin vorliegend zumutbar, darzulegen, in welchem Umfang sie in der Vergangenheit zu welchen Konditionen Rufbereitschaftsdienste geleistet hat. Dementsprechend war die Klägerin zur Wahrung der Ausschlussfrist vorliegend gerade gehalten, die jeweils fällige Rufbereitschaftsvergütung, die sie beanspruchen will, zu beziffern und von der Beklagten einzufordern und konnte nicht bloß durch Klageerhebung im Wege des Hilfsantrags zu 4) operieren. (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin reichte es zur Fristwahrung auch nicht aus, dass die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte gegen die betreffende Versetzung gerichtlich vorgegangen ist. Die Klage gegen die Versetzung wahrte diese tarifliche Ausschlussfrist nicht. Es trifft zwar insbesondere zu, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Geltendmachung des Lohnanspruchs ausreicht, weil dem Arbeitgeber durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage klar erkennbar wird, der Arbeitnehmer werde alle ihm möglichen Ansprüche verfolgen (A/P/S- Hesse , Kündigungsrecht, 5. Auflage 2017, § 4 KSchG Rdnr. 152 m. w. N.). Dies lässt sich aber entgegen der klägerischen Auffassung nicht auf den vorliegenden Fall, bei dem es um Annahmeverzugsdifferenzlohn nach einer Versetzung geht, übertragen. Durch das gerichtliche Vorgehen der Klägerin gegen die Versetzung ist gerade nicht hinreichend erkennbar geworden, dass Annahmeverzugslohnansprüche wegen eines Nichteinsatzes bei Rufbereitschaftsdiensten in der L. in konkreter Höhe verfolgt werden sollen. Die Klägerin war vielmehr gehalten, nach der Versetzung die jeweils fälligen Annahmeverzugslohnansprüche in konkreter Höhe schriftlich gegenüber der Beklagten fristgerecht geltend zu machen, um die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte zu wahren. bb) Die Beklagte schuldet der Klägerin für den Zeitraum von November 2011 bis Ende August 2014 Annahmeverzugslohnvergütung für Rufbereitschaftsdienste i. H. v. insgesamt 35.375,32 EUR brutto. Weitergehende Ansprüche bestehen für diesen Zeitraum nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen. Der Anspruch folgt ebenfalls aus § 615 Satz 1 BGB. (1) Hierzu hat das Gericht bereits zutreffend in dem Teilurteil vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) auf Seite 26 Folgendes ausgeführt: „Der Arbeitnehmer ist für die Höhe des Annahmeverzugslohns darlegungs- und beweispflichtig (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2014 – 7 Sa 472/14, juris Rdn. 39). Das diesbezügliche Entgelt berechnet sich nach dem Lohnausfallprinzip. Die Rechtslage ist mit der bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (vgl. Preis in: Erfurter Kommentar, 14. Auflage 2014, § 615 BGB Rdn. 76 m.w.N.). Mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder an anderen festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgeltes, ist dieses gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2010 – 2 Sa 292/10, juris Rdn. 38 unter Verweis auf BAG vom 25.06.1981, 6 AZR 524/78).“ Ergänzend ist anzumerken, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ( LAG Rheinland-Pfalz 21.10.2010 – 2 Sa 292/10, juris Rdnr. 38) ausdrücklich ausgeführt hat, dass, da die dem Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs zustehende Vergütung nur einen Anhaltspunkt liefert, die Kammer nicht gehindert sei, die tatsächliche Entwicklung des Arbeitsverhältnisses mit zu berücksichtigen. Stellt sich der Sachverhalt also so dar, dass eine Veränderung hinsichtlich der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen eingetreten ist, ist nicht bloß mit einem Blick in die Vergangenheit die nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnende Annahmeverzugslohnvergütung zu bestimmen. (2) Auf dieser Grundlage ließ sich die Kammer bei der aufgrund des schwankenden Einsatzes vorzunehmenden Schätzung i. S. v. § 287 ZPO von folgenden Erwägungen leiten: (a) Im Ausgangspunkt ging die Kammer zunächst davon aus, dass, obwohl der Einsatz für Rufbereitschaftsdienste nach Vortrag der Beklagten in dem Ermessen der Beklagten stand, man die Klägerin, hätte es die Versetzung nicht gegeben, weiterhin hierbei eingesetzt hätte. In einem weiteren Gedankenschritt ging die Kammer davon aus, dass sich die Sachlage im Hinblick auf den Einsatz von Oberärzten für vergütungspflichtige Rufbereitschaftsdienste seit der Versetzung der Klägerin im Jahr 2010 maßgeblich geändert hat. Die für das Bestehen der Annahmeverzugslohnansprüche darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat auf den Vortrag der Beklagten gerade nicht hinreichend dargelegt, dass keine wesentliche Veränderung des Einsatzes von Oberärzten bei der Rufbereitschaft nach ihrer Versetzung eingetreten ist und eine Schätzung allein anhand der von ihr für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 31.10.2009 dargestellten Zahlen zu erfolgen hatte. Sie ist hierbei dem Vortrag der Beklagten, der im Wesentlichen bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2016 (Bl. 1285 ff. d. A.) erfolgte und daher von vorneherein auch nicht als verspätet zurückzuweisen war, nicht hinreichend entgegen getreten. Insbesondere ein Bestreiten mit Nichtwissen der von der Beklagten dargelegten Umstände eines reduzierten Einsatzes von Oberärzten zu Rufbereitschaftsdiensten in der L. reichte nach Auffassung der Kammer nicht aus, um zu einer Verurteilung der Klägerin in der von ihr angestrebten Höhe zu gelangen. Vielmehr hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, weshalb davon auszugehen war, dass, wenn man ihre Versetzung „hinwegdenken“ würde, sie weiterhin eine Rufbereitschaftsvergütung i. H. v. mindestens 1.973,96 EUR brutto je Monat erzielt hätte. Aus diesen Gründen hat die Kammer eine Schätzung lediglich anhand von nachvollziehbaren Angaben der Beklagten zum Umfang des Einsatzes von Oberärzten in den betreffenden Jahren vollziehen können. Es ist anhand der Angaben zu den Oberärzten M. und U. jeweils ein Durchschnittswert gebildet worden. Dies entspricht nach Auffassung der Kammer dem Betrag, den die Klägerin erhalten hätte, wenn man sie weiterhin im Rahmen der Rufbereitschaftsdienste in der L. eingesetzt hätte. (b) Diesem Vorgehen der Kammer steht entgegen der klägerischen Auffassung die Rechtskraft des Teilurteils der Kammer in dieser Sache vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) nicht entgegen. Der Inhalt des vorgenannten Teilurteils der Kammer führte gerade nicht dazu, ohne weitere Überlegungen den von der Klägerin angegebenen Betrag i. H. v. mindestens 1.973,96 EUR brutto je Monat zugrunde zu legen. (aa) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Ergeht in zulässiger Weise ein Teilurteil, ist nur der Streitgegenstand von der Rechtskraft umfasst, über den durch das Gericht durch Teilurteil entschieden worden ist ( Gruber , in: BeckOK, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 322 Rdnr. 23). Die innere Rechtskraft eines Teilurteils bezieht sich auf die in ihm bejahte oder verneinte Rechtsfolge, nicht aber auf Urteilselemente ( Elzer , in: BeckOK, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 301 Rdnr. 52). Gemäß § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Soweit das Gericht im Teilurteil entschieden hat, ist es daran nach § 318 ZPO im weiteren Verfahren gebunden ( Elzer , in: BeckOK, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 318 Rdnr. 41). Nicht das Urteil insgesamt, sondern lediglich der im Tenor enthaltene Ausspruch des Gerichts wird hiervon erfasst; Tatbestand und Entscheidungsgründe werden nicht umfasst, wenn auch beide zur genauen Feststellung der Bedeutung und Tragweite der Urteilsformel heranzuziehen sind; eine Bindung des Gerichts an die von ihm geäußerte Rechtsauffassung besteht grundsätzlich nicht; etwas anderes gilt jedoch, soweit die geäußerte Rechtsauffassung den Inhalt der Entscheidung bestimmt ( Musielak , in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 318 ZPO Rdnr. 2). Ein rechtskräftiges Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage, das zu Auskunft oder Rechnungslegung verurteilt, bindet das zur Entscheidung im Betragsverfahren berufene Gericht nicht ( BGH 24.05.2012 − IX ZR 168/11, NJW 2012, S. 2180, 2183 m. w. N.). (bb) Anhand dieser Grundsätze gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass vorliegend durch das rechtskräftige Teilurteil vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) nicht entschieden worden ist, dass die Annahmeverzugslohnvergütung der Klägerin allein anhand der von der Klägerin in der Vergangenheit erzielten Vergütung zu berechnen ist. Insoweit besteht auch keine Bindungswirkung i. S. v. § 318 ZPO, die einer Schätzung mit Blick auf die Entwicklung nach der Versetzung entgegensteht. (α) Hierzu gilt zunächst, dass die Streitgegenstände nicht identisch sind. Das Teilurteil vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) befasste sich ausschließlich mit dem Auskunftsantrag der Klägerin. Vorliegend geht es in der Sache aber um den Leistungsantrag auf Zahlung von Annahmeverzugslohnvergütung. Des Weiteren bezieht sich die Klägerin ausschließlich auf Ausführungen der Kammer in den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.). (β) Entgegen der Ausführungen der Klägerin sind die betreffenden Passagen des Teilurteils vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) auch nicht so zu verstehen, dass nach der dort dargelegten Rechtsauffassung der Kammer die Annahmeverzugslohnvergütung zwingend allein anhand der in der Vergangenheit bezogenen Vergütung zu berechnen ist. Auf Seite 26 des Teilurteils vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) ist Folgendes ausgeführt worden: „Der Klägerin ist es zumutbar, darzulegen, in welchem Umfang sie in der Vergangenheit zu welchen Konditionen Rufbereitschaftsdienste geleistet hat. Auf dieser Basis wäre die Vergütung für einen etwaigen Annahmeverzugszeitraum zu schätzen. Ein Anspruch auf Auskunft, ob und gegebenenfalls welchen ärztlichen Mitarbeitern der L. für die Zeit ab dem 31.05.2010 bis zum 10.10.2014 zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste gezahlt worden sind, bestünde – allenfalls – dann, wenn die Klägerin Tatsachen dargelegt hätte, die die Vermutung begründen, dass sich Umfang bzw. Konditionen der Rufbereitschaftsdienste seit Mitte des Jahres 2010 geändert haben. Ferner bestünde der Auskunftsanspruch auch in diesem Fall nur hinsichtlich solche Ärzte, die in vergleichbarer Position wie (vormals) die Klägerin eingesetzt werden.“ Die Kammer führte mithin lediglich aus, dass eine Schätzung anhand der klägerischen Angaben für die Vergangenheit in Betracht kam, weil es der Klägerin zuzumuten war, ihren Anspruch anhand eines Rückblicks auf die in der Vergangenheit von ihr erzielten Vergütung zu beziffern. Den Ausführungen der Kammer ist hierbei gerade nicht zu entnehmen, dass eine Schätzung des Gerichts im Anschluss allein anhand der klägerischen Angaben für die Vergangenheit erfolgen musste. Dass die Kammer den Auskunftsanspruch des Weiteren mit der Begründung abgelehnt hat, ein Auskunftsanspruch bestünde allenfalls dann, wenn die Klägerin dargelegt hätte, dass sich der Umfang bzw. Konditionen der Rufbereitschaftsdienste seit Mitte des Jahres 2010 geändert haben, ändert hieran ebenfalls nichts. Die Kammer in ihrer nunmehr bestehenden Besetzung versteht diese Ausführungen so, dass ein Auskunftsanspruch bestanden hätte, wenn die Klägerin Tatsachen vorgetragen hätte, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass für die Zukunft gerade von einer Steigerung der Vergütung im Vergleich zur in der Vergangenheit erzielten Vergütung auszugehen war. Daher ist es diesbezüglich auch nicht von Bedeutung, dass die Beklagte im Anschluss an das Teilurteil vom 27.11.2015 (Bl. 983 ff. d. A.) in diesem Verfahren eingewendet hat, der Umfang der Rufbereitschaftsdienste habe sich vermindert. (γ) Wenn man annimmt, dass ein rechtskräftiges Teilurteil, das zur Auskunft verurteilt, im Betragsverfahren nicht bindet, wird man erst Recht im vorliegenden Fall nicht annehmen können, dass eine Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO, wie sie die Klägerin zugrunde legt, eintreten kann, wenn die Auskunftsklage abgewiesen worden ist. (c) Für das Jahr 2011 hat die Kammer die Angabe der Beklagten zugrunde gelegt, dass als einziger Oberarzt ausschließlich Herr U. Rufbereitschaftsvergütung i. H. v. 20.606,37 EUR brutto erzielt hat. Dies führt zu einem monatlichen Betrag i. H. v. 1.717,20 EUR brutto. (d) Im Jahr 2012 ist nach der Angabe der Beklagten ebenfalls als einziger Oberarzt Herr U. eingesetzt worden und hat hierbei eine Rufbereitschaftsvergütung i. H. v. 13.406,28 EUR brutto erzielt, was zu einem Monatsbetrag i. H. v. 1.117,19 EUR brutto führt. (e) Für die Jahre 2013 und 2014 sind nach der Angabe der Beklagten als einzige Oberärzte die Herren M. und U. im Rahmen der Rufbereitschaftsdienste eingesetzt worden. Anhand der von der Beklagten getätigten Angaben ist hierbei jeweils der Durchschnittswert ermittelt worden. Nach Angabe der Beklagten hat Herr M. im Jahr 2013 demnach eine Rufbereitschaftsvergütung i. H. v. 9.251,77 EUR brutto und Herr U. eine Rufbereitschaftsvergütung i. H. v. 12.215,80 EUR brutto erzielt. Dies führt zu einem Durchschnittsbetrag i. H. v. 10.733,79 EUR brutto und einem Monatsbetrag i. H. v. 894,48 EUR brutto. Nach Angabe der Beklagten hat Herr M. im Jahr 2014 eine Rufbereitschaftsvergütung i. H. v. 12.150,18 EUR brutto und Herr U. eine Rufbereitschaftsvergütung i. H. v. 11.253,41 EUR brutto erzielt. Dies führt zu einem Durchschnittsbetrag i. H. v. 11.701,30 EUR brutto und einem Monatsbetrag i. H. v. 975,11 EUR brutto. (4) All dies führte zu folgender Berechnung der Kammer der klägerischen Ansprüche für den Zeitraum von November 2011 bis einschließlich August 2014: (a) Für die Monate November und Dezember 2011 hat die Kammer jeweils einen Betrag i. H. v. 1.717,20 EUR brutto zugrunde gelegt. Dies ergibt einen Betrag i. H. v. insgesamt 3.434,40 EUR brutto. (b) Für das Jahr 2012 gelangte die Kammer zu einem Betrag i. H. v. 1.117,19 EUR brutto je Monat. Dies führt wiederum zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 13.406,28 EUR brutto. (c) Für das Jahr 2013 gelangte die Kammer zu einem Betrag i. H. v. 894,48 EUR brutto je Monat. Dies ergibt einen Gesamtbetrag i. H. v. 10.733,79 EUR brutto. (d) Für den Zeitraum von Januar bis August 2014 gelangte die Kammer zu einem Betrag i. H. v. 975,11 EUR brutto je Monat und zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 7.800,88 EUR brutto. cc) Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag nicht vollumfänglich Erfolg hatte, war über ihr Hilfsvorbringen zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 17.03.2017 (Bl. 1432 ff. d. A.) – Seite 7 – hat die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf die Ansprüche aus dem Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2017 gestützt. Dementsprechend war aufgrund des Eintretens der innerprozessualen Bedingung über diesen Hilfsantrag, mit welchem die Klage erweitert worden ist, zu entscheiden. Dies führte zu der Entscheidung der Kammer, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für den Zeitraum von September 2014 bis Ende Februar 2017 weitere Annahmeverzugslohnvergütung für Rufbereitschaftsdienste i. H. v. insgesamt 17.967,80 EUR brutto zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bestehen nach Auffassung der Kammer für den Zeitraum nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen. Im Einzelnen: (1) Für die verbleibenden Monate des Jahres 2014 ist wiederum ein Betrag i. H. v. 975,11 EUR brutto monatlich zugrunde gelegt worden. Dies führte für den Zeitraum ab September 2014 bis Ende 2014 zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 3.900,44 EUR brutto. (2) Für das Jahr 2015 hat die Kammer anhand der Angaben der Beklagten den Durchschnittswert der von den Herren M. und U. erzielten Rufbereitschaftsvergütung i. H. v. gerundet 1.172,28 EUR brutto monatlich ermittelt und zugrunde gelegt, was zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 14.067,36 EUR brutto führte. (3) Für den Zeitraum des Jahres 2016 sowie Januar und Februar 2017 war der Kammer eine Schätzung aufgrund der dargelegten Schätztatsachen nicht möglich. Dies führte nach Auffassung der Kammer zu einer teilweisen Abweisung der Klage. Letztendlich oblag es der für ihren Anspruch darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Schätzung zu schaffen, was ihr trotz entsprechender Klageerweiterung hinsichtlich dieses Zeitraums nicht gelungen ist. Insoweit sah sich Kammer auch gehindert, anhand der Angaben der Beklagten für die Jahre 2011 bis 2015 wiederum einen Durchschnittswert zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu schätzen. b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. 4. Der zulässige Antrag zu 4) aus dem klägerischen Schriftsatz vom 25.10.2016 (Bl. 1262 d. A.) ist unbegründet. Ein Anspruch auf Entfernung der seitens der Klägerin konkret bezeichneten Schreiben aus der bei der Beklagten für die Klägerin geführten Personalakte besteht nicht (mehr). Es ist davon auszugehen, dass sämtliche der von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben von der Beklagten bereits entfernt worden sind, der klägerische Anspruch also erfüllt worden ist. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht (mehr) zur Entfernung der betreffenden Dokumente zu verurteilen. Die Beklagte hat vortragen, dass mittlerweile sämtliche Schreiben aus der Personalakte der Klägerin entfernt worden sind. Die Klägerin hat hierauf insbesondere erwidert, es bestünden aber starke Indizien, dass die Schriftstücke in anderen Akten geführt würden, in die man keine Einsichtnahme gewährt habe. Hierzu ist schlichtweg anzumerken, dass die Klägerin ausdrücklich die Entfernung aus der Personalakte beantragt hat. Sofern sie einen Verbleib in anderen Akten vermutet, trägt dies ihren Antrag daher von vorneherein nicht. Welche Indizien dies im Übrigen sein sollen, ist für die Kammer auch nicht hinreichend ersichtlich geworden. 5. Der zulässige Antrag zu 5) aus dem klägerischen Schriftsatz vom 25.10.2016 (Bl. 1261 d. A.) war – soweit unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen noch über ihn zu entscheiden war – abzuweisen. Die Beklagte war nicht zur Aufnahme einer Kopie der Urkunde betreffend die Schwerpunktbezeichnung I. und J. in die Personalakte der Klägerin zu verurteilen. Die Kammer ging auch insoweit davon aus, dass der Anspruch erfüllt ist. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Kopie der vorgenannten Urkunde am 07.02.2017 auf Blatt 22a in die Personalakte aufgenommen worden. Aufgrund dieses Vortrags war die Klägerin – auch ohne eine neuerliche Einsichtnahme in die Personalakte – gehalten, konkrete Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass dieser Vortag der Beklagten nicht zutrifft. Aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten ist davon auszugehen, dass sich die Kopie der Urkunde, welche die Klägerin eingereicht hat, in der Personalakte befindet. 6. Die zulässigen Anträge zu 6) aus dem klägerischen Schriftsatz vom 25.10.2016 (Bl. 1261 d. A.) sind ebenfalls unbegründet. a) Die Beklagte war nicht zur Führung einer einheitlichen Personalakte zu verurteilen. Ein solcher Anspruch besteht vorliegend nicht. Dieser ergibt sich auch nicht aus § 241 Abs. 2 BGB. aa) Aus § 241 Abs. 1 BGB folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers. Dazu gehört auch, keine Unterlagen über den Arbeitnehmer zu sammeln, die dessen Einblick entzogen sind und deren Richtigkeit der Arbeitnehmer deshalb nicht überprüfen kann; eine vom Arbeitgeber geführte Personalakte soll möglichst vollständig und lückenlos über die Person des Arbeitnehmers und seinen beruflichen Werdegang Aufschluss geben ( BAG 16.10.2007 – 9 AZR 110/07, NZA 2008, S. 367). Auch das Führen von Bei-, Neben- oder Sonderakten ist hierbei zulässig, sofern eine Zuordnung zur Personalakte besteht ( LAG Hessen 09.05.2014 – 14 Sa 903/13 unter II. 1. der Entscheidungsgründe m. w. N.). Dem Arbeitgeber ist dagegen das Führen von „Geheimakten“ untersagt ( LAG Rheinland-Pfalz 11.03.2009 – 8 Sa 727/08 unter II. 2. der Entscheidungsgründe). In welcher Form der Arbeitgeber Personalakten führt, liegt in seinem Organisationsermessen; ihm wird damit ermöglicht, eine auf die Besonderheiten der ihm übertragenen Aufgaben und der Zusammensetzung seiner Bediensteten abgestimmte Personalaktenführung zu praktizieren ( BAG 16.10.2007 – 9 AZR 110/07, NZA 2008, S. 367, 368; LAG Rheinland-Pfalz 11.03.2009 – 8 Sa 727/08 unter II. 2. der Entscheidungsgründe). bb) Legt man dies zugrunde, kann die Klägerin ihr Begehren nicht auf die Regelung des § 241 Abs. 2 BGB stützen. (1) Ob und inwieweit die Beklagte die Führung der Personalakte der Klägerin im Einzelnen organisiert, liegt demnach im Ausgangspunkt allein in ihrem Ermessen. Die Beklagte ist hierbei auch berechtigt, zum Beispiel Beiakten zu führen, muss hierbei jedoch einen konkreten Bezug zu der Personalakte wahren. (2) Dass es der Beklagten untersagt ist, „Geheimakten“ über die Klägerin zu führen, führte nach Auffassung der Kammer nicht dazu, die Beklagte zu einer Führung einer „einheitlichen“ Personalakte zu verurteilen. Vorliegend begehrt die Klägerin nicht eine Untersagung der Führung von „Geheimakten“. Dem Begehren der Klägerin entspricht es vielmehr, spiegelbildlich anzusetzen, indem sie die Beklagte zur Führung einer „einheitlichen“ Personalakte verpflichten will, um so offensichtlich einer von ihr vermuteten Führung von „Geheimakten“ durch die Beklagte vorzubeugen. Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat aber gerade nicht hinreichend dargelegt, dass neben der Personalakte bei der Beklagten für sie weitere Akten geführt werden, die als Teil ihrer Personalakte zu qualifizieren wären. Dies wäre aber nach Auffassung der Kammer zwingend erforderlich gewesen. Dass die Beklagte derzeit für die Klägerin solche Geheimakten führt, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zwingend aus dem Inhalt des Schreibens der Professoren E., F., H., L. und N. vom 22.11.2010 (Bl. 829 d. A.) entnehmen. Insbesondere aufgrund des Bestreitens der Beklagten war die Klägerin gehalten, hierzu konkreter vorzutragen. Dies ist aber nicht geschehen. b) Hieraus folgt, dass über den Hilfsantrag zu entscheiden war. Dieser als Stufenklage bezeichnete Antrag war ebenfalls abzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, Vermerke in der Hauptpersonalakte vorzunehmen, die auf Teilakten, Beiakten, Nebenakten oder Sonderakten verweisen, und ggf. ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Vermerke besteht nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. Es obliegt allein der Beklagten, sollten Teil- oder Nebenakten bestehen, zu entscheiden, in welcher Form ein Bezug zur Hauptakte hergestellt wird. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen der Entscheidungsgründe unter I. 6. a) Bezug genommen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. a) Im Ausgangspunkt bildete die Kammer einen „fiktiven“ Streitwert anhand der Addition sämtlicher Streitgegenstände dieses Schlussurteils sowie der Streitgegenstände sämtlicher Teilurteile/des Teilvergleichs vom 27.11.2015 (Bl. 740 d. A). Dies führte zu einem Betrag i. H. v. 271.817,77 EUR. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien sowie der nachfolgenden Erwägungen gelangte die Kammer zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote. b) Hinsichtlich des Teilvergleichs vom 27.11.2015 (Bl. 740 d. A.) war gemäß § 98 Satz 1 ZPO von einer hälftigen Kostentragung auszugehen. c) Aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Anträge 5 a) bis c) und e) bis f) über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kammer sah es hierbei vor dem Hintergrund der offensichtlich vergeblichen Akteneinsichtsgesuche der Klägerin und dem – angesichts der Erledigungserklärungen nicht mehr mittels einer Beweisaufnahme nachzugehenden – Streit der Parteien, ob sich die Dokumente bereits vor Klageerhebung in der Akten befanden, als sachgerecht an, diesbezüglich eine hälftige Teilung der Kosten vorzunehmen. d) Eine Teilung der Kosten hat die Kammer – aufgrund der vorgenannten Erwägungen – ebenso hinsichtlich der Anträge zu 4) und zu 5 d) angenommen. 2. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Hierbei ließ sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten: Den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Auskunft bezüglich des Bonus für das Jahr 2011 hat die Kammer mit 2.000,-- EUR bewertet. Den auf die Entfernung von Schreiben aus der Personalakte gerichteten Antrag hat die Kammer mit 8.000,-- EUR bewertet. Hinsichtlich der auf die Aufnahme gerichteten Anträge ist die Kammer unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen noch von einem Betrag i. H. v. 1.350,-- EUR ausgegangen. Den auf die Personalaktenführung gerichteten Antrag hat die Kammer mit einem Betrag i. H. v. 8.000,-- EUR veranschlagt. Der Hilfsantrag führte des Weiteren zu einer Erhöhung des Streitwertes um einen Betrag i. H. v. 4.000,-- EUR. Im Übrigen hat die Kammer die geltend gemachten Zahlungsanträge zugrunde gelegt. Hierbei war wesentlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 17.03.2017 (Bl. 1432 d. A.) hilfsweise um Annahmeverzugslohnansprüche hinsichtlich der Rufbereitschaftsvergütung für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2017 erweitert hatte. Da hierüber – wie aus den Entscheidungsgründen unter I. zu entnehmen – zu entscheiden war, führte auch dies gemäß § 45 Abs. 1 Satz GKG zu einer entsprechenden Erhöhung des Streitwertes. Hierbei hat das Gericht einen Betrag i. H. v. 66.644,40 EUR zugrunde gelegt. 3. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe i. S. v. § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. *1 am 27.06.2017 erging folgender Rubrumsberichtigungsbeschluss: der Frau Dr. med. D., M., 5., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S., X., 6., g e g e n die V. (L.), vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch den Vorstand des V. (B.), dieser vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden und Ärztlichen Direktor Herrn Prof. Dr. med. K., I., 5., - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., N., 5., wird das Rubrum auf Beklagtenseite der Beschlüsse vom 19.12.2016 und vom 26.04.2017 sowie das in dem Protokoll des Kammertermins vom 24.03.2017 aufgeführte Rubrum auf Beklagtenseite berichtigt und aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst: „V. (L.), vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch den Vorstand des V. (B.), dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und Ärztlichen Direktor Herrn Prof. Dr. med. K., I., 5..“ Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums der Beschlüsse vom 19.12.2016 und vom 26.04.2017 sowie des in dem Protokoll des Kammertermins vom 24.03.2017 aufgeführten Rubrums auf Beklagtenseite zurückgewiesen. G r ü n d e : Das Rubrum war im tenorierten Umfang zu berichtigen, weil es offensichtlich unrichtig wiedergegeben worden ist. Im Übrigen war dem Begehren der Klägerin nicht zu entsprechen. Hinsichtlich der nunmehr von der Klägerseite angegebenen Anschrift der Beklagten war eine Berichtigung nicht vorzunehmen. Die Anschrift ist erst nach Absetzung des Urteils in das Verfahren eingeführt worden. Zuvor ist von der Klägerin in diesem Verfahren stets die Adresse des Universitätsklinikums in der I. angegeben worden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Essen, 27.06.2017 Der Vorsitzende der 3. Kammer *2 am 27.06.2017 erging folgender Tenorberichtigungsbeschluss: der Frau Dr. med. D., M., 5., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S., X., 6., g e g e n die V. (L.), vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch den Vorstand des V. (B.), dieser vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden und Ärztlichen Direktor Herrn Prof. Dr. med. K., I., 5., - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., N., 5., hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen am 27.06.2017 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter Dr. Olschewski als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Wippich und die ehrenamtliche Richterin Da Silva Ribeiro b e s c h l o s s e n : Ziff. 2 des Tenors des Schlussurteils vom 24.03.2017 wird berichtigt und aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst: „2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.343,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.717,20 EUR seit dem 01.12.2011 und dem 01.01.2012, aus jeweils 1.117,19 EUR seit dem 01.02.2012 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2013, aus 894,48 EUR seit dem 01.02.2013 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2014, aus 975,11 EUR seit dem 01.02.2014 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.09.2014 zu zahlen.“ Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Tenor in Ziff. 2 des Schlussurteils vom 24.03.2017 war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von der Kammer im tenorierten Umfang zu berichtigen. Die Kammer hat bei der Formulierung des Tenors in Ziff. 2 des vorgenannten Schlussurteils versehentlich am Ende die beiden Worte „zu zahlen“ nicht verwendet. Dem weitergehenden Antrag der Klägerin war nicht zu entsprechen. Der Tenor des vorgenannten Schlussurteils war nicht weiter zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Die Kammer hat der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag zu 3) Zinsen ab dem 01.10.2014 nicht gewährt, weil ein solcher Antrag zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden war. Daher ist bewusst eine weitere Tenorierung von Zinsen für den Zeitraum ab dem 01.10.2014 unterblieben. Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 24.03.2017 (Bl. 1442 d. A.) verhandelten die Parteien mit den bereits in der Sitzung vom 02.12.2016, Bl. 1329 auf der Rückseite, gestellten Anträge unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.01.2017, Bl. 1385 d. A., erklärten Teilerledigungserklärung sowie unter Berücksichtigung des klägerischen Hilfsvorbringens aus dem Schriftsatz vom 17.03.2017, Bl. 1429 d. A. Aus dem Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 02.12.2016 (Bl. 1329 f. d. A.) lässt sich wiederum ableiten, dass die Klägerin u. a. ihren Antrag zu 3) aus dem Schriftsatz vom 25.10.2016 (Bl. 1261 d. A.) stellte. Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass Zinsen für den Zeitraum ab dem 01.10.2014 nicht begehrt wurden. Dies ist auch nicht im Wege des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.03.2017 (Bl. 1423 d. A.) erfolgt. Auf Seite 7 (Bl. 1429 d. A.) hat die Klägerin ausschließlich Folgendes vorgetragen: „d) Lediglich hilfsweise und höchst vorsorglich stützt die Klägerin ihren Anspruch auch auf die insoweit ausgefallene Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 1.9.2014 bis 28.2.2017, also für weitere 30 Monate.“ Auf dieser Grundlage ist auch der Tatbestand des Schlussurteils vom 24.03.2017 formuliert worden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.