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Urteil

5 Ca 268/18

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2018:0409.5CA268.18.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6816,33 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6816,33 € festgesetzt. Az.: 5 Ca 268/18 Verkündet am 09.04.2018 Gretza Regierungsbeschäftigter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit T., T., 5. Klägerin Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte X.., B., 5. gegen S., vertreten durch die Regionaldirektorin L., H., 5. Beklagte hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2018 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Hagedorn als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Smaxwil und den ehrenamtlichen Richter Schock für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6816,33 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die korrekte Vergütungshöhe der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.08.1986 beim Beklagten als Angestellte im Umfang von 30 Stunden pro Woche tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA Anwendung. Bis zum 30.09.2016 vergütete der Beklagte die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD-VKA. Der Beklagte stufte die Klägerin zum 01.10.2016 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 ein. Mit Wirkung zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber in Kraft. Mit Schreiben vom 18.01.2017 auf (Bl. 29 f. der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 01.01.2017 in die neue Entgeltordnung übergeleitet wird, dass für die Überleitung in die neue Entgeltordnung die aktuelle Eingruppierung zum 31.12.2016 maßgeblich sei, dass sie sich zum 31.12.2016 in der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 befunden hat und zum 01.01.2017 der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a zugeordnet ist. In jenem Schreiben führte der Beklagte weiter aus, dass die persönliche Stufe der Klägerin in der Entgeltgruppe 9 gemäß Anhang 16 TVöD die Stufe 5 sei und dass die Klägerin zum 01.10.2016 versehentlich in die Stufe 6 aufgestiegen sei und ihr aus diesem Grund unter Beachtung der Ausschlussfrist der ab dem 01.10.2016 zu viel gezahlte Betrag i.H.v. 269,72 € vom Entgelt einbehalten wird. Mit der Abrechnung für Januar 2017 erfolgte entsprechend der Ankündigung der Einbehalt in Höhe von 269,72 € netto. Mit Schreiben vom 14.03.2017 (Bl. 31 der Akte) wendete sich die Klägerin gegen das Ergebnis aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung, insbesondere gegen die vorgenommene rückwirkende korrigierende Rückstufung. Mit ihrer am 31.01.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 07.02.2018 zugestellten Klageschrift begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD-VKA zu vergüten. Zudem begehrt sie die Zahlung der Differenzvergütung rückwirkend ab dem 01.01.2017 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 2546,61 € sowie die Zahlung der einbehaltenen 269,72 €. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6. Gemäß der Regelung in § 29a TVÜ-VKA habe die Überleitung in die neue Entgeltordnung nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifparteien unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit erfolgen sollen. Diese Besitzstandsregelung schließe eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aus. Das Vorgehen des Beklagten im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung sei nicht tarifgerecht und ließe die ausdrücklichen Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA unberücksichtigt. Es sei zu bestreiten, dass der Stufensprung im Oktober 2016 von der Stufe 5 in die Stufe 6 der EG 9 irrtümlich erfolgt sei. Der Stufensprung sei ein Indiz dafür, dass es sich bei der Eingruppierung der Klägerin um die so genannte „große EG 9“ ohne Stufenhemmung gehandelt habe. Die Protokollerklärung in § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA sei gegenüber der Protokollerklärung zu §§ 12, 13 TVöD-VKA spezieller und damit vorrangig. Eine Korrektur eines vermeintlichen Eingruppierungsfehlers sei nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifparteien im Wege der Überleitung nicht möglich. Die Regelungen des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA mit der dazugehörenden Protokollerklärung wären gegenstandslos, sofern man im Rahmen der Überleitung auch auf allgemeine tarifliche Regelungen der korrigierenden Rückgruppierung zurückgreifen dürfte. Die Rückstufung sei auch deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Überleitung des Arbeitnehmers in eine neue Tarifstruktur sei eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Die Klägerin habe neben ihrem Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung auch einen Anspruch auf Rückzahlung der 269,72 €, die die Beklagte mit dem Januarentgelt 2017 verrechnet habe. Jene Nachverrechnung sei tarif- und rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Entgelttabelle TVöD-VKA zu vergüten, - den Beklagten zu verurteilen, an sie 2546,61 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i.H.v. 191,73 € brutto seit dem 01.02.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.03.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.04.2017, aus weiteren 196,24 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.06.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.07.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.08.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.09.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.10.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.11.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.12.2017, aus weiteren 196,24 € brutto seit dem 01.01.2018 sowie aus einem letzten Teilbetrag i.H.v. 196,24 € brutto seit dem 01.02.2018 zu bezahlen, - den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 296,72 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, - die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten ist der Feststellungsantrag bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Sie sei ab dem 01.01.2017 korrekt in die Entgeltgruppe 9a, Stufe 6 der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Entgeltordnung zum TVöD (VKA) eingruppiert. Die Eingruppierung der Klägerin zum Stichtag 31.12.2016 sei offensichtlich falsch. Man habe spätestens am 30.09.2016 versehentlich übersehen, dass der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Stufenaufstieg der Klägerin in die Stufe 6 tariflich nicht existiert habe und falsch gewesen sei. Der Überleitungstarifvertrag zum TVöD sehe eine Überleitung aus einer am 31.12.2016 falschen Eingruppierung in eine dann ebenfalls falsche neue Eingruppierung nicht vor. Die Bezeichnung einer falschen Entgeltgruppe hindere einen Arbeitgeber nicht, sich im Zeitpunkt des Erkennens des Fehlers auf die korrekte Entgeltgruppe zu berufen. Die Benennung der tariflichen Eingruppierung sei eine bloße Wissenserklärung und keine bindende Willenserklärung. Korrigierende Rückgruppierungen seien grundsätzlich tarif- und arbeitsrechtlich rechtskonform möglich. Dies müsse auch für die Korrektur einer falschen Stufenzuordnung gelten. Die am 30.09.2016 falsche Stufenzuordnung der Klägerin dürfe nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden. Zum Überleitungszeitpunkt sei von der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 auszugehen gewesen mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9a, Stufe 6 übergeleitet worden sei. Mit der Protokollerklärung zu den §§ 12, 13 TVöD-VKA, nach welcher die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung unberührt bleiben, hätten die Tarifparteien als allgemeines Prinzip übereinstimmend klargestellt, dass im Falle einer falschen Bezeichnung der tatsächlich richtigen Eingruppierung eine entsprechende Korrektur auch zum Zeitpunkt der Überleitung in die neue Entgeltordnung möglich sein müsse. Es könne nicht die Absicht der Tarifparteien sein, falsche Eingruppierungen mit dem Überleitungstarifvertrag auf Dauer zu perpetuieren. Auch der Rückzahlungsanspruch i.H.v. 269,72 € bestehe nicht. Da die Klägerin im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016 versehentlich nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 bezahlt worden sei und sie hierauf keinen Anspruch gehabt habe, sei der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Verrechnung mit den Gehaltsansprüchen der Klägerin berechtigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. a. Der Antrag zu 1), mit welchem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Entgelttabelle TVöD-VKA zu vergüten, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 27.08.2014 – 4 AZR 518/12 – NZA-RR 2015, 211 ff.). Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG v. 27.08.2014, a. a. O.; BAG v. 21.04.2010 – 4 AZR 755/08 – juris). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn über weitere Faktoren kein Streit besteht. Sind dagegen weitere Fragen streitig, müssen grundsätzlich auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt ist, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht soweit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst umgesetzt werden kann (BAG v. 27.08.2014, a. a. O.; BAG v. 21.04.2010, a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg v. 11.06.2009 – 26 Sa 2299/08 – juris). Der Feststellungsantrag ist insbesondere nicht wegen des grundsätzlich geltenden Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG v. 26.03.2013 – 3 AZR 68/11 – juris; BAG v. 28.06.2011 – 3 AZR 286/11 – juris). Das ist konkret der Fall. Ein dem Antragsbegehren entsprechendes Feststellungsurteil ist auch geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Konflikt endgültig zu klären. Es ist zu erwarten, dass sich der Beklagte als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhalten wird (vgl. dazu BAG v. 18.05.2017 – 2 AZR 721/17 – juris; BAG v. 13.07.2010 – 9 AZR 264/09 – juris; BAG v. 23.09.2009 – 5 zR 628/08 – juris). b. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 Entgelttabelle TVöD-VKA. aa. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese mit Wirkung zum 01.01.2017 richtigerweise in die Entgeltgruppe 9a, Stufe 6 übergeleitet worden. Die Klägerin ist eine Mitarbeiterin, die vor der Überleitung in die neue Entgeltordnung des TVöD in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert war. Für die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten ist die Entgeltgruppe 9 stufenbegrenzt. Bis zum 30.09.2016 – was zwischen den Parteien unstreitig ist – war die Klägerin der Stufe 5 zugehörig und wurde entsprechend vergütet. Gegenteiliges, nämlich dass die Klägerin eine Tätigkeit ausübt, für welche die Entgeltgruppe 9 nicht stufenbegrenzt ist, hat sie nicht konkret behauptet. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und es ist seitens der Klägerin auch nicht behauptet worden, dass die ursprüngliche Überleitung vom BAT in den TVöD-VKA fehlerhaft verlaufen ist. Aus dem Schriftverkehr, der zwischen den Parteien vor Klageerhebung stattfand – insbesondere das Schreiben vom 18.12.2017 (vgl. Bl. 36 f. der Akte) – ergibt sich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung vom BAT in den TVöD im Jahr 2005 der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c zugeordnet war. Gemäß Anhang zu § 16 VKA Abs. 1c ist bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT die Stufe 5 die Endstufe der Entgeltgruppe 9. Für diesen Fall, nämlich dass ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 angehört, für den gemäß des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die Stufe 5 die Endstufe ist, wird dieser Beschäftigte gemäß § 29c Abs. 3 S. 1 TVÜ-VKA unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. bb. Der Beklagte ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die im Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung entdeckte fehlerhafte Stufenzuordnung, welche mit Wirkung zum 01.10.2016 erfolgt ist – die Klägerin wurde, obwohl ihre Tätigkeit stufenbegrenzt ist mit Wirkung zum 01.10.2016 der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet und entsprechend vergütet – zu korrigieren. (1) Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG v. 04.07.2012 – 4 AZR 673/10 – juris; BAG v. 05.06.2014 – 6 AZR 1008/12 – ZTR 2014, 530 ff.). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (BAG v. 05.06.2014, a. a. O.; BAG v. 16.02.2000 – 4 AZR 62/99 – juris). Dabei beruhen die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (BAG v. 11.09.2013 – 7 ABR 29/12 – juris; BAG v. 24.05.2012 – 6 AZR 703/10 – juris; BAG v. 22.04.2009 – 4 ABR 14/08 – juris; BAG v. 05.06.2014, a. a. O.). Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG v. 19.10.2011 – 4 ABR 119/09 – juris). Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt (BAG v. 05.06.2014, a. a. O.). (2) Die konkrete Stufenzuordnung des Beklagten ist bloße Rechtsanwendung und gerade kein rechtsgestaltendes Handeln des Beklagten. Der Beklagte hat bei der Stufenzuordnung kein Ermessen, welches er anwenden kann. Es handelt sich um keinen Akt der Rechtsgestaltung. Die Korrektur der irrtümlichen Stufenzuordnung von Stufe 6 auf Stufe 5 ist, da die Tätigkeit der Klägerin stufenbegrenzt ist, bloße Rechtsanwendung. Sie beruht auf keinem rechtsgestaltenden Akt des Beklagten, sondern setzt tarifliche Vorgaben um. 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA steht der Korrektur der Stufenzuordnung nicht entgegen. Gemäß dieser Regelung findet eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Dieser Bestandsschutz der Eingruppierung in § 29a TVÜ-VKA bedeutet, dass sich wertmäßige Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Entgeltordnung nicht unmittelbar auf die unveränderte Tätigkeit der übergeleiteten Beschäftigten auswirken, wobei der Bestandsschutz auf die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit beschränkt ist (vgl. Höppner/Schiller , Schnelleinstieg Eingruppierung VKA, 2017, S. 243). Durch die vom Beklagten vorgenommene Korrektur ist lediglich die korrekte Stufenzuordnung im Sinne reiner Rechtsanwendung wiederhergestellt worden, ohne dass dadurch eine Überprüfung oder Neufeststellung der Eingruppierung, die § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA im Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung verbietet, durchgeführt wurde. Wie bereits ausgeführt, war die Tätigkeit der Klägerin, die bis zum 31.12.2016 in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert war, bis zur Stufe 5 stufenbegrenzt. Soweit der Beklagte die Klägerin zum 01.10.2016 der Stufe 6 zugeordnet hat, erfolgte diese Stufenzuordnung fehlerhaft. Dieser Zuordnungsfehler muss, da es sich um bloße Rechtsanwendung handelt, korrigierbar sein. Mit der Korrektur der Stufenzuordnung hat der Beklagte gerade keine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung vorgenommen. Lediglich dieses, nämlich die Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung und einer damit einhergehenden sich ggfls. aus dieser Überprüfung ergebenden Korrektur, soll die Regelung in § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA verhindern. Dass die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA der Korrektur der Stufenzuordnung nicht entgegensteht ergibt sich überdies auch aus der Protokollerklärung zu Abs. 1 selbst. Die Protokollerklärung zu Abs. 1 des § 29a definiert die Zuordnung zu den Entgeltgruppen, nicht aber die Stufenzuordnung, als Eingruppierung. Die Auffassung der Klägerin als richtig unterstellt, würde dies dazu führen, dass sich ein rechtswidriger Zustand, nämlich eine offensichtlich fehlerhafte Stufenzuordnung auf Dauer perpetuiert. Dies kann nicht dem Willen der Tarifparteien entsprechen. Im konkreten Fall führt die Rechtsauffassung der Klägerin im Ergebnis zu einer nicht nur fehlerhaften Stufenzuordnung, sondern letztlich zu einer fehlerhaften Eingruppierung. § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA sieht vor, dass Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet sind. Träfe die Rechtsauffassung der Klägerin zu, dass die fehlerhaft vorgenommene Stufenzuordnung, die zum 01.10.2016 durchgeführt wurde, im Rahmen der Überleitung nicht korrigiert werden darf, wäre die Klägerin letztlich in eine andere Entgeltgruppe, nämlich wie aufgeführt gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9b, übergeleitet. Ein solches Ergebnis kann nicht dem Willen der Tarifparteien entsprechen. Letztlich soll durch die Besitzstandsregelung lediglich verhindert werden, dass die Überleitung zum Anlass für eine Neufeststellung der Eingruppierung genutzt wird. Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Entgeltordnung sollen sich durch die Überleitung nicht unmittelbar auf die unveränderte Tätigkeit auswirken. Die Korrektur einer für die Tätigkeit der Klägerin nicht vorhandenen Stufenzuordnung ist kein Eingriff in den durch § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA zu sichernden Besitzstand. Auf die Frage, ob die Regelungen der §§ 29 ff. TVÜ-VKA als speziellere Normen den §§ 12, 13 TVöD-VKA vorgehen, kommt es nicht an. Die vom Beklagten vorgenommene Stufenkorrektur ist kein Anwendungsfall der in § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA normierten Besitzstandsregelung. Anders gesagt schließt die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA die Korrektur einer Stufenzuordnung nicht aus. cc. Für den hiesigen Rechtsstreit kann dahinstehen, ob der Personalrat hätte beteiligt werden müssen bzw. ob er ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Selbst wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Personalrats verletzt haben sollte muss zwischen den personalvertretungsrechtlichen Rechtsfolgen und individualvertraglichen Rechtsfolgen differenziert werden. Der Vergütungsanspruch folgt aus der korrekten tariflichen Eingruppierung. Aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts folgt keine höhere Vergütung (BAG v. 26.08.1992 - 4 AZR 210/92 – NZA 1993, 469 ff.) und kein vertraglicher Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen, die sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9a, Stufe 6 und der von der Klägerin begehrten Vergütung gemäß Entgeltgruppe 9b Stufe 6, ergeben. Wie unter Ziffer 1. b. der Entscheidungsgründe aufgeführt, die die Klägerin seit dem 01.01.2017 in die Vergütungsgruppe 9a, Stufe 6 TVöD-VKA eingruppiert und dementsprechend zu vergüten. Ein über die tatsächlich gezahlte Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 9, Stufe 6 TVöD-VKA hinausgehender Anspruch besteht nicht. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der ihr mit der Januarabrechnung verrechneten 269,72 €. Der Beklagte war berechtigt, jene 269,72 € - es handelt sich um das der Höhe nach nicht streitige zu viel erhaltene Nettoentgelt aufgrund der fehlerhaften Stufenzuordnung für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.12.2016 – mit der Januarabrechnung zu verrechnen. Die Klägerin ist im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2016 gemäß der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 vergütet worden, obwohl die Entgeltgruppe 9, in welche die Klägerin eingruppiert ist, stufenbegrenzt ist. Die Klägerin hätte in jenem Zeitraum lediglich gemäß der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 vergütet werden dürfen. Der Nettoeinbehalt erfolgte ausweislich der vorliegenden Entgeltabrechnung für Januar 2017 unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO III. Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Die Anträge zu 2) und 3) wurden entsprechend ihrer Bezifferung bewertet. Die Bewertung des Antrages zu 1) erfolgte nach dem Hilfswert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten abzüglich von 20 % aufgrund des Charakters als Feststellungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.