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Urteil

1 Ca 1124/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2018:1004.1CA1124.18.00
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Leitsätze

Für die Berechnung der Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds ist die vor der Freistellung vertraglich geschuldete Tätigkeit maßgeblich. Aufgrund des Ehrenamtsprinzips haben die mit dem Betriebsratsamt verbundenen Anforderungen, Qualifikationen und Kenntnisse bei der Beurteilung der betriebsüblichen Entwicklung außer Betracht zu bleiben.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Widerklage wird abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 15 % und der Kläger zu 85 %.

4.Der Streitwert wird auf 80.425,31 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Berechnung der Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds ist die vor der Freistellung vertraglich geschuldete Tätigkeit maßgeblich. Aufgrund des Ehrenamtsprinzips haben die mit dem Betriebsratsamt verbundenen Anforderungen, Qualifikationen und Kenntnisse bei der Beurteilung der betriebsüblichen Entwicklung außer Betracht zu bleiben. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 15 % und der Kläger zu 85 %. 4.Der Streitwert wird auf 80.425,31 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der am 8.4.1978 geborene, verheiratete und 3. Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit Januar 2018 freigestelltes Betriebsratsmitglied des bei der Beklagten bestehenden 19-köpfigen Betriebsrats. Die Beklagte erbringt den öffentlichen Personennahverkehr im Raum F./N.. Mit Wirkung zum 1.9.2017 ist sie durch Zusammenschluss der vormaligen Unternehmen F. (F.), N. (N.) und der W.H (W.) hervorgegangen. Insgesamt sind bei der Beklagten ca. 2.500 Mitarbeiter/innen beschäftigt. Der Kläger ist mit Beginn seiner Ausbildung seit dem 1.9.1994 bei der Beklagten bzw. einem Teil-Rechtsvorgänger - den Betrieben N. bzw. der N. - tätig. Im Anschluss an seine Ausbildung war er zunächst als Kfz-Mechaniker in die Lohngruppe 5 des BZT-G/NRW und ab dem 1.4.2001 aufgrund seines Einsatzes als Schlosser an Oberleitungen in die Lohngruppe 5/6a des BZT-G/NRW eingruppiert. Eine weitere Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Beauftragung höherwertiger Aufgaben (selbstständige Tätigkeit an Schaltungen und elektronischen Bauteilen im Bereich Oberleitung) erfolgte mit Wirkung zum 1.7.2007 in die Lohngruppe 6/7 BZT-G/NRW. Im Dezember 2006 legte der Kläger nach einer qualifizierenden Ausbildung seine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk ab. Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde er zum Leiter der Ausbildungswerkstatt bestellt, womit eine Eingruppierung der inzwischen anwendbaren Entgeltgruppe 9 Stufe 4 der Entgeltordnung des TV-N NW einherging. Wegen beruflicher Fortentwicklung erfolgte zum 1.9.2009 eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10, Stufe 4 der Entgeltordnung des TV-N NW. Nachdem der Kläger bereits seit dem Jahr 2002 Mitglied des Betriebsrates war übernahm er im Frühjahr 2010 das Amt des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und wurde gemäß § 38 BetrVG freigestellt. Während der Freistellung wurde er ab dem 1.1.2012 in die Entgeltgruppe 11, Stufe 5 der Entgeltordnung des TV-NW höhergruppiert, da er eine entsprechende Stelle allein wegen der Freistellung nicht hatte antreten können. Wegen der weiteren Ausführungen zum beruflichen Werdegang des Klägers wird auf den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2016, S. 3 f (Bl. 103 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen. Unter dem 20.2.2013 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in welchem sie folgende Regelung vereinbarten: "1. Der Arbeitnehmer wird ab dem 1.3.2013 als Abteilungsleiter der Kfz Werkstätten an den Standorten Mühlheim an der Ruhr und Duisburg (FK-U) beschäftigt und in die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-N NW höher gruppiert. Ab dem 1.1.2014 erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 5 des TV-N NW. 2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Lehrgang zu Betriebsleiter BOKraft zu absolvieren und die Abschlussprüfung erfolgreich abzulegen. (...)" Es wird auf den in Kopie eingereichten Änderungsvertrag, Bl. 34 der Akte, Bezug genommen. Der Kläger hatte mit Wirkung zum 1.3.2013 zumindest den Vorsitz des Betriebsrates niedergelegt; ab diesem Zeitpunkt war er nicht mehr freigestellt. Ob er auch sein Betriebsratsamt niedergelegt hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 15.11.2013 schlossen die Parteien eine weitere Änderungsvereinbarung, nach welcher dem Kläger ab dem 11.11.2013 in der Stabsabteilungssicherheitsmanagement sachbearbeitende Aufgaben übertragen wurden. Aufgrund der geänderten Aufgabengebietes vereinbarten die Parteien eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 des TV-N NW. Es wird auf den in Kopie eingereichten Änderungsvertrag, Bl. 36 ff. der Akten Bezug genommen. Dass die zugewiesene Position der Entgeltgruppe 11 entspricht, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Dieser Änderungsvereinbarung lag folgender Vorwurf gegen den Kläger zu Grunde: Eine Sonderprüfung der Revision hatte auf Hinweis von 2 Mitarbeitern festgestellt, dass auf Anweisung des Klägers Mitarbeiter der Beklagten aus der von dem Kläger geleiteten Abteilung in den Monaten Juni, September und Oktober 2013 Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, eine Inspektion und eine Fahrzeugreinigung an seinem privaten Pkw bzw. dem Pkw der Ehefrau ohne Kostenübernahme durchgeführt haben sollten. Dem Kläger ist diesbezüglich eine Abmahnung erteilt worden. Er hat nach Rechnungsstellung im Februar 2014 (Bl. 177 d.A.) Reparaturkosten i.H.v. 1.634,20 € gezahlt. Nachdem der Kläger von November 2014 bis zum Frühjahr 2014 als Sachbearbeiter gearbeitet hatte, wurde er im Jahr 2014 erneut in das Amt des Betriebsrates gewählt und übernahm dort den Vorsitz mit einhergehender Freistellung gemäß § 38 BetrVG. Am 18.03.2015 fertigte die Personalabteilung der N. eine Vorlage für den damaligen Geschäftsführer X. zur Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW mit Wirkung zum 01.04.2015. Begründet wurde dies mit einer betriebsüblichen Entwicklung. Wegen des Inhalts des Vermerks wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 179 ff. d.A., Bezug genommen. Der Vermerk wurde durch den damaligen Geschäftsführer der N. sowie einen leitenden Personalmitarbeiter der W. unterzeichnet. Seit dem 1.4.2014 wurde der Kläger nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-N NW vergütet, zuletzt in Höhe von 6.539,54 € brutto. Seit Januar 2018 nimmt der Kläger weiterhin das Amt des Betriebsratsvorsitzenden - nunmehr bei der Beklagten - wahr. Anfang 2018 wurde die Eingruppierung durch die Beklagte überprüft. Am 12.3.2018 teilte die Geschäftsführung der Beklagten dem Kläger mit, dass ihrer Auffassung nach der Kläger zu Unrecht in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 eingruppiert sei; ein Anspruch bestehe lediglich auf Vergütung der Entgeltgruppe 11 Stufe 6. Mit Schreiben vom 23.3.2018 beantragte die Beklagte gegenüber dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der Klägers in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-N NW. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Maßnahmen nicht zu. Auf das Anhörungsschreiben (Bl. 41 ff. d.A.) sowie das Antwortschreiben (Bl. 49 ff. d.A) wird Bezug genommen. Diesbezüglich ist ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Essen unter dem Az. 6 BV 40/18 anhängig gewesen. Mit Beschluss vom 04.10.2018 entschied die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen, dass es sich um eine nicht mitbestimmungspflichtige Maßnahme gehandelt habe. Seit April 2018 vergütet die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 Entgeltordnung des TV-N NW mit einem monatliche Bruttoentgelt in Höhe von 4.902,81 €. Mit seiner am 23.04.2018 eingegangenen Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TV-N NW. Er bestreitet insbesondere, dass aufgrund der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 der Entgeltordnung TV-N NW eine unzulässige Begünstigung gemäß § 78 S. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG vorliege. Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe entspreche den zugrunde liegenden Vereinbarungen sowie seiner beruflichen Entwicklung. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-N NW mit Wirkung zum 1.4.2014 sei erfolgt, weil seine damalige Arbeitgeberin N. der Ansicht war, dass diese Entgeltgruppe seiner betriebsüblichen beruflichen Entwicklung im Vergleich zu vergleichbaren Arbeitnehmern entsprach. Hier verweist er auf den internen Zustimmungsantrag vom 18.3.2015. Im Änderungsvertrag vom 20.2.2013 sei an ihn die Zusage erfolgt, dass ihm bei regulärer Entwicklung die Entgeltstufe 14 zustehe, d.h. es sei eine vertraglich garantierte Entgeltsteigerung vereinbart worden. In dem Gespräch zur Änderungsvereinbarung vom 15.11.2013 zwischen ihm, dem Geschäftsführer der N. X., dem seinerzeitigen Personalchef G. sowie den Betriebsratsmitgliedern C. und L. habe der Geschäftsführer die Absicht erklärt, die Zuweisung der Sachbearbeiterposition für die Dauer von max. 3. Jahren aufrecht erhalten zu wollen. Bei Beanstandungsfreiheit habe er die Position als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik wieder einnehmen sollen. Diese sei seinerzeit lediglich kommissarisch durch Herrn T. besetzt worden. Nur aufgrund dieser Mitteilung habe der Kläger der Herabgruppierung überhaupt zugestimmt. Insoweit verweist der Kläger auf das von der Beklagten eingereichte Organigramm, welches die Position mit Stand 1.11.2013 mit "N.N." bezeichnete, weshalb Herr T. diese als Vorgesetzter kommissarisch übernommen habe. Weiterhin verweist er auf ein Protokoll der Geschäftsführersitzung N. vom 7.11.2013 (Bl. 172 ff. d.A.) sowie einen Vermerk des seinerzeitigen Personalchefs vom 31.10.2013 (Bl. 176 d.A.). Die Position eines Abteilungsleiters hätte ihm auch ohne Bewerbung mangels Mitbewerber unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Zusage übertragen werden müssen. Die Verfehlung des Klägers im Jahr 2013 sei durch die Abmahnung und die befristete Rückgruppierung geahndet worden. Insoweit verweist der Kläger auf die Mitarbeiterin K., die seiner Ansicht nach gleichfalls als "disziplinarische Schleife" kurzfristig als Sachbearbeiterin tätig gewesen sei. Der Änderungsvertrag vom 15.11.2013 sei auch nicht als Begünstigung gem. § 78 BetrVG anzusehen: Bereits am 12.03.2013 habe er gegenüber dem damaligen Vorsitzenden C. seinen Austritt aus dem Betriebsrat erklärt. Der Aufstieg in höhere Entgeltgruppen sei des Weiteren auch nicht betriebsunüblich. In den Entgeltgruppen 13 bis 15 hätten einige Arbeitnehmer keinen Hochschulabschluss. Er selbst sei bereits im Jahr 2013 zum Aufstieg in die EG 14 vorgesehen gewesen. Wegen der vergleichbaren betriebsüblichen Entwicklung in die Führungsebenen 1 bis 3 verweist der Kläger auf den Geschäftsführer G., den Bereichsleiter I., den Bereichsleiter M. und den Abteilungsleiter B. (Führungsebene 3) sowie Herrn E. als Abteilungsleiter Fahrbetrieb N. mit der EG 15. Der Kläger verweist des Weiteren auf ein Gespräch zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und ihm am 12.12.2016, welches seine berufliche Zukunft für den Fall einer Beendigung der Freistellung zum Inhalt gehabt habe. Die Geschäftsleitung habe ihm nach Hinweis auf seine Eingruppierung gerade keine Sachbearbeiterposition, sondern eine Nachfolgeregelung für den scheidenden Abteilungsleiter Kfz Werkstatt in F., Herrn X., der zumindest in die EG 15 eingruppiert sei, in Aussicht gestellt habe, alternativ eine neu zu schaffende Position als Bindeglied zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass ihm aufgrund vergleichbare Entwicklung die Position des Stabsstellenleiters Sicherheit Management hätte zugewiesen werden müssen, wäre er nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen. Dieser sei wegen Rentenbezugs ausgeschieden. Der Zahlungsantrag rechtfertige sich aufgrund der Differenz zwischen der EG 11, Stufe 6 sowie der EG 14 Stufe 6 in Höhe von monatlich 1.636,73 € brutto für die Monate April 2018 bis September 2018. Wegen der künftigen Ansprüche sei eine Feststellungsklage zulässig. Da dem Kläger die Vergütung gem. der EG 14 Stufe 6 zustehe, bestehe der widerklagend geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf § 814 BGB, da der Geschäftsführer der Beklagten über den gesamten Verfahrensablauf Kenntnis gehabt habe. Der Kläger beantragt mit am 23. April 2018 eingegangener und am 23.07.2018 und 25.09.2018 erweiterter Klage zuletzt: 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.820,38 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.636,73 € seit dem 16.04.2018, 16.05.2018, 16.06.2018, 16.07.2018, 16.08.2018 und 16.09.2018 zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Mai 2018 für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses nach der Tarifgruppe 14, Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-N NW zu vergüten, soweit nicht nach Art und Umfang der Tätigkeit oder einer arbeitsvertraglichen Änderung oder einer Tariflohnerhöhung oder einen Stufenaufstieg eine Gehaltsanpassung zu erfolgen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt mit am 20.08.2018 eingegangener Widerklage: 1.Den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 11.682,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2018 zu zahlen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, 2.den Kläger zu verurteilen, a)an die Beklagte 10.478,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2018 zu zahlen. b) das durch die Beklagte abgegebene Angebot auf die Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Erstattung der abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur (Gesamt-)Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle Techniker Krankenkasse gem. § 26 Abs. 2 SGB IV in Höhe von 556,68 € anzunehmen. c) Hilfsweise den Kläger zu verpflichten, das durch die Beklagte abgegebene Angebot auf die Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Erstattung der abgeführten Einkommenssteuer gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt F. Süd gem. § 37 Abs. 2 AO in Höhe von 3.892,36 € anzunehmen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte sieht in der Vergütungszahlung entsprechend der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 eine gemäß § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB nichtige, den Kläger als Betriebsrat unzulässig begünstigende Regelung. Der Kläger sei zu Recht in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TV-N NW eingruppiert worden. Ausweislich der letzten Vereinbarung der Parteien schulde der Kläger ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit als Sachbearbeiter bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6. Die Bewertung der zugewiesenen Position sei - dies trägt die Beklagte unwidersprochen vor - tarifgerecht. Es wird diesbezüglich ergänzend auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 4.7.2018, Seite 12 (Bl. 113 der Akte) Bezug genommen. Die Vereinbarung vom 15.11.2013 sei unbefristet getroffen worden. Eine Befristung ergebe sich weder aus der vertraglichen Vereinbarung noch aus Zusagen der Geschäftsführung. Eine Befristung wäre vor dem Hintergrund des seinerzeitigen Vorwurfs der Unterschlagung auch unrealistisch. Jedenfalls hätte die Geschäftsführung nicht mit Rechtsbindungswillen gehandelt und wäre nach § 3 Abs. 1 S. 2 TV-N NW mangels Schriftlichkeit unwirksam. Eine Befristung ergebe sich ferner nicht aus der Verfügung vom 31.10.2013 oder anderen Unterlagen, auf die sich der Kläger berufe. Auch der Betriebsrat habe auf eine solche bei der Anhörung trotz angeblicher Kenntnis nicht hingewiesen. Dementsprechend sei entgegen der Behauptung des Klägers seine ehemalige Stelle des Abteilungsleiters Kfz-Werkstatt auch nicht kommissarisch mit Herrn T. besetzt worden. Herr T. sei ausweislich der Organigramme Leiter des gesamten Bereichs Fahrzeugtechnik-Kraftfahrzeuge gewesen. Eine kommissarische Übernahme einer Position werde im Organigramm ausgewiesen. Insoweit nimmt auch die Beklagte Bezug auf die Organigramme vom 1.3. und 1.11.2013 (Bl. 210 f. d.A.). Der Kläger könne sich des Weiteren auch nicht auf eine im Änderungsvertrag vom 20.02.2013 zugesagte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-N NW berufen. Unabhängig davon, dass dieser Vertrag zwischen den Parteien nicht mehr besteht, läge im Hinblick auf die Zusage dieser Entgeltgruppe für eine Tätigkeit als Abteilungsleiter eine Begünstigung. Abteilungsleiter würden in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden (§ 6 Abs. 4 TV-N NW), die Stufe 6 erst nach 4 Jahren in der Stufe 5 erreicht werden (§ 6 Abs. 3 S. 4 TV-N NW). Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung sei er auch Betriebsrat gewesen. Er habe insbesondere zum 1.3.2013 nicht sein Betriebsratsamt, sondern nur den Vorsitz niedergelegt. Diesbezüglich verweist die Beklagte auf ein Schreiben des Betriebsrats vom 5.3.2015, Bl. 115 der Akte. Etwas anderes ergebe sich ferner auch nicht aus einem mit der Geschäftsleitung geführten Gesprächs vom 12.12.2016. Das Gespräch sei auf Initiative des Klägers geführt worden, die angegebenen Positionen habe er vorgeschlagen. Die Geschäftsleitung habe diesen Vorschlägen jedoch nicht zugestimmt. Die Position von Herrn X. sei im Übrigen nach wie vor nicht vakant. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 37 Abs. 4 BetrVG. Die Weiterentwicklung eines Sachbearbeiters der EG 11 zur EG 14 sei nicht betriebsüblich. Gemäß § 37 Absatz S. 1 BetrVG würde ein Anspruch auf eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann als betriebsüblich angesehen werden, wenn sich nach den üblichen betrieblichen Gepflogenheiten eine Vergabe des Arbeitsplatzes an einen mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer zwingend ergeben hätte. Von einer betriebsüblichen Beförderung eines Sachbearbeiters aus dem Bereich SI auf die Stelle als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge könne nicht ausgegangen werden. Insofern verweist sie darauf, dass auf Positionen der EG 13 bis 15 TV-N NW von 2.509 Mitarbeitern nur 44 beschäftigt werden. Regelmäßig - wenn auch nicht notwendig - hätten diese zumindest in der EG 14 und 15 TV-N NW einen Hochschulabschluss. In die EG 15 seien fünf, in die EG 14 zwölf und in die EG 13 siebenundzwanzig Arbeitnehmer eingruppiert; diesbezüglich behauptet auch der Kläger keine höheren Zahlen. In der EG 15 hätten alle Arbeitnehmer einen akademischen Abschluss, in der EG 14 nur fünf keinen Hochschulabschluss. Es handele sich hier um den Leiter Abteilung IB-G (Industriemeister Fachrichtung Metall), den Leiter Abteilung FT-T (Meister Fachrichtung Elektrotechnik), den Leiter Abteilung IB-H (Techniker Fachrichtung Bautechnik Hochbau), den Leiter Abteilung MK-M (Fachkaufmann für Marketing) und die Leiterin Abteilung FE-B (Bilanzbuchhalterin IHK). In Bezug auf den Kläger bestünden auch keine individuellen Gründe, die die Beförderung des Klägers als Sachbearbeiter auf eine Position als Abteilungsleiter als betriebsüblich erscheinen ließen. Insbesondere aufgrund der Schwere des seinerzeitigen Vorwurfs sei dies nicht anzunehmen und hätte eine Bewerbung auf eine entsprechende Position keinen Erfolg gehabt. Die Widerklage begründet die Beklagte mit einem Rückzahlungsanspruch in der Zeit von Oktober 2017 bis einschließlich März 2018 aufgrund der unberechtigt gezahlten Vergütung der EG 14 Stufe 6 statt der EG 11 Stufe 6 TV-N NW. Wegen der Berechnung wird auf den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20.08.2018, S. 2 ff. (Bl. 234 ff. d.A.) Bezug genommen. Den Parteien wurde unter dem 24.08.2018 ein Hinweisbeschluss erteilt, auf dessen Inhalt - Bl. 263 f. d.A. - Bezug genommen wird. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. An der Zulässigkeit bestehen keine Zweifel. Insbesondere der Feststellungsantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1, 495 ZPO allgemein zulässig (vgl. BAG vom 20.06.1984 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifvertrag - Großhandel; BAG vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91, NZA 1992, 273 ff.; LAG Düsseldorf Urteil v. 13.1.2011 - 11 Sa 988/09 - juris). Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage greift nicht durch, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Eingruppierung auch für die Zukunft mit Rechtskraftwirkung festgestellt zu bekommen. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vergütung gem. § 37 BetrVG entsprechend der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-N NW. Ein solcher ergibt sich weder aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien gem. § 611 BGB unter Berücksichtigung von § 78 BetrVG noch aus einer betriebsüblichen Entwicklung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG. Die zum 01.04.2018 erfolgte Herabgruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-N NW erfolgte gem. §§ 37, 78 BetrVG berechtigt. 1. Als freigestelltes Betriebsratsmitglied bestimmt sich die Vergütung des Klägers nach dem in § 37 BetrVG geregelten Lohnausfallprinzip. Maßgeblich ist danach, welches Arbeitsentgelt er erzielen würde, wenn er Arbeitsleistungen erbracht hätte. a) Die Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds beruht dabei auf dem Gedanken des Ehrenamtsprinzips: Einerseits ist der Erhalt der arbeitsvertraglichen Vergütung einschließlich der Berücksichtigung einer beruflichen Entwicklung sicherzustellen (§ 37 Abs. 2, 3 BetrVG), andererseits ist aber auch jede materielle Besserstellung oder Vergünstigung, die allein wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt, von Gesetzes wegen untersagt (§ 78 BetrVG). Betriebsratsmitgliedern dürfen also weder im Vergleich zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern schlechter gestellt werden, sie dürfen aber auch keine Bevorzugung erhalten. Insbesondere dürfen ihnen keine Zuwendungen zufließen, die dem Betriebsratsmitglied nicht aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zustehen und auf die andere Arbeitnehmer des Betriebs keinen Anspruch haben (vgl. auch Joussen, Die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder in RdA 2018, 193, 195). Anhaltspunkt für jede Gehaltsermittlung sowie Beförderungsentscheidung ist einzig die vertraglich geschuldete Tätigkeit, die der Betriebsrat vor seiner Freistellung erbracht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Betriebsratsperiode. Vergütungserhöhungen oder andere Vorteile, auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme oder bei angenommener Arbeitstätigkeit keinen Anspruch hatte, haben bei der Bemessung des Arbeitsentgelts außer Betracht zu bleiben (BAG vom 21.02.2018 - 7 AZR 496/16 - in NZA 2018, 1012). b) Dies zugrunde gelegt schuldete der Kläger aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die Arbeitstätigkeit als Sachbearbeiter in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement (Sachbearbeiter SI), welche unstreitig mit der Entgeltgruppe 11 TV-N NW - im Falle des Klägers mit der Stufe 5 - bewertet ist. aa) Die Parteien haben mit dem letzten Änderungsvertrag vom 15.11.2013 eine Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter SI vereinbart. Die Kammer konnte nicht erkennen, dass es sich hierbei um eine befristete Vereinbarung handelte mit der Folge, dass aufgrund eines Fristendes Grundlage des Arbeitsverhältnisses wieder der Vertrag vom 20.02.2013 wurde, nach welchem der Kläger eine Arbeitstätigkeit als Abteilungsleiter der Kfz-Werkstätten schuldete. (1) Im Arbeitsvertrag ist keine Befristung - weder eine Zeit- noch eine Zweckbefristung - aufgenommen. Eine solche ergibt sich auch weder aus der vom Kläger vorgelegten Beschlussvorlage für die W.- und N.-Geschäftsführersitzung vom 7.11.2013 noch aus dem anschließenden Beschluss vom 13.11.2013 oder der Verfügung zum seinerzeitigen Arbeitseinsatz des Klägers vom 31.10.2013: Alle Unterlagen haben zum Inhalt, dass der Kläger sofort auf die Stelle eines Sachbearbeiters SI versetzt werden solle mit einer Eingruppierung in die EG 11 TV-N NW. Eine nur vorübergehende Änderung der Arbeitsaufgaben wird nirgendwo erwähnt. (3.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht - den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt - daraus, dass der seinerzeitige Geschäftsführer X. ihm gegenüber im Gespräch zur Änderungsvereinbarung am 15.11.2013 mitgeteilt haben soll, es handele sich um eine Veränderung für maximal 2 Jahre. Aus einer solchen pauschalen Äußerung ergibt sich nicht, dass dem Kläger spätestens zum November 2015 der Arbeitsplatz als Abteilungsleiter mit Eingruppierung in die EG 14 TV-N NW zugestanden hätte. Eine Willenserklärung unter Anwesenden gilt nur dann als wirksam abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so äußert, dass an der Endgültigkeit dieser Äußerung kein Zweifel möglich ist (Palandt-Ellenberger BGB 77. Aufl. § 130 Rz. 4). Dies erfolgte vorliegend nicht. Auch nach dem Vortrag des Klägers hätte der Geschäftsführer keine konkrete Zeit für die Dauer der Tätigkeit als Sachbearbeiter benannt. Es wurde auch nicht besprochen, ob eine Veränderung an bestimmte Verhaltensweisen seitens des Klägers geknüpft sein sollte, was wohl bei einer "disziplinarischen Schleife" wahrscheinlich gewesen wäre. "Beanstandungsfreiheit", so vom Kläger vorgetragen, ist wohl eine Selbstverständlichkeit. Insbesondere hätte Herr X. als Geschäftsführer aber auch keine Zusage dahingehend gemacht, welche Tätigkeit der Kläger nach einem gewissen Zeitablauf würde übernehmen sollen. Dass dies die von ihm nur für ca. 8 Monate wahrgenommene Position als Abteilungsleiter der Kfz-Werkstätten sein sollte, ist unstreitig nicht erklärt worden und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Organigrammen, die folgerichtig zum Zeitpunkt "11/13", als mit dem Kläger die Änderung vereinbart wurde, diese Position mit "N.N." aufführten. Im Gegenteil hätte der seinerzeitige Geschäftsführer X. mit der vom Kläger behauptete Äußerung allenfalls zum Ausdruck gebracht, dass dessen beruflicher (Wieder-)Aufstieg ausgehend von der Sachbearbeiterposition für die Zukunft nicht ausgeschlossen ist, jedoch unter Berücksichtigung der Vorwürfe für einen gewissen Zeitraum nicht in Betracht komme. Dies alles zeigt, dass dem Kläger am 15.11.2013 keine mit Rechtsbindungswillen ausgesprochene konkrete Zusage dahingehend gemacht wurde, dass er nach maximal 2 Jahren wieder als Abteilungsleiter tätig würde. Hätten die seinerzeitigen Vertragspartnern entsprechendes vereinbaren wollen, wäre für die Kammer im Übrigen auch nicht erklärlich, weshalb dies weder in dem Änderungsvertrag noch in den Beschlussvorlagen für die Geschäftsführung Eingang gefunden hat. Darüber hinaus hätte es bei einer solchen konkreten Zusage auch nicht eines Gesprächs am 12.12.2016 über die berufliche Zukunft des Klägers für den Fall bedurft, dass er künftig als Betriebsratsmitglied nicht mehr freigestellt werde. (3) Soweit der Kläger des Weiteren auf den Vermerk für den Geschäftsführers X. vom 18.03.2015 verweist, ergibt sich aus diesem keine Veränderung der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung des Klägers: Es wird lediglich ausgeführt, dass die Beklagte davon ausgehe, der Kläger sei mit "... Mitarbeitern/-innen vergleichbar, die im Betrieb Aufgaben in Form von Leitung von Abteilungen wahrnehmen." Hierbei wird ausdrücklich auf seine "... im Rahmen der Betriebsratstätigkeit (...) erworbenen Kenntnisse" verwiesen. Dem Kläger wurde kein Arbeitsplatz als Abteilungsleiter zugewiesen, sondern der Vermerk geht davon aus, ihm stehe eine höhere Vergütung aufgrund einer betriebsüblichen Entwicklung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG zu. Eine Zusage dahingehend, dass der Kläger (wieder) als Abteilungsleiter der Kfz-Werkstätten im Falle der Beendigung der Freistellung tätig werden sollte, ist mit diesem Vermerk nicht verbunden. c) Darüber hinaus besteht aber auch - trotz des Vermerks vom 18.03.2015 - kein Anspruch des Klägers gem. § 37 Abs. 4 BetrVG auf eine Vergütung entsprechend der EG 14 Stufe 5 TV-N NW unter dem Gesichtspunkt einer betriebsüblichen Entwicklung. aa) Gem. § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (BAG vom 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - NZA 2016, 1339 ff.; BAG vom 21.02.2018 - 7 AZR 496/16 - in NZA 2018, 1012 ff.). Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und dafür auch in gleicher Weise fachlich und persönlich qualifiziert sind (BAG vom 21.02.2018 a.a.O.; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 205/15 - juris; BAG vom 04.11.2015 a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 10 Sa 717/17 - beck-online). Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG vom 21.02.2018 a.a.O.; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 205/15 - NZA 2017, 935 ff.). Der Geschehensablauf muss so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann (BAG vom 18.01.2017 a.a.O.). Da § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot gem. § 78 S. 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Als betriebsüblich kann eine Übertragung höherwertigerer Tätigkeiten deshalb nur dann angesehen werden, wenn diese dem betroffenen Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten - unabhängig von seinem Betriebsratsamt - hätten übertragen werden müssen oder wenn die Mehrzahl vergleichbarer Mitarbeiter/-innen einen solchen Aufstieg erreicht hätten (vgl. BAG vom 18.10.2017 a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 10 Sa 717/17 - beck.online). Das Betriebsratsmitglied soll letztendlich so gestellt werden, als ob es im Betrieb weitergearbeitet und keine Amtstätigkeit übernommen hätte (LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 a.a.O.). bb) Dies zugrunde gelegt konnte die Kammer - auch unter Berücksichtigung von § 78 BetrVG - nicht erkennen, dass die Beförderung eines in die EG 11 TV-N NW eingruppierten Sachbearbeiters auf eine Position als Abteilungsleiter mit Eingruppierung in die EG 14 TV-N NW eine betriebsübliche Entwicklung darstellt. (1) Insofern sind sich die Parteien darüber einig, dass nur wenige der über 2.500 Arbeitnehmer in den EG 13 bis 15 TV-N NW beschäftigt werden, insgesamt lediglich 44, in der EG 14 TV-N NW nicht mehr als zwölf. Bereits aus diesen Zahlen ergibt sich, dass gerade nicht die Mehrzahl der Mitarbeiter der Beklagten von einer Sachbearbeiterposition auf eine solche als Abteilungsleiter aufsteigen. Insoweit ist auch der Hinweis des Klägers irrelevant, ein fehlender Hochschulabschluss würde einem Aufstieg in die EG 13 bis 15 nicht entgegenstehen. Dass ein entsprechender Aufstieg in diese Entgeltgruppen grundsätzlich möglich ist heißt nicht, dass er auch betriebsüblich ist, d.h. von einer Mehrzahl von Arbeitnehmern normalerweise erreicht wird. (3.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den Kläger, weil dieser bereits aufgrund der am 20.03.2013 getroffenen Vereinbarung zu Jahresbeginn 2014 die EG 14 TV-N NW hatte erreichen sollen. Die Vereinbarung vom 20.03.2013 ist abgelöst worden mit Änderungsvereinbarung vom 15.11.2013. Diese Vereinbarung war nicht befristet, insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Beklagten betriebsüblich ist, einen Mitarbeiter, dem nach kurzer Zeit der Führung einer Abteilung bereits Unregelmäßigkeiten wegen des Einsatzes von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln zu privaten Zwecken und damit letztendlich eine Unterschlagung vorgeworfen wird, entsprechende Verantwortlichkeiten wieder übertragen werden. Eine Abmahnung und Rechnungsbegleichung mag ggfls. die Frage einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geklärt haben, sagt jedoch nichts über die kommende Karriere aus. Auch die kryptischen Andeutungen des Klägers im Schriftsatz vom 01.10.2018 Frau K. betreffend, die "nach erfolgter Freistellung" aus dem Kläger "im Einzelnen nicht bekannten Gründen" und einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin nunmehr die Assistenz der Geschäftsstelle bekleide, ändert daran nichts. Denn wie der Kläger hier deutlich erklärt: Er hat keine Kenntnisse über die Hintergründe von Freistellung und Tätigkeitszuweisung dieser Mitarbeiterin. (3) Insbesondere führt auch der Vermerk vom 15.03.2015 nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass hier seitens der seinerzeitigen Geschäftsführung die Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-N NW mit der betriebsüblichen Entwicklung begründet wurde. Aus dem Vermerk geht aber eindeutig die Begünstigung des Klägers als Betriebsratsmitglied hervor: Denn begründet wurde diese Entwicklung mit den vom Kläger als Betriebsrat erworbenen Kenntnisse. Insofern heißt es in dem Vermerk u.a.: "Wenngleich zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser letztlich im Rahmen der Betriebsratstätigkeit von Herrn B. erworbenen Kenntnisse - soweit ersichtlich - noch keine (höchstrichterliche) Rechtsprechung vorliegt, halten wir es für nicht gerechtfertigt, diese Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Bewertung der betriebsüblichen Entwicklung der Mitglieder des Betriebsrats unberücksichtigt zu lassen. (...) Denn sie indizieren die Qualifikation des jeweiligen Betriebsratsmitglieds und können daher auch bei der Analyse der betriebsüblichen Entwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG zugrunde gelegt werden." Die Beklagte konnte kaum eindeutiger ausdrücken, dass dem Kläger seinerzeit gerade nicht die EG 14 Stufe 5 TV-N NW wegen einer betriebsüblichen - im Betrieb der Beklagten praktizierten - beruflichen Entwicklung, sondern wegen seines Betriebsratsamtes zugestanden wurde. Für die Gehaltsermittlung wie auch für eine Beförderungsentscheidung ist jedoch aufgrund des Ehrenamtsprinzips gerade nicht die Tätigkeit als Betriebsrat sowie die dort ggfls. erworbenen Kenntnisse maßgeblich, sondern allein die vertraglich geschuldete Tätigkeit die der Betriebsrat vor der Freistellung geschuldet hat (vgl. auch Joussen a.a.O., S. 196). Insofern ist das Gesetz eindeutig: Die Anforderungen, Erwartungen, Qualifikationsbedürfnisse und Herausforderungen der Betriebsratstätigkeit, die ggfls. weit über die Anforderungen der vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit hinausgehen, sind für die Bemessung der Vergütung und die Frage der betriebsüblichen Entwicklung irrelevant (vgl. auch Joussen a.a.O.S. 198; Schweibert, Buse, Rechtliche Grenzen der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern in NZA 2007, 1080). Dass die Beklagte dem Kläger ab April 2015 mit der in dem Vermerk vom 15.03.2015 gegebenen Begründung die EG 14 Stufe 5 TV-N NW zugestanden hatte, stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung des § 78 BetrVG dar, da nicht auf die betriebsübliche Entwicklung, sondern auf seine Betriebsratstätigkeit abgestellt wurde. Es liegt damit eine unzulässige Zusage gem. § 134 BGB vor. (3) Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, ihm hätte die Stelle des Stabsstellenleiters Sicherheit Management zugewiesen werden müssen, fehlt es an einem substantiierten Vortrag. Dass er sich überhaupt auf die Stelle beworben hat, ist nicht dargelegt, ebenso wenig wann die Position überhaupt besetzt wurde und welche Qualifikationen für diese Position erforderlich waren. 2. Es bedurfte vorliegend zur Herabgruppierung auch nicht des Ausspruchs einer Änderungskündigung. a) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag genannte Eingruppierung des Arbeitnehmers korrigieren, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht den Tätigkeitsmerkmalen der anwendbaren Vergütungsgruppe entspricht. Die Korrektur bedarf des Ausspruchs einer Änderungskündigung, wenn die Vergütungsabrede Vertragsgegenstand geworden ist, d.h. wenn die Arbeitsvertragsparteien sich auf diese ausdrücklich geeinigt haben. Fehlt es an einer Vereinbarung, kann ohne Änderungskündigung korrigierend rückgruppiert werden (BAG 13.5.1998 NZA-RR 1998, 523; ErfK/Koch ArbGG § 46 Rn. 35-36, beck-online). Ob eine ausdrückliche Vereinbarung einer Entgeltgruppe vorliegt, bedarf der Auslegung im Einzelfall. Bei Arbeitgebern im öffentlichen Dienst wird dabei grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Wiedergabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag keine konstitutive Regelung darstellt, sondern nur eine Wiedergabe dessen, was von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss als zutreffend angesehen wurde. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann deshalb ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag nicht entnehmen, dass ihm ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die bezeichnete Vergütung zustehen soll. Die Korrektur einer unzutreffenden Eingruppierung kann daher regelmäßig durch eine korrigierende Rückgruppierung erfolgen, es sei denn der Arbeitgeber hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen (BAG 20.4.2011 NZA-RR 2011, 609; 14.9.2005 NZA-RR 2006, 336; ErfK/Koch ArbGG § 46 Rn. 35-36, beck-online). b) Dies zugrunde gelegt haben die Parteien keine konstitutive Regelung zur Entgeltgruppe getroffen. Im zuletzt schriftlich vereinbarten Arbeitsvertrag wird der Position des Sachbearbeiters SI die Entgeltgruppe 11 TV-N NW zugeordnet. Dass dem Kläger seit April 2014 eine Vergütung der Entgeltgruppe 14 TV-N NW erhalten hat, erfolgte nicht aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung, sondern aufgrund einer Annahme der betriebsüblichen Entwicklung unter Berücksichtigung des Betriebsratsamts. Insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Nach alledem war die Klage abzuweisen. III. Auch der Antrag des Klägers auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-N NW und der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-N NW für die Monate April 2018 bis August 2018 in Höhe von 9.820,38 € brutto ist nicht begründet. Wegen der ordnungsgemäßen Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Ein weiterer Vergütungsanspruch gem. § 37 Abs. 1 BetrVG i.Vm. § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag bestand deshalb nicht. B. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von Oktober 2017 bis März 2018 gezahlten Differenzvergütung zwischen der EG 14 Stufe 5 zur EG 11 Stufe 5. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB. I. Zwar hatte der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der EG 14 Stufe 5. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die über die Vergütung entsprechend der EG 11 Stufe 5 hinausgehende Vergütung hat der Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung gem. § 78 BetrVG erhalten, mithin gem. § 134 BGB ohne rechtlichen Grund. II. Vorliegend steht dem Rückforderungsanspruch nach Auffassung der Kammer jedoch gem. § 817 S. 2 BGB entgegen, dass auch die Beklagte mit der Zahlung gegen das gesetzliche Verbot der Begünstigung gem. § 78 BetrVG verstieß (so auch Fitting BetrVG, 29. Aufl., § 78 Rz 23). Dem Kläger war kein höherer Arbeitsplatz zugewiesen worden. Vielmehr hatte die Beklagte ihn unter Hinweis auf als Betriebsrat erworbene Qualifikationen in die EG 14 Stufe 5 gem. § 37 Abs. 4 BetrVG höhergruppiert und ihn damit unzulässig wegen seines Amtes begünstigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben: Zwar soll durch § 817 S. 2 BGB ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand nicht durch Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs legalisiert werden (Palandt, BGB, 77. Aufl., § 817 Rz. 18). Vorliegend wird jedoch der rechtswidrige Zustand - die zu hohe Vergütung unter Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung gem. § 78 BetrVG - durch Ausschluss des Rückforderungsverbotes nur für die Vergangenheit nicht geändert. Dass dies gerade nicht gegen Treu und Glauben verstößt, ist daran ersichtlich, dass evtl. Rückforderungsansprüche auch den tariflichen Verfallfristen unterliegen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Quotelung entspricht dem verhältnismäßigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 3 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG ergeht gesondert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.