1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger GBP 59.848,01 und EUR 199.945,22 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Juli 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der bei der I. von der Beklagten zugunsten des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung 5. und 5. jeweils a) Auskunft über die Wertstellung zum Stichtag 30. Juni 2018 zu geben, diese Auskunft durch entsprechende Unterlagen der I. zu belegen und zusammen mit dieser entsprechend belegten Auskunft ein Angebot auf Übertragung der Versicherung auf den Kläger mittels I.-Formular zur Änderung der Versicherungsnehmerstellung unter ausdrücklicher Nennung des Übertragungsdatums 30. Juni 2018 zu unterbreiten b) dem Kläger den Versicherungsschein zu übergeben, hilfsweise schriftlich zu versichern, dass die Beklagte nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat April 2018 zu erteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. 7. Der Streitwert wird auf 509,869,66 € festgesetzt. Az.: 1 Ca 2004/18 Verkündet am 24.01.2019 Fischer, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit K., X., C., Q., C., N. Kläger Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte T., I., 2. Gegen G., h., Q., X., 5. Beklagte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte S., W., 9. hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2019 durch die Richterin am Arbeitsgericht Sell als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Brendel und die ehrenamtliche Richterin Bönisch für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger GBP 59.848,01 und EUR 199.945,22 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Juli 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der bei der I. von der Beklagten zugunsten des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung 5. und 5. jeweils a) Auskunft über die Wertstellung zum Stichtag 30. Juni 2018 zu geben, diese Auskunft durch entsprechende Unterlagen der I. zu belegen und zusammen mit dieser entsprechend belegten Auskunft ein Angebot auf Übertragung der Versicherung auf den Kläger mittels I.-Formular zur Änderung der Versicherungsnehmerstellung unter ausdrücklicher Nennung des Übertragungsdatums 30. Juni 2018 zu unterbreiten b) dem Kläger den Versicherungsschein zu übergeben, hilfsweise schriftlich zu versichern, dass die Beklagte nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat April 2018 zu erteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. 7. Der Streitwert wird auf 509,869,66 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über Zahlungs- und evtl. Rückzahlungsansprüche wegen eines vereinbarten Bonus, über Zahlungs- und Übertragungsansprüche im Zusammenhang mit einer Altersversorgung sowie über verschiedene Auskunftsansprüche. Die Beklagte ist Hersteller und Anbieter von Transportkältemaschinen. In Essen sind ca. 150 Mitarbeiter beschäftigt. Seit dem Jahr 2015 ist die Beklagte Teil des amerikanischen Konzerns J.. Der am 3. geborene Kläger war vom 01.09.1985 bis 31.03.1993 und vom 01.10.1994 bis zum 30.06.2018 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.10.1994 war er für die G. in Großbritannien als „Director of Company“ tätig. Grundlage der Tätigkeit waren der Anstellungsvertrag vom 09.06.1998 (Bl. 35 ff. d.A.) sowie das "Amendment to the Employment Agreement" vom 14.04.1999 (im folgenden Änderungsvertrag), Bl. 44 ff. d.A.. Unter § 9 Nr. 6 des Anstellungsvertrages haben die Parteien vereinbart: "Die Gesellschaft ist berechtigt, den Mitarbeiter nach erfolgter Kündigung unter Fortzahlung der zu erwartenden Bezüge ganz oder auch zeitweise zu beurlauben. Alle Urlaubsansprüche sind hiermit abgegolten. Ab diesem Zeitpunkt entfallen mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Dienstwagens und die Gebührenübernahme für das Telefon, ohne dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht. Nimmt der Mitarbeiter nach vorheriger Zustimmung durch die Geschäftsleitung G. während der bezahlten Freistellung eine andere Tätigkeit auf, entfällt mit sofortiger Wirkung die Zahlung der Bezüge.“ Unter § 1 des Änderungsvertrages haben die Parteien unter "Salary" ein Fixgehalt (§ 1.1) sowie einen "Profit Share" (§ 1.2) vereinbart. Der "Profit Share" ist als prozentuale Beteiligung an dem "EBIT" der G. nach folgender Tabelle, jedoch maximal in Höhe von 100.000 GPB ausgestaltet: EBIT TGBP Profit Share 0-150 15 % 151-250 12 % 251-350 10 % 351-500 8 % in excess of 500 6 % Es ist im Fall der Beendigung des Anstellungsvertrages innerhalb eines Geschäftsjahrs eine anteilige Zahlung vereinbart. Weiterhin ist geregelt: "Each respective percentage rate shall be applied only to the earnings exceeding those of the respective lower profit range." Der maximale „Profit Share“ in Höhe von GBP 100.000 kommt bei einem EBIT in Höhe von GBP 1.225.000 zum Tragen. Der Kläger hat für das Geschäftsjahr 2017 an den Kläger einen „Profit Share“ in Höhe von GBP 33.333,33 gezahlt. In § 2 des Änderungsvertrages ist zu den Rentenleistungen folgendes geregelt (übersetzt in die deutsche Sprache): "2.1: Beginnend mit dem 01. Juli 1998 gewährt die Gesellschaft dem Geschäftsführer eine Rente wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit, die die Versicherungssumme der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung entspricht, die gem. Abs. 2.2 dieser Vereinbarung vorgesehen ist. Die Pension wird fällig, wenn der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr erreicht hat oder wegen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, und wird in einer Summe als Geldbetrag ausgezahlt. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, die hierunter gewährten Rentenansprüche zu verpfänden, abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. 2.2 Die Gesellschaft schließt eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung auf das Leben und die Gesundheit des Geschäftsführers ab. Die Prämien, die an diese Versicherung gezahlt werden müssen, bestimmen sich nach dem EBIT der Gesellschaft, die in gleicher Weise berechnet wird wie die Gewinnbeteiligung des Geschäftsführers. Der Prozentanteil des EBIT, der als Versicherungsprämie gezahlt wird, bestimmt sich gemäß der folgenden Tabelle: EBIT TGBP Prozent des EBIT 0-150 4 % 151-250 3 % 251-350 2 % 351-500 1 % Über 500 0 % Die jeweilige Prozentrate wird nur auf den Gewinn angewendet, der den jeweils geringeren Gewinnbereich überschreitet. Sollte der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers beendet werden, bevor er das Alter von 65 erreicht und ohne dass er berufsunfähig wird, überträgt die Gesellschaft die Versicherungspolice mit allen Rechten und Pflichten auf den Geschäftsführer, wenn der Geschäftsführer mehr als 10 Jahre für die Gesellschaft tätig war." Die Beklagte hat bei der I.-Versicherung zu Gunsten des Klägers mehrere Kapital-Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Lebensversicherungen bezogen auf die Geschäftsjahre 1998/99 bis 2009/2010 wurden an die Beklagte ausgezahlt. Für die Geschäftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 handelt es sich um eine Summe in Höhe von GBP 59.848,01 und für diejenigen von 2001/2002 bis 2009/2010 um eine Summe in Höhe von 199.945,22 €. Es wird wegen der Höhe der einzelnen Versicherungen nebst Vertragsnummer auf den unwidersprochenen Vortrag der klagenden Partei aus der Klageschrift, S. 7 (Bl. 24 d.A.), ergänzend Bezug genommen. Für die Geschäftsjahre 2010/2011 bis 2018 (anteilig) bestehen zwei noch bis zum 01.04.2019 laufende Kapitallebensversicherung (I. Rückdeckungsversicherung Nr. 5. mit Versicherungsbeginn 01.04.2013 und Nr. 5. mit Versicherungsbeginn 01.04.2014). Die G. wurde infolge des Kaufs durch J. liquidiert und das Geschäft auf die J. F. übertragen. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit E-Mail vom 27.12.2016 und nachfolgend mit Schreiben vom 13.04.2017 zum 30.06.2018. Mit E-Mail vom 12.04.2014 wurde der Kläger bis zum 31.12.2017 unwiderruflich freigestellt; unter dem 29.05.2017 wurde die Freistellung bis zum 30.06.2018 verlängert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 12.10.2017 wurde er als "Director of company" abberufen. Mit am 18.01.2019 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte den Jahresabschluss 31.12.2017 überreicht. Auf diesen, Bl. 355 ff. d.A., wird Bezug genommen. Der Kläger begehrt mit seiner am 14.08.2018 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage die Auszahlung der an die Beklagte gezahlten Kapitallebensversicherungen, die bis zum Geschäftsjahr 2009/2011 zu seinen Gunsten abgeschlossen wurden, des Weiteren die Übertragung der Rückdeckungsversicherungen. Weiterhin begehrt er für das Geschäftsjahr 2017 einen weiteren „Profit Share“ in Höhe von GBP 66.666,00 € brutto und macht verschiedene Auskunftsansprüche geltend. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übertragung der Versicherungspolicen 5. und 5. gemäß § 2.2 des Änderungsvertrages zu, da er nach mehr als 10 jährige Beschäftigungszeit ausscheide. Nach Auskunft der I.-Versicherung sei für die Übertragung einer Rückdeckungsversicherung erforderlich, dass der Versicherungsnehmer das gewünschte Übertragungsdatum mitteile und für diesen Zeitpunkt um Information zur Wertstellung bitte und dass nach Weiterleitung dieser Informationen über den Versicherungsnehmer an die versicherte Person beide das Formular zur Änderung der Versicherungsnehmerstellung unter ausdrücklicher Benennung des Übertragungsdatums unterzeichneten. Die Übertragung werde dann von der I.-Versicherung vollzogen. Soweit ein Versicherungsschein nicht mehr vorhanden sei, müsse dies der Versicherungsnehmer schriftlich bestätigen. Der Kläger verweist darauf, dass in § 2 des Änderungsvertrages nur eine Versicherung geregelt sei: Ein Bezug zur Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung bestehe nur insoweit, als die Rente wegen Alters– und Erwerbsunfähigkeit der Versicherungssumme dieser Versicherungen entsprechen soll. Da die Beklagte zwölf der zugunsten des Klägers abgeschlossenen Versicherungen aufgrund zu kurzer Laufzeit bereits ausgezahlt erhalten habe, könne sie den Übertragungsanspruch nicht mehr nachkommen, so dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe der ausgezahlten Summe zustehe. Seiner Ansicht besteht auch ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte dahingehend, welche Zinsen diese mit den an sie ausgezahlten Versicherungssummen erzielt habe. Die erwirtschafteten Zinsen würden dem Kläger zustehen, da ihm diese auch im Falle einer weiteren Anlage zugestanden hätten. Die Beklagte habe die Rückdeckungsversicherungen mit einer zu kurz bemessenen Laufzeit abgeschlossen. Durch die verfrühte Auszahlung habe die Versicherung keine weiteren Zinsen erwirtschaften können. Ihm stehe des Weiteren ein Anspruch auf Auszahlung eines „Profit Share“ in Höhe von weiteren GBP 66.666 für das Geschäftsjahr 2017 zu: In den Jahren 2000 bis 2016 sei von der G. jeweils ein EBIT von über GBP 500.000 erzielt worden mit Ausnahme der Jahre 2009, 2010 und 2012. Bis zum Geschäftsjahr 2014/15 hätten diese von Juli bis Juni des Folgejahres gedauert, für das Geschäftsjahr 2015/16 sei dieses auf das Kalenderjahr umgestellt worden, so dass dieses bis zum 31.12.2016 gedauert habe. Den maximalen Bonus habe der Kläger im Geschäftsjahr 2014/15 und im Jahr 2015/16 erhalten. Es wird wegen des weiteren Vortrags des Klägers auf den Vortrag aus der Klageschrift, S. 8 (Bl. 25 d.A.) Bezug genommen, dem die Beklagte nicht widersprochen hat. Auch für das Geschäftsjahr 2017 sei aufgrund der Gewinne, die während der Tätigkeit des Klägers erzielt worden seien, davon auszugehen, dass der EBIT mehr als 1.225.000 betragen hätte. In den 10 Jahren vor 2017 seien durchschnittlich 400 Maschineneinheiten in UK und Irland durch die G. für die Beklagte verkauft und hierfür Verkaufsprovisionen erzielt worden. Zu Ende März 2017 seien bereits 294 Maschineneinheiten verkauft worden, am 12.04.2017 175 Maschinen geliefert und weitere 135 verkauft worden, d.h. insgesamt 310 Maschineneinheiten. Es habe weitere mündliche Aufträge über 70 Maschineneinheiten gegeben. Der Gewinn vor der Freistellung sei mit demjenigen der Vorjahre daher vergleichbar gewesen. Dem entspreche auch der veröffentlichte Jahresabschluss 2017, nach welchem ein Gewinn in Höhe von 4.126.484 GBP erzielt worden sei. Hier verweist der Kläger auf das "Financial Statements for the year ended 31 December 2017" Bl. 154 ff. d.A.. Auch aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2019 überreichten "Report of the Directors and Financial Statements for the Year Ended 31 December 2017" ergebe sich ein maßgebliches EBIT in Höhe von 5.093.155 GBP. Dies erläutert er wie folgt: Seiner Auffassung nach berechnet sich der EBIT aus dem Jahresüberschuss zzgl. Steueraufwand abzüglich der Steuererträge zzgl. des Zinsaufwands und sonstigen Finanzaufwands und abzüglich der Zins- und sonstigen Finanzerträge. Dieser sei nicht gleichzusetzen mit einem operativen Gewinn: In diesem Fall hätten die Parteien keinen "profit", sondern einen "operating profit" vereinbart. Außergewöhnliche Erträge seien deshalb bei dem EBIT zu berücksichtigen; diese würden nur bei einem "bereinigten EBIT" nicht berücksichtigt. Ergänzend wird auf den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 15.01.2019, S. 5 ff. (Bl. 239 f. d.A.) sowie aus dem Schriftsatz vom 22.01.2019, S. 2 ff. (Bl. 364 ff. d.A.) Bezug genommen. Jedenfalls sei dem Kläger durch die Freistellung ab 17.09.2017 die Möglichkeit genommen worden, einen höheren EBIT zu erzielen. Dabei weist der Kläger auch darauf hin, dass die Beklagte mit der G. eine veränderte Provisionsabrechnung vereinbart habe: Während der aktiven Tätigkeit des Klägers sei eine Rohertragsmarge erwirtschaftet worden, die nie unter 49,2 % gelegen habe (Umsatzerlös - Herstellungs/Bezugskosten). Nach seiner Freistellung sei die G. nur noch auf eine Ertragsmarge von 13,2 % gekommen. Diese Änderung der Ertragsgrundlage sei ohne Beschluss des Director Board Meetings erfolgt. Jedenfalls stehe dem Kläger - auch den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt - zumindest ein „Profit Share“ in Höhe von 33.333,33 GBP zu. Die Mutmaßungen der Beklagten zu internen Ermittlungen oder Verfehlungen des Klägers weist dieser entschieden zurück, zumal seine Kündigung der Freistellung zeitlich nachgefolgt sei. Nach Auffassung des Klägers habe die Beklagte ihm die monatlichen Gehaltsabrechnungen zu übersenden; für April 2018 sei dies nicht erfolgt. Weiterhin hätte die Beklagte ihm die Formulare End of Year Certificate P60 und Form Expenxe and Benefits P11D herauszugeben, die er für seine Steuererklärung benötige. Die Widerklage sei abzuweisen. Dem Kläger stehe der „Profit Share“ in Höhe von 33.333,33 GBP auch nach dem überreichten Jahresabschluss zu. Dass auf den „Profit Share“ Vorauszahlungen geleistet würden, sei jahrelang gelebte Praxis gewesen. Bis Mai 2017 sei der Kläger der einzig Zeichnungsberechtigte gegenüber dem Payroll Provider gewesen. Dass er sich mit den Mitarbeitenden D. und Q. abstimmen sollte, habe dem ausdrücklichen Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten entsprochen; insoweit verweist der Kläger auf eine E-Mail (Anlage K28, Bl. 370 d.A.). Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger GBP 59.848,01 und Euro 199.945,22 zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zum 21. Dezember 2019 (der Vollendung seines 65. Lebensjahres) GBP 59.848,01 und EUR 199.945,22 zu zahle. 2. Die Beklagte zu verurteilen, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihr erzielten Zinsen für die in Ziffer 1 genannten Beträge (von der I. über die Kapitallebensversicherungen des Klägers gezahlte Ablaufleistungen) und diese Auskunft durch Vorlage der Kontoauszüge und Bankauskunft zu belegen b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer 2a) eidesstattlich zu versichern c) die sich aus der Auskunft ergebenden Zinsen zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Juli 2018 an den Kläger auszuzahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägern GBP 66.666 € brutto zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im 1. April 2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat April 2018, das Formular Expense and Benefits P11 D für das (britische) Steuerjahr 06. April 2017 bis 05. April 2018 sowie das Formular P45 (Details of employee leaving work) zu erteilen. 5. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der bei der I. von der Beklagten zugunsten des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen 5. und 5. jeweils a) Auskunft über Zeitpunkt und Höhe der von der Beklagten geleisteten Beitragszahlungen zu erteilen und diese Auskunft durch entsprechende Unterlagen (Kontoauszüge der Beklagten der Aufstellung der I.) zu belegen, b) Auskunft über die Wertstellung zum Stichtag 30. Juni 2018 zu geben, diese Auskunft durch entsprechende Unterlagen der I. zu belegen und zusammen mit dieser entsprechend belegten Auskunft ein Angebot auf Übertragung der Versicherung auf den Kläger mittels I.-Formular zur Änderung der Versicherungsnehmerstellung unter ausdrücklicher Nennung des Übertragungsdatums 30. Juni 2018 zu unterbreiten. c) dem Kläger den Versicherungsschein zu übergeben, hilfsweise schriftlich zu versichern, dass die Beklagte nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist. Den Antrag der Übergabe der Gehaltsabrechnungen auch für die Monate September 2017 bis März 2018 sowie Mai bis Juni 2018 hat die Beklagte nach Überreichung derselben nicht mehr aufrecht erhalten, gleichfalls denjenigen auf Herausgabe des Formulars "End of Year Certificate P60". Nach dem mit Schriftsatz vom 18.01.2019 überreichten Jahresabschluss der G. hat der Kläger des Weiteren den hilfsweise angekündigten Antrag auf Auskunft über den 2017 erzielten EBIT und den sich hieraus ergebenden Profit Share nicht mehr aufrecht erhalten. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen. 2. hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 3) für begründet halten sollte, erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegen die klageweise geltend gemachten Ansprüche gemäß Klageantrag zu 3 mit einer Gegenforderung in Höhe von GBP 33.333,33 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 29. April 2017 Sie stellt mit am 18.01.2019 eingegangenen Schriftsatz für den Fall der Klageabweisung in Bezug auf den Klageantrag zu 3) widerklagend folgenden Antrag: Der Kläger wird verurteilt, die Beklagte die GBP 33.333,33 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 29. April 2017 zu zahlen. Der Kläger beantragt, den Widerklageantrag abzuweisen. Die Beklagte begründet ihren Abweisungsantrag im Wesentlichen wie folgt: Ansprüche des Klägers auf Übertragung der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Rückversicherungen sind ihrer Auffassung nach nicht fällig, insbesondere nicht die Auszahlung von Versicherungsleistungen. Der Kläger habe das 65. Lebensjahr noch nicht erfüllt. Nach Auffassung der Beklagten sehen die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen eine Übertragbarkeit der Versicherungen vor Erreichens der Altersgrenze nicht vor. § 2.2 des Änderungsvertrages beziehe sich nur auf eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Da ein Anspruch auf Übertragung oder Auszahlung der Versicherungssumme nicht bestehe, sei auch der Auskunftsanspruch abzuweisen. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen über geltend gemachte Verzugszinsen hinaus bestünden nicht. Die vom Kläger begehrten Formulare "form Expense and benefits P11D" sowie das „formular P45“ lägen der Beklagten nicht vor. Der externe Dienstleister, der die Gehaltsabrechnungen vornehmen, könne die Formulare gleichfalls nicht zur Verfügung stellen. Dem Kläger stehe auch der geltend gemachte „Profite Share“ nicht zu. Die Beklagte behauptet, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass der Kläger während der Freistellung keinen „Profit Share“ erhalten solle. Insbesondere habe der Kläger aber auch nicht darlegen können, dass die G. im Jahr 2017 einen EBIT erwirtschaftet hat, die zu einem maximalen Bonus i.H.v. 100.000 GBP geführt hätte. Die G. habe kein positives EBIT im Jahr 2017 erwirtschaftet. Hier verweist die Beklagte auf den als Anlage B4 eingereichten Jahresabschluss. Der Gewinn in Höhe von GBP 5.226.574 komme nur zu Stande, weil Steuererträge in Höhe von GBP 135.834, Zinsforderungen in Höhe von GBP 1.600 sowie außerordentliche Erträge aus der Veräußerung des Geschäftsbetriebs i.H.v. 5.150.143 hinzugerechnet würden, weiterhin Zinsverpflichtungen in Höhe von GBP 4.015 abgezogen würden. Außergewöhnliche Gewinne, wie die Veräußerung des Geschäftsbetriebes, seien beim EBIT jedoch nicht zu berücksichtigen. Dieser sei auf ein operatives Ergebnis fokussiert und gleichzusetzen mit dem operativen Gewinn. Der Jahresüberschuss sei deshalb nicht nur um Steuern und Zinsen zu bereinigen, sondern auch um das so genannte außerordentliche Ergebnis. Demzufolge habe der EBIT -56.988 GBP betragen. Es wird ergänzend auf den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 18.1.2019, Seite 6 ff. (Bl. 308 ff. der Akte) Bezug genommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Financial for the Year ended December 2017. Hier handele es sich nicht um Gewinne, sondern um Forderungen gegenüber Großunternehmen, welche innerhalb eines Jahres fällig würden. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Betrieb der G. im Jahre 2017 nahezu eingestellt worden sei. Neben dem bereits im April 2017 freigestellten Kläger seien nur seine Ehefrau, bis zum 04.08.2017 Herr C., bis zum 05.06.2017 Herr C. und bis 2018 Herr D. beschäftigt gewesen. Die Beklagte behauptet, dass Anhaltspunkte bestünden, dass Anlass der Kündigung des Klägers begonnene interne Ermittlungen gewesen seien. Dies nimmt sie deshalb an, weil der Kläger sich geweigert habe, eine Erklärung – eingereicht als Bl. 185 f. der Akten – zu unterschreiben. Durch seine Eigenkündigung habe der Kläger eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vereitelt, die ausweislich der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zum Wegfall des „Profit Shares“ geführt hätte. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass der Kläger am Tag der Benachrichtigung über die Freistellung eigenmächtig initiiert hätte, an ihn einen „Profit Share“ i.H.v. 33.333,33 GBP auszuschütten. Er habe am 12.04.2017 durch Unterzeichnung und Auszahlungsanweisung an N. eine Zahlung i.H.v. 37.383 GBP brutto an ihn selbst veranlasst, die sich zusammensetzen aus der commission 2017, dem salary sowie der CarAllowance. Zum Zeitpunkt der Freistellung, welche dem Kläger per E-Mail vom 12.04.2017 mitgeteilt worden sei, sei er nicht mehr berechtigt gewesen, eine Anweisung an die externe Lohnbuchhaltung N. zu erteilen. Dies habe der Kläger auch gewusst. Er habe des Weiteren bewusst keine Einwilligung dieser Anweisung von dem Geschäftsführer erbeten. Eine Fälligkeit des „Profit Share“ habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden Da der Kläger sich zu Unrecht diese Bezüge habe auszahlen lassen, ein Anspruch auf einen „Profit Share“ unter Berücksichtigung des erwirtschafteten EBIT aber nicht bestehe, sei dem Widerklageantrag stattzugeben. Hierzu führt die Beklagte des Weiteren aus: Ausweislich des Arbeitsvertrages stehe dem Kläger ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von GBP 5.000 zu. Eine automatische Erhöhung sei nicht vorgesehen. Nach Kenntnis der Beklagten bestehe auch keine vertragliche Grundlage für Nebenleistungen in Form einer CarAllowance. Reiseauslagen und Spesen seien gemäß § 3.1 des Arbeitsvertrages genau abzurechnen. Insgesamt bestehe deshalb ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Fixvergütung in Höhe von GBP 60.000 p.a. sowie einem maximalen Bonus in Höhe von GBP 100.000. Sowohl im Jahr 2015, 2016 als auch 2017 habe er darüber hinausgehende Bezüge erhalten. Es wird diesbezüglich auf den Vortrag der beklagten Partei aus dem Schriftsatz vom 18.01.2019, S. 9f. (Bl. 311 f. d.A.) Bezug genommen. Die an ihn ausgezahlten Summen lägen auch über einem Jahresentgelt auf der Grundlage von monatlich 8.500 € zuzüglich einem CarAllowance in Höhe von GBP 1.000. Die klagende Partei hat den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 18.01.2019 als verspätet gerügt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Gehaltsabrechnung April 2018 (unter III.), ferner auf Übertragung der zu seinen Gunsten als Altersversorgung abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen (unter I.). Weiterhin besteht auch ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Beträge, die die I.-Versicherung an die Beklagte aufgrund des Ablaufs der zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungen die Geschäftsjahre 1998 bis 2010 betreffend ausgeschüttet hat (unter II.). Die darüber hinaus von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche - die Auszahlung eines Profit Share in Höhe von (noch) 66.666,00 GBP (unter IV.), die verschiedenen Auskunftsansprüche (unter V.) sowie die Herausgabe weiterer Formulare (unter VI.) - bestehen jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Wertstellung der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen 5. und 5. zum Stichtag 30.06.2018, auf Beleg dieser Auskunft, auf ein Angebot der Beklagten zur Übertragung der Versicherungen auf den Kläger zur Änderung der Versicherungsnehmerstellung zum Übertragungsdatum 30.06.2018 sowie auf Übergabe des Versicherungsscheins sowie hilfsweise schriftlicher Versicherung der Beklagten darüber, dass sie nicht mehr in ihrem Besitz ist, gem. § 2.2 des Änderungsvertrages (Antrag zu 5 b) und c)). 1. Gem. § 2.2 des Änderungsvertrages bestand die Pflicht der Beklagten, zugunsten des Klägers eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Die Höhe der Prämien für die Lebensversicherung bestimmen sich nach einem in einer Tabelle geregelten Prozentsatz des in den jeweiligen Geschäftsjahren erwirtschafteten EBIT der vom Kläger geführten G. Die Lebensversicherung sollte gem. § 2.1 des Änderungsvertrages an den Kläger als Pension mit Erreichens des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden bzw. bei Erwerbsunfähigkeit. Soweit das Arbeitsverhältnis vor Erreichens des 65. Lebensjahres endet, ist in § 2.2 des Änderungsvertrages die Übertragung der Versicherungspolice an den Kläger geregelt, soweit er mehr als 10 Jahre für die Gesellschaft tätig war. 2. Die Voraussetzungen der Übertragung der zu seinen Gunsten zwecks betrieblicher Altersversorgung von der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen hat der Kläger erfüllt: Er ist seit 1998 als Geschäftsführer für die Beklagte tätig und damit länger als 10 Jahre. Das Arbeitsverhältnis hat zum 30.06.2018 sein Ende gefunden, also vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers. Die Rückdeckungsversicherungen 5. und 5. bei der I.-Versicherung hat die Beklagte unter Prämienzahlung auf den EBIT zugunsten des Klägers für die Geschäftsjahre 2010 bis 2018 abgeschlossen. Damit besteht ein Anspruch des Klägers auf Übertragung dieser Versicherungen mit Wertstellung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2018. 3. Die Übertragung erfolgt aufgrund unbestrittenen Vortrags des Klägers durch ein Angebot der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Übertragung der Versicherung unter Mitteilung und Beleg der am 30.06.2018 bestehenden Wertstellung. Die Auskunft über die Wertstellung erhält nicht der Kläger als Begünstigter, sondern die Beklagte als Versicherungsnehmerin. Der Kläger hat des Weiteren dargelegt, dass zur Übertragung die Vorlage des Versicherungsscheins bzw. die schriftliche Versicherung, nicht mehr in dessen Besitz zu sein, erforderlich ist. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegen getreten. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Übertragungsanspruch gem. § 2.2 des Änderungsvertrages auch fällig. Zwar ist die Auszahlung der Pension erst mit Erreichens des 65. Lebensjahres fällig, die Übertragung der vereinbarten Versicherungen bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrages mit der Beendigung, d.h. vorliegend dem 30.06.2018. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Regelung. II. Der Kläger hat des Weiteren auch einen Anspruch auf Zahlung der Beträge in Höhe von GBP 59.848,01 sowie € 199.945,22, die die I.-Versicherung aus den beendeten Kapital-Lebensversicherungen die Geschäftsjahre 1998 bis 2010 betreffend an die Beklagte ausgezahlt hat, gem. § 2 Abs. 2 des Änderungsvertrages i.V.m. §§ 275, 283, 280, 249 ff. BGB (Antrag zu 1). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übertragung der (Lebens-)Versicherungen, die die Beklagte gem. Ziffer 2.1 des Änderungsvertrages zu seinen Gunsten zum Zwecke der Altersversorgung mit den in Ziffer 2.2 des Änderungsvertrages geregelten Prämien abgeschlossen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Den Anspruch auf Übertragung der für die Geschäftsjahre 1998/1999 bis 2009/2010 abgeschlossenen Versicherungen kann die Beklagte an den Kläger nicht mehr erfüllen, diese Leistung ist für sie i.S.v. § 275 BGB unmöglich geworden: Soweit sie jährlich Versicherungen für den Kläger abgeschlossen hatte, wurden die Ablaufleistungen nach Ende der Versicherungszeiten an die Beklagte bereits ausgezahlt; dass sie für diese Geschäftsjahre mit den ausgezahlten Beträgen für den Kläger neue Lebensversicherungen abgeschlossen hat, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. 2. Gem. §§ 283, 280 BGB ist die Beklagte dem Kläger schadenersatzpflichtig; sie hat die Unmöglichkeit der Leistungspflicht zu vertreten. Ausweislich der Vereinbarung in § 2 des Änderungsvertrages waren die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass zugunsten des Klägers eine Versicherung mit jährlichen Prämienzahlungen entsprechend dem EBIT abgeschlossen würde, die entweder mit dem 65. Lebensjahr ausgezahlt oder bei vorzeitiger Beendigung nach 10jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem dann eingezahlten Wert übertragen wird. Da die Beklagte mehrere Versicherungen mit Laufzeiten abgeschlossen hat, die vor dem 65. Lebensjahr des Klägers endeten und diese auch nicht erneut in Lebensversicherungen anlegte, hat sie es zu vertreten, dass dem Kläger die Versicherungen nicht übertragen werden können. 3. Der Kläger kann im Wege des Schadenersatzes die an die Beklagte ausgezahlten Beträge aus den abgelaufenen Versicherungen - unstreitig zum einen GBP 59.848,01 und zum anderen € 199.945,22 - verlangen gem. § 251 BGB. Grundsätzlich bestünde gem. § 249 BGB zwar ein Anspruch des Klägers auf die Anlage der Beträge in einer Lebensversicherung; aufgrund des Alters des Klägers, der am 21.12. diesen Jahres 65 wird, sowie dem Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme mit Erfüllung des 65. Lebensjahres gem. § 2.1 des Änderungsvertrages ist eine solche Naturalrestitution aber weder umsetzbar noch verhältnismäßig. III. Schließlich besteht auch ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Abrechnung April 2018. Unstreitig ist die Vergütung für den Monat April 2018 an den Kläger gezahlt worden. Gem. § 108 Abs. 1 GewO besteht bei erfolgter Zahlung ein Anspruch auf Erhalt einer Brutto-Netto-Abrechnung zwecks Überprüfung. Diesen Anspruch hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt. IV. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Profit Share in Höhe von 66.666 GBP für das Geschäftsjahr 2017 jedoch nicht. Dass ihm für dieses Geschäftsjahr insgesamt eine Gewinnbeteiligung in Höhe des Maximalbetrages von 100.000 GBP zusteht, sei es aufgrund des von der G. erwirtschafteten EBITs oder als Schadenersatz gem. §§ 275, 280, 249 ff. BGB, hat er substantiiert nicht darlegen können. 1. Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 Änderungsvertrag i.V.m. § 615 S. 1 BGB besteht nicht. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass der EBIT der G. im Geschäftsjahr 2017 bei mindestens 1.225.000 GBP lag, was Voraussetzung für eine Beteiligung am Unternehmensergebnis gem. § 1.2 des Änderungsvertrages in Höhe von insgesamt 100.000 GBP wäre. a) Gem. § 1.2 des Änderungsvertrages steht dem Kläger als Vergütung neben seinem fixen Entgelt - geregelt in § 1.1 des Änderungsvertrages - eine Beteiligung an den jährlichen Gewinnen der G. (EBIT) in Form einer Sondervergütung zu. Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten durch die Freistellung nicht in Wegfall geraten. aa) Mit der von der Beklagten ausgesprochenen Freistellung des Klägers nach dessen Kündigung hat sich die Beklagte ersichtlich auf § 9 Ziffer 6 des Arbeitsvertrages gestützt. Hier ist eindeutig geregelt, dass die Freistellung unter Fortzahlung der zu erwartenden Bezüge erfolgt. Entfallen soll nur die Erlaubnis zur Nutzung des Dienstwagens sowie die Übernahme der Telefongebühren, ein Wegfall des Profit Share ist jedoch nicht vorgesehen. Dem entspricht auch die Mitteilung im Schreiben vom 11.04.2017 (Bl. 74 d.A.) unter lit. a), dass nicht nur das monatliche Grundgehalt, sondern auch alle weiteren vertraglichen "benefits" wie üblich gezahlt würden. bb) Der Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung ist vorliegend auch nicht durch die Freistellung unmöglich geworden. Der Profit Share ist nicht von persönlichen Zielen oder Leistungen abhängig, sondern allein von Unternehmensgewinnen der G. Für die Höhe des Vergütungsanspruchs gem. § 615 S. 1 BGB gilt das Lohnausfallprinzip. Wird Arbeit im Zeitlohn vergütet, ist der regelmäßig zu zahlende Verdienst zu zahlen, bei leistungsabhängiger Vergütung wegen der hiermit verbundenen Schwankungen ist der hypothetische Verdienst zu schätzen, der bei angenommener Tätigkeit erzielt worden wäre. Dabei kann ein Durchschnittsverdienst eines vergangenen Referenzzeitraums herangezogen werden. Maßgeblich sind dabei alle Leistungen mit Entgeltcharakter, auch ein persönlicher Bonus. Soweit dieser von einer Zielvereinbarung abhängig ist, wäre dem Arbeitnehmer aufgrund der Freistellung das Erreichen der Ziele unmöglich. Aus diesem Grunde wird ihm bei Annahme eines vertragsgerechten Verhaltens eine Erfüllung von Zielvorgaben entsprechend vergangener Referenzzeiträume zuerkannt (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg vom 18.09.2014 - 11 Sa 38/14 - beck-online.de). Da vorliegend die variable Vergütung allerdings nicht von der tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers abhängig war, sondern eine Beteiligung am Unternehmensergebnis während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darstellt, ist die Frage, ob der Kläger gearbeitet hat, für die Entstehung seines Anspruchs gem. § 1.2 des Änderungsvertrages irrelevant. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 1.3 des Änderungsvertrages, nach welchem nur im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung der Profit Share entfallen soll, im Übrigen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Geschäftsjahrs ein anteiliger Anspruch entsteht. cc) Soweit die Beklagte schließlich pauschal behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass dem Kläger während der Freistellung kein Profit Share gezahlt würde, ist dieser Vortrag nicht nur unsubstantiiert, sondern widerspricht auch der Korrespondenz und den vertraglichen Vereinbarungen. b) Der Kläger hat allerdings nicht substantiiert darlegen können, dass die G. im Geschäftsjahr 2017 einen EBIT in Höhe von mehr als 1.225.000 GBP erzielt hat, so dass ihm ein Profit Share in Höhe von 100.000 GBP gem. § 1.2 des Änderungsvertrages zusteht, der bislang lediglich in Höhe von 33.333,33 GBP erfüllt ist. aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Maximalbetrag des Profit Shares gem. § 1.2 des Änderungsvertrages bei einem EBIT von mehr als 1.225.000 GBP zu zahlen ist. bb) Ausweislich des "Income Statement for the year ended 31 December 2017" für die Frigoblock UK Limited lag der "Gross Profit", d.h. der Bruttoertrag bei 116.581GBP, die "Administrative expenses", d.h. die Betriebskosten bei 173.475 GBP, so dass sich unter Berücksichtigung anderer operativer Ausgaben ein "Operating (Loss)/Profit" in Höhe von minus 56.988 GBP errechnete. Aufgrund einer - unstreitig - außergewöhnlichen Einnahme („Profit on sale of operation“) aufgrund der Veräußerung des Geschäftsbetriebs nach Abzug bzw. Hinzurechnung von Zinsen und Erträgen bestand ein positiver "Profit before Taxation" in Höhe von 5.090.740 GBP. Nach Auffassung der Kammer entspricht der dem Profit Share zugrunde liegende Wert des EBIT dem "Operation Profit" ohne außergewöhnliche Einnahmen bzw. Verluste, so dass mangels positivem Ergebnis kein weiterer Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Profit Share besteht. Der EBIT (earnings before interests and taxes) entspricht dem Betriebsergebnis, der der Messung der operativen Kernleistung dient. Der EBIT spiegelt die Rentabilität der Geschäftstätigkeit wieder und ermöglicht so auch einen Vergleich zu anderen Unternehmen. Insofern ergibt er sich auf der Grundlage des Umsatzes (vorliegend der Verkaufserlöse), von denen die Kosten der verkauften Waren sowie die Betriebskosten (Löhne, Nebenkosten, Grundsteuern, Abschreibungen) abgezogen werden. Die Rentabilität des Unternehmens wird nicht durch außergewöhnliche Gewinne oder Verluste - wie vorliegend der Verkauf des Betriebes - dargestellt. Der Wert des Betriebes ist vielmehr Folge der Rentabilität. Der EBIT entspricht damit vorliegend dem "Operation Profit". Dieser Auslegung entspricht auch der Sinn und Zweck der Gewinnbeteiligung gem. § 1.2 des Änderungsvertrages: Der Kläger als Geschäftsführer der G. sollte von dem mittels seiner Leitung erzielten operativen Gewinn und damit der Rentabilität des Unternehmens pro Geschäftsjahr profitieren. Die Beteiligung an dem operativen Gewinn führt zu der Belohnung seiner Tätigkeit und schafft dementsprechend auch einen Leistungsanreiz. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Verluste sowie Gewinne würden dem Anreiz- und Belohnungsgedanken nicht entsprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, der Wert des Betriebes ergebe sich aufgrund seiner Tätigkeit und spiegel die durch seine Arbeit geschaffene Rentabilität wider. Denn hierdurch würde letztendlich die Beteiligung am Unternehmensergebnis doppelt entlohnt: Zum einen durch Beteiligung am operativen Gewinn, zum anderen durch Beteiligung am Verkauf des durch die Rentabilität sich ergebenden Verkaufswertes. cc) Mangels positivem EBIT im Geschäftsjahr 2017 besteht ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Zahlung auf den Profit Share in Höhe von 66.666 GBP nicht. 2. Der Kläger kann eine weitere Zahlung in Höhe von 66.666 GBP auch nicht im Wege des Schadenersatzes als entgangenen Gewinn gem. §§ 275, 280, 283, 253 BGB verlangen. Auch wenn durch die Einstellung des operativen Geschäfts der G. ein Gewinn nicht mehr erzielt wurde und dadurch eine Gewinnbeteiligung des Klägers gem. § 1.2 des Änderungsvertrages vereitelt wurde, hat der Kläger nicht darlegen können, dass ihm hierdurch ein Schaden in Höhe der geltend gemachten 66.666 GBP entstanden ist. a) Nach Auffassung der Kammer liegt keine der Beklagten vorwerfbare und zu einem Schadenersatz führende Pflichtverletzung i.S.v. § 280 BGB insofern vor, als der Kläger ab dem 17.04.2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt wurde. Die Freistellung war gem. § 9 Ziffer 6 des Arbeitsvertrages berechtigt. Allerdings hat die Beklagte selbst vorgetragen, bereits im April 2017 den operativen Betrieb nahezu eingestellt zu haben. Der Kläger als Geschäftsführer wurde Mitte April freigestellt, im Juni 2017 und Anfang August 2017 seien zwei weitere Mitarbeiter ausgeschieden, so dass zuletzt nur noch mit Herrn D. ein Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Mit dieser Entscheidung, zumindest den operativen Betrieb nicht mehr weiter zu betreiben, was auch in dem außergewöhnlichen Betriebsergebnis aufgrund der Veräußerung des Betriebes noch im Geschäftsjahr 2017 seinen Niederschlag fand, hat die Beklagte es unmöglich gemacht, dass die G. noch operative Ergebnisse erzielte. Ob die Beklagte hierdurch vorwerfbar eine dem Kläger gem. § 1.2 des Änderungsvertrages zugesagte Gewinnbeteiligung unmöglich gemacht hat, wodurch gem. §§ 275, 283, 253 BGB ein Schadenersatzanspruch entstünde, kann letztendlich dahinstehen. Denn auch dies unterstellt, hat der Kläger nicht darlegen können, dass im Falle der Fortführung des Betriebs ein EBIT in Höhe von 1.225.000 GBP erzielt worden wäre, so dass ihm eine Beteiligung in Höhe von 100.000 GBP zugestanden hätte. b) Gem. §§ 275, 283 BGB könnte der Kläger von der Beklagten im Falle einer von dieser zu vertretenen Unmöglichkeit statt des Profit Share einen Schadenersatz gem. §§ 249, 253 BGB verlangen. Für die Berechnung der Höhe gilt das Lohnausfallprinzip, d.h. es ist der hypothetische Gewinn gem. § 287 S. 2 ZPO zu schätzen, soweit der operative Betrieb fortgeführt worden wäre. Herangezogen werden können dabei die in den Vorjahren erzielten Gewinne. Dass die G. bei Fortführung einen EBIT von mehr als 1.225.000 GBP erzielt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Im Gegenteil trägt er selbst vor, dass lediglich im Geschäftsjahr 2014/2015 ein EBIT von 1.391.814 GBP erreicht worden sei, im Übrigen dieser aber bei 500.000 GBP bzw. 665.335 GBP gelegen habe. Auch in der Vergangenheit ist damit regelmäßig gerade nicht ein EBIT erzielt worden, der zur Zahlung des maximalen Profit Share geführt hat. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich also nicht, dass mit einem Profit Share von mehr als 33.333,33 GBP rechnen durfte, wäre der operative Betrieb fortgeführt worden. Insgesamt hat der Kläger also einen weiteren Zahlungsanspruch wegen einer Beteiligung am Gewinn der G. über die bereits erhaltenen 33.333,33 GBP nicht darlegen können. V. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten erzielten Zinsen für die Beträge, die die I.-Versicherung aus den zugunsten des Klägers in den Geschäftsjahren 1998 bis 2010 abgeschlossenen und bereits abgelaufenen Kapitallebensversicherungen ausgezahlt hat (Antrag zu 2). Weiterhin besteht auch kein Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten geleisteten Beitragszahlungen die zugunsten des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen 5. sowie 5. betreffend (Antrag 5a). 1. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB im Arbeitsverhältnis ist auch außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung anerkannt, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - in NZA 2001, 1093 ff.; BAG vom 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 - in NZA 1997, 41 ff.). Dabei ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von der rechnerischen Ermittlung der richtigen Anspruchshöhe zu entlasten. Da das Informationsbedürfnis allein für die Anerkennung einer Auskunftspflicht nicht ausreicht, bedarf es eines besonderen Rechtsgrundes. Besteht zwischen Parteien eine Sonderverbindung - insbesondere ein Vertragsverhältnis - reicht es aus, dass mit der Auskunftsklage auch der Bestand des Leistungsanspruchs geklärt werden soll, sofern der Arbeitnehmer die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat (BAG vom 21.11.2000 a.a.O.). Außerhalb von Vertragsverhältnissen bedarf es eines dem Grunde nach bereits feststehenden Leistungsanspruchs (BAG vom 21.11.2000 a.a.O.). 2. Dies zugrunde gelegt, besteht ein Auskunftsanspruch über Zeitpunkt und Höhe der von der Beklagten geleisteten Beitragszahlungen die Rückdeckungsversicherungen betreffend sowie einen Beleg dieser Auskunft durch entsprechende Unterlagen (Kontoauszüge der Beklagten der Aufstellung der I.) nicht. Dem Kläger sind die Rückdeckungsversicherungen zu übertragen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Als (künftiger) Versicherungsnehmer kann er sich Kenntnis über die in der Vergangenheit geleisteten Beitragszahlungen unabhängig von einer Auskunft der Beklagten verschaffen. Ein Auskunftsanspruch zusätzlich zum Übertragungsanspruch kann die Kammer derzeit jedenfalls nicht erkennen. 3. Es besteht auch kein Auskunftsanspruch des Klägers im Hinblick auf die von der Beklagten mit den an sie ausgezahlten Ablaufleistungen aus den Kapitallebensversicherungen erwirtschafteten Zinsen. Es fehlt an dem Leistungsanspruch des Klägers, für welchen er die Auskünfte benötigt: Ein Anspruch auf Auszahlung erwirtschafteter Zinsen besteht nicht. Gem. § 2.2 des Änderungsvertrages hat der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Auszahlung der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Er hätte damit die jährlich anzulegenden Beträge nicht erhalten und Zinsen mit anderen Anlagemöglichkeiten, als einer Kapitallebensversicherung, erwirtschaften können. Hätte die Beklagte sich vertragsgerecht verhalten, wären die für die Geschäftsjahre jeweils in eine Lebensversicherung zu zahlenden Beträge nicht an ihn ausgezahlt worden, sondern es hätten längere Laufzeiten gewählt bzw. neue Kapitallebensversicherungen abgeschlossen werden müssen. Nur die (fiktiven) Zinsen aufgrund dieser Anlageform könnte der Kläger im Wege des Schadenersatzes als entgangenen Gewinn geltend machen. Eine Auskunft über diese Zinsen hat der Kläger jedoch nicht verlangt, zumal die Kammer nicht erkennen kann, dass er über eine entsprechende Verzinsung für diesen Zeitraum durch Information am Markt nicht auch ohne Auskunft der Beklagten Kenntnis erlangen kann. VI. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Formulare "P45 (Details of employee leaving work)" sowie "Form Expense and Benefits P11D" für das britische Steuerjahr 06.04.2017 bis 05.04.2018. Eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung und Herausgabe britischer Formulare konnte die Kammer nicht erkennen. Zumindest hätte der Kläger der Beklagten die entsprechenden Formulare zwecks Ausfüllens vorlegen müssen. B. Die hilfsweise erhobene Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung des bereits gezahlten Profit Share in Höhe von 33.333,33 GBP brutto. I. Über die hilfsweise erhobene Widerklage war zu entscheiden, nachdem der Antrag des Klägers auf Zahlung eines weiteren Profit Share in Höhe von 66.666,00 GBP als unbegründet abgewiesen wurde. II. Ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten 33.333,33 GBP besteht nicht. Dass an den Kläger in dieser Höhe eine ihm nicht zustehende Vergütung gezahlt wurde, welche die Beklagte gem. § 812 BGB heraus verlangen kann, hat die Beklagte nicht darlegen können. 1. Nach Auffassung der Kammer besteht zwar kein Anspruch des Klägers gem. § 1.2 des Änderungsvertrages auf Zahlung eines Profit Share, da der von der G. erwirtschaftete EBIT ausweislich der überreichten Jahresbilanz kein positives Ergebnis ausweist. Insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Allerdings sieht die Kammer einen Schadenersatzanspruch der Beklagten gem. §§ 275, 283, 252 BGB, weil nach ihrem eigenen Vortrag ab April 2017 durch Abzug der Mitarbeiter der operative Geschäftsbetrieb tatsächlich eingestellt wurde. Damit hat sie einen operativen Gewinn und eine sich hieraus errechnende Gewinnbeteiligung des Klägers, welche einen erheblichen Anteil seiner Vergütung ausmachte, unmöglich gemacht. Zwar konnte der Kläger nicht darlegen, dass ihm hierdurch unter Berücksichtigung eines hypothetischen Geschehensablaufs eine Gewinnbeteiligung in Höhe von weiteren 66.666,00 GBP entgangen ist, d.h. dass unter Berücksichtigung eines "normal" verlaufenden Geschäftsjahrs ein EBIT in Höhe von mindestens 1.225.000 GBP erzielt worden wäre. Allerdings ergibt sich aus den unstreitig erzielten Gewinnen der Vorjahre, die zumindest eine Höhe von 500.000 GBP erreichten, dass bei normalen Verlauf eines Geschäftsjahrs mit einer Gewinnbeteiligung in Höhe von zumindest 33.333,33 GBP gerechnet werden konnte (bei einem EBIT in Höhe von 250.000 GBP ergibt sich bereits eine Beteiligung in Höhe von 34.380 GBP). Insofern kann die Kammer nicht erkennen, dass die bisherige Zahlung auf die Gewinnbeteiligung an den Kläger ohne Rechtsgrund erfolgte. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, es liege ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor, so dass ein Anspruch des Klägers auf einen Profit Share bereits gem. § 1.3 des Änderungsvertrages nicht bestehe. Die Beklagte trägt nicht ansatzweise vor, welche Pflichtverletzungen dem Kläger vorgeworfen werden, die zu einer berechtigten Kündigung geführt hätten. Soweit sie darauf verweist, dass der Kläger nicht die geforderte Erklärung abgegeben habe, mit der er bestätigen sollte, dass ihm keine Handlungen oder Unterlassungen bekannt seien, die zu einem Schadenersatz der Beklagten führen könnten, stellt dies sicherlich keinen Kündigungsgrund dar. Durch die Weigerung der Unterschrift unter eine solche Erklärung gesteht der Kläger keine Pflichtverletzungen in der Vergangenheit zu. Soweit die Beklagte trotz Ausscheidens des Klägers vor mehr als 1 1/2 Jahren keine konkreten Pflichtverstöße bekannt geworden sind, liegen diese offensichtlich auch nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Versuch, dem Kläger zu unterstellen, er habe unberechtigte Auszahlungen an sich selbst veranlasst. Der Kläger war „Director“ der G., die Abberufung erfolgte erst mit Beschluss vom 12.10.2017. Als solcher war er der Ansprechpartner seiner (externen) Buchhaltung. Wer, wenn nicht der Kläger hätte denn Anweisungen geben sollen? Soweit die Beklagte anzudeuten versucht, der Kläger habe sich über Jahre höhere Bezüge auszahlen lassen, als vereinbart, ist dieser Vortrag nicht ansatzweise substantiiert. Der Beklagten sind die Auszahlungen bekannt. Sie hätte unter Gegenüberstellung der dem Kläger monatlich zustehenden Vergütung mit den tatsächlichen Auszahlungen eine Überzahlung darlegen müssen. Dies hat sie nicht getan. Aus der mit Schriftsatz vom 18.01.2019 aufgeführten Tabelle ergeben sich im Übrigen bereits ab dem Jahr 2015 nicht nur eine monatlich höhere Fixvergütung als die ursprünglich vereinbarten 5.000 GBP - nämlich zuletzt vor der Freistellung 11.300,00 GBP -, sondern auch, dass ab der Freistellung des Klägers diese monatliche Vergütung auf 9.500 GBP reduziert wurde und dass auch in den Vorjahren in verschiedenen Monaten eine höhere Vergütung ausgezahlt wurde, mutmaßlich die Gewinnbeteiligung. Für den Rückzahlungsanspruch, d.h. für eine Überzahlung des Klägers in Höhe von 33.333,33 GBP ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen. C. Die Kostenentscheidung erging gem. § 92 ZPO. Die Quotelung entspricht dem verhältnismäßigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG ergeht gesondert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.