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Beschluss

6 BV 59/19

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2019:1218.6BV59.19.00
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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Az.: 6 BV 59/19 Verkündet am 18.12.2019 Buschkröger Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1 . B. w., B., 5. Antragstellerin und Beteiligte zu 1 Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte T., I., 5. 2 . Betriebsrat der B. w., B., 5. Beteiligte zu 2 Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte N., N., 5. hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen nach Anhörung der Beteiligten am 18.12.2019 durch die Richterin am Arbeitsgericht Buschkröger als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Unterschemmann und die ehrenamtliche Richterin Bruckmann beschlossen: Die Anträge werden zurückgewiesen. G R Ü N D E: I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung von Stationsleitungen. Die Antragstellerin betreibt ein Krankenhaus. Der Antragsgegner ist der dort gebildete Betriebsrat. Im Betrieb kommt der TVöD-K-VKA zur Anwendung. Die Antragstellerin hörte den Betriebsrat zur Umgruppierung von Stationsleitungen an. Der Betriebsrat rügte fehlende Informationen und widersprach der Umgruppierung und leitete sodann das Beschlussverfahren 6 BV 95/18 ein, um die Antragstellerin zu verpflichten, das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Im Laufe dieses Verfahrens übermittelte die Antragstellerin weitere Informationen und leitete erneut ein Zustimmungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 28.03.2019 gab das Arbeitsgericht der Antragstellerin auf, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Diesem kommt die Antragstellerin mit diesem Verfahren nach. Sämtliche Mitarbeiter, deren Umgruppierung Gegenstand dieses Verfahrens ist, sind bei der Antragstellerin als Stationsleitungen eingesetzt. In der Entgeltordnung zum TVöD-K-VKA ist für Stationsleitungen folgende Eingruppierung vorgesehen: Entgeltgruppe P 12 1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter. P 13 Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen. In den Vorbemerkungen zu den Eingruppierungsregeln für leitende Beschäftigte in der Pflege ist geregelt: „Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt.“ Die Stationsleiterin V. beantragte ihre Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA. Mit Schreiben vom 11.10.2017 (Bl. 50 d.A.) hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Umgruppierung in die Entgeltgruppe P12 an (Bl. 50 d.A.). Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 17.10.2017 (Bl. 51 d.A.) mit, die korrekte Eingruppierung laute aufgrund der Zahl der Nachgeordneten P13. In einer späteren Stellungnahme vom 19.09.2019 (Bl. 52 d.A.) teilte der Betriebsrat mit, dass ihm eine der Bewertung der Stelle zugängliche begründete Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der übertragenen Tätigkeit nicht vorliege. Mit Schreiben vom 19.07.2017 (Bl. 53 d.A.) hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Versetzung der Mitarbeiterin T. auf die Position der Stationsleitung der Station 4. und zur Umgruppierung in die Entgeltgruppe P12 mit Wirkung zum 01.08.2017 an (Bl. 53 d.A.). Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 25.07.2017 (Bl. 54 d.A.) mit, er widerspreche der Eingruppierung, da bei den Stationsleitungen die Zahl von mehr als 12 Nachgeordneten Mitarbeitern regelmäßig überschritten werde und daher eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P13 stattzufinden habe. Die Stationsleitung B. beantragte am 16.09.2017 ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P13 (Bl.305 d.A.) . Mit Schreiben vom 26.07.2018 (Bl. 55 d.A.) hörte die Antragsgegnerin den Betriebsrat zur Höhergruppierung der Mitarbeiterin B., Stationsleitung 5., in die Entgeltgruppe P12 an. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 19.09.2018 mit, dass er keine der Bewertung der Stelle erhalten habe. Frau C. selbst führt vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Verfahren bezüglich ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe P13. In erster Instanz hat sie obsiegt. In zweiter Instanz ist noch nicht terminiert. Mit Schreiben vom 19.07.2017 (Bl. 58 d.A.) hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Versetzung des Mitarbeiters E. auf die Stationsleitung der Station 6. und eine Umgruppierung in die Entgeltgruppe P12 an. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 25.07.2018 (Bl. 59 d.A.) mit, er widerspreche der Eingruppierung, da die Zahl von 12 nachgeordneten Mitarbeitern regelmäßig überschritten werde. Die Stationsleitung Q. stellte im Jahr 2018 einen Antrag auf Überprüfung ihrer Eingruppierung Mit Schreiben vom 01.06.2018 (Bl. 60 d.A.) hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Umgruppierung der Mitarbeiterin M. in die Entgeltgruppe P12 an (Bl. 60 d.A.). Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 05.06.2018 (Bl. 61 d.A.) der Eingruppierung, da regelmäßig mehr als 12 Mitarbeiter nachgeordnet seien. Mit Schreiben vom 19.07.2017 (Bl. 62 d.A.) hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Versetzung der Mitarbeiterin T. auf die Position der Stationsleitung 6. und Umgruppierung in die Entgeltgruppe P12 an. Der Betriebsrat widersprach der Umgruppierung mit Schreiben vom 25.07.2017 (Bl. 63 d.A.) und teilte mit, dass mehr als 12 Mitarbeiter nachgeordnet seien. Mit Schreiben vom 19.07.2017 (Bl. 64 d.A.) hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Versetzung des Mitarbeiters B. auf die Stationsleitung der Station 7. und zur Umgruppierung in die Entgeltgruppe P12 an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 25.07.2017 (Bl. 65 d.A.) und wies ebenfalls auf die Zahl der nachgeordneten Mitarbeiter hin. Der Stationsleiter P. stellte im Jahr 2018 einen Antrag auf Überprüfung seiner Eingruppierung. Mit Schreiben vom 01.06.2018 (Bl. 67 d.A.), beim Betriebsrat am 06.06.2019 eingegangen, hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Umgruppierung des Mitarbeiters L. die Entgeltgruppe P12 per 01.04.2018 an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 12.06.2018 (Bl. 68 d.A.) und wies ebenfalls auf die Zahl der nachgeordneten Mitarbeiter hin. Mit Schreiben vom 23.10.2018 (Bl. 70f. d.A.), beim Betriebsrat am 26.10.2018 eingegangen, teilte die Antragstellerin ergänzend mit, dass aus ihrer Sicht die Vorbemerkung zur Eingruppierung von Stationsleitungen, die formuliert, dass einer Stationsleitung „in der Regel“ nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt sind, Unter- und Überschreitungen im Einzelfall ermögliche. Diese Einschränkung fände aufgrund der bei ihr praktizierten Kombination aus Stations- und Bereichsleitungen Anwendung. Das für die Entgeltgruppe P13 erforderliche höhere Maß an Verantwortung als Heraushebungsmerkmal sei durch die bestehende Führungs- und Organisationsstruktur im Pflegedienst nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang überreichte die Antragstellerin eine neue Stellenbeschreibung (Bl. 72ff. d.A.). Mit ihrem am 09.07.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Antragsgegner am 18.07.2019 zugestellten Antrag verlangt die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter. Sie vertritt die Auffassung, unabhängig von der Stationsgröße sei aufgrund abweichender Verantwortlichkeiten eine Abweichung von der Regelvorgabe des Tarifvertrags gegeben. Es ergebe sich aus den Durchführungshinweisen des kommunalen Arbeitgeberverbandes zur neuen Entgeltordnung im Pflegebereich (Bl. 241ff. d.A.), dass nicht allein die Zahl der unterstellten Beschäftigten zu berücksichtigen sein, sondern vielmehr es der Wille der Tarifvertragsparteien sei, auch zu berücksichtigen, dass Leitungskräfte verantwortungsvolle Aufgaben übertragen erhielten, ohne für eine größere Anzahl von Beschäftigten verantwortlich zu sein. Auch die Gewerkschaft w. spreche in ihrer Handreichung (Bl.115ff d.A.) davon, dass es in Ausnahmefällen von der Regelanzahl abgewichen werden könne. Es handele sich bei der angegebenen Zahl um eine Richtgröße. Die tatsächliche Anzahl der Beschäftigten, die fachlich unterstellt seien, könne daher die Anzahl der in der Regel unterstellten Mitarbeiter unter- bzw. überschreiten. Zu berücksichtigen seien nur solche Beschäftigte, die fachlich unterstellt seien. Die Fachaufsicht beziehe sich bei den Beschäftigten in der Pflege auf die Grund- und Behandlungspflege sowie auf alle Tätigkeiten, die der Unterstützung des Arztes bei der Wahrnehmung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen dienen. Dieses sei bei den Praktikanten, Freiwilligen und Sekretariatskräften nicht der Fall. Beschäftigte im Springerpool seien auch nicht zu berücksichtigen, wenn sie stationsübergreifend tätig seien. Sie trägt vor, es habe Anfang 2017 eine Organisationsänderung dahingehend gegeben, dass die Stationsleitungen nicht mehr unmittelbar der organisatorischen Leitung des Krankenhauses unterstellt gewesen seien, sondern der neu eingeführten Ebene der Bereichsleitungen. Sie legt hierzu ein mit ‟. bezeichnetes Organigramm (Bl. 119 d.A.) sowie ein undatiertes neues Organigramm (Bl. 120 d.A.). Damit sei einhergegangen, dass wesentliche typische Kompetenzbereiche der Stationsleitungen auf die Bereichsleitungen übertragen worden seien. Die Antragstellerin hat hierzu eine Aufstellung der Kompetenzverteilungen vorgetragen, (Bl. 5ff. des Schriftsatzes vom 26.08.2019, Bl. 86ff. d.A.), auf die Bezug genommen wird. Die Stationsleitungen hätten insbesondere keine Leitungsfunktion mehr im Hinblick auf das Führen von Kritikgesprächen, Gesprächsdokumentation, Sicherstellung und Bekanntgabe des internen Vertretungsschemas für Stationsleitungen und ihren Zuständigkeitsbereich, Organisation der Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Sicherung der Teilnahme von Mitarbeitern der Teams an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen, Entsendung von Mitarbeitern in andere Bereiche, Umsetzung in andere Kliniken oder Fachbereiche, Einsatz von nichtpflegerischem Hilfspersonal, Erstellung der Dienstplanungen und Urlaubslisten, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen oder das Schreiben von Mitarbeiterbeurteilungen, Personalentwicklung. Bezüglich der unterstellten Mitarbeiter weist die Antragstellerin darauf hin, dass Plandaten auch Mitarbeiter berücksichtigten, die aktuell nicht tätig seien. G., der Stationsleiterin 3. seien insgesamt 16 Mitarbeiter, davon fünf in Vollzeit unterstellt. Im Jahr 2018 seien davon durchschnittlich 11,48 Stellen als Gesundheits- und Krankenpfleger besetzt gewesen, bis zum 30.06.2019 11,37. Die Planbesetzung betrage 11,58 Mitarbeiteranteile. Darüber hinaus hat die Antragstellerin eine Tabelle bezüglich der vom 01.07.2016 – 30.06.2017 tätigen weiteren Mitarbeiter vorgelegt ((Bl. 232 d.A.) G. in der Station 4. seien insgesamt 20 Mitarbeiter, davon 5 in Vollzeit zugeordnet. Durchschnittlich seien 15,11 Stellen besetzt, die Planbesetzung betrage 13,37 Mitarbeiter. Frau C. in der Station 5. seien insgesamt 18 Mitarbeiter, davon 10 in Vollzeit. Durchschnittlich seien 14,97 Stellen besetzt, geplant seien 15,94 Stellen. I. in der Station 6. seien insgesamt 15 Mitarbeiter, davon 8 in Vollzeit unterstellt. Durchschnittlich sei die Station im Zeitraum 01.01.2018 – 30.06.2019 mit 11,34 Gesundheits- und Krankenpflegern besetzt, geplant seien 13,28 Stellen. Bezüglich der weiteren im Zeitraum 01.02.2017 - 31.01.2018 tätigen Mitarbeiter hat die Antragstellerin eine Tabelle vorgelegt (Bl. 233 d.A.) Frau M. in der Station 4. seien 13 Mitarbeiter, davon 4 in Vollzeit unterstellt. Vom 01.01.2018 – 30.06.2019 seien durchschnittlich 10,67 Gesundheits- und Krankenpfleger eingesetzt gewesen, geplant seien 12,86 Stellen. Bezüglich der im Zeitraum 01.09.2017 – 31.08.2018 zusätzlich eingesetzten Mitarbeiter hat die Antragstellerin eine Tabelle vorgelegt (Bl. 234 d.A.) G. in der Station 6. seien 16 Mitarbeiter, davon sieben in Vollzeit zugeordnet. Im Zeitraum 01.01.2018 – 30.06.2019 seien durchschnittlich 10,75 Gesundheits- und Krankenpfleger zugeordnet gewesen, geplant seien 13,96 Mitarbeiter. Bezüglich der weiteren im Zeitraum 15.03.2017 – 14.02.2018 tätigen Mitarbeiter hat die Antragstellerin eine Tabelle vorgelegt (Bl. 235 d.A.) I. auf der Station 7. seien 16 Mitarbeiter unterstellt. Im Zeitraum 01.08. – 31.12.2017 seien 8,42 Gesundheits- und Krankenpfleger eingesetzt gewesen, vom 01.01.2018 – 30.06.2019 8,34. Geplant seien 10,37 Kräfte. Bezüglich der weiteren im Zeitraum 01.02.2017 – 31.01.2018 eingesetzten Mitarbeiter hat die Antragstellerin eine Tabelle vorgelegt (Bl. 237 d.A.) I. auf der Station 7. seien 16 Mitarbeiter, davon sieben in Vollzeit unterstellt. Im Zeitraum 01.01.2018 – 30.06.2019 seien durchschnittlich 11,86 Gesundheits- und Krankenpfleger eingesetzt gewesen, geplant seien 13,33. Bezüglich der weiteren im Zeitraum 01.10.2017 – 30.09.2018 eingesetzten Mitarbeiter hat die Antragstellerin eine Tabelle vorgelegt (Bl. 236 d.A.) Die Antragstellerin beantragt, 1. die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung der Frau V. rückwirkend zum 01.01.2017 in die EG Ü12 TVöD-K-VKA zu ersetzen 2. die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung der Frau V. rückwirkend zum 01.08.2017 in die EG Ü12 TVöD-K-VKA zu ersetzen, 3. die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung der Frau B. rückwirkend zum 01.05.2018 in die EG Ü12 TVöD-K-VKA zu ersetzen, 4. die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung des Herrn E. rückwirkend zum 01.08.2017 in die EG P12 TVöD-K-VKA zu ersetzen, 5. die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung der Frau Q. rückwirkend zum 01.03.2018 in die EG P12 TVöD-K-VKA zu ersetzen, 6. die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung der Frau T. rückwirkend zum 15.09.2017 in die EG P12 TVöD-K-VKA zu ersetzen, 7. die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung des Herrn B. rückwirkend zum 01.08.2017 in die EG P12 TVöD-K-VKA zu ersetzen, 8. die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung des Herrn P. rückwirkend zum 01.04.2018 in die EG P12 TVöD-K-VKA zu ersetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, alle Mitarbeiter leiteten große Station im Sinne der Entgeltgruppe P13. Es kommt auf die Neuordnung von Verantwortlichkeiten nicht ein, da bereits von Anfang an Führungsaufgaben nicht mehr als 50 % der Aufgaben der Stationsleitungen ausmachten. Leitung sei ein reines Funktionsmerkmal. Den Stationsleitungen sei im Übrigen zu keiner Zeit eine entsprechende Neuverteilung der Kompetenzen mitgeteilt worden. Es stehe im Übrigen im Gegensatz zu der mit Schreiben vom 23.10.2018 durch die Antragstellerin vorgelegten Stellenschreibung. Es seien zwar als Zwischenebene Bereichsleitungen eingeführt worden. Kritikgespräche, Dienstplanung, Mitarbeiterbeurteilungen, Sicherstellung der Schülerausbildung, Teamentwicklung, Urlaubsbesprechung, Einarbeitung, Fortbildungen sowie die Entsendung von Mitarbeitern in andere Bereich sowie weitere Aufgaben werde aber weiterhin von den Stationsleitungen übernommen. Über den Einsatz von nicht-pflegerischem Hilfspersonal hätten die Stationsleitungen auch zuvor nicht entschieden. Ausweislich der Stellenbeschreibung von Oktober 2018 seien der Stationsleitung neben den Gesundheits- und Krankenpflegern auch die Auszubildenden aller Pflegeberufen und weiterer medizinspezifische Berufe in der praktischen Ausbildung, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende sowie medizinische Fachangestellt, soweit sie dem Pflegedienst zuordnet sind, unterstellt. Bei der Zahl der zugeordneten Mitarbeiter seien auch die Krankenpflegeschüler, Bufdis, medizinische Fachangestellte sowie Praktikanten zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund seien allen Mitarbeitern regelmäßig mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt. Zudem seien auch die Springerkräfte zu berücksichtigen. Die Antragstellerin selbst habe im Verfahren 4 BV 46/19, das die Koordinatorin des Springerpools nicht die Fachaufsicht über die Mitarbeiter übernehme, sondern die jeweiligen Stationsleitung. So seien G. im September 2019 13,38 Mitarbeiter unterstellt gewesen, davon mit einem Anteil von 0,47 eine Springerin, I. im August 2017 14,21 Mitarbeiter, davon 0,43 Springerkräfte. Zudem sei nach Satz e der Vorbemerkung Nr 9 zur Entgeltordnung TVöD-K-VKA bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten Personen unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt seien. Aus dem Stellenplan des Pflegedienstes bzw, der Planung für 2019 (Bl. 146f. d.A.) ergäben sich für die Stationen folgende Planzahlen ohne die Stationssekretärin, Bufdis, Krankenpflegeschüler, Springer, Aushilfen und FSJler. : Plan 18 Ist 18 Plan 19 Station 3. (G.) 13,71 12,48 12,5 Station 4. (G.) 15,71 15,81 14,5 Station 5. (Frau C.) 12,55 16,39 13,38 Station 6. (Herr C.) 15,46 13,9 14,00 Station 5c (Frau M.) 14,21 11,67 13,38 Station 6. (G.) 14,65 13,38 12,38 Station 6b (Herr C.) 10,67 8,7 10,34 Station 7. (Herr L.) 13,76 12,23 13,38 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern mitzubestimmen. Im Hinblick auf das durch die Beteiligten geführte Verfahren 6 BV 95/18 und die dortige Entscheidung vom 28.03.2019 steht fest, dass die Antragstellerin aufgrund einer formwirksamen Zustimmungsverweigerung verpflichtet war, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. 2. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Stationsleitungen in die Entgeltgruppe P12 der Entgeltordnung zum TVöD-K-VKA ist nicht zu ersetzen. a) Die Mitarbeiterin C. leitet eine große Station im Sinne der Vorbemerkung zur Anlage 1 zum TVöD-K Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 und ist daher in die Entgeltgruppe P13 einzugruppieren. aa) Es kann dahinstehen, ob die Zahl der unterstellten Mitarbeiter in der Vorbemerkung eine bloße Richtgröße darstellt. Die Tarifvertragsparteien haben in Umsetzung der in der Handreichung des VKA geschilderten Dilemmas, dass Leitungskräfte in der Pflege, die anspruchsvolle bzw. verantwortungsvolle Aufgaben ohne größere Personalzuordnung ausführten, nicht adäquat eingruppiert waren, zwei Wege der Eingruppierung von leitenden Pflegekräften gewählt. Um dem Interesse, verantwortungsvoll arbeitenden Pflegekräften eine höhere Eingruppierung zukommen zu lassen, ist als Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P13 das höhere Maß an Verantwortung unabhängig von der Stationsgröße aufgenommen worden. Gleichzeitig ist aber das Merkmal einer umfangreichen Personalführung bei einer großen Station nicht aufgehoben worden. Auch wenn man zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt, dass mit dem Regelwert zwölf in der Vorbemerkung des Abschnitts kein fester Wert, sondern ein Richtwert geregelt werden sollte, wofür der Wortlaut spricht, so vermag die Kammer nicht festzustellen, dass bei der Mitarbeiterin C. Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass von dem Regelwert abzuweichen ist. Insbesondere die von der Antragstellerin vorgetragene Übertragung von Aufgaben auf die Bereichsleitungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus der dem Betriebsrat mit Schreiben vom 23.10.2018 erstmalig vorgelegten Stellenbeschreibung für die Stationsleitung (Bl. 44ff. d.A.) ergibt sich, dass weiterhin zu 20 % Führungsaufgaben ausgeübt werden. Zudem stellen auch die 6.), 7.) und 8.) aufgeführten Fachaufgaben mit weiteren 15 % Leitungs- und Organisationsaufgaben dar. Damit liegt bereits im Bereich der Fachaufgaben eine Führungsaufgabe vor, die dazu führt, dass auch dieser von der Antragsstellerin gebildete Arbeitsvorgang eine Leitungsaufgabe darstellt. Unabhängig davon ist dieses für die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe P13 nicht maßgeblich, da den Stationsleitungen weiterhin die Sicherstellung der Umsetzung der Fachaufgaben, die Dienstplanerstellung, Mitarbeiterführung und -entwicklung sowie Führen übertragen ist. Das Arbeitsgericht Essen führt im Verfahren 1 Ca 962/14 zur Eingruppierung der hier auch im Streit stehenden Frau C. in die Entgeltgruppe P13 zu dieser Frage u.a. aus: „Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier auch kein atypischer Fall vor, so dass ausnahmsweise mit der Zahl der unterstellten Beschäftigten nicht von einem „höheres Maß an Verantwortlichkeit“ und damit einer „großen Station“ i.S. der EG P13 ausgegangen werden kann. (1) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in der Stellenbeschreibung die Führungsaufgaben mit einem Zeitanteil von 20 % aufgenommen sind, ist dies irrelevant. Leitung ist ein Funktionsmerkmal, welches unabhängig von den Einzeltätigkeiten im Sinne eines Arbeitsvorgangs 100 % der Arbeitszeit einnimmt. Als Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu verstehen (BAG [29. 1. 1986], BAGE 51, 59 = NZA 1986, 751 L; BAG [19. 3. 1986], BAGE 51, 282; BAG [16. 4. 1986], BAGE 51, 356; BAG vom 29.11.2001 – 4 AZR 736/00 – NZA 2002, 1288). Bei so genannten Funktionsmerkmalen ist die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers in dieser Funktion als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn die Tarifvertragsparteien haben durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gerichte bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind. (BAG [25. 9. 1996], NZA-RR 1997, 156 L; BAG [10. 12. 1997] AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nrn. 218, 238 m.w. Nachw. = NZA-RR 1998, 477 L). Die Tätigkeiten der Klägerin als Leiterin einer Station als kleinste organisatorische Einheit eines Krankenhauses stellen einen Arbeitsvorgang dar, wie sich aus der Entgeltgruppe P12 ergibt. Alle mit der Stationsleitung verbundenen Tätigkeiten bilden einen Arbeitsvorgang, egal ob es sich um eine „normale“ oder „große“ Station handelt. Bereits aus dem eingereichten Organigramm ergibt sich im Übrigen, dass die Klägerin eine Station und nicht allein ein Team leitet. Die Einführung von Bereichsleitungen hat an dieser von der Beklagten geschaffenen Organisationsform nichts geändert. Dass der Klägerin die Leitung einer Station – konkret der Station 5. – zugewiesen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Arbeitsplatzbeschreibung: Hier ist die Stelle nicht nur als Stationsleitung bezeichnet, die Führungsaufgaben sind unter Ziffern 13 bis 17 ausdrücklich benannt. (2) Die Ansicht der Beklagten, die Einführung einer Bereichsleitung auch für die von der Klägerin geleitete Station 5. führe dazu, dass die Klägerin nicht die üblicherweise mit einer Stationsleitung verbundenen Verantwortlichkeiten inne hat, so dass die Unterstellung von mehr als 12 Mitarbeitenden auch nicht zu einem „Mehr an Verantwortlichkeiten“ führen, überzeugt die Kammer nicht. Typische Aufgaben einer Stationsleitung sind die Organisation der Arbeit und der Abläufe der ihr zugewiesenen Einheit: Sie teilt die ihr unterstellten Mitarbeiter ein, sie führt die Schicht- und Teamplanung bzw. Dienst- und Urlaubspläne. Häufig wirkt sie bei der Personalführung – etwa durch Einarbeitung von Mitarbeitern, durch Beurteilungen oder Beteiligung an Bewerbungsgesprächen – mit. Sie hat in ihrer Einheit die Einhaltung von Standards, von Abläufen und Dienstanweisungen zu kontrollieren. Darüber hinaus obliegt ihr in der Regel die patientenbezogene Überwachung und Überprüfung der Pflegeplanung, die Kontrolle des Medikamenteneinsatzes, die Lager- und Warenorganisation, häufig auch die Qualitätssicherung, das Beschwerdemanagement sowie die Informationsweitergabe an die ihr unterstellten Mitarbeiter. Sie hat die Pflege durch Kenntnis aktueller Pflegestandards zu optimieren und ist erste Anlaufstelle für Angehörige. Die Kammer konnte nach dem Vortrag der Parteien nicht erkennen, dass der Klägerin – insbesondere nicht durch die Einführung der Bereichsleitung – diese Aufgaben nicht zugewiesen sind. Ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung hat die Klägerin die Dienstplanung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und betrieblichen Vereinbarungen zu erstellen und zu überwachen (Ziffer 14). Dies bestreitet die Beklagte auch nicht, meint jedoch, die Klägerin erstelle die Planung nur, verantworte sie jedoch nicht, weil es der Freigabe durch die Bereichsleitung bedürfe. Wenn aber die Klägerin für ihre Einheit die Dienstplanung erstellt und – dies ergibt sich bereits durch die Wahrnehmung des Ausfallmanagements – auch kontrolliert, dann ist dies allein die Leitungsaufgabe für die Station. Wenn die Beklagte mittels einer Bereichsleitung die Tätigkeiten der Stationsleitungen abgleichen möchte, ist ihr die Einführung dieser Hierarchieebene möglich, sie ändert aber nichts an der von den Stationsleitungen durchgeführten und allein geschuldeten Aufgabe der Dienstplanung für „ihre“ Einheit. Der Klägerin ist auch die Einarbeitung neuer Mitarbeiter (Ziffer 8), die Anleitung von Schülern (Ziffer 9), die Mitarbeiterführung und – entwicklung (Ziffer 15 und 16), die Verantwortung für die persönliche, fachliche und berufsbezogene Weiterentwicklung (Ziffer 12) und die Führung von Kritikgesprächen (Ziffer 17) zugewiesen. Sie wirkt damit in üblicher Weise an der Personalführung der ihr zugewiesenen Einheit mit. Nach Ziffer 13 obliegt ihr die Sicherstellung der Fachaufgaben unter ökonomischen Aspekten auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse der Mitarbeiter, d.h. die Optimierung und Kontrolle der Standards. Die Lager- und Warenorganisation obliegt ihr nach Ziffer 11, die Aufnahme und Entlassung von Patienten nach Ziffer 4 oder die Verantwortlichkeit der Durchführung und Dokumentation der Pflegeprozesse nach Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 13 der Arbeitsplatzbeschreibung. Die Arbeitsplatzbeschreibung ist nach Einführung einer Bereichsleitung im Jahr 2018 erstellt worden. Sie weist damit die aktuelle Zuweisung der Aufgaben an die Klägerin aus. Dies sind nach alledem typische Aufgaben einer Stationsleitung, der die Mitarbeitenden nicht disziplinarisch, sondern fachlich unterstellt sind, und die – anders als die Bereichsleitung – auch nur für die ihrer Station zugewiesene Mitarbeitenden und Patienten im pflegerischen Bereich leitend verantwortlich ist.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer für die Bewertung aller Stationsleitungen, die hier im Streit stehen, ausdrücklich an. bb) G. leitet eine Station, in der ihr in der Regel mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt sind. Zwar hat die Antragstellerin trotz entsprechendem Hinweis keine neuen Daten bezüglich der auf der Station eingesetzten Gesundheits- und Krankenpfleger im eingruppierungsrelevanten Zeitpunkt 01.01.2017, auf den nach § 29b TVÜ-VKA abzustellen ist, vorgelegt. Hierauf kommt es auch nicht an, da zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden kann, dass G. durchschnittlich 11,48 Gesundheits- und Krankenpfleger führt. Darüber hinaus war G. aber im für die Eingruppierung relevanten Zeitraum auch durchschnittlich mindestens für zwei Krankenpflegeschüler sowie zwei Praktikanten fachlich vorgesetzt. Der Kammer erschließt sich in Ansehung der von der Antragstellerin selbst erstellten Stellenbeschreibung nicht, inwiefern die Stationsleitung, die für die fachliche pflegerische Leitung zuständig ist, Pflegepraktikanten nicht fachlich vorgesetzt sein soll. Entsprechendes gilt auch für die in der Station eingesetzte Sekretärin. Ausweislich der Stellenbeschreibung sind die Stationsleitungen für die Entlassungsplanung, Dokumentation, administrative Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patienten zuständig sowie für die Materialbestellung. Die hierfür erforderlichen administrativen Aufgaben wie Terminskoordination, Terminsmitteilung, Bestellungen etc. sind klassische Aufgaben des Stationssekretariats. Damit ist auch dieses der Stationsleitung fachlich unterstellt. b) Entsprechendes gilt auch für die Mitarbeiterin M.. Die G. leitet seit dem 01.08.2017 eine große Station iSd der Vorbemerkung. Bereits nach den von der Antragstellerin vorgetragenen Zahlen ist G. 13,37 Gesundheits- und Krankenpflegern fachlich vorgesetzt, so dass der Regelwert bereits deutlich überschritten ist. Zudem sind in der Station im relevanten Zeitraum durchschnittlich fast vier Krankenpflegeschüler eingesetzt gewesen sowie ein Pflegehelfern. Damit ist der Regelwert bei weitem überschritten. G. ist daher in die Entgeltgruppe P13 einzugruppieren. c) Dieses gilt auch für Frau C.. Frau C. hat bereits im September 2017 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P13. Diesem hat die Antragstellerin im Mai 2018 lediglich bezüglich der Entgeltgruppe P12 entsprochen und hat auf dieser Basis den Betriebsrat beteiligt. Es kann an diesem Punkt dahinstehen, auf welcher Basis die Eingruppierung per 01.05.2018 folgen soll. Es handelt sich bei der Eingruppierung von Frau C. um eine Höhergruppierung gemäß § 29b TVöD-VKA. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ist Frau C. für durchschnittlich 14,97 Gesundheits- und Krankenpfleger verantwortlich. Zudem sind ihr noch durchschnittlich 1,66 Praktikanten, 2,25 Krankenpflegeschüler, ein Pflegehelfer und eine medizinische Fachangestellte unterstellt, so dass der Richtwert weit überschritten wird. Frau C. ist daher in die Entgeltgruppe P13 einzugruppieren. d) Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters C. in die Entgeltgruppe P12 war ebenfalls nicht zu ersetzen. Herr C. ist seit dem 01.08.2017 Stationsleiter, so dass es sich um eine originäre Eingruppierung nach § 12 TVöD-VKA handelt. Zugunsten der Antragstellerin kann auch hier unterstellt werden, dass Herr C. 11,34 Gesundheits- und Krankenpflegern vorgesetzt ist. Nach dem Vortrag der Antragstellers sind auf der Station in Zeitraum der Eingruppierung darüber hinaus regelmäßig mehr als drei Krankenpflegeschüler sowie eine Medizinische Fachangestellte eingesetzt gewesen. Damit ist der Richtwert der Vorbemerkung deutlich überschritten. Herr C. ist daher in die Entgeltgruppe P13 einzugruppieren. e) Die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe P12 war bezüglich der Stationsleitung Frau M. ebenfalls nicht zu ersetzen. Frau M. war im Zeitpunkt der Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD-VKA bereits als Stationsleitung tätig und ist daher in die Entgeltgruppe P11 übergeleitet worden. Sie hat aber nicht innerhalb der Frist des § 29b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA den Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Ein tariflicher Anspruch auf die Höhergruppierung besteht daher nicht. Die Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist unabhängig von einem individualrechtlichen Anspruch des Mitarbeiters auf eine Vergütung nach der im Betrieb angewandten Kollektivregelung zu betrachten. Sie dient allein der Überprüfung der gleichwertigen Arbeitsplatzbewertung. Die Besonderheiten in der Überleitung auf die Entgeltordnung des TVöD führt aber dazu, dass ein Arbeitsplatz bei identischer Tätigkeit tariflich unterschiedlich zu bewerten ist, je nachdem, ob ein Mitarbeiter einen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA gestellt hat oder nicht oder ob die Tätigkeit erst nach dem 1.1.2017 aufgenommen wurde und damit eine originäre Ersteingruppierung in die Entgeltordnung erfolgte. In der konkreten Konstellation kann dieses dazu führen, dass Mitarbeiter, die wie Frau M. keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, in der Überleitungsgruppe P11 verbleiben, Mitarbeiter wie Frau C., die den Antrag gestellt haben, in die Höhergruppierungsgruppe P13 eingruppiert werden und Mitarbeiter wie G., die die Tätigkeit am 01.08.2017 überhaupt erst aufgenommen haben, originär in die Entgeltgruppe P13 einzugruppieren sind. Diese Besonderheit des Tarifvertrages ist auch bei der Eingruppierung iSd § 99 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen. Insoweit findet eine Abweichung von der ansonsten gegebenen Trennung zwischen individualrechtlichem Anspruch und tariflicher Bewertung des Arbeitsplatzes statt. Soweit die Antragstellerin aber auf den Antrag der Frau M. auf Überprüfung der Eingruppierung im Jahr 2018 reagiert hat, stellt dieses keine Anwendung des Tarifvertrages iSd § 99 Abs. 1 BetrVG dar, sondern eine freiwillige übertarifliche Leistung. Der tarifliche Weg in die Entgeltgruppen P12 und P13 war Frau M. nach dem 31.12.2017 verschlossen. Dem entsprechend war aber unter dem Maßstab des § 99 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe P12 zu verweigern. Die tatsächliche Zahlung stellt eine übertarifliche Leistung dar. f) Die Zustimmung zur Eingruppierung der Stationsleiterin C. in die Entgeltgruppe P12 war auch nicht zu ersetzen. G. leitet eine große Station im Sinne der Tarifvorschrift. Neben der zugunsten des Antragstellers unterstellten Zahl von 10,74 Gesundheit- und Krankenpflegern sind G. durchschnittlich 3,75 Krankenpflegeschüler und eine medizinische Fachangestellte unterstellt. Damit ist der Regelwert deutlich überschritten, G. ist in die Entgeltgruppe P13 einzugruppieren. g) Die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters B. per 01.08.2017 in die Entgeltgruppe P12 war ebenfalls nicht zu ersetzen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin waren nach dem 01.01.2018 für die Station 7. insgesamt 10,37 Gesundheits- und Krankenpfleger geplant. Diese Zahl übersteigt die Planzahl aus der vorgelegten Stellenübersicht. Bezüglich des für I. aufgrund seiner Versetzung per 01.08.2017 maßgeblichen Zeitpunktes hat die Antragstellerin keine weiteren Zahlen vorgetragen. In diesem konkreten Monat hat der Betriebsrat aber vorgetragen, dass I. 14,21 Mitarbeiter unterstellt gewesen seien und damit deutlich mehr als die Regelbesetzung für eine große Station. Diesem ist die Antragstellerin nicht mehr konkret entgegen getreten. Sie insbesondere trotz entsprechender Auflage nicht dazu vorgetragen, welche weiteren Mitarbeiter in der Station tätig sind, denen Herr C. nach der Stellenbeschreibung für die Stationsleitung tätig sind. Damit ist nicht feststellbar, dass es sich bei der Station 7. nicht um eine große Station iSd der Tarifvorschrift handelt, so dass die Zustimmung nicht zu ersetzen war. h) Die Zustimmung zur Eingruppierung von I. war ebenfalls nicht zu ersetzen, da Herr L. einen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA nicht innerhalb der Frist gestellt war. Ihm ist daher tarifrechtlich der Weg in die Entgeltgruppen P12 und P13 verschlossen, so dass unter dem Maßstab des § 99 Abs. 1 BetrVG hier auch die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe P12 bereits aus diesem Grund zu verweigern war. Soweit die Antragstellerin auch I. eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P12 gewährt, stellt dieses eine übertarifliche Leistung dar. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.