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Urteil

5 Ca 2762/19

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2020:0708.5CA2762.19.00
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Tenor

1.  Die Klage wird abgewiesen

2.  Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.785,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.785,-- € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Der Kläger ist beim beklagten Land seit 2004 als Lehrer beschäftigt. Er unterrichtet an der L.-Schule in Essen. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Er erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6. Zum 01.08.2015 trat der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Kraft, mit dem erstmalig eine tarifvertragliche Grundlage für die Eingruppierung und Vergütung von Lehrkräften geschaffen wurde. Für nach dem Inkrafttreten des TV EntgO-L eingestellte Lehrer richtet sich die Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Ein Ziel der Schaffung der neuen Entgeltordnung für Lehrer war die Angleichung der Vergütung der angestellten Lehrer an die Besoldung der verbeamteten Lehrer bei entsprechender Tätigkeit. Für die Entgeltgruppen unterhalb der Entgeltgruppe 12 verblieben aber bei Zugrundelegung der Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L Differenzen zur jeweils entsprechenden Besoldung. Zur Überbrückung dieser Differenzen wurde für diese Entgeltgruppen mit Wirkung ab 01.08.2016 eine sog. Angleichungszulage eingeführt, deren Höhe gemäß Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L zunächst 30 € monatlich betrug und seit 01.01.2019 105 € monatlich beträgt. Für die Überleitung der Eingruppierung von Lehrern, die schon vor dem 01.08.2015 beschäftigt waren, in die Entgeltordnung Lehrkräfte, erhielt § 29a TVÜ-L durch § 11 TV EntgO-L folgende Fassung: „§ 29 a Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 2015 (1) 1 Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2 Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. (2) 1 In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und - die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2 Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3 Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2: 1 Bisherige Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen in - den Lehrer-Richtlinien der TdL. - § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 i. V. m. den Lehrer-Richtlinien –O der TdL oder - Landesspezifischen Eingruppierungsregelungen ergibt, die am 31. Juli 2015 auf das Arbeitsverhältnis der Lehrkraft anzuwenden sind. 2 Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 3 Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund DER Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) nicht statt. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 3: Die Höhe der jeweiligen Zulage entspricht der Höhe der vergleichbaren Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. (3) 1 Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2 Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3 War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4 Satz 1 gibt für den erstmaligen Anspruch aif eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. 5 Satz 1 gilt für dne Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 3 Satz 1: Die Regelung gilt auch im Falle des Wechsels von einem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ in ein Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz. (4) 1 Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2106 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2015 zurück. (5) 1 Der Antrag nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2016 zurück. 2 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück. 3 Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (Absatz 3 Satz 1) oder auf eine Entgeltgruppenzulage (Absatz 3 Satz 4) und bestünde nach entsprechender Eingruppierung Anspruch auf eine Angleichungszulage (Absatz 3 Satz 5) ab 1. August 2016, gilt im Falle eines nicht ausgeübten Antragsrechts nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 ein Antrag nach Absatz 3 Satz 5 als Antrag nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. August 2015 zurückwirkt. …“ Mit Schreiben vom 10.02.2016 (vgl. Bl. 102 der Akte) wandte sich der Kläger mit folgendem Schreiben an die Bezirksregierung: „Auskunftsersuchen / Personalnr.: U. Sehr geehrte Damen und Herren, bevor ich einen Antrag auf Eingruppierung nach § 12 TV-L (Entgeltordnung zum TV-L – Anlage zum TV EntgO-L-Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte im Sinne von § 44 TV-L) stelle, ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob dieser für mich günstig ist. Hierzu ist nach den Durchführungshinweisen der TdL (C. II. 2.5) vorgegeben, dass die personalverwaltenden Stellen im Rahmen der Fürsorgepflicht bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses die unten genannten Informationen auf Anfrage mitteilen sollen. Zu diesem Zweck bitte ich um folgende Informationen zu meinem Beschäftigungsverhältnis: (Stichtag: 31.07.2015): - die Entgeltgruppe am 31.07.2015 - die Möglichkeit einer Höhergruppierung oder den möglichen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage bzw. Ausgleichszulage (30 Euro monatlich) nach der Entgeltordnung Lehrkräfte, - den Zeitpunkt eines eventuell noch möglichen Stufenaufstiegs, - das Bestehen eines Strukturausgleichs einschließlich dessen Höhe, Beginn und Dauer sowie - etwaige Auswirkungen auf den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung.“ Die Bezirksregierung antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 15.03.2016 (vgl. Bl. 103 der Akte) folgendes: „Sehr geehrter Herr F., mit Schreiben vom 10.02.2016 baten Sie um Auskunft bezüglich einer möglichen Höhergruppierung und der damit verbundenen Auswirkungen. Am 31.07.2015 waren Sie in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Auf Grundlage der neuen Entgeltordnung, verbunden mit Ihren Qualifikationen, würden Sie auch weiterhin in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert werden. Eine Höhergruppierung kommt nicht in Betracht. Eine Angleichungszulage wird tarifbeschäftigten Lehrkräften gewährt, die nach neuer Entgeltordnung schlechter als zuvor gestellt wurden. Eine Schlechterstellung liegt bei Ihnen nicht vor, ein Anspruch auf die Angleichungszulage besteht nicht. Die weiteren Fragen bezüglich des Zeitpunktes eines eventuell noch möglichen Stufenaufstiegs und etwaige Auswirkungen auf den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung habe ich mit heutigem Datum an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gesandt. Von dort erhalten Sie weitere Mitteilung.“… Der Kläger beantragte beim beklagten Land mit Schreiben vom 27.06.2019, zugegangen am 28.06.2019, ihm die Angleichungszulage nach dem Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L zu gewähren. Mit seiner am 29.10.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 25.11.2019 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Angleichungszulage unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L für Januar 2019 bis Oktober 2019. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 29.06.2020 begehrt der Kläger die Angleichungszulage zusätzlich für die Monate November 2019 bis Mai 2020. Der Kläger vertritt die Auffassung, seine Eingruppierung richte sich nach Ziff. 3.1 der Anlage zum TV EntgO-L. Danach stehe ihm die Angleichungszulage gemäß Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L zu. Seinem Anspruch auf die Angleichungszulage stehe die Ausschlussfrist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L nicht entgegen. Diese Ausschlussfrist schließe Ansprüche nach ihrem Zweck, Rechtssicherheit hinsichtlich der Eingruppierung der Lehrer anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zu schaffen, nur dann aus, wenn der Antrag auf Gewährung der Angleichungszulage zugleich zu einer neuen Eingruppierung führe, nicht hingegen wie bei ihm im Falle einer unveränderten Eingruppierung und einem isolierten Anspruch auf die Angleichungszulage. In einem solchen Fall mache es anders als bei der sich möglicherweise auch negativ auswirkenden Höhergruppierung keinen Sinn, es von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig zu machen, ob er die Angleichungszulage erhalte oder nicht. Die nur „entsprechende“ Anwendung des Antragserfordernisses spreche daher für eine Auslegung der tariflichen Regelungen dahingehend, dass lediglich der Zeitraum der rückwirkenden Beantragung im Falle eines bis zum 31.07.2017 gestellten Antrags über die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L hinaus auf den Zeitraum ab August 2016 verlängert werde. Eine den Anspruch dauerhaft ausschließende Anwendung der Ausschlussfrist führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich mit nach dem 31.07.2015 neu eingestellten oder ihren Tätigkeitsbereich verändernden Lehrkräften, die einen Anspruch auf die Angleichungszulage unabhängig von einem Antrag besitzen. Der Kläger ist der Ansicht, in seinem Auskunftsersuchen vom 10.02.2016 einen Antrag auf die Angleichungszulage gestellt zu haben. Das beklagte Land habe sein Schreiben als Antrag ausgelegt und ihn abgelehnt. Die Berufung des beklagten Landes auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist erachtet der Kläger als treuwidrig. Dem beklagten Land sei es, gerade weil sich die Bedeutung der Angleichungszulage, die nach Ablauf der Antragsfrist von ursprünglich 30 € auf 105 € gestiegen sei, stark geändert habe, verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Der Kläger habe die geänderte Bedeutung zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht vollumfänglich einschätzen können. Die Überleitung führe zu nicht hinnehmbaren Härten. Der Kläger beantragt, - das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1050,00 € brutto (Angleichungszulage 01/19 – 10/19) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, - das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 735,00 € brutto (Angleichungszulage 11/19 – 05/20) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, - die Klage abzuweisen. Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, die Tarifvertragsparteien hätten die für eine Höhergruppierung im Zuge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die neue Entgeltordnung zum Zwecke der Rechtssicherheit eingeführte Ausschlussfrist auch auf die Angleichungszulage übertragen, weil auch die Angleichungszulage zu einer vollständigen Überleitung in die neue Entgeltordnung führe, am Ende der Angleichung eine Höhergruppierung bis zum Niveau der entsprechenden Besoldungsgruppe stehen werde und für alle Verbesserungen einheitliche Regelungen gelten sollten. In der Antragsfrist liege auch keine willkürliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen. Sie sei dadurch gerechtfertigt, dass die neu eingestellten oder ihren Tätigkeitsbereich wechselnden Lehrkräfte keine Wahlmöglichkeit hätten, sondern für sie automatisch die neue Entgeltordnung gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Angleichungszulage nach dem Anhang 1 zum TV-EntgO-L. Der Anspruch besteht weder für die Monate Januar 2019 bis einschließlich Oktober 2019, deren Zahlung der Kläger mit dem Antrag aus der Klageschrift begehrt noch für die im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Monate November 2019 bis einschließlich Mai 2020. Der Kläger hat nicht rechtzeitig gemäß § 29a Abs. 5 S. 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L bis zum 31.07.2017 einen Antrag auf Zahlung der Angleichungszulage nach § 29a Abs. 3 S. 5 TVÜ-L gestellt. Das Arbeitsgericht Wuppertal führt in seiner Entscheidung vom 13.05.2020 in einem gleich gelagerten Verfahren 2 Ca 2552/19 wie folgt aus: „a. Nach § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L führt die Versäumung der Frist für einen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-L dazu, dass der Anspruch des Klägers auf eine Angleichungszulage nicht besteht. Die Ausschlussfrist gilt auch in einem Fall wie dem des Klägers, in dem die Geltung der neuen Entgeltordnung zum Zeitpunkt der Überleitung in die neue Entgelt ordnung nicht zu einer Höhergruppierung geführt hätte. aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 19.02.2020 – 5 AZR 179/18, Rn. 16 bei Juris). bb. Nach diesen Maßstäben kommt eine Auslegung der Regelung des fristgebundenen Antragserfordernisses nach § 29a Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L dahingehend, dass es nur im Falle einer mit dem Anspruch auf eine Angleichungszulage eintretenden Höhergruppierung des angestellten Lehrers gelten soll, nicht in Betracht. Für eine derartige Einschränkung der Antrags- und Ausschlussfrist finden sich in den tariflichen Normen keine Anhaltspunkte, und zwar weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelungen. Dass § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-L den Anspruch auf eine Angleichungszulage durch die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L von einem Antrag des angestellten Lehrers abhängig macht, zeigt sich ausdrücklich in der Regelung des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L, die von einem „Antrag nach Absatz 3 Satz 5“ spricht. Auch in § 29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L ist von einem „Antrag nach Absatz 3 Satz 5“ die Rede. Damit ist klar, dass die Angleichungszulage nach Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L nur auf Antrag des angestellten Lehrers gezahlt werden soll und nicht etwa ohne Weiteres als Folge einer vom beklagten Land bei allen angestellten Lehrern durchzuführenden Prüfung, ob der Lehrer im Falle einer Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L eine Angleichungszulage beanspruchen könnte. Für den auf Zahlung einer Angleichungszulage gerichteten Antrag regelt § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L eine bestimmte Frist, die durch einen Klammerzusatz ausdrücklich als Ausschlussfrist ausgestaltet ist. Auch in dieser Regelung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschlussfrist in bestimmten Fällen nicht gelten soll. Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich der Geltung der Ausschlussfrist nicht danach differenziert, ob der antragsgebundene Anspruch auf eine Angleichungszulage mit einer Höhergruppierung einhergeht oder es bei der Vergütung nach der bisherigen Entgeltgruppe verbleibt. Eine solche Differenzierung ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L. Vielmehr zeigt diese Vorschrift im Gegenteil, dass das fristgebundene Antragserfordernis hinsichtlich der Angleichungszulage sowohl im Falle einer gleichbleibenden Eingruppierung als auch im Falle einer Höhergruppierung gelten soll, indem sie für den zweiten Fall eine Sonderregelung zur Rechtsfolge des Antrags auf Zahlung einer Angleichungszulage trifft und ihm zugleich die Wirkung eines Antrags auf eine Höhergruppierung zukommen lässt. Eine Verknüpfung der Antragsfrist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L mit dieser Sonderregelung der Wirkungen eines Antrags auf eine Angleichungszulage dahingehend, dass die Antragsfrist nur gelten soll, wenn der in § 29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L geregelte Fall vorliegt, haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgenommen. Systematisch lässt sich eine derartige Einschränkung des Geltungsbereichs des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L nicht begründen. Ein entsprechender, weder im Wortlaut noch in der Systematik erkennbarer Wille der Tarifvertragsparteien kann daher im Wege der Auslegung nicht angenommen werden. b. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Ausschlussfrist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L wegen einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG unanwendbar ist. aa. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.2014 – 6 AZR 1102/12, Rn. 41 bei Juris; BAG, Urteil vom 16.10.2014 – 6 AZR 661/12, Rn. 26 ff. bei Juris; LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2020 – 17 Sa 710/19, Rn. 90 bei Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2019 – 7 Sa 129/19, Rn. 39 bei Juris). Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird. Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2018 – 6 AZR 791/16, Rn. 26 bei Juris; BAG, Urteil vom 16.10.2014 – 6 AZR 661/12, Rn. 26 ff. bei Juris). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei der Gruppenbildung dürfen die Tarifvertragsparteien generalisieren und typisieren. Ihre Verallgemeinerungen müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2014 – 6 AZR 661/12, Rn. 26 ff. bei Juris). Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.2014 – 6 AZR 1102/12, Rn. 42 bei Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2019 – 7 Sa 129/19, Rn. 40 bei Juris). bb. Nach diesen Grundsätzen kann hier eine ungerechtfertigte, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. Ob eine solche, den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien überschreitende Ungleichbehandlung angenommen werden müsste, wenn ein an sich vorgesehener Anspruch auf eine Angleichungszulage isoliert zu betrachten und bei Versäumung der Antragsfrist auf Dauer ausgeschlossen wäre, kann offen bleiben. Die Angleichungszulage muss nach der tarifvertraglichen Konzeption der Überleitung der Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrer in die neue Entgeltordnung im Zusammenhang mit der Frage der Anwendung der Entgeltordnung auf die betreffenden Arbeitsverhältnisse und der etwaigen Eingruppierung nach der Entgeltordnung betrachtet werden. Darin liegt zugleich der sachliche, mit der Antragsfrist hinsichtlich einer etwaigen Höhergruppierung korrespondierende Grund für die mit der Ausschlussfrist verbundene Differenzierung. Dass das Antragserfordernis und die Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf eine Angleichungszulage mit der Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L verknüpft ist, ergibt sich nicht nur aus dem Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L und den einzelnen Regelungen zu den Entgeltgruppen der Anlage zum TV EntgO-L, die die Angleichungszulage als besonderes Vergütungselement kennzeichnen, auf das ein Anspruch nur im Falle einer Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L besteht. Besonders deutlich zeigt sich die Verknüpfung zwischen der Angleichungszulage und der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den Anwendungsbereich der Anlage zum TV EntgO-L gerade in der Vorschrift des § 29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L. Hiernach gilt der Antrag auf Zahlung der Angleichungszulage automatisch als Antrag auf Höhergruppierung, unabhängig davon, ob der Antragsteller selbst davon ausging, dass die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung erfüllt waren und er sich bewusst dafür entschieden hatte, eine Höhergruppierung zu begehren. Der Antrag auf die Angleichungszulage führt hiernach also stets zu einer Überprüfung der Eingruppierung des Antragstellers. Im Vergleich zu der dem Antragsteller bis dahin gewährten Vergütung kann die aufgrund seines Antrags vorzunehmende Eingruppierung entweder zum Ergebnis, dass seine Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L seiner bisherigen Eingruppierung entspricht, oder zu einer Höhergruppierung führen. In beiden Fällen bewirkt der Antrag aber jedenfalls infolge der durchzuführenden Überprüfung der Eingruppierung im Hinblick auf eine möglicherweise zu gewährende Höhergruppierung, dass der Antragsteller nicht mehr ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung im Sinne des Satzes 3 der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L seine bisherige Vergütung zuzüglich der Angleichungszulage erhält. Vielmehr ist er dann infolge seines Antrags auf die Angleichungszulage einschließlich der Überprüfung seiner Eingruppierung vollständig in die neue Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet (vgl. Klaßen, in: Sponer/Steinherr, TVÖD/TV-L, Stand: April 2020, Rn. 538). Die Eingruppierung nach der Anlage zum Anlage zum TV EntgO-L ist stets Folge der Beantragung der Angleichungszulage (vgl. BeckOK TV-L EntgO/Winter, 30. Ed. 01.06.2016, § 11, Rn. 30). Ein isolierter Anspruch auf Zahlung der Angleichungszulage kommt nicht in Betracht (vgl. Klaßen, in: Sponer/Steinherr, TVÖD/TV-L, Stand: April 2020, Rn. 547). Wird diese Verknüpfung zwischen der Gewährung der Angleichungszulage und der ggf. mit einer Höhergruppierung verbundenen vollständigen Überleitung hin zu einer Anwendung der Anlage zum TV EntgO-L berücksichtigt, so sprechen die sachlichen Gründe, die im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit eine Antragsfrist bezüglich der Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L (§ 29a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L) rechtfertigen, zugleich auch für die Rechtfertigung der Antragsfrist bezüglich der Angleichungszulage. Beiden Anträgen ist gemeinsam, dass sie eine vollständige Überleitung unter Überprüfung der Eingruppierung des Antragstellers bewirken und deshalb der hinter der Antragsfrist stehende Regelungszweck greift, dass sich der angestellte Lehrer zeitnah überlegen soll, ob für ihn die Vorteile einer bloßen Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe oder die einer vollständigen Überleitung in die neue Entgeltordnung überwiegen, damit nach Ablauf der von den Tarifvertragsparteien gesetzten Ausschlussfristen Rechtssicherheit herrscht. Im Unterschied hierzu bedarf es einer solchen Antragsfrist dort nicht, wo der angestellte Lehrer keine derartige Wahlmöglichkeit hat, sondern wie bei einer Neueinstellung oder einem Wechsel seiner Tätigkeit in jedem Falle dem Regime der neuen Entgeltordnung unterfällt. Ob beim Kläger zum Zeitpunkt des verspäteten Antrags auf Angleichungszulage die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung hätten vorliegen können oder nicht, ist für die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Antragsfrist bei typisierender Betrachtung angesichts der generellen Verknüpfung von Angleichungszulage und Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung ohne Belang. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob, in welchem Ausmaß und innerhalb welchen Zeitraums die Angleichungszulage tatsächlich zu einer Angleichung der Vergütung der angestellten Lehrer mit der Besoldung von verbeamteten Lehrern kommen wird.“ Die erkennende 5. Kammer schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Wuppertal vollumfänglich an. Auch dieser Kläger hat die Ausschlussfrist des § 29a Abs. 3 S. 5 TVÜ-L nicht eingehalten. Der Anspruch kann daher nicht mehr geltend gemacht werden. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt auch das Schreiben des Klägers vom 10.02.2016 keine Geltendmachung dar. Eine Geltendmachung setzt eine Spezifizierung des Anspruchs voraus, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt (beispielhaft für viele, vgl. nur: BAG v. 11.12.2003 – 6 AZR 539/02 – juris; BAG v. 20.02.2001 – 9 AZR 46/00 – juris). Mit jenem Schreiben vom 10.02.2016 richtete der Kläger ein Auskunftsersuchen an die Bezirksregierung Düsseldorf. Aus dem Schreiben geht deutlich hervor, dass der Kläger nähere Informationen erhalten möchte, die er für seine Entscheidung, ob er einen Antrag auf Höhergruppierung stellen wird, benötigt. Das reine Auskunftsbegehren ist keine Geltendmachung im Rechtssinne. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. III. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO und ergibt sich in Höhe der Bezifferung der Zahlungsanträge. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.