Urteil
6 Ca 419/21
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2021:0531.6CA419.21.00
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Tenor
- I.
Die Klage wird abgewiesen.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- III.
Der Streitwert beträgt 128.403,67 €.
- IV.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Der Streitwert beträgt 128.403,67 €. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung. Die Beklagte betrieb in Essen das Z.-Theater und Veranstaltungshaus L.. Sie ist Teil der B. Gruppe, die in der Bundesrepublik diverse Z.- und Eventhäuser betreibt. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 00.00.0000 zuletzt als (…) beschäftigt. Die Klägerin ist 55 Jahre alt und verheiratet. Ausweislich der Abrechnung für November 2020 (Bl. 142 d.A.) erzielte die Klägerin im Zeitraum 01.01. – 30.11.2020 eine Bruttovergütung von 51.831,30 €. Ausweislich der Abrechnung April 2020 (Bl. 216 d.A.) erhielt sie im Zeitraum 01.01. – 30.04.2020 eine Vergütung von 19.703,83 € brutto. Die Beklagte schloss am 27.09.2009 einen Manteltarifvertrag (Bl. 34ff. d.A.) ab, der Rahmenregelungen für den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen enthält. Gemäß § 28 MTV 2009 erhalten Beschäftigte, die betriebsbedingt aus der Gesellschaft ausscheiden, eine Abfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit sowie ab einem Alter von 35 Jahren einen weiteren Betrag von 1.000,00 für jedes weitere Lebensjahr und für jedes kindergeldberechtigte Kind einen Betrag von 1.535,00 €. Am 03.05.2012 schloss die Beklagte einen neuen Manteltarifvertrag Alle ab, in dem die Formulierung des § 28 im Wesentlichen unverändert blieb. Weiterhin schloss die Beklagte am 13.07.2018 eine weitere Tarifeinigung ab (Bl. 70ff. d.A.) Die Muttergesellschaft der Beklagten verkaufte das Gebäude „L.“ mit Wirkung zum 01.07.2020. Bereits zuvor fanden seit längerer Zeit keine Veranstaltungen mehr statt. Anlässlich der anstehenden Betriebsschließung schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifsozialplan ab (Bl. 80ff. d.A.). Ausweislich des Tarifsozialplans sind von der Maßnahme 4 Beschäftigte betroffen, nach Auffassung der Klägerin 5 Arbeitnehmer. Gemäß § 1 des Tarifsozialplans gilt dieser für alle Mitarbeiter, die am 29.10.2019 in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen standen und auf Grund der Schließung bzw. Betriebsstilllegung ihren Arbeitsplatz verlieren und Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind. Er gilt nicht für Mitarbeiter, denen verhaltens- oder personenbedingt wirksam gekündigt wird. Gemäß § 2.1.a erhalten Beschäftigte eine Grundabfindung gemäß § 28 Alle vom 03.05.2012 in der Fassung der Tarifeinigung zwischen den Z. Theater der B. (Gesellschaft) und der ver.di Bundesvorstand (ver.di) vom 15.04.2015 und 13.07.2018. Gemäß 2.1.b erhält jeder betroffene Mitarbeiter eine zusätzliche Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Am 30.04.2020 wurde der Klägerin der Entwurf eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindungsberechnung über einen Betrag von 93.000,00 € übermittelt. Am 05.05.2020 verluden die Klägerin und der Mitarbeiter J. der Beklagten in der Mittagszeit zwei Stühle aus dem Inventar der Beklagten in das Fahrzeug der Klägerin. Es handelt sich um Stühle des Herstellers Vitra, die zu einem Konferenztisch gehörten. Die Beklagte verfügte über insgesamt acht Stühle dieses Typs. Das Verladen der Stühle wurde durch zwei Sicherheitskameras aufgenommen, die von einem externen Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert wurde. Da ihm dieser Ablauf komisch vorkam, fertigte er eine Aufnahme mit seinem Mobiltelefon. Im Wachbuch findet sich am 05.05.2020 (Bl. 218 d.A.) folgende Notiz: „J. und Y. haben heute um 13:35 2 Hochwertige Designer Stühle mitgenommen. Die Stühle wurden in das Auto von Frau Y. untergebracht!“ An diesem Tag schickte die Klägerin ihrer Vorgesetzten Frau X. um 14:21 Uhr eine E-Mail (Bl. 23 d.A.), in der sie mitteilte, dass sie und Herr J. an dem Erwerb von je zwei Stühlen interessiert seien, die ungefähr den gleichen Wert haben sollten wie die „Konfistühle“ aus dem Foyer (also € 10,00 Stck). Das Geld würden sie bei der Kollegin G. einzahlen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin Frau G. tatsächlich 20 Euro gegeben hat. Frau X. teilte mit E-Mail vom gleichen Tag, 15:52 Uhr mit, dass die Stühle eventuell mit dem Konferenztisch komplett weggingen, so dass noch kein Einzelverkauf möglich sei (Bl. 24 d.A.). Die Klägerin reagierte per E-Mail von 15:56 Uhr unmittelbar hierauf mit dem Hinweis, es sei schade, dass sie die Preise vorher nicht gewusst hätten, dann hätten sie sehr viel selbst gekauft (Bl. 24 d.A.). Am 27.05.2020 warf der Legal Counsel HR in einer gemeinsamen Skype-Konferenz mit Frau X. der Klägerin vor, zwei Stühle aus den Räumen mitgenommen zu haben. In dieser Konferenz spielte er der Klägerin eine Videosequenz von der Parkplatzschranke vor. Unstreitig erklärte die Klägerin in diesem Gespräch nicht, dass sich die Stühle wieder im Betrieb befänden. In diesem Gespräch wurde darauf hingewiesen, dass der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Einfluss auf den Anspruch auf Zahlung der Sozialplanabfindung haben würde. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.05.2020 (Bl. 25 d.A.) zum 30.11.2020. Das Kündigungsschreiben enthält keine Hinweise auf den Kündigungsgrund. Am 02.06.2020 teilte Frau X. den Mitarbeitern der Beklagte per E-Mail „aus gegebenem Anlass“ mit, dass Entwendungen jeglicher Art im Vorfeld anzuzeigen und durch sie bzw. Herrn C. zu genehmigen seien. Bei Interesse am Erwerb von Gegenständen möge man sich melden und es werde individuell entschieden. Die Klägerin erhob am 03.06.2020 gegen diese Kündigung im Verfahren 1 Ca 1358/20 Klage. Im Gütetermin am 25.08.2020, in dem die Klägerin nicht zugegen war, erklärte deren Anwältin, der Ehemann habe die Stühle zurückgebracht, nachdem klar gewesen sei, dass der Kauf nicht zustande komme. Die Beklagte stützte ausweislich der Klageerwiderung die Kündigung auf den Tatvorwurf bzw. den dringenden Verdacht, die Klägerin habe ein Eigentumsdelikt zu ihren Gunsten begangen. Mit Hinweisbeschluss vom 17.10.2020 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass sie darzulegen und unter Beweis zu stellen habe, dass und wann sie die Stühle zurückgebracht habe und setzte ihr hierzu eine Frist bis zum 12.11.2020 unter Setzung einer Ausschlussfrist. Weiterhin lud das Gericht vorsorglich die Zeuginnen G. und X. für den am 10.12.2020 anberaumten Kammertermin. Am 08.12.2020 hob es die Ladung der Zeugen auf. Am 08.12.2020 um 22:01 Uhr nahm die Klägerin per Fax Stellung und trug vor, weder sie und ihr Ehemann könnten das genaue Datum der Rückgabe verlässlich angeben. Es müsse um den 13.05.2020 herum gewesen sein. Sie selbst habe das Gebäude von innen öffnen müssen, um ihren Mann herein zu lassen. Mit Urteil vom 10.12.2020 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es stützte die Wirksamkeit der Kündigung im Wesentlichen darauf, dass mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nur der Verstoß gegen Generalklauseln zu prüfen sei. Aufgrund der Betriebseinstellung könne die Klägerin nicht weiterbeschäftigt sein. Es habe zumindest der Verdacht bestanden, dass die Klägerin sich die Stühle unberechtigt angeeignet habe. Daher liege keine willkürliche Kündigung vor. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagte erstellte der Klägerin ein auf den 30.11.2020 datiertes Zeugnis (Bl. 102f. d.A.), in dem als Beendigungsgrund betriebsbedingte Gründe angegeben sind. Mit ihrer am 01.03.2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 18.03.2021 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der Sozialplanabfindung. Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Schließung des Betriebs und nicht aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung beendet worden. Die Beklagte konstruiere lediglich einen Kündigungsgrund, um die Abfindung nicht zahlen zu müssen. Das Verladen der Stühle sei nicht heimlich geschehen. Es sei schließlich durch die Kameras aufgenommen worden. Der Wachmann habe nicht eingegriffen, Herr J. habe ihr geholfen und die Verladung habe in Kenntnis der Mitarbeiterin G. stattgefunden. Auf die Kenntnis der Vorgesetzten Frau X. komme es nicht an. Es habe keine Regel gegeben, dass den Mitarbeitern der Beklagten die Mitnahme und der Kauf von Inventar verboten sei. Eine entsprechende Regelung sei schließlich erst am 02.06.2020 erlassen worden. Am 05.05.2020 hätten die Mitarbeiter nicht gewusst, dass sie erst Frau X. informieren müssten, wenn sie Inventar mitnähmen. Es sei davon auszugehen, dass der Wachmann die Beklagte bereits am 05.05.2020 telefonisch unterrichtet und erst nach Vorgabe der Beklagten eine Notiz im Wachbuch gemacht habe. Im Übrigen fehlten vier und nicht nur zwei Stühle. Es sei höchst wahrscheinlich, dass jemand anderes im Wirrwarr der Auflösung diese verräumt habe. Sie habe die Stühle zudem niemals ohne einen Kauf aneignen wollen. Sie habe die Stühle lediglich verladen, um das Eigentum der Beklagten zum Zwecke des Erwerbs zu sichern und unbefugten Dritten den Diebstahl der Stühle zu verwehren. Beim Eingang der E-Mail von Frau X. sei sie schon zuhause gewesen. Da sie angenommen habe, dass Frau X. ihr eine endgültige Entscheidung mitteilen würde, habe sie abgewartet. Als sie geahnt habe, dass der Verkauf wohl doch über den Verwerter laufen werde, habe sie sich entschlossen, auf den Kauf zu verzichten. Ihr Mann habe ihr angeboten, die Stühle in seinem größeren Fahrzeug zurückzubringen. Den genauen Tag könne sie nicht mehr mitteilen. Sie habe nicht gewusst, dass die ungepolsterten Plastikstühle einen Neupreis von 400,00 € gehabt hätten. Sie habe erfahren, dass die Beklagte beabsichtigte, Ledersessel der Marke Thonet aus dem Foyer, die einen Neupreis von 3.800,00 € hatten, für 30,00 € zu verschleudern und den Preis daher für angemessen gehalten. Die Videokonferenz vom 27.05.2020 habe nicht der Aufklärung gedient. Es habe von vornherein festgestanden, dass die Beklagte die Verhandlungen über eine Abfindungszahlung endgültig habe abbrechen wollen. In dem Telefonat sei nicht danach gefragt worden, wo die Stühle seien. Ihr stehe daher nach § 28 MTV 2009 eine Abfindung Grundabfindung auf Basis eines Gehalts von 4.896,17 € einschließlich eines Alterszuschlags von 21.000,00 € und eines Kinderzuschlags von 1.535,00 € in Höhe von 72.350,00 € zu sowie eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 56.053,67 €. Maßgeblich sei das Gehalt per 30.04.2020. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 128.403,67 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des dringenden Verdachts eines Vermögensdelikts zu ihren Lasten gekündigt worden. Gemäß Ziffer 3.a) der Tarifeinigung vom 13.07.2018 sei ihr der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ohnehin bis einschließlich 30.06.2021 untersagt gewesen. Frau X. habe am 15.05.2020 durch den Organisator des Liquidationsverkaufs den Hinweis erhalten, dass von den acht Stühlen nur noch vier vorhanden seien. Der Wachdienst habe dann darauf hingewiesen, dass zwei Stühle abtransportiert worden seien. Sie habe dann Frau G. gefragt, ob diese von der Klägerin Geld erhalten habe, was diese verneint habe. Am 18.05.2020 habe sich Frau X. in den Räumen persönlich auf die Suche nach den Stühlen gemacht. Dieses habe die Klägerin wahrgenommen, aber auch nicht darauf hingewiesen, dass sie die Stühle in Besitz habe. Am 21.05.2020 habe ihr der Wachdienst die Aufnahmen übermittelt. Am 26.05.2020 habe sie den Sachverhalt mit dem arbeitsrechtlichen Justiziar der Gruppe Herrn M. besprochen. In der Skype-Konferenz habe die Klägerin bereits 18 Sekunden nach Beginn des Abspielens der Videosequenz erklärt, man müsse sich das Video nicht weiter anschauen, sie habe die Stühle verladen. Sie habe weiterhin eingeräumt, dass sie dieses getan habe, bevor sie überhaupt die E-Mail an Frau X. verfasst habe. Sie habe die Mitnahme vollständig eingeräumt und erklärt, dass sie sich schäme. Dieses habe sie auch daran gehindert, die Stühle wieder zurückzubringen, als Frau X. erstmals nach deren Verbleib geforscht habe. Weiterhin habe sie erklärt, dass sie gemeinsam mit Herrn J. vier Stühle in einen Raum im vierten Obergeschoss gestellt habe. Zwei seien bei ihr, zwei seien weg. Das Geld habe sie bei Frau G. abgegeben. Nach einem Hinweis, dass dieses nicht zutreffend sei, da nichts verbucht sei, habe die Klägerin die Behauptung nicht aufrechterhalten. Sie habe emotional und unter Tränen angeführt, die Schließung und die langandauernde Ungewissheit habe sie emotional sehr belastet. Sie sei supersauer, dass das Inventar niedrigpreisig verkauft werde und sei enttäuscht über das Ende. Auf den Hinweis von Herrn M., dass eine Entscheidung der Geschäftsführung erfolgen werde, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben könne und dass die zuvor verhandelte Aufhebung aufgrund einer sich abzeichnenden neuen Beschäftigungsmöglichkeit auch nicht mehr haltbar sei, habe die Klägerin geäußert, sie empfinde es als unmöglich, dass wegen der zwei Stühle keine Abfindung mehr gezahlt werde. Diese habe sie verdient nach der langen Zeit. Der von der Klägerin angenommene Wert sei auch weitaus höher. Sie habe die vier Stühle für 400,00 € veräußern können. Es handele sich bei den vier Stühlen um die einzigen Ausstattungsgegenstände, die gefehlt hätten. Der Verdacht werde auch durch das spätere prozessuale Verhalten der Klägerin nicht verringert. Der Klägerin sei seit dem 27.05.2020 der Vorwurf bekannt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihr ohne weiteres noch möglich gewesen, den Zeitpunkt der Rückgabe einzugrenzen. Abfindungsansprüche könnten sich auch lediglich aus dem Manteltarifvertrag Alle vom 13.07.2018 (MTV 2018) in Verbindung mit dem Tarifsozialplan ergeben. Dieser habe den MTV 2009 ersetzt. Da dieser voraussetze, dass der Anspruch nur bestehe, wenn Beschäftigte betriebsbedingt ausschieden und im Übrigen auch der Tarifsozialplan voraussehe, dass die Abfindung nur gezahlt würde, wenn die Mitarbeiter aufgrund der Schließung ihren Arbeitsplatz verlören und nicht aufgrund eines Fehlverhaltens. Das Zeugnis sei versehentlich so erstellt worden. Zudem sei für die Berechnung der Abfindung von einem Monatseinkommen von 56.353,75 € auszugehen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte 1 Ca 1358/20 beigezogen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung, weder in Höhe der Grundabfindung gemäß § 2.1a) des Sozialplans noch der zusätzlichen Abfindung nach § 2.1b). Gemäß § 1.1 des Tarifsozialplans vom 29.07./05.08.2020 gilt dieser für alle Mitarbeiter*innen des Unternehmens, die im Zeitpunkt der Verkündung der Schließung (29.10.2019) in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen standen, die auf Grund der Schließung bzw. Betriebsstilllegung des Theaterbetriebes ihren Arbeitsplatz verlieren und Mitglied der ver.di sind. Gemäß § 2.1 a) hat jeder betroffene Mitarbeiter unabhängig von seiner/ihrer Tarifbindung einen Abfindungsanspruch gegenüber dem Unternehmen gemäß den Regelungen des § 28 Manteltarifvertrag Alle vom 3. Mai 2012. Gemäß § 28 MTV 2012 scheiden Beschäftigte, die betriebsbedingte aus dem Unternehmen ausscheiden, eine Abfindung. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Grundabfindung nach § 28 MTV 2012, denn sie ist nicht betriebsbedingt aus dem Unternehmen ausgeschieden. a) Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Geltungsbereich der Ziffer 1 des Tarifsozialplans weiter gefasst ist, da er das Ausscheiden aufgrund wirksamer personen- und verhaltensbedingter Kündigung als Ausnahmetatbestand strukturiert und nicht die Betriebsbedingtheit des Ausscheidens als solche. Die Regelung in § 2.1.a bezweckt keine Abweichung von den Anspruchsvoraussetzungen des § 28 MTV, sondern vielmehr dessen Erstreckung auf Außenseite („unabhängig von ihrer/seiner Tarifbindung“). Im Übrigen ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Anspruch auf eine Grundabfindung nach den Regelungen des § 28 MTV Alle abzustellen. b) Die Klägerin ist nicht aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ausgeschieden. Die Beklagte hat die Kündigung vom 28.05.2020 ausdrücklich auf verhaltensbedingte Gründe gestützt. Dieses hat sie explizit im Kündigungsschutzprozess angegeben. Der Grund für den Anspruch einer Kündigung wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber determiniert. Er trifft die Kündigungsentscheidung. Unabhängig davon war der Beklagten im Mai 2020 der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auch gar nicht erlaubt. Gemäß Ziffer 3a der Tarifeinigung vom 13.07.2018 bestand ein Verbot des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigung bis zum 30.06.2021, soweit kein Produktionswechsel betroffen ist. Dieses ist für die Beklagte nicht der Fall, da diese seit Jahren keine Eigenproduktionen mehr im Haus veranstaltet hat. Gemäß Abschnitt der I. der Präambel zum Tarifsozialplan vom 29.07.2020 war der Beklagten der Ausspruch betriebsbedingter Kündigung im Juli 2020 – vorbehaltlich eventueller Zustimmungserfordernisse – erlaubt. Diese Regelung existierte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch gar nicht und legitimierte auch nicht nachträglich den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. c) Die Beklagte ist mit dieser Kündigungsbegründung auch nicht ausgeschlossen, da diese ausschließlich zur Vermeidung der Zahlung der Sozialplanabfindung angegeben wurde. Vielmehr hat die Beklagte – wie bereits die erste Kammer des Arbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 10.12.2020 erkannt hat – eine schlüssige Begründung für einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund abgegeben. d) Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ein Anspruch auf eine Abfindung nach § 1 des Tarifsozialplans nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam verhaltensbedingt iSd § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt wurde, so ist der Anspruch nicht gegeben, denn diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa) Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts hat in ihrem Urteil vom 10.12.2020 nicht explizit geprüft, ob die Kündigung aus verhaltens- bzw. personenbedingten Gründen iSd § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt war. Dieses war mangels Anwendbarkeit des § 1 KSchG für die Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich. Auch wenn man die Regelung im Tarifsozialplan dahingehend auslegt, dass der Ausschluss nur dann in Betracht kommt, wenn die Kündigung auch unter dem Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG wirksam ist, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Kündigung ist als personenbedingte Verdachtskündigung wirksam. Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG 18. Juni 2015 – 2 AZR 256/14 Rn. 20 ) . Der Verdacht kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers bedingen. Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Ein schwerwiegender Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht Der durch den Verdacht bedingte Eignungsmangel stellt einen Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers dar, auch wenn die den Verdacht und den daraus folgenden Vertrauensverlust begründenden Umstände nicht unmittelbar mit seiner Person zusammenhängen müssen (BAG 31. Januar 2019 – 2 AZR 426/18 Rn 20f. mwN). (a) Nach Auffassung der Kammer ist hinreichender dringender Tatverdacht dafür gegeben, dass die Klägerin zwei Stühle aus dem Inventar der Beklagten in der Absicht mitgenommen hat, diese für sich zu behalten. Zumindest besteht der dringende Tatverdacht, dass die Klägerin im Späteren die Entscheidung getroffen hat, diese Stühle für sich zu behalten, ohne dass sie hierzu eine Erlaubnis hatte. Die Klägerin hat unstreitig die Stühle am 05.05.2020 mitgenommen, ohne dass ihr dieses gestattet war. Ihr Vorbringen dazu, dass es erst am 02.06.2020 eine ausdrückliche Regelung zur Mitnahme gegeben habe, ist insoweit nicht maßgeblich. Es erschließt sich von selbst ohne jegliche Anweisung, dass es keinem Mitarbeiter erlaubt ist, Inventarstücke mitzunehmen, ohne dass ihm dieses erlaubt ist, auch wenn er bereit ist, hierfür zu bezahlen. Einer Regelung hierzu bedurfte es nicht. Dass die Klägerin eine Erlaubnis brauchte, war ihr offensichtlich auch bewusst, da sie am 05.05.2020 – allerdings erst, nachdem die Stühle bereits verladen waren – Frau X. um Erlaubnis gefragt hatte. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Stühle allein deswegen verbracht, um diese vor Diebstahl zu schützen, ist das Vorbringen bereits nicht glaubwürdig. Wenn die Klägerin das Inventar der Beklagten vor Diebstahl hätte schützen wollen, so erschließt sich nicht, wieso sie dann nicht weitere – wertvollere – Stücke in Sicherheit gebracht hat. Dieses Vorbringen stellt nach Auffassung der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar. Vielmehr diente das Verbringen der Stühle allein dazu, diese für ihren eigenen Erwerb zu sichern. Es kann dahinstehen, ob dieses Verhalten alleine ausreicht, eine Kündigung zu begründen. Jedenfalls vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin nachdem Frau X. eindeutig erklärt hat, der Kauf käme aktuell (noch) nicht in Betracht, da ein Gesamtverkauf des Konferenzensembles beabsichtigt sei, die Stühle wieder in die Betriebsräume verbracht hat. Insoweit ist auch bemerkenswert, dass die Klägerin auf das Schreiben von Frau X. auch nicht mit dem Hinweis reagiert hat, dass sie zum einen das Geld bereits Frau G. gegeben und die Stühle schon genommen habe, sondern lediglich ihren Unmut darüber geäußert hat, dass die Mitarbeiter nicht vorab eine Ankaufsmöglichkeit gehabt hatten. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vorträgt, dass sie davon ausgehen musste, dass der Abtransport bekannt war oder bekannt wurde, hätte es auf der Hand gelegen, klarzustellen, dass die Stühle so schnell wie möglich zurückgebracht würden oder aber zu klären, ob diese bei ihr verbleiben können. Schließlich musste sie davon ausgehen, dass die Stühle bei einem Verkauf des Konferenzensembles auch vor Ort sein mussten. Auch wenn die Klägerin zunächst abwarten wollte, ob es zu einem derartigen Verkauf kommt, so erscheint es der Kammer auffällig und nicht logisch, dass die Klägerin dann mit Frau X. nicht zumindest klärt, ob die Stühle solange bei ihr verbleiben konnten. Wäre es zu einem Verkauf und ggf. einer kurzfristigen Abholung gekommen, hätte es ansonsten zu Problemen kommen können. Bis heute mangelt es zudem an einem substantiierten und für die Beklagte einlassungsfähigen Vortrag dazu, wann die Stühle wohin zurückgebracht wurden. Dem entsprechend ist die Beklagte auch nie in die Lage versetzt worden, dieses rechtfertigende Vorbringen widerlegen zu können. Es ist der Beklagten nicht zumutbar, ohne einen entsprechenden Vortrag stundenlang Videomaterial zu sichten, um zu ermitteln, wann die Klägerin bzw. ihr Ehemann das Betriebsgelände betreten haben könnten, um die Stühle zurückzubringen. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich auch insoweit um eine reine Schutzbehauptung. Der Klägerin war seit dem Skype-Call am 27.05.2020 bewusst, dass die Beklagte die Stühle vermisste. Sie hat aber weder in diesem Gespräch noch zeitnah darauf hingewiesen, dass die Stühle sich wieder in den Betriebsräumen befanden. Sie hat dieses überhaupt erstmals im Gütetermin des Kündigungsschutzverfahrens im August 2020 erklären lassen und trotz konkreter Auflage der damaligen Kammer erst knapp einen Tag vor dem Termin im Dezember 2020 weit nach Fristablauf überhaupt zu dieser Frage – und auch wiederum nicht substantiiert – Stellung genommen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in dem Gespräch am 27.05.2020 deutlich gemacht hat, dass das Aufhebungsvertragsangebot aus anderen Gründen „vom Tisch“ sei und dass nunmehr Überlegungen anstünden, welche Konsequenzen aus dem Vorgang um die Stühle gezogen würden, erschließt sich der Kammer nicht, dass die Klägerin ihre einzige wirksame Verteidigung, nämlich der Hinweis, dass die Stühle bereits zurückgebracht seien, nicht vorgebracht hat. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass das Gespräch und auch der drohende Verlust der Abfindung für sie überraschend kam und sie von der Situation überfordert war, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin intellektuell davon überfordert gewesen wäre, den Satz: „Aber die Stühle sind doch längst schon wieder da.“, zu äußern. Vor diesem Hintergrund bestand zu Recht der dringende Tatverdacht, dass die Klägerin die Stühle nicht wieder in die Betriebsräume verbracht hat, sondern beabsichtigte, diese zu behalten. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin Frau G. tatsächlich einen von ihr als angemessen erachteten Kaufpreis von 20,00 € übergeben hat. Eine Einigung der Parteien über den Kaufpreis hat es nie gegeben. Insoweit ist auch nicht von Belang, ob und aus welchem Grund Thonet-Ledersofas aus dem Foyer zu einem geringen Preis veräußert wurden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass es sich bei 10,00 € pro Stuhl um einen angemessenen Marktpreis handelte, so dass die Kammer ausschließen kann, dass der Beklagten kein Schaden entstanden ist. Auch dieses ist nicht maßgeblich, denn auch unter dieser Prämisse durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie die Stühle ohne weitere Absprache mitnehmen oder behalten durfte. Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Stühle nicht heimlich mitgenommen, sondern unter Kamerabeobachtung eingeladen hatte, lässt keinen anderen Schluss zu. Die Kammer kann zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, die Stühle für 20,00 € zu erwerben und in Erwartung der Annahme ihres Angebotes die Stühle mitgenommen hatte. Der maßgebliche Unrechtsgehalt liegt nicht in diesem Handeln, sondern dringenden Verdacht, dass die Klägerin die Stühle sodann nicht zurückgebracht hat. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass insgesamt vier Stühle fehlen, so ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, dass auch der Kollege J. zwei weitere Stühle erwerben wollte. Dieses hat die Klägerin selbst Frau X. mitgeteilt. (b) Die Beklagte hat die Klägerin zu dem Sachverhalt ordnungsgemäß angehört. Auch wenn die Beklagte bereits zuvor den Entschluss gefasst hatte, den Aufhebungsvertrag nicht abzuschließen, so hat sie die Klägerin zu dem Sachverhalt angehört. Die Klägerin hatte die Gelegenheit, zu äußern, dass die Stühle bereits wieder zurück gebracht seien, was sie nicht getan hat. Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen kann, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für sie die Gelegenheit auf dem Tisch lag, sich die Abfindungszahlung an die Klägerin zu ersparen und die Anhörung auch mit dieser Intention erfolgte, so ist dieses von der Rechtsordnung gedeckt. Ursache ist ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin. ( c) Auch unter Abwägung der langjährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin ist kein anderes Ergebnis zu erzielen. Es liegt eine schwere Vertragspflichtverletzung vor, bei der der Ausspruch einer Abmahnung nicht ausreichend ist. Die Kündigung vom 28.05.2020 ist daher auch unter dem Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG wirksam. e) Die Beklagte ist mit diesem Kündigungsgrund auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie am 30.11.2020 in dem Zeugnis als Kündigungsgrund ein betriebsbedingtes Ausscheiden angegeben hat. Die Beklagte hatte im Kündigungsschutzprozess bereits zuvor mit Schriftsatz vom 07.10.2020 deutlich gemacht, auf welche Umstände sie die Kündigung stützt. Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass es sich bei dem Zeugnis um ein von der zentralen Verwaltung erstelltes Zeugnis handelt, bei dem durchgegangen ist, dass dieser Fall von der bekannten Schließungskonstellation abweicht. f) Darüber hinaus ist die Berechnung des Anspruchs unrichtig. Die Klägerin hat vom 01.12.2019 bis 30.11.2020 ein Bruttoeinkommen von 56.353,75 € erzielt. Dieses entspricht einem Monatseinkommen von 4.696,15 € brutto. Das Arbeitsverhältnis hat 20,33 Jahre angedauert, so dass sich ein Grundabfindungsbetrag von 47.736,36 € aufgerundet 47.800,00 €. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung am 30.11.2020 55 Jahre alt war, ergibt sich ein Altersaufschlag von 20.000,00 € sowie ein Kinderzuschlag von 1.535,00 €. Die Grundabfindung nach § 28 MTV beträgt daher lediglich 69.425,00 €. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Abfindung nach § 2.1b) des Tarifsozialplans. Wie zuvor festgestellt, ist das Arbeitsverhältnis wirksam verhaltensbedingt gekündigt worden, so dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits aus diesem Grund nicht dem Geltungsbereich unterfällt. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht behauptet, dass sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. Anders als bei der Grundabfindung, bei denen der Anspruch explizit auch auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer erstreckt wird, ist für die Zahlung der zusätzlichen Abfindung eine Gewerkschaftsmitgliedschaft Voraussetzung. Diese hat die Klägerin nicht behauptet. Darüber hinaus ist die Berechnung auch insoweit unrichtig. Die zusätzliche Abfindung nach § 2.1.b des Transfersozialplans beträgt lediglich 47.800,00 €. Die zusätzliche Abfindung nach § 2.1.e ist auch geringer, da der Mehrwertsteuersatz im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin lediglich 16 % betrug. Das volle Qualifizierungsbudget betrug daher 1.740,00 €, so dass 75 % davon 1.305,00 € betragen. Die zusätzliche Abfindung betrug daher lediglich insgesamt 49.105,00 €, so dass die Klägerin auch bei Vorliegen der Voraussetzungen lediglich einen Gesamtbetrag von 118.440,00 € hätte beanspruchen können. Zinsen wären im Übrigen aufgrund der Regelung in § 7.a des Transfersozialplans zur Fälligkeit der Abfindung erst mit Rechtskraft des Urteils vom 10.12.2020 in Betracht gekommen. Das Urteil wurde der Klägerin am 14.12.2020 zugestellt, so dass Rechtskraft erst mit Ablauf des 14.01.2021 eingetreten ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. IV. Ein Anlass zur gesonderten Zulassung der Berufung ist nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.