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Urteil

4 Ca 1844/21

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2021:1203.4CA1844.21.00
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Tenor

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt 9 % der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger 91 %.

3. Streitwert: 26.304,00 €

Entscheidungsgründe
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt 9 % der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger 91 %. 3. Streitwert: 26.304,00 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente sowie über Rückforderungen wegen eines überzahlten Zuschusses zum Krankengeld. Der Kläger (00 Jahre alt) ist seit dem 00.00.1979 bei der Beklagten als (…) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA Anwendung. Mit Schreiben vom 20.08.2021 hat der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristgemäß zum 31.03.2022 gekündigt. Die Beklagte gewährt ihren langjährigen Mitarbeitern eine Zusatzversorgung nach der Zusatzversorgungsordnung der IHK für Essen, Mülheim a. d. R., Oberhausen und Essen vom 01.12.1981 (im Folgenden: Versorgungsordnung). Nach deren § 3 b) und § 7 Abs. 4 erhält ein Mitarbeiter, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten der Kammer ausscheidet, ein Ruhegeld. Die Versorgungsordnung lautet auszugsweise wie folgt: „§3 Leistungsarten Es werden folgende Leistungen gewährt: a} Altersruhegeld b) Ruhegeld bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit c) Sterbegeld d) Witwengeld/Witwergeld e) Waisengeld … § 7 Ruhegeld 1) Ruhegeld erhalten Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, die wegen Erreichung der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) aus dem Dienst der Kammer ausscheiden. … 3) Die Leistungen nach Abs. 2 werden eingestellt, wenn das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegfällt. Der ausgeschiedene Mitarbeiter ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, der Kammer unverzüglich anzuzeigen. 4) Ruhegeld erhält auch der versorgungsberechtigte Mitarbeiter, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten der Kammer ausscheidet. 5) Ruhegeld wird erstmalig für den Monat gewährt, für den nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Kammer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Der Anspruch auf Ruhegeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. … § 14 Anrechnung von Tätigkeitseinkünften 1) Hat der Versorgungsberechtigte Einkünfte aus einer nach seinem Ausscheiden, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübten selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit, und übersteigen diese Einkünfte zusammen mit dem Ruhegeld das der Ruhegeldberechnung zugrunde liegende versorgungsfähige Entgelt, so werden zwei Drittel des übersteigenden Betrages auf das Ruhegeld angerechnet. … § 16 Beendigung des Arbeitsverhältnissesvor Eintritt des Versorgungsfalles Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles aus und hat er die Voraussetzungen des § 1 Betriebsrentengesetz erfüllt, so behält er eine unverfallbare Anwartschaft gegenüber der Kammer nach § 2 Betriebsrentengesetz. …“ Die Beklagte hatte dem Kläger in den Jahren 2004/2005 eine Betriebsrente nach der Versorgungsordnung gezahlt, während dieser eine befristete Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bezog. Seit dem 01.11.2020 bezieht der Kläger eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, diese ist befristet bis zum 31.08.2022. Bis Mitte Januar zahlte die Beklagte dem Kläger weiter einen tariflichen Zuschuss zum Krankgengeld. Mit Schreiben vom 19.01.2021 beantragte der Kläger unter Vorlage des Rentenbescheides die Gewährung einer Zusatzversorgung. Die Beklagte lehnte einen Anspruch mit Schreiben vom 15.03.2021 mit der Begründung ab, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Versorgungsleistung seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht aus ihren Diensten ausgeschieden sei. Mit Schreiben vom 19.02.2021 (Bl. 122 d. A.) teilte die Krankenkasse des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger seit 01.11.2020 eine Leistung des Rentenversicherungsträger erhalte und sein Krankengeldanspruch daher mit dem 28.12.2020 ende. Der Kläger ist der Ansicht, er erfülle die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung. Die Auslegung des § 7 ergebe, dass keine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sei, sondern ein faktisch tatsächliches Ausscheiden (hier das Ruhen der beiderseitigen Hauptleistungspflichten durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung) ausreiche. Zweck der Ausscheidensklausel sei, dass nicht gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitsvergütung einerseits und Ruhegeld andererseits entstehen könnten und solche Doppelansprüche bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Bezugs der Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen seien. Ein anderes Verständnis der Klausel führe auch zu einer Benachteiligung des Klägers als befristeter Rentenempfänger gegenüber unbefristeten Rentenempfängern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag mit Rentenbezug ende. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.11.2020 eine monatliche Versorgungsleistung gem. der Zusatzversorgungsordnung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen und Essen vom 01.12.1981 in Höhe von monatlich 828,98 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie insgesamt 2.458,91 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die frühere Betriebsrente an den Kläger in Unkenntnis der Rechtslage gezahlt. Inzwischen lehne sie derartige Anträge prinzipiell ab. Die Beklagte ist der Ansicht, die Versorgungsordnung enthalte in § 7 Abs. 4 eine klare Formulierung, die nicht auslegungsbedürftig sei. Eine sog. Ausscheidensklausel sei auch generell zulässig. Hinsichtlich der Widerklage sei sie erst am 19.02.2021 von der Krankenkasse des Klägers darüber informiert worden, dass der Krankengeldanspruch des Klägers am 28.12.2020 geendet habe und ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld nicht mehr bestehe. Am 10.08.2021 habe sie einen Teilbetrag der Widerklage von dem Kläger zurückgefordert (Bl. d. A.). Der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum 01.11.2020 bis 15.01.2021 ergebe die Widerklageforderung und dieser sei nicht nach § 37 TVöD verfallen. Denn der Rückforderungsanspruch habe sich nach § 22 Abs. 4 TVöD in einen Vorschuss auf Rente umgewandelt und Ansprüche im Bereich der betrieblichen Altersversorgung verfielen generell nicht. Der Kläger erwidert hierauf, dass die Beklagte schon mit Übersendung des Rentenbescheides im Januar 2021 davon Kenntnis erlangt habe, dass ein Krankgengeldanspruch nicht mehr bestehe. Ergänzend wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Klage und Widerklage sind jeweils zulässig, aber unbegründet. Sie unterlagen daher beide der Abweisung. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, eine Betriebsrente stehe ihm schon seit dem 01.11.2020 zu. Ein Anspruch für den Zeitraum ab 01.09.2022 – den der Kläger mit seinem unbefristeten Feststellungsantrag ebenfalls festzustellen verlangt – scheidet derzeit schon deshalb aus, weil die Rente des Klägers bis zum 31.08.2022 befristet ist und er ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzung „Bezug einer gesetzlichen Rente“ nach jetzigem Stand nicht erfüllt. Aber auch ein Anspruch auf eine Betriebsrente für den Zeitraum 01.11.2020 bis 31.03.2022 scheidet aus, weil der Kläger die Voraussetzungen für ein Ruhegeld nach der Versorgungsordnung noch nicht erfüllt. Dass ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.04.2022 bis zum 31.08.2022 ein Anspruch auf Betriebsrente zusteht, ist zwischen den Parteien nicht streitig und von ihm nicht zur Feststellung beantragt. 1. Zwischen den Parteien unstreitig kommt ein Anspruch allein nach § 3 b) iVm. § 7 Abs. 4 der Versorgungsordnung als „Ruhegeld bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ in Betracht. 2. Auch ist zwischen den Parteien nicht in Streit, dass der Kläger als versorgungsberechtigter Mitarbeiter iSd. § 7 Abs. 4 Versorgungsordnung gilt. Er erfüllt die grundlegenden Voraussetzungen der Versorgungsordnung und bezieht seit dem 01.11.2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die allerdings befristet ist auf den 31.08.2022. 3. Streit besteht zwischen den Parteien allein über die weitere in § 7 Abs. 4 Versorgungsordnung aufgeführte Voraussetzung des „Ausscheidens aus den Diensten der Kammer“. Unstreitig wird das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis erst mit dem 31.03.2022 enden. Für den daran anschließenden Zeitraum hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rentenzahlung nicht bestritten – jedenfalls für die Dauer der derzeit befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Auffassung der Kammer erfüllt der Kläger die Voraussetzung in § 7 Abs. 4 Versorgungsordnung vor dem 31.03.2022 noch nicht, weil er zum 01.11.2020 nicht aus den Diensten der Kammer ausgeschieden ist. a) Der Wortlaut der Regelung spricht davon, dass der Mitarbeiter „aus den Diensten der Kammer ausscheidet“. Erst dann steht ihm ein Betriebsrentenanspruch zu. Zwischen den Parteien besteht Streit über das Verständnis des Verbs „ausscheiden“ in diesem Sinne. Die Beklagte geht davon aus, dass „ausscheiden aus den Diensten der Beklagten“ ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bedeute. Erst wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist, soll eine Betriebsrente gezahlt werden. Der Kläger hingegen versteht das Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten schon als erfüllt, wenn die wechselseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert sind, hier z.B. wegen einer vollen Erwerbsunfähigkeit. b) Beide Verständnisse des Begriffes sind als Ergebnis möglich. Denn grundsätzlich kann der Arbeitgeber, den keine gesetzliche oder sonstige rechtliche Pflicht trifft, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung das Risiko der Invalidität abzusichern, auf Basis des Grundsatzes der Vertragsfreiheit völlig frei darüber entscheiden, unter welchen Leistungsvoraussetzungen er eine zugesagte Invalidenrente gewähren und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Invaliditätsversorgung ausschließen will (vgl. BAG vom 10.12.2013 – 3 AZR 796/11 – zit. nach juris, Rn. 28). c) Bei der Versorgungsordnung handelt es sich um eine von der Beklagten abgegebene Gesamtzusage. Diese gilt als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BAG vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20 – zit. nach juris Rn. 15). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr., z.B. BAG vom 23.03.2021, a.a.O.; vom 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – zit. nach juris, Rn. 51; vom 30.01.2019 – 5 AZR 450/17 – zit. nach juris, Rn. 47; vom 03.08.2016 – 10 AZR 710/14 – zit. nach juris, Rn. 16). d) Es mag manches dafür sprechen, dass der Wortlaut der Versorgungsordnung im Hinblick auf das Verb „ausscheiden“ nicht eindeutig ist. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass "Ausscheiden" aus den Diensten des Arbeitgebers gemeint sein kann im Sinne einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch meinen kann das faktisch tatsächliche Ausscheiden im Sinne eines Ruhens der beiderseitigen Hauptleistungspflichten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen bis zum sog. Aussteuern iSv. § 48 SGB V (BAG vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20 – a.a.O., Rn. 19).Sofern der Wortlaut der hier in Rede stehenden Versorgungsordnung einer Auslegung zugänglich ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass „ausscheiden“ hier im Sinne von beendigen des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist. Dies beruht auf den folgenden Überlegungen: aa) Gegen diese Auslegung sprechen zunächst zwei gewichtige Aspekte: (1) Die Zusage einer Invalidenrente in einem Versorgungswerk wird durch eine Beendigungsvoraussetzung faktisch häufig entwertet. Denn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird heute in aller Regel nur noch befristet gewährt, so dass das Arbeitsverhältnis nach den gängigen tariflichen Regelungen rechtlich nicht beendet wird. Die Invaliditätsabsicherung ist damit für den betroffenen Mitarbeiter oft nur eine fiktive, aber keine reale Absicherung (vgl. Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 27/2021, Anm. 5). (2) Verbreitet angenommen wird als Zweck für allgemeine Ausscheidensklauseln, dass eine Doppelversorgung vermieden werden soll. Arbeitnehmer sollen nicht Arbeitsvergütung einerseits und Betriebsrente andererseits gleichzeitig erhalten (vgl. BAG vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20 – a.a.O., Rn. 21; vom 26.01.1999 – 3 AZR 464/97 – zit. nach juris, Rn. 31). Dies könnte dafür sprechen, dass schon der Wegfall des Anspruches auf Arbeitsvergütung ausreichen könnte, einen Betriebsrentenanspruch zu begründen. Ein solcher Wegfall kann auch ohne Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten. bb) Die gewichtigeren Argumente sprechen jedoch für eine Auslegung dahin, dass die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für ein Ruhegeld wegen Erwerbsminderung ist. (1) Die Versorgungsordnung ist von der Beklagten schon 1981 aufgestellt worden. Ob auch zu diesem Zeitpunkt die Arbeitgeberin davon ausgehen musste, dass Erwerbsunfähigkeitsrenten oder vergleichbare Leistungen des Rentenversicherungsträgers faktisch zumeist befristet gewährt werden, ist der Kammer nicht bekannt und von keiner Seite vorgetragen. Das Argument (siehe oben aa) (1)) kann daher allein ohne weiteres nicht überzeugen. (2) Auch wenn verbreitet angenommen wird, mit einer Ausscheidensklausel wolle der Arbeitgeber nur verhindern, dass Arbeitsvergütung und Betriebsrente gleichzeitig zu gewähren seien, ist dies nicht der einzig mögliche Zweck. Es erscheint auch nicht fernliegend, dass der Arbeitgeber vor Leistung einer Betriebsrente – egal aus welchem Grund – die Gewissheit haben will, dass das Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist und nicht „wieder auflebt“. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber eine Rente nur an aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer zahlen will. (3) Hauptgrund für die Annahme, mit dem fraglichen Begriff habe die Beklagte die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint, ist aber die Verwendung des einheitlichen Begriffes in dem gesamten Regelwerk der Versorgungsordnung. Der Begriff „ausscheiden“ oder „Ausscheiden“ wird an mehreren Stellen in der Versorgungsordnung verwendet. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der eine Gesamtregelung setzende Arbeitgeber – hier die Beklagte bei Aufstellung der Versorgungsordnung – denselben Begriff innerhalb eines Regelwerkes einheitlich verwenden will. An anderer Stelle kann „Ausscheiden“ aber nur im Sinne der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden. Daher spricht alles für ein identisches Verständnis des einheitlichen Begriffes auch in § 7 Abs. 4 Versorgungsordnung. (a) In § 7 Abs. 1 Versorgungsordnung ist bestimmt, dass eine Betriebsrente wegen Alters erst gezahlt wird, wenn die Mitarbeiter „wegen Erreichung der Altersgrenze … aus dem Dienst der Kammer ausscheiden.“ Der Begriff des Ausscheidens kann hier nur meinen, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Ob die Erreichung der Altersgrenze gemäß vertraglichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelungen (früher) immer zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte oder führt, ist nicht bekannt und nicht vorgetragen. Es spricht aber alles dafür, dass die Beklagte mit dieser Regelung klarstellen wollte, dass ein Arbeitnehmer nicht eine Betriebsrente wegen Alters beziehen sollte, wenn das Arbeitsverhältnis noch weiter fortbesteht. (b) Gleiches gilt für die in § 7 Abs. 5 Versorgungsordnung aufgestellte Voraussetzung. Danach wird Ruhegeld „erstmalig für den Monat gewährt, für den nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Kammer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird“. Die Formulierung unterscheidet nicht zwischen Ruhegeld wegen Alters oder aus anderen Gründen. Nachdem in den Abs. 1 bis 3 das Altersruhegeld geregelt ist und in Abs. 4 dasjenige wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die Regelung in Abs. 5 aber nicht differenziert zwischen den beiden Arten von Ruhegeld, gilt die Regelung für sämtliche Ruhegeld-Arten und damit auch für das hier streitige Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit. Dass der einheitliche Begriff „Ausscheiden“ in der einheitlichen Formulierung in Abs. 5 je nach Fall etwas anderes meinen soll, erscheint der Kammer als fernliegend. Dafür gibt es im Text keinerlei Anhaltspunkt. Die Beklagte wollte damit auch ein Erwerbunfähigkeitsruhegeld erst nach demselben Ausscheiden zahlen wie das Altersruhegeld. (c) § 14 Abs. 1 der Versorgungsordnung ordnet an, dass eine Anrechnung von Einkünften erfolgt, die ein Versorgungsberechtigter „nach seinem Ausscheiden“, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres erzielt. Eine anderweitige Tätigkeit wird ein Arbeitnehmer im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kaum aufnehmen, wenn er sich noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befindet. Daher spricht auch diese Regelung dafür, dass der Begriff „Ausscheiden“ dort im Sinne einer Vertragsbeendigung zu verstehen ist. (d) Schließlich spricht § 16 Versorgungsordnung von einer unverfallbaren Anwartschaft, die ein Mitarbeiter behält, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 2 BetrAVG, der in Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ebenso das Wort „ausgeschieden“ verwendet, das nach allgemeiner Auffassung als Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Betriebszugehörigkeit zu verstehen ist (Blomeyer/Rolfs/Otto-Rolfs, BetrAVG, 7. Aufl. 2018, § 2, Rn. 6; Höfer u.a.-Höfer, BetrAVG, Stand: Januar 2021, § 2, Rn. 27; ErfKo-Steinmeyer, 22. Aufl. 2022, § 2 BetrAVG, Rn. 8). cc) Die Entscheidung des BAG vom 23.03.2021 (– 3 AZR 99/20 – a.a.O.) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Denn die der Entscheidung zugrunde liegende Versorgungsordnung ist mit der hier einschlägigen nicht vergleichbar. Das BAG hat entschieden, dass die dortige Formulierung „Ausscheiden“ nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint. (1) Dies beruhte aber u.a. wesentlich darauf, dass die dortige Versorgungsordnung in ihrem § 16 eine Ausscheidensregelung beinhaltete, die vorsah, dass ein Anspruch auf Betriebsrente „frühestens mit dem Ausscheiden und der Einstellung von Entgeltfortzahlungen“ entstehe (BAG, a.a.O., Rn. 2 a.E.). Bei dieser Formulierung stellt sich auch nach Auffassung der Kammer die Frage, wie der Arbeitgeber sich ein Ausscheiden vorstellt. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dann nur schwerlich gemeint sein, denn bei einem Verständnis des Ausscheidens in dieser Weise hätte es der zusätzlichen Voraussetzung einer Einstellung von Entgeltfortzahlungen nicht bedurft. Diese werden grundsätzlich (mit Ausnahme des seltenen Falles von § 8 Abs. 1 EFZG) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch enden. Wäre das Ausscheiden im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint gewesen, hätte es dieser zusätzlichen Voraussetzung nicht bedurft. Zudem sei der Zweck eines gleichzeitigen Bezuges von Arbeitsentgelt und Rentenleistungen durch die Klausel hinreichend ausgeschlossen. (2) Zudem hat sich das BAG maßgeblich darauf berufen, dass die dortige Versorgungsordnung in § 9 Abs. 6 eine Regelung enthielt, nach der Leistungen erbracht werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht „fortgesetzt“ wird. Fortsetzen bedeute aber etwas Begonnenes wieder aufzunehmen oder weiterzuführen (BAG, a.a.O., Rn. 19 a.E.). (3) Schließlich hat das BAG in einer früheren Entscheidung zu einer Versorgungsordnung, deren Text näher an derjenigen, die der hier zu treffenden Entscheidung zugrunde liegt, entschieden, dass die Regelung „Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird nur gewährt, wenn der Betriebsangehörige … aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet.“ ihrem Wortlaut nach eindeutig sei und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses meine (BAG vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82 – zit. nach juris, Rn. 16). dd) Dass die Beklagte in der Vergangenheit eine Betriebsrente an den Kläger gezahlt hat, als dieser schon vor Jahren eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann nur ein kleines Indiz für die Auslegung der Regelung durch die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt bieten. Es belegt allenfalls die Rechtsauffassung oder praktische Handhabung durch die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt, ohne dass allein daraus eine Bindungswirkung für die Zukunft abgeleitet werden könnte. Der Feststellungsantrag war demnach unbegründet und abzuweisen. II. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Rückzahlung geleisteter Zuschüsse zum Krankengeld. 1. Nachdem der Kläger im fraglichen Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hatte, wird auch ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld entfallen sein. Jedenfalls ist ein Anspruch aber mit Rentengewährung ab 01.11.2020 entfallen (§ 22 Abs. 4 S. 2 TVöD-VKA). 2. Auch spricht manches dafür, dass die Beklagte infolge des Wegfalls einer Anspruchsgrundlage für die fortlaufende Zahlung des Zuschusses ab dem 01.11.2020 einen Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Beträge nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB hatte. 3. Ein solcher Anspruch ist aber jedenfalls verfallen. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA verfallen Ansprüche 6 Monate nach Fälligkeit. Die Zahlungen der Beklagten an den Kläger im Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 waren von Anfang an ohne Rechtsgrund, so dass mit Zahlung schon ein Rückforderungsanspruch bestand. Mit Kenntnis von dem Rentenbescheid des Klägers Ende Januar 2021 wusste die Beklagte auch, dass dem Kläger weder Krankengeld noch ein Zuschuss zustehen konnten. Folglich war sie Ende Januar 2021 in der Lage, ihren Anspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Eine erstmalige Geltendmachung erfolgte aber für einen Teilbetrag erst mit Schreiben vom 10.08.2021 und damit mehr als 6 Monate nach Fälligkeit, für den vollen Betrag sogar erst weit danach mit Widerklageerweiterung vom 30.11.2021. 4. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus § 22 Abs. 4 TVöD-VKA. Überzahlte Krankengeldzuschüsse gelten danach zwar als Vorschuss auf in demselben Zeitraum zustehende Leistungen nach S. 2 der Norm. Dem Kläger stehen aber im Zeitraum ab 01.11.2020 keine Betriebsrentenleistungen zu, so dass die Vorschussfiktion hier auch nicht greifen kann. Als Vorschuss auf die sozialversicherungsrechtliche Rente gelten Leistungen des Arbeitgebers schon der Tarifnorm nach nicht. Die Widerklage war demnach ebenfalls unbegründet und abzuweisen. III. 1. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 ZPO. Die Kammer hat das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen für die Kostenteilung berücksichtigt. 2. Der Streitwert berücksichtigt einen Betrag von 23.846,00 € für den Feststellungsantrag. Nachdem der Kläger den Antrag unbefristet verfolgt hat, hat die Kammer (anstelle von 42 versehentlich nur die für den Gebührenwert vorgesehenen) 36 Monatsgehälter angesetzt, allerdings wegen des Feststellungsantrages nur mit 80 %. Es ergibt sich der berücksichtigte Betrag von (36 x 828 x 0,8 =) 23.846,00 €. Hinzu kam der Widerklage geforderten Betrag. Dass die Kammer versehentlich 36 statt 42 Monate berücksichtigt hat, wirkt sich auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels nicht aus, da der Rechtsmittelwert auch so überschritten ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.