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Teilurteil

1 Ca 206/22

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2022:0505.1CA206.22.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle unbegründet ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95120 geführten Insolvenztabelle sowie gegen das Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) unbegründet ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Der Streitwert wird auf 941.294,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle unbegründet ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95120 geführten Insolvenztabelle sowie gegen das Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) unbegründet ist. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 4. Der Streitwert wird auf 941.294,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Feststellung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle, des Weiteren ob der Widerspruch gegen das zur Insolvenztabelle angemeldete Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist. Die Klägerin, die eine 100%ige Beteiligungsgesellschaft des M. e.V. ist, ist auf dem Gebiet der Einlegerentschädigung und Bankenabwicklung zwecks Einlagensicherung tätig. Ihre Mitarbeitenden unterstützen die Insolvenzverwalter bei der Realisierung von Vermögenswerten. In diesem Rahmen wirken Mitarbeitende üblicherweise auch in den Gläubigerausschüssen mit. Die Berufung in Gläubigerausschüsse erfolgt durch gerichtliche Anordnung, wobei nicht die Beklagte, sondern der Mitarbeitende aufgrund eines persönlichen Mandats Mitglied wird. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Amt, welches weisungsunabhängig wahrgenommen wird. Mitglieder der Gläubigerausschüsse steht gem. § 73 InsO ein Vergütungsanspruch zu. Der Beklagte zu 2) war bei der Klägerin vom 00.00.000 als Arbeitnehmer, sodann vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 00.00.0000 nebst Nachtrag vom 00.00.0000 zunächst als (…), später als(…) tätig. Es wird ergänzend auf den Dienstvertrag, Bl. 25 ff. d.A . , Bezug genommen. Unter dem 00.00.0000 vereinbarten die Parteien eine Zusatzvereinbarung wie folgt: „… soweit Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit (durch Übernahme sonstiger Funktionen wie Mitgliedschaften in Gläubigerausschüssen, Beiräten o.ä.) Einkünfte entstehen, haben Sie dies dem zuständigen Vorstandsmitglied des M. e.V. (M.) bekannt zu geben. Sie werden über Entgelte nach Weisung des M. disponieren, d.h. diese Beiträge der K. mbH zur Verfügung stellen. Sollten Ihnen Entgelte direkt zugehen, haben Sie diese entsprechend weiterzuleiten. Diese Vereinbarung wird Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Dienstvertrages vom 00.00.0000.“ Zum 00.00.0000 wurde der Beklagte zu 2) als (…) abberufen, blieb aber als Prokurist mit Handlungsvollmacht gem. § 48 HGB und Mitglied der erweiterten Geschäftsführung (Sonderbevollmächtigter) bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. In dem unter dem 00.00.0000 geschlossenen Arbeitsvertrag ist eine Vergütung in Höhe von Höhe von 126.000,00 € brutto p.a. vereinbart; im Kalenderjahr 2018 war in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ein Bruttoarbeitslohn inkl. Sachbezüge von 136.422,50 € ausgewiesen. Unter Ziffer 9 „Schussbestimmungen“ ist u.a. folgendes geregelt: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehe, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Nicht innerhalb dieser Frist geltend gemachte Ansprüche verfallen. Im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite oder bei Nichtäußerung der Gegenseite innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung verfallen diese Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.“ Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 11 ff d.A ., Bezug genommen. In dem von den Parteien unterschriebenen Begleitschreiben zum Arbeitsvertrag heißt es: „Sie sind daher auch ab dem 00.00.0000 unverändert in Gläubigerausschüssen tätig, für dort anfallende Vergütungen gelten die getroffenen Vereinbarungen fort. Für diesbezügliche Mandate werden Sie im Falle eines Austrittes in Absprache mit dem Vorstand des M. eine von allen Beteiligten angestrebte einvernehmliche Lösung finden; ggfl. sind die Ämter niederzulegen. Ihre Tätigkeit als Mitglied der Gläubigerausschüsse nehmen Sie weisungsunabhängig wahr; bei der Ausübung dieser Tätigkeit sind jedoch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der EIS bestmöglich und nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachten." Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin vom 00.00.0000 beendet. Der Kläger wurde während seiner Tätigkeit u.a. in den Insolvenzverfahren der Bankhäuser I. Bankhaus AG (AG Frankfurt - 810 IN 1120/08 -), P. Bank AG (AG Frankfurt -810 IN 128/16-), C. Bank AG (AG Düsseldorf - 503 IN 293/10 -), V. AG (AG Bremerhaven - 10 IN 34/08 -) sowie J. Bank AG (AG Charlottenburg - 101 IN 2398/02 -) in die Gläubigerausschüsse berufen. Mit Ausnahme des Insolvenzverfahrens gegen das Bankhaus I. laufen die Insolvenzverfahren noch. Im Verfahren I. wurde mit Beschluss des AG Frankfurt/Main vom 29.08.2016 die endgültige Vergütung des Beklagten zu 2) auf 1.140.300,00 € netto festgesetzt. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) die ihm zugeflossenen Vergütungen für Tätigkeiten in diesen Gläubigerausschüssen nicht vollständig abgeführt. Hierbei handelt es sich um folgende (Netto-)Summen: - I. Bankhaus AG 162.600,00 €, (Differenz zwischen festgesetzter Vergütung in Höhe von 1.140.300,00 € und abgeführter 977.700,00 €, erhalten am 24.02.2014 - P. Bank AG Vorschuss in Höhe von 210.084,03 € netto, bewilligt mit Beschluss AG Frankfurt/Main vom 20.11.2017, erhalten am 07.12.2017 Vorschuss in Höhe von 277.650,00 € netto, bewilligt durch Beschluss des AG Frankfurt/Main vom 10.09.2019, erhalten am 23.09.2019 - C. Bank AG Vorschuss in Höhe von 90.000,00 €, erhalten am 18.07.2019 Vorschuss in Höhe von 119.700,00 €, ausgezahlt am 24.04.2020 - V. Vergütung aufgrund seit dem 16.07.2020 rechtskräftigen Beschluss in Höhe von 262.450,00 €, bewilligt am 25.06.2020 - J. AG Vorschuss in Höhe von 75.222,27 € netto nach Antrag auf Zahlung 144.100,00 € (netto) Am 08.07.2019 forderte die Klägerin den Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung auf (Bl. 72 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 kündigte der Beklagte zu 2) über seine seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten eine baldige Stellungnahme an, beantragte mit Schreiben vom 22.07.2019 allerdings Fristverlängerung, weil sich die Unterlagen in der ehelichen Wohnung in D. befänden. Nach nochmaliger Fristverlängerung erfolgte Stellungnahme mit Schreiben vom 02.09.2019: Danach sollte u.a. im Verfahren I. die Schlussvergütung in Höhe von 85.800,00 € am 08.12.2017 überwiesen worden sein, in den Verfahren P. Bank, V. und C. Bank außerhalb von bereits übermittelten Vergütungen Vorschüsse beantragt worden, jedoch noch nicht bewilligt sein. Auf Aufforderung konkreterer Angaben mit Schreiben vom 16.09.2019 teilte der Beklagte zu 2) mit E-Mail vom 25.09.2019 mit, dass sämtliche beendeten Mandate abgerechnet, bezahlt und abgeführt seien, zu persönlichen Mandaten im Übrigen keine Auskünfte mehr erteilt würden (Bl. 90 d.A.). Der Kläger hat die Zahlungen mit einer Aufstellung „Ausschussvergütung“, vorgelegt am 28.11..2019, die Nichtabführung von insgesamt 740.334,03 € zugestanden (Bl. 60 d.A.) und die weiteren Vergütungen in Höhe von 119.700,00 € (C.-Bank) und 276.450,00 € (V.) mit weiterer Aufstellung vom 03.08.2020 (Bl. 151 d.A.). Eine Vergütung für seine Tätigkeit im Gläubigerausschuss der J. AG hat der Beklagte zu 2) in Höhe von 144.100,00 € beantragt, das AG Charlottenburg hat eine solchen in Höhe von 89.514,00 € netto mit Beschluss vom 11.08.2020 festgesetzt (Bl. 311 d.A.), auf die ein Vorschuss in Höhe von 23.000,00 € von dem Beklagten zu 2) weitergeleitet worden war. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 26.08.2020 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 312 f. d.A.). Vor dem Arbeitsgericht Essen wurde unter dem AZ 1 Ca 2644/19 ein Rechtsstreit im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 00.00.0000 geführt. Mit Urteil vom 28.05.2020 wurde die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. In Höhe von 740.334,03 € verfolgte die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) mit im Verfahren 1 Ca 2644/19 erhobener Widerklage vom 05.02.2020, welche sie mit Schriftsatz vom 26.10.2020 auf 1.122.484,03 € erhöhte. Die Widerklage wurde mit Beschluss vom 10.03.2020 von dem Kündigungsschutzverfahren abgetrennt und unter dem AZ 1 Ca 608/20 fortgeführt. Unter dem 17.07.2021 erging durch das ArbG Essen (4 Ga 16/20) Arrestbefehl gegen den Beklagten zu 2) wegen unterbliebener Abführung von Gläubigerausschussvergütungen in Höhe von 740.134,03 €, unter dem 13.10.2020 erging Arrestbefehl gegen den Beklagten zu 2) durch das ArbG Essen (AZ 4 Ga 27/20) im Hinblick auf eine unterbliebene Abführung von Gläubigerausschussvergütungen in Höhe von 860.034,03 € nebst Zinsen (Anlage K4 zur Klageschrift). Über das Vermögen des Beklagten zu 2) wurde mit Beschluss des AG Essen vom 14.01.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet (AZ 166 IN 95/20) und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren 1 Ca 608/20 wurde durch Beschluss vom 28.01.2021 gem. § 240 ZPO unterbrochen. Die Klägerin hat am 01.03.2021 in Höhe von 1.160.037,24 € zzgl. Zinsen in Höhe von 94.503,81 € und Kosten in Höhe von 547,81 € eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten zu 2) zur Insolvenztabelle angemeldet. Auf die Forderungsanmeldung, Bl. 14 der E-Akte, wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) widersprachen im Termin vom 29.03.2021 der angemeldeten Forderung in voller Höhe, der Beklagte zu 2) widersprach zudem dem Attribut der „vorsätzlichen unerlaubten Handlung“ als Ausnahme der Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 1 InsO (Bl. 157 d.A.). Mit am 31.01.2022 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf den seinerzeitigen Zahlungsantrag angepasst wieder aufgenommen und gegen den Beklagten zu 2) erweitert. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) getroffene Vereinbarung zur Auskehrung der in den Gläubigerausschüssen erhaltenen Vergütungen sei als Individualvereinbarung wirksam. Sie umfasse auch nicht allein die Ansprüche, die der Beklagte während des Bestehens des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages nach Festsetzung des Insolvenzgerichts erhalten habe, sondern es komme auf den Zeitpunkt an, wann der Beklagte zu 2) diese verdient habe. Die Ansprüche seien auch weder verwirkt noch verjährt. Erstmals im Oktober 2019 habe die Klägerin überhaupt Kenntnis von der fehlenden Weiterleitung der Vergütung aus Gläubigerausschüssen erhalten. Der Beklagte zu 2) habe diese Einnahmen bewusst verschwiegen. Mit am 28.04.2022 eingegangenen Schriftsatz ergänzt die Klägerin ihren Vortrag wie folgt: Die Abführungsverpflichtung sei keine allgemeine Geschäftsbedingung, sie benachteilige den Beklagten aber auch nicht unangemessen: Entgeltabreden seien der Inhaltskontrolle entzogen. Der Abführungspflicht hätte eine jährliche Vergütung in Höhe von zuletzt mindestens 126.000,00 € entgegengestanden. Die Vereinbarung umfasse auch bewilligte Vorschüsse: Der Vergütungsanspruch des Mitglieds des Gläubigerausschusses entstehe mit der Erbringung der Arbeitsleistung, für die Fälligkeit komme es also auf die Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit an. Die Klägerin ist der Auffassung, unter Berücksichtigung des laufenden Beschwerdeverfahrens sei der Beklagte zu 2) im Verfahren J. Bank zu einer Weiterleitung der von ihm beantragten 144.100,00 € netto verpflichtet. Ansprüche seien nicht verfallen: Zum einen meint die Klägerin, die Ansprüche auf Abführung von Vergütungen aus der Tätigkeit in Gläubigerausschüssen seien von der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel nicht umfasst, insbesondere da es sich auf solche aus unerlaubten Handlungen sowie z.T. aus Tätigkeiten als (…) handele. Zum anderen sei die Klägerin erst nach dem Gespräch vom 28.11.2019 überhaupt in der Lage gewesen, Ansprüche auch nur annähernd zu beziffern. Fälligkeit i.S.d. Ausschlussfristen liege aber erst dann vor, wenn der Berechtigte in der Lage sei, seinen Anspruch rechtlich und tatsächlich geltend zu machen. Ansprüche seien auch nicht verjährt: Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass und welche Vergütungen pflichtwidrig nicht an sie weitergeleitet worden seien. Vor Kenntnis des Kündigungssachverhalts Anfang Oktober 2019 habe sie auch keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass der Beklagte zu 2) an sie rechtswidrig Vergütungen nicht weitergeleitet habe. Anderes ergebe sich insbesondere auch nicht für das abgeschlossene Insolvenzverfahren gegen das Bankhaus I.: Die öffentliche Bekanntmachung veröffentliche nicht die festgesetzten Beträge, hieraus ergebe sich keine Information zum Zeitpunkt und Höhe der abzuführenden Vergütungen. Der Beklagte zu 2) habe zudem alles unternommen, die Prüfbarkeit der Abrechnungen und erhaltenen Vergütungen durch die Klägerin zu verhindern. Soweit er Unterlagen in den Räumlichkeiten der Klägerin verwahrt habe, habe er seine Sekretärin angewiesen, keine Unterlagen herauszugeben. Noch am 22.07.2019 habe er behauptet, die Unterlagen würden sich in D. befinden. Zu dem Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Durch das Unterlassen der Auskehr der vom Beklagten zu 2) vereinnahmten Vergütungen als Gläubigerausschussmitglied habe er seine Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB vorsätzlich verletzt, jedenfalls sei ihm eine Unterschlagung vorzuwerfen. Mit am 28.04.2022 eingegangenen Schriftsatz trägt sie ergänzend vor: Der Beklagte zu 2) habe die Vergütungen für seine Tätigkeiten in den Gläubigerausschüssen bewusst und vertragswidrig nicht angezeigt und nicht abgeführt. Dabei habe er gewusst, dass ihm kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung zustehe, sondern in den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich und eindeutig geregelt gewesen sei, dass sämtliche der erzielten Vergütungen an die Klägerin abzuführen seien. Nach Auffassung der Klägerin sei mit der Regelung zur Abführung eine Treuhand vereinbart. Hier wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.04.2022, S. 20 f. (Bl. 345 f. d.A.). Der Beklagte zu 2) habe nicht dargelegt, dass er aufgrund einer Vereinbarung der Parteien zum Einbehalt der Vergütungen berechtigt gewesen sei. Von ihm behauptete Gespräche hätten gerade nicht – dies gestehe der Beklagte zu 2) auch zu – zu einer Einigung geführt. Hier verweist die Klägerin auf die Feststellungen im Urteil des ArbG Essen vom 28.05.2020 (1 Ca 2644/19), in welchem die uneingeschränkte Abführungspflicht festgestellt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von dem Beklagten zu 2) nunmehr vorgebrachten Gesichtspunkt der Gleichbehandlung: Vereinbarungen mit Herrn O., welche nicht in der vom Beklagten zu 2) behaupteten Höhe bestanden und im Übrigen auch nach dessen Pensionierung 2008 getroffen worden seien, beträfe die Vertragsbeziehungen zum Beklagten zu 2) nicht. Unerheblich sei auch, ob und in welcher Höhe Regelungen beim M. e.V. bestünden. Dieser und die Klägerin seien organisatorisch und rechtlich getrennte selbständige Personen. Gegen das vom Beklagten zu 2) behauptete Vertrauen auf eine „angemessene zusätzliche Vergütung“ als Anlass des Einbehalts der Vergütungen spreche auch, dass er diese der Höhe nach nicht angezeigt habe, um ggfls. zu einer Vereinbarung zu kommen, dass er zudem auch keine Steuern für diese Beträge abgeführt habe. Überobligatorische Tätigkeiten des Beklagten zu 2) in den Gläubigerausschüssen bestreitet die Klägerin. So sei er im Jahr 2016 zu 100 % freigestellt gewesen und habe 40 % seiner Vergütung erhalten, um das Mandat I. betreuen zu können. Sie bestreitet ferner den aus ihrer Sicht pauschalen Vortrag, von den nicht abgeführten Beträgen würden 382.150,00 € auf den Zeitraum nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2), ein weiterer Betrag in Höhe von 439.200,00 € auf den Zeitraum nach Abberufung als (…) entfallen. Mit am 31.01.2022 hat die klagende Partei den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt in Abänderung des ursprünglich zu 1) gestellten Zahlungsantrags nunmehr: 1. festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle unbegründet ist, 2. festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95120 geführten Insolvenztabelle sowie gegen das Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) unbegründet ist. Der Beklagte zu 1) beantragt: Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 2) beantragt: Der Antrag wird zurückgewiesen. Nach Auffassung des Beklagten zu 1) ist der Widerspruch zur Anmeldung in der Insolvenztabelle begründet: Seiner Auffassung nach ist die Vereinbarung zur Weiterleitung des Vorschusses unwirksam, hieraus ergebe sich auch nicht eindeutig, ob sie auch Vorschüsse umfasse. Darüber hinaus seien Ansprüche aufgrund der vereinbarten arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen, z.T. seien Ansprüche auch verjährt. Der Beklagte zu 1) trägt hierzu im Wesentlichen wie folgt vor: Seiner Auffassung nach handle es sich bei den Vereinbarungen vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Insolvenzschuldner/Beklagten zu 2) unangemessen benachteilige. Das Anschreiben sei vorformuliert, der Beklagte zu 2) habe keine inhaltliche Einflussmöglichkeit gehabt. Ein Anspruch auf Auskehr der in den Gläubigerausschüssen erdienten Vergütungen wiederspreche dem höchstpersönlichen Amt: Es solle gerade gewährleistet sein, dass die Mitglieder in den Gläubigerausschüssen nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses nicht im öffentlichen Interesse tätig würden. Die Vereinbarungen sähen auch keine Kompensation für die Abführung der Vergütung vor. Nach Auffassung des Beklagten zu 1) seien noch nicht festgesetzte Vergütungen von der Abführungspflicht nicht umfasst: Mit Ausnahme des Insolvenzverfahrens I. liefen die Insolvenzverfahren aber noch, sodass die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses noch nicht fällig seien. Die Klägerin habe jedenfalls keinen Anspruch auf Vergütungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden seien. Diese entstünden erst mit Festsetzung. Der Beklagte zu 2) beruft sich auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte dreimonatige Ausschlussfrist. Die Ansprüche seien mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 00.00.2019 fällig geworden, die Klägerin habe diese aber erst mit Widerklage vom 05.02.2020 geltend gemacht. Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren I. seien verjährt; das Insolvenzverfahren sei abgeschlossen, die endgültige Festsetzung sei am 29.08.2016 erfolgt. Diese sei auch öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger habe hier insgesamt 977.700,00 € abgeführt. Zur Höhe der Forderung verweist der Beklagte zu 1) zudem darauf, dass dem Beklagten zu 2) durch das Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg im Verfahren J. Bank AG mit Beschluss vom 11.08.2020 lediglich eine Vergütung in Höhe von 112.514,50 € brutto abzüglich Vorschüssen in Höhe von 23.000,00 € zugebilligt wurde, sodass sich der Endbetrag auf 75.222,27 € netto belaufe. Der Beklagte zu 2) sieht die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in der Höhe als nicht begründet, zudem könne ihm eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nicht vorgeworfen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen seien durch weitere – jedoch nicht schriftliche - Vereinbarungen ergänzt worden, sodass er davon habe ausgehen dürfen, dass er über die in den Dienst-/Arbeitsverträgen vereinbarte Vergütung hinausgehend weitere Zahlungen aus seiner Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen beanspruchen könne. Er trägt hierzu im Wesentlichen vor: Ihm sei bekannt gewesen, dass sein Vorgänger in den Gläubigerausschüssen einen Teil der dort verdienten Vergütung erhalten habe. Unter Berücksichtigung aus Sicht des Beklagten zu 2) mit dieser Tätigkeit verbundenen überobligatorischen Belastungen sowie der Höhe der dort beantragten Vergütung habe er diesen Punkt mit dem damaligen Vorstandssprecher des M. Herrn X. erörtert. Dieser habe ihm unter dem 09.11.2009 geschrieben: „Die hierbei anfallenden Vergütungen sind abzuführen. Es ist angedacht, für den über die Arbeitszeit hinausgehenden zeitlichen und sonstigen Aufwand eine Beteiligung von 20%-30% zu gewähren. Diese ist ggf. über mehrere Jahre verteilt, im Rahmen des Bonusprogramms auszuzahlen. Über die Höhe ist im Einzelfall zu entscheiden.“ Nachfolgende Gespräche seien u.a. am 25.07.2017 und 27.11.2017 sowohl mit Herrn X. als auch mit Herrn Y., Vorstandssprecher des M., geführt worden Letzterer habe ihm eine Beteiligung konkret zugesagt. Eine solche sei im Unternehmenskreis der Klägerin auch üblich gewesen, etwa bei der Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken und dem Bundesverband Deutscher Banken e.V., die Vergütungen/Beteiligungen nach unterschiedlichen Regelungen zahlten. Der Beklagte zu 2) sei danach berechtigterweise davon ausgegangen, dass ihm eine Beteiligung zu zahlen sei. Aus diesem Grund habe er die bei ihm eingegangenen Vergütungen teilweise zurückgehalten. Die Vergütungsbeträge seien der Klägerin bekannt gewesen, jedenfalls habe sie Kenntnis erlangen können, da sie in den Geschäftsräumen vorgelegen und jederzeit einsehbar gewesen seien. Der Beklagte zu 2) habe an die Klägerin 1.142.075,00 € abgeführt, 382.150,00 € nicht abgeführte Beträge fielen auf den Zeitraum nach Ausscheiden des Klägers durch fristlose Kündigung, ein Betrag in Höhe von 439.200,00 € auf den Zeitraum als Arbeitnehmer ab dem 00.00.0000. Im Kammertermin am 05.05.2022 haben der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) Schriftsatznachlass auf den Vortrag der klagenden Partei vom 28.04.2022 beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der mit der Aufnahme verfolgten Feststellungsanträge sind zulässig und begründet. I. Es war durch Teilurteil zu entscheiden, weil die klagende Partei mit Aufnahme des Rechtsstreits lediglich den Antrag zu 1) aus der Widerklage vom 05.02.2020, erweitert mit Schriftsatz vom 26.10.2020 aufgenommen hat. Der Feststellungsantrag zu 1) ist als Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 InsO statthaft. Der ursprünglich mit der Klage verfolgte Zahlungsantrag wurde nebst Kosten und Zinsen im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten. Der Beklagte zu 1) hat die nicht titulierte Forderung bestritten, sodass es Sache der Klägerin war, die Feststellung der Forderung gegen den Beklagten zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Die notwendige Umstellung der Leistungsklage auf eine Insolvenzfeststellungsklage stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar (BGH, Urteil vom 31.10.2012, III ZR 204/12, ZIP 2012, 2369, Rn. 22). Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2) ergibt sich aus dem Widerspruch der Beklagten gegen die Forderungsanmeldung und das Attribut im Insolvenzverfahren. Der Streit, ob diese Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt, ist danach früher oder später zu erwarten. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten nach § 767 ZPO oder einer negativen Feststellungsklage zu überlassen, letzteres dann, wenn der Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel erwirkt hat (BGH, Urteil vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337-343, Rn. 8; LAG Köln, Urteil vom 28.04.2017, 4 Sa 793/16, Rn. 48, juris). II. Die Anträge sind begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Unbegründetheit des Widerspruchs des Beklagten zu 1) gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete und als lfd. Nr. 22 zur Insolvenztabelle erfasste Forderung in Höhe von 1.255.088,96 €. Dieser Anspruch besteht aufgrund einer berechtigten Forderung der Klägerin gegen den Insolvenzschuldner/Beklagten zu 2) auf Zahlung der nicht weitergeleiteten Vergütungen aus dessen Tätigkeit in Gläubigerausschüssen in Höhe von zur Insolvenztabelle angemeldeten 1.122.484,03 € aufgrund Vorausabtretung vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000. Diese Vereinbarung ist entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam (unter a), der Beklagte zu 2) hat weder einen Gegenanspruch noch ein Zurückbehaltungsrecht, welches ihn zum Einbehalt berechtigte (unter b). Die klagende Partei ist mit der Geltendmachung ihrer Ansprüchen des Weiteren nicht aufgrund der unter Ziffer 9) des Arbeitsvertrages vereinbarten dreimonatigen Verfallfrist ausgeschlossen (unter c), Zahlungsansprüche sind auch nicht verjährt (d). Die über den Betrag von 1.122.484,03 € hinausgehenden Zinsen und Nebenkosten, die sich zusammen auf den angemeldeten Betrag in Höhe von 1.255.088,96 € summieren, sind unstreitig. a) Die Klägerin hat aufgrund der unter dem 00.00.0000 getroffenen sowie am 00.00.0000 weitergeführten Vereinbarung einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Weiterleitung der verdienten Vergütungen aus Gläubigerausschüssen, die dieser während des bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsvertrages in Erfüllung seiner Dienstverpflichtung wahrgenommen hat. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) in Höhe von 1.122.484,03 € erhaltene bzw. festgesetzte Vergütungen aus Gläubigerausschüssen, die er während des zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbeziehungen wahrgenommen hat, nicht an die Klägerin weitergeleitet. aa) Mit der Zusatzvereinbarung vom 00.00.0000, weitergeführt mit Vereinbarung vom 00.00.0000, hat der Beklagte zu 2) die aus Gläubigerausschüssen verdiente Vergütung, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin stand, im Voraus abgetreten gem. § 398 BGB. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung zur Abführung der im Rahmen seines Vertragsverhältnisses zur Klägerin „entstehenden Einkünfte“ u.a. aus der Mitgliedschaft in Gläubigerausschüssen. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich auch eindeutig, dass es für das Entstehen des Anspruchs nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht ankommt, sondern darauf, ob die Tätigkeit vom Beklagten zu 2) als gegenüber der Klägerin geschuldet wahrgenommen wurde. Hierbei kann auf den Wortlaut „im Zusammenhang mit der Tätigkeit“ verwiesen werden sowie auf die unter dem 00.00.0000 getroffene Regelung, dass bei der Mitgliedschaft in Gläubigerausschüssen Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen seien sowie eine Regelung und ggfls. Niederlegung der Ämter im Falle der Beendigung des Vertrages zwischen den Parteien getroffen werden müsse. Die Mitgliedschaft des Beklagten zu 2) in die Gläubigerausschüsse stellt zwar ein höchstpersönliches Amt dar, der Beklagte zu 2) ist für diese Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen jedoch als Repräsentant der Klägerin berufen und hat (auch) für diese Aufgabe eine monatliche Vergütung erhalten. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit stand damit im Synallagma zur vereinbarten Vergütung. Dass die Parteien für diese Tätigkeit Weisungsunabhängigkeit vereinbarten, führt zu keinem anderen Ergebnis: Einer solchen Klarstellung, die der Verpflichtung des Beklagten zu 2) gegenüber der Öffentlichkeit im Insolvenzverfahren geschuldet ist, hätte es nicht bedurft, wäre die Mitgliedschaft in Gläubigerausschüssen nicht Teil der dienst-/arbeitsvertraglichen Verpflichtung gewesen. Die von dem Beklagten zu 2) wahrgenommenen Mitgliedschaften in den Gläubigerausschüssen des Bankhauses I., der C. Bank AG, der P. Bank AG, der V. sowie der J. AG erfolgten während des bestehenden Dienst-/Arbeitsvertrages. Nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 00.00.0000 wurde allein die Vergütung die V. betreffend mit Beschluss vom 25.06.2020 bewilligt, des Weiteren der Vorschuss C. Bank AG in Höhe von 119.700,00 € am 24.04.2020 ausgezahlt. In beiden Fällen betrafen die Festsetzungen jedoch vergangene Zeiträume und damit Einkünfte, die „im Zusammenhang“ mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien standen. bb) Die zwischen den Parteien vereinbarte Vorausabtretung ist entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam. Grundsätzlich ist eine Vorausabtretung rechtlich zulässig (Lieder in Beck-online Grosskommentar, § 398 Rz. 151 m.w.N.). Vorliegend ist auch die rechtliche Grundlage, der die künftige Forderung entspringt, ausreichend bestimmt beschrieben. Ausreichend ist hier die eindeutige Zuordnung eines Forderungsrechts zu einem Lebenssachverhalt, welchem möglicherweise eine künftige Forderung entspringt könnte (BeckOGK/Lieder, 1.11.2021, BGB § 398 Rn. 152). Die Parteien haben das aus der Tätigkeit in Gläubigerausschüssen erlangte Entgelt durch den Beklagten zu 2) ausdrücklich benannt. Für die Wirksamkeit der Vorausabtretung ist weder die Nennung einer bestimmten abzutretenden Summe noch die gesichert entstehende Forderung notwendig. Die Vorausabtretung ist nicht gem. §§ 305 ff. BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Dass es sich bei den Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, konnte die Kammer nicht erkennen. Voraussetzung hierfür wäre nicht allein die Vorformulierung einer Klausel, sondern die Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen. Die Klägerin muss zumindest im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht der Mehrfachverwendung haben. Dies haben die Beklagten nicht ansatzweise dargelegt. Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt der Umstand, dass es sich bei der vom Beklagten zu 2) wahrgenommenen Tätigkeit um ein höchstpersönliches Amt handelt, nicht zu einer Unwirksamkeit der Vorausabtretung der Vergütung. Die Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht bezweckt zwar eine Kontrolle der Kosten des Insolvenzverfahrens zum Schutz der Gläubiger, hieraus folgt aber kein Abtretungsverbot. Die von dem Beklagten zu 2) für die (höchstpersönliche) Tätigkeit erhaltende Vergütung stellt keinen höchstpersönlichen Anspruch dar. Die Vorausabtretung ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil – so der Vortrag der Beklagten – keine Kompensation vereinbart sei. Der Beklagte zu 2) ist für die Klägerin im Rahmen eines Dienst- bzw. später Arbeitsvertrages tätig geworden. Er hat für die von ihm geschuldete Arbeitszeit eine Vergütung erhalten, zuletzt zumindest 126.000,00 € brutto p.a. für 32 Wochenstunden. Dass er die Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen nicht innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten erbracht hat, für die er diese Vergütung erhalten hat, hat der Beklagte zu 2) selbst nicht behauptet. Eine fehlende „Kompensation“ für seine Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen ist somit nicht erkennbar. cc) Aufgrund der Vorausabtretung war der Beklagte zu 2) verpflichtet, der Klägerin die unstreitig erhaltenen bzw. festgesetzten Vergütungen für seine Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen Bankhaus I. AG, P. Bankhaus AG, C. Bank AG, V. und J. AG an die Klägerin weiterzuleiten. Eine zum Zeitpunkt der Vorausabtretung noch nicht gesicherte Rechtsposition geht mit dem Zeitpunkt der wirksamen Entstehung auf den Zessionar über. Sowohl ausgezahlte Vorschüsse als auch Vergütungen waren vom Beklagten zu 2) damit an die Klägerin auszuzahlen. Unstreitig hat er dies in Höhe von 162.600,00 € im Insolvenzverfahren I. AG, in Höhe von insgesamt 487.734,03 € im Insolvenzverfahren P. Bank AG, in Höhe von insgesamt 209.700,00 € im Insolvenzverfahren C. Bank AG und in Höhe von 262.450,00 € im Insolvenzverfahren V. AG nicht getan. Soweit die Klägerin des Weiteren von dem Beklagten über die vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bewilligte Vergütung in Höhe von 75.221,85 € weitere 68.878,15 € verlangt, weil der Beklagte zu 2) mittels sofortiger Beschwerde eine Vergütung in Höhe von insgesamt 114.100,00 € verfolgt, ist dies zur Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Die Klägerin hat diesen Betrag zur Insolvenztabelle ausweislich der von ihr überreichten Anlage „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren“ nicht angemeldet. b) Der Beklagte zu 2) hat den Anspruch der Klägerin auf Weiterleitung der streitgegenständlichen Vergütungen in Höhe von insgesamt 1.122.484,03 € nicht erfüllt: Weder hat er Gegenansprüche darlegen können, die ihn zu einer Aufrechnung berechtigt hätten, noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. aa) Der Insolvenzschuldner/Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf eine Provisionszahlung aus seiner Tätigkeit in Gläubigerausschüssen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde auch nach seinem Vortrag gerade nicht getroffen. Soweit er sich auf ein Schreiben des seinerzeitigen Vorstandssprechers des M. Herrn X. vom 09.11.2009 beruft, hat dieser – unabhängig von einer entsprechenden Vertretungsmacht für die Klägerin - gerade keine konkrete Provision für die Tätigkeit in Gläubigerausschüssen zugesagt: Die erforderliche Abführung der Vergütungen ist hier dem Beklagten zu 2) nochmals ausdrücklich mitgeteilt worden. Über eine Beteiligung sollte im Rahmen eines Bonusprogramms nachgedacht werden, die allerdings von einem über die Arbeitszeit hinausgehenden Aufwand abhängig sein sollte. Herr X. stellte damit allenfalls Gespräche über einen weiteren Bonus in Aussicht, hatte einen solchen aber nicht zugesagt. Schon gar nicht hatte der dem Beklagten zu 2) erlaubt, selbst über einen Bonus durch Einbehalt von Vergütungen zu entscheiden. Dass es im Nachhinein gerade nicht zu einer Vereinbarung – insbesondere nicht mit den gesetzlichen Vertretern der Klägerin – gekommen ist, gesteht der Beklagte zu 2) selbst zu. Der Beklagte zu 2) kann einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Provision in – von ihm auch nicht konkretisierter – Höhe auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen. Welche Vergütungsvereinbarungen andere Mitglieder im Gläubigerausschuss mit ihren Dienstherrn getroffen hatten, ist für einen Anspruch des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin zunächst irrelevant. Die Kammer konnte aber auch nicht ansatzweise erkennen, dass mit dem Beklagten zu 2) vergleichbare Arbeitnehmer der Klägerin eine höhere Vergütung für ihre Tätigkeit erhielten, die er im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen könnte. Allein der Verweis auf eine differierende Vergütungsvereinbarung mit seinem Vorgänger in den Gläubigerausschüssen reicht hierfür nicht aus. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung (BAG vom 21.03.2002 – 6 Sa 144/01 – zit. n. Juris). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer besserstellt, können daraus grundsätzlich andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten (st. Rspr., vgl BAG vom 21.03.2002 – 6 Sa 144/01; BAG vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.; 20. März 1997 - 6 AZR 453/96 - ZTR 1997, 568, zu I 3 der Gründe; 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 37, 39). bb) Mangels Gegenanspruch konnte und kann sich der Beklagte zu 2) auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. cc) Aufgrund der Vorausabtretung hätte der Beklagte zu 2) die erhaltene Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied in den Gläubigerausschüssen mit deren Erhalt an die Klägerin abführen müssen. Die Vorausabtretung wurde nicht erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens und der durch das Insolvenzgericht erfolgenden endgültigen Festsetzung wirksam. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. c) Die Ansprüche auf Auszahlung der Vergütung aus den Gläubigerausschüssen sind nicht gem. Ziffer 9) des Arbeitsvertrages verfallen. Die Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagten ist rechtsmissbräuchlich, da der Beklagte zu 2) seiner Auskunftspflicht über die erhaltenen Vergütungen nicht nachgekommen ist und die Klägerin damit an einer rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist gehindert hat. Dahinstehen kann, ob der Ausschlussfrist die vorliegenden Ansprüche bereits deshalb nicht unterfallen, weil sie auf unerlaubten Handlungen beruhen. Die Berücksichtigung eines Rechtsmissbrauchs setzt voraus, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Untätigbleiben des Arbeitgebers kausal geworden ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist steht dem Verfall des Zahlungsanspruchs solange entgegen, wie der Arbeitgeber auf Grund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird (BAG, NZA 2005, 812 = AP BAT § 70 Nr. 38 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 176 [zu II 2 b aa]; BAG, NZA 2003, 1295 Os. = NJOZ 2003, 3174 = AP BGB § 613 a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162 [zu II 2 c]; BAGE 98, 25 = AP BGB § 812 Nr. 25 [zu III 3]). Vorliegend war die Klägerin aufgrund des höchstpersönlichen Amtes darauf angewiesen, dass der Beklagte zu 2) ihr die Vergütungen nach Anlass und Höhe benennt. Aus diesem Grunde haben die Parteien in der Zusatzvereinbarung eine Verpflichtung zur Mitteilung benannt. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 2) nicht nachgekommen: Auf Aufforderung zur Rechnungslegung vom 08.07.2019 erteilte der Beklagte zu 2) nach mehrmaligen Fristverlängerungen erst mit Schreiben 02.09.2019 rudimentär und fehlerhaft Auskunft über die von ihm erhaltenen Vergütungen: Weder informierte er über den 1 ½ Monate vorher am 18.07.2019 erhaltenen Vorschuss in Höhe von 90.000,00 € das Insolvenzverfahren C. Bank AG betreffend noch über die fehlende Abführung von 162.600,00 € im Verfahren I.. Erst mit Aufstellung vom 28.11.2019 gestand er die Nichtabführung von Vergütungen in Höhe von insgesamt 740.334,00 € zu, nachdem er noch mit E-Mail vom 23.09.2019 die Weiterleitung sämtlicher Einnahmen behauptete. Weitere Zahlungseingänge hat der Beklagte zu 2) dann erst Anfang August 2020 offenbart, obwohl die Klägerin mit der am 05.02.2020 erhobenen Widerklage auch Auskunft über erhaltene Vergütungsansprüche geltend gemacht hatte. Vor dem 28.11.2019 hatte die Klägerin keine Kenntnis über die Höhe evtl. Zahlungsansprüche. Die Beklagten können sich dabei auch nicht darauf berufen, dass sich Rechnungen des Beklagten zu 2) in seinen Büroräumlichkeiten im Betrieb der Klägerin befanden. Ohne Auskunft des Beklagten zu 2) hatte die klagende Partei keinen Anlass, die Richtigkeit von abgeführten Vergütungen zu kontrollieren. Positive Kenntnis von weiteren, nicht an sie weitergeleiteten Vergütungszahlungen aus Gläubigerausschüssen hatte sie jedenfalls nicht. Zudem trägt der Beklagte zu 2) hier auch widersprüchlich vor, da er noch mit Schreiben aus August 2019 behauptete, die Rechnungen lägen in der ehelichen Wohnung in D.. Nachdem der Beklagte zu 2) nicht weitergeleitete Zahlungen zugestanden hatte, hat die Klägerin innerhalb von etwas mehr als 2 Monaten die Ansprüche ihm gegenüber auch klageweise geltend gemacht. Unter Berücksichtigung von nach Zugeständnis des Beklagten zu 2) am 28.11.2019 weiterhin erforderlichen umfangreichen Recherchen – etwa der Erhalt der Rechnungen und Festsetzungsbeschlüsse und Kontrolle der vom Beklagten zu 2) übermittelten Vergütungen – sowie des widersprüchlichen Vortrags des Beklagten zu 2) ist nach Treu und Glauben die Ausschlussfrist eingehalten. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie den Ansprüchen der Klägerin auch nicht mit der Einrede der Verjährung begegnen. Voraussetzung des Beginns der Verjährung ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände oder die grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese bestand frühestens Ende des Kalenderjahres 2019. Für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erforderlich, die notwendig ist, um eine Klage erfolgversprechend – wenn auch nicht risikolos – erheben zu können. Jedenfalls muss Kenntnis über die eine Aufklärungspflicht auslösenden Tatsachen bestehen. Grob fahrlässig handelt dabei, wer die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt objektiv schwerwiegend und subjektiv nicht entschuldbar außer Acht lässt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, ihm also persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden kann, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (BeckOK BGB/Spindler, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 199 Rn. 23). Dass der Beklagte zu 2) Vergütungen als Mitglied aus Gläubigerausschüssen nicht abgeführt hatte, war der Klägerin positiv erst nach dem Gespräch am 28.11.2019 bekannt. Aus der vorab geführten Korrespondenz ab Mitte des Jahres 2019 ergibt sich zudem, dass sie eine solche nicht vollständige Abführung nicht ausschloss. Der Verdacht, dass der Beklagte zu 2) seiner Verpflichtung zur Mitteilung und Abführung von erhaltenen Vergütungen aus seiner Tätigkeit im Gläubigerausschuss nicht nachgekommen ist, ist aber nicht mit einer Kenntnis i.S.v. § 199 BGB gleichzusetzen. Der Klägerin kann hier auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden, da sie sich ab Mitte des Jahres 2019 um Aufklärung bemühte, der Beklagte zu 2) den Aufforderungen zur Rechnungslegung jedoch nicht nachkam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren I. AG die Beendigung aufgrund der Veröffentlichung bekannt gewesen sein musste. Der Beklagte zu 2) hatte hier unstreitig einen Betrag in Höhe von 977.700,00 € abgeführt. Dass es sich dabei nicht um die gesamte Vergütung handelte, hätte die Klägerin nur bei Übergabe sämtlicher Festsetzungsbeschlüsse durch das Insolvenzgericht erkennen können. Der Beklagte zu 2) hat aber selbst nicht behauptet, der Klägerin vollständig Auskunft über die erhaltene Vergütung, schon gar nicht unter Übergabe der Festsetzungsbeschlüsse erteilt zu haben. Das seinerzeitige Unterlassen der Aufforderung zur Rechnungslegung führt aber nicht zur Annahme der grob fahrlässigen Unkenntnis. Denn den Gläubiger trifft in tatsächlicher Hinsicht keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners Nachforschungen zu betreiben (BGH NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34 = WM 2016, 780; OLG Saarbrücken NZG 2008, 638 (640); OLG Köln BeckRS 2019, 45737 Rn. 40). Grob fahrlässig ist die Unkenntnis ferner nur dann, wenn das Unterlassen von Ermittlungen als geradezu unverständlich erscheint (BeckOK BGB/Spindler, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 199 Rn. 23). Dies ist vorliegend bis Mitte des Jahres 2019 nicht anzunehmen, sodass erst Ende des Jahres 2019 die Verjährung der Zahlungsansprüche der Klägerin begann. 2. Begründet ist auch der Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch gegen das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung gem. § 302 Nr. 1 InsO unbegründet ist. Soweit der Beklagte zu 2) die unter Ziffer II.1. aufgeführten Forderungen der Klägerin aus seiner Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen in angemeldeter Höhe von 1.122.484,03 € nicht an diese weitergeleitet hat, ist ihm eine vorsätzliche unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB anzulasten. Erfasst von dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung sind auch Verzugszinsen und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit ihnen entstehen, da sie als Kosten der Rechtsverfolgung eine adäquat-kausale Folge der unerlaubten Handlung entstanden und damit zugleich auch eine Verbindlichkeit aus dieser sind (vgl. Braun/Pehl, 9. Aufl. 2022, InsO § 302 Rn. 3) Gem. § 302 Nr. 1 InsO sind Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen von einer Restschuldbefreiung nicht umfasst. Schädigt ein Schuldner den Gläubiger vorsätzlich, wäre eine Befreiung von diesen Verbindlichkeiten unbillig. Dabei muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf die Schadensfolge beziehen (BeckOK InsR/Riedel, 26. Ed. 15.1.2022, InsO § 302 Rn. 1-3). Dies nimmt die Kammer vorliegend an. Durch den Insolvenzschuldner zu verantwortende oder ihm zurechenbare Handlungen, die einen deliktsrechtlichen Tatbestand erfüllen, sind gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 BGB gegeben. Als (…) und später als Arbeitnehmer mit Handlungsvollmacht war dem Beklagten zu 2) eine gesetzliche bzw. später rechtsgeschäftliche Befugnis eingeräumt, über die Vermögensrechte der Klägerin – und damit über fremdes Vermögen - zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis hatte auch die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zum Gegenstand und stellt sich damit als Vermögensbetreuungspflicht dar: Beim (…) ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Befugnissen. Als Arbeitnehmer und Sonderbevollmächtigter mit Handlungsvollmacht ergibt sich dies aus der Vorausabtretung: Wesentliche Aufgabe des Beklagten zu 2) war die Wahrnehmung von Gläubigerausschüssen. Die hier erdiente Vergütung konnte nur er in Rechnung stellen. Aufgrund der Vorausabtretung – der kompensierend seine monatliche Vergütung gegenüberstand - wurde jedoch die Klägerin mit der Zahlung bzw. Bewilligung der Vergütung gem. § 398 BGB Forderungsinhaberin. Mit der Rechnungsstellung, Entgegennahme und Weiterleitung der (abgetretenen) Vergütungen aus den Gläubigerausschüssen hat der Beklagte zu 2) damit eine Vermögensbetreuungspflicht für die Klägerin auch als seine Arbeitgeberin wahrgenommen. Indem er Teile der seitens des Insolvenzgerichts ihm bewilligten und auch ausgezahlten Vergütungen – sowohl Vorschüsse als auch Abschlusszahlungen – nicht nur (berechtigt) entgegennahm, sondern einbehielt und nicht an die Klägerin auszahlte, missbrauchte er seine ihm eingeräumte Befugnis. Der Einbehalt der bewilligten Vergütungen war auch nicht erlaubt: Eine Vereinbarung über eine Beteiligung des Beklagten zu 2) an den verdienten Vergütungen als Mitglied im Gläubigerausschuss bestand nicht. Insbesondere war dem Beklagten zu 2) nicht erlaubt, sich selbst „zu bedienen“. In Höhe der nicht weitergeleiteten Gelder wurde eine Vermögenseinbuße der Klägerin verursacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht die Kammer auch ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2): Er war sich sowohl der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens als auch des dadurch bewirkten Nachteils für das von ihm betreute Vermögen bewusst. Dass er um die Verpflichtung zur Abführung der von ihm vereinnahmten Vergütungen aus den Gläubigerausschüssen wusste, bestreitet auch der Beklagte zu 2) nicht. Er verweist selbst auf eine E-Mail aus dem Jahre 2009, in welchem die Abführung der anfallenden Vergütungen nochmals ausdrücklich benannt wurde. Er behauptet auch nicht, dass ihm konkrete Zahlungen zugesagt worden seien; vielmehr ist er der Auffassung, seine Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen sei durch die vereinbarte Vergütung nicht ausreichend kompensiert und die Klägerin habe sich seinem Wunsch nach einer angemessenen Honorierung entzogen. Diese Auffassung berechtigte ihn aber nicht zur „Selbstbedienung“. Dies wusste er auch, denn andernfalls hätte er die erhaltenen Zahlungen zumindest offengelegt und diese zur Grundlage von Entgeltgesprächen nutzen können. Nicht nur seine Stellung bei der Klägerin, sondern auch gerade das Zurückhalten von Auskünften bzw. einer Rechnungsstellung bei gleichzeitiger Nichtweiterleitung von Einnahmen aus den Gläubigerausschüssen zeigt dies deutlich. Wäre er von einem berechtigten Handeln ausgegangen, hätte er auch im Sommer 2019 auf die Aufforderung um Rechnungsstellung nicht Auskünfte zunächst verzögert, um dann möglichst wenig Informationen preiszugeben. Wäre der Beklagte zu 2) einem nachvollziehbaren Irrtum über eine Berechtigung des Einbehalts unterlegen, hätte er sämtliche Zahlen offenlegen können. Stattdessen hat er noch im September 2019 Zahlungen verschwiegen, die er dann 2 Monate später am 28.11.2019 zugegeben hat. Dies alles zeigt, dass der Beklagte bewusst und gewollt in Nutzung seiner Befugnisse die Vergütungen aus Gläubigerausschüssen betreffend diese trotz Vorausabtretung einbehalten und – dies ergibt sich bereits aus dem Insolvenzverfahren – verbraucht hat. Dass Folge der fehlenden Weiterleitung der Vergütungen ein Vermögensnachteil bei der Klägerin war, musste ihm bewusst gewesen sein und bestreitet der Beklagte zu 2) auch nicht ernsthaft. Nach alledem war der Klage stattzugeben. 3. Den Anträgen der Beklagten auf Nachlass einer weiteren Schriftsatzfrist wurde nicht nachgekommen. Der Schriftsatz vom 28.04.2022 enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Vielmehr legt die Klägerin hier ihre Rechtsauffassungen nochmals konkreter dar. Mangels neuen Tatsachenvortrags war eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits durch Einräumen von Schriftsatzfristen nicht gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe von 75 % der eingeklagten Forderung. Unter Berücksichtigung der Stattgabe des Attributs gem. § 302 Nr. 1 InsO wurde ein weiterer Abschlag nicht vorgenommen. Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG ergeht gesondert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von den beklagten Parteien Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.