Urteil
3 Ca 673/22
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2022:1108.3CA673.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.160,02 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.160,02 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung, der der Klägerin gegen den Beklagten zusteht. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war bei dem Beklagten als Mitglied in der Zeit vom 00.00.1977 bis zum 00.00.1998 tätig. Sie war beim I. eingesetzt. Seit dem 01.06.2020 bezieht sie Altersrente für besonders langjährig Versicherte und auch ein Ruhegehalt des Beklagten. Die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlte Rente betrug im Juni 2020 2.435,63 EUR und ab Juli 2020 2.519,64 EUR. Der Beklagte zahlte der Klägerin ein Ruhegehalt ab 01.06.2020 in Höhe von 200,24 EUR und ab 01.01.2021 in Höhe von 214,06 EUR. Der Beklagte ging dabei von ruhegehaltsfähigen Bezügen von 3.176,12 EUR, einem Ruhegehaltssatz von 75 %, einer anzurechnenden Sozialversicherungsrente von 1.936,87 EUR, einer Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme von 7,8 % und einem Unverfallbarkeitsquotienten von 48,78 % aus (Bl. 38 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2021 (Bl. 40f. d.A.) äußerte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Ansicht, ihr stehe ein Ruhegehalt von 1.449,62 EUR monatlich zu. Mit Schreiben vom 08.12.2021 (Bl. 42f.d.A.) wies der Beklagte dies zurück. Mit ihrer am 13.04.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 22.04.2022 zugestellten Klage macht die Klägerin geltend, ihr stehe ein Ruhegehalt von 886,28 EUR monatlich seit dem 01.06.2020 und in Höhe von 802,27 EUR seit dem 01.07.2020 zu. Mit Beschluss vom 04.09.2022 (Bl. 128 ff.d.A.) ist ein gerichtlicher Hinweis (auch) in der Sache ergangen. Mit Beschluss vom 27.09.2022 (Bl. 154ff. d.A.), gegen den keine Partei sofortige Beschwerde eingelegt hat, ist vorab entschieden worden, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist. Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch auf Ruhegeld in der von ihr geltend gemachten Höhe ergebe sich aus dem Gestellungsvertrag des Beklagten von 1949 (auszugsweise Bl. 9f. d.A.), abgeändert durch den Gestellungsvertrag von 1986 (auszugsweise Bl. 11f. d.A.) und den Gestellungsvertrag von 2006 (auszugsweise Bl. 13f. d.A.) sowie aus Nr. 3 d der Mitgliederordnung des Beklagten (auszugsweise Bl. 15 d.A.). Gemäß Gestellungsvertrag von 1949 betrage das Ruhegehalt nach 10-jähriger ununterbrochener Dienstzeit 35 v. 100 und steige mit jedem weiteren zurückgelegten Dienstjahr bis zum vollendeten 25 Dienstjahr um 2 vom 100 und von da ab um 1 vom 100 pro Dienstjahr bis zum Höchstbetrag von 80/100 des ruhegehaltsfähigen Einkommens an. Aufgrund 21jähriger Beschäftigung betrage ihr ruhegehaltsfähiges Einkommen daher 57/100. Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrügen 4.429,21 EUR. 57 % hiervon ergäben 2.520,09 EUR. Zusammen mit ihrer für Juni 2020 ausgezahlten gesetzlichen Rente ergebe sich eine Gesamtversorgung von 4.955,72 EUR. Gemäß § 11 Abs. 2 des Gestellungsvertrages von 1986 i.V.m. § 55 BeamtVG sei eine Kürzung vornehmen. Es ergebe sich folgende Berechnung für den Monat 06/2020: Ruhegehalt mit Ruhegehaltssatz 57 v. H. (TV-L 11a, 2015) 2.520,09 EUR Altersrente der Deutschen Rentenversicherung 2.435,63 EURGesamtversorgung vor Kürzung 4.955,72 EURHöchstgrenze mit Höchstruhegehaltssatz 57 v. H. 3.321,91 EUR übersteigender Betrag = Ruhensbetrag gem. § 55 BeamtVG 1.633,81 EURrestliches Ruhegehalt 886,28 EUR Sie meint, selbst wenn man die Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG anwenden würde, ergäbe sich dasselbe Ergebnis. In diesem Falle ergäbe sich folgende Berechnung: Dauer der Betriebszugehörigkeit vom00.00.1977 bis 00.00.1998: 260 MonateDauer der theoretisch möglichen Betriebszugehörigkeit bis zurVollendung des 65. Lebensjahres vom 00.00.1977 bis 00.00.2021: 533 MonateUnverfallbarkeitsquotient: 48,78 %Ruhegehalt mit Ruhegehaltssatz 57 vom Hundert (TV-L 11a, 2015) 2520,09 €hiervon 48,78 % 1229,29 €Kürzung nach § 55 BeamtVG:Ruhegehalt mit Ruhegehaltssatz 57 v.H. (TV-L 11a, 2015) 1.229,29 € Altersrente der Deutschen Rentenversicherung 2.435,63 €Gesamtversorgung vor Kürzung 3.664,92 €Höchstgrenze mit Höchstruhegehaltssatz von 75 vom Hundert 3.321,91€übersteigender Betrag = Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG 343,01 € restliches Ruhegehalt 886,28 € Unter Berücksichtigung der Erhöhung der gesetzlichen Rente ergebe sich entsprechend für die Zeit ab 01.07.2020 ein Ruhegehaltsanspruch von 802,27 EUR (Bl. 6 d.A. und Bl. 92f. d.A.). Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 01.05.2022 Ruhegehalt in Höhe von monatlich 802,27 EUR (brutto) zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit ab dem 01.06.2020 monatlich Ruhegehalt in Höhe von 886,28 EUR abzüglich bereits gezahlter 200,24 EUR und ab dem 01.07.2020 monatliches Ruhegehalt in Höhe von 802,27 EUR abzüglich - monatlich bereits gezahlter 200,24 EUR für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 und - monatlich bereits gezahlter 214,06 EUR für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2022 - nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.04.2022 zu zahlen; 3. den Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.295,42 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2022 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine außergerichtliche Berechnung, hält die Berechnung der Klägerin für unzutreffend und ihre Darlegungen für nicht hinreichend schlüssig. Er meint, bereits der Betrag der von der Klägerin angegebenen ruhegehaltfähigen Bezüge sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der Ruhegehaltssatz von 57 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag zu 1) ist zulässig. Für die Zeit ab dem 01.11.2022 handelt es sich um eine Klage auf zukünftige Leistung, für die Zeit vom 01.05.2022 bis 31.10.2022 um eine Zahlungsklage (vermeintlich) geschuldeter fälliger Leistungen. a) Soweit sich der Antrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum bezieht, gilt: Zwar ist die Klageforderung ist grundsätzlich zu beziffern. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Die Angabe des zu zahlenden Betrages ist nicht erforderlich, wenn die Berechnung der Klageforderung anhand allgemeinkundiger Daten ohne Weiteres für das Vollstreckungsorgan möglich ist (vgl. Hamacher in: ders., Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2019, Stichwort „Zahlung“ Rdn. 4, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, da sich der für Mai bis Oktober 2022 eingeklagte Gesamtbetrag aus der Berechnung 6 x 802,27 EUR ergibt. Dass die Klägerin keine gezahlten Beträge in Abzug bringt, ist allenfalls ein Problem der Begründetheit, nicht hingegen der Zulässigkeit. b) Auch soweit der Antrag auf zukünftig fällige Leistungen gerichtet ist, ist er zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen kann gemäß § 258 ZPO auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Wiederkehrende Leistungen, die nicht von einer Gegenleistung abhängig sind, können ohne weiteres nach § 258 ZPO eingeklagt werden. Hierzu zählen auch Ruhegeldzahlungen. Im Gegensatz zu § 259 ZPO ist die Besorgnis, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird, keine Voraussetzung (vgl. Hamacher, a.a.O. Stichwort „Künftige Zahlungen“ Rdn. 1; BAG vom 09.11.1999 – 3 AZR 361/98, beck-online). 2. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 802,27 EUR brutto monatlich. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Betriebsrente gegen den Beklagten zusteht, der höher ist als die von ihm erbrachten monatlichen Zahlungen. Die Klägerin hat die zur Begründung des Klageantrags erforderlichen Tatsachen nicht schlüssig dargelegt. a) Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Pflichten sind durch die Mitgliederordnung geregelt. Der Gestellungsvertrag regelt nur die Rechte und Pflichten zwischen dem Beklagten und der juristischen Person, an die die Klägerin überlassen wurde. Die Mitgliederordnung wurde von der Klägerin nur auszugsweise vorgelegt. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf ein Ruhegeld „nach den zwischen der Schwesternschaft und dem Schwestern-Versicherungsverein vom U. in Deutschland vereinbarten Bedingungen oder auf der Grundlage einer vergleichbaren Regelung“. Diese Regelungen wiederum wurden nicht vorgelegt. Der konkrete und vollständige Inhalt der Versorgungszusage kann daher vom Gericht nicht festgestellt werden. b) Im Übrigen ist der von der Klägerin vorgelegte Gestellungsvertrag von 1949 in großen Teilen unleserlich. c) Bei der Klägerin handelt es sich um eine Arbeitnehmerin. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss vom 27.09.2022. Für eine Arbeitnehmerin ist § 2 Abs. 1 BetrAVG anzuwenden, es ist also eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts vorzunehmen, weil die Arbeitnehmerin vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar steht es einem Arbeitgeber frei, eine Versorgungszusage zu erteilen, die günstiger ist als von § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen. Ein solcher Arbeitgeberwille müsste jedoch eindeutig erkennbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. d) Ferner ist bei einer Arbeitnehmerin, die das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt, ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 289/10, juris Rdn. 25). Enthält die Versorgungsordnung keine Wertung, hat das Bundesarbeitsgericht als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in das Verhältnis gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (vgl. BAG vom 19.04.2011 - 3 AZR 318/09, juris Rdn. 27 mwN; BAG vom 15.11.2011 - 3 AZR 778/09, juris Rdn. 35). e) Selbst wenn man – unzutreffend – den Gestellungsvertrag von 1986 oder 2006 als Versorgungszusage zugrunde legen würde, so ergäbe sich daraus nur: „Die Ruhegelder der Schwestern werden in analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften errechnet. § 55 Beamtenversorgungsgesetz findet Anwendung.“. § 55 BeamtVG regelt nur den Fall des Zusammentreffens von Beamtenversorgungsbezügen mit Renten, mit dem Zweck, eine Überversorgung auszuschließen. Nicht dort geregelt ist die Berechnung der Beamtenversorgungsbezüge als solche. Die ruhege-haltfähigen Dienstbezüge ergeben sich aus § 5 BeamtVG. Die Höhe des Ruhegehaltes berechnet sich – der Höhe nach abhängig von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit – nach § 14 Abs. 1 BeamtVG bzw. § 85 BeamtVG (Höchstsatz 75 %). Das errechnete Ruhegehalt mindert sich dadurch, dass der Beamte das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt (§ 14 Abs. 3 Ziff. 2 BeamtVG). Zudem regelt § 55 BeamtVG Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. Aufgrund welcher Tatsachen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Klägerin 4.429,31 EUR betragen sollten, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. In Ziff. 3 a) der Mitgliederordnung ist nur davon die Rede, dass sich die Berechnung der Vergütung nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet. Hierzu hat die Klägerin keine weiteren Tatsachen vorgetragen. II. Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag zu 2) ist zulässig. Die Ausführungen unter Ziff. I. 1. a) gelten entsprechend. Die Klageforderung lässt sich vom Vollstreckungsorgan unschwer errechnen. 2. Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Es wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. 2. Bezug genommen. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch. III. Der zulässige Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie erstinstanzlich obsiegt hätte. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der klagenden Partei auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Sinn und Zweck. Mit der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wegen des Kostenrisikos von einer gerichtlichen Durchsetzung bestehender Ansprüche absehen. Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist es aber nicht, die Arbeitnehmer zu einer Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes zu veranlassen. Ein solcher Effekt würde allerdings eintreten, wenn Arbeitnehmer im Fall einer außergerichtlichen vergleichsweisen Streitbeilegung, die häufig vorkommt, ggf. Kostenerstattungsansprüchen der Gegenseite ausgesetzt wären (vgl. BAG vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, juris Rdn. 20ff. m.w.N.). Mangels Hauptforderung scheidet ein Zinsanspruch aus. B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und demzufolge die Gerichtsgebühren zu zahlen. C. Bei dem tenorierten Wert des Streitgegenstandes handelt es sich um den Rechtsmittelstreitwert. Dieser beträgt vorliegend 45.160,02 EUR. Der Betrag des Rechtsmittelstreitwerts ist nicht identisch mit dem Gerichtsgebührenwert, der durch gesonderten Beschluss festgesetzt wird, und auch nicht mit dem Wert, der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG maßgeblich ist. Für den Rechtsmittelstreitwert gilt: Gemäß § 9 S. 1 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Ist der Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebsrente Antragsgegenstand und nicht nur der streitige Differenzbetrag, so ist auch der volle Monatsbetrag bei der Berechnung des Streitwerts zugrunde zu legen. Schließlich hat die klagende Partei ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten, weil sie nur so eine rechtskräftige Entscheidung über den gesamten Betrag der Betriebsrente erlangen kann. Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass der Klageantrag eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte beschränkt werden können (vgl. BAG vom 08.03.2017 – 3 AZN 886/16 (A), juris Rdn. 7f.). Ein Verbot der Hinzurechnung fälliger Beträge enthält § 9 ZPO (anders als der für den Gerichtsgebührenwert geltende § 42 Abs. 3 Satz 1 a.E. GKG) nicht. Gemäß § 5, 1. HS ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. § 4 Abs. 1 a.E. ZPO bestimmt, dass für die Wertberechnung Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs (anwaltliche Geschäftsgebühren) sind Nebenforderung und wirken grundsätzlich nicht werterhöhend (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 4 Rdn. 13 m.w.N.). Der Rechtsmittelstreitwert berechnet sich unter Berücksichtigung des Vorstehenden wie folgt: Antrag 1:42 x 802,27 EUR = 33.695,34 EURAußerdem: 6 x 802,27 EUR = 4.813,62 EUR (nämlich die Beträge für die in der Vergangenheit liegenden Monate) Antrag 2 = 01.06.2020: 886,28 EUR - 200,24 EUR = 686,04 EUR Ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020:802,27 EUR - 200,24 EUR = 602,03 EUR x 6 = 3.612,18 EUR Ab dem 01.01.2021 bis zum 30.04.2022:802,27 EUR - 214,06 EUR = 588,21 EUR x 4 = 2.352,84 EUR Antrag 3 = 0 Insgesamt also:33.695,34 EUR + 4.813,62 EUR + 686,04 EUR + 3.612,18 EUR + 2.352,84 EUR = 45.160,02 EUR D. Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG war in den Urteilstenor aufzunehmen, dass kein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich daher nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Danach kann die Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.