Urteil
3 Ca 2191/23
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2023:1212.3CA2191.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.573,15 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.573,15 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers vor dem Hintergrund eines Versorgungsausgleichs. Der am 00.00.1953 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 00.00.2003 beschäftigt. Ab dem 00.00.1975 war er mit Frau I. verheiratet. Seit dem 00.00.2013 bezieht er von der Beklagten ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung des X. Verbandes. Die Ehezeit endete am 30.06.2016. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ahlen – Familiengericht - vom 02.09.2022 – 40 F 393/16 (Bl. 46ff. d.A.) wurde die Ehe des Klägers geschieden. Ziffer 2 Abs. 5 des Beschlusses lautet: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der M. Aktiengesellschaft, Z.-straße 10, G. (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 173.174,87 Euro nach Maßgabe der Leistungsordnung des X. Verbandes in der Fassung vom 01.01.2018 in Verbindung mit der Teilungsregelung der M. Aktiengesellschaft vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.06.2016 übertragen. Die Scheidung wurde am 14.10.2022 rechtskräftig. Während des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens bezog der Kläger seine ungekürzte Betriebsrente, die 2018 und 2021 angepasst wurde. Mit Schreiben des X. Verbandes vom 28.10.2022 (Bl. 53 d.A.) wurde ihm mitgeteilt: …Das Ende der Ehezeit ist der 30.06.2016. Ab diesem Zeitpunkt ist der entsprechende Kapitalwert auf Ihre ehemalige Ehefrau zu übertragen und der vom Versicherungsmathematiker berechnete Kürzungsbetrag in Abzug zu bringen. Dementsprechend wurde rückwirkend ab dem 01.07.2016 bei Ihrem Ruhegeld der entsprechende Kürzungsbetrag in Abzug gebracht. Ihre monatliche Bruttoleistung setzt sich somit ab dem 01.07.2016 wie folgt zusammen: Ruhegeld Stand 30.06.2016: 1.458,20 € Kürzung aufgrund Versorgungsausgleich: 735,15 € Neues Ruhegeld Stand 01.07.2016: 723,05 € Die laufenden Leistungen wurden gemäß Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.2018 um 3,66 v.H. erhöht. Ihr Ruhegeld errechnet sich somit von diesem Zeitpunkt an wie folgt: Ruhegeld ab 01.07.2016 (nach Umsetzung VA) 723,05 € Anpassung um 3,66 v.H. 26,46 € Ruhegeld ab 01.01.2018 749,51 € Gerundet 749,50 € Die laufenden Leistungen wurden gemäß Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.2021 um 2,83 v.H. erhöht. Ihr Ruhegeld errechnet sich somit von diesem Zeitpunkt an wie folgt: Ruhegeld ab 01.01.2018 (nach Umsetzung VA) 749,50 € Anpassung um 2,83 v.H. 21,21 € Ruhegeld ab 01.01.2021 770,71 € Gerundet 770,70 € Ab dem 01.01.2021 beträgt das Ruhegeld somit 770,70 €. Dieser Betrag gelangt erstmalig mit der Zahlung für den Monat Dezember 2022 zur Auszahlung. (…) Auf die Rückzahlung der für den Zeitraum 01.07.2016 bis zum 30.11.2022 zu viel an Sie geleisteten Zahlungen wird Seitens des Versorgungsträgers verzichtet. … Im Rahmen seiner am 17.10.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 25.10.2023 zugestellten Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die ihm zustehende Betriebsrente sei zu seinen Lasten falsch berechnet worden. Zwar sei richtig, dass der Kürzungsbetrag zum Stichtag 30.06.20216 zu berechnen sei und 735,15 € betrage. Insoweit sei die Entscheidung des Familiengerichts für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindend. Aus dem Beschluss des Familiengerichts ergebe sich jedoch nicht, dass der Kapitalwert zum 30.06.20216 zu übertragen sei. Vielmehr sei dieser nach § 30 VersAusglG erst zum 14.10.2022 zu übertragen (Bl. 3, Bl. 111 und Bl. 114 unten d.A.). Demzufolge seien die 735,15 € von der bis zum 14.10.2022 ungekürzten Betriebsrente in Höhe von 1.554,40 € abzuziehen, so dass sein Anspruch 819,25 € betrage, also 48,55 € mehr als die von der Beklagten gezahlten 770,70 € (Bl. 3 unten d.A.). Dies ergebe sich auch aus dem Mercer-Gutachten (Bl. 142ff. d.A.). Für die Zeit von Dezember 2022 bis Oktober 2023 (11 Monate) seien daher 534,05 € brutto nachzuzahlen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich am ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem 01.11.2023 über den Betrag von 770,70 € brutto hinaus weitere 48,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 534,05 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die dem Kläger zustehende Betriebsrente sei von ihr bzw. dem X. Verband korrekt berechnet worden. Es sei eine Berechnung auf den 30.06.2016 vorzunehmen. Auf die so berechnete gekürzte Rente seien die Betriebsrentenanpassungen 2018 und 2021 vorzunehmen. Würde stattdessen der zum Stichtag 30.06.20216 ermittelte Kürzungsbetrag von der – durch die Anpassungen 2018 und 2021 erhöhten – ungekürzten Betriebsrente des Klägers im Jahr 2022 abgezogen, so käme es zu einer Verschiebung zu seinen Gunsten, die nicht gerechtfertigt sei (Bl. 43 und 44 d.A.). Dem widerspricht der Kläger und behauptet, seine geschiedene Ehefrau nehme nicht mehr an den Erhöhungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 30.06.2016 teil (Bl. 114 d.a.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1) gemäß § 258 ZPO. 2. Beide Anträge sind unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gegen die Beklagte zu. Schon der Wortlaut des Beschlusses des Familiengerichts besagt, dass bezogen auf den 30.06.2016 die Übertragung des Anrechts im Wege der internen Teilung erfolgt („….wird ein Anrecht in Höhe von 173.174,87 Euro (…) bezogen auf den 30.06.2016 übertragen.“). Zum 14.10.2022 stand rechtskräftig fest, dass diese Übertragung bezogen auf den 30.06.2016 zu erfolgen hat. Dies entspricht § 5 Abs. 2 VersAusglG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Eine Rentenanpassung nach dem Ende der Ehezeit ist keine Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Der Wortlaut des Beschlusses des Familiengerichts besagt entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht, dass nur die Bewertung des Anrechts bezogen auf den 30.06.2016 erfolgt, daran anknüpfend ein Kürzungsbetrag von 735,15 € zu ermitteln ist und dieser wiederum von der – nach dem Ende der Ehezeit angepassten – Betriebsrentenleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung in Abzug zu bringen ist. Auch aus § 30 VersAusglG folgt nichts Derartiges. Im Übrigen wäre auch dann die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts maßgeblich. Diese entfaltet in ihrer Gesamtheit Bindungswirkung für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. So heißt es zutreffend im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2015 – 3 AZR 813/14, juris Rdn. 16 ff.: Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG hat das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Im Fall der internen Teilung überträgt es nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 17; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 23 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 54). Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht (BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - aaO; BT-Drs. 16/10144 S. 54). Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Ausgleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zum Versorgungsträger ein (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70). Da die Übertragung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG „zulasten des Anrechts“ der versorgungspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person. (…) Hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen und rechtlich zu überprüfenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung über die interne Teilung nach § 10 VersAusglG getroffen, so entfaltet diese in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem gemäß § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung Bindungswirkung. Die Präjudizialität der Entscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar in der Beschlussformel zum Ausdruck kommende Gestaltungswirkung, sondern erfasst auch den Berechnungsweg, den das Familiengericht auf der Basis der von ihm angewandten Teilungsordnung bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gelegt hat. Dies folgt sowohl aus § 10 Abs. 1 VersAusglG als auch aus dem Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens. Durch das gerichtliche Verfahren über den Versorgungsausgleich soll - vorbehaltlich der in den §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten - sowohl für die früheren Ehegatten als auch für den am Verfahren beteiligten Versorgungsträger verbindlich entschieden werden, wie das in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Dementsprechend führt die in § 10 Abs. 1 VersAusglG angeordnete Übertragung eines Anrechts „zulasten“ des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zwangsläufig zu einer Kürzung seiner Versorgungsrechte, deren Höhe untrennbar mit der Art und Weise der internen Teilung verbunden ist. Nur durch eine erweiterte Bindungswirkung können Widersprüche zwischen den familiengerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich und etwaigen von den Gerichten für Arbeitssachen zu treffenden Entscheidungen über die Folgen des Versorgungsausgleichs für die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden. Gründe, derartige Widersprüche zuzulassen, bestehen nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen unter Einbeziehung aller materiell betroffenen Personen im Versorgungsausgleichsverfahren geklärt werden können. Um eine sowohl bruchlose als auch effektive Durchsetzung des höherrangigen Rechts zu gewährleisten, ist es daher allein Aufgabe der für die Durchführung der Versorgungsausgleichsverfahren zuständigen Gerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichsverfahrens zu klären. Die vom Kläger vertretene Ansicht wird auch nicht durch das von ihm vorgelegte Mercer-Gutachten (Bl. 142ff. d.A.) gestützt. Dass die Kürzung um 735,15 € nicht vom Betrag der Versorgungsleistung zum Ende der Ehezeit, sondern vom Betrag der Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorzunehmen ist, steht an keiner Stelle. Die Überschrift „Anhang: Berechnung des Kürzungsbetrags und Ermittlung des neuen Anrechts nach erfolgtem Versorgungsausgleich“ (Bl. 144 d.A.) bedeutet lediglich, dass dieser Vorgang erst nach Rechtskraft der Scheidung umgesetzt werden darf, weil bis dahin – wie geschehen – die Rente ungekürzt auszuzahlen ist. Schließlich steht erst mit Rechtskraft der Scheidung fest, dass der Versorgungsausgleich auch wirklich zu erfolgen hat. In dem Gutachten wird ein jährlicher Kürzungsbetrag bzgl. der Betriebsrente des Klägers in Höhe von 8.821,82 € ermittelt (Bl. 143 d.A.). Ausgangspunkt zur Errechnung dieses Kürzungsbetrags ist der Betrag der Versorgungsleistung zum Ende der Ehezeit (Bl. 142 d.A.), also dem 30.06.2016. Auch die Berechnung des monatlichen Betriebsrentenanspruchs der geschiedenen Ehefrau (also das übertragene Anrecht) erfolgt auf Basis des Ausgleichswerts zum Ende der Ehezeit (Bl. 144 unten d.A.). Der jährliche Kürzungsbetrag ist in Abzug zu bringen von der Versorgungsleistung zum Ende der Ehezeit in Höhe von 17.498,40 € jährlich (Bl. 142 d.A.). 17.498,40 € - 8.821,82 € = 8.676,58 € jährlich. Oder in monatlichen Werten ausgedrückt: 1.458,20 € - 735,15 € = 723,05 €. Genau auf diesen Werten basiert die Berechnung der dem Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zustehenden Betriebsrente unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Betriebsrentenanpassungen im Schreiben vom 28.10.2022 (Bl. 53f. d.A.). Angemerkt sei, dass auf die vom Kläger vorgelegten Ausführungen im Dokument „Aktuarielle Aspekte des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung“ (Bl. 116 ff. d.A.) seiner Rechtsauffassung widersprechen. So heißt es darin unter Ziff. 2.4. (Bl. 125 d.A.): Aufgrund des im Versorgungsausgleichsgesetz geltenden Stichtagsprinzips ist das Ende der Ehezeit nicht nur der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertermittlung, sondern auch der Zeitpunkt, auf den die Begründung (Ausgleichsberechtigter) und die Kürzung (Ausgleichspflichtiger) des jeweiligen Anrechts zu beziehen ist. Ferner auf S. 13 der „Aktuariellen Aspekte“ (Bl. 128 d.A.): Soll oder kann bei der internen Teilung keine rückwirkende Kürzung oder Begründung erfolgen, so bietet es sich an, dass der Versorgungsträger im Rahmen einer Teilungsordnung dem Gericht einen Vorschlag unterbreitet, wie mit zwischenzeitlichen Veränderungen umgegangen werden soll. Vorliegend war es gerade nicht so, dass keine rückwirkende Kürzung erfolgen sollte. Über zwischenzeitliche Veränderungen verhält sich das Mercer-Gutachten dementsprechend auch nicht. Zudem heißt es auf S. 16 der „Aktuariellen Aspekte“ (Bl. 131 d.A.): Die Umrechnung kann zwar zum Ehezeitende erfolgen, aber natürlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts wirksam werden. Insbesondere im Falle einer laufenden Versorgungsleistung kann der Aufschub der Kürzungsmöglichkeit zu einer Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Die Rechtsprechung hat inzwischen entschieden, dass diese Mehrbelastung nicht durch einen höheren Kürzungsbetrag ausgeglichen werden darf, sondern vielmehr ggf. durch eine Beschränkung des Ausgleichswerts zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person zu berücksichtigen ist. Vorliegend erfolgte die Übertragung des hälftigen Anrechts nach Rechtskraft der Scheidung am 14.10.2022, aber rückwirkend zum 30.06.2016. Der Kläger hat im Zeitraum 01.07.2016 bis 14.10.2022 die volle Betriebsrente ausgezahlt erhalten. Zum 14.10.2022 stand fest, dass dies eine Zuvielzahlung war. Dies führt zu einer (zeitweisen) Mehrbelastung des Versorgungsträgers. Eine Rückforderung wurde ausdrücklich ausgeschlossen, wie im Schreiben vom 28.10.2022 klargestellt wurde. Die Aussage des Klägers: „Es spielt keine Rolle, welche Leistungen der Kläger nach Ende der Ehezeit, also ab dem 01.07.2016 erhalten hat, da zu diesem Zeitpunkt der Versorgungsausgleich nicht rechtskräftig war. Die Ehegatten hätten sich auch noch für eine Fortsetzung ihrer Ehe entscheiden können“ (Bl. 114 d.A.) ist richtig, aber für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unerheblich. Wäre die Scheidung nicht rechtskräftig geworden, wäre auch kein Versorgungsausgleich erfolgt. Die Rentenerhöhungen nach dem 30.06.20216 wurden seitens der Beklagten bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers korrekt berücksichtigt, nämlich ausgehend von dem durch den Versorgungsausgleich gekürzten Anrecht, wie im Schreiben vom 28.10.2022 erläutert. Angemerkt sei, dass es sich auch nicht um ein für den Kläger unbilliges Ergebnis handelt. Die Ehezeit war zum 30.06.20216 beendet. Für eine Betrachtung der Vermögensverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt gibt es keinen Anlass. Falls bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsleistungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.11.2022 die tatsächlichen (ungekürzten) Betriebsrentenzahlungen zugrunde gelegt wurden, benachteiligt dies den Kläger nachträglich nicht. Denn die Zuvielzahlung bleibt – wie vorstehend ausgeführt – in seinem Vermögen. Ob die geschiedene Ehefrau des Klägers die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der ihr zustehenden aktuellen Höhe tatsächlich ausgezahlt erhält, ist unerheblich. Etwaig offene Forderungen hat sie selbst einzuklagen. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO und § 9 ZPO festgesetzt. Streitig ist ein Betrag von 48,55 € monatlich. Für Klageantrag 1 ist der Wert von dreieinhalb Jahren anzusetzen. Klageantrag 2 ist wie beziffert zu bewerten. 48,55 € x 42 + 534,05 € = 2.573,15 € Der Wert des Rechtsmittelstreitwerts ist nicht identisch mit dem Wert des Gerichtsgebührenwerts, der durch gesonderten Beschluss festgesetzt wird. IV. Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG war zu entscheiden, dass kein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich daher nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.