Urteil
1 Ga 67/23
ArbG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2023:0810.1GA67.23.00
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Leitsätze
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Aufgabe einer Freigabe der Spieler-Lizenz eines Basketball-Profispielers
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Aufgabe einer Freigabe der Spieler-Lizenz eines Basketball-Profispielers Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht begründet (§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO). Es besteht kein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. 1. Die Verfügungsbeklagte ist nicht verpflichtet zu erklären, dass der Verfügungskläger zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei ihr als Profi-Spieler ausgeschieden ist und dass seine Spieler-Lizenz und seiner Sonderlizenz freigegeben wird (§ 611 Abs. 1, 611 a, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 2 und S. 4 L). 2. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten wurde durch die ordentliche Kündigung des Verfügungsklägers vom 31. Mai 2023 nicht wirksam beendet. Das Arbeitsverhältnis war aufgrund des schriftlichen Fördervertrags vom 03./04. August 2022 in der abgeänderten Version vom 04./15. August 2022 wirksam im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG befristet, da die Eigenart der Arbeitsleistung als Profi-Basketballspieler die Befristung rechtfertigt. Unabhängig davon war die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall auch aufgrund von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig, weil sie die Dauer von 2 Jahren nicht überschritten hat. 3. Der Fördervertrag vom 03./04. August 2022 unterliegt keiner ordentlichen Kündigung, da er insoweit keine Vereinbarung trifft (§ 15 Abs. 4 TzBfG). 4. Die vereinbarte Befristung zum 30. Juni 2024 ist nicht wegen § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 BGB nichtig. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB. Dies erfordert eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift unterzeichnete Urkunde, wobei bei einem Vertrag nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss. b) Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur die für die Befristung des Arbeitsvertrags, nicht aber für den Arbeitsvertrag insgesamt. Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, ist die Befristung nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Nimmt der Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers vor Erhalt der schriftlichen Befristungsabrede die Arbeit auf, kommt der Arbeitsvertrag mit unwirksamer Befristungsabrede zu Stande, denn der Arbeitgeber nimmt so konkludent das vom Arbeitnehmer schriftlich abgegebene Vertragsangebot an (vgl. BAG 14.12.2016 – 7 AZR 797/14, NZA 2017, 638). c) Danach ist die von den Parteien im Fördervertrag vom 03./04. August 2022 getroffene Befristungsvereinbarung wirksam, denn der Verfügungskläger hat unstreitig erst nach Abschluss dieser Vereinbarung seine Tätigkeit bei der Verfügungsbeklagten aufgenommen. Als frühester Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme kann dabei der 16./17. August 2022 angesehen werden, denn an diesen beiden Tagen wurde der nach § 1 Nr. 8 f des Fördervertrags erforderliche medizinische Check im H Krankenhaus in I durchgeführt. Das gilt unabhängig davon, ob man die Befristungsabrede des Fördervertrags schon durch den ursprünglichen Vertrag vom 03./04. August 2022 als wirksam schriftlich vereinbart ansieht oder aber erst durch die in § 10 Nr. 1 geänderte Version vom 04./15. August 2022, denn beide Verträge wurden zeitlich vor dem Beginn der Tätigkeitsaufnahme schriftlich niedergelegt. d) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund einer Auslegung des Fördervertrags. aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18.5.2010 – 3 AZR 373/08, NZA 2010, 935). bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich anhand des Fördervertrags erkennen, dass die Parteien einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag schließen wollten, mit dem es dem Verfügungskläger ermöglicht werden sollte, als junger Spieler an den Profisport herangeführt und dort etabliert zu werden, wobei die Verfügungsbeklagte im Gegenzug eine gewisse Zeit an der Leistungsfähigkeit dieses Spielers partizipieren und ihrer sicher sein sollte, weshalb eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht vereinbart war (§ 10 des Fördervertrags, § 15 Abs. 4 TzBfG). Diese Art des Vertrags entspricht auch der Branchenüblichkeit, wie sich anhand des vom Verfügungskläger vorgelegten Vertragsentwurfs der J ergibt, der ähnliche Regelungen wie der der Verfügungsbeklagten enthält. Dieser Vertragsentwurf stellt nach seiner Präambel einen „Standard-Spielerarbeitsvertrag“ der F dar, sodass insoweit von einer Branchenüblichkeit ausgegangen werden kann. cc) Soweit in § 10 Nr. 1 des Fördervertrags geregelt ist, dass „Dieser Vertrag (…) am 01.07.2022 wirksam (wird)“ – was im Nachhinein auf den 01.08.2022 korrigiert wurde – ergeben sich anhand des Zusammenspiels der übrigen Regelungen und der aufgrund der auch im Standardvertrag für die Erste Bundesliga ersichtlichen Branchenüblichkeit keine Anhaltspunkte, dass die Parteien mit dieser Formulierung eine Arbeitsaufnahme schon zu einem früheren Zeitpunkt fingieren wollten. Erkennbar ist, dass der Arbeitsvertrag überhaupt erst zu Stande kommen sollte, wenn die in § 1 Nr. 8 des Förderervertrags genannten Bedingungen erfüllt sind. Hierbei spricht der Vergleich mit der im vorgelegten Standardvertrag der Ersten Basketballbundesliga in § 11 Nr. 2 getroffenen Regelung, die eine große Ähnlichkeit zu der Regelung in § 1 Nr. 8 des Förderervertrags aufweist, jedoch im Wortlaut ausdrücklich ausweist, dass es sich insoweit um eine aufschiebende Bedingung handelt, stark dafür, dass es in dieser Branche üblich ist, den Vertrag erst dann als zustande gekommen anzusehen, wenn der medizinische Check erfolgreich absolviert wurde. Dies entspricht auch ansonsten bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben, denn der Vertragsschluss mit einem hochqualifizierten Profispieler erfüllt nur seinen Zweck, wenn dieser auch eingesetzt werden kann. e) Die aufschiebende Bedingung ist auch wirksam und grundsätzlich auch in Bezug auf Arbeitsverträge zulässig (§ 158 Abs. 1 BGB). So sind z.B. Vorbehalte, die an eine medizinische Einstellungsuntersuchung anknüpfen, verbreitet (vgl. LAG Hamm 12.9.2006 – 9 Sa 2313/05, juris). f) Der Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung in § 1 Nr. 8 des von der Verfügungsbeklagten verwendeten, vorformulierten Fördervertrags begegnen auch keine rechtlichen Bedenken im Rahmen einer gemäß §§ 305 ff. BGB durchzuführende Inhaltskontrolle. Sie stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die Verfügungsbeklagte hat ein anzuerkennendes Interesse daran, sich nur mit Spielern vertraglich zu binden, deren Einsatzfähigkeit gesichert ist. Der Arbeitnehmer wird hierbei auch nicht unangemessen benachteiligt, denn die Verfügungsbeklagte zahlt, sobald der medizinische Check erfolgreich absolviert wird, rückwirkend auf den Monatsanfang bezogen und so vermeidend, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in die Arbeitslosigkeit fällt, die vereinbarte Vergütung. 5. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die vom Verfügungskläger mit Schreiben vom 31. Mai 2022 erklärte Kündigung auch nicht außerordentlich beendet. Unabhängig davon, dass das Schreiben vom 31. Mai 2022, mit dem der Verfügungskläger ausdrücklich (nur) die fristgerechte und ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, einen Willen zu außerordentlichen Kündigung nicht erkennen lässt, sodass eine Umdeutung gemäß § 140 BGB nicht in Betracht kommt, wäre auch der vom Verfügungskläger vorgetragene Mindestlohnverstoß – den die Verfügungsbeklagte ausdrücklich bestreitet – nicht ohne weitere Anhaltspunkte an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (§ 626 Abs. 1 BGB). II. Der Verfügungskläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO). III. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Mangels anderer Anhaltspunkt wurde für jeden der beiden Anträge jeweils der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG i. H. v. 5.000,00 Euro als maßgebend angesehen. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, eine schriftliche Erklärung gegenüber der A abzugeben, dass der Verfügungskläger zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Verfügungsbeklagten als Profi-Spieler ausgeschieden ist und seine Spielerlizenz sowie seine Sonderlizenz freigegeben wird. Die Verfügungsbeklagte ist eine Gesellschaft, die die Basketball Profimannschaft „B“ beschäftigt und vermarktet. Die B spielten mit ihrer ersten Herrenmannschaft in der Saison 2022/2023 in der ersten Bundesliga (C). Nachdem sie abgestiegen sind, spielen sie in der kommenden Saison (2023/2024) in der zweiten Bundesliga (D). Der xx-jährige Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten auf Grundlage eines Fördervertrags als Profi-Basketballspieler beschäftigt. Wegen der näheren Einzelheiten des Fördervertrags, den die Parteien am 3./4. August 2022 unterzeichneten, wird auf Anlage AG 4 des Anlagenbandes verwiesen. Der Fördervertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 1 (…) 8. Der vorliegende Arbeitsvertrag steht unter der Bedingung, dass a) dem Spieler seitens der C einen Teilnahmeberechtigung erteilt wird und keinerlei Einwände seitens des E, der F oder der G erfolgen, b) dem Spieler – soweit erforderlich – eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis erteilt wird, c) keine anderweitigen arbeitsvertraglichen Bindungen des Spielers an einen anderen Arbeitgeber (Club) bestehen, d) der Spieler im Besitz eines gültigen Reisepasses für die Laufzeit dieser Vereinbarung ist, e) der GmbH seitens der F eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. Basketball Bundesliga der Herren erteilt wird, f) die Clubärzte den Spieler uneingeschränkt spiel- und trainingstauglich erklären und der Spieler keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Vorerkrankungen oder anatomischen Normvarianten aufweist, die einer uneingeschränkten Einsatzfähigkeit des Spielers entgegenstehen. Die nachfolgenden Verletzungen/Einschränkungen sind der F bekannt und von dieser Regelung ausgenommen. (…) § 9 Vergütung 1. Der Club verpflichtet sich zur Zahlung folgender einkommenssteuerpflichtiger Vergütung: im 1. Jahr (08.2022 – 06.2023): € x.xxx,- (brutto) p.a. im 2. Jahr: (07.2023 – 06.2024): € xx.xxx,- (brutto) p.a. (…) § 10 Vertragslaufzeit 1. Dieser Vertrag wird am 01.07.2022 wirksam. 2. Der Vertrag endet am 30.06.2024 3. Eine Probezeit wird nicht vereinbart. 4. Der Vertrag endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages oder einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. (…) 6. Der Spieler-Arbeitsvertrag gilt nach dem ausdrücklichen Wunsch beider Parteien sowohl für die 1. Basketball Bundesliga als auch für die 2. Basketball-Bundesliga (D). (…)“ Der in § 10 Nr. 1 geregelte Zeitpunkt des Wirksamwerdens wurde später handschriftlich auf den 01.08.2022 korrigiert, wobei der Geschäftsführer der Beklagten diese Korrektur am 04. August 2022 vornahm und das von ihm geänderte, unterzeichnete Vertragsformular am 15. August 2022 nochmals vom Verfügungskläger gegenzeichnen ließ. Wegen des geänderten Vertragsformulars vom 04./15. August 2022 wird auf Anlage AG 8 des Anlagenbandes verwiesen. Der Verfügungskläger wurde am 16. und 17. August 2022 im H Krankenhaus in I medizinisch untersucht und nahm am 22. August 2022 zum ersten Mal am Training teil. Das „Onboarding“ Gespräch des Verfügungsklägers mit dem Geschäftsführer und dem Manager Sport der Verfügungsbeklagten fand am 23. August 2022 statt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 kündigte der Verfügungskläger den mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Vertrag ordentlich zum 30. Juni 2023. Am 01. Juni 2023 teilte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger und seiner Agentur mit, dass die Kündigung seitens der Verfügungsbeklagten nicht akzeptiert werde. Der Verfügungskläger erhielt in der Folgezeit ein Vertragsangebot der J, die weiterhin in der 1. Basketballbundesliga spielt. Wegen des dem Kläger von der J unterbreiteten Arbeitsvertragsangebot wird auf Bl. 33 bis 41 der Akten verwiesen. Dieser Vertrag sieht unter anderem vor, dass der Verfügungskläger sich verpflichtet, einen Teilnahmerechtsvertrag mit der F zu schließen (§ 1 am Ende), was nur möglich ist, wenn die Lizenz des Verfügungsklägers von der Verfügungsbeklagten freigegeben wird. Am 13. Juli 2023 wurde seitens der J per E-Mail an den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten die Freigabe für den Verfügungskläger beantragt. Der Geschäftsführer antwortete mit E-Mail vom 14. Juli 2023, dass die Freigabe nicht erteilt werde. Gemäß § 4 der Ausschreibung für die 1. Basketballbundesliga für die Saison 2023/2024 muss ein Bundesliga-Club bis zum 21. September 2023 mindestens 14 Spieler für den Kläger Betrieb melden. Darüber hinaus ist es in der laufenden Saison möglich, Spieler nachzuverpflichten und zu melden. Bis zum 28. Februar 2024 haben die Clubs Gelegenheit, vier weitere Nachmeldungen bzw. Transfers zu tätigen. Sofern dieses Limit bis Ende Februar 2024 nicht ausgeschöpft ist, kann bis zum 31. März 2024 ein weiterer Spieler nachgemeldet werden. Der Verfügungskläger vertritt die Ansicht, die Verfügungsbeklagte müsse sein Ausscheiden bei ihr zum 30. Juni 2023 sowie die Freigabe der Spieler-Lizenz und der Sonderlizenz erklären, weil er den Vertrag wirksam zum 30. Juni 2023 gekündigt habe. Der Fördervertrag sei nicht wirksam befristet, denn es sei versäumt worden, die gesetzliche Schriftform zu erfüllen, bevor der Vertrag begonnen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Fördervertrag frühestens von beiden Parteien am 4. August 2022, und damit nach dem in § 10 Nr. 1 des Vertrags genannten Datum, unterzeichnet worden sei. Zudem sei in § 1 Abs. 8 e) des Fördervertrags eine auflösende Bedingung dahingehend geregelt, dass die Mannschaft der Verfügungsbeklagten in der Ersten Bundesliga Herren spiele. Außerdem vertritt der Verfügungskläger die Auffassung, dass auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehe, weil die Verfügungsbeklagte ihm eine Vergütung zahle, die weit unter dem Mindestlohn liege. Der Verfügungskläger ist zudem der Auffassung, dass auch ein Verfügungsgrund vorliege. Dieser ergebe sich im Hinblick auf die übliche Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens. Er behauptet, er sei darauf angewiesen, dass die beantragte Erklärung umgehend von der Verfügungsbeklagten abgegeben werde, damit er den Vertrag mit den J abschließen und dort ab August 2023 spielen könne. Andernfalls drohten ihm schwere Einbußen sowie ein Reputationsschaden. Der Verfügungskläger beantragt, 1. der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die schriftliche Erklärung gegenüber der A, am K abzugeben, dass der Verfügungskläger zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Verfügungsbeklagten als Profi-Spieler ausgeschieden ist und seine Spieler-Lizenz freigegeben wird. 2. der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die schriftliche Erklärung gegenüber der F, am K abzugeben, dass der Verfügungskläger zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Verfügungsbeklagten als Profi-Spieler ausgeschieden ist und seine Sonderlizenz freigegeben wird. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es bestehe weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch. Die vom Verfügungskläger ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da der Fördervertrag wirksam befristet sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.