Urteil
9 Ca 1551/13
ArbG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2013:0911.9CA1551.13.00
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Leitsätze
Unwirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Verdachtskündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 22. Februar 2013 - dem Kläger zugegangen am 25. Februar 2013 - aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 22. Februar 2013 - dem Kläger zugegangen am 25. Februar 2013 - aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Managing Director, Head of GF Pool Trading/Head of GFFX CoE im Bereich Global Markets in XXXXXX weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.680,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 1.536,40 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.113.244,20 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach Art und Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unwirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Verdachtskündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 22. Februar 2013 - dem Kläger zugegangen am 25. Februar 2013 - aufgelöst worden ist. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 22. Februar 2013 - dem Kläger zugegangen am 25. Februar 2013 - aufgelöst worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Managing Director, Head of GF Pool Trading/Head of GFFX CoE im Bereich Global Markets in XXXXXX weiter zu beschäftigen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.680,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 1.536,40 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.113.244,20 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach Art und Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt. I. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2013 hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst (1.). Da die Kündigung unwirksam ist, kann der Kläger Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen (2.) und hat Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung (3.). Der allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig (4.). Im Einzelnen: 1. Die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2013 ist unwirksam. Dahinstehen kann, ob die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat und ob der Sprecherausschuss bzw. der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurden (§ 31 Abs. 2 SprAuG, § 102 BetVG). Jedenfalls liegt kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor (a.). Die Kündigung ist auch nicht als ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt (b). a) Die Kündigung vom 22. Februar 2013 ist nicht als außerordentliche Kündigung wirksam, § 626 BGB. Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger pflichtwidrig gehandelt hat (bb.). Die Kündigung ist allerdings unverhältnismäßig (cc.). aa) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst festzustellen, ob der abstrakte Sachverhalt grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (erste Stufe). Sodann ist zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber eine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört ( ständ. Rechtspr. des BAG, vgl. BAG, Urteil vom 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37) . Da hierbei in besonderem Maße die Gefahr besteht, dass sich der Verdacht zu Unrecht gebildet hat und daher ein Unschuldiger seinen Arbeitsplatz verliert, ist die Verdachtskündigung nur unter sehr eingeschränkten und strengen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass objektive, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Tatsachen einen dringenden Verdacht begründen, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37) . bb) Absprachen zwischen Ermittlern der EURIBOR-Referenzzinssätze und Händlern der Beklagten, aus denen sich ergibt, dass der Ermittler der Referenzzinssäte derivative Handelspositionen von Händlern der eigenen Bank bei der Abgabe der EURIBOR-Submission berücksichtigt, können grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Kommunikationen, aus denen sich ergibt, dass der Ermittler der Referenzzinssätze unzulässige Faktoren bei der Ermittlung der zu meldenden Zinssätze berücksichtigt, stellen einen groben Pflichtverstoß dar, welcher eine Bank erheblich schädigen kann. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass Geldmarktderivate und Devisenswapmärkte Einfluss auf die Preisbestimmung am Geldmarkt haben und dass eine Wechselwirkung auf Referenzzinssätze besteht, können eigene Handelspositionen der Beklagten nicht als sonstiger Faktor in die Referenzzinssatzermittlung mit einbezogen werden. Entsprechend dem Zweck der Referenzzinssätze als unabhängige Größe und deren enormer Bedeutung für den gesamten Finanzmarkt, ist es verboten, bei der Festlegung der Zinssätze zu versuchen, einen Vorteil für eine Handelsposition eines Händlers der Beklagten zu schaffen. Von Derivatehändlern der Beklagten bevorzugte Referenzzinssätze dürfen beim Submissionsprozess nicht berücksichtigt werden. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in unzulässiger Weise mit Händlern der Beklagten kommuniziert und vorgegeben hat, deren Präferenzen bei der Ermittlung der EURIBOR-Referenzzinssätze zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kommunikationen. Bei diesen ist nicht ersichtlich, wie von dem Kläger behauptet, dass es sich lediglich um eine Markteinschätzung oder Marktbeurteilung handelt. Bei den vorgelegten Kommunikationen bestehen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Referenzzinssätze unter Einbeziehung derivativer Handelspositionen von Händlern der Beklagten ermittelt hat. Dies wird beispielsweise aus der Kommunikation vom 27. Juli 2007 deutlich, bei der der Kläger gegenüber dem Händler Herrn D äußert, er werde das 1M Fixing niedrig halten. Er fragt Herrn D sodann, ob das ok für ihn sei und ob er irgendein Interesse an 3M oder 6M habe. Herr D bittet um einen hohen 3s und hohen 6s, wenn das für den Kläger auch ok sei. Auch aus der Kommunikation vom 20. Juni 2007 ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Absprache. Herr D erklärt im Rahmen des Kontaktes u.a., dass es für sie wirklich wichtig sei, dass das 1mth Fixing runtergehe, wenn er (der Kläger) irgendetwas tun könne. Der Kläger erklärt, dass sie hier ihr Bestes versuchen würden. Letztendlich kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat und ob die streitgegenständlichen Kommunikationen gerichtlich verwertbar sind oder einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. cc) Denn jedenfalls ist die Kündigung unverhältnismäßig. (1) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342; BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227) . Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falls - Bedeutung gewinnen ( BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342) . Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Die anzustellende Prognose fällt negativ aus, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden muss, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag in Zukunft erneut und in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Beruht die Vertragspflichtverletzung wie vorliegend auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227) . Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - NJW 2009, 1897) . (2) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile rechtsunwirksam. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten das Verhalten des Klägers als eine das Vertrauensverhältnis der Parteien erheblich belastende Pflichtverletzung wertet. Auch in diesem Fall wäre vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist bei den arbeitnehmerbezogenen Gesichtspunkten zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er zum Kündigungszeitpunkt eine Betriebszugehörigkeit von 13 Jahren aufwies. Der Kläger ist verheiratet und hat zudem Unterhaltspflichten gegenüber drei Kindern zu erfüllen. Ausschlaggebend waren im Rahmen der Würdigung des konkreten Kündigungssachverhalts allerdings die folgenden Gesichtspunkte: Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorwürfe keine schriftlichen Regelungen in Bezug auf die Ermittlung der EURIBOR-Referenzzinssätze implementiert. Es war weder geregelt, welche Faktoren bei der Referenzzinssatzermittlung mit einzubeziehen sind, noch, ob und welche Art der Kommunikation mit welchem Inhalt zwischen Ermittlern der Referenzzinssätze und (welchen) Händlern zulässig ist. Schriftliche EURIBOR-Richtlinien der Beklagten gibt es erst seit dem Jahr 2012. Für eine Tätigkeit wie die Bestimmung der EURIBOR-Zinssätze - mit einer derart enormen Auswirkung für den gesamten Finanzmarkt - hätte es klarer, schriftlicher Regelungen auch bereits vor dem Kalenderjahr 2012 bedurft. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass konkrete mündliche Richtlinien in Bezug auf die Ermittlung der EURIBOR-Referenzzinssätze im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kommunikationen existierten (§ 138 Abs. 1 ZPO). Sie hat nicht vorgetragen, welche Regelungen wer, wann mit welchem konkreten Inhalt gegenüber dem Kläger bekannt gegeben hat. Außerdem hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, wer den Kläger wann unter Angabe welcher konkreten Anweisungen in den EURIBOR-Submissionsprozess eingewiesen und eingearbeitet hat (§ 138 Abs. 1 ZPO). Vor dem Hintergrund, dass bei der Beklagten keine konkreten Regelungen im Hinblick auf die Ermittlung der EURIBOR-Zinssätze bestanden, hätte sie zumindest durch (interne) Kontrollen sicherstellen müssen, dass die von ihr selbst geforderte strikte Trennung von Ermittlern der Referenzzinssätze und Händlern auch praktiziert und durchgesetzt wird. Dies gilt in der vorliegenden Konstellation auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sich der Arbeitnehmer so zu verhalten hat, dass es um seinetwillen einer Kontrolle nicht bedarf (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227; Hess. LAG, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 17 Sa 1974/10 - in Juris) . Die Beklagte hat nicht dargelegt, Kontrollen in Bezug auf die Ermittlung der Referenzzinssätze durchgeführt zu haben. Zudem verhält sich die Beklagte widersprüchlich. So wirft sie dem Kläger einerseits Kommunikationen mit ihren Händlern vor, hat aber andererseits selbst eine Verzahnung zwischen ihren Händlern und den Ermittlern der Referenzzinssätze herbeigeführt. Sie beanstandet ein Verhalten, welches sie selbst ermöglicht hat. So waren im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kommunikationen bei der Beklagten Geldhändler für die Ermittlung der Referenzzinssätze zuständig, aber auch Derivatehändler oder im Rahmen des sog. STIRT-Konzepts Händler, die sowohl für die Produkte Cash, als auch für Derivate und Devisenswaps zuständig waren. Diese Tätigkeiten sind nicht miteinander vereinbar. Derselbe Händler, der für die Übernahme von Risikooptionen zuständig ist, kann die Position der Bank bei der Festlegung der Referenzzinssätze nur schwer ausblenden. Er befindet sich in einem - durch die Bank herbeigeführten - ständigen Interessenkonflikt. Er soll einerseits, beispielsweise durch Derivategeschäfte, Profite der Bank erwirtschaften, deren Erfolg auch von der Höhe der Referenzzinssätze abhängig ist, andererseits aber die Referenzzinssätze unabhängig von bankeigenen Positionen festlegen. Eine unabhängige Ermittlung der Referenzzinssätze ist in einer solchen Konstellation kaum möglich. Die Beklagte hat vor dem Hintergrund durch ihre interne Organisation selbst einen Austausch - sogar in Form einer Personenidentität - zwischen Händlern und Ermittlern der Referenzzinssätze herbeigeführt. Die Beklagte kann nicht einerseits die Produktverantwortung für Derivate und die Ermittlung der Referenzzinssätze in seiner Person vereinen und andererseits dem Kläger die Kommunikation mit anderen Derivatehändlern vorwerfen. Zudem waren nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum bis zu 30 Händler, u.a. auch Derivatehändler, schon 30 Minuten vor der Veröffentlichung der jeweiligen Referenzzinssätze über das Fixingverhalten der Beklagten per E-Mail informiert. Auch dadurch wird deutlich, dass die Beklagte die von ihr geforderte strikte Trennung von Händlern und Ermittlern der Referenzzinssäte selbst nicht gelebt hat. Den Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass dieser seine Verpflichtungen nicht ernst genommen habe, muss sie sich vor diesem Hintergrund selbst entgegenhalten. Die Beklagte hat des Weiteren nicht substantiiert dargelegt, eine funktionale, (informations-)technische, räumliche und organisatorische Trennung zwischen Händlern und Ermittlern der Referenzzinssätze vor dem Kalenderjahr 2012 eingeführt zu haben. Um zu gewährleisten, dass die EURIBOR-Referenzzinssätze unabhängig, d.h. unbeeinflusst von eigenen Interessen, ermittelt werden, hätte es einer strikten Trennung der Derivatehändler und der Ermittler der Referenzzinssätze ("Chinese Wall") bedurft. Die Herbeiführung einer solchen Trennung obliegt in erster Linie der Beklagten durch die Gestaltung der internen Organisation. Aus den vorgenannten Gründen war vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es einer Abmahnung bereits deshalb bedurfte, weil der Beklagten - wie von dem Kläger behauptet - die von ihr bemängelte Kommunikation bekannt war, von ihr geduldet oder gar bewusst gefördert worden ist. b) Die Kündigung vom 22. Februar 2013 hat auch als ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Die Kündigung ist nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt. Sie ist auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wie die außerordentliche Kündigung. Der Beklagten war es aus den dargelegten Gründen zuzumuten, den Kläger weiterzubeschäftigen und auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen. 2. Nach Eintritt der zulässigerweise gestellten innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und zu 2. ist der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag (Antrag zu 4.) rechtshängig geworden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich die Kammer anschließt, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist bzw. den Zugang der fristlosen Kündigung hinaus bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung erstinstanzlich festgestellt wurde und überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht entgegenstehen (BAG, Urteil vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14). Solche überwiegenden Interessen hat die Beklagte nicht dargelegt. 3. Da die Kündigung unwirksam ist, steht dem Kläger die Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 22.083,34 EUR brutto monatlich für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist zu, §§ 615 Satz 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB. Eines Angebotes des Klägers nach §§ 294 ff. BGB bedurfte es nach dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung nicht (st. Rspr., vgl. bspw. BAG, Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - NZA 1998, 778 ; BAG, Urteil vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - NZA 1991, 228) . Das vom Kläger erhaltene Arbeitslosengeld ist in Abzug zu bringen, § 11 Nr. 3 KSchG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 287, 288, 614 Satz 2 BGB. Die Vergütung ist zum 15. eines Monats fällig. Verzugszinsen sind gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem darauf folgenden Tag zu zahlen (BAG, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - NJOZ 2009, 3114 ) . Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Gehaltszahlung infolge eines Umstandes unterblieben sei, den sie nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - NZA 2003, 44) . Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 1 BGB. 4. Der allgemeine Feststellungsantrag (Antrag zu 3.) ist wegen Fehlens eines besonderen Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 ZPO unzulässig. Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt auch im Kündigungsschutzprozess ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Dies besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmte Kündigung ausgesprochen worden und wegen dieser ein Kündigungsschutzrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Kläger durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum dieser, die punktuelle Kündigungsschutzklage erweiternde, Antrag zulässig sein soll, d.h. warum an der Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll (BAG, Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - NZA 1997, 844; BAG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 28) . Der Kläger hat keine über die bereits mit Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2013 hinausgehenden Beendigungstatbestände in das Verfahren eingeführt. 5. Die im Kammertermin beantragte Schriftsatznachlassfrist war der Beklagten nicht zu gewähren, weil dieser Entscheidung kein neuer Sachvortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 2. September 2013 zu Grunde liegt (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 283 ZPO). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Die unterlegene Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der allgemeine Feststellungsantrag ist im Rahmen der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, da er nicht Streitwert erhöhend ist. Der Wert des Streitgegenstandes beläuft sich auf insgesamt 1.113.244,20 EUR. Die Kündigungsschutzklage ist dabei gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit drei Bruttomonatsgehältern (Grundgehalt zzgl. Bonus) und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Der Streitwert für die Anträge auf Zahlung der Annahmeverzugsvergütung entspricht der Höhe der eingeklagten Forderung. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Hierfür liegt ein gesetzlicher Grund im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung für die Beklagte gemäß § 64 Abs. 2 lit. b, c ArbGG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch und Annahmeverzugsvergütung. Der am xx.xx.1971 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2000, zuletzt als Managing Director Head of GF Pool Trading/Head of GFFX CoE im Bereich Global Markets mit einem durchschnittlichen Festgehalt in Höhe von 22.083,34 EUR brutto monatlich tätig. Für das Kalenderjahr 2011 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Bonus in Höhe von 2.670.800,00 EUR brutto. Die Vergütung ist jeweils zum 15. eines Monats fällig. Auf den Arbeitsvertrag des Klägers wird Bezug genommen (Anlage 1, Bl. 6-9 d.A.). Der Kläger erhält seit dem 12. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von 76,82 EUR kalendertäglich (Anlage 18, Bl. 301-303 d.A.). Die Beklagte ist eine sog. Panelbank, d.h. eine Bank, die entsprechende Referenzzinssätze - u.a. den London Interbank Offered Rate ("LIBOR") und der Euro Interbank Offered Rate ("EURIBOR") - an die im Auftrag der European Banking Federation tätige Berechnungsstelle A übermittelt. Der EURIBOR ist neben dem LIBOR ein bedeutender Interbankenzinssatz ("IBOR"). Interbankenzinssätze sind definierte Referenzzinssätze, die in der Finanzwirtschaft in zahlreichen Verträgen und Finanzinstrumenten, die zwischen Banken gehandelt werden sowie in Verträgen zwischen Banken und ihren Kunden, zum Beispiel im Rahmen von Derivategeschäften und Hypothekarkrediten, verwendet werden. Der Kläger ermittelte und übermittelte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten jedenfalls im Zeitraum von Ende 2004 bis November 2008 u.a. die EURIBOR-Referenzzinssätze. Die Übermittlung erfolgte an Mitarbeiter der Beklagten, die die Referenzzinnsätze sodann an die zuständige Berechnungsstelle weiterleiteten. Im Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis Oktober 2012 war der Kläger als Back-up EURIBOR-Supervisor tätig. Die Ermittlung des offiziellen EURIBOR erfolgt, vereinfacht dargestellt, in drei Schritten: Zunächst ermitteln Mitarbeiter der Panel-Bank (von der Beklagten "Submitter" genannt) bis 10.45 Uhr MEZ die zu meldenden Zinssätze und übermitteln diese an die Berechnungsstelle A. Zu melden ist nach bestem Wissen der Zinssatz, zu dem eine Bank erstklassiger Bonität einer anderen solchen Bank am Interbankenmarkt für bestimmte Laufzeiten unbesichert Geld leihen würde. Die Berechnungsstelle berechnet sodann zwischen 11.00 Uhr und 11.05 Uhr (MEZ) auf Basis der von den Panelbanken gemeldeten Zinssätze den EURIBOR. Die höchsten 15% und die niedrigsten 15% der gemeldeten Zinssätze bleiben unberücksichtigt. In einem letzten Schritt werden die berechneten Zinssätze als offizielle EURIBOR-Referenzzinssätze veröffentlicht (11.05 Uhr bis 11.15 Uhr MEZ). Seit dem Jahr 2012 existieren bei der Beklagten schriftliche Richtlinien zur EURIBOR-Zinssatzermittlung (Anlage 26, Anlagenband). Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kommunikationen waren bei der Beklagten Geldhändler für die Ermittlung der Referenzzinssätze zuständig, aber auch Derivatehändler oder im Rahmen des sog. STIRT-Konzepts Händler, die sowohl für die Produkte Cash als auch für Derivate und Devisenswaps zuständig waren. Das sog. STIRT (Short Term Interesst Rate Trading) Konzept wurde bei der Beklagten im Jahre 2002 eingeführt. Im Rahmen dieser globalen Managemententscheidung sind Geld-, Derivate- und Devisenswaphändler räumlich zusammengesetzt und die Produktverantwortung für Cash, Derivate und Devisenswaps ist auf einen Händler vereint worden. Dieser Händler hat auch Referenzzinssätze einer jeweiligen Währung ermittelt und diese weitergeleitet. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kommunikationen erhielten die tägliche E-Mail mit den intern ermittelten EURIBOR-Referenzzinssätzen u.a. auch Derivatehändler. Teilweise waren bis zu 30 Händler 30 Minuten vor der Referenzzinssatzveröffentlichung über die Kontribution der Beklagten informiert. Die Beklagte konfrontierte den Kläger am 12. Februar 2013 im Rahmen einer Anhörung damit, dass jedenfalls der dringende Verdacht bestehe, dass er zahlreiche unzulässige Kommunikationen mit Händlern der Beklagten durchgeführt habe, in denen er zumindest bereit zu sein scheine oder vorgebe, derivative Handelspositionen von Händlern der Beklagten bei der Abgabe der EURIBOR-Submission für die Beklagte berücksichtigt zu haben. Die Beklagte legte dem Kläger elf Beispiele seiner elektronischen Kommunikationen vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Den Vorwurf der Manipulation der EURIBOR-Zinssätze erhebt die Beklagte nicht gegenüber dem Kläger. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 hörte die Beklagte den Sprecherausschuss und vorsorglich den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung an. Auf die Anhörungsschreiben wird Bezug genommen (Anlagen 20 und 21, Anlagenband). Der Betriebsrat äußerte mit Schreiben vom 15. Februar 2013 Bedenken gegen die außerordentliche Kündigung und widersprach der ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 20. Februar 2013 (Anlagen 23 und 24, Anlagenband). Der Sprecherausschuss erklärte mit Schreiben vom 13. Februar 2013, dass er die beabsichtigten Kündigungen zur Kenntnis genommen habe (Anlage 22, Anlagenband). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Februar 2013, dem Kläger zugegangen am 25. Februar 2013, außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2013 (Anlage 2, Bl. 10 d.A.). Mit bei Gericht am 5. März 2013 eingegangener und der Beklagten am 14. März 2013 zugestellter Klageschrift (ZU Bl. 12 d.A.) wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und begehrt Weiterbeschäftigung. Mit Klageerweiterung vom 2. September 2012, dem Beklagtenvertreter zugegangen am 5. September 2013 (EB Bl. 304 d.A.), fordert der Kläger Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum nach Zugang der Kündigung bis einschließlich August 2013. Der Kläger behauptet, dass er keine pflichtwidrigen und unzulässigen Kommunikationen mit den Händlern der Beklagten geführt habe. Bei den von der Beklagten vorgelegten Kommunikationen handele es sich vielmehr um einen Austausch hinsichtlich Markterwartung, Marktbeurteilung, Zinsrisiko und Zinserwartung. Zudem seien die in englischer Sprache geführten Kommunikationen ihres Kontextes beraubt worden. Er sei kein Muttersprachler. Außerdem existiere eine so genannte Händlersprache. Die EURIBOR-Referenzzinssatzbestimmung habe einen verschwindend kleinen Anteil seiner Tätigkeit ausgemacht. Er habe nicht gewusst, dass er bei der Beurteilung der EURIBOR-Zinssatzkontribution nicht mit den bei der Beklagten tätigen Händlern kommunizieren durfte. Es sei unklar auf welche Verbotsregelung sich die Beklagte stütze. Bei der Beklagten hätten bis Juli 2012 für die Ermittlung der EURIBOR-Zinssätze keine Regelungen existiert. Es habe keine Kontrollen, Aufzeichnungen und Lehrbücher mit Anweisungen gegeben. So habe die Beklagte ihm die relevanten Marktfaktoren, die bei der Ermittlung der Referenzzinssätze ihrer Meinung nach herangezogen werden sollten, nicht mitgeteilt. Hätte er die Kommunikationen nicht getätigt, hätte er relevante Marktfaktoren außer Acht gelassen. Die Informationen über Positionen (Cash und Derivate) seien auch marktrelevante Informationen und könnten daher bei der Bewertung der relevanten Marktfaktoren nicht ausgeblendet werden. Geldmarktderivate und Devisenswapmärkte hätten Einfluss auf die Preisbestimmung am Geldmarkt und es bestehe eine Wechselwirkung auf Referenzzinssätze. Bei der Meldung der Referenzzinssätze habe die Erwartung der Beklagten bestanden, dass auch Positionen der Beklagten zu berücksichtigen seien. Herr B und Herr C hätte die Anweisung erteilt, Handelspositionen mit dem Händler Herrn D eng auszutauschen, zu kommunizieren und abzustimmen. Der Informationsaustausch und die Kommunikation mit den Händlern der Beklagten seien durch die Beklagte u.a. durch entsprechende Sitzordnungen, Chats und Videoanlagen bewusst gefördert, unterstützt und ausdrücklich gefordert worden. Auch seien Videokonferenzsysteme und weitere elektronische Kommunikationssysteme aufgebaut worden. Jeden Montag um 17.00 Uhr fand - soweit unstreitig - eine Telefonkonferenz zwischen allen Global Finance Händlern (Geld, Derivate, Devisenswap, Repo etc.), Research und Vertrieb statt. In diesen Konferenzen seien sämtliche Risikooptionen und Interessen der jeweiligen Händler an der Entwicklung der Markt- und Referenzzinssätze offengelegt worden. Es habe eine Verzahnung zwischen den Ermittlern der EURIBOR- Referenzzinssätze und den Händlern der Bank bestanden. Erst im Kalenderjahr 2012 habe es eine funktionale, (informations-)technische, räumliche und organisatorische Trennung zwischen Händlern und Ermittlern der Referenzzinssätze zur Auflösung des Interessenkonfliktes gegeben. Derselbe Händler, der für die Übernahme von Risikooptionen zuständig sei, könne die Position der Bank bei der Festlegung der Referenzzinssätze nicht ausblenden. Auch er sei kein reiner Geldhändler, sondern auch als Bondhändler für das RTGS-Portfolio, für das Bankbuch und für das Derivatebuch (Long Term Risk Book) verantwortlich gewesen und habe sich in einem massiven Interessenkonflikt befunden. Es habe keine inhaltliche Einarbeitung in den EURIBOR-Ermittlungsprozess stattgefunden. Er habe an den Erfahrungen seiner Vorgesetzten Herr E und Herr F (Nachfolger von Herrn E) partizipiert und die von den Vorgesetzten vorgelebte Arbeitsweise übernommen. Herr E habe nicht mitgeteilt, dass die Kommunikation der Händler untereinander verboten sei. Im Gegenteil, Herr E habe ihm vermittelt, dass die jeweiligen Handelspositionen bei der Referenzzinssatzfindung nicht ausgeblendet werden dürften. Der Vorgesetzte Herr F habe Kenntnis von der streitgegenständlichen Kommunikation gehabt. Herr E habe aktiv an derartigen Kommunikationen teilgenommen. Der Kläger ist der Ansicht, die vorgelegten Kommunikationen unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Sämtliche streitgegenständliche Kommunikation sei bereits Inhalt der Interviews in den Kalenderjahren 2011 und 2012, insbesondere Bestandteil des 3. Interviews am 24. Januar 2012, gewesen. Danach habe man sich entschieden, ihn weiter zu beschäftigen. Auch wenn man zugunsten der Beklagten ein Fehlverhalten für gegeben hielte, hätte die Beklagte ein solches bereits abschließend sanktioniert. Zunächst habe ihm Herr B über Herrn C mitgeteilt, dass sein Bonus um 20% gekürzt werde. Am 6. Februar 2012 habe sodann eine Videokonferenz stattgefunden, bei dem Herr B gesagt habe: "Ich werde diese Box schließen, ich möchte kein Aufsehen erregen, G wird CEO". Er habe weiterhin geäußert, dass eine Bonusreduktion für das Jahr 2011 um weitere 20% als abschließende Sanktion durchgesetzt werden müsse. Herr B habe erklärt, dass die Bonusreduzierung kompensiert werde, wenn sich die Sache beruhigt habe. Die Bonusreduzierung um insgesamt 40% ist - soweit unstreitig - erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Der Sprecherausschuss und der Betriebsrat seien nicht ordnungsgemäß angehört worden. Wegen des weiteren Vortrages des Klägers - insbesondere auch zu den von der Beklagten vorgelegten Kommunikationen -, seiner Rechtsausführungen und Beweisangebote wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 28. Februar 2013 (Bl. 1-10 d.A.), vom 1. Juli 2013 (Bl. 75-178 d.A.) und vom 2. September 2013 (Bl. 244-303 d.A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 3. April 2013 (Bl. 15 d.A.) und vom 11. September 2013 (Bl. 305 d.A.) Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 22. Februar 2013 - ihm zugegangen am 25. Februar 2013 - aufgelöst worden ist; festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 22. Februar 2013 - ihm zugegangen am 25. Februar 2013 - aufgelöst worden ist; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht; im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und zu 2., die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Managing Director, Head of GF Pool Trading/Head of GFFX CoE im Bereich Global Markets in XXXXXXXXX weiter zu beschäftigen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.680,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 1.536,40 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 22.083,34 EUR brutto abzüglich 2.304,60 EUR netto Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger zahlreiche unzulässige Kommunikationen mit Händlern der Beklagten durchgeführt habe, in denen der Kläger zumindest bereit zu sein scheine oder vorgebe, derivative Handelspositionen der Händler bei der Abgabe der EURIBOR-Submission zu berücksichtigen. Dies begründe den Verdacht, dass der Kläger seine Verpflichtungen nicht ernst genommen, sondern stattdessen seine Position ausgenutzt habe, um durch seine Teilnahme am Prozess zur Ermittlung der Referenzzinssätze einen Profit des Händlers zu ermöglichen. Im Zeitraum von 2005 bis November 2008 habe der Kläger mindestens 15 pflichtwidrige Kommunikationen mit anderen Mitarbeitern der Beklagten geführt, teilweise per E-Mail und teilweise mittels der Chat-Funktion des Bloomberg-Terminals. Die Kommunikationen ließen sich in zwei Kategorien untergliedern. Bei der "Typ 1-Kommunikation" habe der Kläger einen Händler der Beklagten gefragt, welche IBOR-Submission er bevorzugen würde bzw. in welche Richtung die IBOR-Submission bewegt werden solle. Der Kläger habe vorgegeben, die Präferenzen der Händler bei seinen Submissionen zu berücksichtigen. Besonders gravierend sei, dass der Kläger von sich aus an den Händler herangetreten sei. Bei der "Typ 2-Kommunikation" sei der Kläger von einem Händler der Beklagten aufgefordert worden, eine bestimmte IBOR-Submission zu tätigen oder die IBOR-Submission in eine bestimmte Richtung zu verändern. Der Kläger habe bei solchen Aufforderungen geantwortet, dass er das machen oder zumindest sein bestes tun werde, um die IBOR-Submission in eine bestimmte Richtung zu bewegen. Wegen der Einzelheiten der Kommunikationen zwischen dem Kläger und den Händlern wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16. Mai 2013, Seiten 10-15, Bl. 40-45 d.A. und vom 19. August 2013, Seiten 14-21, Bl. 202-209 d.A. (Anlagen 8-13 und 27-30, Anlagenband). Die Erklärung des Klägers, dass die Kommunikationen nur ein Austausch hinsichtlich Markterwartung, Marktbeurteilung, Zinsrisiko und Zinserwartung gewesen seien, sei unglaubwürdig. Pflicht des Klägers bei der Ermittlung der zu meldenden Zinssätze sei es gewesen, eine unabhängige Einschätzung abzugeben und verschiedene Kriterien, wie die Entscheidung von Zentralbanken, die Veränderungen des Ratings von Staaten und Banken sowie währungsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigten. Eine umfassende Liste aller Marktkriterien hat sie - soweit unstreitig - weder verteilt noch veröffentlicht, da die Marktkriterien nicht umfassend zusammengestellt werden könnten. Bei der Ermittlung der Referenzzinssätze sei es unzulässig, eigene Handelspositionen oder Handelspositionen Dritter mit einzubeziehen. Die von Derivatehändlern der Panelbank bevorzugten Referenzzinssätze dürften bei dem Submissionsprozess nicht berücksichtigt werden. Zwar sei eine Kommunikation zwischen Händlern und Submittern nicht generell verboten. Nicht erlaubt seien allerdings Gespräche über die Veränderung von Submissionen in eine bestimmte Richtung unter Berücksichtigung der derivaten Handelspositionen der Händler. Der Kläger sei sich dieses Verbots bewusst gewesen. Er habe gewusst, dass er in seine Zinseinschätzung nicht derivative Handelspositionen von Händlern der Beklagten mit einbeziehen durfte. Der Kläger habe das Verbot vorsätzlich verletzt. Die Beklagte behauptet, dass sie die unzulässige Kommunikation weder geduldet noch gefördert habe. Insbesondere habe es keine Anweisung gegeben, die Handelspositionen mit dem Händler Herrn D abzustimmen und auszutauschen. Mit den EURIBOR-Richtlinien seien die zuvor bei ihr geltenden, die erforderliche Marktbezogenheit der EURIBOR-Submissionen sicherstellenden Vorgaben schriftlich kodifiziert worden. Der Kläger versuche Pflichten, die er als Submitter gehabt habe mit Pflichten, die er als Händler gehabt habe, zu vermischen, obwohl diese voneinander getrennt gewesen seien. Es sei klar, dass ein Submitter Informationen darüber, welche spezifischen Submissionen für ihre Händler von Vorteil waren, bei der Submission nicht habe berücksichtigen dürfen. Der Kläger sei als Geldhändler beschäftigt gewesen, nicht als Derivatehändler. Die Aufgaben als Geldhändler seien klar von den Aufgaben als Submitter abgegrenzt. Die EURIBOR-Referenzzinssatzbestimmung sei ein wichtiger Teil der Tätigkeit des Klägers gewesen. Der Kläger sei während der Berufsausübung durch seinen Vorgesetzten Herrn F ausgebildet worden, wie Submissionen festzulegen und welche Faktoren dabei zu berücksichtigen seien. Die montäglichen Telefonkonferenzen hätten den Zweck gehabt, generelle Marktgegebenheiten und Handelsstrategien zu besprechen. Informationen über spezifische Handelspositionen und ihre Anpassungen sowie über IBOR-Submissionen seien im Rahmen dessen nicht ausgetauscht worden. Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Beweisverwertungsverbot der vorgelegten Kommunikationen. Insbesondere sei keine Verletzung von § 88 TKG, § 206 StGB, § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG und des BDSG gegeben. Aber auch bei einer Verletzung der Vorschriften seien die Informationen vor Gericht verwertbar. Die Pflichtverletzung des Klägers sei ursächlich für den Schaden, den sie erlitten habe bzw. erleiden werde, insbesondere durch Kosten für interne Untersuchungen, drohende Bußgelder, Strafzahlungen und drohende finanzielle Risiken aus Zivilprozessen. Zudem bestehe ein Reputationsschaden. Die Beklagte behauptet, Herr B habe dem Kläger gesagt, dass die Reduzierung des Bonus für das Kalenderjahr 2011 wegen seiner generellen Involvierung in den Prozess der EURIBOR-Submissionen erfolgt sei und keine finale Sanktionierung darstelle und auch nicht als solche verstanden werden dürfe. Herr B habe zudem geäußert, dass die interne Untersuchung weiter liefe und eine Entscheidung über eine abschließende Sanktionierung erst zu einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung getroffen werde. Die Kündigung sei jedenfalls als Verdachtskündigung wirksam. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt sei. Am 5. Februar 2013 habe sie die Entscheidung getroffen, dass sie genügend Informationen über das Fehlverhalten des Klägers - vorbehaltlich seiner Anhörung - gesammelt habe. Vor dem 5. Februar 2013 habe es keinen Stand der Untersuchungen gegeben, der ihr ein volles Bild der Situation vermittelt habe. Während des Jahres 2012 bis zum 5. Februar 2013 habe sie 43 Millionen Informationen ausgewertet und mehr als 40 Personen interviewt. Dies sei ein sehr zeitaufwendiger Prozess gewesen. Sie habe kein vollständiges Bild bei den Interviews mit dem Kläger in den Jahren 2011 und 2012 erlangt. Die Ermittlungen seien weiter geführt worden und auch noch immer nicht abgeschlossen. So habe sie beispielsweise eine Kommunikation in der Woche vom 24. Juli 2013 gefunden. Der Betriebsrat und der Sprecherausschuss seien ordnungsgemäß angehört worden. Wegen des weiteren Vortrages der Beklagten, ihrer Rechtsausführungen und Beweisangebote wird auf die Schriftsätze vom 16. Mai 2013 (Bl. 31-58 d.A.) und vom 19. August 2013 (Bl. 189-243 d.A.), die Anlagenbände sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 3. April 2013 (Bl. 15 d.A.) und vom 11. September 2013 (Bl. 305 d.A.) Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).