OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Ca 444/15

ArbG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2015:0616.10CA444.15.00
1mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall der Überprüfung einer Befristungsabrede, der Rüge des institutionellen Rechtsmissbrauchs und der Behauptung einer Zusage zur Beschäftigung/ Beschäftigungsgarantie
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 92,7% und die Beklagte 7,3% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 66.376,76 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Überprüfung einer Befristungsabrede, der Rüge des institutionellen Rechtsmissbrauchs und der Behauptung einer Zusage zur Beschäftigung/ Beschäftigungsgarantie Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 92,7% und die Beklagte 7,3% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 66.376,76 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. Die Klage ist zulässig. Das für den ersten Hauptantrag erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der ohne Klage eintretenden Fiktionswirkung gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und § 7 Kündigungsschutzgesetz. Der Hilfsantrag auf Abgabe einer Willenserklärung und die weiteren Anträge sind auf Leistungen gerichtet und zulässig. B. Die Klage ist unbegründet. Die Befristung ist rechtlich nicht zu beanstanden (I.) und der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe eines Angebots für Beratertätigkeiten (II.). Mangels Fortexistenz eines Arbeitsverhältnisses sind die Begehren auf Weiterbeschäftigung und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses unbegründet. I. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsabrede zum 14. Dezember 2014 nicht beendet wurde. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht bereits fingiert, da der Kläger fristgerecht Klage erhoben hat. Die Zustellung der Klage am 28. Januar 2015 erfolgte im Sinne von § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) demnächst, so dass die am 21. Januar 2015 bei Gericht eingegangene Klage die dreiwöchige Frist des § 17 TzBfG beginnend mit dem vorgesehenen Ende am 31. Dezember 2014 wahrt. Die Befristung ist wirksam. Es bestand ein sachlicher Grund (1.), auf den sich die Beklagte berufen kann (2.), und es lag kein institutioneller Rechtsmissbrauch vor (3.). Der Befristung stehen auch keine kollektiven Regelungen entgegen (4.).1. Gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Prognose dahingehend begründet war, dass mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf für eine anschließende Tätigkeit besteht. Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung kommt es auf die Situation bei Vertragsschluss an (statt vieler: Lipke in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften (KR), 10. A. Köln 2013, §14 TzBfG Rz 80 b m.w.N.). Bei projektbezogener Arbeit kann ein projektbedingt erhöhter Arbeitskräftebedarf eine solche Prognose rechtfertigen. Die Grundlagen der Prognose sind darzustellen. Insbesondere bei drittmittelfinanzierten Projekten in der Entwicklungshilfe kommt dieser Sachgrund in Betracht (KR-Lipke, § 14 TzBfG Rz 101 m.w.N.) Wird die Prognose durch die folgenden Ereignisse bestätigt, so besteht eine Vermutung für ihre Fundierung, die gegebenenfalls widerlegt werden kann (BAG, Urteil vom 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - in: NZA 2005, 357 ff, unter I.3. a), juris Rz 19; s.a. KR-Lipke, a.a.O., § 14 TzBfG Rz 67). Sind die im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben allerdings nicht von den Daueraufgaben eines Arbeitgebers abgrenzbar, gehören sie vielmehr zu Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist, kann die Ausgestaltung als Projekt allein kein Sachgrund für die Befristung sein (BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - in: juris Rz 20; Urteil vom 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - in: juris Rz 26). Dies ist zu beachten, wenn es um die Ausübung einer sozialstaatlichen Daueraufgabe geht (so der Sachverhalt im Urteil vom 11. September 2013) oder um ein spezielles Bauprojekt eines Bauunternehmens (so ein Beispiel im Urteil des BAG vom 7. November 2007). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls ausgeführt, dass von einem Projekt auszugehen sei, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung des Projekts von einem Dritten Mittel zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O.; Urteil vom 24. September 2014- 7 AZR 987/12 - in: juris Rz 17). Gemessen an diesen Maßstäben liegt der Sachgrund der Projektbefristung vor. Das Projekt, welches Grund für die letzte Befristungsabrede war, stellt keine Daueraufgabe der Beklagten dar (a)), es gab eine ausreichend gesicherte Prognose dazu, dass mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf für eine anschließende Tätigkeit bestehen würde (b)), und die nachfolgenden Ereignisse haben diese Prognose nicht widerlegt (c)). a) Die Durchführung des Projekts "Kommunale Wasser- und Sanitärversorgung" mit der Nummer "2012.2264.5" ist keine Daueraufgabe der Beklagten. Zwar reiht sie sich in die von der Beklagten übernommenen Projekte in fremden Ländern zur Förderung der dortigen Entwicklung und Beratung ein. Auch ist das so genannte Kerngeschäft der Beklagten die Durchführung von Projekten gerade in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Aber damit nimmt die Beklagte weder eine staatliche Daueraufgabe - vergleichbar den Aufgaben im innerstaatlichen Bereich, insbesondere in Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips - wahr, noch wird sie in einem fachlich abgrenzbaren Bereich - vergleichbar einem Bauunternehmen, einem Architekturbüro oder eines EDV-Dienstleisters - tätig. Vielmehr sind die von ihr übernommenen Projekte überaus vielfältig und haben die verschiedensten fachlichen, sprachlichen, regionalen, kulturellen und politischen Anforderungen. Die Beklagte übernimmt deren Durchführung regelmäßig auch erst nach Bewilligung von Drittmitteln, was - wie das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Urteil vom 24. September 2014 (a.a.O.) ausgeführt hat - für eine vorübergehende und abgrenzbare Zusatzaufgabe spricht. Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht für die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Urteil vom 25. August 2004 (a.a.O., juris Rz 20) ausgeführt, dass das damals durchgeführte Projekt keine Daueraufgabe sei und ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Projekt Teil der Entwicklungshilfe sei, nicht dazu führe, dass dessen Inhalte, so sie von begrenzter Dauer seien, zur Daueraufgabe würden (ebenda, Rz 23). b) Die Prognose der Beklagten vom 16. August 2012, dass mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf für eine anschließende Tätigkeit des Klägers nach dem 31. Dezember 2014 bestehen wird, ist begründet. Sie ergibt sich aus dem zeitlich entsprechend begrenzten Projekt und dessen - insbesondere im Hinblick auf den Einsatz des Klägers - besondere Beschaffenheit. Die Beklagte hatte damals ein Projekt mit einer Dauer von 2 Jahren und acht Monaten angeboten, welches im Zusammenhang mit vorherigen Projekten stand, aber durch den Erhalt von zweckgebundenen Mitteln der australischen Regierung besonders geprägt war. Hintergrund war eine Notstandssituation einige Jahre zuvor. Dieses Projekt bestand - im Unterschied zu anderen Projekten der Beklagten aus einem hohen Anteil von Beschaffungen, weswegen es zum Einsatz des Klägers kam. Sowohl dieser Hintergrund als auch die Beschaffenheit rechtfertigen die Prognose, dass nicht mit einem weiteren Bedarf für eine Tätigkeit des Klägers zu rechnen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem aufgrund eines Forschungsvorhabens von insgesamt vier Jahren ein Antrag zur Tätigkeit für zwei Jahre für die erste von zwei geplanten Phasen des Vorhabens Grund für, eine Befristung war, die Befristung für sachlich gerechtfertigt gehalten hat (Urteil vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - in: juris). Vergleicht man diese Konstellation mit der vorliegenden, so bestätigt sich die Annahme der Rechtfertigung der Befristung und der Prognose. Das Projekt "Kommunale Wasser- und Sanitärversorgung" mit der Nummer "2012.2264.5" war ein Folgeprojekt und nicht das erste Projekt. Insgesamt, so die Ausführungen unter A.1 des Angebots (Seite 4 unten, BI. 89 d.A.), betrage die "Gesamtlaufzeit" 5 Jahre und 5 Monate, wobei von einem Ende im Dezember 2014 ausgegangen werde. Damit ging es bei dem Projekt "2012.2264.5" um die zweite Phase eines relativ langen Projektes, so dass die Annahme, dass nach Dezember 2014 mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr für eine anschließende Tätigkeit des Klägers bestehen werde, ausreichend gesichert ist. Dies ergibt sich ferner auch aus dessen spezieller Aufgabe im Rahmen des Projekts, nämlich seine Zuständigkeit für Beschaffungen, und dessen zu prognostizierendem Ende. Sowohl die besonderen Qualifikationen des Klägers als auch die für ihn geplanten und in den Jahresgesprächen beschriebenen Aufgaben ergeben, dass sein Schwerpunkt die Beschaffung war, deren Umfang dieses Projekt von anderen Projekten der Beklagten erheblich unterschied. Soweit der Kläger behauptet hat, er sei zunehmend auch im Bereich des Abfallmanagements tätig gewesen, ist zum einen zu beachten, dass er sich dazu nicht auf die Tätigkeitsbeschreibungen gemäß den Mitarbeitergesprächen berufen kann. Lediglich in demjenigen aus dem Jahr 2013 bezogen auf das Jahr 2012 wird als siebte Hauptaufgabe die "Betreuung eines Sub-Komitees für Müllentsorgung und -Management" genannt. In dem Gespräch bezogen auf das Jahr 2013 findet dies keine Erwähnung. Auch sind die Angaben des Klägers dazu, welche Aufgaben er in diesem Bereich ausgeübt haben will, nicht klar. Er trägt zu ihrer Beschaffenheit unterschiedlich und ohne Darstellung konkreter Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum vor. So hat er einerseits ausgeführt, er habe Tätigkeiten im Bereich "Beratung und Unterstützung der örtlichen Behörden" erledigt, als auch andererseits und erheblich einschränkend formuliert, es sei um die "Unterstützung im Bereich der Beratung und Kompetenzentwicklung" gegangen. Auch deuten seine Ausführungen darauf hin, dass es bezüglich des Abfallmanagements darum ging, ihn für spätere mögliche Verträge und Aufgaben zu qualifizieren. Dafür spricht auch die gleichbleibende Formulierung diesbezüglich in dem Mitarbeitergesprächsprotokoll unter Teil C 2. (b); dort ist jeweils zukunftsbezogen von der zunehmenden Übernahme von Aufgaben "bei der Verbesserung des Müllmanagements" zur Begründung einer Beschäftigung bis zur Pensionierung die Rede. Entscheidend ist aber, dass nicht ersichtlich ist, dass diese vom Kläger angenommene Aufgabenstellung bereits bei Abschluss des letzten Vertrages am 16. August 2012 für ihn besprochen und prognostiziert wurde. Vielmehr ist das Vorbringen der Beklagten bezüglich der Besonderheiten des Ausmaßes der Beschaffungen und der Planung der Verwendung des Klägers in diesem Zusammenhang, welches auch in den Erläuterungen des Angebots unter B.3.6 - allerdings ohne Benennung des in Aussicht genommenen Mitarbeiters, des Klägers - anklingt, unbestritten geblieben. Dieses so angebotene Projekt wurde bewilligt und dann durchgeführt. Selbst wenn der Kläger in der Folge andere Aufgaben übernommen haben sollte, sei es im Bereich des Abfallmanagement, sei es im Bereich der Finanzierung, bedeutet dies nicht, dass diese - bestrittenen - Aufgaben auch zu den für ihn geplanten und prognostizierten Tätigkeiten gehörten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie es der Kläger formuliert hat - von Anfang an klar war, dass das Projekt weiter fortgeführt wird. Dies ergibt sich nicht aus dem Angebot; im Gegenteil: dort wird zum einen herausgestellt, dass es sich um die Fortführung von angefangenen Tätigkeiten im Rahmen einer Gesamtlaufzeit handelt. Zum anderen heißt es, das auch ein Abbruch des Projekts aufgrund der politischen Unsicherheiten in Betracht käme (unter B 3.6.4, Seite 20, BI. 97 d.A.). Wenn der Kläger ausführt, dass die Beklagte das Risiko der Zielerreichung als hoch eingeschätzt habe, dass der Bedarf letztlich "unkalkulierbar" gewesen sei, so ergibt sich daraus nicht, dass die Prognose der Beklagten zum fehlenden Bedarf im Anschluss an das Projekt falsch war. Ihr ist es nicht verwehrt, trotz der Risiken von einer Durchführung gemäß der Planung auszugehen. Soweit zu erwägen war, dass auch ein Abbruch möglich sein könnte, würde dieses Szenario noch mehr dazu führen, dass nicht mit einer Fortsetzung zu rechnen war. Wenn der Kläger beanstandet, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, welche Prognosen sie bezüglich der Erledigung der Beschaffungen bis Dezember 2014 gehabt habe, ist dies zum einen so nicht ganz zutreffend, da sich die Beklagte für alle Projektkomponenten auf deren Abschluss zum 31. Dezember 2014 beruft. Zum anderen ist eine detailliertere Darlegung deswegen verzichtbar, weil sich die Prognose der Beklagten bezüglich der Beschaffungen bewahrheitet hat. Diese waren Ende 2014 im Wesentlichen abgeschlossen. Das Folgeprojekt sah lediglich ganz andere Beschaffungen mit einem ganz anderen Volumen vor, die in der ansonsten üblichen Art und Weise, nämlich mit nationalen Mitarbeitern, abgewickelt werden sollten. Soweit der Kläger meint, der Versetzungsvorbehalt in seinem Arbeitsvertrag belege, dass es keine Prognose über eine Beendigung des Bedarfs gab, kann dem nicht gefolgt werden. Die Besonderheiten der Projekte der Beklagten auch in Krisenregionen machen diese Regelung erforderlich; dem haben auch die Tarifvertragsparteien Rechnung getragen. Schließlich kann auch dem Hinweis des Klägers auf das Abkommen aus dem Jahr 1981 nicht entnommen werden, dass die Prognose nicht berechtigt wäre. Denn letztlich spielt die Grundlage der Zusammenarbeit für die Prognose keine Rolle, sondern allenfalls für die Gefahr der vorzeitigen Beendigung. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die vorgelegten öffentlichen Verlautbarungen der Bundesrepublik der Darstellung des Klägers entgegenstehen und diejenigen der Beklagten unterstützen. c) Die nachfolgenden Ereignisse haben die Prognose des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger nicht widerlegt. Allein der Umstand, dass es zu einer sechsmonatigen Verlängerung des Projekts kam, bedeutet nicht, dass bei Abschluss des befristeten Vertrages nicht angenommen werden durfte, dass nach Dezember 2014 kein Bedarf mehr für den Kläger bestehen werde. Zum einen wurde bereits ausgeführt, dass es nicht begründbar ist, dass von Anfang eine Fortsetzung geplant war; der Annahme einer Fortsetzungsplanung steht im Übrigen auch entgegen, dass der Kläger selbst von der "Unkalkulierbarkeit" (Seite 9 seines Schriftsatzes vom 27. April 2015, Bl. 127 d.A.) spricht. Zum anderen wurden die speziellen Beschaffungs- und Schulungstätigkeiten des Klägers im Rahmen der Fortsetzung so nicht fortgeführt. Sie waren abgeschlossen und wurden abgerechnet. Schließlich ergibt sich aus dem Text des Verlängerungsangebots eine spezielle Ursache, die nichts mit dem originären Aufgabenbereich des Klägers zu tun hat. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das weitere Projekt "Kommunale Wasser- und Sanitärversorgung II" keine Verlängerung dar. Ausweislich der Beschreibung im Angebot gab es einen anderen Schwerpunkt. Insbesondere ging es nicht um vergleichbare Beschaffungen. Für das zwei Jahre umfassende neue Projekt war ein Beschaffungsvolumen von lediglich Euro 647.860,00 vorgesehen. Nach den Angaben des Klägers ging es dabei um die Beschaffung von IT-Zubehör, Software, Ersatzteile. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch vergleichbare Anforderungen an Logistik und Organisation oder Entzollung ergeben könnten. Das Volumen beträgt einen Bruchteil (0,6) von demjenigen zuvor (9,7 Mill.), auch wenn man den um 1/5 kürzeren Zeitumfang berücksichtigt. Schulungen - die ebenfalls besonderer Gegenstand des ursprünglichen Projekts waren - konnten von nationalen Kräften übernommen werden. 2. Die Beklagte kann sich auf diesen sachlichen Grund berufen. Sie verhält sich nicht widersprüchlich, insbesondere hat sie dem Kläger keine Weiterbeschäftigung zugesagt und keine Beschäftigung garantiert. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe aufgrund der von ihm behaupteten Äußerungendes . Herrn auf eine Fortsetzung vertraut, ergibt sich daraus kein der Beklagten zurechenbarer Vertrauenstatbestand, der dazu führen könnte, dass sie sich nicht mehr auf die Befristung berufen könnte (a)). Es kommt schließlich nicht darauf an, ob sich zwischenzeitlich Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben haben (b)). a) Die Beklagte hat dem Kläger keine Weiterbeschäftigung zugesagt oder eine Beschäftigung garantiert. Es gibt keine einschlägige schriftliche Verlautbarung. Die Ausführungen des Herrn in den Protokollen der Mitarbeitergespräche unter 2. (b) aus den Jahren 2013 und 2014 lauten jeweils:" Augenblicklich ist noch unklar, ob über das Ende des der derzeitigen Vertrags-Laufzeit hinaus Bedarf für einen Vollzeit-Procurement- und Logistikexperten im Vorhaben bestehen wird. Um die Beschäftigung von Herrn bis zur Pensionierung begründen zu können, wird Herr zunehmend Aufgaben bei der Verbesserung des Müllmanagements der Partnerstädte übernehmen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit wird dabei im Bereich der Abfallsammlung und des Betriebs der Abfalldeponien liegen, wobei er die Städte aus operativer Sicht unterstützt. "Daraus ergibt sich nur eine Möglichkeit, ein Option, aber gerade keine Zusage. Die übrigen vorgelegten Verlautbarungen, das Schreiben der Beklagten vorn13. Oktober 2009 und die Mail von Frau vom 21. September 2012, enthalten unmissverständliche gegenteilige Bekundungen, nämlich, dass eine Entfristung nicht möglich sei, allenfalls ein noch nicht absehbarer zukünftiger Bedarf eine Fortsetzung möglich machen könnte. Aus den vom Kläger behaupteten Äußerungen des Herrn vom 21. März 2013 ergibt sich - insbesondere in Ansehung der Vorgeschichte und des oben zitierten Textes des Protokolls über dieses Gesprächs - keine Willenserklärung über eine Zusage. Wie Herr die "endgültige Zusicherung" formuliert haben soll, ist nicht dargelegt. Selbst wenn Herr eine Zusicherung erteilt haben sollte, so fragt sich doch, wie dies in Verbindung mit dem nachfolgenden Protokoll ausgelegt werden kann. Ferner ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass Herr L eine solche Zusicherung in Vertretung der Beklagtenvornehmen dürfte. Die Strukturen und Mechanismen sowie Zuständigkeiten für die Entfristung von Verträgen ergeben sich zum einen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 4/2012 und zum anderen aus der Mail der Frau vom 21. September 2012. Danach war der "B1" autorisiert worden, über weitere Verträge zu entscheiden, wobei sich aus dem Beschluss nicht ergibt, dass auch ein unbefristeter Vertrag hätte geschlossen werden dürfen; eher sprechen die sonstigen Umstände für das Gegenteil. Herr war der Auftragsverantwortliche vor Ort; dass er über die Entfristung des Vertrages eines internationalen Mitarbeiters der Beklagten entscheiden dürfen könnte, ist angesichts der Strukturen der Beklagten nicht begründbar. Auf keinen Fall konnte der Kläger davon ausgehen, dass Herr, zur Erteilung von Zusagen bezüglich weiterer Verträge bevollmächtigt sein könnte. Den Kundgaben von Herrn im Mai und Juni 2014 kann ebenfalls keine Zusage entnommen werden. Es ist zwar zutreffend, dass er in seinen Mails formulierte, der Kläger sei ein Mitarbeiter "mit Beschäftigungsgarantie". Aber diese Kundgäben enthalten keine eigene Willenserklärung des Herrn auf Abgabe einer solchen Beschäftigungsgarantie, sondern knüpfen an deren vermeintliche Existenz an und informieren über sonstige Aktivitäten. Weder aus ihrem Wortlaut noch aus ihrem Zusammenhang kann etwas anderes geschlossen werden. Im Übrigen ist auch für Herrn , als Nachfolger von Herrn , nicht im Ansatz ersichtlich, dass er entsprechende Voll machten., haben könnte oder dass der Anschein solcher Vollmachten bestehen könnte. Es gibt auch keine sonstigen Erklärungen oder Verhaltensweisen der Beklagten, die es als treuwidrig erscheinen lassen, dass sie sich auf die Beendigung beruft. Ein von der Beklagten verursachtes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht anzunehmen. Ihm war keine Planung der Beklagten über eine Fortsetzung, eine Vorbereitung einschlägiger Verträge mitgeteilt worden. Allein die Mitteilung, "ggf." komme eine Weiterbeschäftigung in Betracht, reicht dazu nicht aus. Insbesondere kann auch das Verhalten eines nicht einstellungsbefugten Vorgesetzten, welches sich der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen muss, kein solches Vertrauen begründen (s. dazu: KR-Lipke, § 14 TzBfG Rz 232 a.E.). b) Für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht darauf an, ob sich zwischenzeitlich Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ergeben haben. Im Falle einer Projektbefristung soll es nach der Rechtsprechung im Übrigen noch nicht einmal darauf ankommen, ob zurzeit des Vertragsabschlusses eine Prognose im Hinblick auf das Fehlen von möglichen Folgearbeitsplätzen in anderen Projekten (nicht) gerechtfertigt gewesen wäre (BAG, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O., Rz 21 a.E.; Urteil vom 24. September 2014, a.a.O., Rz 19). 3. Der Beklagte hat durch die Vereinbarungen mit der Klägerin die Möglichkeiten der Befristungsabreden nicht institutionell missbraucht. Zwar kann selbst dann, wenn ein sachlicher Grund für die letzte Befristung im Rahmen einer Kettenbefristung - oder auch für mehrere der Verträge dieser Kette - vorliegt, die Befristung unwirksam sein, wenn ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt, wozu alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und die Zahl der Verträge, zu prüfen sind (zuletzt BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - in: juris Rz 35 m.w.N.; grundsätzlich: Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - in: juris Rz 36 ff). Als grobe Orientierungshilfe hat das Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung angenommen, dass - anknüpfend an die gesetzlichen Wertungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG - eine Gesamtdauer von zwei Jahren bei drei Verlängerungsmöglichkeiten ein "unter allen Umständen unproblematische(r) Bereich" sei, ein mehrfaches Überschreiten dieser Werte regelmäßig einen gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle begründe (BAG Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - a.a.O., Rz 48; s.a. Urteil vom 19. Februar 2014, a.a.O., Rz 38) und erst das erhebliche bzw. besonders gravierende Überschreiten dieser Grenzwerte den - widerlegbaren - Schluss auf Missbrauch zulasse. Ferner hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, "dass längere zeitliche Unterbrechungen gegen die Annahme von "aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen" oder "Befristungsketten" sprechen können (Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rz 44 a.E.). Die vereinbarten Verträge, deren Gesamtdauer und Anzahl, sind in Ansehung der langen Unterbrechung bis 2005 und der nachfolgenden Dauer, ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung im Hinblick auf die im Bereich der Beklagten geltende Länge von bis zu 4 Jahren für einen sachgrundlose Befristung nicht rechtsmissbräuchlich gestaltet. Dieser Zeitraum ist lediglich verdoppelt, nicht aber "mehrfach" überschreiten. Ferner waren die Einsätze des Klägers seit 2005 höchst unterschiedlich gestaltet; eine gewisse Kontinuität gibt es erst seit 2009.Es gibt keinen gesteigerten Anlass zur Missbrauchskontrolle. Denn bei der Beklagten gibt es besondere Regelungen zur Vermeidung eines institutionellen Rechtsmissbrauches. Diese hat die Beklagte zumindest zunächst beachtet hat. So hat sie im Jahr 2009 ein Screeningverfahren durchgeführt. Soweit der Kläger geltend macht, es bedürfe - wenn das Ergebnis des Screenings/ der Jahresbetrachtung keine Entfristung sei - jedes Jahr einer weiteren Betrachtung, so ergibt sich dies nicht ausreichend unmissverständlich aus dem Eingangsabsatz der Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung. Vielmehr heißt es, dass bei der jährlich durchgeführten Jahres-Betrachtung der Beschäftigungsperspektiven alle befristet beschäftigten Mitarbeiter mit operativen Tätigkeiten "in ihrem fünften Vertragsjahr (oder länger) betrachtet" werden. Dies spricht eher für eine einmalige Prüfung im fünften Jahr. Selbst wenn man dies anders sehen würde, so wäre für den Kläger inzwischen auch die Ausnahmeregelung einschlägig, wonach Mitarbeiter, die maximal drei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter stehen, nicht in das Verfahren aufgenommen werden. Auch hat das zuständige Gremium der Beklagten noch im Jahr 2012 eine Prüfung vorgenommen, die ebenfalls nicht zu einem Entfristungsvorschlag führte. 4. Die Gesamtbetriebsvereinbarung verbietet keine befristeten Verträge; vielmehr setzt sie deren Existenz voraus. Ihr Gegenstand ist das Verfahren zur Überprüfung der Möglichkeit einer Entfristung. Wie sich aus den Regelungen der Ziffern 4, ergibt, gibt es keine Festlegung, dass nach Ablauf von fünf Jahren auf jeden Fall eine Entfristung zu erfolgen habe. Vielmehr bedarf es dazu - nach vorherigen zahlreichen befürwortenden Voten - eines Votums eines Sitzungsgremiums. Ferner bestimmt die Ziffer 6, dass nach einer positiven Stellungnahme eine Zustimmung des ärztlichen Dienstes eingeholt wird und danach das unbefristete Vertragsangebot erfolge. Im zweiten Absatz der Ziffer 6 wird geregelt, dass Mitarbeitern, die weder ein Angebot auf einen unbefristeten Vertrag noch ein Angebot auf einen befristeten Vertrag oder ein Verlängerungsangebot erhalten, unter weitere Voraussetzungen Anspruch auf eine Gruppenoutplacement-Beratung haben. Im Übrigen würde sich ansonsten die Frage stellen, ob eine solche Regelung wirksam sein könnte, ob eine Regelungssperre im Hinblick auf die für die Beklagte geltenden tariflichen Regelungen zu Befristungen besteht. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrages.Wie bereits unter. I. 2. a) ausgeführt, hat die Beklagte dem Kläger derartiges nicht zugesagt Auch aus anderen Umständen lässt sich kein Wiedereinstellungsanspruch ableiten. Ein solcher wird im Zusammenhang mit einer Kündigung diskutiert, deren Kündigungsgrund im Laufe der Kündigungsfrist entfallen. ist (KR-Griebeling, § 1 KSchG Rz 729 ff), diskutiert. Dieser Fall liegt nicht vor.Soweit der Kläger zuletzt die Verletzung der Gesamtbetriebsvereinbarung beanstandet hat, ergäbe sich allein daraus kein Anspruch auf Wiedereinstellung. Vielmehr bedürfte es zumindest einer Darlegung, dass die Durchführung einer Jahresbetrachtung nunmehr ein anderes Ergebnis nach sich ziehen würde. B. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu dem festgesetzten Prozentsatz aufgrund seines Unterliegens bezüglich der streitig zur Entscheidung gestellten Anträge zu tragen. Aus dem Verhältnis des Wertes des einvernehmlich für erledigt erklärten Antrages auf Erteilung eines Endzeugnisses, der mit einem halben Gehalt zu bewerten ist, da auch ein Zwischenzeugnis begehrt war, zum Gesamtverfahrenswert in Höhe von Euro 71.605,88, der sich aus dem Wert des Streitgegenstandes dieses Urteils und einem weiteren halben Gehalt für das Endzeugnis zusammensetzt, errechnet sich der Kostenanteil der Beklagten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Entfristungsantrag mit drei Gehältern in Höhe von Euro 10.458,25, für den Antrag auf Angebot eines Arbeitsvertrages Band 4 mit dem dreifachen Betrag des Grundgehaltes (Euro 6.438,21), für den Weiterbeschäftigungsantrag auf ein Gehalt gemäß den letzten Konditionen im Auslandseinsatz und für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses - im Hinblick auf den ursprünglich ebenfalls gestellten Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses - auf die Hälfte dieses Gehalts festgesetzt. Es liegt keine der Fallgruppen vor, in denen die Berufung gesondert zuzulassen wäre. Dies betrifft nicht ihre Statthaftigkeit in Abhängigkeit vom Beschwerdegegenstand und Beschwerdewert. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung für den Kläger wird auf die nächste Seite verwiesen. Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Entfristungsantrag über den Anspruch auf Angebot eines Arbeitsvertrags, und über den Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Harare. Die Beklagte übernimmt Dienstleistungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und Entwicklung, vielfach im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Ihr Kerngeschäft war die Durchführung von Projekten, vor allem die Beratung von Regierungen. Soweit sie Anleitungsaufgaben übernahm, wurde regelmäßig das Ziel verfolgt, dass die Aufgaben alsbald von nationalen Kräften erledigt werden konnten. Wegen der Einzelheiten eines Handelsregisterauszugs wird auf die Anlage K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 135 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagte hatte zahlreiche Beschäftigte an verschiedenen Standorten und teilweise gemeinsame Landesbüros mit örtlichen Behörden, wobei viele ihrer operativen so genannten internationalen und nationalen Mitarbeiter, letzteres war die Bezeichnung für Beschäftigte in einem fremden Land, befristet eingestellt waren. Bei ihr galt ein Mantel-Haustarifvertrag, in dessen § 2 die Dauer für sachgrundlose Befristungen auf vier Jahre bestimmt wurde, und der in § 4 eine Versetzungsregelung enthielt; wegen der Einzelheiten eines Auszugs aus dem Manteltarifvertrag wird auf die Anlage B 5 zur Klageerwiderung (BI. 102 - 103 R d.A.) verwiesen. Zur Überprüfung zukünftiger Einsatzmöglichkeiten und der Herbeiführung einer Entscheidung über eine Entfristung hatte es bei der Beklagten ein so genanntes Screening-Verfahren gegeben. Dieses Verfahren wurde durch die Regelungen der "Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 4/2012 vom 7. Mai 2012 über die Verfahren und Auswahlkriterien zur Klärung von Beschäftigungsperspektiven abgelöst, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 159 ff d.A.) verwiesen wird. Die gemäß dem Gehaltsband 4 vergüteten Mitarbeiter wurden in den Arbeitsverträgen der Beklagten als "Berater" bezeichnet, unabhängig von ihren Tätigkeiten und ihren sehr unterschiedlichen Qualifikationen. Der Kläger ist am xx.xx.1951 geboren, geschieden und gelernter Speditionskaufmann. Er war vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. August 1995 für die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Simbabwe auf der Basis von Arbeitsverträgen tätig. Anfangs war er als Projektleiter für die organisierte Rückführung von Flüchtlingen aus Mosambik tätig gewesen und in Mosambik, Angola und dem Kongo eingesetzt worden. Es gab weitere, anders ausgestaltete Zusammenarbeiten bis 1998 und vom 2. Januar 2004 bis 31. Januar 2005; wegen der Einzelheiten einer Auflistung von Vertragszeiten wird auf die Seite 1 der Anlage K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 145 d.A.) verwiesen. Im letztgenannten Zeitraum war er für die Rechtsvorgängerin der Beklagten - möglicherweise nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages - in Rom (Italien) als Global Fleet Forum Information Koordinator tätig gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger schlossen für den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. April 2010 mehrere Arbeits-/ Verlängerungsverträge. Es bestand ferner ein Vertrag vom 7. bis 28. Februar 2005 und der Kläger war seit Februar 2005 oder spätestens seit dem 1. März 2005 bis Oktober 2005 in Nairobi (Kenia) als Programm-Direktor des Straßen- und Deichrehabilitationsprojekts im Süd-Sudan eingesetzt. Ab November 2005 bis April 2010 war er in Addis Abeba (Äthiopien) als Koordinator Logistik, Transport und Beschaffung tätig, zuletzt auf der Basis der Vertragsverlängerung vom 13. März 2009 (Anlage K 2a zur Klageschrift, BI. 47 d.A.). Für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juli 2010 schlossen die Parteien Beraterverträge. Es wurden ärztliche Untersuchungen und Impfungen vorgenommen. Ab August 2010 wurde der Kläger für die Beklagte in Harare (Simbabwe) tätig. Über diese Tätigkeit schlossen die Parteien folgende Arbeitsverträge, gemäß deren § 1 der Kläger als "Berater" im Rahmen des Vorhabens "Kommunale Wasser und Sanitärversorgung" eingestellt war und eine Versetzungsmöglichkeit vereinbart war:am 20./30. Juli 2010 einen Vertrag für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (BI. 48 f d.A.) verwiesen wird, am 1./12. November 2010 einen auf den 31. Dezember 2012 befristeten Vertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (BI. 50 f d.A.) verwiesen wird, am 16. August 2012 einen auf den 31. Dezember 2014 befristeten Vertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (BI. 44 f d.A.) verwiesen wird. Der Kläger bezog zuletzt eine Grundvergütung in Höhe von Euro 6.438,21 und weitere Leistungen im Umfang von zusammen Euro 10.458,25 brutto. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für Dezember 2014 wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (BI. 46 d.A.) verwiesen. Im Jahr 2009 war für den Kläger das Screeningverfahren durchgeführt worden; wegen der Einzelheiten eines dies vorbereitenden Dokuments mit einer Auflistung von Vertragszeiten, Einsätzen, Erfahrungen, Einschätzungen zur Expertise und Einsetzbarkeit und Kenntnisse wird auf die Anlage ,K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 145 - 149 .d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 (Anlage B 10 a zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Mai 2015, BI. 237 d.A.) hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger das Ergebnis mitgeteilt; nach verschiedenen Erläuterungen hieß es: "In Ihrem Falle hat sich das Unternehmen dafür entschieden, dass wir Ihnen nach Auslaufen des derzeitigen befristeten Vertrages noch einen Anschlussvertrag anbieten können, sofern es weiteren Bedarf für Ihr spezifisches Profil gibt. Aus heutiger Sicht müssen wir einen weiteren hierauf folgenden Vertrag leider ausschließen." Am 20. September 2012 traf das so genannte PRM-Gremium der Arbeitgeberin, welches über Abweichungen von Entscheidungen im Screening-Verfahren bzw. dessen Nachfolgeverfahren gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung befinden durfte, folgende Entscheidung (Auszug als Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Mai 2015, Bl. 235 f d.A.): "weiterer befristeter Vertrag (Verlängerung aktueller Einsatz) möglich bis 12/2014; sofern Unternehmensbedarf ggf. Weiterbeschäftigung bis zum Renteneintrittsalter; Wiedereinsatzverantwortung liegt im B1". Darüber informierte die Personalreferentin unter anderem Herrn mit einer Mail vom 21. September 2012 (Anlage K 18 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015, BI. 189 d.A.), die dieser unmittelbar an den Kläger weiterleitete. "B1" war damals ein Herr Hintergrund der Einsätze des Klägers ab 2010 war eine Notstandssituation in Simbabwe nach Ausbruch einer Cholera-Epidemie im Jahr 2008. Im Jahr 2009 war ein Nothilfeprojekt zur Beseitigung der Erkrankungsursachen durch Sicherstellung einer Müllentsorgung und Wasser- und Abwasserversorgung konzipiert worden. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger waren seit den achtziger Jahren vor Ort tätig gewesen, wobei umstritten ist, ob Grundlage der Tätigkeiten auch noch nach dem Jahr 2002 ein bilaterales Abkommen war. Wegen der Einzelheiten einer Internetseite des Auswärtigen Amtes zu den Beziehungen wird auf die Anlage B 4 zur Klageerwiderung (BI. 100 d.A.) verwiesen. Die Beklagte hatte dem Bundesministerium in diesem Zusammenhang zuletzt die Bearbeitung eines Projekts mit einer Laufzeit bis Dezember 2014 angeboten. Für dieses Projekt mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 18,8 Millionen Euro hatte der Staat Australien Mittel in Höhe von 16,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Darin enthalten war ein besonders hoher Anteil für Beschaffungen, nämlich in Höhe von 9,7 Millionen Euro, circa 40% des Volumens. Bei sonstigen Projekten der Beklagten betrug die Quote der Aufwendungen für Beschaffungen in der Regel 10% und sie wurden von örtlichem Personal erledigt. Um die Durchführung der geplanten Beschaffungen abzusichern, auch um der Gefahr von Korruption und Veruntreuung zu begegnen, sollte ein sowohl in technischer Hinsicht als auch in logistischer Hinsicht versierter Experte hinzugezogen werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Angebots "PN 2012.2264.5" vom 27. März 2012 samt Kostenschätzung wird auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung (BI. 87 - 98 d.A., darin S. 21 zur genannten Begründung, BI. 97 R d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung, BI. 85 - 86 R d.A.) wurde die Beklagte mit der Durchführung des Projekts beauftragt. Es wurden mindestens fünf internationale Experten und elf nationale Experten eingesetzt. Der Kläger wurde in diesem Projekt im Bereich "Rehabilitierung und Betrieb der Infrastruktur" zur Unterstützung des Projektleiters Herrn eingesetzt, der auch der Vorgesetzte des Klägers war. Der Kläger bereitete Beschaffungen vor, erstellte die "Spezifikationen" und stimmte sie ab, führte die Beschaffung, samt Lieferung, Entzollung, Inbetriebnahme und Schulungen durch. Es ging unter anderem um Müllfahrzeuge, Wasserleitungsrohre, Verdichtungsmaschinen, Pumpen. Er erfüllte Transport- und Logistikaufgaben; streitig ist, ob er ab 2012 zunehmend Aufgaben im Abfallmanagement übernahm, ob Controlling und Finanzierung zu seinen Aufgaben gehörte. Im Jahr 2011 hatte sich der Kläger in Fragen des Abfallmanagements eingearbeitet. Die Parteien führten jährlich Mitarbeitergespräche gemäß den Vorgaben im Manteltarifvertrag bei der Beklagten. Deren Themen waren unter anderem ein Rückblick auf die Hauptaufgaben des Vorjahres (Teil A 1.) und die Personalentwicklung, unter anderem die Beschäftigungsfähigkeit und Karriereorientierung (Teil C 2.). Für die Beklagte führte der Projektleiter mit dem Kläger am 23. März 2012, am 21. März 2013 und am 4. März 2014 solche Gespräche, über die Protokolle erstellt wurden. Wegen der Einzelheiten des Protokolls über das Gespräch vom 23. März 2012 wird auf die Anlage K 15 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 164 - 170 d.A.), wegen desjenigen über das Gespräch am 21. März 2013 auf die Anlage K 17 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 182- 188 d.A.) und wegen desjenigen über das Gespräch am 4. März 2014 auf die Anlage K 5 zur Klageschrift (BI. 52 - 58 d.A.) verwiesen. Im April 2014 verließ Herr das Projekt und der bereits zuvor dort eingesetzte Herr folgte ihm als so genannter Auftragsverantwortlicher nach. Im Juni 2014 wurde die Verlängerung des Projekts "2012.2264.5" bis Mitte 2015 unter der Überschrift "Änderung des Auftragswertes ohne konzeptionelle Änderung sowie Laufzeitverlängerung" beantragt; wegen Einzelheiten des Angebots und dessen Erläuterungen wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift (BI. 59 - 61 d.A., s.a. B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Mai 2015, BI. 227, 227 R d.A.) verwiesen. Der Antrag wurde bewilligt. Nach den Angaben des Klägers im Kammertermin war der Antrag noch von ihm und Herrnbearbeitet worden. Im August 2014 wurde unter Verweis auf die Nummer "2012.2264.5" und unter der neuen Nummer "2014.2451.4" ein Angebot unter der Angabe "Angebot zur TZ-Maßnahme Kommunale Wasser- und Sanitärversorgung II" für ein Projekt bis Dezember 2016 unterbreitet. In dem Angebot wurden das Projekt und seine Verbindung zu dem vorherigen unter "B 3" beschrieben; wegen Einzelheiten von Auszüge aus dem Angebot wird auf die Anlage K 7 zur Klageschrift (BI. 62 - 66 d.A.) und auf die Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Mai 2015 (BI. 232 - 234 d.A.) verwiesen. In der Planung waren Beschaffungen in Höhe von Euro 647.860,00 enthalten. Wegen der Einzelheiten der Kostenschätzung des Angebots (dessen Anlage 1) wird auf die Anlage B 3 zur Klageerwiderung (BI. 99 d.A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des lnstrumentenkonzepts zum Projekt, in dem unter anderem als nationales Personal drei Junior-Berater für die "Unterstützung im Bereich Beratung und Kompetenzentwicklung hinsichtlich Abfallentsorgung/ Wasserverlustreduzierung/Betrieb und Instandhaltung" genannt sind, wird auf die Anlage K 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 171 ff d.A.) verwiesen. Das Projekt wurde am 14. Oktober 2014 bewilligt. Im Oktober 2014 schied der internationale Experte aus dem Projekt "2012.2264.5" aus, im Dezember 2014 der Kläger. Ab Ende 2014 wurdeHerr in dem Projekt und dessen Verlängerung eingesetzt. Seine Aufgabe war es, den Auftragsverantwortlichen zu entlasten und zur Vorbereitung des Folgeprojekts Finanzierungsverträge vorzubereiten und abzuschließen. Im Dezember 2014 wurde eine Ausgabenrechnung des Projekts "2012.2264.5" erstellt, wonach im Bereich Beschaffungen noch Euro 865.429,98 frei waren. Herr hatte dem Kläger mit einer Mail vom 15. Mai 2014 mitgeteilt, dasser die Personalabteilung "darüber informiert/ daran erinnert" habe, dass der Kläger "ein MA mit Beschäftigungsgarantie" sei; wegen der weiteren Einzelheiten der Mail wird auf die Anlage K 20 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 191 d.A.) verwiesen. Ferner hatte er in einer Mail vom 24. Juni 2014 eine Beschäftigungsgarantie erwähnt; wegen der weiteren Einzelheiten dieser Mail wird auf die Anlage K 19 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2015 (BI. 190 d.A.) verwiesen. In einer Mail des Klägers vom 17. September 2014 bedankte sich der Kläger bei Herrn für dessen Hinweisauf eine "Beschäftigungsgarantie" im Rahmen des Eingangsgespräches. Dieser antwortete ihm, dass er dazu keine Entscheidungsbefugnis habe, dass der Kläger dann, wenn er keine schriftliche Garantie der Personalabteilung habe, keine habe. Herr fragte bei der Personalabteilung nach und informierte den Kläger darüber, dass diese angab, es gebe keine Garantie. Die Beklagte forderte den Kläger zur "endgültigen Heimreise" (Schreiben vorn 30. September 2014, Anlage K 8 zur Klageschrift, BI. 67 f d.A.) auf. Der Kläger blieb vor Ort und bot an, Projekte zu Ende zu bringen. Die Beklagte lehnte dies ab und informierte die Projektbeteiligten, die Deutsche Botschaft, eine Vertragswerkstatt, einen Lieferanten über das Ausscheiden des Klägers; wegen der Einzelheiten einer Information wird auf die Mail vom 9. Januar 2015 (Anlage K 9 zur Klageschrift, Bl. 69 d.A.) verwiesen. Der Kläger hatte nach Eingabe eines Sachprofils über ein Portal der Beklagten verschiedene Stellenausschreibungen aus dem Bereich Band 4, deren Anzahl er mit circa 70 angibt, erhalten. Er verfasste im Jahr 2014 circa fünf Bewerbungen, unter anderem im Dezember 2014 auf eine Beraterstelle in Kenia für die Reintegration somalischer. Flüchtlinge. Die Beklagte bot ihm einen Einsatz in Afghanistan an, den der Kläger aus Sicherheitsbedenken, nachdem einige Tage zuvor ein Mitarbeiter der Beklagten durch eine Detonation zu Tode gekommen war, ablehnte.Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte die Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass die Befristung unwirksam sei und wies auf die Widersprüchlichkeit wegen einer Aufforderung zu einer medizinischen Untersuchung hin. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 10 zur Klageschrift (BI. 70 d.A.) verwiesen. Im Mai 2015 kehrte der Kläger endgültig in die Bundesrepublik zurück und meldete sich arbeitslos. Im Juni 2015 erteilte ihm die Beklagte ein Endzeugnis. Der Kläger ist der Ansicht, die Befristung sei unwirksam. Die Aufgaben, die er verrichtet habe, seien Daueraufgaben der Beklagten. Dies ergebe sich auch aus dem Vorbehalt der Versetzungsbefugnis. Die Beklagte habe Bedarf an dauerhaft einsetzbaren Beratern wie dem Kläger; dies zeige die Geschichte seiner Vertragsbeziehungen. Auch verbiete die Gesamtbetriebsvereinbarung einen Rückgriff auf befristete Verträge. Es gebe keinen Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs. Im Grunde genommen sei der Bedarf unkalkulierbar gewesen und es habe keine Prognose gegeben. Diese habe die Beklagte zumindest nicht ausreichend dargelegt. Das Projekt habe von Beginn an verlängert werden sollen. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1981 sei auch noch aktuell die Grundlage der Zusammenarbeit mit dem Staat Simbabwe. Die behauptete Prognose habe sich nicht als zutreffend herausgestellt. Das Projekt werde fortgeführt. Der Kläger verweist auf den ersten Antrag zur Fortsetzung "ohne konzeptionelle Änderungen". Auch das weitere Projekt bis 2016 sei eine - zweite - Verlängerung. Die Projekte seien größtenteils mit dem eingesetzten Personal unverändert weiter geführt worden. Mit Ausnahme des Klägers, Herrn und Herrn seien die anderen Mitarbeiter des Projekts nahezu alle weiter tätig. Als internationale Experten habees auch noch den Wasseringenieur und seit 2013 einen ursprünglichen DED-Mitarbeiter, einen Entwicklungshelfer, gegeben. Im zweiten Verlängerungsprojekt sei eine Mitarbeiterin aufgestiegen. Herr habe die Position des Klägers eingenommen. Er habe dasControlling und Ähnliches, was der Kläger gemacht habe, übernommen. Herrsei kein Finanzexperte, sondern Pädagoge und zuvor an Missionsschulen tätig gewesen. Auch die sonstigen Aufgaben des Klägers seien nicht weggefallen. Es fielen noch Beschaffungen an, z.B. IT-Zubehör, Software, Ersatzteile. Auf jeden Fall könne er weiterhin eingesetzt werden. Er habe zuletzt zunehmend auch Tätigkeiten im Bereich Beratung und Unterstützung der örtlichen Behörden hinsichtlich des Abfallmanagements - so seine Angabe auf der Seite 9 des Schriftsatzes vom 27.04.2015 (BI. 127 d.A. - bzw. der Unterstützung im Bereich Beratung und Kompetenzentwicklung hinsichtlich Abfallentsorgung/ Wasserverlustreduzierung/Betrieb und Instandhaltung - so auf der Seite 10 desselben Schriftsatzes (BI. 128 d.A.) - ausgeführt. Tätigkeiten bei der Beratung im Rahmen des Abfallmanagements hätten 2012 10 % und 2013 30 % ausgemacht. Er könne auch anderweitig eingesetzt werden, wozu er sich auf die über das Portal mitgeteilten Positionen beruft. Insbesondere hätte ihn die Beklagte ohne weiteres auf der Beraterstelle in Kenia einsetzen können. Es handele sich um eine missbräuchliche Kettenbefristung. Auf jeden Fall sei die Berufung auf die Befristung treuwidrig, da ihm eine Beschäftigungsgarantie erteilt worden sei. Zum Streit über mögliche weitere Screeningverfahren, einer Zusage einer unbefristeten Einstellung und der Wahrnehmungen des Klägers dazu behauptet der Kläger, es habe im Jahr 2012 ein neues Screening-Verfahren bezogen auf ihn gegeben. Er müsse davon ausgehen, dass sich aus den Unterlagen, deren Vorlage er verlangt hat, ergebe, dass er weiterbeschäftigtwerden solle. Herr habe ihm zu der Mail von Frau (vom 20. September 2012, K 18, BI. 189 d.A.) gesagt, dass damit sein Verbleib in der Organisation und voraussichtlich auch in Simbabwe "von "höchster" Stelle" bestätigt worden sei. Er habe Herrn anschließend um eine "Rückmeldung dieser Beschäftigungsgarantie" an die Personalabteilung gebeten, was "offenbar" auch geschehen sei. Nachdem der Kläger in der Klageschrift behauptet hatte, Herr habe ihm in dem Gespräch am 4. März 2014 die Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze zugesagt, bezieht er sich nunmehr auf das Gespräch am 21. März2013. Herr , habe ihm damals die endgültige Zusicherung abgegeben, dass "man eine Beschäftigung des Klägers bis zur Pensionierung sicherstellen würde", zunächst durch zunehmende Übernahme von Aufgaben im Müllbereich. Er habe ihm gesagt, er solle im laufenden Projekt zunehmend Aufgaben der Verbesserung des Müllmanagements übernehmen; auch könne er in anderen afrikanischen Ländern oder am Sitz der Beklagten eingesetzt werden. Er sei davon ausgegangen, dass Herr eine derartige Beschäftigungszusage abgeben könne und es lediglich der Rückkoppelung mit der Personalabteilung bedürfe, die diese Entscheidung dann bestätige, bzw. einen Vermerk mache. Jedenfalls habe Herr ihn in diesem Glauben gelassen.Herr sei über die Beschäftigungsgarantie informiert gewesen. Nur so seien dessen Mails vom 15. Mai 2014 und vom 24. Juni 2014 zu verstehen. Er könne das Angebot eines unbefristeten Vertrages im Hinblick auf diese Gespräche, aber auch gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung verlangen. Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren, und danach, wenn ein Mitarbeiter nicht unbefristet übernommen werde, in jedem weiteren nachfolgenden Jahr eine "Jahresbetrachtung" vornehmen. Auf jeden Fall müsse sie bezogen auf seine Person ein Verfahren gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung durchführen, falls dies noch nicht geschehen sei. Er könne die Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis verlangen. Er beanstandet den Umgang der Beklagten mit ihm und behauptet, deren Informationen über sein Ausscheiden hätten seine Sicherheit gefährdet. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 16. August 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet ist, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrages als Berater mit einer Tätigkeit gemäß Band 4 /Z4 des Vergütungstarifvertrages für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter anzubieten, die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. Dezember 2014 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Berater im Rahmen des Vorhabens "Kommunale Wasser- und Sanitärversorgung" in Simbabwe am Einsatzort Harare weiter zu beschäftigen, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein auf Leistung und Führung bezogenes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Befristung sei wirksam, es gebe einen Sachgrund. Die einzelnen Projekte stellten keine Daueraufgabe dar; wegen der Einzelheiten ihrer Ausführungen dazu wird auf die Seiten 9/10 ihres Schriftsatzes vom 27. Mai 2015 (BI. 218/219 d.A.) verwiesen. Grund der Befristung sei die Prognose gewesen, dass ein eigens wegen des großen Umfangs der Beschaffungen tätiger Experte "mit Abschluss der Beschaffungen" nicht mehr gebraucht würde. Schon allein die Durchführung eines befristeten Projekts und die Prognose, dass gerade für dessen Dauer ein bestimmter Personalbedarf bestehe, rechtfertige die Befristung. Es sei nicht "von Anfang an" geplant gewesen, das Projekt zu verlängern. Dies sei bereits aus politischen Gründen nicht möglich. Die Zusammenarbeit beruhe nicht auf dem Abkommen, vielmehr habe es zwischen der Bundesrepublik und Simbabwe aufgrund der dortigen politischen Entwicklungen keine zwischenstaatliche Zusammenarbeit mehr gegeben, wobei aber private Projekte unterstützt worden seien. Aufgrund der Epidemie sei eine Übergangshilfe aus humanitären Gründen, allerdings keine Wiederaufnahme der offiziellen Zusammenarbeit geplant gewesen. Das Bundesministerium habe der Beklagten verdeutlicht, dass das Engagement in Simbabwe jederzeit enden könne. Die eingetretenen Verzögerungen von Bauaufträgen seien nicht absehbar gewesen. Die Prognose habe sich als zutreffend erwiesen. Es seien keine weiteren großvolumigen Beschaffungen mehr erforderlich, wozu sich die Beklagte auf die Anlage B 7 berufen hat. Die Beschaffungen seien im Wesentlichen abgewickelt gewesen. Die weiteren, geringeren Beschaffungen im Rahmen der. Verlängerung und des Folgeprojekts sollten nunmehr durch das örtliche Büro abgewickelt werden. Die Schulungen hätten nationale Mitarbeiter übernehmen können. Es handele sich nicht um eine unveränderte Fortführung. Das Projekt sei nur wegen der Verzögerung bei der Genehmigung von Bauvorhaben und aus anderen Gründen bis Juni 2015 verlängert worden; wegen der Einzelheiten ihrer Ausführungen dazu unter Bezugnahme auf das Änderungsangebot wird auf die Seiten 3/4 ihres Schriftsatzes vom 27. Mai 2015 (BI. 211/212 d.A.) verwiesen. Das weitere, bis Ende 2016 angebotene Projekt habe eine andere Ausrichtung. Schwerpunkt sei jetzt der Kompetenzaufbau bei der Stadtverwaltung, Strategieentwicklung und Unterstützung beim Finanzmanagement. Es bedürfe nunmehr eines Regierungsberaters und eines Finanzberaters. Für das neue Projekt würden nationale Ingenieure beschäftigt. Herr sei Finanzexperte und habe zur Vorbereitung des Folgeprojekts Finanzierungsverträge vorbereiten und abschließen sollen. Er sei zuvor mehrfach Auftragsverantwortlicher gewesen und habe deswegen die notwendige Expertise. Auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten käme es nicht an. Selbst wenn, so seien solche Möglichkeiten nicht gegeben. Zu keinem Zeitpunkt sei der Kläger Berater der örtlichen Behörden hinsichtlich des Abfallmanagements gewesen. Dazu fehlten ihm die Kompetenzen und es sei eine Fachfirma beauftragt worden. Er sei für die Beschaffung und Logistik verantwortlich gewesen und habe sie durchgeführt; auch insoweit habe er nicht Dritte beraten. Seine Hauptaufgaben seien so auch in allen Mitarbeitergesprächen gleichlautend und zutreffend beschrieben worden. Die über das Portal mitgeteilten Ausschreibungen könnten keine Beschäftigungsmöglichkeiten belegen. Es seien ganz unterschiedliche Fachkenntnisse erforderlich. Lediglich die Position in Afghanistan habe auf sein Profil gepasst. Es liege kein Rechtsmissbrauch vor. Selbst wenn man auf die Beschäftigungen vor dem 1. August 2010 abstelle, so habe es sich doch um wechselnde unterschiedliche Aufgaben gehandelt. Es sei zu beachten, dass bei ihr aufgrund der gesetzlichen Öffnungsklausel und dem Manteltarifvertrag eine sachgrundlose Befristung auch für einen längeren Zeitraum möglich sei. Zum Streit über mögliche weitere Screeningverfahren, einer Zusage einer unbefristeten Einstellung und der Wahrnehmungen des Klägers dazu, behauptet die Beklagte, es habe im Jahr 2012 kein weiteres Screeningverfahren bezogen auf den Kläger gegeben. Ein solches Verfahren gebe es für jeden Mitarbeiter nur einmal. Im Jahr 2012 sei es lediglich erforderlich gewesen, eine Entscheidung des PRM-Gremiums einzuholen, damit - abweichend von der Entscheidung aus dem Jahr 2009 - weitere Verträge möglich wurden. Der Beschluss sei lediglich so gefasst worden, damit das PRM-Gremium im Falle der Vereinbarung eines weiteren Vertrages mit dem Kläger nicht zuvor eingeschaltet werden müsse. Aus dem Beschluss und der Mail des Jahres 2.012 ergebe sich kein Vorhaben einer unbefristeten Weiterbeschäftigung. Die Gesprächsprotokolle enthielten keine Willenserklärungen und keine Zusagen. Der Kläger habe in dem Gespräch 2012 und auch danach Herrn gesagt, dass er die Beklagte nie auf Erteilung eines unbefristeten Vertragesverklagen werde. Herr habe lediglich Möglichkeiten besprochen. Ein Projektleiter sei auch nicht befugt, über eine unbefristete Einstellung zu entscheiden. Derartige Entscheidungen würden von den Leitern des Personalbereichs unter Einbeziehung der Leiter der operativen Bereiche getroffen. Wie dem Kläger bekannt sei, entscheide gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Entfristung ein Gremium und ein Angebot werde von der Beklagten immer erst nach ärztlicher Untersuchung erteilt. Ein Vertrauen desKlägers auf eine Beschäftigung sei nicht begründbar, Herrn nicht bekannt gewesen und auf jeden Fall nicht der Beklagten zuzurechnen. Der Kläger habe gegenüber seinem Vorgesetzten von Beschäftigungsgarantie gesprochen und dieser habe ihm zunächst geglaubt, aber selbst keine derartige Garantie erteilt. Auch er sei dazu nicht befugt. Der Kläger könne kein Angebot beanspruchen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten ihrer Ausführungen dazu wird auf die Seiten 10 bis 13 ihres Schriftsatzes vom 27. Mai 2015 (BI. 219 - 222 d.A.) verwiesen. Die Entfristungsklage ist am 21. Januar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 28. Januar 2015 zugestellt worden. Der Parteien haben im Kammertermin den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag auf Erteilung eines Zeugnisses für erledigt erklärt.