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Urteil

10 Ca 7468/16

ArbG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2017:0221.10CA7468.16.00
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Leitsätze
Einem Auskunftsanspruch zur Ausübung des Ermessens bei der Bonusfestsetzung steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 2016 (10 AZR 710114) grundsätzlich nicht entgegen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die Beschaffenheit der Faktoren Leistung des Klägers Höhe des Bonustopfes Bewertung des Stellenprofils des Klägers nach Verantwortung, Kompetenz und Aufgaben jeweils für die Jahre 2014 und 2015 und den Faktor "berücksichtigter Marktstandard" für das Jahr 2014 sowie über das Verhältnis dieser Faktoren zueinander und zum weiteren Faktor Fixgehalt Auskunft zu erteilen. Im Übrigen wird der Auskunftsanspruch abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 4.000,00 festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Auskunftsanspruch zur Ausübung des Ermessens bei der Bonusfestsetzung steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 2016 (10 AZR 710114) grundsätzlich nicht entgegen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die Beschaffenheit der Faktoren Leistung des Klägers Höhe des Bonustopfes Bewertung des Stellenprofils des Klägers nach Verantwortung, Kompetenz und Aufgaben jeweils für die Jahre 2014 und 2015 und den Faktor "berücksichtigter Marktstandard" für das Jahr 2014 sowie über das Verhältnis dieser Faktoren zueinander und zum weiteren Faktor Fixgehalt Auskunft zu erteilen. Im Übrigen wird der Auskunftsanspruch abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 4.000,00 festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist bezüglich des als Hauptantrag zu 1 geltend gemachten, vorrangigen Begehrens auf Auskunftserteilung zulässig und begründet und deswegen auch nur insoweit entscheidungsreif. A. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Die begehrte Auskunft ist ausreichend bestimmt. Der Kläger will bezogen auf die im Antrag benannten Kriterien Auskunft über deren Ausfüllung durch die Beklagte und über das Verhältnis dieser Kriterien zueinander. Es besteht ein Rechtschutzbedürfnis. Der Kläger berühmt sich eines Auskunftsanspruches, also eines Leistungsbegehrens, dem die Beklagte entgegen tritt. Damit bedarf es der Klärung dieser Frage. B. Der Klageantrag zu 1 ist zum größten Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte (I.), nicht aber auf Erteilung einer Auskunft über die Beschaffenheit des Kriteriums Marktstandard für das Jahr 2015, da diese bereits erteilt ist (II.). I. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die Beschaffenheit und das Verhältnis der Kriterien aus der Perspektive der Beklagten (1.) und zwar auch bezogen auf das Jahr 2014 (2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die ausgeurteilten Auskünfte. Einen Anspruch auf Auskunft gemäß den §§ 242, 259, 260 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat in einer Sonderrechtsbeziehung derjenige, der die Auskunft für eine Anspruchsverfolgung oder für die Prüfung einer Anspruchsverfolgung benötigt, dessen Anspruch wahrscheinlich ist, und der in entschuldbarer Weise über die zu erzielende Information in Unkenntnis ist, wobei die Auskunft vom Anspruchsgegner unschwer erteilt werden können muss (BAG, Urteil vom 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - unter 2. a), b) in: AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, Bl. 1308 R m.w.N. (in juris Rz 42, 44); Krüger in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 2016 (zitiert: MüKo-Sb), § 259 Rz 6, § 260 Rz 12 ff, die jeweils die Formulierung "Bestehen und Umfang" benutzen, u.a. in § 259 Rz 16 zum Erfordernis, dass der Anspruch nicht ausgeschlossen sein darf; Bittner in: J.von Staudingers Kommentar zum BGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2. Buch, Neubearbeitung, Berlin 2009, § 259 Rz 10, § 260 Rz 19). Die Parteien stehen in einer Sonderrechtsbeziehung, nämlich in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus nach billigem Ermessen der Beklagten für das Kalenderjahr 2015 (a)), dessen Erfüllung streitig ist (b)). Er hat - mit einer Ausnahme - keine Kenntnis über die Ausfüllung der Kriterien und deren Verhältnis zueinander (c)). Der Beklagten ist es möglich, die Auskunft unschwer zu erteilen (d)). Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. August 2016 (10 AZR 710/14 - in: juris Rz 30) davon ausgeht, dass für ein Zahlungsbegehren bezüglich einer Bonuszahlung, die nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, eine Bezifferung im Rahmen des Zahlungsrechtsstreits erfolgen kann und ein Arbeitnehmer nicht auf eine Auskunftsklage verwiesen werden könne (e)). Ihm steht auch nicht das dienende Verhältnis der Auskunft im Rahmen einer Stufenklage entgegen (f)). a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines ermessensgerechten Bonus für das Jahr 2015. Der Anspruch ergibt sich aus der Nr. 3 Ziffer 1. Buchstabe b) seines Arbeitsvertrages. Danach "erhält" der Kläger "für seine Tätigkeit" von der Beklagten eine kalenderjährliche Abschlussgratifikation, die in "freiem Ermessen" festgelegt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass mit "freiem Ermessen" "billiges Ermessen" gemeint ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass damit vom gesetzlichen Modell des billigen Ermessens abgewichen werden sollte, insofern also eine Auslegung in Betracht kommt. Selbst wenn man eine Auslegung ablehnte und dann eine unangemessene Benachteiligung durch die Abweichung vom gesetzlichen Modell annähme, so führte dies zum selben Ergebnis, da dann das Wort "freiem" zu streichen wäre und durch die gesetzliche Vorgabe zu ersetzen wäre. Soweit der Anspruch im nachfolgenden Absatz der Ziffer 1 beschränkt wird - nämlich von dem "Bestehen eines ungekündigten, uneingeschränkten und aktiven Anstellungsverhältnisses mit der Gesellschaft" abhängig gemacht wird, handelt es sich um eine unwirksame Regelung. Denn der Vertrag enthält allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB und diese Bestimmung hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht stand. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unklar sind oder die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Wird eine auch als Gegenleistung für ein Geschäftsjahr laufend erbrachte Arbeit von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag innerhalb des Jahres, oder am 31. Dezember des Jahres oder außerhalb des Jahres, abhängig gemacht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, verstößt dies gegen den Grundsatz, dass erbrachte Arbeitsleistungen zu vergüten sind, und eine solche Regelung ist unbeachtlich (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - in: juris Rz 29 ff, 23; zuletzt BAG, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., Rz 22 m.w.N.). Die Bestimmung in der Nr. 3 Ziffer 1 2. Absatz des Arbeitsvertrages ist zunächst unklar. Denn es ist nicht benannt und nicht ersichtlich, auf welchen Zeitpunkt es ankommen soll, an dem das Anstellungsverhältnis noch "ungekündigt, uneingeschränkt und aktiv" bestehen soll, ob es um den Zeitpunkt der Beendigung eines Kalenderjahres oder um den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gratifikation oder um den Zeitpunkt von deren Auszahlung oder um einen sonstigen Zeitpunkt geht. Darüber hinaus benachteiligt sie den Kläger unangemessen. Die Abschlussgratifikation ist ausweislich des Einleitungssatzes der Ziffer 1 ("für die Tätigkeit") eine Gegenleistung für die Tätigkeit des Klägers. Der Kläger stand im Jahr 2015 durchgehend in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, welches erst zum 31. Dezember 2015 endete. Er hat seine Leistungen erbracht, so dass ihm das Entgelt dafür nicht nachträglich teilweise entzogen werden kann. b) Es ist möglich, dass dem Kläger ein über Euro 70.000,00 hinausgehender Anspruch auf Bonuszahlung zusteht. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Anspruch durch die Zahlung von Euro 70.000,00 bereits erfüllt hat. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist es der Kammer nicht möglich zu begründen, dass diese Leistungsbestimmung billigem Ermessen entsprach, dass die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, dass sie nicht, wie es der Kläger geltend macht, unverbindlich war. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Wahrung dieses Ermessensspielraums aber auch nicht ausgeschlossen ist. Es kann nur nicht davon ausgegangen werden, dass dies auf jeden Fall anzunehmen ist. Denn wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr Marktstandards entschieden wichtig seien, dann aber ihr Ermessen sowohl für das Jahr 2014 als auch für das Jahr 2015 nach ihren eigenen Darlegungen so ausübt, dass diese Standards deutlich übertroffen werden, wenn der Rückblick auf die Vergangenheit zeigt, dass die Zahlungen an den Kläger regelmäßig erhöht wurden, sich aus der Nr. 3 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages auch ergibt, dass die Möglichkeit einer Erhöhung grundsätzlich geprüft werden soll, wenn sich ergibt, dass im einzigen Jahr, in dem der Bonus reduziert wurde (2009), der Bilanzgewinn im vorhergehenden Jahr (damals 2008) zurückgegangen war, was für den Zeitraum danach und für 2015 im Vergleich mit 2014 nicht der Fall ist, wenn individuelle Leistungen relevant sein sollen, zu denen der Kläger vorgetragen hat, sie seien als "sehr gut" und "außerordentlich erfolgreich" zu bewerten - wozu die Beklagte bisher keine Stellung genommen hat -, wenn zurzeit keine Änderungen bezüglich des - ebenfalls als Kriterium benannten - Stellenprofils des Klägers ersichtlich sind, beantwortet sich die Frage, ob die Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden, nicht von selbst. Vielmehr ist ein Anspruch auf eine Zahlung, die diejenige für das Jahr 2014 erreicht oder sogar übertrifft möglich und in Ansehung der oben genannten Umstände möglicherweise schlüssiger. c) Der Kläger hat - mit Ausnahme des Faktors Marktstandard für das Jahr 2015 - keine Kenntnis über die Beschaffenheit der von der Beklagten herangezogenen Kriterien. Dabei geht es ihm - mit Ausnahme des Kriteriums Bonustopf - darum, dass die Beklagte ihre Sichtweise bzw. ihre Einstufung des Klägers bezüglich der benannten Kriterien mitteilt. Dass der Kläger diesbezüglich Kenntnisse hat, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat dazu bisher nicht vorgetragen und es ist nicht dargelegt, dass es Leistungsbeurteilungen oder abstrakte Einstufungen von Stellenprofilen gibt, aus denen sich die verlangten Informationen ergeben. Der Kläger hat keine Kenntnis darüber, in welches Verhältnis die Beklagte die von ihr benannten Kriterien "Leistung, Höhe des Bonustopfes, Stellenprofil, Marktstandard, Fixgehalt" zueinander gesetzt hat. Allein die Mitteilung, dass sich die Vergütung "strikt" nach "leistungs- sowie funktionskonformen Marktstandards" richte, stellt noch keine Offenlegung des Verhältnisses dar. Keine Kenntnis besteht unter anderem auch bezüglich des Verhältnisses des Faktors "berücksichtigter Marktstandard" für das Jahr 2015 zu den anderen Faktoren. Dieser ist bei der Auskunftserteilung über das Verhältnis - ebenso wie bezüglich des Verhältnisses zum Faktor "Fixgehalt", über dessen Beschaffenheit bereits keine Auskunft begehrt war - einzubeziehen. Dies ergibt sich aus dem sonstigen Tenor und daraus, dass die Beklagte diesem Faktor eine besondere, aber nicht weiter beschriebene Bedeutung beimaß. d) Die Beklagte kann die begehrten Auskünfte unschwer erteilen. Soweit sie im Kammertermin mehrfach ausgeführt hat, dass die Bonusbemessung ein schwieriger Prozess sei, bedeutet dies nicht, dass die Auskunftserteilung über die von ihr angenommene Beschaffenheit der nach ihrer Angabe für das Jahr 2015 von ihr selbst aufgestellten und angewandten Kriterien besonderen Aufwand oder Beschwernis darstellen könnte. Soweit es um deren Ausfüllung für das Jahr 2014 geht, hat die Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass sie die Kriterien jedes Jahr neu festlege; dies bedeutet aber nicht, dass diejenigen, die sie für das Jahr 2015 benannt hat, im Jahr 2014 keine Bedeutung hatten. Insbesondere ihre Ausführungen zur Relevanz des "Marktstandards" sprechen dagegen. e) Dem Auskunftsanspruch steht das bereits zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 2016 (a.a.O.) nicht entgegen. Wenn das Bundesarbeitsgericht ausführt, dass für ein Zahlungsbegehren bezüglich einer Bonuszahlung, die nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, eine Bezifferung im Rahmen des Zahlungsrechtsstreits erfolgen kann und ein Arbeitnehmer nicht auf eine Auskunftsklage verwiesen werden könne (so ausdrücklich unter Hinweis auf Staudinger/Rieble in der Rz 30), bedeutet nicht, dass ihm eine solche verwehrt ist. Zum einen ergibt sich sein Auskunftsanspruch auch daraus, dass er sich - auch - Klarheit über das Bestehen eines möglichen Zahlungsanspruches verschaffen will. Zum anderen kann er damit die - auch ihm weiterhin obliegende (s. dazu im Leitsatz des o.g. Urteils und unter Rz 30) - Darlegung von Umständen für die Bemessung vorbereiten. Der materielle Anspruch auf Auskunft ist dadurch nicht beseitigt. f) Dem Auskunftsanspruch steht nicht das dienende Verhältnis der Auskunft im Rahmen einer Stufenklage entgegen. Allerdings ist es zutreffend, dass es keinen Anspruch auf Auskunft für sich genommen oder deswegen gibt, weil man ein Informationsbedürfnis hat. Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch vielmehr in der Regel um einen Hilfsanspruch (BAG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 AZR 334/89 - in: AP Nr. 27 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; Urteil vom 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - in: AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, Bl. 1309 unter 2. b)), der von der (möglichen) Existenz eines Hauptanspruches abhängig ist (Staudinger/ Bittner, § 259 Rz 17, § 260 Rz 19; MüKo-Krüger, § 260 Rz 1, 3, 15, § 259 Rz15, 16 (bei FN 46: Frage der Begründetheit)). Mittels der erteilten Auskunft muss es dann möglich sein, den gemutmaßten Anspruch zu beziffern. Die Auskunft ist - wie es der Bundesgerichtshof im Urteil vom 2. März 2000 (III ZR 65/99 - in: juris Rz 18) formuliert hat - "im Rahmen der Stufenklage" "lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen". Der Anspruch stehe nicht zur Verfügung, "wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll". Die letztgenannte Situation liegt nicht vor. Wie bereits vorstehend (unter e)) ausgeführt, geht es dem Kläger mit seinem Auskunftsbegehren nicht nur um die Überprüfung, ob überhaupt ein Anspruch in Betracht kommt, sondern auch darum, zur Bemessung vortragen zu können. Es geht nicht um ein allgemeines Informationsbedürfnis ohne Zusammenhang für die Rechtsverfolgung der Bonuszahlung. Konsequent hat der Kläger insoweit auch eine Stufenklage erhoben. Soweit darin von dem "sich aus der Auskunft zu 1 ergebenden Bonus" die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass der Kläger seine angekündigte Bezifferung dann unter Verkennung des Umstandes, dass ihm lediglich ein Bonus nach billigem Ermessen zusteht, vornehmen will. Er hat sich keines davon abweichenden Anspruches berühmt. 2. Der Kläger hat die zugesprochenen Auskunftsansprüche sowohl bezogen auf das Kalenderjahr 2014 als auch auf das Kalenderjahr 2015. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass streitgegenständlich lediglich die Bonuszahlung für das Jahr 2015 ist und macht geltend, dass sie jedes Jahr die Kriterien neu festlege. Letzteres bedeutet aber nicht, dass die Kriterien für das Jahr 2014 irrelevant waren. Zum einen hat die Beklagte dies nicht geltend gemacht; und zum anderen sprechen ihre Erläuterungen im Kammertermin zur grundsätzlichen Bedeutung der leistungs- und funktionsbezogenen Marktstandards für die Bemessung der Vergütung dagegen. Und für die Frage, ob die Leistungsbestimmung für das Jahr 2015 unverbindlich sein könnte sowie ggf. für die Frage, wie sie ersatzweise zu bestimmen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im bereits zitierten Urteil vom 3. August 2016, dass im Falle einer gerichtlichen Leistungsbestimmung, um die es sowohl im Antrag zu 2 als auch im Hilfsantrag geht, zahlreiche Faktoren zu beachten sind, dass insbesondere "die in den Vorjahren gezahlten Boni einen wichtigen Faktor darstellen, da durch sie regelmäßig zum Ausdruck gebracht wird, welche Höhe eine solche Leistung unter welchen konkreten Umständen (Leistung des Arbeitnehmers, Unternehmenserfolg etc) erreichen kann." (a.a.O., Rz 35) Ferner ergibt sich aus der Rz 36, dass ggf. auf den Umfang des Bonustopfes abzustellen ist. Danach kann der Kläger im Hinblick auf seine Obliegenheit zum Vorbringen zur Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung (aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen (§ 138 ZPO) im Hinblick auf die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit zum "Bestimmungsberechtigten", s. zu letzterem ebenda Rz 26) und zur Ersatzleistungsbestimmung (s. dazu ebenda Rz 30) auch Auskünfte für das Jahr 2014 verlangen. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Beschaffenheit des Kriteriums Marktstandard für das Jahr 2015. Diese Auskunft hat die Beklagte bereits erteilt. Sie hat mitgeteilt und ausgeführt, dass sie dazu auf die von ihr vorgelegte, als einschlägig eingestufte Aufstellung der Verdienste für Senior Trader für das Jahr 2014 gemäß der Anlage B 1 abgestellt habe und dies erläutert (Klageerwiderung Seiten 3 f, Bl. 61 f d.A. und Mitteilung im Kammertermin). Soweit der Kläger beanstandet, dass sie die Zahlen 2014 - und überhaupt diese Untersuchung - heranziehe, ändert dies nichts daran, dass die Auskunft erteilt wurde. C. Die Kostenentscheidung bleibt zur Wahrung ihrer Einheitlichkeit dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird mit 40% des Betrages, der im Wege des Vergleichsvorschlages der Vorsitzenden für eine weitere Zahlung in Erwägung gezogen wurde, bemessen. Die Berufung wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob in Ansehung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 2016 noch ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruches auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung in Betracht kommt, gemäß § 64 Absatz 3 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz zugelassen. Die Parteien streiten - im Wege der Stufenklage - zunächst über den Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, anschließend über den Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2015 abzüglich bereits erhaltener Euro 70.000,00 und hilfsweise über den Anspruch auf Zahlung eines Bonus nach Ermessen des Gerichts. Der 34-jährige Kläger ist ledig und ohne Unterhaltsverpflichtungen. Die Beklagte erbringt Managementdienstleistungen im Bereich Aktien-, Renten- und Multi-Asset-Strategien. Sie unterfällt der Aufsicht gemäß dem KWG und hatte für ihr Vergütungssystem § 25a KWG zu beachten. Sie beschäftigte im Jahr 2014 91 und im Jahr 2015 93 Mitarbeiter, wobei nicht bekannt ist, welche davon bonusberechtigt waren. Der Kläger war vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2015 für die Beklagte tätig. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag der Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2007 zugrunde. Dieser enthielt allgemeine Vertragsbedingungen. Die Ziffer "3. Entgelt" des Arbeitsvertrages lautete auszugsweise: "1. Der Mitarbeiter erhält von der Gesellschaft für seine Tätigkeit (…) b) eine kalenderjährliche Abschlussgratifikation, deren Höhe die Geschäftsleitung in freiem Ermessen festlegt. Der Anspruch auf die Abschlussgratifikation setzt das Bestehen eines ungekündigten, uneingeschränkten und aktiven Anstellungsverhältnisses mit der Gesellschaft voraus. Ist dies nicht der Fall, wird die Abschlussgratifikation nicht, auch nicht anteilig, gewährt. (…)" Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 11 - 19 d.A.) verwiesen. Der Kläger war zuletzt als Senior Manager Equities Trading tätig und erzielte - nach regelmäßigen jährlichen Gehaltserhöhungen im Umfang von mindestens Euro 2.000,00, zuletzt im Dezember 2014 - ein Grundgehalt in Höhe von Euro 92.000,00 brutto im Jahr.Die Beklagte zahlte dem Kläger ferner Boni in unterschiedlicher Höhe, die sie ihm im November/ Dezember eines Jahres für den zurücklegenden Zeitraum ankündigte. Im Einzelnen bezahlte sie die nachstehend aufgelisteten Beträge, wobei ihre Bilanzgewinn jeweils folgende Ausmaße hatten: Jahr Höhe des Bonus für das Jahr Schreiben als Anlage K x, Bl. x d.A. Bilanzgewinn in Millionen im Jahr Gewinn- und Verlustrechnung als Anlage x, Bl. x d.A. 2007 8,679 K 7, Bl. 33 2008 25.000,00 K 3, Bl. 21 6,8 K 7, Bl. 34 2009 22.000,00 K 5, Bl. 23 f 8,26 K 7, Bl. 34 2010 27.500,00 K 5, Bl. 25 8,174 K 7, Bl. 35 2011 33.500,00 K 5, Bl. 27 10,16 K 7, Bl. 36 2012 45.000,00 K 5, Bl. 28 12,285 K 7, Bl. 37 2013 60.000,00 K 5, Bl. 29 13,023 K 7, Bl. 38 2014 76.000,00 K 5, Bl. 31 16,5 K 7, Bl. 38/39 2015 70.000,00 K 6, Bl. 32 20,47 K 11, Bl. 75 ff Die Beklagte überprüfte ihr Vergütungssystem jährlich und legte die Kriterien für die Bonuszahlung jährlich neu fest. Für die Bonuszahlung wurde jährlich ein Bonustopf - unter anderem - in Ansehung des wirtschaftlichen Erfolges gebildet. Dessen Umfang wurde in den zuständigen Gremien diskutiert, nach Angaben der Beklagten insbesondere unter Heranziehung von Untersuchungen zum "Marktstandard" der Vergütung.Die Beklagte hat als Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Bl. 64 d.A.) einen Auszug aus einer bundesweit angelegten Marktanalyse von funktions- und senioritätsspezifischen Gehältern der Asset Management Branche des Beratungsunternehmens A für das Jahr 2014vorgelegt. Darin wurden für die Funktion eines Senior Traders - nach bestrittener Ansicht der Beklagten die Funktion des Klägers - unter anderem Mittel-, Höchst- und Niedrigstwerte für das Jahr 2014 wie folgt angegeben: Niedrigster Wert Höchster Wert Mittelwert Fixum 83.500 97.900 90.000 Variable 18.000 60.000 35.000 Gesamt 106.100 150.200 130.000 Mit Schreiben vom 11. August 2016 (Anlage K 8 zur Klageschrift, Bl. 40 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über die Bestimmung der Bonushöhe für das Jahr 2015 auf, was diese mit Schreiben vom 25. August 2016 (Anlage K 9 zur Klageschrift, Bl. 41 d.A.) ablehnte. Der Kläger behauptet, er habe Anspruch auf Erteilung der Auskunft, da er Anspruch auf einen Bonus nach billigem Ermessen habe. Dem stehe die Stichtagsregelung nicht entgegen. Er geht davon aus, dass nur ein mindestens gleichhoher Bonus wie derjenige für das Jahr 2014 sachgerecht sein könne.Im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten und die Mitteilungen zum Hintergrund der erfolgten Bonuszahlungen in den Schreiben gemäß den Anlagen K 3, 5 und 6 - die für deren Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Erfolgen der Beklagten, Betriebsergebnisse und Erfolge, dem Engagement des Mitarbeiters sowie der Zusammenarbeit sprächen - sei nicht plausibel, weswegen sich sein Bonus reduziert habe. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten müsse der Bonustopf 2015 deutlich höher als im Jahr zuvor gewesen sein.Er macht geltend, dass er im Jahr 2015 sehr gute Leistungen erbracht, außerordentlich erfolgreiche Geschäfte für die Beklagte abgeschlossen und in erheblicher Art und Weise zu dem sehr positiven Jahresergebnis beigetragen habe. Er beanstandet das von der Beklagten herangezogene Kriterium Marktstandard gemäß der Marktanalyse. Dazu vertritt er die Ansicht, die vorgelegte Tabelle bilde nicht die Besonderheiten des Bankenzentrums A ab. Aus der Bezeichnung "Senior Trader", die keine Berufsbezeichnung sei, sei keine Vergleichbarkeit für den Kläger ableitbar. Auch sei nicht dargelegt, in wessen Auftrag, auf welchem Hintergrund und auf welcher Datenlage die Untersuchung erfolgt sei. Aus § 25a KWG ergebe sich keine automatische Begrenzung auf 100%. Die Beklagte möge erklären, ob sie einen abweichenden Beschluss gefasst habe. Auf jeden Fall müsse die Beklagte erklären, wie sie die von ihr angegebenen Kriterien gefüllt habe und in welchem Verhältnis sie zueinander stünden.Er benötige die Auskunft schon zur Kontrolle, ob ein weitergehender Anspruch in Betracht komme. Er habe keine Kenntnis über die Vorgehensweise bei der Bemessung des Bonus. Es könne sich - auch - um eine rechnerische Systematik handeln. Diese Auskunft benötige er auch für das Jahr 2014, da ggf. die Handhabung im Vorjahr zu berücksichtigen sei - wozu er auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 2016 Bezug nimmt. Auch stelle die Beklagte selbst auf das Jahr 2014 zur Bemessung ab. Sollte kein Auskunftsanspruch bestehen, so könne er eine Festlegung durch das Gericht verlangen. Dann müsse auch auf die vergangene Praxis der Bonusfestsetzung abgestellt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, über die Beschaffenheit der Faktoren Leistung des Klägers, Höhe des Bonustopfes, berücksichtigter Marktstandard und Bewertung des Stellenprofils des Klägers nach Verantwortung, Kompetenz und Aufgaben jeweils für die Jahre 2014 und 2015 sowie über das Verhältnis dieser Faktoren zueinander und zum weiteren Faktor Fixgehalt, die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft zu 1 ergebenden Bonus für das Geschäftsjahr 2015 abzüglich bereits gezahlter Euro 70.000,00 brutto an den Kläger zu zahlen,hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. die Beklage zu verurteilen, an den Kläger einen Bonus für das Geschäftsjahr 2015, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, abzüglich bereits gezahlter Euro 70.000,00 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung und keinen Auskunftsanspruch.Ihre Ermessensausübung sei sachgerecht. Schon die Höhe ihrer Bestimmung spreche dagegen, dass ihre Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen entsprechen könne. Der an den Kläger gezahlte Bonus sei sowohl im Vergleich zu demjenigen, den andere ihrer Beschäftigte in seiner Rolle erhalten hätten - nämlich Euro 20.000,00 - als auch im Vergleich zum Marktstandard 2014 - aber auch 2015 - sehr hoch.So habe der Kläger auch 2015 eine überdurchschnittliche Gesamtvergütung erhalten. Dazu behauptet die Beklagte, aus der Marktanalyse für 2015 ergäben sich für Senior Trader ein Höchstwert für die Gesamtvergütung in Höhe von Euro 154.800,00 und ein Mittelwert in Höhe von Euro 131.000,00. Sie verweist darauf, dass im Hinblick auf ihr Ermessen nicht nur ein Ergebnis richtig sein könne. Sie betont die jährlich neue Festlegung und macht geltend, es könne und müsse nicht nur Steigerungen geben.Die Bemessung des Bonus sei ein schwieriger Vorgang. Es gebe keinen festen oder direkten Zusammenhang zum Unternehmensergebnis. Die von ihr gezahlte variable Vergütung beachte zunächst § 25a Absatz 5 Satz 1 KWG, so dass 100% des Fixums nicht überschritten werden dürften. Die Bemessung der variablen Vergütung habe sich "strikt" nach den leistungs- und funktionskonformen Marktstandards gerichtet. Dies belegten die Zahlen. Der variable Vergütungsbestandteil berücksichtige die individuelle Funktion, individuelle Leistung und orientiere sich an Branchenstandards. Die Beklagte behauptet, sie beauftrage zur Festlegung jährlich Beratungsunternehmen mit der Anfertigung von Analysen zur markt- und leistungskonformen Vergütung und greife zur Festlegung ihrer Boni auf Marktanalysen zurück. Sie habe für die Taxierung der Vergütung des Klägers für 2015 die Marktanalyse des Beratungsunternehmens B für das Jahr 2014 bezüglich der Gruppe "Senior Trader" herangezogen.In deren Analyse für das Jahr 2014 seien die Gehaltsdaten von mehr als 25 vergleichbaren Marktteilnehmern in Deutschland erfasst worden. Sie müsse sich bemühen, im Wettbewerb um Arbeitnehmer konkurrenzfähig zu sein, weswegen diesem Kriterium besondere Bedeutung zukomme, auch für die Bemessung des Bonustopfes. Auf Nachfrage im Kammertermin hat sie angegeben, sie habe des Weiteren folgende Kriterien berücksichtigt: Leistung, Stellenprofil - insoweit insbesondere Verantwortung, Kompetenz und Aufgaben -, Fixgehalt sowie Gesamtvergütung. Da ihre Festlegung nicht zu beanstanden sei, bestehe kein Auskunftsanspruch. Er bestehe auf jeden Fall nicht bezogen auf die Ausfüllung der Kriterien und deren Verhältnis bezüglich des Jahres 2014, da sie jedes Jahr neue Kriterien aufstelle.