Urteil
11 Ca 7016/13
ArbG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2014:0130.11CA7016.13.00
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Leitsätze
Beendigungstermin im Arbeitsendzeugnis bei Weiterbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren mit allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und Klageabweisung im Berufungsverfahren
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beendigungstermin im Arbeitsendzeugnis bei Weiterbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren mit allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und Klageabweisung im Berufungsverfahren Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 5.000,00 €. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Berichtigung des erteilten Zeugnisses hinsichtlich des Beendigungsdatums und Ausstellungsdatums zu:1. Nach § 109 GewO hat der Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein Berichtigungsanspruch ergibt sich nur dann, wenn dieses Zeugnis inhaltlich falsch ist. Es kann dahinstehen, ob es zulässig ist, das Ausstellungsdatum auf den Beendigungszeitpunkt rückzudatieren (vgl. LAG Bremen v. 23.6.1989, -juris), jedenfalls liegt ein Antrag auf Änderung des Ausstellungsdatums auf den Ausstellungszeitpunkt nicht vor, auch gibt es keinen konkreten Vortrag zum Datum des Ausstellungszeitpunktes. Das Beendigungsdatum 17. November 2011 ist richtig, da rechtskräftig feststeht, dass zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet ist.2. Die Unrichtigkeit des erteilten Zeugnisses hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes ergibt sich auch nicht aus der Weiterbeschäftigung des Klägers:Von einem befristeten Prozessarbeitsverhältnis auf vertraglicher Basis ist die schlichte bzw. faktische Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel zu unterscheiden. Vorliegend haben die Parteien keine Prozessbeschäftigung vereinbart, die Weiterbeschäftigung erfolgte ausschließlich zur Vermeidung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitels. Daher liegt kein Arbeitsverhältnis im Sinne der §§ 611 ff. BGB vor, sondern ein faktisches Arbeitsverhältnis. Kennzeichen eines faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass eine rechtsgültige Grundlage für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht besteht. Die Beschäftigung erfolgt ohne rechtlichen Grund (BAG v. 12.02.1994, 5 AZR 297/90, - juris). Inwieweit § 109 GewO auf das faktische Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Aus der Entscheidung des BAG v. 27.02.1987 (5 AZR 710/85,- juris) ergibt sich, dass grundsätzlich bei nachträglicher Bestätigung des Kündigungstermins nach rechtskräftigem Urteil das Endzeugnis zum Beendigungstermin das richtige sei. Andererseits wendet das BAG in ständiger Rechtsprechung die arbeitsrechtlichen Schutznormen ohne Einschränkung auf das faktische Arbeitsverhältnis an (BAG v. 15.01.1986, 5 AZR 404/93, -juris). Zwar ist die Kammer der Meinung, dass § 109 GewO analog auf das faktische Arbeitsverhältnis innerhalb der Prozessbeschäftigung anzuwenden ist. Sofern der Arbeitnehmer eine konkrete Leistung für den Arbeitgeber erbringt, hat er einen Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Das Arbeitsverhältnis ist als faktisches Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten in Vollzug gesetzt, daraus ergibt sich der Beurteilungsanspruch des Arbeitnehmers. Gerade vor dem Hintergrund, dass eine Prozessbeschäftigung in der Regel einen längeren Zeitraum währt und es im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wesentlich ist, ist die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geboten. Entgegenstehende schützenswerte Interessen der Arbeitgeberseite sind hier nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung (BAG v. 15.01.2986, 5 AZR 404/93, -juris) Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das von der Beklagten erteilte Zeugnis falsch wäre. Das am 17. November 2011 beendete Arbeitsverhältnis ist etwas anderes als das in zeitlichem Abstand in Vollzug gesetzte faktische Arbeitsverhältnis. Dass der Arbeitnehmer eine Wertung auch für die Zeit des faktischen Arbeitsverhältnisses verlangen kann, führt nicht dazu, dass die Beklagte verpflichtet wäre, den gesamten Zeitraum als einheitliches Arbeitsverhältnis zu bescheinigen. Vielmehr stehen die Ansprüche selbstständig nebeneinander und sind ggf. auch getrennt voneinander zu verfolgen. Würde man die rechtliche Frage anders beantworten und aus § 109 GewO analog ein durchgängiges Arbeitszeugnis bis zum Beendigungszeitpunkt der Weiterbeschäftigung bejahen, hätte dies in vielerlei Fällen konkrete Nachteile der Arbeitnehmer zur Folge. Wäre nämlich das Ende der Prozessbeschäftigung bei einer ordentlichen Kündigung das richtige Beendigungsdatum, ergäbe sich aus der Prozessbeschäftigung für den so gekündigten Arbeitnehmer in der Regel ein ungerades Beendigungsdatum, welches konkret Rückschlüsse auf eine außerordentliche Kündigung zuließe, was nicht der Fall ist. Schließlich würde die Beurteilung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses auch nicht der Tatsache gerecht, dass i. d. R. erhebliche Unterbrechungszeiten bis zur Wideraufnahme der Tätigkeit bestehen. Daher ist ausschließlich die getrennte Betrachtung der "Arbeits"-verhältnisse - die dann auch Niederschlag in der getrennten Bescheinigung im Zeugnis findet - interessengerecht und von der Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften auf das faktische Arbeitsverhältnis gedeckt. II. Die Kosten tragen die Parteien im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens in Verbindung mit der Kostenregelung im Teilvergleich. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt ein Bruttomonatseinkommen für den Zeugnisberichtigungsanspruch. Die Parteien streiten zuletzt noch um die Berichtigung eines erteilten Zwischenzeugnisses hinsichtlich des Beendigungs- und Ausstellungsdatums.Der Kläger war seit 1994 bei der Beklagten als Purser beschäftigt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der am 17. November 2011 zugegangenen außerordentlichen Kündigung beendet. Im Vorverfahren (11 Ca 8050/11) hatte der Kläger mit Urteil vom 21. Juni 2011 erstinstanzlich obsiegt hinsichtlich der Kündigungsschutzklage und hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches. Danach wurde der Kläger in München beschäftigt. Im Berufungsverfahren (17 Sa 904/12) ist die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2013 abgewiesen worden und der Kläger wurde ab dem 23. Januar 2013 nicht weiterbeschäftigt. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 01. Juli 2013 zugestellt worden.Im Februar 2013 hat die Beklagte ein auf den 17. November 2011 datiertes Arbeitszeugnis mit dem Beendigungsdatum auf den selben Tag erteilt.Der Kläger ist der Meinung, dass sowohl das Ausstellungsdatum als auch das Beendigungsdatum nicht korrekt sei. Das Arbeitsverhältnis habe nicht am 17. November 2011 geendet, da der Kläger im Rahmen der Weiterbeschäftigung während der Dauer des Rechtsstreites nach diesem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt war. Das richtige Beendigungsdatum sei mit der Rechtskraft des Urteils, also der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesarbeitsgerichts am 28. Juni 2013 eingetreten. Das Zeugnis sei unrichtig und nicht wohlwollend. Eine Datierung auf den 17. November 2011 hindere den Kläger unzulässig in seinem beruflichen Fortkommen, da die Tätigkeit bei der Beklagten in der Zwischenzeit aufgrund Prozessbeschäftigung nicht dokumentiert wurde. Sinn und Zweck einer Prozessbeschäftigung sei, dass der Klägerbis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungszeitpunkt hinaus keine Nachteile erleiden sollte, diese Nachteile seien aber immanent, wenn die Zeiten der Prozessbeschäftigung im Arbeitszeugnis keine Berücksichtigung fänden. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das unter dem Datum des 17. November 2011 auszustellende Zeugnis wie folgt zu ändern: Das Beendigungsdatum im ersten und im vorletzten Absatz und das Ausstellungsdatum vom 17. November 2011 in 30. Juni 2013, hilfsweise 28. Juni 2013, äußerst hilfsweise zum 23. Januar 2013 abzuändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, das Ausstellungsdatum und das Beendigungsdatum seien korrekt. Das Arbeitsverhältnis habe am 17. November 2011 geendet. Danach sei der Kläger nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des prozessualen Weiterbeschäftigungsanspruchs beschäftigt worden. Darüber hinaus habe sowohl die Pflicht der Beschäftigung der Beklagten als auch die tatsächliche Weiterbeschäftigung am 23. Januar 2013 geendet, sodass über diesen Zeitpunkt hinaus schon keine Arbeitsleistung bewertet werden könnte und müsste.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.