Urteil
11 Ca 4529/19
ArbG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2020:0916.11CA4529.19.00
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Leitsätze
Ordentliche betriebsbedingte Kündigung, basierend auf der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, zukünftig die Erbringung von Dienstleistungen neu zu organisieren.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2020 wird teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 18. Juni 2019 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahren haben die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 1. zu 43% zu. tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. hat die Klägerin voll und die der Beklagte zu 1. zu 39% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1. zu 43% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ordentliche betriebsbedingte Kündigung, basierend auf der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, zukünftig die Erbringung von Dienstleistungen neu zu organisieren. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2020 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 18. Juni 2019 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahren haben die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 1. zu 43% zu. tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. hat die Klägerin voll und die der Beklagte zu 1. zu 39% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1. zu 43% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 5. Februar 2020 war teilweise aufzuheben (§ 343 ZPO). Die Klage hat teilweise Erfolg. Die Kündigung der Beklagten zu 1) hat das Arbeitsverhältnis zwischen der Klagepartei und der Beklagten zu 1) mangels ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige nicht beendet (1.). Es ist weder ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) (2.) noch auf die Beklagte zu 3) (3.) erfolgt. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 1) ist ebenfalls nicht gegeben (4.). Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Kalenderjahr 2019 zu (5.). Die übrigen Anträge sind mangels Bedingungseintritt nicht rechtshängig geworden. Im Einzelnen: 1. Die Kündigung der Beklagten zu 1) hat das Arbeitsverhältnis zwischen der Klagepartei und der Beklagten zu 1) mangels ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige nicht beendet. Die Beklagte hat keine inhaltlich den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG entsprechende Anzeige erstattet. a) Der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG maßgebliche Schwellenwert war ausgehend von den Angaben in der Massenentlassungsanzeige aufgrund der beabsichtigten Kündigung von 17 von 37 Arbeitsverhältnissen überschritten. Die Beklagte zu 1) musste vor der Kündigung der Klagepartei das Massenentlassungsverfahren durchführen. b) Die vom Arbeitgeber zu erstattende Massenentlassungsanzeige muss, soll sie dem Zweck des Anzeigeverfahrens genügen, objektiv richtige Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebs, die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG, sog. „Muss-Angaben"). Darüber hinaus sollen Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden (§ 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, sog. „Soll-Angaben"). Obgleich die MERL diese Unterscheidung nicht kennt und in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der MERL die Mitteilung aller „zweckdienlichen" Angaben verlangt sowie einzelne Punkte nennt, die „insbesondere" anzugeben sind, entspricht § 17 Abs. 3 Satz 4, Satz 5 KSchG den unionsrechtlichen Vorgaben. Sämtliche insoweit aufgeführten Gesichtspunkte sind „zweckdienlich" iSv. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der MERL (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 93). Zwischen „geringfügigen" und „relevanten" Fehlern bei der Anzeige differenziert die Richtlinie nicht. Angaben sind entweder zweckdienlich für die Vermittlung und deshalb für die Wirksamkeit der Anzeige erforderlich, oder überflüssig und dann entbehrlich. Die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG aufgeführten Angaben sind zweckdienlich und. müssen deshalb für eine wirksame Anzeige erfolgen. Auch Verstöße gegen die Sollangaben führen deshalb zur Unwirksamkeit der Kündigung (EuArbRK/Spelge 3. Aufl. RL 98/59/EG Art. 6 Rn. 18; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 184 mwN). c) Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte die jedenfalls zunächst nicht getätigte Angabe zu Feld 34 der Entlassungsanzeige, also die Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer, am 19. Juli 2019 nachgereicht hat, lag im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keine wirksame Massenentlassungsanzeige vor (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 21ff., BAGE 167, 102). Dies führt zur. Unwirksamkeit der Kündigung. d) Die Fehler im Anzeigeverfahren sind nicht dadurch geheilt worden bzw. der gerichtlichen Kontrolle entzogen, dass die Agentur für Arbeit diese nicht beanstandet hat (BAG .14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 146 mwN). 2. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) ist nicht erfolgt. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klagepartei die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. a) Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18-Rn. 26, BAGE 166, 54). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN). aa) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN). Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6'AZR 235/19-Rn. 59 mwN; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10). bb) Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt". Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen (vgl. EuArbRK/Winter 3. Aufl. RL 2001/23/EG Art. 1 Rn. 53). Aus der Verwendung des Wortes „behält" in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit „in jedem Fall" vor dem Übergang bestanden haben muss (EuGH 6. März 2014 - C-458%12 - [Amatori ua.] Rn. 34). Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, dh. die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 60 mwN). cc) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 f, BAGE 166, 54). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und lluniön Seguridad] Rn. 30; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN; vgl. auch AR/Bayreuther 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 5). (1) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, 1-7491; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 28 mwN). (2) Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C-172/99 - [Liikenne] Rn. 39, SIg. 2001, 1-745). Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Br/to ua.] Rn. 29; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 29). (3) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, SIg. 2011, I-95; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 30 mwN). dd) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Betriebsübergang liegt jedenfalls in der vorliegenden Konstellation bei der Klagepartei, weil derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, darlegen' und beweisen muss, dass deren Voraussetzungen vorliegen (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 47). b) Davon ausgehend liegt kein Betriebs(teil)übergang vor. aa) Dass die Beklagte zu 2) den gesamten Betrieb der Beklagten zu 1) übernommen hat, behauptet die Klagepartei selbst nicht. bb) Ein Betriebsteilübergang ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klagepartei hat bereits nicht konkret vorgetragen, dass die von ihr bei der Beklagten zu 1) ausgeübte Tätigkeit einem Betriebsteil zugehört hat, der unter Wahrung seiner Identität auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Es fehlt insbesondere konkreter Vortrag dazu, dass die vormalige Abteilung der Klagepartei eine ausreichende funktionelle Autonomie besessen hat sowie dazu, dass bzw. welche materiellen und/oder immateriellen Betriebsmittel und/oder Beschäftigte auf die Beklagte zu 2) übergegangen sind. Soweit die Klagepartei vorgetragen hat, dass die Beklagte zu 2) dieselben roten Kennzeichen nutze, wie zuvor die Beklagte zu.1) begründet allein dies keinen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit. 3. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) ist ebenfalls nicht erfolgt. a) Zwar hat die Klagepartei vorgetragen, dass sieben Mitarbeiter, die bei der Beklagten zu 1) tätig gewesen seien, ihre Tätigkeit bei der Beklagten zu 3) im Wesentlichen unverändert fortführten. Auch die Infrastruktur der Beklagten zu 1) sei dort im Wesentlichen übernommen worden. Es würden dieselbe Software und Buchhaltungssoftware, die Zollprogramme und die Bestandsverwaltung genutzt, die auch bei der Beklagten zu 1) verwendet worden sei(en). Zudem würden die Fahrzeugakten, Vordrucke und Dateien, die Reparaturen von Bestandsfahrzeugen oder Garantiearbeiten nach der Auslieferung von Fahrzeugen beträfen, ebenfalls unverändert weitergenutzt. Damit würde das Kerngeschäft der Beklagten zu 1) unverändert fortgeführt. b) Mit diesem Vortrag genügt die Klagepartei jedoch nicht den Anforderungen an ihre Darlegungslast. Auch in Bezug auf einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) hat die Klagepartei nicht konkret vorgetragen, dass bei der Beklagten zu 1) eine wirtschaftliche Einheit bestanden hat - der sie angehört hat - und, dass diese auf die Beklagte zu 3) unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist. aa) In Bezug auf einen Übergang des gesamten Betriebes der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) fehlt bereits konkreter Vortrag. Ihr Vortrag, die Beklagte zu 3) habe das Kerngeschäft der Beklagten zu 1) übernommen, ist zu unsubstantiiert. Die Übernähme von jedenfalls zunächst sieben Mitarbeitern durch die Beklagte zu 3) stellt keine Übernahme von nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals dar. Bei der Beklagten zu 1) waren regelmäßig 21 Mitarbeiter am Standort Kronberg sowie weitere Mitarbeiter an anderen Standorten und im Home-Office tätig. In der Massenentlassungsanzeige sind insgesamt 37 Mitarbeiter aufgeführt. bb) Auch in Bezug auf einen Betriebsteilübergang fehlt es an konkretem Vortrag der Klagepartei. (1) So ist nicht substantiiert dargelegt, dass der Bereich Processing bei der Beklagten zu 1) - in dem die Klagepartei tätig war - eine wirtschaftliche Einheit iSd. § 613a BGB bzw. iSd. Betriebsübergangsrichtlinie dargestellt hat. Soweit die Klagepartei erklärt hat, dass bei der Beklagten zu 3) dieselbe (Buchhaltungs-)Software, die Serveranlage und das Dokumentationsmanagement zum Einsatz komme wie zuvor bei der Beklagten zu 1) und dass die Beklagte zu 3) sämtliche zuvor im Besitz der Beklagte zu 1) befindlichen Unterlagen, insbesondere Fahrzeugakten, Verträge und Dokumentationsakten übernommen habe, fehlt es an Vortrag dazu, dass diese Faktoren dazu geführt haben, dass bei der Beklagten zu 1) eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer hinreichend strukturierten und selbständig organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck gebildet war, die auf die Beklagte zu 3) übergehen konnte (vgl. dazu auch BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 166 f.). Zudem ist nicht vorgetragen, dass - in Bezug auf den Bereich Processing - bei der Beklagten zu 1) die erforderliche funktionelle Autonomie gegeben war, dh. dass eine Leitung vorhanden war, der Befugnisse gegenüber den Arbeitnehmern der Abteilung eingeräumt waren, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren. (2) Aber auch wenn man unterstellt, dass der Bereich Processing bei der Beklagte zu 1) eine wirtschaftliche Einheit iSd. § 613a BGB bzw. der Betriebsübergangsrichtlinie gebildet hat, ist keine Betriebsübergang auf die Beklagte gegeben. Die - zugunsten der Klagepartei angenommene - wirtschaftliche Einheit ist nicht unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte übergegangen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 3) - jedenfalls zunächst - sieben ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) übernommen hat, ist nicht vorgetragen, dass dies den nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals des Betriebsteils ausgemacht hat, dem die Klagepartei angehört hat. Der Vortrag der Klagepartei zur Übernahme von Software, Unterlagen, Serveranlage und Dokumentationsmanagement reicht nicht aus, um vom Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen. 4. Der Klagepartei steht kein Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) zu. Eine solche ist aufgrund der Stilllegung unmöglich geworden. a) Ein Arbeitgeber darf nicht zu einer Beschäftigung verurteilt werden darf, die ihm tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist; der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn dem Arbeitgeber die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung nicht möglich ist (BAG 27. Februar 2002 - 9 AZR 562/00 - Rn. 38 mwN.). Unmöglich ist eine Leistung, die tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann. Unmöglichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89-Rn. 18). b) Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klagepartei ist unbegründet. Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht bei der Beklagten zu 1) für die Klagepartei keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Die Beklagte hat ihren Betrieb stillgelegt. aa) Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des Betriebs entfallen die Beschäftigungsmöglichkeiten (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - Rn. 28). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- und Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 38 mwN). bb) Gemessen daran ist eine Weiterbeschäftigung der Klagepartei nicht mehr möglich. Für eine Betriebsstilllegung spricht zunächst, dass die Beklagte zu 1) Liquidation in das Handelsregister eingetragen hat. Dafür spricht weiter die schrittweise Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse und die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige. Dass die Beklagte zu 1) diese erstattet hat, ergibt sich aus dem Eingangsschreiben der Arbeitsagentur (Anlage B11, BI. 103 d.A.). Die Kammer geht auch davon aus, dass sämtliche mit der Beklagten zu 1) bestehenden Dienstleistungsaufträge bereits durch die jeweiligen Auftraggeber beendet wurden. Dies folgt aus der Vorlage der Kündigungen. Soweit die Klagepartei. die Bevollmächtigung des Herrn H zum Ausspruch der Kündigung mit Nichtwissen bestreitet, kann dies dahinstehen. Greifbare Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts liegen nicht vor. Die Beklagte zu 1) hat die Vertretungsmacht des Herrn H bei Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts weder gemäß § 180 S. 2 Alt. 1 BGB beanstandet oder das Kündigungsschreiben gar wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde im Original gemäß § 174 BGB zurückgewiesen. Sie hat ganz im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass sie das einseitige Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen möchte und Gründe dargelegt, aufgrund derer sie von einer Vertretungsmacht des Unterzeichnenden ausgeht. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, die Beklagten zu 1) habe für weitere Gesellschaften Dienstleistungen erbracht. Der Vortrag der Klagepartei ist unsubstantiiert und. nicht einlassungsfähig. Der Stilllegung steht dabei nicht entgegen, dass der Mietvertrag der Beklagten zu 1), sowie Telefon- und Internetvertrag noch fortbestehen. Gleiches gilt für die weiterhin zugelassenen Firmenfahrzeuge (xx-xx xxxx und xx-xx xx). Die Klagepartei hat auch insofern nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) weiterhin unternehmerisch tätig ist. Der Umstand, dass ein Mietvertrag nicht kündbar ist oder, dass Betriebsmittel im Rahmen der Liquidation genutzt werden, steht einer Betriebsstilllegung nicht entgegen. Die Klagepartei hat auf den Vortrag der Beklagten zu 1), dass sie keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, nicht konkret vorgetragen, dass trotz Kündigung der Arbeitsverhältnisse und Kündigung der Dienstleistungsaufträge bei der Beklagten zu 1) noch eine Beschäftigungsmöglichkeit für sie besteht. 5. Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 4.275,- Euro brutto gemäß § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. nach den Grundsätzen aus betrieblicher Übung. § 8 des Arbeitsvertrages enthält einen klaren und unmissverständlichen Freiwilligkeitsvorbehalt, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert hat. Vor dem Hintergrund hat weder der Antrag zu 9. noch der Antrag zu 10. Erfolg. a) Bei der von der Beklagten in Ziff. 8 des Arbeitsvertrags vorformulierten Vertragsbedingung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. ausführlich BAG B. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 136, 294). b) Der Arbeitgeber kann - außer bei laufendem Arbeitsentgelt - einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ausschließen und sich eine Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er zukünftig Sonderzahlungen gewährt. Er bleibt grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung erbringen will. Allerdings muss ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt klar und verständlich iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB formuliert worden sein, um den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig auszuschließen (BAG B. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 136, 294). Ein Freiwilligkeitsvorbehalt darf nicht mehrdeutig sein. Er darf insbesondere nicht in Widerspruch zu anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien stehen. Gibt es einen solchen klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ausschließt, fehlt es an einer versprochenen Leistung iSd. § 308 Nr. 4 BGB. In diesen Fällen wird eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Sonderzahlung unabhängig von dem mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck von vornherein nicht begründet. Der Arbeitnehmer, der den Hinweis im Arbeitsvertrag ernst nehmen muss, darf das spätere konkludente Verhalten des Arbeitgebers entgegen seinem gewöhnlichen Erklärungswert nicht als Angebot zur dauerhaften Leistungserbringung verstehen. Es mangelt dann an einem Angebot des Arbeitgebers, das der Arbeitnehmer annehmen könnte (BAG B. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 136, 294). c) Unter Anwendung dieser Grundsätze enthält § 8 des Arbeitsvertrages einen klaren und unmissverständlichen Freiwilligkeitsvorbehalt. Die arbeitsvertragliche Regelung bezieht sich konkret auf das Weihnachtsgeld und nicht auf alle zukünftigen Leistungen (vgl, dazu auch BAG 16. Januar 2013 10 AZR 26/12 - Rn. 22). Sie regelt, dass die Auszahlung auf freiwilliger Basis erfolgt und, dass selbst im Falle einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch besteht. Damit ist die Regelung geeignet, das Entstehen eines Rechtsanspruchs für künftige Sonderzahlungen wirksam zu verhindern. Aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Arbeitsvertrages folgt auch keine mehrdeutige Regelung. § 8 des Arbeitsvertrages ist klar und verständlich iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Arbeitsvertrages geregelt ist, dass das Weihnachtsgeld in bestimmten. Konstellationen nicht gewährt wird bzw. zurückzuzahlen ist, setzt dies zunächst eine Zahlung nach § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages voraus. Nur in dem Fall, in dem sich die Beklagte entscheidet, ein Weihnachtsgeld - auf freiwilliger Basis - im Grundsatz überhaupt zu erbringen, können die Absätze 2 und 3 Anwendung finden. Entgegen der Ansicht der Klagepartei besteht in der vorliegenden Regelung keine Mehrdeutigkeit (eine solche Konstellation bejahend BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 20). § 8 Abs. 2 und Abs. 3 begründen keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes, sondern setzen diesen voraus. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 495, 100 Abs. 2 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt für' den Kündigungsschutzantrag aus § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Der Weiterbeschäftigungsantrag in Bezug auf die Beklagte zu 1), sowie die Anträge auf Feststellung, dass ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) stattgefunden hat, ist jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Der Zahlungsantrag entspricht dem Wert der Forderung. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Hierfür liegt ein gesetzlicher Grund iSd. § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung für die Parteien nach § 64 Abs. 2 lit. b, c ArbGG. Die Klagepartei und die Beklagte zu 1) streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, um Weiterbeschäftigung, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes sowie hilfsweise um Urlaubsabgeltung. Die Klagepartei und die Beklagte zu 2) bzw. zu 3) streiten darüber, ob ein Betriebsübergang erfolgt ist sowie hilfsweise um Beschäftigung. Die Beklagte zu 1) erbrachte als konzerninterne Servicegesellschaft jedenfalls bis zum 31. Dezember 2019 Dienstleistungen für die US-Autohandelsgruppe A, welche weltweit unter der Marke B auf einer Vielzahl der US-Militärstützpunkte Neu- und Gebrauchtfahrzeuge an Angehörige des US-Militärs und der NATO-Streitkräfte verkauft. Zu diesem Zweck schloss sie am 1. Januar 2011 Dienstleistungsverträge mit der C (im Folgenden C), der Beklagten zu 2) und der D. Wegen der Einzelheiten der Dienstleistungsverträge wird auf die Anlagen B2 bis B4, BI. 64 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte zu 1) beschäftigte regelmäßig 21 Mitarbeiter am Standort E sowie weitere Mitarbeiter an anderen Standorten sowie im Home-Office. Unternehmenszweck der Beklagten zu 2) ist der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art; insbesondere deren Verkauf an die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte. Alleinige Gesellschafterin. der Beklagten zu 2) ist die C. Sie hält 75 % der Anteile an der D. -3- Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts, errichtete eine Zweigniederlassung in F, die am 16. Dezember 2019 in das Handelsregister eingetragen wurde (Anlage K4, Bl. 228 d.A.). Die Klagepartei trat am 17. Oktober 1988 in das Anstellungsverhältnis zur Beklagten zu 1) ein. Sie war zuletzt als Mitarbeiter im Processing zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.631,25 Euro brutto tätig. Auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird Bezug genommen (Anlage B1, BI. 51 ff. d.A.). Im Monat November wurde der Klagepartei zudem mit Ausnahme des Kalenderjahres 2019 stets eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gewährt (Anlagenkonvolut K6, BI. 366 ff. d.A.). In § 8 des Arbeitsvertrags, den die Beklagten zu 1) in amtlich beglaubigter Übersetzung eingereicht hat (BI. 345 d.A.), heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 8 Weihnachtsgeld 1) Zahlt das Unternehmen Weihnachtsgeld, erfolgt diese Zahlung auf freiwilliger Basis. Selbst im Falle einer wiederholten Zahlung stellt dies keinen Rechtsanspruch dar. 2) Das Weihnachtsgeld wird nicht entrichtet, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung oder bis zum 31. Dezember eine Kündigung erteilt wurde, ungeachtet der Frage, von welcher Seite die Kündigung ausging, es sei denn, es handelt sich um eine Kündigung des Unternehmens aus, geschäftlichen Gründen oder eine wirksame Kündigung aus einem triftigen Grund aufseiten des Mitarbeiters. Weihnachtsgeld, das entgegen diesen Bestimmungen entrichtet wurde, wird zurück gezahlt. 3) Das Weihnachtsgeld wird zurückgezahlt., wenn der Mitarbeiter zum 31. März des Kalenderjahres nach der Zahlung aufgrund einer von ihm selbst erteilten Kündigung aus dem Unternehmen ausscheidet, oder aufgrund einer Kündigung, die vom Unternehmen aus einem triftigen Grund oder infolge eines Fehlverhaltens aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen erteilt wird. Die Pflicht zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 (Anlage K1, BI. 9 f. d.A.) kündigte die Beklagte zu 1) das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2020. In der Zeit vom 18. Juni 2019 bis zum 18. Juli 2019 kündigte die Beklagte zu 1) insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Die verbleibenden Arbeitsverhältnisse wurden durch die Beklagte zu 1) schrittweise, jeweils unter Beachtung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, gekündigt. Der Mietvertrag sowie der Telefon- und Internetanschluss bezüglich der Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) in E bestehen fort. Die beiden Firmenfahrzeuge (xx-xx xxxx und xx-xx xx) sind noch auf die Beklagte zu 1) zugelassen. Die Klagepartei hat, eingehend bei Gericht am 9. Juli 2019 und der Beklagten zu 1) am 31. Juli 2019 zugestellt (ZU BI. 13 d.A.), Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Klageerweiternd begehrt sie von diesem Weihnachtsgeld für das Jahr 2019 und Weiterbeschäftigung. Darüber hinaus beantragt sie die Feststellung, dass ein Betriebsübergang in Bezug auf die Beklagte zu 2) bzw. die Beklagte zu 3) vorliegt. Die Klagepartei behauptet, die Beklagte zu 1) habe auch in Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 3) und zur G gestanden. Mit diesen Gesellschaften hätten ebenfalls Dienstleistungsverträge bestanden. Die Beklagte zu 1) stelle ihren Betrieb nicht ein, sondern führe ihn weiterhin am Standort Deutschland fort. Sie bestreitet sämtliche von der Beklagten zu 1) behaupteten Unternehmerentscheidungen und Beschlussfassungen mit Nichtwissen. Es werde zudem mit Nichtwissen bestritten, dass Herr H befugt gewesen sei, die Kündigung der Dienstleistungsverträge auszusprechen. Sie bestreitet des Weiteren mit Nichtwissen, dass die gesellschaftsrechtlichen Änderungen mit Schreiben vom 11. Juni 2019 im Handelsregister angemeldet worden seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Massenentlassungsanzeige am 18. Juni 2019 um 9:17 Uhr bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß eingegangen sei und dass die Beklagte zu 1) die fehlende Anlage am 19. Juli 2019 nachgereicht habe. Es liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vor. Die Beklagte zu 2) habe die Abteilung Zoll als selbständigen Betriebsteil übernommen. Die Beklagte zu 2) habe dieselben 22 roten Kennzeichen im Dezember 2019 bestellt und benutzt, die zuvor die Beklagte zu 1) abgemeldet habe. Jedenfalls sei ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Sieben Mitarbeiter, die bei der Beklagten zu 1) tätig gewesen seien, führten ihre Tätigkeit bei der Beklagten zu 3) im Wesentlichen unverändert fort. Auch die Infrastruktur der Beklagten zu 1) sei dort im Wesentlichen übernommen worden. Es werde dieselbe Software und Buchhaltungssoftware, die Zollprogramme und die Bestandsverwaltung genutzt, die auch bei der Beklagten zu 1) verwendet worden sei. Zudem würden die Fahrzeugakten, Vordrucke und Dateien, die Reparaturen von Bestandsfahrzeugen oder Garantiearbeiten nach der Auslieferung von Fahrzeugen beträfen, ebenfalls unverändert weitergenutzt. Damit würde das Kerngeschäft der Beklagten zu 1) unverändert fortgeführt. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld gegenüber der Beklagten zu 1) für das Jahr 2019 in Höhe eines Bruttomonatsgehalten folge aus dem Arbeitsvertrag, hilfsweise aus betrieblicher Übung. Im Kammertermin am 5. Februar 2020 hat die Klagepartei keinen Antrag gestellt. Gegen das klageabweisende Versäumnisurteil (BI. 259 d.A.), das der Klagepartei am 14. Februar 2020 zugestellt worden ist (BI. 260 d.A.), hat sie mit am 20. Februar 2020 bei Gericht eigegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt (BI. 262 ff. d.A.). Die Klagepartei beantragt zuletzt sinngemäß, 1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2020 aufzuheben; 2. festzustellen, dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 18. Juni 2019 aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2020 mit der Beklagten zu.2) fortbesteht; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3), festzustellen, dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 1. Februar 2020 mit der Beklagten zu 3) fortbesteht; 5. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2) und des Unterliegens mit den Anträgen zu 3) und 4), die Beklagte zu 1) zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Mitarbeiterin im Processing weiter zu beschäftigen; 6. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3), die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Mitarbeiterin im Processing weiter zu beschäftigen; 7. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 4), die Beklagte zu 3) zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Mitarbeiterin im Processing weiter zu beschäftigen; B. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2), die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 591,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 9. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 4.275,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2020 zu zahlen; 10. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 9), die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 4.275,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2020 nicht unterschreiten sollte. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2020 aufrechtzuerhalten und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagten behaupten, auf der Ebene der Geschäftsleitung der Gruppe sei Anfang Juni 2019 beschlossen worden, die Erbringung der Dienstleistungen zur Einsparung von Kosten und der Nutzung von Synergien innerhalb der Gruppe neu zu organisieren und die zwischen der Beklagten zu 1) und der C., der Beklagten zu 2) und der D bestehenden Dienstleistungsverträge mit Wirkung zum. 31. Dezember 2019 zu kündigen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2019 (Anlage B5, BI. 86 d.A. und Anlage B13, BI. 164 d.A.) habe die C, vertreten durch Herrn H, die zwischen der Beklagten zu 1) und der C, der Beklagten zu 2) und der D geschlossenen Dienstleistungsverträge mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 gekündigt. Herr H sei in seiner Funktion als Senior Vice President, Chief Financial Officer und Chief Operations Officer der C bevollmächtigt gewesen, die Kündigung vom 10. Juni 2019 auszusprechen. Die Dienstleistungen würden seit dem 1. Januar 2020 von anderen Gesellschaften der Gruppe auf der Grundlage von neu abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen erbracht. Am 11. Juni 2019 hätten die beiden alleinigen Gesellschafter der Beklagten zu 1), die I und die J, jeweils vertreten durch ihren Präsidenten, den Beschluss gefasst, den Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2019 vollständig und dauerhaft stillzulegen (Anlage B6, BI. 87 ff. d.A.). Mit weiterem Beschluss vom 11. Juni 2019 sei Herr K als Geschäftsführer abberufen und die Gesellschaft aufgelöst worden (Anlage B7, BI. 90 ff. d.A.). Die Liquidation sei am gleichen Tag zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden (Anlage B8, BI. 92 ff. d.A.). Der Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) in Kronberg sei aktuell nicht kündbar. Die Versicherungsverträge der Beklagten zu 1) seien mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 gekündigt worden. Die beiden noch angemeldeten Firmenfahrzeuge der Beklagten zu 1) (xx-xx xxxx und xx-xx xx) würden nicht zu geschäftlichen Zwecken weiter genutzt. Der Umstand, dass der Internetanschluss der Beklagten zu 1) über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbestehe, resultiere daraus, dass für die Beklagte zu 1) im Rahmen der Liquidation die Notwendigkeit für einen solchen Anschluss bestehe. Die Beklagte zu 3) verfüge über einen eigenen Internetanschluss. Eingehend bei der Agentur für Arbeit Bad Homburg am 18. Juni 2019 um 09.17 Uhr habe die Beklagte zu 1) eine Massenentlassungsanzeige erstattet (Anlage B10, BI. 97' ff. d.A.). Die Angaben für die Arbeitsvermittlung zu Feld 34 der Entlassungsanzeige, also die Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer, habe sie am 19. Juli 2019 nachgereicht (Anlage B17, BI. 205 f. d.A.). Ein Betriebsübergang. auf die Beklagte zu 2) sei nicht erfolgt: Das Zolllager in L werde seit dem 1. Januar 2020 von der M mit Sitz in N betrieben. Auch auf die Beklagte zu 3) sei kein Betriebsübergang erfolgt. In F bei der Beklagten zu 3) seien zunächst sieben und nunmehr nur noch fünf der vormals bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Mitarbeiter tätig. Die Beklagte zu 3) habe nicht das Kerngeschäft der Beklagten zu 1) übernommen. Die Beklagte zu 3) habe sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland Aufgaben übernommen. Hierbei handele es sich insbesondere um die Unterstützung der Beklagten zu 2) mit Verwaltungsaufgaben, unter anderem der Abwicklung und Betreuung von Gewerbemietverhältnissen sowie anderen Vertragsverhältnissen, zB. mit Telekom- und Internetanbietern und die damit im Zusammenhang stehende Buchhaltung. Die Infrastruktur der Beklagten zu 1) sei von der Beklagten zu 3) nicht im Wesentlichen übernommen worden. Die Beklagte zu 3) habe bereits vor dem 31. Dezember 2019 Dienstleistungen innerhalb der Gruppe - auch für die Beklagte zu 2) - erbracht und hierzu die Software, welche die D anbiete, genutzt. Hieran habe sich nichts geändert. Genauso verhalte es sich mit den Fahrzeugakten. Richtig sei, dass Vordrucke und Dateien, die Reparaturen von Bestandsfahrzeugen unter Garantiearbeiten nach der Auslieferung von Fahrzeugen beträfen, unverändert weitergenutzt würden. Dies resultiere daraus, dass diese Vordrucke und Dateien den Servicegesellschaften innerhalb der Gruppe vorgegeben würden. Gleiches gelte für die Buchhaltungssoftware, die Zollsoftware sowie die Software zur Bestandsverwaltung. Die Weihnachtsgratifikation sei stets unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und damit auf die Akte verwiesen, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.