Urteil
14 Ca 4537/23
ArbG Frankfurt 14 Ca 4537/23. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2023:1213.14CA4537.23.00
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auflösungsantrag bi einem Risikoträger i.S.D
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.07.2023 aufgelöst wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat 20%, die Beklagte hat 80% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 167.000,00 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auflösungsantrag bi einem Risikoträger i.S.D Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.07.2023 aufgelöst wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat 20%, die Beklagte hat 80% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 167.000,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage hat teilweise Erfolg. 1. Der zulässige Antrag zu 1 („Kündigungsschutzantrag“) ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. Es liegen keine dringenden betrieblichen Gründe i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vor. Die Beklagte legte nicht hinreichend dar, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger durch eine unternehmerische Entscheidung entfallen ist. 1.1. Die von der Beklagten behauptete Entscheidung genügt nicht. Zwar ist eine unternehmerische Entscheidung, die sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG vom 16.12.2010 - 2 AZR 770/09, NZA 2011, 505). Jedoch kann nach dem Bundesarbeitsgericht in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (BAG vom 16.12.2010 - 2 AZR 770/09, NZA 2011, 505). Der Arbeitgeber muss deshalb konkret erläutern, in welchem Umfang und auf Grund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können (BAG vom 16.12.2010 - 2 AZR 770/09, NZA 2011, 505; BAG vom 07.07.2011 – 2 AZR 12/10, NZA 2012, 148; BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 548/10, NZA 2012, 852). 1.2. Daran gemessen liegt kein betriebsbedingter Grund vor. Die vorbezeichneten Maßstäbe sind anzuwenden, da die von der Beklagten behauptete unternehmerische Entscheidung deckungsgleich mit dem Kündigungsentschluss ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Aufgaben (teilweise) von einem Vorstandsmitglied, das womöglich keine „feste wöchentliche Arbeitszeit“ hat, wahrgenommen wird, da es im Rahmen der vorbezeichneten Maßstäbe in erster Linie darum geht, ob die Neuverteilung von Aufgaben tatsächlich umsetzbar ist und der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer daher tatsächlich entfallen ist. An diesen Maßstäben gemessen liegt kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Die Beklagte legte nicht dar, wie die verteilten Aufgaben vom Vorstandsmitglied sowie vom nachgeordneten K künftig erledigt werden (können). Sie trägt zu den Auswirkungen der unternehmerischen Entscheidung und zur konkreten Planung bzw. Umsetzung nicht konkret vor. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt nicht vor. Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam. 2. Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 2 unzulässig. Der Kläger legte nicht dar, dass weitere Kündigungen drohen. Es fehlt daher das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495 ZPO, 256 Abs. 1 ZPO). 3. Der Antrag zu 3 („Weiterbeschäftigungsantrag“) ist unzulässig. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495 ZPO, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 3.1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss, für eine zulässige Klage, der Streitgegenstand hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Streitgegenstand so genau bezeichnet sein muss, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Dies bedeutet für einen Arbeitnehmer, der einen (Weiter-) Beschäftigungsanspruch klageweise geltend macht, dass er im Antrag grundsätzlich die begehrte Beschäftigung nach Art und Umfang konkret bezeichnen muss, damit sein Antrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht (BAG vom 22.10.2008 - 4 AZR 735/07, Beck RS 2009, 51442). 3.2. Daran gemessen ist der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungs-antrag nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger nennt zwar - die aus seiner Sicht relevanten - Tätigkeiten. Diese sind aus Sicht der Kammer aber bereits nicht hinreichend klar. So ist etwa nicht hinreichend klar, was der konkrete Inhalt von Kaufen/verkaufen „notleidender Krediten und Finanzierungsopportunitäten“ ist. Außerdem ist der Vertrieb von Krediten und Kreditprodukten insofern offen, als dass Kunden, die von London aus betreut werden, nicht näher beschrieben ist. Darüber hinaus bleibt letztlich unklar, inwiefern der Kläger auf der zuletzt behaupteten Tätigkeit in der Organisation der Beklagten eingeordnet ist. Da er behauptet, er sei nicht als D tätig gewesen, ist mithin offen, welche Stellung er konkret innehatte. Die konkrete Einordnung in der Organisation gehört aber auch zu Art und Umfang der Beschäftigung. Nach alle dem ist der Weiterbeschäftigungsantrag nicht hinreichend bestimmt. 4. Der Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kann der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Dies setzt nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG grundsätzlich voraus, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten ist. Insofern gilt ein strenger Maßstab. Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist (BAG vom 19.11.2015 - 2 AZR 217/15, NZA 2016, 540). 4.1. An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe einer den Betriebszwecken dienlichen Zusammenarbeit entgegenstehen sollten. 4.2. Eine Begründung war auch nicht nach § 25a Abs. 5a S. 1 KWG entbehrlich. Der Kläger ist kein Risikoträger. a. Insofern ist es zunächst unbeachtlich, ob bzw. inwiefern der Kläger eine von der Beklagten mitgeteilte Einordnung als Risikoträger akzeptierte. Insofern mag die Beklagte dem Kläger ihre Einschätzung gemäß § 25a Abs. 5b S. 4 KWG mitgeteilt haben. Dies ist aber kein Rechtsgeschäft bzw. keine Willenserklärung, mit dem eine entsprechende Rechtsfolge begründet werden könnte. Ob jemand Risikoträger ist, richtet sich allein nach der gesetzlichen Definition. b. Der Kläger ist nicht Risikoträger, weil er etwa in einem wesentlichen Geschäftsbereich der Beklagten arbeitete bzw. einen solchen leitete (§ 25a Abs. 5 S. 2 Nr. 2/3 KWG). Dies scheitert bereits daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Loan Trading ein wesentlicher Geschäftsbereich ist und inwiefern die Tätigkeit des Klägers sich wesentlich auf das Risikoprofil der Beklagte auswirkte bzw. ausgewirkt haben soll (vgl. zur Voraussetzungen des wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil des gesamten Instituts Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl. 2024, § 14 KSchG Rdnr. 14). c. Der Kläger ist auch nicht Risikoträger wegen § 25a Abs. 5b S. 1 Nr. 1 KWG. Hiernach gelten zwar war alle Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene als Risikoträger. Insofern kann es diesbezüglich aber nicht ausreichen, dass eine Stelle „nur“ im „Organigramm“ eines Unternehmens untermittelbar der Geschäftsleitung - hier also dem Vorstand (vgl. § 1 Abs. 21 S. 2, Abs. 2 KWG) - unterstellt ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten und Verantwortungen bzw. ihrer tatsächlichen Stellung innerhalb der Organisation unmittelbar der Geschäftsleitung nachgeordnet sind. Dies gebietet bereits der Wortlaut, der von „Führungsebene“ spricht, also von dem Personenkreis innerhalb eines Unternehmens, der die Führung, also das verantwortliche Leiten, tatsächlich innehat (vgl. zum Begriff „Führungsebene“ sowie „Führung“ unter www.duden. de unter „Führungsebene“ sowie „Führung“). Dies gebietet überdies auch eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung; die Regelung soll vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 21 S. 1 KWG solche Mitarbeiter erfassen, die tatsächlich aufgrund ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Unternehmens Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben, was aber nur angenommen werden kann, wenn sie auch tatsächlich solche Tätigkeiten wahrnehmen. Dies ist mit Blick auf den Kläger noch nicht ersichtlich. Selbst wenn er D war bzw. die damit verbundenen Tätigkeiten ausübte - so wie es die Beklagte vorträgt - ist nicht ersichtlich, inwiefern er tatsächlich Aufgaben wahrnahm und Verantwortung innehatte, die organisatorisch der „Führungsebene“ der Beklagten zugeordnet war. Insofern ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkret wahrgenommen Tätigkeiten bzw. Verantwortungen oder Kompetenzen dies der Fall gewesen sein soll. Der Kläger ist daher kein Risikoträger i.S.d. § 25a Abs. 5a KWG. Nach alle dem ist der Auflösungsantrag zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. Beim Wert des Streitgegenstands sind für den Kündigungsschutzantrag drei Bruttomonatsgehälter und für die Weiterbeschäftigung sowie den Auflösungsantrag jeweils ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung einer Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG bleibt davon unberührt. Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und eines Auflösungsantrags auf Basis von § 25a Abs. 5a KWG. Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz in A Sie ist ein CRR-Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 3d KWG und verfügt über eine Vollbanklizenz. Die Beklagte erfüllt die Bedingungen von Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die B (B) und ist daher von der B mit Wirkung ab September 2019 als bedeutendes Institut eingestuft worden. Die wichtigsten Geschäftsbereiche der Beklagten sind das Kreditgeschäft und der Kredithandel. Die Beklagte beschäftigt aktuell in Deutschland insgesamt 47 Arbeitnehmer. Der Kläger ist seit dem 1. April 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist der als Anlage K 1 vorgelegte Arbeitsvertrag vom 30.10.2020. Der Kläger erhält hiernach ein festes, in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahltes Jahresgehalt i.H.v. EUR 260.000 brutto. Zusätzlich zahlt die Beklagte dem Kläger eine ebenfalls in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlte Funktionszulage i.H.v. EUR 115.000 brutto. Für das Kalenderjahr 2022 hat der Kläger von der Beklagten keinen Bonus erhalten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 10.07.2023 ordentlich zum nächstzulässigen Termin. Mit seiner am 20.07.2023 beim Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und begehrt seine weitere Beschäftigung. Er behauptet, gleich zu Beginn seiner Tätigkeitsaufnahme im April 2021 habe ihm sein Vorgesetzter, Herr C, erklärt, dass er den Titel „D“ nicht führen dürfe. Diese Funktion des Klägers habe nur auf dem Papier existiert und sei ein Titel für die Aufsichtsbehörde gewesen. Tatsächlich habe Herr C neben seiner Vorstandstätigkeit das E übernommen und als F agiert. Die Funktion des D sei niemals auf den Kläger übertragen worden. Herr C habe die alleinige Leitung des E Handels übernommen und als Supervisor für den operativ tätigen Juniorhändler G agiert. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt irgendeine Tätigkeit im E wahrgenommen. Er habe schon gar nicht die von der Beklagten angeführten Tätigkeiten ausgeübt. Einzig der Punkt „Aufbau zielgerichteter Kundenbeziehungen zum Beispiel durch laufende Beobachtung der Kundeninteressen und die Sicherstellung einer effizienten eine effizienten Ausführung von Bestellungen der Kunden der Beklagten“ habe er übernommen. Der Kläger behauptet, er sei tatsächlich im Sales und Origination tätig gewesen. Dies habe das Kaufen/Veräußern von notleidenden Krediten und Finanzierungsopportunitäten von Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz, den Vertrieb von Krediten und Kreditprodukten an deutsche und österreichische Kunden, die nicht bereits von Kollegen in H betreut wurden, der Aufbau einer Vertriebsplattform für Schuldscheine in Kontinentaleuropa, sowie die Betreuung von Beraten und Anwälten hinsichtlich potentieller Restrukturierungen/ Finanzierungen gewesen. Der Kläger habe im Übrigen keine Personalkompetenz gehabt, v.a. nicht gegenüber Herrn G. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass er gemobbt worden sei, wobei wegen der Ausführungen hierzu auf S. 10 der Replik verwiesen wird. Der Kläger meint, die Kündigung sei unwirksam. Sie sei nicht sozial gerechtfertigt. Es lägen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vor. Es handele sich vielmehr um eine Austauschkündigung, sein Arbeitsplatz sei hingegen nicht entfallen. Darüber hinaus sei der Kläger kein Risikoträger i.S.d. § 25a KWG. Der Auflösungsantrag sei unbegründet, da keine Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG vorlägen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.07.2023 sozial ungerechtfertigt ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2024 hinaus fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen mit Dienstsitz A weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei - auch zuletzt - als D beschäftigt gewesen. Insofern seien seine Aufgaben im Wesentlichen gewesen: - Förderung der Umsetzung der Strategien des I und des J innerhalb des Bereichs E der Beklagten; - Beratung des F der Beklagten zu Risiken und Auswirkungen, die mit der Strategie des J Konzerns für den Bereich E der Beklagten verbunden sind; - Zusammenarbeit mit Vertriebs-, Forschungs- und anderen Handelsteams bei der Entwicklung von Kredithandelsstrategien für die Kunden der Beklagten; - Regelmäßige Berichterstattung an den F der Beklagten und andere zuständige Stellen; - Aufbau zielgerichteter Kundenbeziehungen zum Beispiel durch laufende Beobachtung der Kundeninteressen und die Sicherstellung einer effizienten Ausführung von Bestellungen der Kunden der Beklagten; - Schutz der Reputation der Beklagten durch Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen von Kredithandelsaktivitäten der Beklagten. Die Beklagte behauptet, sie habe am 09.05.2023 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Bereich E mit Wirkung ab dem 23.05.2023 neu zu strukturieren. Sie habe entschieden, die Tätigkeiten des Bereichs E zu reduzieren. Sie habe zudem entschieden, die nach der Reduzierung verbleibenden, bisher von dem Kläger ausgeführten Tätigkeiten zum einen auf ein Vorstandsmitglied der Beklagten und zum anderen auf einen dem Kläger nachgeordneten K zu verlagern. Damit sei die Arbeit des Klägers für die Betreuung der Kunden der Beklagten nicht mehr erforderlich. Die Förderung der Umsetzung von Konzernstrategien innerhalb des Bereichs E der Beklagten sowie den Schutz der Reputation der Beklagten habe C, F und Vorstandsmitglied der Beklagten, übernommen. Die übrigen Aufgaben des Klägers habe ein dem Kläger nachgeordneter K übernommen. Sowohl C als auch der dem Kläger nachgeordnete K könnten diese Aufgaben ohne überobligationsmäßige Mehrarbeit übernehmen. Die Beklagte meint, die Kündigung sei wirksam. Es lägen betriebsbedingte Gründe vor. Aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung sei der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfallen. Unabhängig davon sei das Arbeitsverhältnis aber gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben, und zwar gemäß § 25a Abs. 5a Satz 1 KWG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG. Insofern bedürfe die Auflösung keiner Gründe, da die Voraussetzungen von § 25a Abs. 5a KWG vorlägen. Der Kläger sei v.a. ein Risikoträger i.S.d. § 25a Abs. 5a KWG. Dies ergäbe sich bereits aus § 25a Abs. 5b S. 1 Nr. 1 KWG, da der Kläger als D direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen sei. Dies ergebe sich aber auch aus § 25a Abs. 5b S. 1 Nr. 2/3 KWG, da der Kläger als D einen bedeutenden Geschäftsbereich der Beklagten geleitet habe, wobei wegen der Ausführungen hierzu v.a. auf S. 4f der Duplik verwiesen wird. Dies folge im Übrigen auch daraus, dass er die von der Beklagten vorgenommene Einstufung als Risikoträger während der Dauer der Beschäftigung akzeptiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.