Beschluss
14 BV 518/04
ArbG Frankfurt 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2006:0524.14BV518.04.0A
5Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Abschluss eines Tarifvertrages zur Bildung eines Spartengesamtbetriebsrates auf Konzernebene ist von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst und zulässig. In einem solchen Fall greift die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abschluss eines Tarifvertrages zur Bildung eines Spartengesamtbetriebsrates auf Konzernebene ist von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst und zulässig. In einem solchen Fall greift die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht. I Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit zweier Tarifverträge zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, die die Beteiligten zu 2), 3), 4) und 5) mit den Beteiligten 8), 9) und 10) abgeschlossen haben. Die Beteiligten zu 2), 3), 4) und 5) sind Konzernunternehmen der X AG. Die X AG ist ein divisional gegliederter Konzern, der in verschiedene Unternehmensbereiche (Sparten) unterteilt ist. Dazu gehören der Unternehmensbereich Personenverkehr (gesellschaftsrechtlich die Z GmbH), der Unternehmensbereich Transport und Logistik sowie der Unternehmensbereich Infrastruktur und Dienstleistungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Schaubild „Führungsstruktur X-Konzern“ (Bl. 406 d. A.). Den genannten Unternehmensbereichen entsprechen die Personalbereiche innerhalb des Konzerns. Für jeden Unternehmensbereich bestehen jeweils zentrale Personalleitungen, die gegenüber den im Unternehmensbereich untergeordneten Personalbereichen die fachliche Vorgesetztenfunktion ausüben und den Unternehmensbereich insgesamt betreffende Personalfragen koordinieren. Der Unternehmensbereich Personenverkehr der X AG ist seinerseits wiederum divisional in vier Unterbereiche gegliedert, die vier entsprechenden Tochtergesellschaften der X AG entsprechen. Es handelt sich dabei um die Y AG (Beteiligte zu 2)), die B AG (Beteiligte zu 3)), die A GmbH (Beteiligte zu 4)) und die C GmbH (Beteiligte zu 5)). Die vier vorgenannten Gesellschaften haben wiederum ihrerseits Tochtergesellschaften, entsprechend dem unternehmerischen Auftrag ihres Bereiches. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Gewerkschaft V, die am Zustandekommen der angegriffenen Tarifverträge nicht beteiligt war. Allerdings war die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) im Unternehmensbereich Transport und Logistik Vertragspartei einer Anwendungsvereinbarung über die Anwendung des Spartentarifvertrages Transport und Logistik, die mit der mit dem Antrag zu 1 und dem entsprechenden Hilfsantrag angegriffenen Anwendungsvereinbarung nahezu gleich lautend ist. Die Antragstellerin wandte sich im Unternehmensbereich Personenverkehr zu keinem Zeitpunkt an die Beteiligten zu 2) bis 4) mit dem Ziel, einen Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG abzuschließen. Der Beteiligte zu 11) ist der Betriebsrat der D GmbH, einer Tochtergesellschaft der A GmbH. Der Beteiligte zu 12) ist der Gesamtbetriebsrat der E GmbH, ebenfalls einer Tochtergesellschaft der A GmbH. Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben mit den Beteiligten zu 8) bis 10) am 24. November 2003 eine Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-TV geschlossen, die u. a. die Bildung des Spartenbetriebsrates Z GmbH vorsah. Mit der Errichtung des Spartenbetriebsrats Personenverkehr sollen nach der Intention der Vertragsparteien insbesondere Zuständigkeiten auf der Ebene des Unternehmensbereichs Personenverkehr gebündelt werden. Als Arbeitnehmervertretung besteht auf der Konzernebene der X AG ein Konzernbetriebsrat. Der Konzernbetriebsrat besteht aus 25 Mitgliedern. Um eine effektive Vertretung der Arbeitnehmer der einzelnen Unternehmensbereiche überhaupt zu ermöglichen, wurden bereits Unterausschüsse gegründet, die den entsprechenden Unternehmensbereichen zugeordnet wurden. Dem Spartenbetriebsrat Z GmbH steht als ständiger Ansprechpartner der Leiter Personal Personenverkehr, Herr K gegenüber. Herr K übt die fachliche Vorgesetztenfunktion gegenüber sämtlichen Personalabteilungen im Unternehmensbereich Personenverkehr aus. Außerdem steht dem Spartenbetriebsrat Z GmbH das für das Vorstandsressort Personenverkehr zuständige Vorstandsmitglied, Herr Dr. R., als Ansprechpartner zur Verfügung. Der seit 2004 konstituierte Spartenbetriebsrat Z GmbH nimmt fortlaufend gegenüber den genannten Ansprechpartnern auf Arbeitgeberseite seine Beteiligungsrechte wahr. Beispielsweise hat der Spartenbetriebsrat Z GmbH mit der Arbeitgeberseite am 30. Mai 2005 eine Betriebsvereinbarung über die Beteiligung bei zentralen Weisungen des Unternehmensbereichs Personenverkehr geschlossen. Darüber hinaus wurden mit der Arbeitgeberseite verschiedene mitbestimmungspflichtige Themen beraten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der abgeschlossenen Vereinbarungen und Regelungen wird auf Bl. 394 f. d. A. verwiesen. Es kam bisher zu keinem „Kompetenzgerangel“ zwischen dem Spartenbetriebsrat Z GmbH und Arbeitnehmervertretungen auf anderen Ebenen des Bereichs Personenverkehr. Unterhalb der Ebene des Spartenbetriebsrates bestehen der Gesamtbetriebsrat B / C, zuständig für die Beteiligten zu 3) und zu 5) sowie der Gesamtbetriebsrat Y / A, zuständig für die Beteiligten zu 2) und zu 4). Dem Gesamtbetriebsrat Y / A steht als Ansprechpartner der Vorstand Personal der Y AG und der Geschäftsführer Personal der A GmbH zur Verfügung. Die Bildung des Gesamtbetriebsrates Y / A erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrages zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y AG und der A GmbH vom 24. November 2003, der zwischen den Beteiligten zu 2), zu 4) und 8) bis 10) abgeschlossen wurde. Auf der Grundlage dieses Tarifvertrages wurden unterhalb des Gesamtbetriebsrates Y / A weiterhin sog. Regionalbetriebsräte unternehmensübergreifend für die Beteiligte zu 2) und zu 4) und diesen zugeordneten Konzernunternehmen in insgesamt 10 Regionen gebildet. Bei den zugeordneten Konzernunternehmen handelt es sich vorwiegend um Busgesellschaften. Auf der Ebene der Regionalbetriebsräte existieren Regionalleitungen mit einem Personalleiter, die die jeweiligen Ansprechpartner der Regionalbetriebsräte sind. Unterhalb der Regionalbetriebsräte bestehen Gesamtbetriebsräte und auf der untersten Ebene die Betriebsräte entsprechend dem BetrVG. Im erwähnten Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y AG und der A GmbH vom 24. November 2003 haben die Tarifvertragsparteien (die Beteiligten zu 2), 4) sowie 8) bis 10)) die jeweiligen Betriebseinheiten, die die Grundlage für die Wahl der Einzelbetriebsräte sind, festgelegt (§ 3 des Tarifvertrages gemäß Anhang I mit den Anlagen 1 – 10). Der Beteiligte zu 11) entsendet Mitglieder in den Regionalbetriebsrat Region Südwest. Dieser entsendet wiederum Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat Y / A. Der Beteiligte zu 11) fasste am 01. September 2005 den Beschluss, dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 14 BV 518/04 beizutreten und feststellen zu lassen, dass die Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-TV zur Errichtung eines Spartenbetriebsrates für den Unternehmensbereich Personenverkehr zum 06.10.2003 rechtsunwirksam ist sowie feststellen zu lassen, dass der Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y AG / A GmbH vom 07. Oktober 2003 rechtsunwirksam ist. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Betriebsrates in diesem Verfahren wurde das Rechtsanwaltsbüro HK in Berlin beauftragt. Der Beteiligte zu 12) entsendet als Gesamtbetriebsrat in den Regionalbetriebsrat Region Nord, der wiederum in den Gesamtbetriebsrat Y / A entsendet. Der Beteiligte zu 12) fasste am 25. August 2005 den Beschluss, dem Verfahren beizutreten und ebenfalls feststellen zu lassen, dass die Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-TV zur Errichtung eines Spartenbetriebsrates für den Unternehmensbereich Personen und Verkehr vom 16.10.2003 rechtsunwirksam ist sowie feststellen zu lassen, dass der Tarifvertrag zu verfassungsrechtlichen Fragen bei der Y/ A vom 07.10.2003 rechtsunwirksam ist sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Betriebsrats in diesem Verfahren das Rechtsanwaltsbüro HK in Berlin zu beauftragen. In beiden Beschlüssen wird nicht auf die von der Antragstellerin und beteiligten zu 11) mit Schriftsatz vom 25. Juli (Bl. 255 und 256 d. A.) gestellten Hilfsanträge Bezug genommen. Der Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y/ A (Bl. 16 ff. des Anlagenbandes) enthält folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich des Tarifvertrages; § 2 Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen: „(1) Um die Bildung und Arbeit der Betriebsräte zu erleichtern, wird auf der Grundlage von § 3 BetrVG eine tarifvertragliche Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorgenommen. (2) Die Zuordnung ergibt sich aus Anhang I mit den Anlagen 1 bis 10, die Bestandteil dieses Tarifvertrages sind.“ § 3 Betriebsratsgremien: „Bei der Y AG werden Betriebsräte gemäß Anhang I mit den Anlagen 1 bis 10 zu diesem Tarifvertrag gewählt. In den in Anhang I mit den Anlagen 1 bis 10 genannten Regionen wird jeweils ein Regionalbetriebsrat errichtet. Am Sitz der Y AG wird ein Gesamtbetriebsrat errichtet.“ § 4 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Regionalbetriebsräte; § 5 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Y/ A; § 6 Betriebsräteversammlung Y/ A; § 7 Errichtung und Zusammensetzung der Regionaljugend- und Auszubildendenvertretung; § 8 Errichtung und Zusammensetzung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung; § 9 Einigungsstellen; § 10 tarifliche Schlichtungsstelle; § 11 einheitlicher Wahltermin; § 12 Gerichtsstand; § 13 Gültigkeit und Dauer: „(1) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. [...] (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Unwirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung sind durch neue Verhandlungen wirksame Regelungen zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommen.“ Die Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-TV zur Errichtung eines Spartenbetriebsrates für den Bereich Personenverkehr (Bl. 61 ff. des Anlagenbandes) enthält folgende Regelungen: § 1 Errichtung des Spartenbetriebsrats: „In Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG i. V. m. § 6 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Bildung eines Konzernbetriebsrats und einer Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung im X-Konzern (KBR-TV) wird zur Bildung eines Spartenbetriebsrats und einer Sparten-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Leitung des Unternehmensbereiches Personenverkehr (UB PV) folgendes vereinbart.“ § 2 Zusammensetzung des Spartenbetriebsrats UB PV Entsendungsbereiche / Stimmgewichtung: „(1) Für die Entsendung in den Spartenbetriebsrat bilden der Gesamtbetriebsrat Y/ A und der Gesamtbetriebsrat B / C jeweils einen Entsendungsbereich. (2) Aus jedem der Entsendungsbereiche gemäß Abs. 1 werden neun Mitglieder in den Spartenbetriebsrat entsandt. (3) Betriebsräte der Unternehmen, die in den Gesamtbetriebsräten des Abs. 1 nicht vertreten sind und mehr als tausend Arbeitnehmer repräsentieren, bilden gemeinsam einen weiteren Entsendebereich. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat gebildet, tritt dieser an die Stelle des Betriebsrats im Sinne des Satz 1. (4) Aus dem Entsendungsbereich gemäß Abs. 1 werden maximal zwei Betriebsratsmitglieder in den Spartenbetriebsrat entsandt. (5) Der Gemeinschaftsvertrieb Zentrale bildet einen eigenen Entsendungsbereich. Aus dem Betriebsrat dieses Entsendungsbereichs werden zwei Mitglieder in den Spartenbetriebsrat entsandt. (6) Jedem Mitglied des Spartenbetriebsrats stehen bei der Abstimmung des Spartenbetriebsrates anteilig so viele Stimmen zu, wie in dem Entsendungsbereich, aus dem es entsandt wurde, insgesamt wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der letzten Betriebsratswahl in die Wählerlisten eingetragen waren. (7) Für die Freistellung des Spartenbetriebsrats gilt § 7 KBR-TV. (8) Für die Entsendungsversammlungen gilt § 3 KBR-TV entsprechend.“ § 3 Zuständigkeit des Spartenbetriebsrates UB PV: „(1) Der Spartenbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den UB PV insgesamt oder mehrere Unternehmen des UB PV betreffen und nicht durch die Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ohne Gesamtbetriebsräte geregelt werden können. Er ist den einzelnen Betriebsräten / Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. (2) Die Betriebsräte / Gesamtbetriebsräte können mit der Mehrheit der Stimmen ihrer jeweiligen Mitglieder den Spartenbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für sie zu behandeln. (3) § 58 BetrVG ist analog anzuwenden.“ § 4 Ausschüsse des Spartenbetriebsrats; § 5 Sparten-Jugend- und Auszubildendenvertretung UB PV; § 6 Vertreter der Schwerbehinderten im Spartenbetriebsrat; § 7 Gültigkeit und Dauer: „(1) Soweit in dieser Anwendungsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. [...]“ Die Antragstellerin und die Beteiligten zu 11) und 12) sind der Ansicht, dass die Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-TV keine Rechtsgrundlage für die Bildung eines Spartentarifvertrages darstelle, da sie kein Tarifvertrag sei. Sollte es sich bei der Anwendungsvereinbarung jedoch tatsächlich um einen Tarifvertrag handeln, sei dieser jedenfalls mangels Bestimmtheit rechtsunwirksam. Es sei in dem Tarifwerk nicht ausdrücklich geregelt, welche Betriebe oder Betriebsteile eines Unternehmens oder Konzerns der Sparte zugeordnet werden. Weiterhin führe § 2 Abs. 4 der Anwendungsvereinbarung zur Unwirksamkeit dieser Regelung. Schließlich lässt sich die Bildung eines Spartenbetriebsrates, wie in der Anwendungsvereinbarung angeordnet, nicht mit der Vorschrift des § 3 BetrVG rechtfertigen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5 BetrVG würden nicht vorliegen. Die Antragstellerin und die Beteiligten zu 11) und zu 12) sind weiterhin der Ansicht, dass der Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y/ A vom 07. Oktober 2003 rechtswidrig sei, da die Vorschrift des § 4 Abs. 2 dieses Tarifvertrages gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen würde. Es sei nicht möglich, im Tarifvertrag die Grundsätze der Verhältniswahl für die zu entsendenden Mitglieder des Regionalbetriebsrates vorzusehen. Dies gelte auch für § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages. Die Antragstellerin und die Beteiligten zu 11) und 12) beantragen, 1. es wird festgestellt, dass die Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-Tarifvertrag zur Errichtung eines Spartenbetriebsrats für den Unternehmensbereich Personenverkehr (AnwVUBPV) vom 16.10.2003 rechtsunwirksam ist. Hilfsweise, es wird festgestellt, dass die Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-TV zur Errichtung eines Spartenbetriebsrates für den Unternehmensbereich Personenverkehr (AnwVUBPV) vom 16.10.2003 hinsichtlich der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 unwirksam ist. 2. es wird festgestellt, dass der Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y/ A vom 07.10.2003 rechtsunwirksam ist. Hilfsweise, es wird festgestellt, dass der Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y/ A vom 07.10.2003 hinsichtlich der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 unwirksam ist. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sowie 8 bis 10) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass der Antragstellerin und den Beteiligten zu 11) und 12) die Antragsbefugnis fehle. Die Antragstellerin habe keine betriebsverfassungsrechtliche eigene Betroffenheit geltend machen können. Die Beteiligten zu 11) und zu 12) seien als Einzelbetriebsräte nicht berechtigt, die Unwirksamkeit eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG im Beschlussverfahren geltend zu machen. Da im Betriebsverfassungsgesetz eine mit § 9 TVG vergleichbare gesetzliche Regelung fehle, drohe ansonsten eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollte „Zersplitterung“ des Tarifvertragsrechts. Es gehe schließlich vorliegend um eine Rechtsstreitigkeit über die Wirksamkeit von Tarifverträgen. Im Übrigen haben die zusätzlich errichteten Betriebsräte keinerlei Auswirkungen auf den Bestand oder die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Beteiligten zu 11) und zu 12), sodass es auch deshalb an einer Antragsbefugnis fehle. Jedenfalls seien die abgeschlossene Anwendungsvereinbarung und der Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y/ A wirksam. Es handele sich bei der Anwendungsvereinbarung auch um einen Tarifvertrag. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen verwiesen. II Die Anträge waren insgesamt zurückzuweisen, da sie unbegründet sind. 1. Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Gesetz abweichenden Tarifvertragsregelung entscheiden nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 80 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen, da es sich um eine Angelegenheit nach dem Betriebsverfassungsgesetz handelt. 2. Der Antragstellerin fehlt es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis. Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des Streit befangenen Rechts zu sein. Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG, B. v. 18.02.2003 – 1 ABR 17/02– NZA 2004, 336 f. unter III 2 a d. Gr. m. w. N.). Wer Träger des Streit befangenen Rechts ist, kann nur anhand des durch den Antrag bestimmten Streitgegenstands und der dazu geltenden Rechtsvorschriften ermittelt werden. So ist bei Streitfragen betriebsverfassungsrechtlicher Art zu untersuchen, ob die den Streitgegenstand betreffenden Normen des Betriebsverfassungsgesetzes dem Antragsteller eine eigene Rechtsposition zuordnen, die es erlaubt, sich mittels eigenem Antrag zu schützen. Auf die Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit in diesem Sinne kann nur verzichtet werden, wenn das Gesetz dem Antragsteller ein eigenes Antragsrecht zugewiesen hat, wie z. B. den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 BetrVG (BAG, B.v. 30.10.1986 - 6 ABR 52/83 - NZA 1988, 27). Die betreffende Vorschrift ist vorliegend § 3 BetrVG. Die Vorschrift des § 3 BetrVG vermittelt den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften jedoch keine schutzwerten Rechtspositionen in der vorgeschriebenen Weise. Fehler beim Abschluss eines Tarifvertrages, bei dem die Antrag stellende Gewerkschaft noch dazu nicht Vertragspartei ist, führen daher nicht zu einer das Antragsrecht auslösenden materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Betroffenheit. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus ihrer Argumentation, dass alle im Betrieb vertretenen Gewerkschaften einen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG nur gemeinsam abschließen könnten und daher die nicht beteiligte Gewerkschaft schon aus diesem Grunde eine Antragsbefugnis hat. § 3 Abs. 1 BetrVG enthält gerade keine explizite Nennung einer solchen Befugnis oder einer solchen Aufgabe, sondern regelt nur die Rechtsform, in der Vereinbarungen abgeschlossen werden müssen, die eine vom gesetzlichen Typus abweichende betriebsverfassungsrechtliche Struktur im Unternehmen / Konzern begründen. Eine eigene schutzwürdige Rechtsposition lässt sich daraus nicht begründen. Diese lässt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 BetrVG ableiten. Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf die zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in diesem Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Eine das Antragsrecht begründende materielle verfassungsrechtliche unmittelbare Betroffenheit kann auch nicht aus allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Erwägungen festgestellt werden. Es gibt im Betriebsverfassungsrecht keine allgemeine Kontrollfunktion der Gewerkschaften hinsichtlich der Organisation der betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen. Das Betriebsverfassungsgesetz weist den Gewerkschaften eine Vielzahl von Unterstützungs- und Kontrollfunktionen zu, die jeweils ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Darauf kann sich die Antrag stellende Gewerkschaft jedoch im Streitfall nicht berufen, weil sie sämtlich nicht im Zusammenhang mit der Schaffung einer abweichenden Betriebsratsstruktur durch Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG stehen. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass sie abweichende Organisationsvorstellungen hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur im Unternehmensbereich Personenverkehr der X AG hat, hat sie diese Vorstellungen nicht konkretisiert. Im Übrigen sind diese abweichenden Organisationsvorstellungen für das Gericht auch nicht erkennbar geworden, da die Antragstellerin einen nahezu gleich lautenden Paralleltarifvertrag zur Anwendungsvereinbarung gemäß Antrag 1 für den Unternehmensbereich Transport und Logistik der X AG abgeschlossen hat. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 5 nie an diese mit dem Ziel gewandt, einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG mit ihnen abzuschließen. Es war der Kammer auch kein sonstiger Eingriff in eine etwaige betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Antragstellerin ersichtlich. Ein rechtswidriger Eingriff in die Tarifzuständigkeit durch den Abschluss der angegriffenen Tarifverträge zwischen den Beteiligten zu 2) bis 5) sowie 8) bis 10) wurde von der Antragstellerin gerade nicht behauptet. Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen des Teilbeschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 21. April 2005 (9/5 TaBV 115/04). Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Im damals zu entscheidenden Fall war die jetzige Antragstellerin und damalige Beteiligte Partei des damals Streit befangenen Tarifvertrages und als solche naturgemäß in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position aus § 3 BetrVG betroffen. Diese Konstellation liegt im vorliegenden Fall allerdings nicht vor. Im Übrigen stellt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts gerade darauf ab, dass für den Fall, dass zwischen DGB-Gewerkschaften eine Konkurrenzsituation besteht, eine Einigung zwischen den betroffenen Gewerkschaften durch Schiedsspruch gemäß § 16 der DGB-Satzung erfolgt. Die Anrufung der Schiedsstelle ist jedoch keine Prozessvoraussetzung. Solange sie nicht durchgeführt wird, ist tarifzuständig diejenige Gewerkschaft, die sich der Tarifzuständigkeit zuerst berühmt hat und als zuständig angesehen worden war. Dafür spricht nach der Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts, dass es für die Normgeltung bei § 3 Abs. 2 TVG auf die Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer nicht ankommt. Im vorliegenden Fall haben sich die Beteiligten zu 8), 9) und 10) der Tarifzuständigkeit zuerst berühmt und sind demzufolge auch als zuständig anzusehen. Die Antragstellerin hat dagegen, wie oben ausgeführt, sich noch nicht einmal hinsichtlich des Abschlusses eines Tarifvertrages an die Beteiligten zu 2) bis 5) gewandt. Wenn sie nunmehr der Meinung ist, dass der Tarifvertrag aufgrund zweifelhafter Tarifzuständigkeit unwirksam ist, handelt es sich dabei nicht um einen Streit über die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Antragstellerin, sondern um einen Streit über die Tarifzuständigkeit. Für solche Streitigkeiten findet das Verfahren gemäß § 16 der DGB-Satzung Anwendung. 3. Die Beteiligten zu 11) und 12) sind jedoch antragsbefugt. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass diese beiden Beteiligten durch die abgeschlossenen Tarifverträge und die sich daraus ergebende betriebsverfassungsrechtliche Struktur in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt sind. Der Beteiligte zu 12) entsendet aufgrund der geschaffenen Struktur nun nicht mehr direkt in den Konzernbetriebsrat der X AG, sondern in den neu geschaffenen Regionalbetriebsrat Region Nord. Auch der Beteiligte zu 11) entsendet nunmehr „nur“ in den Betriebsrat Region Südwest. Aufgrund dieser zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien hat die Arbeitgeberseite im Konzern der X AG mehr Ansprechpartner als dies nach der normalen gesetzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Struktur der Fall wäre. Allein dadurch sind die beiden Antragsteller zu 11) und zu 12) in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position unter Umständen beeinträchtigt. Sofern die Beteiligten zu 2) bis 5) darauf verweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass durch die Tarifverträge in die Rechte der Beteiligten zu 11) und zu 12) eingegriffen werde, vielmehr die Beteiligten zu 11) und zu 12) ein „Mehr“ an Mitbestimmung erhalten, betrifft dies Fragen der Begründetheit, kann aber eine Antragsbefugnis dieser Beteiligten nicht ausschließen. Die Antragsbefugnis ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligten zu 11) und zu 12) die Unwirksamkeit eines Tarifvertrages im Beschlussverfahren geltend machen. Es ist zutreffend, wie von den Beteiligten 2) bis 5) sowie 8) bis 10) ausgeführt, dass im BetrVG eine § 9 TVG vergleichbare Regelung fehlt. Aus dieser „Lücke“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass einem Betriebsrat in den Fällen des § 3 BetrVG die Antragsbefugnis entzogen ist. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 3 BetrVG die bisherige Trennung zwischen Betriebsverfassungs- und Tarifrecht weiter durchbrochen. Er hat damit bereits eine gewisse Zersplitterung des Tarifvertragsrechts herbeigeführt. Dies kann jetzt aber nicht dazu führen, dass dem Betriebsrat, als eigentlichem Normadressaten, die Antragsbefugnis im Fall des § 3 BetrVG verweigert wird. Dies hätte wegen der grundsätzlich anderen Basis der beiden Regelungswerke TVG und BetrVG vom Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt werden müssen. Wie oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Dritte nur dann ein Antragsrecht haben, wenn das Gesetz ihnen ein eigenes Antragsrecht zugewiesen hat, wie z. B. den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 BetrVG. Von dieser Regel-Ausnahme-Relation ist der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 3 BetrVG nicht abgewichen, insbesondere wurde sie nicht zugunsten der Gewerkschaften umgekehrt. Alles andere würde auch eine Beschneidung der Rechte der betriebsverfassungsrechtlichen Organe bedeuten. Die vorhandenen Betriebsräte sollten im Fall des § 3 BetrVG, nach dem außerbetrieblich eine Neustrukturierung der Betriebsverfassung vorgenommen werden kann, daher zumindest die Befugnis haben, diese Neustrukturierung zu überprüfen. Daher hat der Gedanke, einen effektiven Tarifvertrag zu haben, hier zurückzustehen. 4. Die Anträge der Beteiligten zu 11) und zu 12) sind auch zulässig. Insbesondere sind die gestellten Hilfsanträge nicht wegen eines fehlenden Beschlusses des jeweiligen Betriebsrates unzulässig. Beide Beteiligte haben das Rechtsanwaltsbüro HK mit der Wahrnehmung des Betriebsrates in diesem Verfahren beauftragt. Damit war der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 11) und zu 12) bevollmächtigt, auch in deren Namen Anträge zu stellen. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 11) und zu 12) in Bezug auf die Hilfsanträge dabei ohne einen ausdrücklichen Beschluss der jeweiligen Betriebsräte handelte, könnte er zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig geworden sein. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Antragstellung, sondern nur auf die Frage, inwieweit der Arbeitgeber dem Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 11) und zu 12) Kostenerstattung für die Prozessvertretung im Hinblick auf die gestellten Hilfsanträge schuldet. 5. Die Anträge der Beteiligten zu 11) und zu 12) sind jedoch unbegründet. 5.1. Der Antrag zu 2 ist als sog. Globalantrag unbegründet. Er ist zwar hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezieht sich jedoch einschränkungslos auf den gesamten Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y AG und der A GmbH. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich die Kammer hier anschließt, ist ein solcher Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als begründet erweist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa BAG, B. v. 03.06.2003, 1 ABR 19/02, AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972). Dies ist vorliegend der Fall. Der Tarifvertrag enthält in § 1 den Geltungsbereich des Tarifvertrages und in § 2 die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen. Es handelt sich dabei um eine Regelung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG, bei der nicht ersichtlich ist, warum sie unwirksam sein sollte. Des Weiteren enthält der Tarifvertrag in § 9 Regelungen zu Einigungsstellen, in § 10 Regelungen zu einer tariflichen Schlichtungsstelle, in § 11 Regelungen zu einem einheitlichen Wahltermin für die Betriebsratswahlen, in § 12 Regelungen zum Gerichtsstand und schließlich in § 13 Regelungen zu Gültigkeit und Dauer des Tarifvertrages. § 3 enthält neben der Bestimmung der Errichtung eines Regionalbetriebsrates auch Regelungen zur Wahl der Betriebsräte entsprechend der vorgenommenen Neuordnung der Betriebe. Alle diese Regelungen können aufgrund der Salvatorischen Klausel in § 13 Ziff. 4 allein fortbestehen, selbst wenn die übrigen Regelungen des Tarifvertrages unwirksam wären. Der Tarifvertrag würde trotzdem noch ein sinnvolles Regelungswerk darstellen. 5.2 Auch der Hilfsantrag zum Antrag zu 2 ist deshalb als Globalantrag unbegründet. Der Hilfsantrag zum Antrag zu 2 begehrt die Feststellung, dass der Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der Y/ A hinsichtlich der §§ 1 – 10 unwirksam ist. Ausgenommen von der Feststellung der Unwirksamkeit sind lediglich die §§ 11 – 13, die sich auf den Wahltermin, den Gerichtsstand und die Gültigkeit und Dauer des Tarifvertrages beziehen. Damit verfolgen die Beteiligten zu 11) und zu 12) mit dem Hilfsantrag zum Antrag zu 2 jedoch das gleiche Rechtsschutzziel, sie wollen im Grunde genommen die Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrages feststellen lassen. Dies zeigt sich daran, dass fast alle Paragraphen des Tarifvertrages genannt werden und keine Differenzierung zwischen den einzelnen Regelungsinhalten vorgenommen wird. Weiterhin ist zu beachten, dass die verbleibenden Paragraphen des Tarifvertrages (11 – 13) allein keinen sinnvollen Regelungsgehalt mehr ergeben würden. Bei dem Hilfsantrag zum Antrag zu 2 handelt es sich daher nicht um einen differenzierten eigenen Antrag, sondern damit haben die Beteiligten zu 11) und 12) wiederum einen Globalantrag gestellt. Dieser ist jedoch, wie oben bereits dargestellt, unbegründet. Deshalb ist auch der Hilfsantrag zum Antrag zu 2 unbegründet. 5.3 Der Antrag zu 1 ist ebenfalls unbegründet. a) Er ist nicht bereits als Globalantrag unbegründet. Der Tarifvertrag „Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-TV“ beinhaltet ausschließlich die Errichtung und Zusammensetzung des Spartentarifvertrages des Unternehmensbereiches Personenverkehr. Weitere Fallgestaltungen sind in diesem Tarifvertrag daneben nicht geregelt. Es existieren daher keine weiteren Fallgestaltungen, bezüglich derer sich der Antrag als unbegründet erweisen würde. b) Die Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KBR-TV zur Errichtung eines Spartenbetriebsrats für den Unternehmensbereich Personenverkehr (AnwVUBPV) vom 16. Oktober 2003 verstößt jedoch nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und ist daher rechtswirksam. c) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG liegen vor. aa) Die Anwendungsvereinbarung gemäß § 6 KRB-TV vom 16. Oktober 2003 („Anwendungsvereinbarung“) ist ein wirksamer Tarifvertrag. Die Anwendungsvereinbarung wurde von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen und unterzeichnet. Das Schriftformerfordernis ist erfüllt. Die Parteien wollten weiterhin augenscheinlich eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Betriebsverfassung gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG vereinbaren. Da dies nur in der Form eines Tarifvertrages möglich ist, ist schon davon auszugehen, dass die Vertragsparteien der Anwendungsvereinbarung gerade dasjenige Regelungsinstrument, also einen Tarifvertrag, wählen wollten, welches zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich war. Allein aus der Überschrift „Anwendungsvereinbarung“ kann nicht geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien gerade keinen Tarifvertrag abschließen wollten. Ein derartiger entgegen gesetzter Wille der Tarifvertragsparteien muss sich vielmehr ausdrücklich und eindeutig aus den entsprechenden Vereinbarungen ergeben (BAG, U. v. 05.11.1997, AP Nr. 29 zu § 1 TVG). Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich weiterhin der Grundsatz, dass solange die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass eine Vereinbarung nicht den Charakter eines Tarifvertrages haben soll, davon auszugehen ist, dass sie einen Tarifvertrag und keine sonstige (schuldrechtliche) Vereinbarung abschließen wollten. bb) Die Anwendungsvereinbarung ist als Tarifvertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 BetrVG auch hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit einer Regelung reicht es aus, dass sie zumindest bestimmbar ist. Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgrundsatzes ist, dass sich der durch die Norm Betroffene Klarheit über die normative Regelung und damit über die rechtliche Lage verschaffen kann. (Wiedemann, TVG, § 1 TVG Rdnr. 194). Dabei reicht es aber auch, dass der Regelungsgehalt einer Norm zumindest bestimmbar ist, notfalls durch Auslegung. Die von den Beteiligten zu 11) und 12) gerügten Regelungen des § 2 Abs. 3 der Anwendungsvereinbarung bezieht sich auf Unternehmen, die in den Gesamtbetriebsräten Y/ A bzw. B/ C nicht vertreten sind und mehr als eintausend Arbeitnehmer repräsentieren. Hier lässt sich die Zugehörigkeit zum Unternehmensbereich Personenverkehr sowie die Nichtzugehörigkeit zu den Gesamtbetriebsräten mittels Auslegung ermitteln. Nach dem Wortlaut sind nur und gleichzeitig alle Unternehmen gemeint, deren Beschäftigte nicht bereits in den genannten Gesamtbetriebsräten repräsentiert sind. Damit können die betroffenen Unternehmen, Betriebsräte und Mitarbeiter ohne weiteres feststellen, ob sie unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 der Anwendungsvereinbarung fallen. Soweit die Beteiligten zu 11) und 12) darauf abstellen, dass der Schwellenwert von eintausend Arbeitnehmern nicht ermittelt werden kann, ist auf § 7 Abs. 1 der Anwendungsvereinbarung abzustellen. Danach gelten, soweit in der Anwendungsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl ist daher auf die diesbezüglichen Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere auf § 5 BetrVG, zurückzugreifen. Auch hier ist der Schwellenwert für die betroffenen Unternehmen, Betriebsräte und Mitarbeiter ermittelbar und die Regelung damit bestimmbar. Auch die Regelung in § 2 Abs. 4 der Anwendungsvereinbarung ist nach den vorliegend dargestellten Grundsätzen bestimmt genug. Soweit die Beteiligten zu 11) und zu 12) darauf abstellen, dass diese Regelung nicht klar sei hinsichtlich der Anzahl der in den Spartenbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung besagt, dass maximal zwei Mitglieder aus dem Entsendungsbereich gemäß § 2 Abs. 3 der Anwendungsvereinbarung in den Spartenbetriebsrat entsandt werden können. Es bleibt daher dem Entsendungsbereich überlassen, wie viele Mitglieder er in den Spartenbetriebsrat entsendet. Diese Regelung ist auch nicht unklar. Gemäß § 2 Abs. 6 der Anwendungsvereinbarung hängt die Stimmgewichtung von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Entsendungsbereiches, aus dem das Mitglied entsandt wurde, ab. Auf die Zahl der Mitglieder im Spartenbetriebsrat kommt es damit nicht an. Das Stimmgewicht des jeweiligen Entsendungsbereichs bleibt damit unabhängig von der Zahl der entsandten Mitglieder des jeweiligen Entsendungsbereichs im Spartenbetriebsrat. cc) § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bildet auch eine insgesamt geeignete Grundlage für die Bildung eines Spartenbetriebsrates wie in der Anwendungsvereinbarung vorgesehen. Bei dem in der Anwendungsvereinbarung bestimmten Vertretungsorgan, das „Spartenbetriebsrat“ genannt wird, handelt es sich im Grunde um einen Spartenkonzernbetriebsrat. Dazu tragen die Beteiligten zu 2) bis 5) selbst vor, dass sich aus dem Verweis in § 3 Abs. 3 der Anwendungsvereinbarung auf § 58 BetrVG ergibt, dass der Spartenbetriebsrat als eine Art „Unterkonzernbetriebsrat“ des Unternehmensbereiches Personenverkehr eingerichtet wurde. Teilweise wird in der Literatur (vgl. DKK-Trümner, BetrVG, 9. Aufl., § 3 Rz. 53, Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 3 Rz. 45, Kania/Klemm, RdA 2006, 22, 26) die Bildung von Spartengesamtbetriebsräten oder sogar von Spartenkonzernbetriebsräten als mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unvereinbar angesehen. Dies sei vielmehr ein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Gesetz legt der Bildung von Spartenbetriebsräten jedoch keine Betriebs- oder Unternehmensgrenzen auf. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucksache 14/5741, S. 34) können z. B. betriebsübergreifende Spartenbetriebsräte oder dann, wenn einer Sparte mehrere Unternehmen angehören, „auch unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte und Spartengesamtbetriebsräte“ gebildet werden. Die Bildung eines solchen Spartenbetriebsrates, der eigentlich ein Spartenkonzernbetriebsrat ist, fällt auch unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert (ebenso Friese, RdA 2003, 92, 96; Richardi, BetrVG, 9. Aufl., § 3 Rz. 32; Hessisches Landesarbeitsgericht, B. v. 21.04.2005, 9/5 TaBV 115/04, juris). Das divisional organisierte Unternehmen und der divisional organisierte Konzern sind aber bereits Gegenstand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Es handelt sich gerade nicht um eine Sonderform der Betriebs-, Unternehmens- und Konzernorganisation i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Friese, Hess. LAG a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Hier wird vertreten, dass nach dem Gesetzeswortlaut der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf die Bildung von „Spartenbetriebsräten“ auf der untersten Ebene der Betriebsverfassung beschränkt sei (DKK-Trümner, a.a.O. Rz. 52, Fitting, a.a.O. Rz. 45, Kania/Klemm, a.a.O., S. 26). § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG würde dagegen von „anderen Arbeitnehmerstrukturen“ sprechen und sei damit nicht allein auf die unterste Ebene der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung beschränkt (DKK-Trümner, a.a.O. Rz. 53, Fitting, a.a.O. Rz. 45, Kania/Klemm, a.a.O., S. 24). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Auffangfunktion des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, über die in der Literatur weitgehend Einigkeit herrscht, nicht auf die Ebene der Arbeitnehmervertretungsstrukturen bezieht. Vielmehr betreffen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG gerade vom Gesetzgeber bestimmte Spezialfälle, wann die Schaffung abweichender Arbeitnehmerstrukturen durch Tarifvertrag möglich sein soll, unabhängig von der Ebene, auf der diese abweichenden Strukturen angesiedelt werden sollen. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfasst wiederum alle weiteren Fälle, die nicht unter Nr. 1 und 2 passen. Dem entspricht gerade die Intention des Gesetzgebers, flexible, an die betrieblichen Gegebenheiten angepasste betriebsverfassungsrechtliche Strukturen zuzulassen. Und nur so ist die Begründung des Gesetzentwurfes nachvollziehbar, wonach „auch unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte und Spartengesamtbetriebsräte gebildet werden [können]. Entsprechendes gilt für einen nach Geschäftsbereichen organisierten Konzern.“ (BT-Drucks. 14/5741, 34). Eine Beschränkung auf die unterste Ebene betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung (der des Betriebsrates iSd BetrVG) ist nicht vorgesehen. Die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG steht dem ebenfalls nicht entgegen. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bezieht sich ausdrücklich auf betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten, die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BetrVG gebildet werden. Die unterschiedliche Auslegung der Regelung entsprechend der einzelnen Fallgruppen des § 3 Abs. 1 BetrVG (so z.B. DKK-Trümner oder Kania/Klemm, alle a.a.O.) ist daher nicht gerechtfertigt (und auch nicht notwendig). Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in allen Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BetrVG, in denen die Basisebene (eben der Betrieb) unberührt bleibt und nur oberhalb der Betriebsebene angesiedelte Vertretungsorgane durch einen Tarifvertrag gebildet werden, der Tarifvertrag selbst eine Regelung bezüglich des Verhältnisses der verschiedenen Vertretungsorgane treffen muss. Die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG greift dann nicht ein (So DKK-Trümner, a.a.O., Rz.69 für den Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Sie ist dann auch gar nicht notwendig. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG hat dann eine reine Klarstellungsfunktion (Kania/Klemm, a.a.O., S. 26). § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG kann also immer nur dann eingreifen, wenn es um die Bildung eines Basisvertretungsorgans geht. Dies ist jedoch nicht auf den Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beschränkt, so dass im Umkehrschluss auch die Bildung von Vertretungsorganen oberhalb dieser Ebene nicht nur nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG möglich ist. cc) Die Regelungen in der Anwendungsvereinbarung zur Errichtung eines Spartenbetriebsrats für den Bereich Personenverkehr sind auch von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gedeckt. Nach dieser Vorschrift können für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder unternehmensbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, Spartenbetriebsräte gebildet werden, wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates dient. Der Unternehmensbereich Personenverkehr ist eine Sparte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Es handelt sich um eine produktbezogene Organisation eines Geschäftsbereiches. Die X AG ist in produktbezogene Geschäftsfelder organisiert wie die Unternehmensbereiche Personenverkehr, Infrastruktur und Dienstleistungen, Transport und Logistik. Im Unternehmensbereich Personenverkehr ist das darin angebotene Produkt entsprechend dem Namen der Personenverkehr. Dass der Unternehmensbereich dann weitere verschiedene „Unterprodukte“ anbietet, ist nicht ausschlaggebend im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG. Im Übrigen ist die Ansicht der Beteiligten zu 11) und zu 12), dass allein schon die Bereiche Stadt- und Regionalverkehr nichts miteinander zu tun hätten, nicht zutreffend. Alle diese Unterbereiche des Bereiches Personenverkehr bieten Produkte im Rahmen des Personenverkehres an. Dass es sich dabei zum einen um Produkte handelt, die sich auf die Region beziehen, zum anderen aber um Produkte, die sich auf den Fernverkehr beziehen, ändert nichts an der übergreifenden Einordnung als Personenverkehr im Gegensatz beispielsweise zum Güterverkehr im Unternehmensbereich Transport und Logistik. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 5) trifft die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten. Dem Spartenbetriebsrat steht der Leiter Personal des Unternehmensbereiches Personenverkehr als ständiger Ansprechpartner gegenüber. Der Leiter Personal des Unternehmensbereiches Personenverkehr übt die fachliche Vorgesetztenfunktion gegenüber sämtlichen Personalabteilungen im Unternehmensbereich Personenverkehr aus. Außerdem steht dem Spartenbetriebsrat das für das Vorstandsressort Personenverkehr zuständige Vorstandsmitglied als Ansprechpartner zur Verfügung. Dem Spartenbetriebsrat steht damit ein kompetenter Ansprech- und Entscheidungspartner gegenüber. Auf dieser Ebene und zusammen mit den genannten Personen werden mit dem Spartenbetriebsrat auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten getroffen. Dies betrifft z.B. Einweisungen für die Zugbegleiter des Fernverkehrs und Kundenbetreuer im Nahverkehr zur Einführung eines neuen mobilen Terminals, oder die Weiterentwicklung „Feedback für Führungskräfte (fff)“ für den Bereich Personenverkehr. Diese Betriebsratsstruktur dient auch der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 5) bestand vor der Einrichtung der Spartenbetriebsräte auf der Ebene der Unternehmensbereiche und auf der Konzernebene lediglich der Konzernbetriebsrat, der für den gesamten Konzern der X AG zuständig ist. Dieser konnte sich als sehr großes, aus 25 Mitgliedern bestehendes Repräsentationsorgan neben den vorrangig zu behandelnden Konzernangelegenheiten mit den vielfältigen und in der Sache teilweise sehr unterschiedlichen Belangen der Arbeitnehmer in den einzelnen Unternehmensbereichen nicht hinreichend befassen. Der Konzernbetriebsrat richtete daher für die Angelegenheiten der jeweiligen Unternehmensbereiche Ausschüsse ein. Diese „Notlösung“ kann jedoch der Größe und Bedeutung der Unternehmensbereiche und ihren Spezifika im Hinblick auf die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nicht gerecht werden. Derartige Ausschüsse haben anders als die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gebildeten Strukturen keine eigenen Vereinbarungsbefugnisse, da sie nicht die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates für sich beanspruchen können und deshalb keine Vertretungsorgane sind (vgl. DKK-Trümner, a.a.O. Rz. 44). Dazu kommt, dass durch die Schaffung zusätzlicher Betriebsratsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wie im vorliegenden Fall das Problem des „Konzerns im Konzern“ entschärft wird. Wie die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten 2) bis 5) im Anhörungstermin ausgeführt haben, sollte mit der Schaffung der zusätzlichen Betriebsratsstrukturen auf der Basis der Anwendungsvereinbarung und der weiteren Tarifverträge gerade der Streit vermieden werden, ob in den Tochterunternehmen der X AG, die ihrerseits Konzerne sind, eigene Konzernbetriebsräte gebildet werden können. Schließlich steht einer solchen Bewertung der Wirksamkeit der Anwendungsvereinbarung auch nicht die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 entgegen. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, der sich von dem hier vorliegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten unterscheidet. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem in verschiedenen Unternehmenssparten sog. Spartengesamtbetriebsräte gebildet wurden. Nach dem dort zugrunde liegenden Tarifvertrag waren die Spartengesamtbetriebsräte für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die die gesamte Sparte, mehrere Unternehmen der Sparte oder mehrere Betriebe verschiedener Sparten angehöriger Unternehmen betrafen. Es kam nicht darauf an, ob die Angelegenheit im Sinne von §§ 50, 58 BetrVG auf einer untergeordneten Ebene nicht geregelt werden konnte. Im Übrigen war im Tarifvertrag eine eindeutige Regelung, wann welches Vertretungsorgan zuständig sein sollte, nicht enthalten. Die Errichtung der Spartengesamtbetriebsräte führte ferner zu einem Wegfall der gesetzlich gebildeten Gesamtbetriebsräte spätestens mit den folgenden Betriebsratswahlen. Langfristig sollten daher die Spartengesamtbetriebsräte an die Stelle der gesetzlich gebildeten Gesamtbetriebsräte treten. Da unterhalb der Ebene der Spartengesamtbetriebsräte keine Spartenbetriebsräte geschaffen wurden, führt das Hessische Landesarbeitsgericht aus, dass die Bestimmung des Betriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes unklar sei. Zudem führe die dargestellte Kompetenzverteilung zur Problematik der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Arbeitnehmervertretungsgremien. Außerdem könne ein Spartengesamtbetriebsrat nicht neben den nach den gesetzlichen Regelungen gebildeten gesetzlichen Gesamtbetriebsräten errichtet werden. Es fehle ferner an einer genauen Zuordnung von Betrieben und Betriebsräten zu den jeweiligen Sparten. Die Etablierung von doppelten Vertretungsstrukturen für dieselben Bereiche, nämlich für die Sparten und für die Betriebe der Sparten, sei mit § 3 Abs. 5 BetrVG nicht zu vereinbaren, weil dann die Betriebe als Anknüpfungspunkt der Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und ihrer Mitglieder sich überlagern und Zuständigkeitsprobleme auftreten müssten, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebsrates im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG entgegenstünden. Das Hessische Landesarbeitsgericht führt weiterhin aus, dass die bestehenden Betriebsratsstrukturen mit einer Spartenorganisation überlegt wird, ohne dass die als Betriebe geltenden Organisationseinheiten, etwa die unternehmensbezogenen Bereiche der Sparten, bestimmt würden. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei zwar nicht beschränkt auf die unterste Ebene der betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentation und ließe auch Spartengesamtbetriebsräte zu, im Zusammenwirken mit Abs. 5 aber nur als mehrstufige sparteninterne Betriebsverfassungsstruktur und nicht neben Unternehmensgesamtbetriebsräten. Es sei nämlich ungeregelt, welche Betriebe als Anknüpfungspunkt der Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und ihrer Mitglieder seien. Selbst wenn die unternehmensübergreifenden Sparten noch als Unternehmen angesehen werden könnten, bestimme der Spartentarifvertrag nicht, welches die dazugehörigen Betriebe sind, ob es z. B. einen Betrieb je Spartenunternehmen gebe, ob es mehrere Betriebe in dem Spartenunternehmen gibt, usw. Schließlich würden Spartengesamtbetriebsräte neben Unternehmensgesamtbetriebsräten zu nicht sachgerechten Unternehmensstrukturen führen. Es sei nach den Spartentarifverträgen nicht hinreichend bestimmbar, wann der Spartengesamtbetriebsrat zuständig sein soll und wann der Unternehmensgesamtbetriebsrat. Dies führe zu einem „Kompetenzgerangel“. Diese Bedenken greifen im vorliegenden Fall aber nicht durch: Der Konzern der X AG ist divisional strukturiert. Innerhalb dieser divisionalen Struktur stellt der Unternehmensbereich Personenverkehr insgesamt eine Sparte dar. Damit ist auch von vornherein offensichtlich, dass sämtliche dem Unternehmensbereich Personenverkehr zuzuordnenden Unternehmen und Betriebe dieser Sparte angehören. Es ist daher eine genaue Zuordnung zum Unternehmensbereich Personenverkehr und damit zur Sparte möglich und auch erfolgt. Weiterhin tritt der Spartenbetriebsrat aufgrund der Anwendungsvereinbarung nicht an die Stelle der gesetzlich gebildeten betrieblichen Gremien. Den gesetzlich gebildeten Betriebsräten und Gesamtbetriebsräten werden weder Kompetenzen entzogen noch werden sie langfristig aufgelöst. Sowohl der Spartenbetriebsrat aufgrund der Anwendungsvereinbarung als auch die Gesamtbetriebsräte B / C und Y / A sowie die Regionalbetriebsräte werden erst oberhalb der Ebene der weiterhin bestehenden gesetzlichen Gesamtbetriebsräte gebildet. Es handelt sich also um zusätzliche Gremien, die zwischen die gesetzlich gebildeten Gesamtbetriebsräte und den Konzernbetriebsrat eingefügt werden. In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall entsprach die Zuständigkeit des Spartengesamtbetriebsrats zudem nahezu derjenigen des gesetzlich gebildeten Gesamtbetriebsrats. Es kam nicht darauf an, ob die Angelegenheit auf einer untergeordneten Ebene nicht geregelt werden konnte. Demgegenüber ist der Spartenbetriebsrat hier vergleichbar mit einem gesetzlichen Konzernbetriebsrat jeweils für Angelegenheiten der Ebenen oberhalb der gesetzlich gebildeten Gesamtbetriebsräte. Seine Zuständigkeit entspricht damit gerade nicht der eines gesetzlich gebildeten Gesamtbetriebsrates. Der Bildung des Spartenbetriebsrates steht auch nicht § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, greift die Betriebsfiktion bei nur Struktur regelnden Tarifverträgen mit Vertretungsorganen oberhalb der Betriebsebene nicht ein. Der Tarifvertrag muss selbst Regelungen bezüglich des Verhältnisses der verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen Organe treffen. Eine tarifliche Zuständigkeitsregelung muss für Klarheit sorgen (so auch DKK-Trümner, a.a.O. Rz. 49 für den Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, Friese, a.a.O., S. 97). Diese Regelung ist im vorliegenden Fall vorhanden. Der Spartenbetriebsrat ist wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 58 BetrVG in § 3 Abs. 2 der Anwendungsvereinbarung nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Unternehmensbereich Personenverkehr insgesamt oder mehrere Unternehmen des Unternehmensbereichs Personenverkehr betreffen und nicht durch die Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ohne Gesamtbetriebsräte geregelt erden können. Die Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 Anwendungsvereinbarung ist auch klar, soweit sie die Begriffe „Gesamtbetriebsräte“ bzw. „Betriebsräte ohne Gesamtbetriebsräte“ erwähnt. Aufgrund der vorhergehenden Regelung des § 2 Anwendungsvereinbarung ist klar, dass damit der Gesamtbetriebsrat Y/ A und der Gesamtbetriebsrat B / C gemeint sind. Die Tarifverträge zur Bildung dieser Gesamtbetriebsräte, die ebenfalls im Grunde genommen Unterspartenkonzernbetriebsräte darstellen, enthalten wiederum Regelungen, die die Zuständigkeit dieser Gremien eindeutig festlegen. Ein „Kompetenzgerangel“ ist im vorliegenden Fall also nicht zu befürchten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 5) zeigt sich dies auch in der praktischen Arbeit. Der Spartenbetriebsrat arbeitet seit 2004. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 5) sind schon einige mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten auf der Ebene des Spartenbetriebsrates geregelt worden. Es gab bisher keine Probleme im Hinblick auf Zuständigkeiten. 5.4 Der Hilfsantrag zum Antrag zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Bei dem Hilfsantrag zum Antrag zu 1 handelt es sich ebenfalls nicht um einen differenzierten eigenen Antrag. Die Beteiligten zu 11) und 12) haben hier wegen des Hinweises des Gerichts, dass es sich beim Antrag zu 1) un einen Globalantrag handeln könnte, diesen Antrag in detaillierterer Form, gestellt. Es wird jedoch damit kein anderes Rechtsschutzziel als mit dem Antrag zu 1) verfolgt Dieser ist jedoch, wie oben bereits unter 5.3 dargestellt, unbegründet. Damit ist auch der Hilfsantrag zum Antrag zu 1 unbegründet. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.