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Urteil

14 Ca 2235/09

ArbG Frankfurt 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2009:1021.14CA2235.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 391.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 391.500,00 festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitere Bonuszahlung aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. Ziffer 2 b des Arbeitsvertrages und dem am 19. Dezember 2008 ausgegebenen Bonusbrief zu. Ein höherer Bonusanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 611 Abs. 1, 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB iVm. Ziffer 2 b des Arbeitsvertrages. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag und der Mitteilung über die Bereitstellung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von € 400 Mio. am 18. August 2008 sowie anderer Verlautbarungen zum Bonusvolumen. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf variable Vergütung mit der Zahlung vom 12. März 2009 gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erfüllt. Im Einzelnen: I. Der Kläger kann keine weitere Bonuszahlung verlangen. Ein Anspruch auf eine höhere Zahlung ergibt sich weder aus seinem Arbeitsvertrag und dem am 19. Dezember 2008 ausgegebenen Bonusbrief noch aus den Mitteilungen und Verlautbarungen der Beklagten zur Bereitstellung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von € 400 Mio. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. Ziffer 2 b des Arbeitsvertrages und dem am 19. Dezember 2008 ausgegebenen Bonusbrief zu. Die im Wesentlichen gleich lautenden Bonusbriefe an die Mitarbeiter des "D-Frontoffice" beinhalten keine auf Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens gerichteten Willenserklärungen. Es handelt sich lediglich um Mitteilungsschreiben, in denen die Rechtsvorgängerin der Beklagten über die zu diesem Zeitpunkt für sie maßgeblichen Erwägungen und Faktoren zur variablen Vergütung informiert und über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Kenntnis setzt. a) Nach Ziffer 2 b iVm. Ziffer 10 des Arbeitsvertrages steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf eine variable Vergütung zu. Nach dieser Regelung erhält er eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage des Investment Banking Geschäfts der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten sowie in Erwartung weiterer engagierter Tätigkeit jährlich neu festgelegt wird. Auf das vertraglich vereinbarte einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers findet die Auslegungsregel in § 315 Abs. 1 BGB Anwendung. Danach ist im Zweifel anzunehmen, soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Das Recht einer Vertragspartei, die Leistung nach § 315 Abs. 1 BGB einseitig zu bestimmen, ist ein Gestaltungsrecht (Münch-KommBGB/Gottwald 4. Aufl. § 315 BGB Rn. 33) . Die Bestimmung erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der anderen Vertragspartei (Palandt/Grüneberg 68. Aufl. § 315 BGB Rn. 11) . Es handelt sich um die Abgabe einer Willenserklärung, die sowohl Erklärungsbewusstsein beinhaltet als auch auf einen konkreten Geschäftswillen gerichtet ist. Als Willenserklärung ist die Ausübung des Ermessens daher unwiderruflich und bedingungsfeindlich (vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98– AP BetrAVG § 1 Nr. 30 Ablösung; BAG 11. März 1981 – 4 AZR 1070/79– AP TVAng Bundespost § 39 Nr. 2; BGH 24. Januar 2002 – IX ZR 228/00– NJW 2002, 1421 ff.; AnwK-ArbR/Elz 1. Aufl. § 315 BGB Rn. 10) . Die Aufnahme eines Vorbehalts wäre grundsätzlich nicht möglich. b) Die im Wesentlichen gleich lautenden Bonusbriefe, die am 19. Dezember 2008 an die Mitarbeiter des "D-Frontoffice" ausgegeben wurden, beinhalten keine auf Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens gerichteten Willenserklärungen nach § 315 Abs. 2 BGB. Eine Willenserklärung ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts. Sie ist Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens: Sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck. Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung wird üblicherweise unterteilt in den das äußere Verhalten beherrschenden Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben) und den Geschäftswillen (die auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtete Absicht). Zum objektiven Tatbestand gehört jede Äußerung, die den Rechtsfolgewillen nach außen erkennen lässt (Palandt/Ellenberger 68. Aufl. Einf v § 116 BGB Rn. 1) . Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist der objektive Erklärungsgehalt maßgeblich (vgl. BGH 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06– NJW 2008, 2702 ff.; BGH 29. November 1994 – XI ZR 175/93– NJW 1995, 953; BGH 2. November 1989 – IX ZR 197/88– NJW 1990, 454 ff.) . Dies gilt auch dann, wenn nicht der Inhalt einer Willenserklärung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist, sondern auch, wenn zweifelhaft ist, ob eine bestimmte Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung zu werten ist oder nicht (vgl. BAG 2. März 1973 – 3 AZR 325/72– AP BGB § 133 Nr. 36; BAG 5. Februar 1971 – 3 AZR 28/70– AP BGB § 242 Nr. 10 Betriebliche Übung; BGH 7. November 2001 – VIII ZR 13/01– NJW 2002, 363 ff.) . c) Ob der am 19. Dezember 2008 ausgegebene Bonusbrief eine auf Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens gerichtete Willenserklärung darstellt, bedarf der Auslegung. Diese Auslegung ergibt, dass es sich hierbei um keine Willenserklärung handelt, welche die Beklagte bindet. Die Beklagte hat in dem Bonusbrief am 19. Dezember 2008 noch nicht ihr Ermessen gegenüber dem Kläger nach § 315 Abs. 2 BGB ausgeübt. aa) In dem Bonusbrief vom 19. Dezember 2008 teilt die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zunächst mit, dass sein Bonus für das Jahr 2008 nach Maßgabe der nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von € ... brutto festgesetzt wurde. Sodann wird erneut von der "vorläufigen Bonusfestsetzung" gesprochen, die unter dem Vorbehalt eines Reviews stehe. Der Gegenstand dieses Reviews wird in der Folge erläutert, wobei der Aufstellung des Jahresabschluss 2008 wesentliche Bedeutung zukommen soll. Als weitere Bezugsgröße werden negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von "D" zum Forecast für die Monate November und Dezember 2008 genannt. Zu den zeitlichen Rahmenbedingungen führt die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus, dass der Review im Januar 2009 unter der Führung von Herrn ... durchgeführt werden solle. Der Absatz endet mit dem deutlichen Hinweis darauf, dass sich die Bank das Recht vorbehalte, die vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und, falls erforderlich, den Betrag zu reduzieren. In einem weiteren Passus wird der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass er im Februar 2009 eine detaillierte Aufstellung der ihm für das Kalenderjahr 2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung erhalte. bb) Eine bindende Willenserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie sie der Kläger verstanden haben will, enthält der Bonusbrief vom 19. Dezember 2008 nicht. Dem steht der klare Wortlaut der schriftlichen Äußerung entgegen. Mehrfach verwendet die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Terminus "vorläufig". Als Gegenbegriff hierzu wird die Bezeichnung "endgültig" von ihr nur in dem Teil des Bonusbriefes gebraucht, in dem sie eine detaillierte Aufstellung der variablen Vergütung für den Monat Februar 2009 ankündigt. Zuvor werden nochmals die Überprüfung der Festsetzung und die Reduktion des Bonus in Aussicht gestellt. Hieran wird deutlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Bonusbrief gerade keine Äußerung abgeben wollte, die einen bindenden Rechtsfolgewillen nach außen erkennen lässt. Sie hatte keinen auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willen. Es ging ihr erkennbar darum, die Mitarbeiter über die zum Zeitpunkt der Übergabe des Bonusbriefes während der Finanzkrise für sie maßgeblichen Erwägungen und Faktoren zur variablen Vergütung zu informieren und über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Kenntnis zu setzen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem Wortlaut des Bonusbriefs vom 19. Dezember 2008 das Recht auf Reduzierung der Bonushöhe nur dann zugestanden hätte, wenn sich das wirtschaftliche Ergebnis durch eine tatsächliche Entwicklung verschlechtert hätte, so schließt sich die Kammer dem nicht an. Der Kläger ist nicht berechtigt, als Empfänger einer Erklärung dieser einfach den für ihn günstigsten Sinn beizulegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06– NJW 2008, 2702 ff.) . Für den Kläger war ersichtlich, dass sich die Ergebnissituation in "D" nach dem Schreiben nicht allein auf die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember 2008 eintretenden Abweichungen beziehen konnte. Denn gerade der Umstand, dass der Bonusbrief kurz vor dem Jahresabschluss übergeben wurde, spricht dafür, dass es der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Anbetracht der Finanzkrise bei ihrer weiteren Herangehensweise nur darauf ankommen konnte, ihre bilanziellen Bewertungsmethoden und Prognosen zu hinterfragen und einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Anderenfalls wäre eine wiederholte, umfangreiche Kontrolle nicht erforderlich gewesen. d) Beinhaltet der Bonusbrief vom 19. Dezember 2008 keine auf Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens gerichtete Willenserklärung, sondern lediglich ein rechtlich nicht bindendes Mitteilungsschreiben, so greifen auch die Rechtausführungen des Klägers zu § 307 Abs. 1 BGB nicht Platz. Bei dem Schreiben handelt es sich in Ermangelung einer rechtsgeschäftlichen Regelung um keine Vertragsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB, die den Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien gestalten sollte (vgl. zur Abgrenzung von AGB und Hinweisen MünchKommBGB/Basedow 4. Aufl. § 305 BGB Rn. 1) . 2. Ein höherer Bonusanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 611 Abs. 1, 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB iVm. Ziffer 2 b des Arbeitsvertrages. Der Anspruch auf variable Vergütung wurde durch die Zahlung am 12. März 2009 gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erfüllt. a) Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die getroffene Bestimmung, soll sie nach billigem Ermessen erfolgen, für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt wenn die Bestimmung verzögert wird, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen (BAG 15. September 2009 – 9 AZR 643/08– nv.; BAG 14. Oktober 2008 – 9 AZR 511/07– AP TVG § 1 Nr. 41 Altersteilzeit; BAG 12. Dezember 2000 – 9 AZR 706/99– AP ATG § 3 Nr. 1) . Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Die Berücksichtigung der Billigkeit gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Hierzu können im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre und Unterhaltsverpflichtungen gehören (vgl. BAG 28. November 1989 – 3 AZR 118/88– AP BetrVG 1972 § 88 Nr. 6) . Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entspricht, trägt derjenige, dem das Recht eingeräumt wurde (BAG 11. Oktober 1995 – 5 AZR 1009/94– AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 45; BGH 5. Juli 2005 – X ZR 60/04– NJW 2005, 2919 ff.) . Hierbei ist allerdings von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Ein Arbeitnehmer, der die Leistungsbestimmung nicht gelten lassen will, muss im Prozess zunächst angeben, weshalb er die Bestimmung für unbillig hält (AnwK-ArbR/Elz 1. Aufl. § 315 BGB Rn. 68) . b) Aus der vom Kläger gerügten Verzögerung der selbst gesetzten zeitlichen Grenze für die endgültige Bonusfestsetzung folgt jedenfalls keine Unbilligkeit der Festsetzung des Bonus in Höhe € ... brutto. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten blieb berechtigt, die "vorläufige" Festsetzung der Bonushöhe abzuändern. Der Begriff der Verzögerung iSd. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist nicht gleichbedeutend mit Verzug (§ 286 BGB) und setzt daher kein Verschulden voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass die Handlung des zur Leistungsbestimmung Berufenen nicht innerhalb objektiv angemessener Zeit vorgenommen wird (MünchKommBGB/Gottwald 4. Aufl. § 315 BGB Rn. 45) . Die Festlegung der endgültigen Bonushöhe mit Email vom 18. Februar 2009 stellt in Anbetracht des Gehaltslaufs der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 15. des Monats keine solche Verzögerung dar. Ohnehin hätte eine Verzögerung nur zur Folge, dass die Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erfolgen hätte. c) Der Kläger hat die Unbilligkeit der Festsetzung des Bonus in Höhe von € ... brutto nicht dargetan. Die Unbilligkeit ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Bonusbrief am 19. Dezember 2008 einen um 90 % höheren vorläufigen Bonus nennt. Gerade weil aus Sicht des Klägers eine "Halteprämie" ausgekehrt werden sollte, kann die vorläufige Bonusfestsetzung nicht als Ausfluss des unter Berücksichtigung der Ertragslage und individueller Leistungsgesichtspunkte auszuübenden billigen Ermessens gewertet werden. Der Kläger hätte seinerseits Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass die Festsetzung des am 12. März 2009 gezahlten Bonus nicht billigem Ermessen entspricht. Der Hinweis darauf, dass sowohl das Ertragsziel der Gruppe als auch sein individuelles Budget erreicht wurden, ist hierfür nicht ausreichend. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat von einer Bonuszahlung nicht abgesehen, sondern sie nur nicht in der vom Kläger geforderten Höhe erbracht. Umstände und Tatsachen dafür, dass die vom Kläger und seiner Gruppe erzielten Ergebnisse eine höhere Zahlung gebieten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass es sich vorliegend – anders als beispielsweise bei der Ausübung eines Versetzungsrechts oder eines Widerrufsvorbehalts mit dem Ziel der Beseitigung eines zugesagten Anspruchs – bei der Zahlung des Bonus im Grundsatz um eine den Kläger begünstigende Regelung handelt. Die Anforderungen an die Billigkeit der Ermessensentscheidung dürfen daher nicht überspannt werden. Dass individuelle Gesichtspunkte bei der Festsetzung der Bonuszahlungen ins Gewicht gefallen sind, ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Höhe der Bonuszahlungen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zwar eine gegenüber der vorläufigen Festsetzung um 90 % gekürzte Zahlung vorgenommen, sie hat aber keinen Einheitsbetrag ausgekehrt. Die Beklagte hat auch die für sie maßgeblichen Erwägungen vorgetragen. Zumindest mit der eingetretenen Sondersituation durch die Krise der Finanzmärkte, die auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird, und den sich hierdurch stellenden Bewertungsfragen von Wertpapieren, hat sie Tatsachen und Umstände vorgetragen, welche die getroffene Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags insgesamt nicht unbillig erscheinen lassen. 3. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag und der Mitteilung über die Bereitstellung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von € 400 Mio. am 18. August 2008. Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag und dem Schreiben vom 28. Oktober 2008, in dem der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein an den Mitarbeiterbestand 2008 angepasstes Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 mitteilt. a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Angebots iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG 28. Juni 2006 – 10 AZR 385/05– AP BGB § 242 Nr. 74 Betriebliche Übung) . Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04– AP § 612 a BGB § 612 a Nr. 15) . Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04– AP BGB § 612 a Nr. 15; BAG 10. Dezember 2002 – 3 AZR 671/01– AP BGB § 611 Nr. 252 Gratifikation) . Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG 11. Dezember 2007 – 1 AZR 869/06– nv.) . b) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze erfüllt die Mitteilung über die Bereitstellung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von € 400 Mio. vom 18. August 2008 nicht die Voraussetzungen einer Gesamtzusage. Auch andere Verlautbarungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten wie das Schreiben vom 28. Oktober 2008 erfüllen diese Voraussetzungen nicht. aa) Bei der Mitteilung über die Bereitstellung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von € 400 Mio. und dem Schreiben vom 28. Oktober 2008 handelt es sich nicht um Vertragsangebote iSv. § 145 BGB. Verträge kommen zustande durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot ("Antrag") und Annahme nach §§ 145 ff BGB. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Antrag so bestimmt oder nach den §§ 133, 157 BGB so bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann (vgl. Palandt/Ellenberger 68. Aufl. § 145 BGB Rn. 1; MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 145 BGB Rn. 4) . § 151 Satz 1 BGB enthält zwar eine Sonderregelung, nach der die Annahme eines Angebots ausnahmsweise nicht dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, dh. nicht empfangsbedürftig ist. Sie setzt aber ebenso wie die empfangsbedürftige Annahmeerklärung ein bestimmtes oder bestimmbares Angebot voraus (vgl. MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 151 BGB Rn. 2) . bb) Allein die Mitteilung über das Vorhandensein eines Minimum-Bonuspools in Höhe von € 400 Mio. beinhaltet keine an die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichtete ausdrückliche Erklärung, bestimmte Leistungen in bestimmbarer Höhe – hier: Bonuszahlungen – erbringen zu wollen. Auch das Schreiben vom 28. Oktober 2008 enthält keine solche Erklärung. Beide Verlautbarungen kommunizieren lediglich das Vorhandensein eines "Bonustopfs". Die Bekanntgabe des Bonusvolumens mag bei den Mitarbeitern auch die Erwartung begründet haben, dass es zur Ausschüttung der Gesamtsumme kommen würde. Grundsätze über die Verteilung der genannten Summen, die es ermöglicht hätten, den Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers zu beziffern, sind den Verlautbarungen jedoch nicht zu entnehmen. Sie enthalten weder Regelungen zu den Voraussetzungen, an welche die Zahlung eines Bonus geknüpft sein soll noch eine Gewichtung von Verteilungskriterien noch irgendeine Regelung zur individuellen Höhe etwaiger Bonuszahlungen. Es handelt sich um kein Angebot iSv. § 145 BGB, zu dessen Annahme ein einfaches "Ja" genügt. Die Verlautbarungen sind damit nicht geeignet, die Grundlage einer Gesamtzusage zu bilden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach die Kosten des Rechtstreits vom Kläger als unterlegener Partei zu tragen sind. Der Wert des Streitgegenstandes wird in Höhe der Klageforderung festgesetzt. Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung. Der am 4. April 1970 geborene Kläger ist auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14. November 2000 seit dem 1. Juli 2001 als Head of FX-Corporate Solutions Germany/Austria in der Investmentsparte (... Bank – "D") der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 14. November 2000, wegen dessen weiterer Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 6 ff. d. A. verwiesen wird, enthält auszugsweise die folgenden Regelungen: "... 2. Bezüge Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind: a) Gehalt Ein Bruttomonatsgehalt von DM ... brutto. ... b) Variable Vergütung Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten sowie in Erwartung weiterer engagierter Tätigkeit jährlich neu festgelegt wird. ... 10. Sonstige Vereinbarungen In Abänderung zu Ziffer 2 b Ihres Vertrages orientiert sich die zusätzliche Vergütung an der Ertragslage des Investment Banking Geschäfts der Bank. ..." Das Ertragsziel der vom Kläger geführten Gruppe betrug für das Jahr 2008 € ... Mio., erreicht wurden € ... Mio. Das individuelle Budget des Klägers betrug für das Jahr 2008 € ... Mio., erzielt wurden vom Kläger € ... Mio. Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Notwendigkeit der Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von € 400 Mio. für das Geschäftsjahr 2008 für "D" erörtert, um die Mitarbeiterstabilität aufrecht zu erhalten. In einer Informationsveranstaltung über den Verlauf des Geschäfts der "D" (sog. "Business Update") am 18. August 2008 teilte das Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Herr ..., den Mitarbeitern des "D-Frontoffices" die Bildung des Bonuspools mit. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verlautbarte die Bildung des Bonuspools in der Folgezeit wiederholt. Mit Email vom 20. Oktober 2008 (Bl. 135 d. A.) wurde ua. dem Kläger seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt, dass die Benachrichtigung über die Vergabe der Boni am Freitag, den 19. Dezember 2008 erfolgen werde. Am 28. Oktober 2008 wandte sich der Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten wie folgt an die Mitarbeiter: "Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exklusive D Frontoffice) zugesagt hat ..." Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger den nachfolgenden Bonusbrief (Bl. 9 d. A.): "... wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von Ziffer 2 b) Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von EUR ... brutto festgesetzt wurde. Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von D zum Forecast für die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d. h. die Ergebnissituation in D sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert. Dieser Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn ... durchgeführt. Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden, behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren. Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das Kalenderjahr 2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung gem. Ihres Arbeitsvertrages. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlungen für den Monat Februar 2009. ..." Mit Email vom 18. Februar 2009 (Bl. 10 d. A.) an den Verteiler "D Global Personnel" teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ua. mit, dass die Mitarbeiter des "D-Frontoffices", denen eine vorläufige Bonusfestsetzung mitgeteilt worden sei, eine anteilig um 90 % gekürzte Zahlung erhalten würden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ergänzte die mit Email vom 18. Februar 2008 getroffene Entscheidung anschließend dahingehend, dass der Bonus der Mitarbeiter des "D-Frontoffices" grundsätzlich mindestens ein Bruttomonatsgehalt betragen solle. Am 12. März 2009 zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger einen Bonus in Höhe von € ... brutto. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Bonuszahlung in Höhe der vorläufigen Festsetzung aus dem Schreiben am 19. Dezember 2008. Soweit man die Feststellung, dass es keine wesentlichen negativen Abweichungen in Ertrag und Ergebnis der "D" zum Forecast für die Monate November und Dezember 2008 gegeben habe, als Bedingung für die ungekürzte Auszahlung des im Schreiben am 19. Dezember 2008 genannten Bonus ansehe, so habe die Beklagte den Eintritt dieser Bedingung selbst treuwidrig vereitelt. Sie habe offensichtlich die für sie günstigen Zahlen festgelegt. In Anwendung der Regelung des § 162 Abs. 1 BGB müsse die Rechtsfolge zwingend sein, dass die Bedingung als eingetreten gelte und die Beklagte verpflichtet sei, den ungekürzten Bonus auszuzahlen. Der von der Beklagten in dem Bonusbrief am 19. Dezember 2008 erklärte Vorbehalt sei rechtsunwirksam, da er gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die Formulierung des Änderungsvorbehalts sei vage und unklar gestaltet. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensausübung auch nicht die beiderseitigen Interessen, sondern nur ihre eigenen berücksichtigt. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag stehe daher fest, dass die vorgenommene Reduzierung der Bonuszahlung keinesfalls billigem Ermessen entspreche. Soweit die Beklagte mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2009 einen Stichtag für die Auszahlung festgelegt habe, habe sie folglich auch eine Festlegung getroffen, bis zu welchem Stichtag die Überprüfung abgeschlossen und den Mitarbeitern mitgeteilt worden sein müsse. Da die Beklagte die von ihr selbst gesetzte zeitliche Grenze überschritten habe, habe ihr rechtlich keine Möglichkeit mehr zu Gebote gestanden, die "vorläufige" Festsetzung der Bonushöhe aus dem Schreiben am 19. Dezember 2009 abzuändern. Im Übrigen handele es sich bei den Mitteilungen, es stünde für das Jahr 2008 ein garantierter Bonuspool von mindestens € 400 Mio. zur Verfügung, um eine Gesamtzusage. Der Kläger beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn € ... brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Email vom 20. Oktober 2008 sei ihre Rechtsvorgängerin auf Grund einer Prognose vom 28. August 2008 davon ausgegangen, dass es im Geschäftsjahr 2008 für die "D" zu einem negativen Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit ("Operatives Ergebnis") in Höhe von rund € 1,7 Mrd. kommen werde. Außerdem schließe das Schreiben die Mitarbeiter des "D-Frontoffices" aus. Eine Prognose mit Stand vom 20. November 2008 habe ergeben, dass sich der Verlust aus dem operativen Geschäft der "D" für das Geschäftsjahr 2008 auf € 2,97 Mrd. ausweiten werde. Aufgrund der Besonderheiten durch die Finanzmarktkrise habe die Zusammenstellung der Monatszahlen im 4. Quartal 2008 einen ganz erheblich längeren Zeitraum erfordert. So habe sich die Feststellung der finalen Monatsergebnisse wegen der Beantwortung rechtlicher Bewertungsfragen sowie auf Grund außergewöhnlicher Unsicherheiten im Hinblick auf die Bewertung der "toxischen" Papiere der Bank bis zu zwei Monate hingezogen. Durch diese Verwerfungen habe sich eine nie zuvor da gewesene Dynamik des Ergebnisses des Konzerns der Rechtsvorgängerin ergeben. Am 4. Dezember 2008 sei daher in einer Vorstandssitzung beschlossen worden, für alle Mitarbeiter des "D-Frontoffice" einen Vorbehalt in die Bonusbriefe aufzunehmen. Auf Grund der Prognose von November 2008 habe die Rechtsvorgängerin für die "D" mit negativen operativen Erträgen im Jahr 2008 in Höhe von € 218 Mio. gerechnet. Die erforderlichen Ergebnis- und Ertragsfeststellungen, die für die Durchführung des "Reviews" erforderlich gewesen seien, hätten sich bis Anfang Februar 2009 hingezogen. Am 4. Februar 2009 habe das vorläufige Ergebnis ein negatives operatives Ergebnis der "D" in Höhe von rund € 5,751 Mrd. sowie negative operative Erträge der "D" von € 2,298 Mrd. ausgewiesen. Nach dem finalen Geschäftsabschluss seien die operativen Erträge der "D" über das zwölffache schlechter als zuvor angenommen gewesen. Vor dem Hintergrund dieser dramatischen wirtschaftlichen Entwicklung hätten die Vorstände der Beklagten und die ihrer Rechtsvorgängerin am 17. Februar 2009 die Entscheidung getroffen, die Boni für das Geschäftsjahr 2008 nur in Höhe von 10 % des mit Schreiben am 19. Dezember 2008 festgesetzten Betrages zu bringen. Die Voraussetzungen des Vorbehalts seien eingetreten. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass einzelne Bereiche der "D" auch im Geschäftsjahr 2008 gut performt hätten. Die Investmentbanksparte habe jedoch insgesamt ihre Jahresziele signifikant verfehlt. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kürzung sei auch vor dem Hintergrund der Kernkapitalquote, die mindestens 4 % betragen müsse, zu sehen. Die Kernkapitalquote habe sich für das Jahr 2008 in einem Bereich bewegt, der als kritisch einzustufen gewesen sei. Zudem sei im Februar 2009 bereits eine erhebliche gesellschaftliche Diskussion über die Berechtigung von Bonuszahlungen entstanden. Nach den in dieser Größenordnung nicht vorgesehenen Verlusten ihrer Rechtsvorgängerin und des Bekanntwerdens der beabsichtigten Inanspruchnahme von Steuergeldern in Höhe von € 18,2 Mrd. habe sich Diskussion auf ihre Rechtsvorgängerin bzw. sie selbst fokussiert. Die Bonuszahlung sei der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln gewesen, weswegen sie zur Kürzung gezwungen gewesen sei. Das ihr zustehende Ermessen habe ihre Rechtsvorgängerin ordnungsgemäß ausgeübt. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).