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Urteil

14 Ca 400/11

ArbG Frankfurt 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2011:0831.14CA400.11.00
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Leitsätze
Vergütungsansprüche von Flugzeugführern während eines Streiks.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 267,02 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 02/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 198,31 EUR (in Worten: Einhundertachtundneunzig und 31/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 465,33 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vergütungsansprüche von Flugzeugführern während eines Streiks. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 267,02 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 02/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 198,31 EUR (in Worten: Einhundertachtundneunzig und 31/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 465,33 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Die Kläger können von der Beklagten die Differenz zwischen dem erfolgten Vergütungsabzug und 1/30 der Grundvergütung verlangen, zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 28. März 2010. Im Einzelnen: I. Die Kläger haben aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag iVm. § 5 Abs. (3) b) MTV einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen erfolgtem Vergütungsabzug und 1/30 der Grundvergütung. 1. Die Kläger waren auf Grund ihrer Streikteilnahme am 22. Februar 2010 nicht verpflichtet, ihre Dienste anzubieten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Kläger am Streiktag zu vergüten. Denn die Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG Großer Senat 21. April 1971 - GS 1/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 43; BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131; BAG 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 156) . Für die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers - die Erbringung von Arbeitsleistungen im geschuldeten wöchentlichen/monatlichen Zeitumfang - hat dies zur Folge, dass sie sich um die Zeit der Streikteilnahme verkürzt. Mit der Verkürzung des geschuldeten Arbeitszeitvolumens geht die Verminderung der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers einher. Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 170) . 2. Die Beklagte hat den Vergütungsanspruch der Kläger zu Unrecht um mehr als 1/30 der Grundvergütung gekürzt. Mit der Kürzung um 8,3/166 setzt sie sich in Widerspruch zu der im Tarifvertrag vorgegebenen Ordnung. Denn § 5 Abs. (3) b) MTV enthält eine - pauschalierende - Berechnungsvorschrift für Fehltage. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417; BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - AP TVG § 1 Nr. 202 Auslegung mwN.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. aa) Nach § 5 Abs. (3) MTV gilt folgende Regelung, wenn während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch, besteht: Nach a) - soweit vorliegend von Interesse - ist bei Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für jeden Kalendertag des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug zu bringen. Nach b) - soweit vorliegend von Interesse - wird bei Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung oder unentschuldigten Fehlens (Kalendertage ohne Vergütungsanspruch) für jeden Fehltag 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug gebracht, wobei die Anzahl der auf den jeweiligen Monat anfallenden Kalendertage außer Betracht bleibt. bb) Sinn und Zweck der Tarifvorschrift bestehen nach dem Regelungsinhalt der Norm darin, eine pauschalierende Regelung zur vereinfachten Berechnung von Fehltagen zu treffen. In § 5 Abs. (3) a) MTV wird eine solche Regelung ausdrücklich für den Fall der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Bezuges von Entgeltfortzahlung geregelt. § 5 Abs. (3) b) MTV enthält eine allgemeine Regelung bei Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung oder unentschuldigten Fehlens. Der generelle Regelungscharakter der Vorschrift wird schon daran deutlich, dass die Tarifvertragsparteien, anders als unter Abs. (3) a), keine Einzelfälle benannt haben, in denen die Vorschrift Platz greifen soll. Hätten die Tarifvertragsparteien keine abstrakte Regelung schaffen wollen, so hätten sie die erfassten Konstellationen, wie unbezahlter Urlaub oder Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSv. 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, enumerativ benennen können. Stattdessen haben sie durch den Klammerzusatz "Kalendertage ohne Vergütungsanspruch" den generellen Charakter der Regelung nochmals hervorgehoben. Den Tarifvertragsparteien ist es erkennbar darum gegangen, eine Regelung zu finden, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Arbeitszeit des Cockpitpersonals wegen der Flugdienstzeit nicht gleichförmig auf einen Monat verteilt werden kann und dass zahlreiche weitere Faktoren wie sog. "Dead Head"-Zeiten, Schulungen und fliegerärztliche Untersuchungen zu berücksichtigen sind (vgl. auch § 4 MTV). Die Kürzungsregelung in § 5 MTV begegnet den besonderen Arbeitszeiten des fliegerischen Personals mit der Festschreibung einer pauschale Kürzung von 1/30 für alle Kalendertage ohne Vergütungsanspruch. b) Nach dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. (3) b) MTV unterfällt damit auch die Streikteilnahme der Regelung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, die Streikteilnahme als Fall der Kürzung iSv. § 5 Abs. (3) b) MTV ausdrücklich zu benennen. Die Streikteilnahme stellt unstreitig einen Kalendertag ohne Vergütungsanspruch dar, weil die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien hierdurch suspendiert werden. 3. Gegen die Auffassung der Beklagten, nach der die Kürzung nach § 5 Abs. (3) b) MTV nicht einschlägig sein soll, spricht auch, dass ein anderes Ergebnis im vorliegenden Fall den Grundsatz der Kampfparität verletzen würde. Denn die Streikenden würden - anders als im Falle einer Streikbruchprämie, welche den nicht Streikenden eine zusätzliche Vergütung einbringt und die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zulässig erachtet wird (vgl. BAG 13. Juli 1993 - 1 AZR 767/92 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 127) - durch die Wahrnehmung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG schlechter gestellt als die nicht streikenden Arbeitnehmer. Während ein Arbeitnehmer, der nicht am Streik teilnimmt und unentschuldigt nicht zum Dienst erscheint, nach § 5 Abs. (3) b) MTV nur mit 1/30 Kürzung rechnen muss, droht einem Arbeitnehmer der durch die Streikteilnahme sein Grundrecht in Art 9 Abs. 3 GG ausübt, ein höherer Vergütungsabzug. Ein solches Ergebnis stünde nur dann in Einklang mit der Rechtsordnung, wenn die Tarifvertragsparteien sich auf eine solche Lösung geeinigt hätten. Denn eine Disparität im Arbeitskampf kann grundsätzlich dann nicht angenommen werden, wenn die Tarifvertragsparteien sich selbst auf eine bestimmte Lösung geeinigt haben. In diesem Fall müsste die Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen für die in ihnen getroffenen materiellen Vereinbarungen Beachtung finden (vgl. BAG 2. November 1993 - 1 AZR 472/93 - nv.) . Eine Einigung der Tarifvertragsparteien im Sinne der Beklagten ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Streikteilnahme in § 5 Abs. (3) MTV nicht erwähnt haben, obwohl ihnen die Möglichkeit der Streikteilnahme bekannt war, spricht weder dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst auf den Ausschluss der 1/30 Kürzung geeinigt haben noch dafür, dass sie einen dahingehenden Regelungswillen hatten. Selbst wenn man schließlich von einer planwidrigen Unvollständigkeit der tariflichen Regelung ausgehen wollte, so würde selbst die Aufnahme einer bewussten Tariflücke in Ermangelung eines Konsenses der Tarifvertragsparteien nicht zur Annahme einer Einigung im Sinne des Beklagtenvortrags führen. 4. Die Beklagte ist auch nicht aus § 4 Ziff. 6 (1) MTV zur Vornahme eines höheren Abzugs, nämlich in Höhe von 1/20 der Monatsvergütung, berechtigt. § 4 Ziff. 6 (1) MTV regelt den Sonderfall der Abgeltung von freien Kalendertagen am dienstlichen Wohnsitz durch Geld im Einverständnis des Mitarbeiters. Diese Konstellation ist mit einem Streik nicht vergleichbar, da es im Falle eines Streiks insbesondere an einem Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien fehlt. Zudem enthält § 4 Ziff. 6 (1) MTV eine einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers wirkende Regelung, wonach dem Arbeitnehmer für die Aufgabe eines freien Tages am dienstlichen Wohnsitz eine Abgeltung zustehen soll, die über die ihm regulär zustehende Vergütung hinausgeht. Diese Regelung ist auf einen gerade nicht im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vorgenommenen Gehaltsabzug für den Fall des Streiks nicht übertragbar. 5. Die Höhe der Abzüge ist unstreitig. 6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zinszahlung ab Eintritt des Verzugs, d.h. ab dem 28. März 2010, da die Gehaltszahlung am 27. März 2010, fällig war. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach die Kosten der Beklagten auch wegen der geringfügigen Zuvielforderung der Zinsen auferlegt werden können. Der Wert des Streitgegenstandes wird in Höhe der Klageforderungen festgesetzt.Die Berufung ist schon nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil vor der erkennenden Kammer zahlreiche weitere Streitigkeiten mit gleichgelagertem Sachverhalt anhängig sind. Die Parteien streiten um die Höhe eines Vergütungsabzugs. Die Kläger werden bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Sie sind Mitglieder der A, welche die Beklagte am xx.xx. 2010 in der Zeit von 0h00 bis 23h59 bestreikte. An diesem Streik nahmen auch die Kläger teil. Wegen des Streiktags nahm die Beklagte die folgenden Abzüge vor: 30stel Grundvergütung Abzug Kläger zu 1. € 16.021,14 € 801,06 Kläger zu 2. € 11.898,89 € 594,94 Die Arbeitszeit der Kläger richtet sich nach der Einsatzplanung der Beklagten. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. xx für X vom 08. Juni 2011 (im Folgenden "MTV") Anwendung. § 4 MTV lautet auszugsweise wie folgt: "6. Abschnitt - Freie Tage am dienstlichen Wohnsitz Den Mitarbeitern stehen in jedem Quartal 35 freie Kalendertage am dienstlichen Wohnsitz zu. Die Zahl der freien Tage im Quartal kann um bis zu fünf Kalendertage reduziert werden. Die hierdurch fehlenden freien Tage werden innerhalb eines Jahres nachgewährt, es sei denn, sie werden mit EInverständnis des Mitarbeiters pro Tag mit 1/20 der Monatsvergütung abgegolten." § 5 MTV lautet auszugsweise wie folgt: "(2) Ein Mitarbeiter, der nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt wird, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung. Dabei ist für jeden Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Vergütung zugrunde zu legen. (3) Besteht während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch, so gilt folgende Regelung: a) bei Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ist für jeden Kalendertag des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug zu bringen… b) bei Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung oder unentschuldigten Fehlens (Kalendertage ohne Vergütungsanspruch) wird für jeden Fehltag 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug gebracht. Dabei bleibt die Anzahl der auf den jeweiligen Monat anfallenden Kalendertage außer Betracht…" Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte sei wegen des Streiktags nur berechtigt gewesen, 1/30 ihrer monatlichen Grundvergütung in Abzug zu bringen. Dies ergebe sich aus § 5 MTV. Sie könnten daher die Differenz zwischen dem erfolgten Abzug und 1/30 von der Beklagten verlangen. Die Kläger hatten in der Klageschrift ursprünglich die Zahlung von Zinsen ab dem 27. März 2010 begehrt. Bezüglich der Zinsforderung haben sie die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurückgenommen. Der Kläger zu 1. beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 267,02 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2010 zu zahlen. Der Kläger zu 2. beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 198,31 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei berechtigt, 8,3/166 der monatlichen Grundvergütung der Kläger in Abzug zu bringen. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des Cockpitpersonals betrage 8,3 Stunden. Dies ergebe sich aus der maximalen zulässigen Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden gemäß § 8 der 1. DVLuftBO verteilt auf die Arbeitstage, an denen die Mitarbeiter der Beklagten zur Verfügung stünden. Der MTV regele nicht den Gehaltsabzug für Streikstunden. § 5 Abs. (2) und (3) MTV sei nur für die dort geregelten Fälle einschlägig. Es handele sich um keine "Generalklausel". Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).