Beschluss
17/9 BV 485/06
ArbG Frankfurt 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2007:0221.17.9BV485.06.0A
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Leitsätze
Die Tätigkeit als Innenreinigerin in den Wohnräumen und Nasszellen eines Altenheimes stellt keine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD (TVÜ-VkA) dar.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit als Innenreinigerin in den Wohnräumen und Nasszellen eines Altenheimes stellt keine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD (TVÜ-VkA) dar. Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 1) (nachfolgend „Arbeitgeber“) begehrt im vorliegenden Beschlussverfahren die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) (nachfolgend „Betriebsrat“) zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau A. Der Arbeitgeber ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes und gruppiert auch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer entsprechend den Vorschriften der einschlägigen Tarifverträge (BAT bzw. TVöD) ein. Der Arbeitgeber betreibt ein Pflegeheim. Er stellte Frau A. zum 1. März 2006 als Mitarbeiterin im Reinigungsservice des Pflegeheims ein. Ausweislich der der Einstellung vorausgegangenen Stellenausschreibung (Bl. 4 d.A.) suchte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin für die fachgerechte Reinigung nach Anweisung in allen Bereichen des Pflegeheimes. Als Anforderungen an diese Stelle weist die Stellenausschreibung Erfahrung in der fachgerechten Reinigung, Freude und Interesse am Umgang mit älteren Menschen, kundenorientiertes Verhalten und Teambereitschaft auf. Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Reinigungsservice ist Frau A. damit befasst, während des „laufenden Geschäftsbetriebs“, d.h. zum Teil in Anwesenheit der Bewohner des Pflegeheimes, deren Zimmer nebst den dazugehörigen Nasszellen zu reinigen. Dabei ist neben einem Reinigungsplan auch ein Desinfektionsplan (Anlage BR 6 Bl. 27 - 29 d.A.) einzuhalten, der unter anderem die Verwendung unterschiedlicher Lappen für die verschiedenen zu reinigenden Wohnbereiche vorsieht, und vorschreibt, in welcher Konzentration hierbei welches desinfizierende Reinigungsmittel anzuwenden ist. Mit Schreiben vom 03. Februar 2006 beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung von Frau A. in die neue Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD). Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung hierzu mit Schreiben vom 09. Februar 2006 (Bl. 6, 7 d.A.). Die Entgeltgruppe 1 TVöD ist in der Anlage 3 zum „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts“ (TVÜ-VKA) wie folgt definiert: „Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen und Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiterinnen - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. Die Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen“ Von der Möglichkeit, Ergänzungen zur neuen Entgeltgruppe 1 durch Landesbezirklichen Tarifvertrag zu regeln, haben die Tarifvertragsparteien bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, Frau A. sei in Entgeltgruppe 1 TVöD einzugruppieren, da es sich bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten um einfachste Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe handele. Der Arbeitgeber beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. in die Vergütungsgruppe EG 1 des Tarifvertrages öffentlicher Dienst zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, Frau A. sei mindestens in Entgeltgruppe 2 TVöD einzugruppieren, da es sich bei ihrer Tätigkeit als Innenreinigerin in einem Altenheim um eine einfache, und nicht um eine einfachste Tätigkeit handele. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Betriebsrat hat die vom Arbeitgeber erbetene Zustimmung zur Eingruppierung form- und fristgerecht und in der Sache zu Recht verweigert. Die nach dem 01. Oktober 2005 neu eingestellte Arbeitnehmerin Frau A. ist nach der von ihr ausgeübten Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht in Entgeltgruppe 1 TVöD, wie sie in der Anlage 3 TVÜ-VKA definiert ist, einzugruppieren. Die neue Entgeltgruppe 1 findet auf ab dem 01. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte unmittelbar Anwendung (§ 17 Abs. 2 TVÜ-VKA). Bei der Tätigkeit von Frau A. handelt es sich jedoch nicht um eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Definition der Entgeltgruppe 1 gemäß Anlage 3 TVÜ-VKA. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tarifliche Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reichenfolge berücksichtigt werden (vgl. BAG v. 13. Februar 2003 – 8 ABR 53/01, Juris; BAG v. 21. März 2001 – 10 AZR 41/00 = AP Nr. 75 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Vorliegend steht einer Eingruppierung von Frau A. in Entgeltgruppe 1 TVöD aus Sicht der erkennenden Kammer bereits der Definitionswortlaut der Entgeltgruppe 1 TVöD entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben bei der Aufzählung der Tätigkeitsbeispiele einfachster Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 darauf verzichtet, den generellen Oberbegriff „Reiniger/innen“ zu verwenden. Stattdessen ist als Tätigkeitsbeispiel „Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen und Parks“ angegeben. Diese sprachliche Beschränkung macht deutlich, dass Innenreiniger/innen gerade nicht generell unter den Begriff „einfachste Tätigkeiten“ gefasst werden sollen. Dies bedeutet noch nicht, dass grundsätzlich alle Reinigungskräfte einfache, und nicht einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 ausführen. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist eine Tätigkeit als Innenreinigerin in den Zimmern und Waschräumen der Bewohner eines Altenheimes jedoch von den fachlichen Anforderungen, die an diese Tätigkeit gestellt werden, mit den Tätigkeiten der Reiniger von Außenanlagen nicht zu vergleichen. Bei der Reinigung von Außenanlagen sind besondere Reinigungsvorschriften nicht zu beachten. Es kommt lediglich darauf an, die Außenanlagen in einen optisch ordentlichen Zustand zu versetzen. Auch sind insoweit keine gesteigerten Anforderungen an die soziale Kompetenz der Reinigungskräfte zu stellen. Im Gegensatz dazu ist eine Innenreinigerin im Altenheim mit der Reinigung von Aufenthaltsräumen und Waschgelegenheiten für Menschen befasst, die zu einem großen Teil Vorerkrankungen haben, die teilweise zu einem verminderten Immunsystem führen. Die Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften durch die Reinigungskräfte ist daher von immanenter Bedeutung für die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner. Insoweit ist darauf zu achten, dass die Reinigung mit der richtigen Konzentration von Desinfektionsmitteln erfolgt, da eine Überdosierung der Desinfektionsmittel zu Hautproblemen der Bewohner führen kann, eine Unterdosierung dagegen resistente Keime hervorbringen kann, die ebenfalls die Gesundheit der Bewohner gefährden. Auch ist aus Gründen der Hygiene wesentlich, dass die Reinigung jeweils unter Verwendung der den einzelnen Bereichen zugewiesenen Putzmittel (Lappen, Bürsten etc.) erfolgt. Darüber hinaus erfolgt die Reinigung der Räume teilweise in Anwesenheit der (zum Teil kranken) Bewohner, was eine gesteigerte soziale Kompetenz der Reinigungskräfte im Umgang mit alten Menschen und deren Angehörigen erforderlich macht. Gegen eine Einordnung von Reinigungstätigkeiten, soweit sie in Räumen verrichtet werden, die besondere Anforderungen an die Reinigungshygiene stellen, unter den Begriff der „einfachsten Tätigkeiten“ spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass die Tätigkeit als Gebäudereiniger mittlerweile ein mehrjähriger Ausbildungsberuf ist. Die Tätigkeit von Frau A. als Innenreinigerin der Wohnräume und Nasszellen der Bewohner eines Altenpflegeheimes ist auch nicht deshalb als einfachste Tätigkeit einzuordnen, weil sie unmittelbar unter eines der Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 TVöD zu subsumieren wäre. Insbesondere ist sie nicht unter die Begriffe „sonstige Tätigkeiten im Hausbereich“, „Hausgehilfin“ oder „Hausarbeiterin“ zu fassen. Letztere Begriffe haben ersichtlich eine Auffangfunktion als Generalklauseln für innerhäusliche Hilfstätigkeiten. Die Tatsache, dass Reinigungsarbeiten im Innenbereich „im Haus“ erfolgen, hat noch nicht zur Folge, dass sie generell unter den Oberbegriff der Tätigkeiten einer „Hausarbeiterin“ zu fassen sind. Letztlich werden sämtliche Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 mit Ausnahme der Reinigung von Außenbereichen im Haus erbracht. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG