Beschluss
17 BVGa 426/18
ArbG Frankfurt 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2018:0808.17BVGA426.18.00
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Leitsätze
Anspruchsinhaber des §40 Abs. 2 BetrVg ist lediglich der Betriebsrat als Kollektivorgan. § 40 Abs. 2 BetrVG gewährt demnach ( auch bei erweiterter Auslegung) nicht den einzelnen Betriebsratmitgliedern einen Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber oder dem betriebsrat bzw. gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat als Gesamtschuldner
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruchsinhaber des §40 Abs. 2 BetrVg ist lediglich der Betriebsrat als Kollektivorgan. § 40 Abs. 2 BetrVG gewährt demnach ( auch bei erweiterter Auslegung) nicht den einzelnen Betriebsratmitgliedern einen Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber oder dem betriebsrat bzw. gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat als Gesamtschuldner Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung von Arbeitgeberin und Betriebsrat, den Beteiligten zu 1) bis 7) einen Raum mit einer bestimmten Größe zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Beteiligte zu 9) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 8) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete 15-köpfige Betriebsrat. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder, zumindest Mitglied eines Betriebsratsausschusses. Der Beteiligte zu 1) ist nach § 38 BetrVG voll freigestellt. Der Betriebsrat ist im Frühjahr 2018 neu gewählt worden. Dem Betriebsrat sind von der Arbeitgeberin zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit die Räume xxx1, xxx2, xxx3, xxx4 und xxx5 zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich deren Größe wird auf den zur Akte gereichten Raumplan (BI. 9 d. A.) verwiesen, wobei abweichend von der im angegebenen Größe im Raumplan der Raum xxx5 14,86 qm hat. Der Betriebsrat nutzt die Räume wie folgt: Raum 2.102: Sekretariat, 2.103 Büro Betriebsratsvorsitzender, xxx2: gemeinsames Büro des 1. und des 2. stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, Raum xxx5: Büro des Beteiligten zu 1) als vollfreigestelltem Betriebsratsmitglied, Raum xxx6: Ausschusssitzungen. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind der Auffassung, ihnen sei ein weiterer geeigneter Raum zur Betriebsratstätigkeit, insbesondere für Beratungen, zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wobei die Gesamtfläche zusammen mit dem Raum xxx5 nicht 30qm unterschreiten dürfe. Sie sind der Auffassung, die Betriebsratstätigkeit des aus ihnen — den Beteiligten zu 1 bis 7 — bestehenden politischen Flügels sei durch einen derart kleinflächigen Raum unzumutbar einge-schränkt. Für Beratungen und Sitzungen benötigten sie einen größeren Raum. Ein derartiger Anspruch ergebe sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wie sich auch aus der Entscheidung des LAG Köln vom 23. Januar 2013 — 5 TaBV 7/12 — juris, ergebe. In der Vorenthaltung des Raumes liege auch eine Benachteiligung. Die Sache müsse im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden, da Betriebsratstätigkeit jeden Tag auszuüben sei. Die Beteiligten zu 1 bis 7 beantragen, 1. die Antragsgegner, hilfsweise als Gesamtschuldner, zu verpflichten, ihnen über den Raum xxx5 im Betrieb der Beteiligten zu 8) hinaus einen weiteren geeigneten Raum im Betrieb der Beteiligten zu 8.) für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten, insbesondere für Beratungen, zur Verfügung zu stellen, wobei die Gesamtfläche der den Beteiligten zu 1.) bis 7) zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine Fläche von wenigstens 30 qm nicht unterschreiten darf; 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1) wird ein Zwangsgeld, hilfsweise ein Ordnungsgeld, festgesetzt, hilfsweise angedroht. 3. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, ein Anspruch bestehe nicht. Sie stelle dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räumlichkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch einzelner Gruppierungen oder Fraktionen innerhalb des Betriebsrates gegen die Arbeitgeberin bestehe nicht. Auch mangele es an einem Verfügungsgrund. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll und somit auf die Gerichtsakte als Ganzes verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). A. Die Anträge sind zurückzuweisen, da sie unbegründet sind. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Erst Recht besteht kein Verfügungsgrund. 1. Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Ein Verfügungsanspruch der Beteiligten zu 1) bis 7) besteht nicht, weder gegen die Arbeitgeberin noch gegen den Betriebsrat, noch gegen Arbeitgeberin und Betriebsrat als Gesamtschuldner. a) Der Antrag zu 1) ist zulässig. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind als Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder antragsbefugt, da sie ein eigenes Recht, nämlich die Überlassung von Räumlichkeiten an sie, geltend machen. Der Antrag zu 1) ist noch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. b) Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG, aus § 2 Abs. 2 BetrVG oder § 78 BetrVG. Die Sache ist auch nicht eilbedürftig. aa) Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist die Betriebsratstätigkeit nicht als „Fraktionsarbeit" ausgestaltet. Die Betriebsratsmitglieder werden nicht als „Fraktionsmitglieder" sondern in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder und damit für den Betriebsrat als Gremium und Repräsentanten der gesamten Belegschaft tätig (LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 — 7 TaBV 764/11 —, juris). bb) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. (1) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations - und Kommunikationsmittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen Arbeitsgeber und Betriebsrat. Anspruchsinhaber gegenüber der Arbeitgeberin ist somit lediglich der Betriebsrat als Kollektivorgan (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011— 7 TaBV 764/11 —juris). (2) § 40 Abs. 2 BetrVG kann nicht erweiternd auf Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats über die Verteilung der bereitgestellten Mittel ausgelegt werden. Nur in erforderlichem Umfang kann der Betriebsrat Mittel verlangen und nach diesen Maßstäben muss er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel seinerseits auch einsetzen. Das bedeutet zugleich, dass die Mittel seitens des Gremiums danach zu verteilen sind, wie sie für seine Betriebsratsarbeit, nicht aber für etwaige Fraktions- und Listenarbeit benötigt werden. Bei der Nutzung der dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Mittel geht es um die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats. Welches Betriebsratsmitglied welche Mittel benötigt, bestimmt sich danach alleine nach dessen konkreter Arbeit für den Betriebsrat, nicht aber nach der Anzahl seiner Wählerstimmen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liste (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 — 7 TaBV 764/11 — juris mwN). (3) Danach kommt § 40 Abs. 2 BetrVG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Auch die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des LAG Köln vom 23. Januar 2013 (— 5 TaBV 7/12 —juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im dortigen Verfahren machte gerade der Betriebsrat als Kollektivorgan einen Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeit gegen die Arbeitgeberin geltend, nicht dagegen - wie vorliegend — einzelne Betriebsratsmitglieder. Diese sind nicht Anspruchsinhaber. Auf Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats ist die Norm nicht anwendbar. cc) Art. 3 Abs. 1 GG oder § 75 BetrVG sind nicht anwendbar. (1) Dem Betriebsratsgremium ist es nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugewiesen, als Ganzes effektiv die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Maßstab der Betriebsratsarbeit ist ihre Funktionalität. Das Gremium entscheidet in eigener Autonomie darüber, wie es dieser Aufgabe am besten gerecht werden kann und wie es hierfür seine personellen und sachlichen Ressourcen einsetzt. Damit entscheidet der Betriebsrat als Gremium mit Mehrheitsbeschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG, in welchen Sachgebieten es wie tätig werden soll, welche Mitglieder des Betriebsrats in welcher Weise eingesetzt werden sollen und welchen sachlichen Umfang die jeweiligen Aktivitäten erreichen sollen. Für eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - Art. 3 Abs. 1 GG - oder des § 75 BetrVG bleibt daher kein Raum. Die Vorgänge sind nicht auf eine Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern ausgerichtet, sondern auf die effektive Ausführung von Betriebsratsarbeit (LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011-7 TaBV 764/11—, Rn. 4.1, juris). (2) Soweit der Beteiligte zu 1) daher in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, für drei Personen aus den Beteiligten zu 1) bis 7) sei aufgrund ihrer Funktion als BEM-Beauftragte und mithin zur Wahrnehmung ihrer Betriebsratsarbeit die Nutzungsmöglichkeit eines weiteren Raumes neben dem Büro des freigestellten Beteiligten zu 1) erforderlich, ist dies, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, noch gar nicht im Gremium angesprochen und diskutiert worden. Es steht den Beteiligten frei, diese Sachfrage im Gremium zu erörtern. Es läge sodann an dem Betriebsratsgremium, durch Mehrheitsbeschluss am Maßstab der Funktionsfähigkeit der Betriebsratsarbeit zu entscheiden, mit welcher sachlichen Ausstattung die BEM-Beauftragten ihrer Betriebsratsarbeit nachkommen. Eine Frage der Gleichbehandlung ist dies nicht. d) Auch aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) lässt sich der geltend gemachte Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegen den Betriebsrat nicht ableiten § 2 Abs. 1 BetrVG regelt bereits von ihrem Wortlaut her nur das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, nicht aber das Verhältnis von verschiedenen Gruppierungen innerhalb des Betriebsrats regelt. Aus dieser Vorschrift ergeben sich jedenfalls keine Ansprüche einzelner Mitglieder gegen das Betriebsratsgremium (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 — 7 TaBV 764/11 —, Rn. 42, juris). ee) Auch aus § 78 BetrVG ergibt sich kein Anspruch. Das dort geregelte Behinderungsverbot ist ein Recht der Betriebsratsmitglieder, dass sich auf die Behinderung seitens Dritter bezieht. Dies können auch der Arbeitgeber, sonstige Dritte, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sein. Ein Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder gegen das Gremium ergibt sich hieraus nicht; denn der Betriebsrat als Kollektivorgan kann seine eigene Betriebsratstätigkeit nicht behindern. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG erfolgt sind. Eine solche Mehrheitsentscheidung stellt auch dann keine Behinderung der eigenen Arbeit dar, wenn dadurch dem Wunsch der Minderheit nicht Rechnung getragen wird (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 — 7 TaBV 764/11 —juris). 2. Die Unbegründetheit der Anträge zu 2) und 3) folgt aus der Unbegründetheit des Antrages zu 1). 3. Es besteht kein Verfügungsgrund. Die Sache ist anhand des Maßstabs der Rechtsprechung nicht eilbedürftig. Selbst wenn ein Anspruch auf eine weitere Räumlichkeit gegeben wäre, wäre zu berücksichtigen, dass ein Raum von 14 qm letztlich von der „Fraktion" genutzt werden kann und Beratungen in diesem Raum durchgeführt werden können. Ob dieser Raum ausreichend ist, kann unproblematisch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. B. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.