Urteil
19 Ca 7422/11
ArbG Frankfurt 19 Ca 7422/11. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2012:0426.19CA7422.11.00
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Leitsätze
Einzelfall eines Streits über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere unter den Aspekten der Verwirkung des Klagerechts und der Verwirkung der Möglichkeit , sich auf das Fehlen einer Kündigung bzw. eines formwirksamen Aufhebungsvertrag zu berufen
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien sei dem 01. April 1991 ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin im Zentralen Rechnungswesen zu beschäftigen
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 9.240,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Streits über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere unter den Aspekten der Verwirkung des Klagerechts und der Verwirkung der Möglichkeit , sich auf das Fehlen einer Kündigung bzw. eines formwirksamen Aufhebungsvertrag zu berufen 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien sei dem 01. April 1991 ein Arbeitsverhältnis besteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin im Zentralen Rechnungswesen zu beschäftigen 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 9.240,- festgesetzt. I. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist gegeben. Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. 1. Nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich nach der Entstehung der Streitigkeit geschlossen wird. Ausdrücklich abgeschlossen ist nur eine Gerichtsstandsvereinbarung, die inhaltlich klar ist und eindeutig erkennen lässt, dass die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts vereinbart werden soll (VorwerkNVolf-Toussaint, BeckOK ZPO, Ed. 4, Stand 15. April 2012, § 38 Rn. 21 m.w.N.). Der schriftliche Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nicht die Ein-haltung der strengen bürgerlich-rechtlichen Schriftform des § 126 BGB voraus, sondern die schriftliche Niederlegung beider Willenserklärungen, die die Urheberschaft erkennen lässt, wobei auch die telekommunikative Übermittlung oder der Abschluss durch Briefwechsel ausreicht (Vorwerk/Wolf-Toussaint„ BeckOK ZPO, Ed. 4, Stand 15. April 2012, § 38 Rn. 21 m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Gerichtsstandsvereinbarung bereits nach Entstehen der vorgerichtlichen Streitigkeit oder erst nach Rechtshängigkeit getroffen wird (BGH, Beschluss v. 19. Dezember 1975 - I AZR 579/75, NJW 1976, 626). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gegeben. Die Parteien haben nach Rechtshängigkeit, welche am 23. November 2011 eingetreten ist (§ 253 Abs. 1 ZPO), eine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen. Die Parteien haben in ihren Schriftsätzen vom 20. und 21. Februar 2012 eindeutig und übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main führen wollen. Dies ergibt sich klar aus der Auslegung beider Schriftsätze. Auch dem Schriftlichkeitserfordernis im oben genannten Sinne ist genügt. Der Schriftsatz der Klägerin trägt die Originalunterschrift ihres Prozessbevollmächtigten. Der per Telekopie übermittelte Schriftsatz der Beklagten trägt die Unterschrift ihrer Prozessbevollmächtigten. Das Vorliegen einer Telekopie ist ausreichend, da die Ausstellerin des Originalschriftsatzes erkennbar ist. II. Der Klageantrag. zu 1. ist zulässig und begründet. 1. Der Klageantrag zu 1. ist. zulässig. Das nach § 256 Abs. 1. ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht verwirkt. a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der KI. ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der sich die Kammer insoweit anschließt, besteht bei gegenwartsbezogenen Klagen von Beschäftigten auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ein solches Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich hier daraus, dass bei. einem Erfolg der Klage die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die ein Arbeitsverhältnis gestalten, auf das Vertragsverhältnis der Parteien unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen anzuwenden sind, und zwar sofort und nicht erst in Zukunft. Darauf, ob über einzelne Bedingungen des Vertragsverhältnisses Streit besteht, kommt es nicht an. Solange das Rechtsverhältnis nicht wirksam beendet ist, kann die Statusfrage jederzeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Jedenfalls dann, wenn sich die gegenwärtigen tatsächlichen Umstände seit Vertragsbeginn nicht geändert haben, bedarf es auch keines gesonderten Feststellungsinteresses für einen bis dahin zurückreichenden Klageantrag. Dagegen bedarf das Interesse an der Feststellung, ein vergangenes Rechtsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, einer besonderen Begründung. Die Erwägungen, mit denen das Rechtsschutzbedürfnis für gegenwartsbezogene Feststellungsklagen zu bejahen ist, treffen auf Klagen, die auf Feststellung eines bereits beendeten Rechtsverhältnisses gerichtet sind, nicht zu. Bei beendeten Vertragsverhältnissen ist in aller Regel klar erkennbar, welche Ansprüche noch im Raum sind. Das Feststellungsinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die bloße Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen reicht nicht aus. Mit der Feststellung des Arbeitsverhältnisses muss vielmehr zugleich feststehen, dass eigene Ansprüche des KI. gerade aus dem Arbeitsverhältnis zumindest dem Grunde nach noch bestehen oder gegnerische Ansprüche zumindest in bestimmtem Umfang nicht mehr gegeben sind. Anderenfalls könnte die Feststellungsklage weder dem Rechtsfrieden noch der Prozessökonomie dienen (BAG, Urteil v. 06. November2002 - 5 AZR 364/01, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 78 m.w.N.). cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Unschädlich ist weder, dass die Klägerin ein solches nicht gesondert begründet, noch dass sie nach dem 30. November 2011 eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz angetreten hat. (1) Das besondere Feststellungsinteresse besteht auch ohne gesonderte Begründung seitens der Klägerin. Es liegt eine zumindest auch gegenwartsbezogene Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses vor. Die Klägerin behauptet, dass das unstreitig zum 01. April 1991 begründete Arbeitsverhältnis noch immer existiert. Unschädlich ist für die Frage des Bestehens eines besonderen Feststellungsinteresses, dass vorliegend nicht nur die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses, sondern dessen Bestand in Frage stehen. Die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Unerheblich für die Frage des Vorliegens eines besonderen Feststellungsinteresses ist vorliegend auch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die Einstellung der Arbeitsleistung der Klägerin zum 30. Juni 2007 geändert haben. Denn dies stellt ein berechtigtes Interesse an der Klärung der aktuellen Rechts-beziehungen der Parteien nicht in Frage. Für diese ist im Hinblick auf eine eventuell bevorstehende Kündigung der Beklagten die Dauer der Betriebszugehörigkeit von Bedeutung. Diese ist maßgeblich für die anwendbaren Kündigungsfristen. (2) Das besondere Feststellungsinteresse ist auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Klägerin nach dem 30. November 2011 eine neue Beschäftigung in der Schweiz aufgenommen hat. Denn dies ändert nichts an dem berechtigten Interesse an der alsbaldigen Klärung der Rechtsbeziehungen der Parteien. Die Klägerin muss die Möglichkeit haben, zu klären, ob aktuell noch Rechte und Pflichten (wie insbesondere das sich aus einem Arbeitsvertragsverhältnis ergebende Wettbewerbsverbot) gegenüber der Beklagten bestehen. b) Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht verwirkt. aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird ausgeschlossen, Rechte illoyal verspätet geltend zu machen. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit, es in Anspruch zu nehmen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Inanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde; der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BAG, Urteil v. 25. November 2010 - 2 AZR 323/09, NJW 2011, 1833 Rz. 20 m.w.N.). bb) Die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung einer Rechtsposition ist eine eigenständige Befugnis, die verwirken kann (BAG, a.a.O., Rz. 21 m.w.N.). Geht es um eine Verwirkung des Klagerechts, muss aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) darauf geachtet werden, dass durch die Annahme einer Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird (BAG, a.a.O., Rz. 22 m.w.N.). cc) Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann sich die Beklagte nicht auf eine Verwirkung der Möglichkeit der Klägerin zur gerichtlichen Klärung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses berufen. Es kann dahinstehen, ob neben dem Zeitmoment — welches nach Auffassung der Kammer erfüllt ist, zumal die Klage erst am 23. November 2011 erhoben worden ist, während die Klägerin zuletzt am 30. Juni 2007 für die Beklagte tätig war — auch das Umstandsmoment vorliegt. Denn jedenfalls hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. (1) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie nach dem 30. Juni 2007 besondere Dispositionen bezogen auf den Arbeitsplatz der Klägerin getroffen hat. Die Beklagte hat vielmehr eingeräumt, dass die von der Klägerin bis zum 30. Juni 2007 bekleidete Stelle nicht neu besetzt worden ist. Unerheblich ist diesbezüglich der Vortrag der Beklagten, nach dem dies aufgrund eines später geänderten Unternehmenskonzepts erfolgt sei und die Stelle problemlos habe eingespart werden können. Der Vortrag ist einer Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich, da er weder unter Beweis gestellt, noch substantiiert ist (was im Übrigen Voraussetzung für einen zulässigen Beweisantritt wäre). Der Vortrag gilt auch nicht als zugestanden. Vielmehr hat die Klägerin sich den Vortrag zur Möglichkeit des problemlosen Einsparens ihrer Stelle nur hilfsweise zu Eigen gemacht. Aus dem Wort hilfsweise ergibt sich der Wille der Klägerin, den Vortrag vorrangig zu bestreiten. (2) Zudem hat die Beklagte nicht dargelegt, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil im Fall der gerichtlichen Klärung der Rechtsposition der Klägerin droht. Hierzu mangelt es an Vortrag der Beklagten. 2. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01. April 1991 ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist zum 30. Juni 2007 nicht aufgelöst. Es mangelt an einer Kündigung bzw. einer formwirksamen Auflösungsvereinbarung. Der Klägerin ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich hierauf zu berufen. Es liegt auch kein Verwirkungstatbestand vor. a) Das unstreitig zum 01., April 1991 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien ist bislang nicht aufgelöst. Es mangelt an einem Auflösungstatbestand. Es liegen weder eine Kündigung, noch ein formwirksamer Auflösungsvertrag vor. aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch Kündigung aufgelöst worden. Es mangelt an einer Kündigungserklärung. Eine solche liegt insbesondere nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2007. (1) Unter einer (Beendigungs-) Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll, zu verstehen. Für die Beurteilung, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung einer Partei als Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger nach allgemeiner Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die ihm zugegangene Erklärung auffassen musste. Der Arbeitgeber muss eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringen, das Arbeitsverhältnis durch eine einseitige Gestaltungserklärung für die Zukunft lösen zu wollen (KR-Griebeling, B. Aufl. 2007, § 1 KSchG Rn. 151 m.w.N.). (2) Hiernach stellt das Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2007 keine Kündigungserklärung der Beklagten dar. Es mangelt bereits an dem Willen der Beklagten — welcher nach § 133 BGB beachtlich ist - zur einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hat vorgetragen, mit dem Schreiben lediglich eine Vereinbarung zum einvernehmlichen Ausscheiden bestätigen gewollt zu haben. bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch einen Auflösungsvertrag aufgelöst. Selbst wenn der (pauschale) Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt wird, nach dem sie ihr Einverständnis zu dem von der Klägerin geäußerten Wunsch der kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt habe, ergibt sich daraus keine wirksame Auflösungsvereinbarung. Einer solchen steht § 623 BGB i.V.m. §§ 125, 126 BGB entgegen. Unstreitig haben die Parteien keinen den Formerfordernissen des § 126 BGB entsprechenden Auflösungsvertrag geschlossen. b) Der Klägerin ist es nicht verwehrt, sich auf den Mangel einer Kündigung bzw. formwirksamen Aufhebungsvereinbarung zu berufen. Es liegt kein Verstoß gegen § 242 BGB vor. Der Klägerin ist kein venire contra factum proprium vor-wertbar. Es liegt auch kein Verwirkungstatbestand vor. aa) Es liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben im Wege des venire contra factum proprium vor. (1) Die Berufung auf einen Formmangel kann ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Das kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. So hat das Bundesarbeitsgericht eine Berufung auf die - vereinbarte - Schriftform als treu-widrig in einem Fall angesehen, in dem der Arbeitnehmer seiner Beendigungs-absicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (BAG, Urteil v. 16. September 2004 - 2 AZR 659/03, NJW 2005, 844, 845 m.w.N.). Gesetzliche Schriftformzwänge wie die in § 623 BGB geregelten sollen die Vertragsparteien vor Übereilung schützen und verfolgen darüber eine Klarstellungs- und Beweisfunktion. Ausgehend von diesem Zweck ist das Berufen auf die fehlende Schriftform nicht allein deswegen, weil die Vertragsparteien das mündlich Vereinbarte bei Abgabe der mündlichen Erklärungen ernst meinten und tatsächlich wollten, treuwidrig (BAG, Urteil v. 22. April 2010 - 6 AZR 828/08, NJOZ 2010, 2078 Rz. 38 m.w.N.). Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außeracht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH, Urteil v. 24. April 1998 - V ZR 197/97 NJW 1998, 2350). Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart: treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein. Das könnte insbesondere bei einer Existenzgefährdung zu bejahen sein (BAG,-Urteil v. 22. April 2010 - 6 AZR 828/08, NJOZ 2010, 2078Rz; 38 m.w.N.). Daneben ist von der Rechtsprechung eine zweite Fallgruppe als Ausnahme anerkannt worden: die. Fälle- einer besonders schweren Treupflichtverletzung des anderen Teils (BGH, Urteil v. 24. April 1998 - V ZR 197/97 NJW 1998, 2350 m.w.N.). (2) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht treuwidrig, dass die Klägerin sich auf das Nichtvorliegen einer Kündigung bzw. eines formwirksamen Auflösungsvertrages beruft. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten ist ein Verstoß gegen Treu und ' Glauben für die Kammer nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Klägerin nach Angaben der Beklagten die Initiative für einen Wechsel. zum Schwesterunternehmen ergriffen hat, indem sie um eine Kontaktaufnahme im Falle einer Stellenvakanz beim Schwesterunternehmen bat, dann ihre Freude über die neue Stelle beim Schwesterunternehmen per E-Mail vom 18. Juni 2007 kommuniziert und am 25. Juni 2007 mit diesem einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, ist unerheblich. Denn die Bekundung des Willens zum Stellenwechsel innerhalb eines Konzerns ist bereits nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit der Absichtsäußerung eines Arbeitnehmers, sein bisheriges Arbeitsverhältnis auflösen zu wollen. Vielmehr ist auch eine Ruhensvereinbarung möglich. Auch der Umstand, dass es nach (den pauschalen) Angaben der Beklagten die Klägerin gewesen ist, die um eine kurzfristige - den im Falle einer Kündigung anwendbaren Fristen keine Rechnung tragende - Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gebeten und die Beklagte ihr dies zugebilligt hat, ist unerheblich. Der ernst gemeinte und tatsächliche Wille zur einvernehmlichen Auflösung' eines Arbeitsverhältnisses genügt nach den oben genannten Grundsätzen nicht, um eine Treuwidrigkeit zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer für. die Frage der Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin auch unerheblich, dass diese auf das Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2007 und das ihr unter dem 30. Juni 2007 erteilte Zeugnis, in denen von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. eines Verlassens des Unternehmens die Rede war, nicht reagiert hat. Aus dem Vortrag der Beklagten ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Ergebnis einer Formunwirksamkeit einer Auflösungsvereinbarung vorliegend für sie schlechthin untragbar ist. Die Beklagte hat insbesondere nicht behauptet, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sie in ihrer Existenz bedroht oder auch nur bedrohen kann. Auch eine besonders schwere Treuepflichtverletzung der Klägerin ist nicht erkennbar. Es kann dahinstehen, ob es für eine solche ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach seinen Beendigungswillen geäußert hat. Denn ein solches Verhalten der Klägerin geht aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hervor. bb) Es liegt auch kein Verwirkungstatbestand vor. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass vorliegend die Verwirkung eines materiellen Rechts, sich auf die Unwirksamkeit eines Aufhebungstatbestandes zu berufen, und nicht eine „Prozessverwirkung" in Frage steht, sind die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht erfüllt. Auf die oben unter 11.1.b) aufgeführten Gründe wird vollumfänglich verwiesen. III. Über den Klageantrag zu 2. ist nicht zu entscheiden, da er nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. gestellt worden ist. IV. Der Klageantrag zu. 3. ist zulässig und begründet. 1. Die auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Der Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens des Klägers, hinreichend bestimmt ist (BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04, NZA 2006, 155 m.w.N.). Um zu vermeiden, dass sich der Streit der Parteien in das Vollstreckungsverfahren verlagert, ist es insbesondere erforderlich, dass mit. dem gestellten Antrag ein Weiterbeschäftigungstitel erwirkt werden kann, der vollstreckbar ist. Dies steht unter der Voraussetzung, dass sich aus der Prüfung und Auslegung eines Weiterbeschäftigungstitels die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergibt. Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (LAG Frankfurt am Main, Beschluss v. 18. August 2009 - 12 Ta 383/08, BeckRS 2010, 65598 m.w.N.) bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Weiterbeschäftigungsantrag hinreichend bestimmt. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin die begehrte Beschäftigung mit Mitarbeiterin im Zentralen Rechnungswesen beschreibt, der kein feststehendes Berufsbild zugrunde liegt. Denn im Wege der Auslegung ist erkennbar, welche Funktion und Tätigkeit mit der Bezeichnung gemeint ist, nämlich die einer Sachbearbeiterin im Finanz- und Rechnungswesen. Aus dem Antrag geht. hervor, dass die Klägerin eine Weiterbeschäftigung Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen begehrt. Unstreitig war die Klägerin bis zum 30. Juni 2007 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin. im Finanz- und Rechnungswesen tätig. Die damit verbundenen Aufgaben sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. b) Die Klage auf Weiterbeschäftigung ist begründet. aa) Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt. Rechtsgrundlage eines solchen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers ist das Arbeitsvertragsrecht. Der Anspruch ist abzuleiten aus den §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB. Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der. Art. 1 GG und Artikel 2 GG (BAG, Großer Senat, Beschluss v. 27. Februar 1985 - GS 1/84, NZA 85, 702, unter C.I.2 der Gründe). Da der allgemeine Beschäftigungsanspruch aus einer sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflicht des. Arbeitgebers herzuleiten ist, muss er allerdings dort zurücktreten, wo überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende, und schutzwerte Interessen zu fördern. Deshalb bedarf es, wenn der Arbeitgeber wegen im Einzelfall entgegenstehender eigener Interessen die Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnt, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt. Das kann etwa der Fall sein beim Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen. der Wahrung von Betriebsgeheimnissen (BAG, a.a.O., unter C.1.3 der Gründe). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigungsanspruch begründet. Zwischen den Parteien besteht aus den oben unter 11.2. ausgeführten Gründen noch immer ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus, denen sich ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung der Klägerin ergeben würde. Sie hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass der Arbeitsplatz der Klägerin mittlerweile entfallen ist. Auf *die Ausführungen hierzu unter 11.1.b) cc) (1) wird vollumfänglich verwiesen. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen: 1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies ergibt sich aus § .91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen. 2. Der Streitwert ist auf EUR 9.240,- festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageanträge, über die die Kammer entschieden hat. Der Klageantrag zu 1. ist, mit einem Vierteljahresgehalt, der Klageantrag zu 3. mit einem Bruttomonats Gehalt der Klägerin zu bewerten. 3. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedarf es nicht, deren Statthaftigkeit bereits aus § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG ergibt. Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung. Die Klägerin war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. April 1991 (B1.5ff. d.A.) seit dem 01. April 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren in Düsseldorf gelegenen Niederlassung als Sachbearbeiterin Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt EUR 2.310,-. Im Jahre 2006 bekundete die Klägerin gegenüber einem Mitarbeiter einer Schweizer Schwestergesellschaft der Beklagten (im Folgenden: das Schwesterunternehmen) ihr Interesse an einem Arbeitsplatz in der Schweiz, zumal zu jener Zeit auch ihr Ehemann sowie ihr Sohn dort lebten und arbeiteten. Sie bemühte sich, einen Termin mit dem Geschäftsführer der Schwesterunternehmen zu vereinbaren. Dies schlug fehl, da seinerzeit keine Stelle vakant war. Hierüber wurde die Klägerin Ende Oktober 2006 von einem Mitarbeiter des Schwesterunternehmens telefonisch informiert. Im Frühjahr 2007 ergab sich im Schwesterunternehmen eine Stellenvakanz. Davon unterrichtete der Geschäftsführer des Schwesterunternehmens, die Klägerin unter Einhaltung der konzerninternen Hierarchiewege über die Beklagte.Am23. März 2007 wurde die Klägerin daraufhin von einem Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten darauf angesprochen, ob sie weiterhin an einem Wechsel zum Schwesterunternehmen interessiert sei. Dies bejahte sie. In der Folge wurde eine Aufnahme der Tätigkeit für das Schwesterunternehmen zum 01.07.2007 vereinbart. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007, BI. 26 d.A., wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte ihr unter dem Betreff „Ihr Austritt/Umzug in die Schweiz" u.a. Folgendes mit: „wir freuen uns, dass sie bereit sind, ihre berufliche Karriere ab dem 01. Juli 2007 bei fortzusetzen. Mit Ihrer Flexibilität beweisen Sie, dass Sie ein „echter Macher" im Sinne unserer Unternehmensleitlinien. sind. Der Form halber kurz: Ihr Anstellungsverhältnis mit der GmbH endet zum 30. Juni 2007.“ Per E-Mail vom 18. Juni .2007 teilte. die Klägerin dem Geschäftsführer des Schwesterunternehmens mit, dass sie sich auf ihre neue Aufgabe freue. Am. 25. Juni 2007 unterzeichnete sie mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Zum 30. Juni 2007 stellte die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte ein. Die Beklagte erteilte ihr ein Arbeitszeugnis, in. dem es u.a. hieß, dass die Klägerin das Unternehmen verlasse, und meldete sie bei. der Sozialversicherung ab. Die' bis zum genannten Datum von der Klägerin bekleidete Stelle wurde von der Beklagten nicht neu besetzt. Ab dem 01. Juli 2007 war die Klägerin für das Schwesterunternehmen in der Schweiz tätig. Das Schwesterunternehmen kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 25. August 2011 zum 30. November 2011. Mit Schreiben vom 03. November 2011 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten gegenüber die Weiterbeschäftigung der Klägerin ab dem 01. Dezember 2011 geltend. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf BI. 10 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 08. November 2011, BI. 11 d.A., lehnte die- Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigte eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ab. Die Klägerin trat nach dem 30. November 2011 ein Arbeitsverhältnis mit einem dritten Arbeitgeber in der Schweiz an. Mit ihrer am 10. November 2011 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage, die der Beklagten am 23. November 2011 zugegangen ist, begehrt die Klägerin insb., die Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten keinen Vertrag über die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses geschlossen. Vielmehr sei lediglich die Aufnahme einer neuen Tätigkeit beim Schwesterunternehmen zum 01. Juli 2011 vereinbart worden. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 01. April 1991 unbeendet ein. Arbeitsverhältnis besteht; 2. hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien. bestehende Arbeitsverhältnis über den. 30. Juni 2007 unbeendet fortbesteht; 3. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. oder 22., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin im Zentralen Rechnungswesen zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe das Schweizer Schwesterunternehmen im Jahre 2006 darum gebeten, sich im Falle einer zukünftigen Stellenvakanz zu melden. Es sei dann auch im März 2007 der dringende Wunsch der Klägerin gewesen, das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis schnellstmöglich unter Abkürzung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen zu beenden, um ihr den Antritt der neuen Stelle bei der Schwestergesellschaft zu ermöglichen. Die Beklagte sei diesem Wunsch nachgekommen. Dies sei mit dem Schreiben vom 14. Juni 2011 bestätigt worden. Die Beklagte behauptet weiter, die Stelle der Klägerin sei nicht neu besetzt worden, da anlässlich eines später erfolgten Ausscheidens eines weiteren Mitarbeiters ein neues Unternehmenskonzept entwickelt worden sei, nach dem keine Neueinstellungen in dem betroffenen Bereich mehr durchgeführt werden sollten. Die Beklagte behauptet auch - was die Klägerin sich hilfsweise zu eigen gemacht hat - die Stelle habe unproblematisch eingespart werden können. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Parteien mit Schreiben vom 15. Februar 2012 auf Bedenken bezüglich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien per Schriftsatz im Original vom 20. Februar 2012 bzw. per Schriftsatz in Telekopie vom 21. Februar 2012 übereinstimmend erklärt, dass sie die Zuständigkeit für gegeben erachten. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 43f. und BI. 45 d.A. verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien vom 09. November 2011 (Bl. 1ff. d.A.), 20. Januar 2012 (BI. 23ff. d.A.), 14. Februar 2012 (BI. 37ff. d.A.). 09. März 2012 (BI. 56ff. d.A.), 28. März 2012 (Bl. 71ff. d.A.) und vom 18. April 2012 (BI. 76ff. d.A.), die jeweiligen Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 30. Januar 2012 (BI. 31 d.A.) und vom 26. April 2012 (BI. 79 d.A.) verwiesen.